Beschluss
8 W (pat) Ep 20/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:211124U8Ni20.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:211124U8Ni20.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 8 Ni 20/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent EP 1 698 573 (DE 50 2004 006 116) hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 698 573 wird im Umfang seiner Patentan- sprüche 1, 5, 8 (letztere soweit rückbezogen auf Anspruch 1) und 15 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 3 - Tatbestand Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 1 698 573, das aus der Teilanmeldung der europäischen Patentanmeldung 1 462 393 hervorgegangen ist, am 22. März 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmel- dung 10313577 vom 26. März 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 30. Januar 2008 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt unter der Nr. DE 50 2004 006 116 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Automatisiertes System und Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln“ ist die Beklagte. Das Streitpatent, das durch Zeitablauf am 22. März 2024 erloschen ist, umfasst in seiner erteilten Fassung 25 Patentansprüche mit einem Vorrichtungsanspruch 1 und den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 14, die alle direkt oder indirekt auf Patentan- spruch 1 rückbezogen sind, sowie einem Verfahrensanspruch 15 und den abhängigen Ansprüchen 16 bis 25, die alle direkt oder indirekt auf Patentanspruch 15 rückbezogen sind. Die Klägerin greift das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage im Umfang der unabhängi- gen Ansprüche 1 und 15 an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Er- weiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 hat sie die Klage mit den gleichen Nichtigkeitsgründen auf die Unteransprüche 5 und 8 (soweit rückbezogen auf Anspruch 1) erweitert. Die Beklagte verteidigt das Streitpa- tent im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in ge- änderten Fassungen. Hintergrund der Teilnichtigkeitsklage ist ein gegen die Nichtigkeitsklägerin vor dem Landgericht D… geführter Verletzungsprozess der Nichtigkeitsbeklagten aus dem Streitpatent. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliede- rung wie folgt: - 4 - 1.1 Automatisiertes Lagersystem zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln, mit: 1.2 einer Einrichtung (105) zur Vereinzelung von angelieferten Artikeln in Packein- heiten (15) und zum Umlagern auf Tablare (10), 1.3 einem Tablarlager (130) zum Lagern der Packeinheiten (15) auf den Tablaren (10), 1.4 einer Entnahme-Fördertechnik (42, 45, 135) zur Entnahme und zur für die Bela- dung auf Auftrags-Ladungsträger sequenzierten Bereitstellung der Packeinhei- ten (15), und 1.5 einer Beladestation (140) zum Laden der Packeinheiten (15) auf die Auftrags- Ladungsträger in einer definierten Beladesequenz, dadurch gekennzeichnet, daß 1.6 die Tablare (10) einzeln handhabbar sind. Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliede- rung wie folgt: 15.1 Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager, auf- weisend die Schritte: 15.a (a) Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15), 15.b (b) Umladen der Packeinheiten auf Tablare (10) die einzeln gehandhabt wer- den, 15.c (c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem als Puffer dienenden Tablarlager (130), 15.d (d) Erfassung eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses be- nötigten Packeinheiten (15), 15.e (e) Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten (15) aus dem Tablarlager (130), 15.f (f) Sortieren der Packeinheiten in eine definierte Sequenz, und 15.g (g) Umladen der Packeinheiten (15) auf Auftrags-Ladungsträger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge, - 5 - dadurch gekennzeichnet, daß 15.2 die Tablare (10) einzeln gehandhabt werden. Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche 5 und 8 wird auf die Streit- patentschrift verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 12. November 2024 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass die folgenden (durch Unterstreichungen ge- kennzeichneten) Merkmale eingefügt bzw. geändert sind: 1.1 Automatisiertes Lagersystem zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln, mit: 1.2‘ einer Einrichtung (105) zur automatisierten Vereinzelung von angelieferten Ar- tikeln in Packeinheiten (15) und zum Umlagern auf Tablare (10), 1.3 einem Tablarlager (130) zum Lagern der Packeinheiten (15) auf den Tabla- ren (10), 1.a einem Lagerverwaltungsrechner, der ausgebildet ist, einen Komissionierauf- trag zu erfassen und eine räumliche, dreidimensionale Beladungskonfigura- tion der Packeinheiten (15) des Kommissionierauftrages auf einem Ladestapel auf einem Auftrags-Ladungsträger (20) zu bestimmen 1.4‘ einer Entnahme-Fördertechnik (42, 45, 135) zur Entnahme der Tablare aus dem Tablarlager (130) und zur für die Beladung auf Auftrags-Ladungsträger sequenzierten Bereitstellung der Packeinheiten (15), 1.4.1 wobei die Entnahme-Fördertechnik (42, 45, 135) eine Sortiereinrichtung (45) für die Tablare (10) aufweist, und 1.5‘ einer Beladestation (140) zum Laden der Packeinheiten (15) auf die Auftrags- Ladungsträger in einer entsprechend der räumlichen, dreidimensionalen