Beschluss
4 W (pat) Ep 32/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:270325U4Ni32.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:270325U4Ni32.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 32/23 (EP) ______________________________________ (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 2 633 521 (DE 60 2011 050 658) 2 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und die Richterin Berner für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 633 521 an. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Pa- tents 2 633 521 (Streitpatent), das am 24. Oktober 2011 in Form der Internationalen Anmeldung PCT/CA2011/001182 unter Inanspruchnahme der Priorität der US 406379 P vom 25. Oktober 2010 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Pa- tents ist am 1. August 2018 veröffentlicht worden. 3 Das Streitpatent ist in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2011 050 658.7 geführt. Es trägt in der englischen Verfah- renssprache die Bezeichnung „CODING GENERIC AUDIO SIGNALS AT LOW BITRATES AND LOW DELAY“ und in der deutschen Übersetzung „Kodierung generischer Audiosignale bei niedrigen Bitraten und geringer Verzögerung“. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 32 Patentansprüche, die die Klä- gerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 24. August 2023 in vollem Umfang angreift. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und mit sechs Hilfsan- trägen. Der angegriffene Vorrichtungsanspruch 1 und der angegriffene Verfahrensan- spruch 17 sind einander nebengeordnete unabhängige Ansprüche, die ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 16 und 18 bis 32 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 bzw. 17 rückbezogen. Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 1, gerichtet auf eine gemischte Zeitdomä- nen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsig- nals, lautet in der Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift: 1. A mixed time-domain / frequency-domain coding device for coding an input sound signal (101), characterized in that it comprises: a calculator (105) of a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); a calculator (215) of a cut-off frequency for the time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); a filter (216) responsive to the cut-off frequency for adjusting a frequency extent of the time-domain excitation contribution; 4 a calculator (107) of a frequency-domain excitation contribution in re- sponse to the input sound signal (101); and an adder (111) of the filtered time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain / frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 entsprechend der Streitpatent- schrift wie folgt: 1. Gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codie- ren eines Eingabeschallsignals (101), dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst: einen Rechner (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrag [sic!] als Re- aktion auf das Eingabeschallsignal (101); einen Rechner (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anre- gungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); einen Filter (216), der auf die Grenzfrequenz zum Einstellen einer Fre- quenzerweiterung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags reagiert; einen Rechner (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und einen Addierer (111) des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags an der Frequenzdo- mäne, um eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine Codeversion des Eingabeschallsignals (101) bildet. Der unabhängige Verfahrensanspruch 17, gerichtet auf ein gemischtes Zeitdomä- nen-/Frequenzdomänen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsig- nals, lautet in der Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift: 17. A mixed time-domain / frequency-domain coding method for coding an input sound signal (101), characterized in that it comprises: 5 calculating (105) a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); calculating (215) a cut-off frequency for the time-domain excitation con- tribution in response to the input sound signal (101); in response to the cut-off frequency, adjusting (216) a frequency extent of the time-domain excitation contribution; calculating (107) a frequency-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); and adding (111) the adjusted time-domain excitation contribution and the fre- quency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain / frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 17 entsprechend der Streitpatent- schrift wie folgt: 17. Gemischtes Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codierverfahren zum Codie- ren eines Eingabeschallsignals (101), dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst: Berechnen (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); Berechnen (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungs- beitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); als Reaktion auf die Grenzfrequenz, Einstellen (216) einer Frequenzer- weiterung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags; Berechnen (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reak- tion auf das Eingabeschallsignal (101); und Addieren (111) des eingestellten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags an der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine Codeversion des Eingabeschallsignals (101) bildet. 6 Wegen der konkreten Fassung der abhängigen Patentansprüche 2 bis 16 und 18 bis 32 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht so deutlich offenbart, dass eine Fachperson ihn ausführen könne, da sie mit in sich wider- sprüchlichen Lehren konfrontiert sei, die sie selbst bei Heranziehung ihres Fachwis- sens nicht lösen könne, wenn sie der Offenbarung des Streitpatents folge. Zudem sei er gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht patentfähig, insbesondere weder neu gegenüber der Druckschrift US 2007/0106502 A1 – „KIM” (D1) und dem Dokument GHAEMMAGHAMI, S. und DERICHE, M. mit dem Titel: An improved model for speech excitation using time-frequency characterisation, Proceedings of the Fifth International Symposium on Signal Processing and its Ap- plications - „GHAEMMAGHAMI II“ (D3) noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente, dabei auch auf von der Klägerin des parallelen, das Streitpatent betreffenden, zunächst verbundenen dann wieder getrennten Nichtigkeitsverfahrens zum Aktenzeichen 4 Ni 18/23 (EP) mit dem Dokumentenkürzel MFG eingereichte: Kurzzeichen D1 MFG24 US 2007/0106502 A1, „KIM” D2 MFG6 GHAEMMAGHAMI, S.; DERICHE, M.: A new approach to mod- eling excitation in very low-rate speech coding, Proceedings of the 1998 IEEE International Conference on Acoustics, Speech and Signal Processing, ICASSP'98 (Cat. No. 98CH36181) Vol. 2. IEEE, 1998, Seiten 597 bis 600 „GHAEMMAGHAMI I“ D3 MFG7 GHAEMMAGHAMI, S.; DERICHE, M.: An improved model for speech excitation using time-frequency characterisation, Pro- ceedings of the Fifth International Symposium on Signal Pro- cessing and its Applications, ISSPA'99 (IEEE Cat. No. 99EX359) Vol. 1. IEEE, 1999, Seiten 47 bis 50, „GHAEMMAGHAMI II“ D4 MFG8 JELINEK, M. et al.: A new embedded speech and audio coding standard with high resilience to error-prone transmission chan- nels, IEEE Communications Magazine, October 2009, Seiten 117 bis 123, „JELINEK“ 7 D5 MFG9 SALAMI, R. A. et al.: A fully vector quantised self-excited vo- coder, International Conference on Acoustics, Speech, and Sig- nal Processing, IEEE, 1989, Seiten 124 bis 127, „SALAMI“ D6 MFG10 US 6 003 001 A, „MAEDA“ D7 MFG11 US 5 737 484 A, „OZAWA“ D8 MFG12 FUCHS, G. et al.: MDCT-based coder for highly adaptive speech and audio coding, 17th European Signal Processing Conference (EUSIPCO 2009), EURASIP, 2009, Seiten 1264 bis 1268, „FUCHS“ D9 MFG13 MORIYA, T.; HONDA, M.: Transform coding of speech using a weighted vector quantizer, IEEE Journal on Selected Areas in Communications, Vol. 6, No. 2, February 1988, Seiten 425 bis 431, „MORIYA“ D10 MFG14 OSHIKIRI, M. et al.: An 8-32 kbit/s scalable wideband coder ex- tended with MDCT-based bandwidth extension on top of a 6.8 kbit/s narrowband CELP coder, 27. - 31. August, Antwerpen, Bel- gien, INTERSPEECH 2007, Seiten 1701 bis 1704, „OSHIKIRI“ D11 MFG15 OPPENHEIM, A. V.; SHAFER R. W.: Digital Signal Processing, Prentice-Hall, Inc., Englewood Cliffs, New Jersey, 1975, ISBN 0- 13-214635-5, Seiten vii bis x, 251 bis 255, 270, 271, 571, “OP- PENHEIM” D12 Recommendation ITU-T G.718 (06/2008): SERIES G: TRANS- MISSION SYSTEMS AND MEDIA, DIGITAL SYSTEMS AND NETWORKS, Digital terminal equipments – Coding of voice and audio signals, Frame error robust narrow-band and wideband embedded variable bit-rate coding of speech and audio from 8- 32 kbit/s, Juni 2008, Seiten i bis v und 1 bis 246, „G.718“ D13 EHARA, H.; YOSHIDA, K.: An energy extrapolation-based con- cealment algorithm for an erased excitation signal, IEEE Signal Processing Letters, Vol. 12, No. 5, Mai 2005, doi: 10.1109/LSP.2005.845597, Seiten 411 bis 414, „EHARA“ D14 MFG22 GRIFFIN, D. W.; LIM, J. S.: Multiband excitation vocoder, IEEE Transactions on acoustics, speech, and signal processing, Vol. 36, No. 8, August 1988, Seite 1223 bis 1235, „GRIFFIN“ D15 MFG18 LEFEBVRE, R. et al.: High quality coding of wideband audio sig- nals using transform coded excitation (TCX), Proceedings of ICASSP'94 IEEE International Conference on Acoustics, Speech and Signal Processing, Vol. 1., IEEE, 1994, Seiten I-193 bis I- 196, „LEFEBVRE“ 8 D16 MFG26 SPANIAS, A. S.: Speech Coding: A Tutorial Review, Proceedings of the IEEE Vol. 82, Nr. 10, Oktober 1994, Seiten 1541 bis 1582, 1539 und 1540, „SPANIAS“ MFG5 EP 2 581 904 A1, “KAWASHIMA” (Priorität: 11. Juni 2010) MFG16 EP 2 146 344 A1, „GRILL“ MFG17 US 2007/0225971 A1, „BESSETTE“ MFG19 SCHNITZLER, J. et al: Wideband speech coding using for- ward/backward adaptive prediction with mixed time/frequency domain excitation, 1999 IEEE Workshop on Speech Coding Pro- ceedings, Model, Coders, and Error Criteria (Cat. No. 99EX351), IEEE, 1999, Seiten 4 bis 6, „SCHNITZLER“ MFG20 CHEN, J.