OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 W (pat) 541/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat541.22.0
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat541.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 541/22 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 108 262.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden und der Richter Merzbach und Hammer - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 aufgehoben. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung LABSTELLAR ist am 20. Mai 2022 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen Klasse 01: Chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente zur Nutzung im Labor; Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung in der Wissenschaft und im Labor; Kulturmedien für Mikrobiologie; Kulturen von Mikroorganismen für Laborzwecke; Reagenzien für wissenschaftliche Zwecke; Reagenzien für gewerbliche Zwecke; Reagenzien für private Zwecke Klasse 09: Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte; Messgeräte und -apparate; Schutz- und - 3 - Sicherheitsausrüstung für den Laborbedarf; Persönliche Schutzausrüstung für den Laborbedarf; Laborgeräte und -instrumente; Laborglasgeräte; Laborkunststoffe; Reagenzgläser; Laborgeräte und -instrumente, nämlich Abdampfschalen, Kristallisationsschalen, Rezeptursiebe, Bechergläser, Büchnertrichter, Nutschen, Fritten, Büretten, Glasapparaturen, Chromatographiegeräte und -säulen, Destillationszubehör für den Laborbedarf, Dewargefäße, Geräte zur Dichtebestimmung, Durchflussmesser, Exsikkatoren, Extraktionsgeräte für den Laborbedarf, Flaschen für den Laborbedarf, Flaschendruckminderer, Gaswaschflaschen, Gewichte und Eigengewichte, Kolbengläser, Kühler für Laborbedarf, Kühlfallen, Messzylinder, Mischzylinder, Mörser und Pistill für den Laborbedarf, optische Messgeräte, Pipetten für Laborzwecke, Reagenzgläser, Zentrifugengläser für Laborzwecke, chemische Reaktionsgefäße, Rührzubehör für Laborzwecke, Magnetrührstäbchen für Laborzwecke, Schüttelgeräte für Laborzwecke, Saugflaschen für Laborzwecke, Scheidetrichter für Laborzwecke, Schmelztiegel, Stativmaterial für Laborzwecke, Zangen, Klemmen, Stopfen und Stopfenzubehör für Laborzwecke, technisches Glas für Laborzwecke, Temperiergeräte für Laborzwecke, Test-Kits für Laborzwecke, Thermometer, Trichter für Laborzwecke, Trockenrohre / -mittel für Laborzwecke, Tropfflaschen für Laborzwecke, Tropftrichter für Laborzwecke, Tüpfelplatten für Laborzwecke, Glasplatten für Laborzwecke, Vakuumszubehör für Laborzwecke, Verbrauchsmaterialien für den Laborbedarf, Viskosimeter, Wägeschiffchen, Wägegläser, Wasserstrahlpumpen, Autoklaven oder Sterilisationszubehör, Elektrophorese Zubehör, Filterpapiere (Rundfilter, Faltenfilter), Spatel aus Metall, Dünnschichtchromatographie Zubehör, Dünnschichtchromatographie- Platten, Dünnschichtchromatographie- Kammern (Glasgerät), Mikroliterpipetten, Dispenser, oder Pipettierhilfen, Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren für den Laborbedarf - 4 - Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte, Messgeräte und -apparate, Schutz und Sicherheitsausrüstung, Persönliche Schutzausrüstung, Laborgeräte und - instrumente, Laborglasgeräte, Waren für den Laborbedarf, Desinfektionsmittel und Antiseptika, Chemische und biologische Reagenzien für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, Laborkittel, Chemikalien, Chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente zur Nutzung im Labor, Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung in der Wissenschaft und im Labor, Kulturmedien für Mikrobiologie, Kulturen von Mikroorganismen für Laborzwecke; Beschaffungsdienstleistungen für Laborartikel und Chemikalien für Dritte zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. September 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Wörter „LAB“ und „STELLAR“ gehörten zwar nicht zum englischen Grundwortschatz, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Durchschnittsverbraucher ihre jeweilige Bedeutung kenne. Jedoch verstehe zumindest der vorliegend auch maßgebliche, am internationalen Handel beteiligte Fachverkehr das Wort „LAB“ als Kurzform von „Labor“, während das nachgestellte Adjektiv „STELLAR“ zwar einerseits „die Fixsterne und Sternensysteme betreffend“ bedeute, andererseits aber im Englischen auch für „grandios, phänomenal“ verwendet werde. - 5 - Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachleute, die ein Labor betrieben oder ausstatten müssten, würden daher das Anmeldezeichen LABSTELLAR in seiner Gesamtheit unmittelbar in dem Sinne verstehen, dass die so beworbenen Waren für ein „Labor der Extraklasse“ geeignet oder bestimmt seien. Zu den angemeldeten Dienstleistungen mit Laborbezug bestehe jeweils zumindest ein enger beschreibender Bezug. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine kreative Wortneuschöpfung, die bei allenfalls beschreibendem Anklang in ihrer Bedeutungsvielfalt der Interpretation bedürfe. Insbesondere sei der Wortbestandteil „STELLAR“ weder beschreibend noch stelle er eine werbeübliche Anpreisung dar. Der Beschluss der Markenstelle verkenne die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Starsat (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, I ZB 22/11), wonach der BGH ein Verkehrsverständnis im Sinne von „Spitzensatellit“ gerade nicht anerkannt habe. Soweit die Markenstelle vorliegend in der gleichen unzutreffenden Weise unterstelle, dass die angemeldeten Waren der Klassen 01 und 09 „für ein Spitzenlabor“ bestimmt seien, sei dies rechtsfehlerhaft. Der maßgebliche Verkehr werde das Wort „LABSTELLAR“ schon nicht zergliedern und überdies nach den deutschen Phonetikregeln aussprechen. Das nachgestellte Wort „STELLAR“ sei weder Bestandteil der deutschen noch der englischen Alltagssprache und werde selbst im englischen Sprachraum nicht als anpreisende Bezeichnung in der Werbung genutzt. Die Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen daher weder in der deutschen noch in der englischen Sprache als beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehen, sondern vielmehr als einheitliches (Fantasie-)Wort wahrnehmen. - 6 - Selbst bei einer zergliedernden Analyse des Zeichens in „LAB“ und „STELLAR“ rufe der Bestandteil „LAB“ allenfalls eine vage Assoziation zu „Labor“ und Wissenschaft hervor. Dies lasse jedoch eine Übersetzung des Bestandteils „STELLAR“ mit „großartig“ als fernliegend erscheinen und rufe allenfalls eine Interpretation im Sinne von „astronomischen Begebenheiten“ hervor. Ein Verständnis des Anmeldezeichens als „Weltraumlabor“ habe jedoch keinen beschreibenden Bezug zu Eigenschaften und Merkmalen von Laborartikeln. Schließlich sei auf eine Reihe von vergleichbaren Voreintragungen auf nationaler und europäischer Ebene hinzuweisen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Es kann in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden, dass für das Anmeldezeichen LABSTELLAR die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu - 7 - kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). - 8 - Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). 2. Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke LABSTELLAR in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angemeldete Marke aus den Elementen „LAB“ und „STELLAR“ zusammensetzt. Den vorangestellten Wortbestandteil „LAB“ wird der angesprochene (Fach-)Verkehr im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne Weiteres als Hinweis auf ein Labor verstehen. Denn „LAB“ ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für das englische Substantiv „laboratory“ (vgl. dict.leo/englisch- deutsch/lab) und wird auch im Deutschen seit Langem als Abkürzung für „Labor, Laboratorium“ verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl. 1999, S. 206; vgl. auch aus der Rspr: BPatG, Beschluss vom 22. August 2024, 25 W (pat) 10/23 – ECOLAB, juris; BPatG, 25 W (pat) 35/20 – eLAB; BPatG, 28W (pat) 561/16 – CADLAB; BPatG, 30 W (pat) 15/00 – STARLAB). - 9 - b) Nicht gefolgt werden kann der Markenstelle dagegen darin, dass der maßgebliche inländische Verkehr den nachgestellten Zeichenbestandteil „STELLAR“ unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne einer Qualitätsanpreisung („grandios, phänomenal“) verstehen wird. Insoweit erscheint auch die von der Markenstelle angenommene Übersetzung des Gesamtbegriffs LABSTELLAR im Sinne eines „Labor(s) der Extraklasse“ nicht naheliegend. aa) Im Deutschen stellt „stellar“ ein Adjektiv dar mit der aus dem Lateinischen (stellaris = „zu den Sternen gehörig“) entlehnten, lexikalisch nachweisbaren Bedeutung „die (Fix)Sterne und Sternsysteme betreffend“ (vgl. duden.de – stellar; siehe auch die Nachweise in der Amtsakte, u.a. Wikipedia Stellar und Wiktionary stellar (Deutsch)). Der Begriff wird entsprechend regelmäßig in diesem astronomischen Kontext verwendet (vgl. , abgerufen am 25. Januar 2025, mit Verwendungszitaten aus Zeitungen/Zeitschriften). bb) Im englischen Sprachraum wird das Wort „stellar“ einerseits, in seiner ursprünglichen Bedeutung, ebenso wie im Deutschen verstanden (vgl. https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/stellar: „Stellar is used to describe anything connected with stars“), andererseits aber auch im übertragenen Sinne zur Qualitätsanpreisung — im Sinne von u.a. „grandios, phänomenal, brilliant“ — verwendet (vgl. z.B. „stellar career“ = deutsch: Traumkarriere; „stellar performer“ = deutsch: brillianter Schauspieler, Beispiele nach de.pons.com – stellar). - 10 - cc) Vorliegend maßgeblich ist jedoch alleine das Wortverständnis der inländischen beteiligten Verkehrskreise, für welche nicht angenommen werden kann, dass sie „STELLAR“ innerhalb der Wortkombination LABSTELLAR unmittelbar in letzterem Sinne (als Qualitätsanpreisung) verstehen werden. Zwar sind die Englischkenntnisse der inländischen Verkehrskreise nicht gering zu veranschlagen, vielmehr kann grundsätzlich unterstellt werden, dass selbst der inländische Durchschnittsverbraucher geläufige englische Wörter des alltäglichen Gebrauchs ohne Weiteres versteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 54, 225). Ausgehend hiervon kann unmittelbar sachbezogenen oder ausschließlich werbemäßigen Ausdrücken dann die Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie aus geläufigen Ausdrücken des Englischen als Welthandelssprache oder einschlägiger Fachsprache gebildet sind (st. Rspr, vgl. etwa BGH GRUR 2009, 411, Rn. 11 – STREETBALL; GRUR 2009, 949, Rn. 16-20 – My World). Allerdings sind grundsätzlich nur im inländischen Verkehr naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1989, 666, 667 – Sleepover; BPatG GRUR 1998, 399, 400 — Rack-Wall; BPatG, 30 W (pat) 511/10 – BEAUTY AIR, juris; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 225 mwN). dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend weder ein inländisches Verkehrsverständnis des nachgestellten Wortelements „STELLAR“ im Sinne von „grandios, phänomenal“ unterstellt werden, noch ist die von der Markenstelle angenommene Übersetzung des Gesamtbegriffs LABSTELLAR mit der Bedeutung „Labor der Extraklasse“ naheliegend. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits, dass es sich bei „STELLAR“ in seiner zweiten, übertragenen Bedeutung („grandios, phänomenal, brilliant“) weder um ein geläufiges Wort des englischen Grundwortschatzes, noch um einen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar sachbezogenen Begriff oder einen gebräuchlichen werbemäßigen Ausdruck handelt. Hinzu tritt, dass der Begriff im Deutschen, wie dargelegt, vorrangig und - 11 - lexikalisch nachweisbar in einer abweichenden Bedeutung verwendet wird („die (Fix-)Sterne, Sternsysteme betreffend“), die ihrerseits der ursprünglichen englischen Bedeutung entspricht. Entsprechend lassen sich auch Nachweise für eine inländische werbemäßige Verwendung des Begriffs im Sinne einer Qualitätsanpreisung nicht finden; allenfalls soll durch das nachgestellte Wort „STELLAR“ der Sternenbezug deutlich gemacht werden (vgl. „LIDL-STELLAR“, Werbefilm https://www.youtube.com/watch?v=bLLfp9atcOQ). Auch die Fundstellen der Markenstelle sind nicht geeignet zu belegen, dass das Wort „STELLAR“ mit der angenommenen Bedeutung „grandios, phänomenal“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen Sprache oder im Inland bekannten Fremdsprache ist, zumal sich die in der Amtsakte befindlichen Nachweise überwiegend auf das Open-Source-Protokoll „Stellar“ mit der zugehörigen Kryptowährung Lumen und auch im Übrigen auf markenmäßige Verwendungen bzw. Verwendungen durch die Anmelderin selbst beziehen. Schließlich hat auch eine ergänzende Senatsrecherche keine Belege für eine Verwendung von „STELLAR“ als im Inland gebräuchliche Bezeichnung bzw. werbemäßige Qualitätsanpreisung erbracht. ee) Soweit die Markenstelle demgegenüber auf die Sprachkenntnisse der inländischen Fachkreise (der gewerblichen Laborbetreiber und Dienstleister) abgestellt hat, rechtfertigt dies vorliegend keine abweichende Beurteilung. Denn bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann zwar unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 226). Bei der Bezeichnung „STELLAR“ handelt es sich aber, wie dargelegt, im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang gerade nicht um einen Fachbegriff oder eine eindeutig sachbeschreibende Angabe, sondern allenfalls – bezogen auf die zweite, von der Markenstelle angenommene Übersetzung aus dem Englischen im Sinne - 12 - von „grandios“, „phänomenal“ oder „exzellent“ – um eine wertende, werbende Aussage. Bei Werbeslogans oder -wörtern ist jedoch grundsätzlich nicht zwischen Endverbrauchern und Fachleuten zu differenzieren. Die bei der Bewertung von Sachangaben zu unterstellende, größere Aufmerksamkeit von Fachleuten gilt nämlich nicht ohne weiteres auch für die betriebskennzeichnende Bedeutung von Werbeaussagen. Insoweit dürfen im Bereich des Fachverkehrs keine anderen (insbesondere keine geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt werden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304, Nr 