Be- ladungskonfiguration definierten Beladesequenz 1.5.1 welche Beladestation (140) wenigstens eine Belademaschine (50) zur auto- matisierten Beladung der Auftrags-Ladungsträger (20) mit den Packeinheiten (15) derart aufweist, dass die Packeinheiten (15) an dem durch die räumliche, dreidimensionale Beladungskonfiguration bestimmten Ort des Ladestapels auf dem Ladungsträger angeordnet werden, - 6 - 1.6‘ dadurch gekennzeichnet, dass die Tablare (10) von der Entnahme-Förder- technik einzeln handhabbar sind. Die angegriffenen Unteransprüche 5, 8 hat die Beklagte im Hilfsantrag I gestrichen und den Anspruch 15 in der erteilten Fassung unverändert belassen. Mit Hilfsantrag II verteidigt die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit den erteilten Ansprüchen 1, 5 und 8 und mit dem Patentanspruch 15 in einer wie folgt geänderten Fassung: 15.1 Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager, aufweisend die Schritte: 15.a‘ (a) automatische Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15), 15.b (b) Umladen der Packeinheiten (15) auf Tablare (10) die einzeln gehandhabt werden 15.c (c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in ei- nem als Puffer dienenden Tablarlager (130), 15.d (d) Erfassung eines Kommissionierauftrages und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten (15), 15.d1 (d1) Bestimmung einer räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfigura- tion der Packeinheiten des Kommissionierauftrages auf einem Ladestapel auf einem Auftrags-Ladungsträger (20), 15.d2 (d2) Bestimmung einer definierten Beladungssequenz entsprechend der räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration, 15.e (e) Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten (15) aus dem Tablarlager (130), 15.f‘ (f) Sortieren der Packeinheiten in eine die definierte Sequenz, und 15.g‘ (g) automatisiertes Umladen der Packeinheiten (15) auf Auftrags-Ladungs- träger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihen- folge, an den jeweiligen durch die räumliche, dreidimensionale Beladungs- konfiguration bestimmten Ort des Ladestapels auf dem Ladungsträger, dadurch gekennzeichnet, dass 15.2‘ die Tablare (10) bei der Auslagerung einzeln gehandhabt werden. - 7 - Der Hilfsantrag III besteht aus dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I und dem Pa- tentanspruch 15 nach Hilfsantrag II. Die angegriffenen Unteransprüche 5 und 8 sind gestrichen. Mit Hilfsantrag IV vom 21. November 2024 verteidigt die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen Umfang allein mit dem Anspruch 1 in geänderter Fassung nach Hilfsantrag I und mit Hilfsantrag V allein mit dem Anspruch 15 in geänderter Fas- sung gemäß Hilfsantrag II. Die Klägerin hält beide unabhängigen Ansprüche 1 und 15 für unzulässig erweitert. Das Lagersystem nach Anspruch 1 gehe wegen des Merkmals 1.6 über den Inhalt der An- meldung in seiner ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, der Verfahrensanspruch 15 wegen des Merkmals 15.2. Ihr Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents im angegriffenen Umfang stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften: E1 WO 97/00218 A1 E1a US 5,934,413 A E2 EP 0 583 859 A1 E3 EP 0 496 992 A1 E4 DE 295 03 625 U1 E5 US 5,733,098 A E6 US 5,944,479 A E7 Tätigkeitsbericht 1993 Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Lo- gistik E8 DE 38 14 101 A1 E9 US 2002/0124389 A1 - 8 - E10 US 5 472 309 A E11 WO 03/011722 A1 E12 DE 197 12 839 E13 DE 26 20 535 A1 E14 DE 297 21 203 U1 E15 „Automatisierte Palettierung mit Mehrfachgreifern“ E16 DE 92 02 414 U1 E17 EP 0 886 622 B1 E18 DE 195 07 480 A1 E19 DE 195 07 479 A1 E20 DE 94 05 335 U1 E22 Jahrbuch der Logistik 1995 E23 „Neues Logistik-Zentrum für Rohde“ E25 „Hochregallager und Verkettungssysteme in der Fertigung“ E34 US 5,540,545 A E35 DE 202 11 591 U1 E39 US 4,593,517 A E40 DE 32 19 015 A1 E41 „Chaos-Strategie hilft: Roboter packt mehr Pakete auf die Palette als die Post“ E42 DE 33 47 474 A1 Sie meint, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch jede der Druckschrif- ten E1 bzw. E1a, E11, E12, E17, E22, E23 und E25 neuheitsschädlich vorweggenom- men sei. Darüber hinaus sei er durch Kombinationen einer der Druckschriften E1/E1a, E11, E12, E17, E22, E23 oder E25 mit einer der Druckschriften E6, E34 oder E39 bzw. mit Fachwissen jeweils nahegelegt. Bezüglich einzelner Teilmerkmale des Patentan- spruchs 1 verweist die Klägerin darüber hinaus auf die Druckschriften E5, E7, E8, E13, E14, E15, E17, E 34, E 39, E40, E41, E42 (zum Merkmal 1.5) und E35, E19, E5, E8, E9, E23 (zum Merkmal 1.2). - 9 - Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 15 sei durch jede der Druckschriften E1/E1a, E11, E12, E17, E22 oder E23 neuheitsschädlich vorweggenommen; zudem sei es aufgrund einer Zusammenschau einer der Druckschriften E1/E1a, E11 oder E12 mit einer der Druckschriften E2, E3, E4, E16, E17, E18, E19, E20, E22, E23 oder E25 je- weils nahegelegt. Die Hilfsanträge I bis V hält die Klägerin bereits für unzulässig. In den geänderten Pa- tentanspruch 1 (Hilfsanträge I, III und IV) sei mit dem Merkmal 1.5.1 ein Verfahrens- merkmal in einen Vorrichtungsanspruch aufgenommen. Der geänderte Anspruch 1 gehe u.a. mit dem Merkmal 1.a, der geänderte Anspruch 15 (Hilfsanträge II, III und