-H.; WANG, D.: Transform predictive coding of wide- band speech signals, 1996 IEEE International Conference on A- coustics, Speech, and Signal Processing Conference Procee- dings Vol. 1, IEEE, 1996, Seiten 275 bis 278, „CHEN“ MFG21 YELDENER, S. et al.: A mixed sinusoidally excited linear predic- tion coder at 4 kb/s and below, Proceedings of the 1998 IEEE International Conference on Acoustics, Speech and Signal Pro- cessing, ICASSP'98 (Cat. No. 98CH36181) Vol. 2, IEEE, 1998, 4 Seiten, „YELDENER“ MFG25 BENETSY, J. et al. (Eds.): Analysis-by-Synthesis Speech Coding, In: Handbook of Speech Processing, Vol. 1, Berlin, Springer 2008, Seiten 351 bis 392, „BENETSY“ Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 633 521 mit Wirkung für das Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpa- tents nach den mit Schriftsatz vom 27. September 2024 einge- 9 reichten Hilfsanträgen 1 bis 6 richtet, mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ver- teidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. Sie hält die Gegenstände insbeson- dere der Patentansprüche 1 und 17 in erteilter Fassung für rechtsbeständig. Glei- ches gelte für die rückbezogenen Unteransprüche. Der von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der man- gelnden ausführbaren Offenbarung sei verspätet und daher nicht zum Verfahren zu- zulassen. Das Streitpatent erweise sich bereits in der Fassung nach Hauptantrag, zumindest jedoch in einer der verteidigten Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 so- wohl als ausführbar als auch als patentfähig, insbesondere als neu und auf erfinde- rischer Tätigkeit beruhend. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf deren zur Akte gereichte Fassungen verwiesen. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 8. Juli 2024 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt, die er später bis zum 21. Oktober 2024 und 10. Januar 2025 verlängert hat. Die Akten des parallelen, das Streitpatent betreffenden, zunächst verbundenen und später wieder getrennten Nichtigkeitsverfahrens zum Aktenzeichen 4 Ni 18/23 (EP) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der münd- lichen Verhandlung vom 27. März 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug ge- nommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich als rechtsbeständig; die geltend gemachten Nichtig- keitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit ge- mäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 und 83 EPÜ liegen nicht vor. I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur Merkmalsgliederung und zur Auslegung 1. Das Streitpatent betrifft gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Co- diervorrichtungen und -verfahren („mixed time-domain / frequency-domain coding devices and methods“; im Folgenden synonym auch als Zeitbereichs/Frequenzbe- reichs-Codiervorrichtungen und -verfahren bezeichnet) zur Codierung eines Ein- gangsaudiosignals und entsprechende Codierer und Decodierer, die diese benut- zen (Streitpatentschrift, Absatz 0001). Aus dem Stand der Technik bekannte Codecs, die das Eingangssignal meist im Zeitbereich codieren, seien bei Bitraten unter 16 kbps für generische Audiosignale wie Musik und hallige („reverberant“) Sprache nicht gut geeignet. Um diesen Nach- teil zu überwinden, seien sog. Switched-Codecs eingeführt worden, die im Wesent- lichen sprachdominierte Eingangssignale im Zeitbereich und allgemeine („generic“) Audiosignale im Frequenzbereich codieren. Jedoch würden derartige Switched- Codecs typischerweise eine höhere Verarbeitungsverzögerung insbesondere auf- grund der Sprach-Musik-Klassifikation und der Transformation in den Frequenzbe- reich aufweisen (Absatz 0002). 11 2. Als Aufgabe gibt das Streitpatent explizit lediglich an, den oben genannten Nachteil zu überwinden und ein einheitlicheres („more unified”) Zeitbereichs- und Frequenzbereichsmodell vorzuschlagen (Absatz 0004) zur möglichst guten Integra- tion in die CELP-Zeitbereichscodierung (Absatz 0014). Den Erläuterungen zum Stand der Technik ist die objektive Aufgabe zu entnehmen, die Synthesequalität für generische Audiosignale wie z. B. Musik und/oder nachhallende/hallige („reverber- ant“) Sprache zu verbessern, ohne die Verarbeitungsverzögerung und die Bitrate zu erhöhen (Absätze 0004 und 0013) und bei dem insbesondere nicht die innova- tive, im Frequenzbereich quantisierte Anregung im Decodierer durch inverse Filte- rung des quantisierten Zielsignals abgeleitet werden muss, wie es bei dem aus dem Fachartikel D15 „LEFEBVRE“ bekannten Codec der Fall ist, von dem sich das Streitpatent einleitend abgrenzt (Absatz 0003). 3. Maßgebliche Fachperson auf dem für das Streitpatent relevanten techni- schen Gebiet ist eine Ingenieurin oder einen Ingenieur der Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfah- rung auf dem Gebiet der Audiocodierverfahren. Diese ist mit den Normen und Stan- dards auf diesem Gebiet vertraut und verfolgt die laufenden Standardisierungsbe- mühungen. 4. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Vorrich- tung und in Anspruch 17 ein Verfahren gerichtet auf eine gemischte Zeitdomä- nen- /Frequenzdomänen-Codiervorrichtung bzw. ein -verfahren zum Codieren ei- nes Eingabeschallsignals vor, deren bzw. dessen Merkmale sich in der maßgebli- chen Verfahrenssprache Englisch auch nach den Ausführungen der Parteien wie folgt gliedern lassen: Anspruch 1 1. A mixed time-domain / frequency-domain coding device for coding an input sound signal (101), characterized in that it comprises: 12 1.1 a calculator (105) of a time-domain excitation contribution in re- sponse to the input sound signal (101); 1.2 a calculator (215) of a cut-off frequency for the time-domain exci- tation contribution in response to the input sound signal (101); 1.3 a filter (216) responsive to the cut-off frequency for adjusting a fre- quency extent of the time-domain excitation contribution; 1.4 a calculator (107) of a frequency-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); and 1.5 an adder (111) of the filtered time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency domain to form a mixed time-domain / frequency-domain excita- tion constituting a coded version of the input sound signal (101). Anspruch 17 17. A mixed time-domain / frequency-domain coding method for cod- ing an input sound signal (101), characterized in that it comprises: 17.1 calculating (105) a time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); 17.2 calculating (215) a cut-off frequency for the time-domain excitation contribution in response to the input sound signal (101); 17.3 in response to the cut-off frequency, adjusting (216) a frequency extent of the time-domain excitation contribution; 17.4 calculating (107) a frequency-domain excitation contribution in re- sponse to the input sound signal (101); and 17.5 adding (111) the adjusted time-domain excitation contribution and the frequency-domain excitation contribution in the frequency do- main to form a mixed time-domain / frequency-domain excitation constituting a coded version of the input sound signal (101). 13 Die erteilten Patentansprüche 1 und 17 lauten mit der gleichen Merkmalsgliederung und in der Übersetzung nach Streitpatentschrift, wobei der Begriff „frequency extent“ in den Merkmalen 1.3 und 17.3 statt durch „Frequenzerweiterung“ auch nach über- einstimmendem Parteienvortrag durch den technisch zutreffenderen Begriff „Fre- quenzumfang“ sowie in den Merkmalen 1.5 und 17.5 „coded version” statt durch „Codeversion” durch „codierte Version“ und „in the frequency domain” statt durch „an der Frequenzdomäne“ durch „in der Frequenzdomäne“ übersetzt sind, wie folgt: Anspruch 1 1. Gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsignals (101), dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst: 1.1 einen Rechner (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); 1.2 einen Rechner (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen- Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); 1.3 einen Filter (216), der auf die Grenzfrequenz zum Einstellen eines Frequenzumfangs des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags reagiert; 1.4 einen Rechner (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und 1.5 einen Addierer (111) des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbei- trags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags in der Fre- quenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomä- nen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabe- schallsignals (101) bildet. Anspruch 17 17. Gemischtes Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals (101), dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst: 14 17.1 Berechnen (105) eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Re- aktion auf das Eingabeschallsignal (101); 17.2 Berechnen (215) einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anre- gungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); 17.3 als Reaktion auf die Grenzfrequenz, Einstellen (216) eines Fre- quenzumfangs des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags; 17.4 Berechnen (107) eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (101); und 17.5 Addieren (111) des eingestellten Zeitdomänen-Anregungsbei- trags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags in der Fre- quenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomä- nen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabe- schallsignals (101) bildet. 