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IX R 197/84

BSG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayLSG 29. November 1989 L 4 Lw 37/87 GAL § 2 Abs. 2 lit. c, § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 925 Vollständige Hofübergabe als Voraussetzung des landwirtschaftlichen Altersgeldes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 24. GAL § 2 Abs. 2 lit. c, § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 925 (Vollständige Hofübergabe als Voraussetzung des landwirtschaftlichen Altersgeldes) Der Übergeber eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann landwirtschaftliches Altersgeld dann nicht verlangen, wenn er zwar die wirtschaftliche Nutzung seines gesamten Grundbesitzes abgegeben hat, aber für eine über dem unschädlichen Rückbehalt liegende Fläche (hier 1 ha) die Auflassung noch nicht erklärt hat. (Leitsatz nicht amtlich) BayLSG, Urteil vom 30.11.1989 — L4 Lw 37187 — mitgeteilt von Notar Volkmar Diez, Aichach Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Wege der Eigentumsübertragung schon vor der vollständigen Auflassung erfolgen kann. Der Kläger beantragte Ende 1985 die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld. Dazu legte er die am 13.12.1985 zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits und seinen Söhnen geschlossenen Übergabeverträge vor. Entsprechend den notariellen Verträgen überließen die Eheleute dem Sohn B. aus der Gemarkung G. die Flurstücke 1012 zu 0,3629 ha und Nr. 3337 zu 1,2726 ha. An A. übertrugen sie das Flurstück Nr. 17 zu 0,1928 ha. Dazu wurde jeweils die Eigentumsübertragung erklärt. Daneben übertrugen die Eheleute an ihre Söhne das Flurstück Nr. 560 dergestalt, daß der kleinere Teil mit ca. 0,682 ha an A. fiel und der größere mit 1,0534 ha an B. Die genaue Teilung sollte noch vermessen, danach die neuen Grundstücke aufgelassen und die Söhne jeweils ins Grundbuch eingetragen werden. Besitz, Nutzung und Lasten sollten sofort übergehen. Die Auflassung, die inzwischen schon im Grundbuch vorgemerkt worden war, über die aufgeteilten, aber immer noch nicht vermessenen Grundstücksteile erfolgte dann vor dem Notar am 9.6.1986, nachdem die Beklagte mit Schreiberi vom 15.1.1986 und in mündlichen Gesprächen auf die Notwendig. ke't einer vollständigen Abgabe hingewiesen hatte. Die Beklagte gewährte ab 1.7.1986 das vorzeitige Altersgeld. Ergänzend dazu erließ sie am 11.9.1986 einen weiteren Bescheid, mit dem sie einen früheren Rentenbeginn ablehnte, weil das Flurstück Nr. 560 mit insgesamt 1,7354 ha über dem unschädlichen Rückbehalt von 1 ha gelegen habe und erst mit der Auflassung am 19.6.1986 rechtswirksam abgegeben worden sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht und legte gegen das abweisende Urteil Berufung zum Landessozialgericht ein. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Aus den Gründen: Die nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassene Berufung ist auch nach § 151 SGG zulässig eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht mit seiner ausführlichen Begründung zutreffend entschieden hat, daß der Kläger das vorgezogene Altersgeld nicht vor Juli 1986 beanspruchen kann. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 GAL ist das Altersgeld vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Vollzählig waren beim Kläger die Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 GAL erst im Monat Juni 1986 erfüllt. Bis dahin war sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 c GAL abgegeben. Bei stufenweise erfolgten Abgabehandlungen tritt die Abgabe erst dann ein, wenn der zulässige Mindestbehalt unterschritten worden ist (BSG vom 6.7.1972, zitiert bei Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 10. Auflage, 5. 279). Das bei der Übergabe am 13.12.1985 von der Auflassung ausgenommene Flurstück Nr. 560 mit 1,7354 ha lag über der Mindestgröße des unschädlichen Rückbehaltes von 1 ha (§§ 2 Abs. 7, 1 Abs. 4 GAL i. V. m. den Beschluß über die Mindesthöhe im Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse Schwaben vom 1.1.1984). Erst mit der Auflassung vom 19.6.1986 war der Rückbehalt unter die 1 ha-Grenze herabgesunken. Die Übergabevereinbarung vom Dezember 1985, mit der der Kläger die Verpflichtung eingegangen war, das noch ungeteilte Flurstück Nr. 560 ebenfalls zu übereignen, ändert daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt war das Eigentum an dem Grundstück Flurnummer 560 noch nicht übergegangen. Eine schuldrechtliche Verpflichtung ersetzt bei der Auflassung nicht den notariell zu beurkundenden Willen der Eigentumsübertragung, die hier ausdrücklich noch aufgeschoben sein sollte. Die wirtschaftliche Nutzung bzw. die Möglichkeit dazu war auf die Söhne übergangen, nicht jedoch schon das Eigentum. Im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Übergaben und im Gegensatz zur Ansicht