Beschluss
26 W (pat) 526/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:141025B26Wpat526.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:141025B26Wpat526.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 526/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2018 225 691 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden und die Anschlussbeschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden zurückgewiesen. I. Das Wort-Bildzeichen (orange, schwarz) ist am 29. August 2018 angemeldet und am 14. November 2018 unter der Nummer 30 2018 225 691 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der Klasse 8: Bohrer [Handwerkzeuge]; Gartenscheren [Handwerkzeuge]; Gummihämmer [Handwerkzeuge]; Handbetätigte Handwerkzeuge; Handwerkzeuge zum Schneiden, Bohren, Schleifen, Schärfen sowie zur - 3 - Oberflächenbehandlung; Hämmer [Handwerkzeuge]; Schneidwerkzeuge [Handwerkzeuge]; Schraubenschlüssel [Handwerkzeuge]; Schraubenzieher [Handwerkzeuge]; Schraubzwingen [Handwerkzeug]; Sechskantschlüssel [Handwerkzeuge]; Seitenschneider [Handwerkzeuge]; Steckschlüssel [Handwerkzeuge]; Sägeblätter [Teile von Handwerkzeugen]; Sägen, [Handwerkzeuge]; Verschlussklammern [Handwerkzeuge]; Winkel [Handwerkzeuge]. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 14. Dezember 2018 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch aus der Unionsmarke 007 453 384 TOOLCRAFT erhoben, welche für Waren der Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen, Lötfette, Lötpasten; Flussmittel zum Schweißen, chemische Schweißmittel, Silikone, Silikonspray; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Lackpflegemittel; Rostschutzmittel, Fettspray für den Korrosionsschutz, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze - 4 - im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Zinkspray für den Korrosionsschutz, Zink-Aluminium-Mischung zum Nachverzinken und Ausbessern von Schadstellen; Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Reinigungsmittel, Reinigungsmittel für Kraftfahrzeuge, Reinigungsmittel zur Motorreinigung und – pflege; Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Lötdraht aus Metall, Lötstäbe aus Metall, Schweißdraht aus Metall, Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; Werkzeugkoffer aus Metall (leer), Werkzeugkästen aus Metall (leer), Magazine aus Metall, Schraubstöcke aus Metall, Spannwerkzeuge aus Metall, Kfz-Werkzeuge aus Metall, Magnetheber; Sprossenleitern aus Metall, Stehleitern aus Metall; Transportpaletten aus Metall; Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen - 5 - und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Akkuschrauber, Bohrmaschinen, Heißluftpistolen, Heißklebepistolen, Lötapparate, Lötkolben Lötpistolen, Ultraschallgeräte nicht für medizinische Zwecke, Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Nasssauger und Trockensauger für gewerbliche Zwecke, Hochdruckreiniger, elektrische handgeführte Bohrer, Werkzeughalter (Maschinenteile); Kompressoren, Druckluftförderer, Druckluftmaschinen, Druckluftmotoren, Druckluftpumpen, Druckluftspritzpistolen, Druckluftschlagschrauber, Druckluftmeisselhammer, Druckluftblaspistolen, Druckluftreifenfüller, Druckluftwerkzeuge, gasbetriebene Schweißapparate, Schweißmaschinen (elektrisch), Schweißbrenner, Druckminderer, Teile der vorgenannten Waren; Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Bits, Steckschlüssel, Zangen, Feilen, Messer, Pinzetten, Abisolierwerkzeuge, Schaltschrankschlüssel, Gewindeschneidwerkzeuge, Gewindebohrer, Spannwerkzeuge, Kontrollspiegel, Magnetheber, Montagehaltevorrichtungen, Entlötstationen, Entlötpumpen, Uhren-Werkzeuge, Bohrer, Werkzeughalter für handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Teile der vorgenannten Waren; Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, - 6 - Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und - instrumente; Messinstrumente, Messschieber, Lupen; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Widergabe von Ton und Bild; Schweißgeräte (elektrisch), Schweißelektroden, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Schutzbekleidung, Schutzhandschuhe für gewerbliche Zwecke, Schutzschuhe für gewerbliche Zwecke; Schutzbrillen, Schutzkopfbedeckungen, Gehörschutz; Klasse 11: Beleuchtung-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Gasbrenner, Heißgasbrenner, Heißgaslöter, Rauchabsaugvorrichtungen, Lötlampen, Werkstattlampen; Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; Transportkarren, Transportwagen, Sackkarren; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); - 7 - Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs-, und Isoliermaterial; Dichtungsmassen, Dichtungsmittel; Schläuche (nicht aus Metall); Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffe; Werkbänke, Regale, Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug, Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen eingetragen ist. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 8 des DPMA hat mit Beschluss 14. November 2019 den Widerspruch zurückgewiesen und entgegen dem Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke Kosten weder auferlegt noch erstattet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar von - 8 - Warenidentität auszugehen sei. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei jedoch unterdurchschnittlich. Der angesprochene Verkehr werde in dem Zeichenbestandteil „TOOL“ die Bedeutungen „Werkzeug, Arbeitsgerät, Gerät“ und in dem Zeichenbestandteil „CRAFT“ die Bedeutungen „Handwerk, Gewerk, Gewerbe“ erkennen. Damit umreiße der Begriff „TOOL“ die Art der Widerspruchsmarke und der Begriff „CRAFT“ das Einsatzgebiet. Von einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft könne nicht ausgegangen werden. Dies könne den eingereichten Katalogseiten und Umsatzzahlen für ein breit gefächertes Warensortiment nicht entnommen werden. Die Zeichen kämen sich auch nicht verwechselbar nahe. Alle drei Wortbestandteile seien beschreibend für die Waren der Klasse 8 und würden in diesem Zusammenhang vielfach im Verkehr verwendet werden. Die Vergleichszeichen stimmten zwar in der letzten der beiden Silben überein. Dies reiche unter Berücksichtigung desselben Anlauts aber nicht aus. Klanglich könne die erste Silbe der angegriffenen Marke „tech“ unter Hinweis auf den bekannten Begriff „Technik“ ausgesprochen werden oder „tek“ in Anlehnung an die englische Herkunft und der im deutschen Sprachgebrauch üblichen Begriffe wie „High-Tech; Bio-Tech“. Der Vokal „e“ werde sehr kurz gesprochen. Im Zeichenbestandteil „TOOL“ der Widerspruchsmarke werde das Klangbild maßgeblich durch ein starkes und klar verständliches „u“ bestimmt. Gleiches gelte im Falle einer deutschen Aussprache mit dem Doppelbuchstaben „oo“. Auch schriftbildlich bestünden durch die grafische Gestaltung deutliche Unterschiede. Begrifflich sei keine Ähnlichkeit festzustellen, weil keine Synonyme vorlägen. Anlass für eine von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kostenentscheidung lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zutreffend sei die Markenstelle von Warenidentität ausgegangen. - 9 - Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht unterdurchschnittlich. Der angesprochene Verkehr kenne die Bedeutung von „CRAFT“ nicht. Eine Kennzeichnungsschwäche wegen einer beschreibenden Bedeutung könne aus dem bekannteren Begriff „Craftbier“ nicht abgeleitet werden. Der Verkehr würde auch die Widerspruchsmarke nicht mit „Handwerkszeug“ übersetzen. Die Übersetzung der Widerspruchsmarke würde vielmehr „Werkzeughandwerk“ lauten. Dieser Begriff sei eigentümlich und unterscheidungskräftig. Schließlich sei die Widerspruchsmarke als englisches Wortgebilde als Marke in den USA eingetragen worden. Der Widerspruchsmarke komme zudem eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Zum Beleg einer solchen seien Katalogseiten und Umsatzzahlen für die unter der Marke „TOOLCRAFT“ verkauften Produkte in den letzten Jahren vorgelegt worden. Dies ergebe sich auch aus den weiteren vorgelegten Netto-Umsätzen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für die Waren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Bits, Steckschlüssel, Zangen, Feilen, Messer, Pinzetten, Abisolierwerkzeuge, Schaltschrankschlüssel, Gewindeschneidwerkzeuge, Gewindebohrer, Kontrollspiegel, Magnetbohrer, Montagehaltevorrichtungen, Entlötpumpen, Uhren-Werkzeuge, Bohrer“. Die intensive Benutzung ergebe sich weiterhin aus den aktuellen Auszügen der Website der Widersprechenden (Anlage B2). Die Kataloge 2017 und 2018/19 würden an Kunden in Deutschland verteilt werden. Zwar weiche die benutzte Form der Widerspruchsmarke von der registrierten Form ab. Dennoch wachse die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu. Die Vergleichszeichen seien ähnlich. Die Markenstelle habe eine unzulässige analysierende Betrachtung vorgenommen. Die einteilige Widerspruchsmarke könne nicht als Kombinationsmarke betrachtet werden. Auch schutzunfähige, beschreibende Bestandteile der jüngeren Marke könnten selbständig kollisionsbegründend wirken. Die angegriffene Marke werde durch den Zeichenbestandteil „CRAFT“ geprägt. Eine klangliche Ähnlichkeit ergebe sich aus dem übereinstimmenden Zeichenbestandteil „CRAFT“ und dem Anlaut „T“. Die - 10 - Buchstabenzahl sei gleich. Der Verkehr werde die angegriffene Marke nicht „tek kraft“ aussprechen, sondern „techkraft“. Die aufeinanderfolgenden Konsonanten „k“ würden gegen eine flüssige deutsche Aussprache sprechen. Auch schriftbildlich liege eine Ähnlichkeit vor. Der angesprochene Verkehr würde die im unteren Preissegment liegenden Waren nicht erst nach reiflicher Überlegung erwerben und den beschreibenden Charakter von „CRAFT“ erkennen. Der Verkehr werde die beiden jeweils ersten Zeichenbestandteile erkennen und verstehen, während der ihm eher unbekannte Zeichenbestandteil „CRAFT“ zur Orientierung dienen werde. Schließlich stimmten die Vergleichszeichen begrifflich überein, weil sie sich sinngemäß stark ähnlich seien. Die jeweils ersten Zeichenbestandteile lägen im technischen Bereich. Darüber hinaus sei die Widerspruchsmarke Teil einer Markenfamilie. Die weitere Marke der Widersprechenden „VOLTCRAFT“ werde umfassend für handbetätigte elektrische Werkzeuge benutzt, und die Marke „MODELCRAFT“ für ein sehr umfangreiches Sortiment an Produkten des Modell(?)baus verwendet, wie sich aus den Katalogseiten der Jahre 2016 – 2020 (Anlagen B 6 – B 12) bzw. 2006 – 2016 (Anlage B 13) ergebe. Dies zeigten auch die Suchergebnisse der C… - Suchmaschine (Anlagen B 14 – B 16). Die beträchtlichen Umsätze seien durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn P… vom 27. Juli 2020 glaubhaft gemacht (Anlage B 17). Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des DPMA vom 14. November 2019 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist und die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 225 691 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 007 453 384 anzuordnen. - 11 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen; 2. die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass von einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden könne. Gemessen am Gesamtmarkt seien die geringen Umsätze nicht geeignet, eine solche schlüssig darzulegen. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege auch unter dem Gesichtspunkt einer Markenfamilie nicht vor. Der Zeichenbestandteil „CRAFT“ trete bei den Zeichen „TOOLCRAFT“, „VOLTCRAFT“ und „MODELCRAFT“ nicht hervor, sondern gehe jeweils darin auf. Auch wegen des beschreibenden Charakters von „CRAFT“ könne dieser Zeichenbestandteil nicht die Grundlage für ein Serienzeichen bilden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke verhalte sich widersprüchlich. Während sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertrete, der Begriff „CRAFT“ sei in Deutschland kein gebräuchlicher Begriff und die allgemeinen Verkehrsteilnehmer würden die Bedeutung dieses Begriffs nicht kennen, vertrete sie in einem Verfahren vor dem Landgericht N… die gegenteilige Auffassung. Deshalb sei es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Mai 2020 und vom 24. April 2025 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Den zunächst gestellten Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025 zurückgenommen. - 12 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke „ “ und der älteren Unionsmarke „TOOLCRAFT“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. 158 Abs. 3 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.). 1. Zwischen den Widerspruchswaren und den für die angegriffene Marke geschützten Waren besteht Identität. a) Eine Ähnlichkeit von Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung - 13 - aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2015, 176 Rn. 17 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. b) Zwischen den Widerspruchswaren und den für die angegriffene Marke geschützten Einzelwaren besteht Identität. Denn mit der Eintragung der Widerspruchsmarke für den Oberbegriff „Handbetätigte Werkzeuge" wird zugleich auch Schutz für die von der angegriffenen Marke umfassten Einzelwaren beansprucht (vgl. BGH GRUR 2005, 326 - il Padrone/Il Portone), da diese alle unter den Oberbegriff subsumiert werden können. Weiterhin besteht in Bezug auf die Oberbegriffe „Handbetätigte Handwerkzeuge; Handwerkzeuge zum Schneiden, Bohren, Schleifen, Schärfen sowie zur Oberflächenbehandlung“ des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke zur Ware „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte“ des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke wortsinngemäß Identität. - 14 - 2. Die Vergleichswaren der Klasse 8 richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla) als auch an den Fachhandel für Werkzeuge und gewerbliche Unternehmen. Die Anschaffung von Werkzeug erfolgt dabei zwar regelmäßig für einen längeren Zeitraum. Gleichwohl handelt es sich um Allerweltswaren, so dass nur ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten sein wird . 