5. Die Merkmale der Patentansprüche bedürfen der näheren Erläuterung. Die für das Verständnis der beanspruchten Gegenstände wesentlichen Komponen- ten und deren Funktionsweise sind teilweise in der Figur 1 aber vor allem in der Figur 2 gezeigt und in der zugehörigen Beschreibung ab Absatz 0032 erläutert. 15 Figur 2 der Streitpatentschrift 5.1 Merkmale 1. und 17. (Gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Co- diervorrichtung bzw. - Codierverfahren) Gemäß Merkmal 1. des Anspruchs 1 wird eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenz- domänen-Codiervorrichtung beansprucht, die zum Codieren eines Eingabeschall- signals geeignet ist, mit dem Merkmal 17. des Anspruchs 17 ein entsprechendes Verfahren. Was unter gemischter Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codierung zu verstehen ist, ergibt sich dabei aus den folgenden kennzeichnenden Merkmalen 1.1 bis 1.5 und 17.1 bis 17.5. 5.2 Merkmale 1.1 und 17.1 (Zeitdomänen-Anregungsbeitrag) Laut Merkmal 1.1 umfasst die Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung einen Rechner, der gemäß Merkmal 17.1 einen Zeitdomänen-Anregungsbeitrag 16 („time-domain excitation contribution”) als Reaktion auf das Eingabeschallsignal be- rechnet. Die Berechnung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags aus dem Eingabeschallsig- nal erfolgt, die Patentansprüche nicht einschränkend, nach dem Ausführungsbei- spiel („illustrative embodiment“) des Streitpatents, wie bei prädiktiven Codecs, ins- besondere CELP, üblich und der Fachperson vertraut, indem – nach diversen eben- falls fachüblichen Manipulationen – i. A. mit den beiden Komponenten des Rech- ners 105, dem adaptiven Codebuch („Close loop pitch analysis (ACB) 211“) und dem festen, innovativen, insbesondere algebraischen, Codebuch („Fixed algebraic codebook 212“) die vier für dieses Anregungssignal charakteristischen Größen er- mittelt werden (Beitrag des adaptiven Codebuchs ν(n) mit dem Verstärkungsfaktor b sowie Beitrag des innovativen Codebuchs c(n) mit dem Verstärkungsfaktor g) (Fi- gur 2 i. V. m. Absatz 0051: „The time-domain excitation contribution is given by the following relation: where v(n) is the adaptive codebook contribution, b is the adaptive codebook gain, c(n) is the fixed codebook contribution, and g is the fixed codebook gain. It should be noted that the time-domain excitation contribution may consist only of the adap- tive codebook contribution as described in the foregoing description.“). Der für verschiedene Berechnungen – von der Addition oder Subtraktion bis hin zu komplexen Auswertungen – jeweils verwendete Begriff „Rechner“ („calculator”) ist im Streitpatent nicht definiert. Die Fachperson versteht darunter allgemein diejenige Komponente der Codierungsvorrichtung, welche geeignet eingerichtet ist, die jewei- lige Berechnung durchzuführen, ohne dass dies zwangsläufig eigenständige Vor- richtungskomponenten wie beispielsweise Prozessoren impliziert. 5.3 Merkmale 1.2 und 17.2 (Grenzfrequenz) Gemäß Merkmal 1.2 wird mittels eines weiteren Rechners (215) eine Grenzfre- quenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschall- signal gemäß Merkmal 17.2 berechnet. 17 Bei der Grenzfrequenz handelt es sich um diejenige Frequenz, bis zu der der Zeit- domänen-Anregungsbeitrag einen sinnvollen Beitrag für die Codierung des Einga- beschallsignals liefert. Für das Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist der Rech- ner 215 in Figur 2 gezeigt und die Berechnung der Grenzfrequenz f tc wird in den Absätzen 0052 bis 0065 beschrieben. Die Patentansprüche 1 und 17 nicht einschränkend wird im Streitpatent erläutert, dass bei der Berechnung der variablen Grenzfrequenz noch weitere Faktoren mit Hilfe weiterer Komponenten berücksichtigt werden können, insbesondere um die Genauigkeit und die Stabilität zu erhöhen (Absätze 0059 bis 0065 i. V. m. Figuren 3 und 4). Wie fachüblich wird die ermittelte Grenzfrequenz abschließend quantisiert, beispielsweise mit drei Bits, womit acht mögliche Grenzfrequenzen unterschieden werden können (Absatz 0064: „quantizer 309“, Figuren 3 und 4). 5.4 Merkmale 1.3 bzw. 17.3 (Filter) Nach Merkmal 1.3 bzw. 17.3 wird die Grenzfrequenz in einem Filter (216) dazu verwendet, den Frequenzumfang („frequency extent“) des Zeitdomänen-Anre- gungsbeitrags einzustellen. Die Patentansprüche 1 und 17 nicht einschränkend wird zum Ausführungsbeispiel des Streitpatents konkretisiert, dass mit bestimmten Komponenten des Rechners 215 (Figuren 3 und 4 i. V. m. den Absätzen 0062 und 0063: „decider 307, … zeroer 308; analyser 415 … selector 416 … zeroer 417 … filter 418“) die Frequenzen des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags oberhalb der Grenzfrequenz auf Null gesetzt wer- den können (Tiefpassfilter), wobei in einem Übergangsbereich zwischen dem un- veränderten Spektrum unterhalb der Grenzfrequenz und den mit Nullen versehenen Bins bei höheren Frequenzen auch ein sanfter spektraler Übergang erzeugt werden kann (Absatz 0062). Die Patentansprüche 1 und 17 nehmen dabei auf den nach Merkmal 1.3 berechne- ten Zeitdomänen-Anregungsbeitrag Bezug („adjusting a frequency extent of the time-domain excitation contribution“). Insbesondere aufgrund der bevorzugten Mög- lichkeit der Schaffung eines sanften spektralen Übergangs wird deutlich, dass das 18 Einstellen des Frequenzumfangs für diesen errechneten Zeitdomänen-Anregungs- beitrag und nicht bereits vorab für das Eingangssignal erfolgt. Der Frequenzumfang des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags, der in Merkmal 1.1 als durch einen Rechner 105 berechnet eingeführt wird („a time-domain excitation con- tribution“), wird durch den Filter 216 gemäß Merkmal 1.3 eingestellt („adjusting a frequency extent of the time-domain excitation contribution“). Damit muss schon aus Kausalitätsgründen erst der Zeitdomänen-Anregungsbeitrag berechnet werden, be- vor der Filter relativ zur Grenzfrequenz Teile davon „einstellt“, beispielsweise die Werte oberhalb der Grenzfrequenz auf Null setzt, rein vorzugsweise inklusive eines sanften Übergangs. Dies wird im Übrigen noch deutlicher durch die Reihenfolge der Verfahrensschritte 17.1 und 17.3 des Anspruchs 17. Eine Auslegung, nach der das Einstellen des Frequenzumfangs auch vor der Berechnung des Zeitdomänen-Anre- gungsbeitrags erfolgen könne, würde somit dem Verständnis der Fachperson der Ansprüche 1 und 17 aber auch der gesamten technischen Lehre des Streitpatents widersprechen. Im Zusammenhang mit dem Festlegen des Frequenzumfangs verwendet das Streit- patent die Begriffe „gefiltert“ („filtered“) und „eingestellt“ („adjusted”) synonym. 5.5 Merkmale 1.4 bzw. 17.4 (Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag) Gemäß den Merkmalen 1.4 und 17.4 wird analog zu den Merkmalen 1.1 und 17.1 mit einem weiteren Rechner (107) ein Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag als Re- aktion auf das Eingabeschallsignal berechnet. Wie die Fachperson dabei mitliest, muss dazu das Eingabeschallsignal mittels geeigneter Transformation in die Fre- quenzdomäne überführt werden. Dies geschieht im Ausführungsbeispiel des Streitpatents, indem das vom LP-Ana- lysator 201 kommende LP-Residuumsignal bzw. LP-Residualsignal („LP residual“) Res nach Transformation im DCT 213 (Discrete Cosine Transform) als Signal Fres in der Frequenzdomäne vorliegt und von dem ebenfalls in der Frequenzdomäne vor- liegenden gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrag FexcF subtrahiert wird (Figur 2 i. V. m. Absatz 0066). Auch der so erzeugte Differenzvektor f d bzw. Fd wird nach 19 dem Ausführungsbeispiel im Frequenz-Quantisierer 219 (bzw. 110 in Figur 1) quan- tisiert (Absatz 0067) und einem Addierer 111 als quantisierter Differenz-Vektor bzw. quantisierter Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag (FdQ) zugeleitet. Zwar wird in den Ansprüchen 1 und 17 weder gefordert, dass der Frequenzdomä- nen-Anregungsbeitrag oberhalb der Grenzfrequenz liegen müsse, noch, dass die Frequenzbereiche von Zeitdomänen- und Frequenzdomänen-Anregungsbeiträgen vollständig disjunkt sind. Jedoch wird die Fachperson aufgrund ihres Fachwissens und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents davon auszugehen, dass regelmäßig der Zeitbereichs-Anregungsbeitrag im Frequenzbereich unterhalb der Grenzfre- quenz den Hauptbeitrag zur Gesamtanregung liefert und im Frequenzbereich ober- halb der Grenzfrequenz der Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag (z. B. Absätze 0016, 0018 und 0062). 5.6 Merkmale 1.5 bzw. 17.5 (Addierer) Gemäß den Merkmalen 1.5 bzw. 17.5 werden vom Addierer (111) der nach Merkmal 1.3 bzw. 17.3 gefilterte bzw. eingestellte Zeitdomänen-Anregungsbeitrag (FexcF ) und der nach Merkmal 1.4 bzw. 17.4 berechnete Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag in der Frequenzdomäne (FdQ) addiert, um eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenz- domänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals (101) darstellt (vgl. auch Ausführungsbeispiel zu Figur 2 und Absatz 0082). Von den Ansprüchen 1 und 17 ist nicht mehr umfasst, dass im Decodierer das Sum- mensignal mit einer inversen diskreten Kosinustransformation IDCT 220 in den Zeit- bereich zurücktransformiert und, wie bei CELP-Codes üblich, durch einen LP-Syn- thesefilter 113 das synthetisierte Signal des Eingabeschallsignals erhalten wird (Fi- guren 1 und 2 i. V. m. den Absätzen 0083 und 0084). 