des Klägers kommt es aber nicht nur auf die wirtschaftliche Übertragung an, ebensowenig wie die Einstellung der Betriebstätigkeit allein die Abgabe bewirkt (vgl. dazu BayLSG vom 24.10.1980 — L 1 Lw 11179 — LAK Rundschreiben AH 12/81). Es ist aus Gründen der Rechtsklarheit auch erforderlich, die mit der Abgabe verbundenen, förmlichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu hat der Gesetzgeber festgelegt, daß dann, wenn die Abgabe nicht durch Eigentumsübergang erfolgt, was hier aber angestrebt war, eine wirksame Abgabe nur vorliegt, wenn solche Flächen unbeschadet weiterer Vorschriften schriftlich für neun Jahre verpachtet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GAL). Erkennbar wird aus den Sätzen 1 und 2 dieser Norm auch, daß eine bloße schuldrechtliche Verpflichtung, die es dem bisherigen Unternehmer nach normalem Verlauf der Dinge verwehrt, seine Landwirtschaft weiterzubetreiben, nicht ausreicht; mehr war aber bezüglich des noch aufzuteilenden Grundstücks vom Kläger nicht vorgenommen worden. So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 20.9.1973 — SozR GAL 1965 § 2 Nr. 10 — es ausdrücklich nicht als genügend erachtet, wenn der Verkäufer die landwirtschaftlichen Nutzflächen dem Käufer bereits zur Bewirtschaftung überläßt. Erst von dem Zeitpunkt an, als die Übereignung vor dem Notar erklärt wurde, war die prinzipiell endgültige Lösung vom vormaligen Unternehmen erfolgt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Aus der gesamten Formulierung der Gründe des BSG-Urteils und aus der ausdrücklichen Bestätigung durch BSG vom 16.12.1975, 11 RLw 11175 — SozR 5850 § 2 GAL. Nr. 1 — geht hervor, daß es sich nicht um eine besondere Einzelfallentscheidung handelt. Es bestehen keine Bedenken, der dort geäußerten allgemeinen Rechtsmeinung weiterhin zu folgen. Wenn sich die Berufung so ausführlich gegen die Überlegung des Sozialgerichts wendet, daß bei genügender Bestimmbarkeit der Teilflächen eine Auflassung auch ohne vermessungsamtlich durchgeführte und eingetretene Teilung zu erwägen gewesen wäre, ist das verständlich und einleuchtend. Es besteht nämlich die Gefahr der Ungenauigkeit, weil dem beurkundenden Notar die zu treffende Entscheidung des Vermessungsamtes noch nicht ersichtlich ist und Abweichungen auftreten können. Genau dieselben Gründe, die insoweit die Auflassung verhindern, haben aber auch für die die Leistung gewährende Alterskasse zu gelten. Auch für den Vorgang der Abgabe ist Rechtsklarheit zu fordern, oder wie es das Bundessozialgericht am Ende seines Urteils vom 16.12.1975 a. a. 0. formuliert: ,,... ist nicht einzusehen, warum ein Hofeigentümer nicht klare Verhältnisse schaffen soll, bevor er Altersgeld beansprucht." GeMittBayNot 1990 Heft 3 199 rade weil eben nicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise allein ausschlaggebend ist (vgl. BSG vom 29.9.1982 — SozR a. a. O. § 41 Nr. 14 S. 41) und die zu schützende bäuerliche Existenz als Einheit mit dem zu bearbeitenden Boden gesehen wird, kann die vom Gesetz aufgestellte formale Anforderung an die Abgabe nicht weiter ausgehöhlt werden. Nach wie vor ist der Urteilsbegründung des den Beteiligten bekanntgemachten Urteils des Bundessozialgerichts vom 20.9.1973 (a. a. O.) zuzustimmen, wo es heißt, daß nicht allein der Zeitpunkt der Übergabe des Landes zur Bewirtschaftung an den Erwerber maßgebend ist, weil damit das weitere gesetzliche Erfordernis des Eigentumsübergangs nicht ausreichend berücksichtigt ist. Die Überlassung zur Bewirtschaftung bedeutet noch nicht die Abgabe. In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht auch unterstrichen, daß die endgültige Abgabe auf einen klar bestimmbaren Termin festzulegen ist und dafür bei Eigentumsübergang den Tag der Auflassung bestimmt. Der vom Bundessozialgericht am 20.9.1973 aufgestellte Leitsatz ist nach wie vor überzeugend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Verwaltung weiter danach richtet (so der erkennende Senat vom 13.7.1989, L 4 Lw 35/87). Daran ändert es auch nichts, daß sich der Kläger und seine Frau bis zuletzt bemüht hatten, ihr landwirtschaftliches Anwesen als Ganzes abzugeben und daher die Teilung noch nicht vorgenommen hatten. Die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist keine einfache Angelegenheit. Gerade bei einer kleinen Landwirtschaft wird ein Verkauf oder eine Verpachtung_ aufgrund strukturell schlechter Bedingungen oftmals schwierig sein mit der Folge, daß sich die Auflassung nur schwer und langwierig bewerkstelligen läßt. In dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber im Rahmen des 6. Änderungsgesetzes GAL vom 1.1.1972 den § 2 a GAL eingeführt, der bei bestimmten Ersatzhandlungen eine Abgabe fingiert. Es hat also in der Regel immer der das Altersgeld begehrende Versicherte für die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 c GAL zu sorgen. Lediglich