V) mit den im Merkmal 15.g vorgenommenen Änderungen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Schließlich seien sowohl das Lager- system nach dem geänderten Anspruch 1 aufgrund des Merkmals 1.a als auch das Verfahren nach dem geänderten Anspruch 15 wegen des Merkmals 15.d1 nicht aus- führbar offenbart. Darüber hinaus beruhten weder das Lagersystem nach Anspruch 1 in der geänderten Fassung (Hilfsanträge I, III und IV) noch das Verfahren nach dem geänderten Patentan- spruch 15 (Hilfsanträge II, III und V) auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fach- mann entnehme der E1/E1a auch das Merkmal 1.4.1 des geänderten Anspruchs 1. Die weiteren Merkmale 1.5‘, 1.5.1 und 1.a seien durch die Zusammenschau der E1/E1a mit jeder der Druckschriften E5-E8, E11, E13-E15, E17, E 19, E34, E39, E40, E41 oder E42 jeweils nahegelegt, ebenso wie auch der Anspruch 15 in geänderter Fassung (Hilfsanträge II, III und V). Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 20. August 2024 sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 erteilt. Die Klägerin beantragt, - 10 - das europäische Patent 1 698 573 im Umfang der Ansprüche 1, 5, 8 (letztere soweit rückbezogen auf Anspruch 1) und 15 für das Hoheitsgebiet der Bun- desrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang eine der Fassungen der Hilfsanträge I bis V, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. November 2024 (Hilfsanträge I bis III) und in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 (Hilfsanträge IV und V) erhält. Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Denn die Pa- tentansprüche 1 und 15 seien nicht unzulässig erweitert und das Streitpatent im ange- griffenen Umfang auch patentfähig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu und erfinderisch. Insbesondere die Druck- schriften E1/E1a offenbarten weder die Merkmale 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5, noch legten sie diese nahe. Für die „Eignung einer Einrichtung zur Vereinzelung“ von - auf Palletten eingehenden - Artikeln in Packeinheiten (Merkmal 1.2.) sei es nicht ausreichend, dass die Möglichkeit bestehe, Menschen zu beschäftigen, die wie in der E1/E1a diese Auf- gabe manuell erfüllten. Darüber hinaus erlaube die E1/E1a gemäß der dort beschriebe- nen „Packordnung“ kein Laden der Packeinheiten auf Auftrags-Ladungsträger in einer definierten Beladungssequenz gemäß Merkmal 1.5. [Schließlich sei nicht ersichtlich, dass mittels der für die Entnahme beschriebenen Packordnung eine Sequenz für die Entnahme (Merkmal 1.4.) und das anschließende Laden (Merkmal 1.5.) festgelegt wer- den könne.] Ebenso wie die E1/E1a offenbarten auch die Druckschriften E11 oder E12 keine Bela- destation zum Laden der Packeinheiten auf Auftrags-Ladungsträger in einer definierten Beladesequenz gemäß Merkmal 1.5, und bei keiner dieser Entgegenhaltungen sei an - 11 - der Auslagerstation eine Palette zu beladen. Ausgehend hiervon liege es für den Fach- mann von vorneherein fern, den Stand der Technik bezüglich Palettiereinrichtungen heranzuziehen. Der Verfahrensanspruch 15 sei aus den gleichen Gründen patentfähig wie der Vorrich- tungsanspruch 1. Jedenfalls sei der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang in der Fas- sung nach den zulässigen Hilfsanträgen I bis V patentfähig. Keine der im Nichtigkeits- verfahren eingeführten Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege den Gegenstand des Streitpatents in diesen geänderten Fassungen nahe. Insbe- sondere sei der Anspruch 1 in seiner geänderten Fassung (Hilfsanträge I, III und IV) erst recht nicht durch die E1/E1a nahegelegt, da diese die neu hinzugekommenen bzw. geänderten Merkmale 1a, 1.2‘, 1,4‘, 1.5‘ und 1.5.1 des automatisierten Lagersys- tems weder offenbarten noch nahelegten. Aus den gleichen Gründen beruhe auch der Verfahrensanspruch 15 (Hilfsanträge II, III und V) in der geänderten Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 12 - Entscheidungsgründe Die Teilnichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweite- rung und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a, c, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zu- lässig. Die Teilnichtigkeitsklage ist auch begründet. Denn das Streitpatent erweist sich im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung wie auch in den geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis V jedenfalls als nicht patentfähig, mithin als nicht rechtsbe- ständig. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht das Erlöschen des Streitpatents durch Zeitab- lauf im Laufe des Teilnichtigkeitsverfahrens nicht entgegen. Ist ein Patent – wie hier das Streitpatent am 22. März 2024 – durch Zeitablauf erlo- schen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. – Leis- tungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung; BGH GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschabtrennung; BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zier- falten). Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr in Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des Rechtsstreits (vgl. BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten). Maßgeblich für das Vorlie- - 13 - gen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung (vgl. BGH GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschtrennung). Ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist dabei typischerweise gegeben, wenn bereits ein Verletzungsrechtsstreit schwebt (vgl. Busse/Keuken- schrijver, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 72ff). Erforderlich ist, dass die rückwirkende Nichti- gerklärung dem Kläger einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BGH GRUR 1981, 516 – Klappleitwerk; GRUR 1983, 560 – Brückenlegepanzer I; BGH Urteil v. 10.04.2001 – X ZR 157/98 reflektierendes Bahnmaterial). Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 81 Rn. 42) oder wenn die Inanspruchnahme nur theoretisch ist, nicht aber mehr ernst- lich droht (vgl. BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten). Ausgehend hiervon ist die Klage zulässig. Denn gegen die Nichtigkeitsklägerin ist we- gen des zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erloschenen Streit- patents weiterhin ein Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O 47/21) rechtshängig. 2. Die Klage ist auch zulässig, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 die Klage auf die Nichtigerklärung auch der Patentansprüche 5 und 8 ausgedehnt hat. Zwar handelt es sich hierbei nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Klageände- rung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 - X ZR 58/09, Rn. 43, sowie BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 25/09, Rn. 9; BPatG, Urteil vom 28. April 2022 - 4 Ni 15/21 (EP), juris; BPatG, Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 Ni 33/20 (EP); BPatG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 6 Ni 54/16 (EP), juris; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 33; Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl., § 81 Rn. 73, jeweils m. w. N.). Die Klageänderung ist aber nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die Schutzfähigkeit des Streitpatents im nunmehr angegriffenen Umfang vermieden werden kann. - 14 - II. Das Streitpatent betrifft ein Lagersystem und ein Lagerverfahren zum Lagern und Kom- missionieren von Artikeln, die beispielsweise auf Eingangs-Ladungsträgern wie etwa Paletten angeliefert werden und auf Auftrags-Ladungsträgern, die ebenfalls Paletten sein können, einem Kommissionierauftrag entsprechend wieder ausgeliefert werden (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift). In der Streitpatentschrift ist beschrieben, dass es üblich sei, Logistiksysteme immer mehr zu automatisieren, wobei die Wirtschaftlichkeit der Systeme bei gleichzeitiger Ein- sparung von Kosten und Zeit erhöht werde. Daher sei es bekannt, zum Einlagern bei- spielsweise in ein Hochregallager oder zum Auslagern aus diesem automatisierte und rechnergesteuerte Regalfahrzeuge zu verwenden. Als ein für die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems entscheidender Vorgang werde der Kommissioniervorgang angese- hen, wobei Waren für einen Auslieferungsauftrag zusammengestellt würden. Ein ent- scheidender Prozessschritt wird in der Kommissionierung gesehen, die bei insgesamt hochautomatisierten Lagersystemen oft noch manuell durch einen Kommissionierer o- der Picker ausgeführt werde, was jedoch kostspielig sei, die Wirtschaftlichkeit begrenze und Gesundheitsrisiken berge. Gemäß der Streitpatentschrift, Absatz [0005], liegt der vorliegenden Erfindung die Auf- gabe zugrunde, ein automatisiertes Lager- und Kommissioniersystem und ein automa- tisiertes Lager- und Kommissionierverfahren vorzuschlagen, welche die genannten Nachteile im Stand der Technik vermeiden und eine weitgehende Mechanisierung und Automatisierung des gesamten Lager- und Kommissioniervorgangs von der Einlage- rung bis zur Auslieferung ermöglichen. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist in Übereinstimmung mit den Parteien ein Diplom-lngenieur der Fachrichtung Logistik oder ein Logistik- Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Auslegung von Lagersystemen. III. - 15 - In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ). 1. Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und des erteilten Anspruchs 15 be- dürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. 1.1 Nach Merkmal 1.1 muss das beanspruchte Lagersystem zum Lagern und Kommissionieren von nicht näher festgelegten Artikeln geeignet sein. Ein solches Lagersystem kann dabei aus mehreren Komponenten bestehen, von denen die nachfolgend in den Merkmalen 1.2 bis 1.6 genannten Komponenten vorhanden sein müssen. Soweit im Merkmal 1.1 von einem „automatisierten“ Lagersystem ausgegangen wird, gilt dies nicht zwingend für alle beanspruchten Systemkomponenten, sondern ist vielmehr auf die nachfolgend beanspruchten Merkmale (1.3 und 1.4) beschränkt, die das Lagern und Kommissionieren betreffen. So wird beispielsweise die gemäß Merkmal 1.2 beanspruchte Einrichtung zur Vereinzelung (Depalettiereinrichtung 105) lediglich im Absatz [0024] der Patentschrift als „automatisch“ beschrieben. Diese Angabe kann jedoch, da sie ausdrücklich Teil der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ist, nicht dazu verwendet werden, den Anspruch 1 unterhalb seines Wortlauts auszulegen (vgl. BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport; BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Gräwe, in Schulte, PatentG, 12. Aufl. 