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Urteil

B 12 R 10/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI normierten Tätigkeit "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" sind nur die selbstständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen; abhängige Beschäftigungen sind bei dieser Prüfung nicht einzubeziehen. • Erfüllt eine selbstständige Tätigkeit die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber), begründet dies Rentenversicherungspflicht unabhängig von einer gleichzeitig bestehenden abhängigen Beschäftigung. • Die gesetzliche Typisierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zielt auf die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger in die Rentenversicherung und verlangt bei Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" eine Beschränkung auf Verhältnisse selbstständig Tätiger, um den systematischen Anwendungsbereich des § 2 SGB VI zu wahren.
Entscheidungsgründe
Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bei alleinigem Auftraggeber • Bei der Prüfung der in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI normierten Tätigkeit "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" sind nur die selbstständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen; abhängige Beschäftigungen sind bei dieser Prüfung nicht einzubeziehen. • Erfüllt eine selbstständige Tätigkeit die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber), begründet dies Rentenversicherungspflicht unabhängig von einer gleichzeitig bestehenden abhängigen Beschäftigung. • Die gesetzliche Typisierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zielt auf die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger in die Rentenversicherung und verlangt bei Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" eine Beschränkung auf Verhältnisse selbstständig Tätiger, um den systematischen Anwendungsbereich des § 2 SGB VI zu wahren. Die Klägerin war seit 1977 in Teilzeit als Krankenschwester beim Universitätsklinikum U. sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nebenbei war sie ab 2000 als selbstständige Handelsvertreterin für die B. GmbH und nach deren Verschmelzung ab 2003 für die K. GmbH tätig; 2004 erzielte sie daraus Provisionen von 26.334,87 Euro. Die Rentenversicherung begehrte für 2004 Beitragszahlungen aus der selbstständigen Tätigkeit mit der Begründung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Sozialversicherungsträgerin stellte Bestandskraft über frühere Feststellungen her und forderte Beiträge; die Klägerin widersprach und führte aus, sie habe mehrere Produktanbieter, nutze die GmbH lediglich als Abrechnungsstelle und die Patienten seien ihre Auftraggeber. Die Vorinstanzen befassten sich mit Befreiungen für andere Zeiträume; das SG und das LSG vertraten unterschiedliche Auffassungen, wobei das LSG die Rentenversicherungspflicht für 2004 verneinte, da die Klägerin durch die nebenberufliche Beschäftigung nicht sozial schutzbedürftig sei. Die Rentenversicherung legte Revision ein. • Gegenstand war die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin für 2004 als selbstständige Handelsvertreterin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. • Rechtlich ist nur die selbstständige Tätigkeit für die Prüfung des Merkmals "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" relevant; abhängige Beschäftigungen sind demgegenüber nicht einzubeziehen, weil § 2 SGB VI ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger regelt und der Anwendungsbereich auf selbstständige Tätigkeiten beschränkt ist. • Der Begriff "Auftraggeber" ist nicht gesetzlich definiert; aus systematischen Gründen und dem Normzusammenhang ist er jedoch auf Verhältnisse selbstständig Tätiger zu beschränken, damit die Norm ihre spezifische Funktion erfüllt und nicht durch außenstehende abhängige Beschäftigungen reduziert wird. • Die gesetzgeberische Typisierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verfolgt den Zweck, arbeitnehmerähnliche Selbstständige wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherung einzubeziehen; daher ist eine engere systematische Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" geboten. • Konsequenz: Werden neben einer selbstständigen Tätigkeit auch abhängige Beschäftigungen ausgeübt, ist nur die selbstständige Tätigkeit auf die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu prüfen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann Mehrfachversicherung eintreten und Beiträge aus beiden Erwerbsarten sind zu leisten. • Auf die Sachverhaltsfeststellungen des LSG gestützt steht fest, dass die Klägerin 2004 als Handelsvertreterin für die K. GmbH alleinige Auftragnehmerin war und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegen; ihr Einkommen aus der Handelsvertretertätigkeit war nicht deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens, sodass ein anderer Grundsatz zur Beurteilung nicht entgegensteht. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht; die Vorinstanzen haben zu Unrecht die bereits bestehende abhängige Beschäftigung der Klägerin in die Prüfung mit einbezogen und so eine differente Bewertung herbeigeführt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG und des SG wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 21.02.2002 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2003) und vom 27.01.2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin war im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, weil sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte und auf Dauer und im Wesentlichen nur für die K. GmbH tätig war. Abhängig beschäftigtes Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ist bei der Prüfung dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen, sodass eine individuelle fehlende Schutzbedürftigkeit nicht die formale Tatbestandsprüfung ersetzt. Folge ist gegebenenfalls Mehrfachversicherung und Beitragspflicht aus beiden Erwerbsarten nach den gesetzlichen Bestimmungen.