20 II. Zur Ausführbarkeit des Streitpatents in erteilter Fassung Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass die Fach- person sie ausführen kann, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 b) und Art. 83 EPÜ. 1. Die Erweiterung der Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Aus- führbarkeit ist auch ohne Zustimmung der Beklagten aufgrund Sachdienlichkeit zu- lässig. Zwar handelt es sich hierbei formal nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Kla- geänderung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu etwa BGH-Urteil vom 7. Juni 1994 – X ZR 82/91, Bausch Bd. I 1994-1998, 27, 29 - thermoplastische Formmassen; Urteil vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 26, 27 - polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 21. April 2009 – X ZR 153/04, GRUR 2009, 933 - Druckmaschinentemperierungssystem II; Urteil vom 12. Dezember 2006 – X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 8 – Schussfädentransport; Urteil vom 20. März 2001 – X ZR 177/98, GRUR 2001, 730 Rn. 11 – Trigonellin; Busse/ Keuken- schrijver, 9. Aufl. 2020, § 82 Rn. 33; Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl., § 81 Rn. 73, je- weils m. w. N.). Die demzufolge geänderte Klage ist allerdings nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die Schutzfähigkeit des Streitpatents vermieden wer- den kann. 2. Der von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 und dem- nach binnen der zweiten auf den qualifizierten Hinweis eingeräumten Frist geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit war entgegen der An- nahme und Rüge der Beklagten nicht gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen. 21 § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen – neue Angriffs- und Ver- teidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit ei- ner geänderten Fassung des Patents – zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Hierfür ist es demnach stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisie- rung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vor- bringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraus- setzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (s. a. BPatG, Urteil vom 30. April 2024 – 7 Ni 3/23, juris Rn. 206; vgl. Keukenschrijver, Pat- entnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Rn. 125). So liegt der Fall hier. Der weitere Angriff der Klägerin mit dem Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Of- fenbarung ist fristgemäß am Tag des Ablaufs der auf den qualifizierten Hinweis ge- setzten bzw. verlängerten Frist zur Stellungnahme auf das Vorbringen der Gegen- seite, nämlich am 10. Januar 2025, eingegangen. In Bezug auf den weiteren Nichtigkeitsgrund bestand auch kein Vertagungserfor- dernis, weil die Beklagte vorliegend bei Geltendmachung des weiteren Nichtigkeits- grunds mehr als zehn Wochen vor der mündlichen Verhandlung nicht nur ausrei- chend Zeit zur Vorbereitung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung hatte, sondern auch schriftsätzlich vollinhaltlich dazu Stellung nehmen konnte. Dies 22 hat sie mit ihren diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2025 auch getan und sich damit zudem in der Sache eingelassen. 3. Die Annahme der Klägerin, dass die Fachperson den Rechner 215 einer Grenzfrequenz für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag, der diese gemäß Merkmal 1.2 in Erwiderung auf das Eingangsschallsignal berechne, nicht nacharbeiten könne, denn die Fachperson würde mit in sich widersprüchlichen Lehren konfron- tiert, welche sie selbst bei Heranziehung ihres Fachwissens nicht lösen könne, wenn sie der Offenbarung des Streitpatents folgen sollte, ist unzutreffend. 3.1 Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die Fachperson ohne erfinde- risches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen und Fachkönnen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dazu muss die Patentschrift zumindest ansatz- weise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann (BGH, Urteil vom 29. März 2022 – X ZR 16/20 – Übertragungsleistungssteuerungsverfahren, juris Leitzsatz 2). Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät, juris Leitsatz und Rn. 17). Denn er entnimmt bereits die zur Ausführung der Erfin- dung in den Ansprüchen regelmäßig nicht vollständig enthaltenen aber für die prak- tische Verwirklichung erforderlichen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung (BGH, Urteil vom 28. März 2017 – X ZR 17/15, juris Rn. 23 m. w. N.). 3.2 Diese Anforderungen erfüllt das Streitpatent, da der Einwand der Klägerin lediglich auf einem für die Fachperson offensichtlichen Fehler in einer Gleichung (Absatz 0054) der mehreren und lediglich beispielgebenden Berechnungsvorschrif- ten gründet, den die Fachperson anhand der Gesamtoffenbarung der technischen 23 Lehre des Streitpatents und insbesondere der verbalen Beschreibung der Berech- nung durch eine Korrektur der entsprechenden Gleichung ohne Weiteres richtig stellt. Die Fachperson, welche die technische Lehre des Streitpatents verwirklichen und die mit den unabhängigen Ansprüchen 1 und 17 beanspruchte gemischte Zeitdo- mänen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung bzw. das zugehörige Verfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals nacharbeiten will, muss die mit den Merkma- len 1.2 bzw. 17.2 angegebene Berechnung einer Grenzfrequenz für den Zeitdomä- nen-Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal konkret realisieren. Bei Zweifeln oder erkannten Ungenauigkeiten kann sie die zur Ausführung der Er- findung in den Ansprüchen als nicht treffend erkannten aber für die praktische Ver- wirklichung erforderlichen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung ausführ- bar entnehmen. Im Absatz 0026 der Beschreibung wird detailliert angegeben, wie die Grenzfrequenz im Frequenzbereich geschätzt („estimated“) bzw. berechnet („compute“) wird. Neben der Aufteilung der Spektren sowohl des LP-Residuums als auch des im Zeitbereich codierten Beitrags in eine vordefinierte Anzahl von Fre- quenzbändern entnimmt sie, dass für jedes der Frequenzbänder eine normierte Kor- relation zwischen der Frequenzdarstellung des Zeitbereichs-Anregungsbeitrags und der Frequenzdarstellung des LP-Residuums berechnet und die Korrelation zwi- schen benachbarten Frequenzbändern geglättet wird, wobei die Korrelationen pro Band nach unten auf 0,5 begrenzt und zwischen 0 und 1 normiert sind („The per- band correlations are lower limited to 0.5 and normalized between 0 and 1.“). Die Fachperson kann zur Erlangung eines tieferen Verständnisses der Details und als Hilfe bei der technischen Umsetzung zusätzlich die exemplarische Berechnung der Grenzfrequenz nachvollziehen, wie sie in den Absätzen 0052 bis 0065 des Streitpatents konkret an einem Ausführungsbeispiel vorgeführt wird. Bei dieser beispielhaften Berechnung wird • zunächst durch den Rechner 215 (Figur 2), unter Verwendung eines Com- puters 303 (Figuren 3 und 4) zur normierten Kreuzkorrelation für jedes Fre- 24 quenzband zwischen dem frequenztransformierten LP-Residuum (f res) aus dem Rechner 107 und dem frequenztransformierten Anregungsbeitrag im Zeitbereich (f exc ) aus dem Rechner 106 die Grenzfrequenz geschätzt, wobei von der Einteilung des Spektrums in 16 Frequenzbänder ausgegangen wird (Absatz 0052: „… for example, the sixteen (16) frequency bands are defined in Hz“) und • für jedes Frequenzband eine normierte Kreuzkorrelation CC(i) berechnet, de- ren Werte jeweils zwischen -1 und +1 liegen (Absatz 0053); • anschließend durch einen Glätter („smoother 304“; dargestellt in den Figuren 3 und 4) unter Verwendung der Gleichung im Absatz 0054 ein neuer Kreuz- korrelationsvektor CC2(i) für die ersten 13 Frequenzbänder berechnet, • bevor durch den Rechner 305 der Mittelwert des neuen Kreuzkorrelations- vektors CC2 über die ersten Nb-Bänder (Nb = 13 entsprechend 5575 Hz als oberer Grenzfrequenz des dreizehnten Frequenzbands, vgl. auch Absatz 0052, wobei dort 5575 Hz der oberen Grenzfrequenz des fünfzehnten Fre- quenzbandes Nb = 15 entspricht) berechnet wird (Absatz 0055) und • abschließend die Funktion des Grenzfrequenzmoduls 306 (Figur 3) beschrie- ben, dessen Begrenzer 406 den Mittelwert des Kreuzkorrelationsvektors auf einen Mindestwert von 0,5 begrenzt, der Normierer 407 den Mittelwert des Kreuzkorrelationsvektors zwischen 0 und 1 normiert und der Finder 408 eine erste Schätzung der Grenzfrequenz f tc1 gewinnt, indem er die letzte Frequenz eines Frequenzbandes L f, welche die Differenz zwischen dieser und dem normierten Mittelwert 𝐶𝐶𝐶𝐶2 ���� des Kreuzkorrelationsvektors CC2 multipliziert mit der Breite F/2 des Spektrums des Eingangsschallsignals minimiert (Absätze 0056 und 0057). Falls die Fachperson beim Nacharbeiten der beanspruchten Gegenstände nicht al- lein die Anweisungen in Absatz 0026 befolgt, sondern zusätzlich von den exempla- rischen Berechnungen beim Ausführungsbeispiel nach den Absätzen 0052 bis 0065 Gebrauch macht, wird sie entweder beim rechnerischen Nachvollziehen oder bei der regelgerechten Implementierung als Computerprogramm feststellen – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – dass einer der Berechnungsschritte zur 25 Schätzung der Grenzfrequenz, der durch die Gleichung in Absatz 0054 repräsen- tiert wird, zu Ergebnissen führt, die im Widerspruch zu ihren auf Fachwissen beru- henden Erwartungen und insbesondere zu den Anweisungen in Absatz 0026 ste- hen. Die Fachperson, die für die Komponenten des sogenannten neuen Kreuzkorrelati- onsvektors CC2(i) von Absatz 0054 – wie für jeden üblichen Korrelationskoeffizienten – Werte aus dem Intervall zwi- schen -1 und 1 erwartet, stellt bereits beim Berechnen der ersten Komponente in der ersten Zeile der Gleichung (i = 0) fest, dass sich Werte zwischen -3 und 0 erge- ben und stellt daher die Korrektheit der Gleichung in Frage. Sie erkennt vor allem, allein aus ihrem