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „TOOLCRAFT“ ist insgesamt durchschnittlich. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterlagen im Beschwerdeverfahren kann nicht von einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. a) Von Haus aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die im Identitätsbereich liegenden Widerspruchswaren durchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). - 15 - Die Widerspruchsmarke besteht für den angesprochenen Verkehr ersichtlich aus den beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen „TOOL“ und „CRAFT“. aa) „TOOL“ bedeutet im Deutschen „Werkzeug“ (vgl. Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 144). Der Begriff „Werkzeug“ bezeichnet einen „für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas [handwerklich] bearbeitet oder hergestellt wird“ (vgl. https://duden.de/rechtschreibung/Werkzeug; BPatG 29 W (pat) 580/19 in GRUR- RS 2021, 10650 Rn. 16 - ). Die Widerspruchswaren sind in diesem Sinne Werkzeuge. „TOOL“ ist damit für die Widerspruchswaren der Klasse 8 beschreibend. bb) Das Substantiv „CRAFT“ wird mit „(Kunst-)Handwerk, (Kunst-)Fertigkeit, Geschicklichkeit, (Handwerks-)Zunft, Gewerbe, Gewerk“ übersetzt (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/craft). Es zählt ebenfalls zum englischen Grundwortschatz (vgl. BPatG 26 W (pat) 1/15 in BeckRS 2019, 19604 Rn. 78 - CRAFT-WERK/CRAFTWORK/Kraftwerk). Der angesprochene Durchschnittsverbraucher versteht diesen Begriff, da er zumindest über Grundkenntnisse des Englischen verfügt (vgl. EuGH GRUR 2018, 89 Rn. 113 – PORT CHARLOTTE). Dies gilt erst recht für den ebenfalls angesprochenen Fachverkehr bzw. den Handel. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Markenbestandteil „CRAFT“ in den Wortzusammensetzungen „Craft Beer“, „Craft- Bier“ oder „Craftbier“ für ein handwerklich-geschickt von einer konzernunabhängigen Brauerei hergestelltes Bier schon vor dem Kollisionszeitpunkt Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat und dem Durchschnittsverbraucher auch aus diesem Zusammenhang her bekannt ist. Soweit die Widersprechende der Auffassung ist, dass dem Begriff „CRAFT“ ferner die Bedeutung „Kraft“ zukomme (vgl. BPatG 28 W (pat) 131/03 in BeckRS 2009, 3399 – Werkkraft/wolfcraft), kann ihr nicht gefolgt werden. Nachdem das vorangestellte Wort „TOOL“ ein englisches Wort ist, wird der Verkehr keine - 16 - Veranlassung haben, den zweiten Wortbestandteil „CRAFT“ als das deutsche Wort „Kraft“ aufzufassen. Auch der Zeichenbestandteil „CRAFT“ ist für sich genommen beschreibend, weil er zur Beschreibung des Einsatzzweckes der Widerspruchswaren der Klasse 8 dienen kann. cc) In der Gesamtheit bedeutet die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den Widerspruchswaren der Klasse 8 „Werkzeug Handwerk“ oder „Werkzeug Geschicklichkeit“. Als Gesamtbegriff stellt es ein Phantasiewort dar, das eher einen Zusammenhang zwischen „Werkzeug“ und „Geschicklichkeit“ herstellt und damit eine Eigenschaft des Verwenders der fraglichen Waren andeuten könnte. Angesichts dieser allenfalls assoziativen Anklänge ist die Widerspruchsmarke daher in ihrer Gesamtheit durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Ohne Hinzutreten eines weiteren analytischen Schrittes kann ihr die Bedeutung eines „Werkzeug(es) für das Handwerk“ oder eines „Handwerkzeug(es)“ nicht unmittelbar entnommen werden. b) Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. aa) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 14 – SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG GRUR 2018, 529 Rn. 28 – KNEIPP). Die Marke als solche muss als Kennzeichnungsmittel - 17 - bekannt sein. Es reicht nicht aus, dass das Zeichen dem Publikum überhaupt bekannt ist (vgl. Büscher/Schiwy/Dittmer, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 265). bb) Zu diesen Voraussetzungen fehlen sowohl konkreter Tatsachenvortrag als auch Glaubhaftmachungsmittel. Der Sachvortrag der Widersprechenden beschränkt sich darauf, Angaben und Unterlagen für eine Vielzahl von Waren vorzutragen, ohne diesen im Hinblick auf die oben genannten Kriterien zu konkretisieren. Im Schreiben vom 28. Juni 2019 hat die Widersprechende vor der Markenstelle