für einen solchen Fall, bei dem es der abgebende Unternehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Hand hat, die im Gesetz vorgesehene Abgabeform (Eigentumsübertragung oder neunjährige Verpachtung) vorzunehmen, können auch andere Abgabeformen zulässig sein, die die endgültige Lösung vom Unternehmen bewirken (vgl. BSG vom 26.8.1987 — SozR 5850 § 2 GAL Nr. 13). Grundsätzlich obliegt es aber dem Unternehmer — ggf. mit Unterstützung der Beklagten, um die aber nicht nachgesucht wurde — für die Abgabe zu sorgen, eine Aufgabe, die ihm auch der beurkundende Notar nicht abnehmen kann. Im vorliegenden Fall hat es allein der Kläger zu verantworten, daß die von ihm beabsichtigte Grundstücksaufteilung nicht rechtzeitig vorgenommen und daher für die beabsichtigte Auflassung noch nicht geeignet war. Den 1973 und 1975 vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsatz, daß die Abgabe irn Sinne des § 2 Abs. 2 GAL frühestens mit der Auflassung vcfllzogen sein kann, hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen ebenfalls erneuert (LSG Schleswig-Holstein vom 5.8.1983 — Breith. 1984, 224; vom 29.1.1986 — LAK Rundschreiben AH 9/86). Ebenso wie in den dort entschiedenen Fällen, hat es der Kläger in der Hand gehabt, rechtzeitig für ordnungsgemäße Teilung zu sorgen. Er konnte die Auflassung schon eher herbeiführen. Die Gründe, die das Bundessozialgericht veranlaßt haben, nicht länger auf die Grundbucheintragung abzustellen, sondern auf die Auflassung, weil der Zeitpunkt der Grundbucheintragung nicht vom abgebenden Unternehmer beherrschbar sei, treffen für die Auflassung nicht zu. Wenn der Kläger wegen des Verhaltens seiner Söhne sich gezwungen sah, seine Pläne kurzfristig zu ändern, wäre auch eine ordnungsgemäße Verpachtung und spätere Grundstücksteilung möglich gewesen und hätte so zu einem früheren Leistungsbeginn geführt. Diese vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit hat der Kläger aber nicht genutzt. Auch die Überlegungen, die das Bundessozialgericht in einer neueren Entscheidung vom 22.6.1989 — 4 RLw 4/88 Rundschreiben AH 15/89 zu den Anforderungen an die Abgabe aufgestellt hat, lassen ein Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung nicht zu. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, daß es sich dort nur um eine Abgabe in der Form des „sonstigen Verlusts der Unternehnnereigenschaft" als einer Abgabeform neben der Übergabe gehandelt hat. Auch dort wird gefordert, daß keine reale Möglichkeit mehr erkennbar sein darf, daß der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen fortführen wird und dem abgebenden Unternehmer weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten verblieben sind. Auch wenn man unterstellt, daß der Kläger das Grundstück Flst: Nr. 560 nicht mehr nutzen wollte, obwohl seine Söhne die Landwirtschaft gerade nicht weiter betreiben wollen, wäre dies bei den unveränderten Eigentumsverhältnissen und unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auf dem Bauernhof weiterhin möglich gewesen. Von daherkann die Entscheidung vom 22.6.1989, mit der der Verlust der Unternehmereigenschaft gewürdigt wird, wenn das gesarrote Vermögen des Gesellschafters sowie das Vermögen der Kommanditgesellschaft im Wege des Vergleichs auf den Vergleichsverwalter als Treuhänder der Vergleichsgläubiger zum Zwecke der Verwertung übertragen wird, nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Da sich das Gesetz seit den BSG-Entscheidungen von 1973 und 1975 hinsichtlich der Abgabe im Wege der Eigentumsübertragung nicht geändert hat, ist damit auch kein Raum für eine neuerliche Überprüfung durch das Revisionsgericht im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG . D. Steuerrecht 25. EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7, § 21; AO 1977 § 180 Abs. 2 (Keine Bauherreneigenschaft bei Beteiligung an einem vorformulierten Vertragsbündel zum Erwerb eines bebauten Grundstücks) Anleger im Bauherrenmodell sind einkommensteuerrecht• lich regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen, wenn sie sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Ver• tragswerks beteiligten und sich bei den damit zusammen• hängenden Rechtsgeschäften durch die Projektanbieter vertreten lassen. Alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, stellen deshalb Anschaffungskosten dar. BFH, Urteil vom 14.11.1989 — IX R 197/84 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter der „Gesellschaft ... Nr. 3 St", einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). Zweck der Gesellschaft ist die gemeinMittBayNot 1990 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayLSG Erscheinungsdatum: 29.11.1989 Aktenzeichen: L 4 Lw 37/87 Erschienen in: MittBayNot 1990, 199-200 MittBayNot 1993, 168-170 Normen in Titel: GAL § 2 Abs. 2 lit. c, § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 925