mathematischen Grundwissen heraus, dass eine allgemeine Minimumsfunktion, beispielsweise: C(x) = min(0.5, x), wobei x für einen beliebigen Term mit Wertebereich -1 bis 1 steht, stets Werte von kleiner oder gleich 0,5 liefert – und damit für den Wertevorrat von CC2(i = 0) der ersten Zeile der Gleichung das Intervall von -3 bis 0, wie auch die Klägerin korrekt angibt – und somit nach oben begrenzt ist, was im Widerspruch zum Absatz 0026 steht, der nach unten auf 0,5 begrenzte und zwischen 0 und 1 normierte Korrelationen fordert (siehe oben). Die Fachperson wird daher wiederum mit ihrem mathematischen Grundwissen ei- ner Realisierung der Begrenzung nach unten selbstverständlich eine Maximums- funktion statt einer Minimumsfunktion zuordnen und feststellen, dass eine entspre- chend korrigierte Gleichung (Absatz 0054) alle Anforderungen erfüllt, insbesondere konsistent mit der übrigen beschriebenen technischen Lehre des Streitpatents ist 26 und auch für die erste Komponente des Kreuzkorrelationsvektors CC2(i) korrekter- weise Werte zwischen 0 und 1 liefert. Die Fachperson wird somit den offensichtli- chen Fehler ohne Weiteres folgendermaßen richtigstellen: Im Übrigen ist festzuhalten, dass als Bedingung für eine hinreichend deutliche und vollständige Offenbarung nicht zu fordern ist, dass das jedes einzelne in einem Pa- tent beschriebene Ausführungsbeispiel von der Fachperson nachgearbeitet werden kann, sondern dass sie die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs – mittels geläufi- ger Maßnahmen, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbaren Aufwand, wie hier gezeigt – praktisch realisieren kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – X ZR 35/12 – Halbleiterdotierung, juris 4. Orientierungssatz, Rn. 46 m. w. N.). III. Zur Patentfähigkeit des Streitpatents in erteilter Fassung Dem Bestand des Streitpatents steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patent- fähigkeit nicht entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und Art. 52, 54 und 56 EPÜ. Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 des Streitpatents erweisen sich gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik als patentfähig. 1. Die Druckschrift D1 „KIM“ steht der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht entgegen. 1.1 Druckschrift D1/KIM betrifft ausweislich ihres Titels Vorrichtungen und Ver- fahren zur adaptiven zeit-/frequenzbasierten Audiocodierung und -decodierung. Dazu wird das Frequenzspektrum eines Eingabeschallsignals eines bestimmten 27 Zeitabschnitts (z. B. eines 20 ms langen Rahmens, vgl. Absatz 0047) in eine Viel- zahl von Frequenzabschnitten (Frequenzbänder) unterteilt, wobei jeder dieser Fre- quenzabschnitte für sich entweder im Zeitbereich oder im Frequenzbereich codiert werden kann. Als Ergebnis könne ein effektives Komprimierungsverfahren sowohl für Musik als auch für Sprache bereitgestellt werden, welches für mobile Endgeräte einsetzbar sei (Abstract sowie Absätze 0010 und 0085). Das Blockdiagramm der Figur 1 zeigt eine Ausführungsform einer adaptiven zeit- / frequenzbasierten Audiocodiervorrichtung gemäß der allgemeinen techni- schen Lehre der D1/KIM. Die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 teilt das Eingangssignal IN in Frequenzbereichssignale S1 und S2 auf und wählt für jedes der Signale entweder einen zeitbasierten oder einen frequenzbasierten Co- diermodus aus. Die Einheit 100 generiert zudem Informationen über die vorgenom- mene Aufteilung („division information S3“) und den jeweils gewählten Codiermodus („encoding mode information S4“). Die Codiereinheit 110 codiert die Frequenzbe- reichssignale S1 und S2 entsprechend im zeitbasierten bzw. im frequenzbasierten Codiermodus in die Signale S5 und S6. Die Bitstrom-Ausgabeeinheit 120 erzeugt aus den zeit- und frequenzcodierten Daten S5 bzw. S6 und den Informationen S3 und S4 als Bitstrom das resultierende Ausgabesignal OUT (Absätze 0043 bis 0045). Figur 1 der Druckschrift D1 „KIM“ Figur 2 zeigt exemplarisch ein sich von 0 bis etwa 22 kHz erstreckendes Spektrum eines 20 ms langen Zeitabschnitts eines Eingangsaudiosignals, das in fünf Fre- quenzbänder (in der D1 in nicht fachüblicher Weise als „Unterrahmen“ (sub-frames) bezeichnet) sf1, … sf5 aufgeteilt wird, wobei die Frequenzbänder sf1 und sf3 im 28 Zeitbereich und die Frequenzbänder sf2, sf4 und sf5 im Frequenzbereich codiert werden („time-based encoding mode“ bzw. „frequency-based encoding mode“, Ab- satz 0047). Figur 2 der Druckschrift D1 „KIM“ Um das Eingangsaudiosignal in Frequenzbänder aufzuteilen und den entsprechen- den Codierungsmodus für jedes Band zu bestimmen, könne ein Spektralmessver- fahren, ein Energiemessverfahren, ein Langzeitvorhersage-Schätzverfahren und ein Verfahren, das einen stimmhaften Klang von einem stimmlosen Klang unter- scheiden kann, verwendet werden (Absatz 0048). Die in Figur 4 schematisch dargestellte Codiereinheit 110 umfasst eine zeitbasierte Codiereinheit 400 und eine frequenzbasierte Codiereinheit 410. Das Frequenzbe- reichssignal S1 wird vor der zeitbasierten Codierung, die beispielsweise als lineare Vorhersagemethode (CELP) ausgestaltet ist, mittels einer inversen Frequenzbe- reichstransformation in ein Zeitbereichssignal umgewandelt. Das Frequenzbe- reichssignals S2 wird in der Codiereinheit 410 beispielsweise mittels eines TCX- oder eines ACC-Algorithmus („such as a Tex character translation [sic!] (TCX) algo- rithm and an advanced audio coding (AAC) algorithm”) frequenzbasiert codiert (Ab- sätze 0040 und 0053 bis 0055; wobei das Akronym „TCX“ – für die Fachperson offensichtlich – nicht für einen „Tex character translation (TCX) algorithm“ steht, wie 29 in den Absätzen 0007 und 0040 angegeben, sondern den ihr bekannten „transform coded excitation“-Algorithmus bezeichnet). Figur 4 der Druckschrift D1 „KIM“ Eine derartige Nutzung der Kombination aus zeit- und frequenzbasierter Audioco- dierung ermögliche eine hohe Kompressionseffizienz sowohl für Musik als auch für Sprache und könne für mobile Endgeräte verwendet werden, die eine Audiokom- pression mit niedriger Bitrate benötigen (Abstract, Absätze 0003, 0008 und 0085). 1.2 Die Druckschrift D1/KIM offenbart der Fachperson in Worten des erteilten Anspruchs 1 Folgendes: Eine 1. gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung („time/frequency-based audio encoding apparatus”) zum Codieren eines Eingabeschallsignals („input audio signal IN“), wobei sie um- fasst: Die schematisch in Figur 1 gezeigte Audiocodiervorrichtung der Druckschrift D1/KIM codiert das Eingabeschallsignal IN in einer Codiereinheit 110, die eine zeitbasierte Codiereinheit 400 und eine frequenzbasierte Codiereinheit 410 umfasst, und damit eine in der Zeitdomäne und der Frequenzdomäne „gemischte“ Codie- rung vornimmt, wie in Figur 4 gezeigt und den Absätzen 0042 bis 0057 beschrieben wird. 1.1 einen Rechner eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags („time-ba- sed encoding unit 400“) als Reaktion auf das Eingabeschallsignal („input audio signal IN“); 30 Die zeitbasierte Codiereinheit 400, die das Frequenzsignal S1 in der Zeitdomäne beispielsweise mittels CELP codiert (Absatz 0040), kann als Rechner eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden (Absatz 0054). Die Berechnung als Reaktion auf das Eingabeschallsignal ergibt sich daraus, dass das Frequenzsignal S1 einen Teil des durch die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 aufgeteilten Eingangssignals IN darstellt (Figur 1 i. V. m. Absatz 0043). 1.2 einen Rechner einer Grenzfrequenz (100) für den Zeitdomänen- Anregungsbeitrag als Reaktion auf das Eingabeschallsignal („in- put audio signal IN“); Die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 (Fi- gur 1) teilt das Eingangssignal IN in mehrere Frequenzbereichs- signale auf und wirkt damit als Rechner zur Bestimmung von Grenzfrequenzen für den Zeitdomänen-Anregungsbeitrag, da sie dabei zwangsläufig Unter- und Obergrenzen für die Frequenzbe- reiche bestimmt (z. B. für die Frequenzbereiche sf1 und sf3 in Fi- gur 2), aus denen die Zeitdomänen-Anregungsbeiträge berechnet werden (Figur 2 und Absatz 0047). Diese Grenzfrequenzen wer- den als Reaktion auf das Eingabeschallsignal berechnet, da die Unterteilung des Eingangsaudiosignals in die Frequenzbänder mit den unterschiedlichen Codiermodi mittels verschiedener Verfah- ren durchgeführt wird, die auf bestimmte Eigenschaften des Ein- gangsaudiosignals reagieren, wie z. B. Spektralmessverfahren, Energiemessverfahren, Langzeitvorhersage-Schätzverfahren und Verfahren zur Unterscheidung stimmhafter und stimmloser Sig- nale (Absatz 0048). 1.3 einen Filter, der auf die Grenzfrequenz zum Einstellen eines Fre- quenzumfangs des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags reagiert; 31 Ein Filter, der wie beim Streitpatentgegenstand dazu dienen würde, den Frequenzumfang des bzw. der Zeitdomänen-Anre- gungsbeiträge einzustellen, ist in Druckschrift D1/KIM nicht offen- bart und bei deren Codiervorrichtung auch nicht erforderlich. Ge- mäß Streitpatent werden alle Frequenzen des durch eine CELP- Codierung mittels Codebüchern ermittelten Zeitdomänen-Anre- gungsbeitrags, der für den gesamten Spektralbereich des Signals vorliegt, jenseits, vorzugsweise oberhalb der Grenzfrequenz bzw. eines zusätzlichen Übergangsbereichs gefiltert, insbesondere auf Null gesetzt (Tiefpassfilter). Im Gegensatz dazu liegt in der D1/KIM durch die Aufteilung des gesamten Spektralbereichs des Eingabeschallsignals in Frequenzbänder, die entweder nur im Zeitbereich oder nur im Frequenzbereich codiert werden, bereits vor der Codierung und Erzeugung des bzw. der Zeitdomänen-An- regungsbeiträge das Eingabeschallsignal nur in dem bzw. den dazu bestimmten Frequenzbereichen vor, so dass nicht nachträg- lich ein als nicht erforderlich erachteter Frequenzbereich jenseits einer Grenzfrequenz gefiltert bzw. auf Null gesetzt werden müsste. 