Beschluss
29 W (pat) 169/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 169/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 09 811.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richte- rin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. Dezember 1998 und 14. Mai 2001 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen „Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Planung und Orga- nisation des Zusammenschlusses von Telekommunikationsnetzen, -leitungen und drahtloser –übertragungswege.“ Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke MedienCampus Bayern ist am 21. Februar 1998 für die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 „Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Planung und Orga- nisation des Zusammenschlusses von Telekommunikationsnetzen, -leitungen und drahtloser -übertragungswege, Planung und Organi- sation – auch interaktiver – analog wie digital erzeugter und/oder übertragener Informations- und Kommunikationsdienste jeder Art; Veranstaltung von Medien-Fachkongressen für Hörfunk, Fernse- hen, Print-Medien und Werbewirtschaft.“ - 3 - zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 8. Dezember 1998 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die An- meldung als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurück- gewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat dieselbe Markenstelle, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 14. Mai 2001 zurück- gewiesen. Die Wortbildung „Mediencampus“ sei sprachüblich und finde bereits als Sachangabe Verwendung. Der Verkehr erfasse das Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich als Hinweis auf den Geschäftssitz der Anmelderin am Medienstandort München bzw auf den Veranstaltungsort der so bezeichneten Fachkongresse. Das angemeldete Zeichen sei daher nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unter- nehmen hinzuweisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Begriff „Campus“ werde im deutschen Sprachgebrauch nur im Bereich der Hochschulen und Universitäten verwendet. Die angemeldete Marke vermittle allenfalls eine vage Vorstellung von einer Konzentration von Me- dien auf einem Hochschulgelände und sei daher auslegungsbedürftig. Die unge- wöhnliche Schreibweise verstärke die Mehrdeutigkeit des Begriffs. Da sich dem angemeldeten Zeichen kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse, fehle auch der unmittelbare sachliche Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen. Selbst wenn man das Zeichen als eine Beschreibung des Ortes ansehe, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, handele es sich dabei nicht um ein wesent- liches Merkmal dieser Dienstleistungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass unter Telekommunikation lediglich die technische Übermittlung von Medieninhalten und nicht der Inhalt als solcher verstanden werde. Für die Schutzfähigkeit spreche auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Medien“ bzw „Media“ im Register eingetragen sei. An dem angemeldeten Zeichen bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft. - 4 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Sie regt vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbeson- dere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nicht vom Tenor erfassten Dienstlei- stungen stellt das angemeldete Zeichen eine in diesem Sinne freihaltebedürftige Sachangabe dar. 1.1. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den beiden Bestandteilen „Medien- campus“ und „Bayern“. Wie von der Anmelderin zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei „Bayern“ um eine schutzunfähige geografische Herkunftsangabe, so dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit entscheidend auf den Begriff „Mediencampus“ ankommt. Soweit dieser Begriff bereits im deutschen - 5 - Sprachgebrauch verwendet wird, bezeichnet er eine Aus- und Fortbildungsein- richtung im Medienbereich, zB www.medien-campus.de - „Der MedienCampus ist das Kommunikations- und Medienzentrum des Nikolaus-Gross-Hauses in Köln.“; www.uni-leipzig.de - „Stiftung plant einen Mediencampus in Gohlis“; www.mediencampusbayern.de - „MedienCampus Bayern e.V. hat sich zur Auf- gabe gemacht, die bayerische Medienaus- und –weiterbildung zu fördern und zu koordinieren“. Darüber hinaus wird der Begriff „Campus“ über seine lexikalische Bedeutung im Sinne von „Gesamtanlage einer Hochschule; Universitätsgelände“ (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM) hinaus auch zur Bezeichnung einer Ansammlung von Forschungseinrichtungen und Start-up- Unternehmen verwendet, zB SZ vom 16. Januar 2001: „Software-Campus“ verei- nigt unter seinem Dach neben den Software-Unternehmen in der Gründungs- phase firmengetriebene Forschergruppen sowie Weiterbildungs- und Servicean- gebote“; www.gzm-unterfoehring.de - „High-Tech-Kreativzentrum im Mediencam- pus Unterföhring“. Außerdem findet sich der Begriff als Hinweis auf virtuelle Bil- dungsangebote, zB www. virtuelle-hochschule.de – „Mit „Campus Online“ soll eine gemeinnützige Einrichtung für Online-Weiterbildung geschaffen werden,...