vorgetragen, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei für eine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 21 durch Benutzung gesteigert. Sie habe Kataloge an Kunden in Deutschland verteilt und unter der Marke „TOOLCRAFT“ Umsätze von über … Euro erwirtschaftet. In der Beschwerdebegründung hat sie weiter ausgeführt, dass in Bezug auf die Waren der Klasse 8 „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Bits, Steckschlüssel, Zangen, Feilen, Messer, Pinzetten, Abisolierwerkzeuge, Schaltschrankschlüssel, Gewindeschneidwerkzeuge, Gewindebohrer, Kontrollspiegel, Magnetbohrer, Montagehaltevorrichtungen, Entlötpumpen, Uhren-Werkzeuge, Bohrer“ entsprechend der Anlage B 1 unterschiedlich hohe Umsätze in den Jahre 2017, 2018 und 2019 erwirtschaftet worden seien. Daraus kann allein eine Stärkung der Kennzeichnungskraft nicht abgeleitet werden. Unbehelflich in diesem Zusammenhang der weitere Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke verfüge über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für die Waren „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte“. Denn hierbei handelt es sich um Oberbegriffe, die einen Bezug zu konkreten Waren vermissen lassen. Auch aus den vorgelegten Auszügen der Internetseiten der Widersprechenden (Anlage B 2) ergibt sich nichts anderes. Sie lassen keine Rückschlüsse auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu. Ferner ist der Hinweis auf die Auflagenstärke der von der Widersprechenden verteilten Kataloge ohne Relevanz. Es kommt nicht auf die Auflagenstärke an, sondern auf den (zusätzlichen) Umstand, ob die Kataloge auch an Kunden tatsächlich verteilt worden sind. Schließlich ergibt - 18 - sich aus den weiteren eingereichten Ausdrucken von Katalogseiten (Anlagen B 6 ff) lediglich, dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke benutzt hat. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn P… vom 27. Juli 2020 (Anlage B 17) ist nicht eindeutig. Es wird ausgeführt, dass unter der Marke „TOOLCRAFT“ Umsätze von über … Euro in den Jahren 2016 – 2019 erwirtschaftet worden seien. Die Widerspruchsmarke beansprucht allerdings Schutz für eine Vielzahl von Waren der Klassen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 16, 17, 20, 21 und 25. Für welche konkreten Waren welche Umsätze angefallen sind, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung nicht. 4. Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher - 19 - und begrifflicher Hinsicht wirken können (BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). b) Es stehen sich die Vergleichsmarken „ “ und „TOOLCRAFT“ gegenüber. aa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke – hier der angegriffenen Marke – ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen. Insoweit stehen sich klanglich die Vergleichszeichen „TECH-CRAFT“ und „TOOLCRAFT“ gegenüber. Der erste Zeichenbestandteil der Widerspruchsmarke „TOOL“ wird im vorliegenden Warenzusammenhang englisch ausgesprochen, nämlich „tu:l“. Der erste Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke „TECH“ wird im vorliegenden Warenzusammenhang – wie im Englischen – mit „tek“ ausgesprochen. Diese Aussprache wird deshalb so vorgenommen, weil der Verkehr beide englischen Wörter erkennt und einheitlich ausspricht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Bestandteil „TECH“ hier am Zeichenanfang steht. Zudem sind ihm Begriffe wie „HIGH-TECH“ und deren – englische – Aussprache geläufig. Der jeweils zweite Zeichenbestandteil wird gleich ausgesprochen. Er wird entsprechend der englischen Aussprache „krɑːft“ ausgesprochen werden. Dies liegt deshalb schon nahe, weil wie ausgeführt der jeweils weitere Zeichenbestandteil, den der Verkehr kennt, ebenfalls aus der englischen Sprache kommt und deshalb die Zeichen einheitlich ausspricht. Trotz der klanglichen Übereinstimmungen am Zeichenende vermag der übereinstimmende erste Anlaut der Vergleichszeiten keine durchschnittliche - 20 - Zeichenähnlichkeit zu begründen. Denn insoweit ist die Vokalfolge für die Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks von Kollisionszeichen regelmäßig von besonderer Bedeutung (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 43 – IPS/ISP). Dem Anlaut der angegriffenen Marke folgt ein kurz gesprochenes „e“, welches deutlich und prägnant ausgesprochen (vergl. BPatG 26 W (pat) 4/16 in BeckRS 2019, 14544 – e-miglia/MILLE MIGLIA; BPatG 29 W (pat) 100/10 in BeckRS 2011, 4455 – Liwell/LIDL), während die Verbindung „oo“ lang (uu) gesprochen wird. Diese Abweichungen wirken sich auf den klanglichen Eindruck wesentlich aus, weil bei kürzeren Wörtern einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker wahrgenommen werden als bei längeren Markenwörtern (vergl. BPatG 26 W (pat) 48/12 in BeckRS 2014, 4242 - net-m/M"net; BPatG 29 W (pat) 100/10 in BeckRS 2011, 4455 – Liwell/LIDL). Dieser gänzlich unterschiedlichen Betonung und Artikulation schließt sich ein weiterer Unterschied an. Nach dem „e“ in der angegriffenen Marke folgt ein klangstarkes „k“. Bei der Widerspruchsmarke folgt hingegen ein klangschwaches „L“. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Verkehr diese klanglichen Unterschiede schneller und besser erfasst, weil er dem Wort „TECH“ ohne weiteres einen bestimmten Begriffsinhalt zuordnen kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rn. 20 – PICASSO/PICARO; BGH GRUR 2003, 1047 – Kellog`s/Kelly`s; BGH GRUR 2010, 235, Rn. 19 – AIDA/AIDU). Das Zeichenelement „TECH“ ist die bekannte und gebräuchliche Kurzform des Wortes „Technologie“ (vgl. BPatG 32 W (pat) 71/95 – naNOTECH; 28 W (pat) 214/94 - TECH; 32 W (pat) 71/95 - ÖKOTECH; 32 W (pat) 182/95 - PROFI-TECH-DIAMANT; 32 W (pat) 80/97 - POWERTECH; 29 W (pat) 392/00 - HOMETECH; 28 W (pat) 20/05 - PrintTech; 28 W (pat) 22/05 – MultiTech). Ein erkennbarer Sinngehalt führt dazu, dass der Verkehr klangliche Unterschiede stärker wahrnimmt (BPatG 29 W (pat) 587/17 in BeckRS 2018, 18891 Rn. 30 – / ). bb) Auch schriftbildlich unterscheiden sich die Vergleichszeichen deutlich. Anders als beim klanglichen Zeichenvergleich besteht in bildlicher und begrifflicher Hinsicht - 21 - kein Erfahrungssatz, nach dem sich der Verbraucher in erster Linie am Wort- und nicht am Bildbestandteil der Marke orientiert (BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 – TUC- Salzcracker; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Der Verbraucher stellt lediglich dann vorrangig auf den Wortbestandteil ab, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken ist weiter zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG 26 W (pat) 524/17 in GRUR-RS 2021, 11641 Rn. 36 – aurea/AURUM; BPatG 25 W (pat) 2/17 in BeckRS 2017, 137163 Rn. 25 – KIEFFER/KAEFER; BPatG 30 W (pat) 42/14 – VIVADIA/VIVANDA in BeckRS 2017, 114574 Rn. 33). Während die angegriffene Marke sich am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang durch zwei horizontale Striche (E; H) auszeichnet, wird die Widerspruchsmarke durch die zwei kreisrunden Buchstaben „O“ bestimmt. cc) Auch begrifflich sind die Vergleichsmarken gut auseinanderzuhalten, weil sich Markenwörter mit unterschiedlichem Sinngehalt gegenüberstehen. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind nur zu befürchten, wenn sich Wörter der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen (BPatG GRUR 1998, 1025, 1026 - Reben-freund/Traubenfreund; BPatG 29 W (pat) 608/17 in BeckRS 2019, 33390 Rn. 46 – WE.RE/WE). Dies ist nicht der Fall. Entferntere Begriffsähnlichkeiten oder –anklänge reichen nicht aus, um von einer begrifflichen Ähnlichkeit ausgehen zu können (vgl. BGH GRUR 2004, 779 – Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 26/15 in BeckRS 2019, 24319 Rn. 37 – limango/MANGO, BPatG 26 W (pat) 88/07 in BeckRS 2008, 21568 – Dornröschen/Schneewittchen). - 22 - c) Eine Prägung der Vergleichszeichen in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht durch den jeweiligen Zeichenbestandteil „CRAFT“ scheidet aus. aa) Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kann es nur dann ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW/Scholz; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 38 – KNEIPP; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 23 – Kappa). Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 33 – AMARULA/Marulablu). Dabei ist zu prüfen, ob die Anwendung des für kombinierte Zeichen geltenden Prägungsgrundsatzes trotz der formalen Einteiligkeit eines Zeichens ausnahmsweise in Betracht kommt. bb) Der Verkehr wird vorliegend nicht dazu neigen, die Widerspruchsmarke „TOOLCRAFT“ beziehungsweise die angegriffene Marke auf den Zeichenbestandteil „CRAFT“ zu verkürzen. Hierfür besteht kein Anlass. Zwar ist auch der weitere Zeichenbestandteil „TOOL“ beziehungsweise „TECH“ im vorliegenden Warenzusammenhang glatt beschreibend beziehungsweise besitzt beschreibende Anklänge. Allerdings dürfen auch schutzunfähige Zeichenbestandteile eines Gesamtzeichens nicht von vornherein außer Betracht bleiben (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; BPatG 29 W (pat) 524/18 in GRUR-RS 2021, 644 Rn. 60 – COPYSTOP/COPYTOP). Gleichwohl führt die Übereinstimmung in einem beschreibenden Zeichenbestandteil regelmäßig nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil deren Annahme dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 69 a. E., 70 – INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 39 – pjur/pure; BGH GRUR 2007, 1071 Rn. 49 – Kinder II; BGH GRUR 2007, 1066, Rn. 41 – Kinderzeit). Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Verkehr ein Zeichen regelmäßig in der - 23 - Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, erzeugt bei der Widerspruchsmarke bereits die Zusammenschreibung eine Verbindung zwischen beiden Wortbestandteilen in der Form, dass beide Wörter zusammengehören. Dies wird dadurch verstärkt, weil beide Wörter in der gleichen Schriftart und –größe geschrieben werden, was eine Gleichwertigkeit begründet (vgl. BGH GRUR 1999, 583 – LORA DI RECOARO). Gegen eine Prägung der Vergleichszeichen durch „CRAFT“ spricht weiter, dass jeweils beide Wortbestandteile gleichermaßen kennzeichnungsschwach sind, was einer Prägung des Gesamteindrucks durch eines der beiden Elemente ebenfalls entgegensteht (vgl. BGH GRUR 1996, 775 – Sali Toft; BPatG 26 W (pat) 543/20 in GRUR-RS 2021, 36794 Rn. 41 – MAXXI CLEAN/MAXXICLEAN; BPatG 30 W (pat) 7/18 in BeckRS 2019, 15038 Rn.55 – Endo Aktiv/ENDO-Klinik). Schließlich ist auf Seiten der Widerspruchsmarke auch zu berücksichtigen, dass das Begriffspaar „TOOLCRAFT“ durchaus einen sinnhaften Gesamtbegriff darstellen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 - YO/YOOFOOD; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 38 – RETROLYMPICS). cc) Eine Prägung durch den Zeichenbestandteil „CRAFT“ kommt auch nicht durch seine grafische Herausstellung in Betracht. Ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, kann den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen, wenn er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 40 – BGW/Scholz; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 41 - KNEIPP). In der Widerspruchsmarke werden die jeweiligen Zeichenbestandteile aber im gleichen Schriftbild abgebildet. Auch auf Seiten der angegriffenen Marke ist „CRAFT“ durch Fettdruck zwar etwas abgesetzt, ansonsten aber ebenfalls im gleichen Schriftbild wiedergegeben. d) Aus den vorgenannten Gründen ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. - 24 - 5. Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung ist zu verneinen. a) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet aus. Dies ist dann der Fall, wenn die jüngere mit der älteren Marke in einem Bestandteil übereinstimmt, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – BAINBRIDGE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 46 – RETROLYMPICS; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 36 –YOOFOOD/YO; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 – PROTI II). aa) Vorliegend hat die Widersprechende schon zum Bestehen einer Zeichenserie und deren Benutzung im Inland nicht hinreichend vorgetragen. Die Widersprechende macht zwar geltend (Schriftsatz vom 28. Juli 2020), sie verfüge neben der Widerspruchsmarke noch über weitere Marken, die den Zeichenbestandteil „CRAFT“ enthalten: - 30 2008 032 148 für Waren der Klassen 9, 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 16, 17, 20, 21, 25, - 1 037 154 VOLTCRAFT für Waren der Klasse 9, - UM 446 088 VOLTCRAFT für Waren der Klassen 7, 9 und 11, - UM 003 248 325 für Waren der Klassen 7, 9 und 11, sowie - 25 - - UM 004 703 765 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 9, 28, 35. Hierzu trägt sie vor, sie habe neben der Widerspruchmarke auch die Zeichen „VOLTCRAFT“ und „MODELCRAFT“ umfangreich in den Jahren 2006 – 2016 (Anlage B 13) und 2016 – 2020 (Anlage B 6 – B 12) benutzt. Da die weiteren Marken der Widersprechenden für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen sind, ist jedoch nicht nachvollziehbar, für welche Waren und Dienstleistungen von einer tatsächlichen Benutzung auszugehen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die weitere Marke auch deshalb nicht eignet, eine Zeichenserie zu begründen, weil sie nicht über einen wesensgleichen Stammbestandteil verfügt. Sie weicht in ihrem Schriftbild so erheblich ab, so dass allein die klangliche Übereinstimmung nicht ausreichend ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 543). bb) Zudem eignet sich der Zeichenbestandteil „CRAFT“ nicht als Stammbestandteil, weil er beschreibend ist. Insoweit fehlt diesem Zeichenbestandteil der Hinweischarakter auf die betriebliche Herkunft (vgl. BGH GRUR 2010, 646 Rn.17 – OFFROAD; Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage, § 14 MarkenG, Rn. 468). Wie die Widersprechende in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2010 (zitiert im Schriftsatz der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 5. April 2019) weiter ausdrücklich festgestellt hat, existiert eine Vielzahl von Marken, die den Bestandteil „CRAFT“ beinhalten. Drittkennzeichen mit einem entsprechenden oder ähnlichen Bestandteil können die Eignung des Zeichens, vom Verkehr als Stammbestandteil aufgefasst zu werden, aber ebenfalls ausschließen oder herabsetzen (Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 468; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 MarkenG Rn. 545). - 26 - b) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor. aa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Diese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS; GRUR 2013, 1239 Rn. 45 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke nicht vollständig in die angegriffene Marke aufgenommen worden ist, kommt dem übernommenen Bestandteil „CRAFT“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung schon deshalb nicht zu, weil ihn der Verkehr beschreibend auffasst. bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 34 – Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD). Dies ist nicht der Fall. III. - 27 - Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des patentamtlichen Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag (vgl. Schriftsatz vom 3. August 2020, Seite 2), „der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“, ist nicht nur dahin auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin nur die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Widersprechenden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG erstrebt. Der Begriff „Kosten des Verfahrens“ differenziert nicht zwischen dem Beschwerde- und dem Amtsverfahren. Vielmehr liegt hierin auch eine auf die Kostenentscheidung der Markenstelle bezogene (konkludente) Anschlussbeschwerde. In der Formulierung „diese bewusste Widersprüchlichkeit rechtfertigt den diesseitigen Antrag“ liegt auch eine Bezugnahme auf den im Amtsverfahren gestellten Kostenantrag, der demzufolge erneut zur Überprüfung und Entscheidung gestellt werden soll. In Abgrenzung zu dem in BPatG 26 W (pat) 73/19 entschiedenen Fall hat vorliegend noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden, so dass diese Anschlussbeschwerde noch eingelegt werden konnte. 2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des patentamtlichen Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Nach §§ 63, Abs.1 S.1, 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gilt insoweit übereinstimmend, dass die Kosten des Verfahrens nur dann einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600 – Lewapur). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, dass mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner - 28 - vermeidbare Kosten aufbürdet. Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die sich im Rahmen der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit stellenden Probleme und ihre Entscheidung waren nicht jeweils auf den ersten Blick klar, sondern bedurften eingehender Begründung. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke der Auffassung ist, die Widersprechende verhalte sich widersprüchlich, weil sie vor dem Verletzungsgericht in Bezug auf die Kennzeichnungskraft anders argumentiert habe, vermag dies eine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu begründen, abgesehen davon, dass der jeweilige Vortrag keine Bindungswirkung im jeweils anderen Verfahren hat (vergleiche auch Ingerl/Rohnke/Nordemann/Grabrucker, MarkenG, 4. Aufl. § 71 Rn. 12b), könnte eine widersprüchliche Argumentation allenfalls dazu führen, dass sie vom zuständigen Spruchkörper als nicht überzeugend angesehen wird. Dies kann für sich genommen aber noch nicht eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten bedeuten. Andernfalls wären die markenrechtlichen Kostenvorschriften §§ 63, 71 MarkenG vom Unterliegensprinzip beherrscht, was aber gerade nicht der Fall ist. Die Anschlussbeschwerde war somit zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach die Beteiligten die ihnen jeweils erwachsenen Kosten selbst zu tragen haben. IV. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Widersprechende ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet hatte. - 29 - V. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach - 30 - Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Sedlmeier