1.4 einen Rechner eines Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags („fre- quency-based encoding unit 410“) als Reaktion auf das Eingabe- schallsignal; und Die frequenzbasierte Codiereinheit 410, die das Frequenzsignal S2 in der Frequenzdomäne beispielsweise mittels TCX- und ACC- Algorithmen codiert (Absatz 0040), kann als Rechner im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden (Figur 4 i. V. m. Absatz 0055). Die Berechnung als Reaktion auf das Eingabeschallsignal ergibt sich daraus, dass das Frequenzsignal S2 einen Teil des durch die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 100 aufgeteilten Eingangssignals IN darstellt (Absatz 0043). 32 1.5 Teil einen Kollektor Addierer des gefilterten Zeitdomänen-Anregungs- beitrags und des Frequenzdomänen-Anregungsbeitrags (bzw. der jeweiligen Beiträge) in der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabeschallsignals bildet. Die Bitstrom-Ausgabeeinheit 120 erzeugt aus den zeit- und fre- quenzcodierten Daten S5 bzw. S6 und den Informationen S3 und S4 als Bitstrom das resultierende Ausgabesignal OUT (Absatz 0045, Figuren 1 und 4). Abgesehen davon, dass der Zeitdomä- nen-Anregungsbeitrag nach der technischen Lehre der D1/KIM nicht gefiltert wird, ist der D1 nicht entnehmbar, wie aus den, den Zeitdomänen- und Frequenzdomänen-Anregungsbeiträgen ent- sprechenden, Datensignalen S5 und S6 unter Verwendung der In- formationen S3 und S4 das resultierende Bitstrom-Ausgabesignal OUT erzeugt wird. Ein Addierer, der die gemischte Zeitdomänen- /Frequenzdomänen-Anregung durch Addition bilden würde, ist je- denfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Der Fachperson sind zudem auch andere Methoden bekannt, um die codierte Ver- sion des Eingabeschallsignals aus den „gesammelten“ Signalen S3 bis S6 zu bilden (Absatz 0045: „The bitstream output unit 120 collects the data S5 and S6, the division information S3 and the encoding mode information S4 of each frequency-domain signal, and out-puts a bitstream OUT. Here, the bitstream OUT may have a data compression process performed thereon, such as an en- tropy-encoding process.“). Im Blockdiagramm der Figur 5 gezeigt und in den Absätzen 0058 bis 0062 beschrie- ben ist eine weitere, gegenüber der vorstehend analysierten Ausführungsform ge- mäß den Figuren 1 bis 4 modifizierte, Ausführungsform des allgemeinen Erfin- dungskonzepts von D1/KIM. 33 Figuren 5 der Druckschrift D1 „KIM“ mit Hervorhebung durch den Senat Wie bereits in Figur 5 gut zu erkennen ist, besteht der Unterschied zum Ausfüh- rungsbeispiel der Figuren 1 bis 4 darin, dass die zeitbasierte Codiereinheit 510 (die ansonsten der zeitbasierten Codiereinheit 400 von Figur 4 entspricht) mit einer zu- sätzlichen Funktion zur Bestätigung eines bestimmten Codiermodus ausgestattet ist, welche anhand von Zwischendatenwerten, die während der zeitbasierten Co- dierung erhalten werden, bestimmt, ob der zeitbasierte Codiermodus für das emp- fangene Frequenzbereichssignal S1 geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, d. h., wenn die Codiereinheit 510 feststellt, dass der frequenzbasierte Codiermodus für das Sig- nal S1 (besser) geeignet ist, wird die Durchführung der zeitbasierten Codierung für das Frequenzbereichssignal S1 gestoppt und die zeitbasierte Codiereinheit 510 lie- fert ein Modusumwandlungssteuersignal S9 („mode conversion control signal“) zu- rück an die Transformations- und Modusbestimmungseinheit 500. In diesem Fall einer „Umklassifizierung“ wird das zunächst in der Zeitdomäne teil- weise aus dem Frequenzbereichssignal S1 codierte Anregungssignal S5 verworfen und erneut, nun vollständig in der Frequenzdomäne, codiert. Es erfolgt somit auch bei diesem Ausführungsbeispiel stets eine Zeitdomänen-Codierung oder eine Fre- quenzdomänen-Codierung, die jeweils auf jedes einzelne der eingangs durch Un- terteilung des Eingangsschallsignals erzeugten Frequenzbandsignale beschränkt ist. Dies entspricht nicht einem streitpatentgemäßen Filtern, beispielsweise durch teilweise auf Null setzen eines codierten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags. Viel- 34 mehr ist ein Einstellen eines Frequenzumfangs (frequency extent) des Zeitdomä- nen-Anregungsbeitrags durch einen Filter als Reaktion auf die Grenzfrequenz, wie es Merkmal 1.3 (und auch 17.3) fordert, auch durch das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 5 von D1/KIM nicht offenbart. Denn auch nach diesem Beispiel werden immer erst die Grenzfrequenz bzw. die Grenzfrequenzen bestimmt und damit ein Einstellen des Frequenzumfangs des Eingangssignals (vgl. insb. Figur 2) vorge- nommen, bevor der bzw. die Zeitdomänen-Anregungsbeiträge berechnet werden, der im Gegensatz dazu gemäß den Ansprüchen 1 und 17 des Streitpatents Voraus- setzung für die Berechnung der Grenzfrequenz ist. Auch wenn die Reihenfolge der von der im Vorrichtungsanspruch 1 des Streitpa- tents genannten Codiervorrichtung durchgeführten Verfahrensschritte aus dem An- spruch 1 alleine, wie zur Auslegung dargelegt, nicht unmittelbar erkennbar ist, ergibt sich diese jedoch unter Berücksichtigung des korrespondierenden Verfahrensan- spruchs 17 und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents, nämlich, dass zuerst ein Zeitdomänen-Anregungsbeitrag (Merkmale 1.1 und 17.1) und hierfür eine Grenzfre- quenz berechnet werden muss (Merkmale 1.2 und 17.2), bevor ein Frequenzum- fang des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags mittels eines Filters eingestellt wird (Merkmal 1.3 und 17.3). Erst dann wird ein Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag berechnet (Merkmal 1.4 und 17.4). Weder ein Verfahren mit in dieser Reihenfolge ablaufenden Schritten noch eine da- für eingerichtete Vorrichtung ist der Druckschrift D1/KIM entnehmbar. Da D1/KIM somit das einen Filter betreffende Merkmal 1.3 nicht und den einen Addierer betref- fenden Teil des Merkmals 1.5 zumindest nicht explizit offenbart, ist die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1/KIM neu. 1.3 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift D1/KIM auch auf erfinderischer Tätigkeit. 35 Zwar mag es für die Fachperson eine naheliegende Maßnahme darstellen, die co- dierte Version des Eingabeschallsignals durch Addition aus den zeit- und frequenz- codierten Daten (S5 bzw. S6 in den Figuren 1 und 5) zu bilden, und damit den feh- lenden Rest des Merkmals 1.5 zu realisieren. Über diese Maßnahme hinaus ist jedoch keine Veranlassung für die Fachperson erkennbar, die Vorrichtung zur adaptiven zeit- und frequenzbasierten Audiocodie- rung nach Druckschrift D1/KIM in Richtung auf die mit Anspruch 1 des Streitpatents beanspruchte technische Lehre abzuändern und das Merkmal 1.3 zu realisieren. Die dazu erforderlichen Umgestaltungen – statt das Eingabeschallsignal in Fre- quenzbänder aufzuteilen und diese nur entweder im Zeitbereich oder im Frequenz- bereich zu codieren, was den Kern der Lehre der Druckschrift D1/KIM darstellt, ei- nen Filter einzufügen und damit einen vorher bereits vollständig berechneten Zeit- domänen-Anregungsbeitrag („time-domain excitation contribution“ aus Merkmal 1.1) zu filtern – würden grundlegende Änderungen der in sich geschlossenen und ohne erkennbare Nachteile beschriebenen technischen Lehre der Druckschrift D1/KIM bedeuten, zu der die Fachperson weder aus ihrem Fachwissen heraus ver- anlasst wird noch in D1/KIM einen Hinweis oder eine Anregung dazu entnehmen kann. 1.4 Zu einer Kombination mit dem weiteren im Verfahren vorliegenden Stand der Technik besteht ebenfalls keine Veranlassung und könnte die Fachperson auch nicht in naheliegender Weise zum Streitpatentgegenstand führen. Dies gilt entge- gen der Auffassung der Klägerin auch für eine Zusammenschau von D1/KIM mit dem (bereits im Streitpatent genannten) Fachartikel D15/LEFEBVRE. Zwar wird im Absatz 0040 in D1/KIM als frequenzbasierte Codierungsmethode exemplarisch ein Audiokomprimierungsalgorithmus mit dem Akronym TCX angege- ben, bei dem es sich für die Fachperson offensichtlich, wie bereits dargelegt und begründet, nicht um einen Tex-Zeichenübersetzungsalgorithmus („a Tex character translation (TCX) algorithm“), sondern um die ihr geläufige Transform Coded Exci- tation)-Codierung handelt. 36 Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Fachperson – selbst, wenn sie den IEEE-Fach- artikel D15/LEFEBVRE, der TCX-Codierung für Breitband-Audiocodierung verwen- det, berücksichtigen sollte – diesen zur Weiterentwicklung der Lehre von D1/KIM heranziehen würde, zumal ihr die Nachteile der in D15/LEFEBVRE verwendeten Methode, die auch das Streitpatent in Absatz 0003 beschreibt, bekannt sind. Insbe- sondere wird die Fachperson, welche einen Codec entwickeln möchte, der von der Struktur und Funktionsweise einem herkömmlichen Zeitbereichs-CELP-Codec ähn- lich ist bzw. besser in einen solchen integriert werden kann, nicht D15/LEFEBVRE zur Kombination heranziehen, dessen Ansatz die CELP-typische Analyse-durch- Synthese umgeht und bei dem die innovative, im Frequenzbereich quantisierte An- regung im Decodierer durch inverse Filterung des quantisierten Zielsignals abgelei- tet werden muss. Doch selbst wenn die Fachperson die technische Lehre von D15/LEFEBVRE zur Kombination mit der von D1/KIM in Betracht ziehen sollte, würde sie nicht zur ge- mischten Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codierung des Streitpatents gelangen. Vielmehr würde sie die Transformationsdomänen-Codierung der D15/LEFEBVRE allenfalls in der frequenzbasierten Codiereinheit 410 einsetzen, um das vorher se- lektierte Frequenzbereichssignal S2 in der Frequenzdomäne mittels des TCX-Algo- rithmus zu codieren (Absatz 0040). Jedenfalls wäre damit eine Filterung des Zeitdomänen-Anregungsbeitrags nicht ver- wirklicht, da dies beim Konzept von D1/KIM nicht erforderlich ist und von dem ab- zuweichen kein Anlass besteht, da der Kern der technischen Lehre von KIM darauf basiert, das Eingangssignal zuerst in den Frequenzbereich zu transformieren und dort eine Segmentierung in Frequenzbänder durchzuführen (insbesondere Absatz 0043, 0047 und 0048), um dann jedes Frequenzband separat entweder vollständig in der Zeit- oder der Frequenzdomäne zu codieren. Ein derartiger Wechsel der grundlegenden Methode ist auch nicht unter Berücksichtigung der technischen Lehre von D15/LEFEBVRE naheliegend, vielmehr stellt eine solche Überlegung ausgehend von der Druckschrift D1/KIM eine unzulässige rückschauende Betrach- tungsweise in Kenntnis der technischen Lehre des Streitpatents dar. 37 Nach alledem gelangt die Fachperson ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D1/KIM nicht in naheliegender Weise zur Zeitdomänen-/Frequenzdo- mänen-Codiervorrichtung des geltenden Anspruchs 1 und diese beruht auf erfinde- rischer Tätigkeit. 