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Beschluss

28 W (pat) 22/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 22/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. April 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 15 219.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort MultiTech als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Pa- piermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschrei- benden Bestandteilen zusammengesetzt. „Multi“ sei ein Hinweis auf die Multifunk- tionalität der Ware und „Tech“ sei die gängige Abkürzung für „Technik“. Der Ge- samtbegriff stehe deshalb für die multifunktionale Technik der Waren und werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeu- tung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint der Gesamtbegriff lasse eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten zu, ohne diese allerdings zu benennen. Auch sei die multifunktionale Gestaltung eines Papiers mit ein und demselben Produkt technisch gar nicht möglich, was ebenfalls für die Schutzfä- higkeit der Marke spreche. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die einzig im Vordergrund stehende Aussage der angemeldeten Marke „MultiTech“ heißt „Multitechnik“ und dieses Wort ist für die beanspruchten Filze, Siebe und Transportbänder unmittelbar beschreibend. In der Papiertechnologie werden diese Waren bei mehrfachen Arbeitsschritten, wie der Nasspartie, Tro- ckenpartie und Formerpartie eingesetzt. So gibt es Trockensiebe, Formiersiebe, Lochsiebe, Entwässerungssiebe, Transportsiebe, Spiralsiebe, Filzsiebe, Trans- portbänder, Kühlbänder, Nassfilze, Pressfilze, udgl. mehr. Der Hinweis auf einen multifunktionalen Einsatzbereich der jeweiligen Produkte ist somit nahe liegend und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch in diesem Sinn verstan- den werden. Zudem gibt es Formiersiebe mit einem sog. Multilagen-Design, die - entsprechend der Produktbeschreibung der Anmelderin - ein schnelles Entwäs- sern gewährleisten. Darüber hinaus ist der Hinweis auf eine multifunktional ein- setzbare Technik auf nahezu allen technischen Warenbereichen beschreibender Natur, denn ein breit gefächerter Einsatzbereich entspricht dem Wunsch aller be- teiligten Verkehrskreise. Einer derartige Marke wird in ihrem Aussagegehalt un- mittelbar und unzweideutig erfasst, womit hier neben dem Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses auch das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. - 4 - Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Frei- haltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee). Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. gez. Unterschriften