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Beschluss

28 W (pat) 6/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 6/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 134.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Poeppel beschlossen: - 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Brau-Campus ist am 22. November 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 32: Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf und Buchungsdienstleistungen für Veranstaltungen; Vermietung von Freizeiteinrichtungen; Vermietung von Unterhaltungseinrichtungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Dienstleistungen zur Verpflegung von - 3 - Gästen; Catering; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. Mit Beschlüssen vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2018 113 134.4 geführte Anmeldung zuletzt im Umfang der Waren „Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der Klasse 32 und Dienstleistungen „Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ der Klasse 41 sowie der „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung „Brau-Campus“ stelle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf das Thema, die Angebotsstätte und das Arbeitsgebiet der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dar und sei insoweit nicht schutzfähig. „Brau-Campus“ sei eine aus einem Wort der deutschen Alltagssprache sowie dem Hinweis auf die Tätigkeit des Brauens sprachüblich gebildete Wortzusammenstellung. Die angemeldete Bezeichnung würde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres in dem Sinne verstanden werden, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von einer Bildungsstätte - auch virtuell - für das Brauen angeboten, erbracht oder dort benötigt würden. Ein solcher Zusammenhang sei für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gegeben, da diese der Ausbildung und einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Brauen dienten. Es sei nicht ausschlaggebend, dass nicht genau definiert sei, was ein Brau-Campus alles leisten oder anbieten könne, da dessen Angebot naturgemäß sehr umfassend sein könne. Die Bezeichnung könne zudem bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites - 4 - Feld abdecken zu können. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs führe nicht zwingend zu dessen Schutzfähigkeit. Schließlich zeige auch die Verwendung von Begriffen wie „BRAU CAMPUS GRAZ“, „Campus Brauerei“, „Brau- und Getränketechnologie Hochschule Weihenstephan-Triesdorf“ oder „Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei“, dass die angemeldete Marke nicht zwingend nur auf die Anmelderin hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden im Übrigen nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Brau-Campus anbieten würde. Der Verweis der Anmelderin auf Eintragungen von vermeintlich vergleichbaren Begriffen wie „Klangfarben Akademie“, „Mama Akademie“, „Deutsche Eis Akademie“, „aqua akademie“, „Aroma-Akademie“ oder „Food-Service Akademie“ als Wortmarken könne nicht zu einer Schutzfähigkeit führen oder als ein Indiz dafür dienen. Die Frage, ob der Eintragung der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle dahingestellt sein lassen. Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In ihrer auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 25. Januar 2024 eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2024 verweist die Anmelderin in Bezug auf die Waren der Klasse 32 darauf, dass Einrichtungen, die sich mit Aus- oder Fortbildung befassten, üblicherweise kein Bier oder sonstige Brauereiprodukte herstellten und diese Waren auch nicht vertreiben würden. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei vielmehr bekannt, dass solche Produkte aus Brauereien stammten und über den Groß- und Einzelhandel vertrieben würden. Die Anmelderin verweist zudem auf die Eintragung des Wortes „Campus“ als Wortmarke für Schuhwaren der Klasse 25. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41 sei ebenso wenig ein beschreibender Inhalt der Bezeichnung zu erkennen, da das Wort „brauen“ mehrere Bedeutungen habe und im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen nicht unbedingt auf das Bierbrauen hinweise. In Verbindung mit dem Wort „Campus“ entstünde ein Begriff, der für die beanspruchten - 5 - Dienstleistungen nicht beschreibend sei, weil er keine eindeutige Aussage enthalte. Auch sei eine Zurückweisung der Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 43 nicht begründet, weil neben Cafés, Mensen oder ähnlichen Einrichtungen die tatsächlich im Bereich einer Hochschuleinrichtung erbracht würden, auch Verpflegungsdienstleistungen denkbar seien, die nicht im Bereich einer Hochschuleinrichtung erbracht würden und hinsichtlich dieser kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt erkennbar sei. Für die weiteren in der Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen seien keine Berührungspunkte zu einem Campus erkennbar. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat der Anmelderin mit Hinweis vom 25. Januar 2024 seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach das angemeldete Zeichen für alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt. Nachdem der Senat auf den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung für den 5. Februar 2025 geladen hatte, hat die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Brau-Campus“ als Marke steht im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren „Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der Klasse 32 und den Dienstleistungen „Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ der Klasse 41 sowie der „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43 jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH - 7 - a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, - 8 - 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Brau-Campus“ im beschwerdegegenständlichen Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Denn es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Wortzeichen „Brau-Campus“ beschreibend im Sinn einer Angabe der Angebots-, Herstellungs- und/oder Erbringungsstätte für Getränke bzw. auf das Brauen bezogene Produkte und somit als sachbeschreibende Angabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden. a. Die angemeldete Bezeichnung ist ein ohne weiteres erkennbar aus Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetztes Kompositum von „Brau“ und „Campus“. „Brau“ wird als Hinweis auf das Verb „brauen“ und auf einen Zusammenhang mit der Brautätigkeit verstanden, denn es handelt sich um ein Wortbildungselement, das in Wortzusammensetzungen auf diese Bezug nimmt (vgl. beispielsweise Wortzusammensetzungen wie Braubranche, Brau-Lexikon, Brauhefe, Brauhaus, Braumeister, Braugewerbe, Braukunst, Braufass; Braugerste; Brau-Guide; ebenso die mit dem Senatshinweis vom 25. Januar 2024 übersandten Anlagen 1, Bl. 14/24 d. A.). Ein „Campus“ bezeichnet eine Gesamtanlage einer Hochschule oder ein Universitätsgelände mit unterschiedlichen Einrichtungen nach amerikanischem Vorbild (vgl. zur Worterklärung Anlage 2, Bl. 25/31 d. A.). Der Begriff des „Campus“ hat sich darüber hinaus zur Bezeichnung einer Ansammlung von Forschungs- und Bildungseinrichtungen oder Start-up-Unternehmen etabliert, wobei häufig die Angabe eines bestimmten Schwerpunktbereichs schlagwortartig - 9 - vorangestellt wird beispielsweise „Software Campus“, „Baunetz Campus“ (z.B. Software Campus für ein Unternehmen, das Nachwuchsprogramme im Informatik- Umfeld koordiniert; News@Campus- Baunetz Campus – Anlagen 3 und 4, Bl. 32/34 d. A.; ebenso: BPatG, Beschluss vom 16.07.2003, 29 W (pat) 169/01 - MedienCampus Bayern sowie Beschluss vom 16.07.2003, 29 W (pat) 167/01 - MedienCampus Unterföhring). Das Wort „Campus“ wird ebenso verwendet als Hinweis auf virtuelle Bildungsangebote wie beispielsweise eine Lernplattform für E- Government ( „… Der eGov-Campus bietet Bildungsangebote auf Hochschulniveau rund um das Thema E-Government und Verwaltungsinformatik …“ - Anlage 5, Bl. 35/37 d. A.), einen „KI-Campus“ („Die Lernplattform für künstliche Intelligenz“ - Anlage 6, Bl. 38 d. A.) oder sogar als Synonym für „Hochschule“ im Allgemeinen (z. B. Softwarelösungen für den Bildungsbereich: „ … Digitalisierung Ihrer Hochschule - Campus Management … Mit unseren Softwarelösungen für den Bildungsbereich – CAS Campus, CRM für Hochschulen und CAS Alumni – organisieren Hochschulen, Universitäten und andere Weiterbildungseinrichtungen ihre Abläufe professionell durch alle Geschäftsbereiche hinweg …“ – Anlage 7, Bl. 39 d. A.). Vor diesem Hintergrund werden die von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Endverbraucherkreise in der Wortverknüpfung „Brau-Campus“ ohne weiteres verständlich einen Campus und damit ein Aus- und Fortbildungsinstitut, einen Ort, ein Gelände oder ein (Schwerpunkt-) Angebot mit Bezug zum Brauen verstehen. b. In Verbindung mit den Waren der Klasse 32, bei denen es sich um Bier- und Brauereiprodukte, Getränke und Getränkepräparate handelt, weist das angemeldete Zeichen darauf hin, dass es Produkte sind, die von oder auf dem Campus, der die sich mit der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brauens befasst, hergestellt, angeboten oder vertrieben werden. Soweit die Anmelderin meint, üblicherweise würden nur Brauereien die genannten Waren herstellen und vertreiben, ist zum einen schon nicht ausgeschlossen, dass ein „Brau Campus“ von - 10 - einer Brauerei als Ausbildungsbetrieb betrieben wird (vgl. Brauerei Weihenstephan auf dem Gelände der TUM Technische Universität München mit einem Studiengang „Brauwesen und Getränketechnologie“ https://www.ls.tum.de/ls/studium/studiengaenge/brauwesen-und- getraenketechnologie-bsc/) und deren Erzeugnisse unter der entsprechenden Bezeichnung vertrieben werden. Zum anderen spielt für die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft in erster Linie eine Rolle, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung tatsächlich verstehen werden und insofern ist es nicht ausschlaggebend, dass oder ob unter der beanspruchten Bezeichnung ein Warenvertrieb tatsächlich stattfindet (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rn. 56 Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 52 PRANAHAUS). c. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 43 kann sich für die breiten Endverbraucherkreise ein Verständnis von Brau-Campus als Bezeichnung des Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, ergeben. Denn insoweit befinden sich auf einem „Campus“ im Sinne eines Universitätsgeländes in der Regel auch diverse Verpflegungseinrichtungen wie Cafés, Mensen, Kneipen (vgl. Anlage 2, Bl. 27 Rs. d. A.). Dabei ist es nicht unüblich, dass diese daneben über einen Catering-Service verfügen. Soweit diese Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Brau-Campus“ erbracht werden, ergibt sich ein rein beschreibendes Verständnis hinsichtlich der Lage im Bereich des Campus der Brauer, des Brau-Campus. d. Im Bereich des „Verlags- und Berichtswesen“ ist es nicht unüblich, durch die Aufnahme eines Tätigkeitsschwerpunktes in die Bezeichnung des Verlages auf den Hauptfokus oder eine Spezialisierung desselben hinzuweisen (vgl. Anlage 8, Bl. 40/59 d. A.; Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. – Fachverlag Bauwesen; Musikverlag M. P. Belaieff; BuchVerlag für die Frau; Verlag für die Deutsche Wirtschaft; Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie etc.). Damit würde ein Verlag mit der Bezeichnung „Brau-Campus“ ersichtlich darauf hinweisen, dass - 11 - es sich um einen Universitäts- oder Hochschul-Fachverlag für oder im Bereich des Brauwesens handelt. Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verb „brauen“ habe unterschiedliche Bedeutungen und weise nicht zwingend auf „Bierbrauen“ hin, so dass es im Zusammenhang mit dem Begriff „Campus“ keine eindeutige Aussage enthielte, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Wort „Brau-“ um ein in Wortzusammensetzungen vielfach verwendetes Wortbildungselement mit dem eindeutigen Verständnis im Zusammenhang mit der Brautätigkeit. Gerade in der Verbindung mit dem Wort „Campus“ erscheint es vor dem Hintergrund, dass entsprechende Wortzusammenfügungen mit Sach- und Themenangaben, wie oben ausgeführt wurde, bereits häufig Verwendung finden, verfehlt, von einem nicht eindeutigen Verständnis auszugehen. e. Im Zusammenhang mit den weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung und Unterhaltung; Organisation von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ ergibt sich gleichermaßen ein Verständnis dahingehend dass sich diese Dienste inhaltlich mit dem Thema des „Brauens“ beschäftigen und in oder auf einem Campusgelände angeboten werden oder stattfinden, so dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination allein um die knappe und schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands und Themas und des (Veranstaltungs)Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, handelt. Bei dem Begriff des Campus handelt es sich auch um eine ganz generelle Bezeichnung für eine Fortbildungseinrichtung. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung Brau-Campus“ in erster Linie nicht den tatsächlichen Ort, sondern vielmehr den allgemeinen Begriff einer Fortbildung mit oder zum Thema Brauen verstehen. Auch vor diesem Hintergrund dürfte ein Verständnis im Sinne eines Hinweises auf einen konkreten Dienstleistungserbringer eher fernliegen, so dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt. - 12 - 2. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die Marke „Campus“ in Alleinstellung für Schuhe und die Bezeichnung „RadioCampus“ für Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung geführt hätten, erweist sich dieser Hinweis nicht als zielführend. Insoweit ist schon nicht zu erkennen, inwiefern diese Eintragungen mit der vorliegenden Bezeichnung eines „Brau- Campus“ - noch dazu bei „Campus“ in Alleinstellung - vergleichbar sind. Bei dem Zeichen „RadioCampus“ bedarf es mehrerer gedanklicher Schritte, um in der Verbindung mit dem vorangestellten Wort „Radio“ eine sinnhafte Verknüpfung mit einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die geschützten Dienstleistungen zu erkennen. Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist. 3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. - 13 - 4. Die Beschwerdeführerin hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine - 14 - beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Kriener Poeppel