2. Die Dokumente D4 „JELINEK“ und D12 „G.718“ stehen der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents ebenfalls nicht entgegen. 2.1 Beim Fachartikel D4/JELINEK handelt es sich um einen Übersichtsartikel zur Standardisierung, Architektur und Leistung der ITU-T-Empfehlung G.718 (D12/G.718). Dieser Standard G.718 (nach den Dokumenten D12 und D4) be- schreibt einen eingebetteten Codec mit variabler Bitrate mit hoher Robustheit ge- genüber fehleranfälligen Übertragungskanälen, der eine skalierbare Lösung für die Kompression von mit 8 kHz und 16 kHz abgetasteten Sprach- und Audiosignalen mit Raten zwischen 8 kb/s und 32 kb/s bereitstellt. Er umfasst fünf Schichten, wobei Bitströme höherer Schichten verworfen werden können, ohne die Decodierung der unteren Schichten zu beeinträchtigen. Der Codec, wie ihn G.718 spezifiziert, wurde entwickelt, um eine hohe Sprachqualität für allgemeine Audiodaten und auch zur Codierung von Musik bei niedrigen Bitraten zu ermöglichen sowie stabil im Falle von signifikanten Raten von Rahmenlöschungen oder Paketverlusten zu sein (D4/JELINEK, Titel und Abstract). Ein Blockdiagramm eines G.718-Codierers für Breitband-Eingangssignale ist in Figur 1 von D4/JELINEK dargestellt. Figur 1 des Übersichtsartikels D4 „JELINEK“ 38 Die erste Schicht (Layer 1; core layer) und die zweite Schicht (Layer 2) benutzen die ACELP-Technologie, die dritte, vierte und fünfte Schicht (Layer 3, Layer 4, Layer 5) basieren auf Transformationsdomänen-Codierung und benutzen dafür eine mo- difizierte diskrete Kosinus-Transformation (MDCT) (D4/JELINEK, Figur 1; D12/G.718, Abschnitt 5, Seiten 3 und 4 übergreifender Absatz), wobei jede Schicht mit einer festen Bitrate codiert wird: Schicht 1 mit 8 kbit/s; für Schicht 2 stehen zu- sätzliche 4 kbit/s zur Verfügung, weshalb bei einer Zeitdomänen-Codierung, in der nur die Schichten 1 und 2 benutzt werden, insgesamt 12 kbit/s verwendet werden; für Schichten 3 sowie 4 und 5 stehen weitere 4 kbit/s bzw. nochmals jeweils 8 kbit/s zur Verfügung (D4/JELINEK, Seite 118, rechte Spalte, letzter Absatz; Seite 119, Table 1). Auf diese Weise wird die Skalierbarkeit mit den genannten Bitraten 8, 12, 16, 24 und 32 kbit/s realisiert. Tabelle 1 des Übersichtsartikels D4 „JELINEK“ Auch beim G.718-Standard wird berücksichtigt, dass Sprachcodierungen wie CELP nicht gut zur Codierung von Musik-Signalen geeignet sind und deshalb das aus der Codierung eines generischen Audiosignals entstehende Fehlersignal in höheren Schichten mittels MDCT transformiert und dann codiert wird (D4/JELINEK, Seite 120, linke Spalte, zweiter Absatz). 2.2 Der G.718-Standard bzw. die Entgegenhaltungen D4/JELINEK und D12/G.718 offenbaren somit eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Co- diervorrichtung zum Codieren eines Eingabeschallsignals (Merkmal 1.), einen 39 Rechner eines Zeitdomänen-Anregungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabe- schallsignal (Merkmal 1.1) und einen Rechner eines Frequenzdomänen-Anre- gungsbeitrags als Reaktion auf das Eingabeschallsignal (Merkmal 1.4) gemäß er- teiltem Anspruch 1 des Streitpatents. Nicht entnehmbar sind den den G.718-Standard beschreibenden Dokumenten D4/JELINEK und D12/G.718 jedoch die Merkmale 1.2 und 1.3, welche die Berech- nung der Grenzfrequenz und die Anwendung eines Filters in Antwort auf die Grenz- frequenz betreffen, wie auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis vom 21. Oktober 2024 zugesteht (Rn. 50 und 54), und zumindest nicht explizit einen Addierer des gefilterten Zeitdomänen-Anregungsbeitrags und des Frequenzdomä- nen-Anregungsbeitrags in der Frequenzdomäne, um eine gemischte Zeitdomänen- /Frequenzdomänen-Anregung zu bilden, die eine codierte Version des Eingabe- schallsignals bildet (Merkmal 1.5). Die Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Codiervorrichtung des Anspruchs 1 ist somit unbestritten jeweils neu gegenüber D4/JELINEK und D12/G.718 und auch die Klä- gerin hat diese Dokumente nur zur Frage der erfinderischen Tätigkeit benannt. 2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich für die Fachperson auch nicht in naheliegender Weise ausgehend von der technischen Lehre der Entgegenhaltungen D4/JELINEK und D12/G.718. 2.3.1 Der G.718-Standard, so wie er im vorliegenden Stand der Technik durch die beiden Entgegenhaltungen D4/JELINEK und D12/G.718 repräsentiert wird, stellt schon keinen geeigneten Ausgangspunkt für die Fachperson dar, die vor der Auf- gabe steht, eine Codiervorrichtung bzw. ein entsprechendes Verfahren anzugeben, mit denen es ermöglicht wird, die Synthesequalität für generische Audiosignale wie z. B. Musik und/oder nachhallende Sprache zu verbessern, ohne die Verzögerung bei der Verarbeitung und die Bitrate zu erhöhen und dabei ein einheitlicheres („more unified”) Zeitbereichs- und Frequenzbereichsmodell zur möglichst guten Integration in die CELP-Zeitbereichscodierung bereitzustellen (Absätze 0004 und 0013). 40 Zwar nimmt das Streitpatent an mehreren Stellen Bezug auf den G.718-Standard in Form der ITU-T Recommendation D12/G.718 und macht von Basiskomponenten, insbesondere eines CELP-Codecs, Gebrauch, die auch Bestandteile von G.718- Codecs darstellen. Darüber hinaus verfolgen der G.718-Standard einerseits und das Streitpatent andererseits jedoch grundlegend verschiedene Ansätze zur Lö- sung verschiedener Aufgaben. Das Streitpatent verwirklicht eine gemischte Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-An- regung mit einer vom Eingabeschallsignal abhängigen Grenzfrequenz zur Einstel- lung des Frequenzumfangs von Zeitdomänen- und damit auch Frequenzdomänen- Anregungsbeitrag, wohingegen das gemäß G.718-Standard implementierte Modell mehrere Schichten benutzt, von denen jede Schicht gemäß Bedarf jeweils das ge- samte abgedeckte Frequenzspektrum für sich separat codiert und decodiert, was für die benannte Robustheit, die schon jeweils im Titel der Dokumente D4/JELINEK und D12/G.718 als zentrales Ziel angegeben wird, essentiell ist, aber im Streitpatent keine Rolle spielt. Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ungewöhnlich, dass sich eine Patentschrift in der Beschreibung von einem gewürdigten Stand der Technik abgrenzt, der weit entfernt von der eigenen Lehre liegt bzw. einen technisch alter- nativen, inkompatiblen und vor allem auch als nachteilig erkannten Ansatz oder eine in eine andere Richtung weisende Aufgabe verfolgt und der daher nicht als Aus- gangspunkt für eine Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der gestellten Auf- gabe in Frage kommt, so wie es bei der Nennung des ITU-T-Standards G.718 im Streitpatent der Fall ist. Eine Anpassung der Aufgabe an einen solchen, nicht als Ausgangspunkt verwen- deten, Stand der Technik ist nicht veranlasst, da das der Erfindung zugrundelie- gende technische Problem vielmehr so allgemein und neutral zu formulieren ist, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Tech- nik erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 – X ZR 65/18 – Tadalafil, GRUR 2020, 603, Rn. 12). 41 2.3.2 Aber selbst wenn die Fachperson vom G.718-Standard nach D4/JELINEK und D12/G.718 ausgehen würde, hätte sie – angesichts der jeweiligen Unterschiede zum Gegenstand des Streitpatents – keine Veranlassung, die in sich geschlossene Lehre, welche die dortige Aufgabe ohne erkennbare Nachteile löst, zu verwerfen und eine grundlegend andere Struktur und Funktionsweise in Richtung auf die tech- nische Lehre des Streitpatents, so wie sie durch die Merkmale 1.2 und 1.3 bean- sprucht wird, zu realisieren. Einen entsprechenden Hinweis oder eine Anregung für entsprechende umfassende Änderungen kann sie jedenfalls den Dokumenten D4/JELINEK und D12/G.718 nicht entnehmen. 2.3.3 Auch unter Einbeziehung des übrigen im Verfahren vorliegenden Standes der Technik kommt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, insbesondere auch nicht durch Kombination mit der Entgegenhal- tung D3 „GHAEMMAGHAMI II“. Im Fachartikel D3/GHAEMMAGHAMI II wird ausweislich seines Titels ein verbes- sertes Modell für eine Sprach-Anregung unter Verwendung von Zeit-Frequenz-Cha- rakterisierung bereitgestellt, bei dem sich die Sprachanregung aus einem periodi- schen Anteil und einem nicht-periodischen Anteil zusammensetzt, wobei die sog. Übergangsfrequenz („transition frequency, f trans“) zwischen den beiden Anteilen und die Grundfrequenz („fundamental frequency“) der Pitch-Periode im Frequenzraum ermittelt werden (Abschnitte 2. und 2.1). Nach der technischen Lehre des Artikels D3/GHAEMMAGHAMI II wird das Hoch- frequenzband oberhalb der Grenzfrequenz, welches den stochastischen Teil des Signals enthält („random part of the residual signal“) mit einer anderen Methode, nämlich mit sogenanntem Gaußschen weißen Rauschen modelliert (Seite 47, rechte Spalte, 2. PROPOSED METHOD, letzter Satz: „The non-periodic part of the signal is modelled using white Gaussian noise.