48–50 – Smart Technologies; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 287). Daher kann vorliegend auch nicht unterstellt werden, dass die beteiligten Fachkreise das nachgestellte Wortelement „STELLAR“ innerhalb des Anmeldezeichens unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte in seiner (zweiten) englischen Bedeutung (im Sinne von „grandios, phänomenal“ o. ä.) verstehen werden. ff) Ausgehend hiervon liegt dann aber das von der Markenstelle angenommene Verständnis des Anmeldezeichens LABSTELLAR im Sinne eines „Labor(s) der Extraklasse“ nicht nahe. Diese, aber auch sonstige im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang beschreibende Bedeutungen des Anmeldezeichens werden sich den angesprochenen Verkehrskreisen, auch dem Fachverkehr, nicht bzw. allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise und im Wege mehrerer Gedankenschritte erschließen, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründet. Dies gilt auch für eine im angefochtenen Beschluss anklingende Gesamtbedeutung von LABSTELLAR als „stellares Labor“, „Labor mit Sternenbezug“ bzw. im Sinne einer Bezeichnung von Laborwaren und -dienstleistungen, die „dazu dienen können, Materialien von Himmelskörpern zu untersuchen“. Selbst wenn man unterstellt, dass die vorliegend beanspruchten Waren- und Dienstleistungen zumindest teilweise für ein solches spezifisches Labor geeignet und bestimmt sein könnten, verbleibt das Anmeldezeichen auch insoweit vage und unbestimmt und wirkt, trotz möglicher beschreibender Anklänge, aus sich heraus hinreichend - 13 - originell und individualisierend. In diesem Bedeutungskontext erscheint — anders als bei der von der Markenstelle erwähnten Fallkonstellation der werbeüblichen Nachstellung von Adjektiven, wenn eine bestimmte Produkteigenschaft besonders herausgestellt werden soll (vgl. zB BPatG 29 W (pat) 505/12 – Energie Innovativ; 30 W (pat) 11/06 – Apotheke pur; 28 W (pat) 2/10 – Natur plus) — auch die Wortschöpfung in ihrer Zusammensetzung ungewöhnlich, da in Determinativkomposita mit dem Grundwort (Determinatum) „Labor“ bzw. „Lab“ das zugehörige Bestimmungswort regelmäßig vorangestellt ist (zB Science Lab, Democracy Lab, Rocket Lab; Chemielabor, Forschungslabor, Weltraumlabor, Himmelslabor, Beispiele nach Leipziger Wortschatz, https://corpora.uni-leipzig.de, Stichwort „Lab“ und https://www.dwds.de/wb/Labor), während im Anmeldezeichen das Adjektiv „STELLAR“ in Nachstellung mit „LAB“ kombiniert wird. Insoweit ist mit der Anmelderin davon auszugehen, dass die enthaltenen Bedeutungsanklänge hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind. Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann dem Anmeldezeichen LABSTELLAR deshalb nicht abgesprochen werden. 3. Im Hinblick auf die fehlende Eignung des Wortzeichens LABSTELLAR zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 4. Die Beschwerde hat daher Erfolg. B. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist dagegen unbegründet. - 14 - Der Erfolg der Beschwerde als solcher ist kein Rückzahlungsgrund (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61). Die Rückzahlung ist vielmehr nur dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 20/08 – Signalblau und Silber; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 62- 64 mwN). Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung dagegen für sich noch nicht. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Rechts- anwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 53 mwN). Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Patentamt ergeben sich nicht. Auch die Beschwerdeführerin zeigt solche nicht auf. Soweit sie die fehlende „kritische Auseinandersetzung“ der Markenstelle mit einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten, konkreten Einzelfallentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 – Starsat) rügt, vermag dies für sich noch keine völlig unvertretbare Rechtsanwendung zu begründen, zumal diese höchstrichterliche Rechtsprechung eine andere Wortkombination und andere Waren betraf und sich insoweit nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. - 15 - C. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Terminantrags ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil es sich bei der Zurückweisung eines Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr um eine – als solche auch nicht rechtsmittelfähige (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 6, 11) – Nebenentscheidung handelt, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. März 2024, 30 W (pat) 7/22 – AdFreeze; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 10). Meiser Merzbach Hammer