“; „VIKAR – Virtueller Hochschulverbund Karlsruhe: Ein weiterer Schwerpunkt von ViKar ist die Entwicklung eines gemeinsamen Virtuellen Campus (Web-Portal)“; „Internetmarktplatz Metacampus: Auf dem Internet-Marktplatz Metacampus wer- den anstatt Gegenständen digitale Lernressourcen angeboten.“; www.vcrp.de - „Der Virtuelle Campus Rheinland-Pfalz (VCRP) ist das zentrale Bildungsportal für Studierende und Lehrende der Hochschulen in Rheinland-Pfalz.“; www.medien- bildung.net - „8. Europäische Tagung der Gesellschaft für Medien in der Wissen- schaft - Digitaler Campus: von der Lernplattform zum integrierten Informationsma- nagement“. 1.2. Angesichts dieser beschreibenden Verwendung des Gesamtbegriffs „Medien- campus“ im Medien- und Kommunikationsbereich und des Bestandteils „Campus“ im Zusammenhang mit virtuellen Bildungsangeboten verstehen die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung „Mediencampus“ bezüglich der nicht vom Tenor - 6 - erfassten Dienstleistungen ohne weiteres als beschreibende Angabe. In Verbin- dung mit der Dienstleistung „Planung und Organisation - auch interaktiver - analoger wie digital erzeugter und/oder übertragener Informations- und Kommuni- kationsdienste jeder Art“ beschreibt das Zeichen deren Gegenstand, nämlich dass es sich um die Planung und Organisation von Datendiensten eines virtuellen Me- diencampus handelt. Eine solche inhaltsbezogene Angabe ist zur Beschreibung dieser Dienstleistung auch ohne weiteres geeignet. Dabei ist zum einen zu be- rücksichtigen, dass das Auffinden geeigneter Datendienste in der Regel durch Eingabe thematischer Suchbegriffe erfolgt. Zum anderen besteht zwischen der Planung und dem Aufbau einerseits und den Datendiensten andererseits eine enge sachliche Verknüpfung, so dass mit einer Angabe, die den Datendienst selbst inhaltlich beschreibt auch die zugehörigen Dienstleistungen beschrieben werden können (vgl BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Hinsichtlich der Dienstleistung „Veranstaltung von Medien-Fachkongressen für Hörfunk, Fernsehen, Print-Medien und Werbewirt- schaft“ enthält das Zeichen lediglich einen Hinweis auf deren thematischen Inhalt. Auch in dieser Bedeutung ist das Zeichen angesichts gängiger Bezeichnungen wie „Mediensymposium, Medienwerkstatt“ ohne weiteres verständlich (vgl www.medien-bildung.net/veranstaltungen). 1.3. Die begriffliche Unschärfe des Begriffs „Mediencampus“ steht der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn auch wenn sich daraus nicht der konkrete Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen entnehmen lässt, ist das betroffene Themengebiet im Sinne eines virtuellen Bildungsangebotes für den Medienbereich eingegrenzt und damit ausreichend beschrieben (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). 1.4. Der Hinweis, dass es sich bei dem Gründerzentrum für Neue Medien und bei dem „MedienCampus Bayern e.V.“ um Vertragspartner der Anmelderin handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn eine Bezeichnung kann auch infolge der - 7 - Verwendung durch die Anmelderin selbst eine beschreibende Funktion entfalten (vgl BGH GRUR 2003, 436 - Feldenkrais) 2. Für die nicht vom Tenor erfassten Dienstleistungen fehlt dem Zeichen auch jeg- liche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Erschöpft sich nämlich die Bezeichnung „Mediencampus Unterföhring“ in einer beschreibenden Aussage, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, so wird das Zei- chen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen auch nur als Sach- angabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unterneh- men verstanden (vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). 3. Auch die von der Anmelderin aufgeführten Marken mit dem Bestandteil „Medien“ bzw „Media“, die das Deutsche Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet hat, vermögen nicht die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu begründen. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR 2002, 260 – SAT.2). 4. Etwas anderes gilt für die Dienstleistung „Planung und Organisation des Zu- sammenschlusses von Telekommunikationsnetzen, -leitungen und drahtloser -übertragungswege“. Zwar handelt sich dabei um Dienstleistungen, die die techni- schen Voraussetzungen für einen virtuellen Mediencampus oder eine gleichna- mige Veranstaltung schaffen und damit in einem mittelbaren Zusammenhang zu einem Mediencampus stehen können. Derartige Dienstleistungen im Bereich der Netzwerktechnik sind aber unabhängig von den Inhalten, die über dieses Netzwerk übermittelt werden. Mit der angemeldeten Bezeichnung werden daher weder wesentlichen Merkmale dieser Dienstleistungen beschrieben noch lässt - 8 - sich ihr für diese Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben. 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Vorausset- zungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemel- deten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulas- sung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur beschreibenden Bedeutung von Wortmarken abweicht und insbesondere auch nicht die Ausführungen des Generalanwalts in dem beim Europäischen Gerichtshofs anhängigen Verfahren C-191/01 – Doublemint – zugrundegelegt hat. Grabrucker Pagenberg Fink Cl