“). Mit dieser Methode wird ein Anre- gungsbeitrag („random excitation signals“) erzeugt, und zwar auch in Reaktion auf das Eingabeschallsignal im Sinne des Streitpatents, wie beispielsweise durch die Wortwahl „modelled” oder Seite 49, linke und rechte Spalte übergreifender Absatz 42 ausgedrückt wird: „The random part of the residual signal, for each frame, is con- structed using a random pulse train filtered by a high-pass filter with cut-off fre- quency … using the gain value for the frame, obtained from the LPC analysis.“, wozu eine als Rechner im Sinne des Streitpatents wirkende Komponente verwendet wird. Nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist dem Artikel D3/GHAEMMAG- HAMI II jedoch, neben der nicht expliziten Nennung eines Addierers für das Kombi- nieren der beiden Anregungsbeiträge (Seite 49, linke Spalte, 2.3 Reconstructing the Excitation, 2. Satz: „For each frame of speech, periodic and random excitation sig- nals are combined.“), dass es sich beim nicht gefilterten Anregungssignal um einen Anregungsbeitrag handelt, der in der Frequenzdomäne vorliegen würde. Vielmehr ist allen Textstellen, welche sich auf die Frequenzdomäne beziehen, lediglich zu entnehmen, dass in dieser mittels eines spektralen Modells eine Charakterisierung stattfindet (Titel: „TIME-FREQUENCY CHARACTERISATION“), insbesondere zur Bestimmung der Grenzfrequenz (f trans) und der Grundfrequenz (Seite 47, rechte Spalte, 2. PROPOSED METHOD: „The proposed method characterises the residual signal in an LPC model in both time and frequency domains.“, Seite 47, rechte Spalte, 2.1 Spectral Modelling, 2. Absatz: „To compute ftrans , … the periodicity of the signal in frequency domain which results in the fundamental frequency“). Zudem wird im Abschnitt 2.3, in dem die Rekonstruktion der Anregung beschrieben wird, angegeben, dass der stochastische Anteil zum Zeitdomänen-Anregungsbei- trag hinzukombiniert wird (Seite 49, linke Spalte, 2.3 Reconstructing the Excitation, 2. Satz: „For each frame of speech, periodic and random excitation signals are com- bined.“). Da eine solche Kombination nur in derselben Domäne erfolgen kann, muss dieser Anregungsbeitrag zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Zeitdomäne vorliegen. Eine andere Lesart ist auch nicht den Angaben „The temporal approximation is just performed for the periodic part determined by the spectral analysis.“ (Seite 49, linke Spalte, Abschnitt 2.3, 1. Absatz, 3. Satz), und „Another major difference from the conventional MPLPC is that only the periodic part of the excitation, is approximated by the temporal model. The non-periodic part of the signal is modelled using white 43 Gaussian noise.“ (Seite 47, rechte Spalte, 3. Absatz, 4. Satz) zu entnehmen. Viel- mehr sind diese Textstellen im Sinne einer Abgrenzung so zu verstehen, dass nur der periodische Teil mit dem vorgeschlagenen temporal model, welches ähnlich dem MPLPC-Modell ist, modelliert wird, der nicht-periodische Teil des Signals da- gegen nicht mit dem auf MPLPC basierenden temporal model (sondern mit weißem Gaußschen Rauschen) und somit nicht als Abgrenzung zwischen Zeit- und Fre- quenzdomäne. Weiterhin bedeutet die Angabe, dass der nicht-periodische Teil des Signals durch „weißes Gaußsches Rauschen“ modelliert wird nicht, dass das Signal damit zu ei- nem Frequenzdomänen-Signal wird. Denn „weißes Gaußsches Rauschen“ be- zeichnet eine Eigenschaft eines Signals, die in einer bestimmten Darstellung, näm- lich der spektralen Darstellung erkennbar ist, hier, dass dessen sämtliche Frequen- zen im Spektrum entsprechend einer Gauß-Kurve verteilt sind, nicht jedoch, dass das Signal in der Frequenzdomäne vorliegt. Ebenso weiß die Fachperson, dass das Anwenden eines Filters auf ein Signal – hier eines Hochpassfilter auf einen stochas- tischen Pulszug (Seite 49, linke Spalte, letzter Absatz: „The random part of the re- sidual signal, for each frame, is constructed using a random pulse train filtered by a high-pass filter with cut-off frequency obtained from the spectral analysis.“) – nicht erfordert, dass das Signal in der Frequenzdomäne vorliegen muss, vielmehr deutet auch hier der Begriff „Pulszug“ auf die Zeitdomäne hin. Somit offenbart der Artikel D3/GHAEMMAGHAMI II zumindest wesentliche Teile der Merkmale 1.4 und 1.5, die den Frequenzdomänen-Anregungsbeitrag betreffen, nicht unmittelbar und eindeutig, wie im Detail bereits im qualifizierten Hinweis vom 8. Juli 2024 (Abschnitt III. 2.) ausgeführt wurde. 2.3.4 Selbst, wenn die Fachperson – entgegen der in Abschnitt 2.3.1 dargelegten Hinderungsgründe – vom G.718-Standard ausgehen würde, hätte sie keinen Anlass D3/GHAEMMAGHAMI II heranzuziehen und durch deren technische Lehre den G.718-Codec in Richtung des Streitpatents zu modifizieren. Denn zu einer Zusam- menschau gibt keines der Dokumente Anlass, vielmehr handelt es sich um jeweils 44 in sich abgeschlossene Lösungen mit einer Vielzahl prinzipieller Unterschiede, ins- besondere hinsichtlich • technischem Ansatz (CELP bei D4/JELINEK und D12/G.718; kein CELP bei D3/GHAEMMAGHAMI II), • Zielsetzung (Fehlerrobustheit bei Rahmenlöschung bei D4/JELINEK und D12/G.718; gute Signal-Annäherung für Sprachlaute, geringere spektrale Verzerrung und weniger Empfindlichkeit gegenüber Sprach- und Sprecher- variabilität bei niedrigen Bitraten bei D3/GHAEMMAGHAMI II), • Anwendungsbereich (nur Sprache bei D3/GHAEMMAGHAMI II; auch gene- rische Audiosignale bei D4/JELINEK und D12/G.718) und • zu codierender Bitrate (Bitraten von 8 bis 32 kbit/s bei D4/JELINEK und D12/G.718; sehr niedrige Bitraten von 2,4 kb/s des zehn Jahre älteren Arti- kels D3/GHAEMMAGHAMI II). 2.3.5 Auch wenn man der Klägerin darin folgen wollte, dass die Fachperson unge- achtet der in Abschnitt 2.3.1 genannten Hinderungsgründe D4/JELINEK und D12/G.718 als Ausgangspunkt nehmen und überdies trotz der in Abschnitt 2.3.3 dargelegten fehlenden Veranlassung mit D3/GHAEMMAGHAMI II kombinieren sollte, würde sie nicht auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Streitpatents gelangen. Aufgrund der durch die in Abschnitt 2.3.4 angegebenen Vielzahl prinzipieller Unter- schiede der technischen Lehren von D4/JELINEK und D12/G.718 einerseits und D3/GHAEMMAGHAMI II andererseits würde eine Kombination der beiden techni- schen Lehren zu einer Vielzahl möglicher verschiedener Varianten von Codiervor- richtung bzw. Codierverfahren führen, so dass sich die spezielle Erzeugung der ge- mischten Zeitdomänen-/Frequenzdomänen-Anregung gemäß Streitpatent für die Fachperson weder zwingend noch naheliegend ergibt, sondern lediglich bei unzu- lässiger Rückschau aus Kenntnis der technischen Lehre des Streitpatents. 45 3. Der Stand der Technik nach den weiteren im Verfahren befindlichen Doku- menten liegt noch weiter vom Streitpatentgegenstand ab als die oben in den Ab- schnitten 1. und 2. analysierten Dokumente. Die weiteren Dokumente wurden von der Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie von der Klägerin des parallelen, das Streitpatent betreffenden, zunächst verbundenen und danach wieder getrennten Nichtigkeitsverfahrens zum Aktenzeichen 4 Ni 18/23 (EP) (mit dem Dokumenten- kürzel MFG) lediglich in das Verfahren eingeführt zum Beleg des Fachwissens (MFG5), zum Nachweis einzelner Merkmale der Unteransprüche (D5/MFG9 bis D9/MFG13, D11/MDG15, MFG25 und D16/MFG26), zum Nachweis der zusätzli- chen Merkmale in den Hilfsanträgen (D13) oder sie wurden bereits im EPA-Prü- fungsverfahren genannt (MFG16, MFG17 und MFG19 bis MFG21). Dass eines die- ser Dokumente jeweils sämtliche Merkmale des Patentgegenstands offenbaren würde oder ausgehend von diesen jeweils für sich genommen oder in Kombination mit weiteren Dokumenten diese nahelegen würde, ist nicht ersichtlich und hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung nach Hauptantrag für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und ist patentfähig. 4. Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit der Codiervorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag gelten entsprechend auch für den erteilten Anspruch 17, dessen Gegenstand ein gemischtes Zeitdomänen-/Frequenzdomä- nen-Codierverfahren zum Codieren eines Eingabeschallsignals betrifft und nur zu den im Anspruch 1 genannten Merkmalen inhaltsgleiche Merkmale enthält. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 16 und 18 bis 32, welche vorteil- hafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, sind bereits durch ih- ren Rückbezug auf die jeweils patentfähigen Ansprüche 1 bzw. 17 ebenfalls rechts- beständig. Gegenteiliges hat auch die Klägerin weder geltend gemacht noch dar- gelegt. 46 Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht an. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsan- wältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektro- nischen Einreichung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen elekt- ronisch signiert sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichts- hof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Doku- ment in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (Informationen unter www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt 47 mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Werner Altvater Matter Dr. Haupt Berner RinBPatG Berner ist auf- grund krankheitsbedingter Abwesenheit an der Un- terschriftsleistung gehin- dert. Werner 48 Bundespatentgericht 4 Ni 32/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 27. März 2025 …