2025, § 14 Rn. 41 mwN). Auch Absatz [0046] der Streitpatentschrift gibt an, dass „die Erfindung …eine automatisierte und mechanisierte Durchführung praktisch aller in dem Lagersystem ausgeführten Vorgänge, einschließlich der Kommissionierung [ermöglicht]“, nicht jedoch, dass alle Vorgänge und Systemkomponenten bereits automatisiert sind. Dass die mit Merkmal 1.5 beanspruchte Beladestation nicht automatisiert sein muss, ergibt sich bereits aus der Anspruchssystematik, wonach die Beladestation des Patentanspruchs 1 erst im darauf rückbezogenen Anspruch 8 derart weitergebildet wird, dass sie eine Belademaschine zur automatisierten Beladung aufweisen soll. Den nachfolgend beanspruchten Systemkomponenten 1.2 bis 1.5 ist gemein, dass sie nur geeignet sein müssen, die jeweils genannten Vorgänge durchzuführen, während - 16 - die Durchführung selbst anspruchsgemäß nicht verlangt ist. Nach Merkmal 1.2 soll eine der Systemkomponenten eine Einrichtung sein, mit welcher die angelieferten Artikel in Packeinheiten vereinzelt werden und auf Tablare umgelagert werden können. Zu einer solchen Einrichtung zählen somit alle Gegenstände, die zu einer vorgesehenen Vereinzelung bzw. Umlagerung einen Beitrag leisten können. Dabei muss es sich jedoch nicht um eine Vorrichtung handeln, die eine solche Vereinzelung oder Umlagerung selbst durchführt. Mit dem Merkmal 1.3 wird ein Tablarlager beansprucht, in welchem die auf Tablaren umgelagerten und bereits vereinzelten Packeinheiten gelagert werden können. Eine nicht näher festgelegte Entnahmefördertechnik soll gemäß Merkmal 1.4 so ausgebildet sein, dass mit ihr die Packeinheiten dem Tablarlager entnommen und sequenziert, also aufeinanderfolgend, für eine Beladung auf Auftragsladungsträger bereitgestellt werden können. Ob die Packeinheiten dabei dem Tablarlager auf Tablaren liegend oder ohne Tablar entnommen und bereitgestellt werden, lässt der Anspruch offen. Die Beladestation nach Merkmal 1.5, die dazu geeignet sein soll, die Packeinheiten in einer definierten Beladesequenz auf die Auftrags-Ladungsträger zu laden, muss die Beladesequenz selbst nicht festlegen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Packeinheiten dem Tablarlager in einer Reihenfolge entnommen werden, in der sie anschließend verladen werden und in der sie der Beladestation zugeführt werden, siehe Abs. [0033] Spalte 6 Zeilen 1 bis 5 der Streitpatentschrift. Die einzelne Handhabbarkeit der Tablare gemäß Merkmal 1.6 ist so zu verstehen, dass aufgrund ihrer Geometrie und ihrer funktionellen Merkmale und der in Bezug genommenen Systemkomponenten die Möglichkeit bestehen muss, die Tablare einzeln zu handhaben. Dies ist jedoch nicht als Vorgabe zu sehen, dass die Tablare in jeder Komponente des Systems einzeln zu handhaben sind. Als in Bezug genommene Systemkomponenten gelten hier wiederum die im Merkmal 1.1 für eine Automatisierung vorgesehenen Einrichtungen zum Lagern und Kommissionieren, d. h. das Tablarlager gemäß Merkmal 1.3 bzw. die Entnahmefördertechnik gemäß Merkmal 1.4. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es jedoch nicht aus, wenn an einer einzigen, beliebigen Stelle des Tablarlagers (Merkmal 1.3) oder der Entnahme- Fördertechnik (Merkmal 1.4) die Tablare einzeln gehandhabt werden können, sondern das Tablarlager und die Entnahme-Fördertechnik müssen die Tablare durchgehend - 17 - einzeln handhaben können, also auch beim Einlagern in das Tablarlager (im Folgenden: „enge Auslegung“). 1.2 Mit Merkmal 15.1 wird ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager beansprucht, welches die nachfolgenden, zeitlich aufeinanderfolgenden Verfahrensschritte 15.a bis 15.g aufweisen soll. „Kommissionieren“ bedeutet, dass aufgrund eines Auftrags Artikel aus einem Sortiment verschiedener Artikel zusammengestellt werden. Aus dem „Sortieren“ des Merkmals 15.f ergibt sich weiterhin, dass es möglich sein muss, im Rahmen eines Auftrags verschiedene Artikel zusammenzustellen. Für keinen der folgenden Verfahrensschritte (Merkmale 15.a bis 15.g) verlangt der Anspruch 15 eine automatisierte Ausführung. Dies ist vielmehr ausdrücklich den Verfahren nach den erteilten Patentansprüchen 21 und 22 vorbehalten. Mit dem Verfahrensschritt nach Merkmal 15.a sollen gelagerte Artikel in Packeinheiten vereinzelt werden. Merkmal 15.a macht keine Vorgabe dazu, in welcher Form die Artikel vor dem Vereinzeln vorgelegen haben müssen. Der Begriff „Packeinheit“ bezeichnet, wie sich aus der Gleichsetzung mit „Colli“ in Abs. [0023] der Streitpatentschrift ergibt, eine einzeln handhabbare Verpackungseinheit des betreffenden Artikels. Für alle Verfahrensschritte, mit denen Tablare in irgendeiner Form gehandhabt werden, nämlich Merkmale 15.b, c, e, f, g ist das Verfahrenskriterium des Merkmals 15.2, wonach „die Tablare einzeln gehandhabt werden“, zu berücksichtigen, sodass die Tablare, jedenfalls solange sie mit Packeinheiten beladen sind, stets einzeln gehandhabt werden müssen. Mit der Lagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem Tablarlager gemäß Merkmal 15.c dient das Tablarlager bereits zwangsläufig als Puffer und fügt begrifflich dem Tablarlager nichts hinzu. Zu eventuellen Kriterien, anhand derer die im Merkmal 15.f vorgesehene Sequenz der beanspruchten Sortierung zu definieren wäre, enthält Patentanspruch 15 ebenso keine Vorgaben wie zur Art der genannten Auftrags-Ladungsträger, auf die gemäß Merkmal 15.g die Umladung erfolgen soll. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung einer engen Auslegung des Merkmals 1.6 - 18 - über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, da er jedenfalls, wie nachfolgend begründet, auch bei dieser engen Auslegung nicht patentfähig ist. Dies gilt gleichermaßen für die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 5 und 8 sowie für das Verfahren nach dem Patentanspruch 15 in erteilter Fassung. 2.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere gegenüber der Druckschrift E1/E1a nicht neu. Die E1 zeigt in Figur 1 ein Verfahren und in Figur 2 ein entsprechendes Lagersystem zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln, wobei mit dem Lagersystem eine weit- gehende vollautomatische Kommissionierung möglich ist. Damit handelt es sich jeden- falls um ein automatisiertes Lagersystem im Sinne des Streitpatents (s.a. S.2, drittletzter Absatz, Titel; Merkmal 1.1). Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind manuelle Vorgänge in einem auto- matisierten System nicht ausgeschlossen, zumal auch die Erfindung hinsichtlich der beanspruchten Verfahrensschritte in ihrer allgemeinsten Form auch nicht automatisierte Vorgänge umfasst (z. B. Patentanspruch 15 der Streitpatentschrift) und deren Automa- tisierung als spezielle Weiterbildung beansprucht (z. B. Patentansprüche 21, 22), wobei ein nicht automatisierter Verfahrensschritt eine nicht automatisierte Vorrichtung bedingt. In dem Lagersystem der E1 sind Übernahmestationen 1 vorgesehen, in denen die in Großeinheiten 2 angelieferten Artikel in Packeinheiten bzw. Verteileinheiten 3, die auch lediglich ein Stück umfassen können (s. S. 1, 4. Abs.; S.8, 4. Abs. iVm Figur 5), verein- zelt und auf Warenträger 4, die auch ausdrücklich Tablare sein können (s. S. 3, 4. Abs. „Tabletts“), umgelagert werden (s. S. 7, 2. Abs.; Merkmal 1.2). Die Tablare „Warenträger 4“ werden zum Lagern der Packeinheiten „Verteileinheiten 3“ in einen Lagerbehälter 7 eingeschoben, wobei die beladenen Lagerbehälter 7 in einem Zwischenlagerbereich 9 aufgestellt werden. Damit stellen die Lagerbehälter 7 im Zwi- schenlagerbereich 9 ein Tablarlager im Sinne des Streitpatents dar (s. S.10, 1. Abs.; Merkmal 1.3). Über eine Kommissioniereinrichtung 11, 21 werden die für eine bestimmte Kommission vorgesehenen Packeinheiten „Verteileinheiten 3“ samt den Tablaren „Warenträgern 4“ aus dem Lagerbehälter 7 entnommen, in einen Kommissionsbehälter 7‘ eingeschoben - 19 - und zur Auslieferung einer Entnahmestation 13 zugeführt (s. Figuren 1, 2, sowie S. 10 Abs. 3, S. 12 Abs. 1 u. 2 und zur Entnahmestation 13 die Figur 7). Figur 7 der E1A Von der Entnahmestation 13, die wie die Kommissioniereinrichtung 21 mit dem Rechner verbunden ist und von diesem gesteuert wird, erfolgt die Entnahme der Tablare „Wa- renträger 4“ aus dem Kommissionsbehälter 7‘ entsprechend einer Packordnung (s. S. 12, vorletzter und letzter Absatz). Hierbei wird die Reihenfolge der Entnahme bzw. der Beladung auf Grund der Belastbarkeit der verschiedenen Verteileinheiten festgelegt, woraus sich zwangsläufig auch die sequentielle Beladung der Auftrags-Ladungsträger „Transportbehälter 16“ in der Beladestation „Packstation 15“ ergibt (s. Figur 7 der E1A, Brückenabsatz von S. 12 auf S.13 und letzten Absatz auf S. 13; Merkmale 1.4, 1.5). Die einzelne Handhabbarkeit der Tablare entsprechend der engen Auslegung des Merkmals 1.6, wonach die Tablare sowohl beim Aus-, als auch beim Einlagern einzeln handhabbar sein müssen, ist in der E1/E1a ebenfalls offenbart. In der nachfolgenden Figur 1 der E1/E1A ist die Entnahme der einzelnen Tablare „Warenträger 4“ aus dem Tablarlager rot markiert. Auch beim Einlagern können die Tablare einzeln gehandhabt werden, siehe ganz links in Figur 1. - 20 - Fig. 1 der E1/E1a (ergänzend rot markiert) 2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5, soweit er auf Anspruch 1 rückbezogen ist, ist nicht patentfähig, insbesondere gegenüber der E1/E1A nicht neu. Zur Begründung wird diesbezüglich auf den Hilfsantrag I verwiesen, bei dem das Kennzeichen des Anspruchs 5 als Merkmal 1.4.1 in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurde. 2.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 8, soweit er auf Anspruch 1 rückbezogen ist, ist nicht patentfähig, insbesondere dem Fachmann durch eine Zusammenschau der aus der E1/E1A bekannten Vorrichtung mit einer der aus den Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 bekannten Vorrichtungen nahegelegt. Zur Begründung wird diesbezüglich auf den Hilfsantrag I verwiesen, bei dem das Kennzeichen des Anspruchs 8 als Merkmal 1.5.1 in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurde. 2.4 Das Verfahren nach Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere gegenüber der E1/E1A nicht neu. Die E1 beschreibt den Warenfluss vom Wareneingang „Übergabestation 1“ über das Kommissionierlager bis zum Warenausgang „Packstation 15“ und stellt somit ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager dar (vgl. Figur 1, Anspruch 1, Merkmal 15.1). Die aus Verteileinheiten 3 bestehenden Großeinheiten 2 werden in der Übernahmestation 1 vereinzelt und auf Warenträger 4 gelegt (vgl. in E1 - 21 - Anspruch 1, S. 7 und S. 13, 2. Absatz; hier Merkmale 15.a und 15.b). Dass die Tablare „Warenträger 4“ bei diesen und den weiteren Verfahrensschritten dort jeweils einzeln handhabbar sind, liest der Fachmann, wie bereits zum Merkmal 1.6 ausgeführt, ohne Weiteres aus der dortigen Fig. 1 mit (Merkmal 15.2). Die mit den Verteileinheiten beladenen Tablare „Warenträger 4“ werden in als Lagerregal ausgebildete Lagerbehälter 7 eingeschoben. Zur Zwischenlagerung werden die beladenen Lagerbehälter 7 in einem Zwischenlagerbereich 9 abgestellt (vgl. Ansprüche 1 mit 3 iVm S. 7, Figur 5, S. 10, 1. bis 3. Absatz, Merkmal 15.c). Mit der Erfassung eines Kommissionierauftrags über den Rechner werden die benötigten Warenträger 4 aus den Lagerbehältern 7 entnommen, in „Kommissionsbehälter 7'“ eingeschoben, diese einer Entnahmestation 13 zugeführt und die Tablare „Warenträger 4“ samt der benötigten Packeinheiten „Verteileinheiten 3“ ausgelagert (S. 10 letzter Abs. bis S. 11 1. Abs.). Dabei ist im Ausführungsbeispiel zur Auslagerung ein verfahrbares Gestell 70 mit einem Teleskopausleger 72 vorgesehen, der in horizontaler Richtung verfahrbar ist und die angeforderten Tablare „Warenträger 4“ aus dem „Kommissionsbehälter 7'“ entnimmt (vgl. dort Ansprüche 1 bis 3, Figur 7, Merkmale 15.d und 15.e). Zur Festlegung der Beladekonfiguration wird in der E1 (vgl. S. 11 1. Absatz und S. 12 letzter Absatz) beschrieben, dass der Rechner aufgrund des Kommissionierauftrags eine Packordnung bzw. Sequenz festlegt, die die Festigkeit bzw. Empfindlichkeit der Artikel berücksichtigt. Robuste Artikel wie Waschpulververpackungen werden zuerst und die empfindlichsten Artikel wie Packungen mit Eiern werden zuletzt entnommen (Merkmal 15.f). In der Reihenfolge ihrer Entnahme aus den Lagerregalen „Kommissionsbehälter 7'“ werden die Tablare „Warenträger 4“ über eine Fördereinrichtung einer Packstation zugeführt. Dort werden die Verteileinheiten (Artikel) von den Tablaren „Warenträgern 4“ entnommen und in Transportbehälter 16 umgeladen bzw. verpackt (Merkmal 15.g). Dass es dabei gänzlich der Entscheidung des Kommissionierers überlassen bleibe, in welcher Reihenfolge er die Packeinheiten auf den Transportbehälter packt, wie die Beklagte vorträgt, überzeugt aufgrund der zuvor bereits festgelegten Packordnung und einer dementsprechenden Zuführung in einer festgelegten Reihenfolge zur Packstation nicht. IV. - 22 - In seiner Fassung nach dem Hilfsantrag I steht dem Streitpatent ebenso jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ). 1. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 geänderten Merkmale 1.2‘, 1.4‘, 1.5‘ und 1.6‘ sowie die zusätzlich in diesen aufgenommenen Merkmale 1.a, 1.4.1, 1.5.1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. 1.1 Gemäß Merkmal 1.2‘ soll die Einrichtung, mit welcher die angelieferten Artikel in Packeinheiten vereinzelt werden können, dazu geeignet sein, diese Vereinzelung auto- matisiert durchzuführen, während das Umlagern auf Tablare nach wie vor auch manuell erfolgen könnte. Nach Merkmal 1.a soll das beanspruchte Lagersystem einen Lagerverwaltungsrechner aufweisen, der ausgebildet ist, einen Kommissionierauftrag zu erfassen und eine räum- liche, dreidimensionale Beladungskonfiguration der Packeinheiten des Kommissionier- auftrages auf einem Ladestapel auf einem Auftrags-Ladungsträger zu bestimmen. Be- züglich der Bestimmung der räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration, wie sie auch in den Merkmalen 1.5‘ und 1.5.1 enthalten ist, gibt der Anspruch keine Kriterien dazu vor, wie eine solche Konfiguration zu definieren ist. Ein anderes Ver- ständnis kann auch den von der Beklagten genannten bzw. zitierten Absätzen [0037] - [0039] der Streitpatentschrift nicht entnommen werden, in denen lediglich ein Ausfüh- rungsbeispiel einer Belademaschine offenbart ist. Merkmal 1.4‘ legt nunmehr fest, dass die Entnahmefördertechnik zur Entnahme der Tablare aus dem Tablarlager geeignet sein soll. Mit dem Merkmal 1.4.1 soll die mit dem Merkmal 1.4‘ beanspruchte Entnahmefördertechnik eine Sortiereinrichtung für die Tablare aufweisen. Mit dem Merkmal 1.5‘ wird die mit Merkmal 1.5 beanspruchte Beladestation dahingehend präzisiert, dass die zuvor mit dem Lagerverwaltungsrechner festgelegte räumliche, dreidimensionale Beladungskonfiguration auch bei der Beladungsreihenfolge an der Beladestation zu berücksichtigen ist. Mit Merkmal 1.5.1 wird eine Belademaschine als Bestandteil der im Merkmal 1.5 beanspruchten Beladestation beansprucht, welche die Packeinheiten in der räumlich vorgegebenen dreidimensionalen Beladungskonfiguration auf dem Ladungsträger - 23 - anordnen soll. Welche Bauteile eine solche Beladungsmaschine aufweisen soll, gibt der Anspruch nicht vor. Merkmal 1.6‘ beschränkt die einzelne Handhabbarkeit der Tablare auf die Entnahmefördertechnik. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I mit der Aufnahme des Merkmals 1.a über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Merkmal 1.5.1 als kategoriefremdes Merkmal nicht hätte aufgenommen werden dürfen, wie die Klägerin meint. Der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 ist jedenfalls, wie nachfolgend begründet, nicht patentfähig. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist ausführbar offenbart. Nachdem der Anspruch keine Kriterien dazu vorgibt, wie die räumliche, dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen ist, dies also im Belieben des Fachmanns steht, kann dies entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Ausführbarkeit nicht in Frage stellen. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht patentfähig, insbesondere ist er durch eine Zusammenschau der Druckschrift E1/E1a mit einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 nahegelegt. Ein Lagersystem nach dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ist aus der E1/E1a bekannt. Der Fachmann, der, wie zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, das Ziel der E1/E1a einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ zum Anlass genom- men hat, die in E1/E1a noch manuelle Tätigkeit des Entnehmens der Artikel von den Tabletts „Warenträgern 4“ und des Befüllens der Transportbehälter 15 zu automatisie- ren, gelangt einerseits ohne Weiteres zu einer automatisierten Vereinzelungseinrich- tung gemäß Merkmal 1.2‘. Denn da die E1 zwei Systembereiche zeigt, in denen noch manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden, nämlich außer im Bereich der Vereinzelung der Waren am Eingang noch im Bereich der Befüllung der Warenbehälter am Ausgang, wie nachfolgend in der Figur 1 der E1 kenntlich gemacht, - 24 - Fig. 1 der E1/E1a mit senatsseitig ergänzten roten Markierungen ergibt sich für den Fachmann aus dem Ziel der E1 einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ auch ein Anlass, den in E1 manuell betätigten Vereinzelungsbe- reich zu automatisieren. Nicht näher spezifizierte Vorrichtungen gemäß Merkmal 1.2‘, mit denen Packeinheiten automatisiert vereinzelt werden können, sind dem Fachmann an sich bekannt, wie bei- spielsweise aus der E35 (vgl. dort S. 2 Z. 8 – 29) explizit hervorgeht. Dass die Entnahmefördertechnik 11 der E1/E1a dazu geeignet ist, die Tablare „Waren- träger 4“ aus dem dortigen als Tablarlager fungierenden Kommissionsbehälter 7 (ent- sprechend dem Merkmal 1.4‘) zu entnehmen, wurde bereits zum Merkmal 1.4 des Pa- tentanspruchs 1 in erteilter Fassung ausgeführt. Die einzelne Handhabbarkeit der Tab- lare entsprechend dem Merkmal 1.6, wie sie mit dem Patentanspruch 1 in erteilter Fas- sung beansprucht wurde, umfasst bereits das Merkmal 1.6‘, bei dem die Handhabbar- keit der Tablare nur noch für die Entnahmefördertechnik gefordert ist. Dementspre- chend wird auch diesbezüglich auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen, wonach dieses Merkmal aus der Fig. 1 der E1/E1a vom Fachmann mitgelesen wird. Durch den Einsatz einer Belademaschine, wie sie aus dem Stand der Technik u. a. aus E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 bekannt ist, gelangt der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden, auch zur Realisierung der Merkmale 1.a, 1.5‘ und 1.5.1. Die E1 lehrt, dass „eine vom Rechner aufgrund der Festigkeit der kommissionierten Verteileinheiten festgelegte Packordnung beachtet“ wird, wobei „robuste Artikel“ „zuerst entnommen“ werden, beginnend mit „der am belastbarsten Verteileinheit“, „und die - 25 - empfindlichsten Artikel“ „zuletzt entnommen“ werden. Daraus ergibt sich, dass die emp- findlichsten Artikel nach oben gelangen, und damit eine räumliche Beladungskonfigu- ration im Sinne des Merkmals 1.a, und mit der dementsprechenden Reihenfolge der Entnahme (E1 Anspruch 2) auch die durch die räumliche Beladungskonfiguration defi- nierte Sequenz. Dass bei Verwendung einer Belademaschine der Rechner der E1/E1A nicht nur die Reihenfolge der Packeinheiten festlegen muss, sondern auch die zuvor von einem Menschen getroffene Entscheidung, wohin die jeweilige Packeinheit gelegt werden soll, um ihr so einen Ort im dreidimensionalen Raum zuzuordnen, ergibt sich dabei zwangsläufig. Eine Sortiereinrichtung gemäß Merkmal 1.4.1 und damit auch gemäß dem kennzeich- nenden Merkmal des erteilten Anspruchs 5 ist bereits in der Fig. 1 der E1/E1a in Ver- bindung mit Seite 10 unten, Seite 11 oben und Seite 12 unten offenbart. Wie bereits zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt, erfolgt das Vereinzeln von angeliefer- ten Artikeln in Packeinheiten entsprechend Merkmal 1.2 wie nachfolgend markiert im linken Bereich: Der nachfolgend markierte Zwischenlagerbereich 9 mit den Lagerbehältern 7 entspricht einem Tablarlager gemäß Merkmal 1.3: - 26 - Damit gehört alles, was nach rechts darauf folgt, bis vor die Packstationen 15, im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents bereits zur Entnahme-Fördertechnik entsprechend dem Merkmal 1.4: Die Tablare werden aber, nachdem sie den Lagerbehältern 7 des Zwischenlagerbe- reichs 9 entnommen wurden, nicht unmittelbar, eins nach dem anderen, zu den Pack- stationen 15 gebracht, sondern erst noch einmal in Kommissionsbehälter 7‘ geschoben (E1 Seite 10 unten). Erst die Entnahme aus den Kommissionsbehältern 7‘ erfolgt nach der festgelegten Packordnung (E1 Seite 11 oben, Seite 12 unten). Die Tablare können dabei dem jeweiligen Kommissionsbehälter in einer anderen Reihenfolge entnommen werden, als sie in den Kommissionsbehälter hineingeladen wurden. Mit dem Zwischenlagern in den Kommissionsbehältern 7‘ auf dem Weg vom Zwischen- lagerbereich 9 zu den Packstationen ist deshalb auch eine Sortiereinrichtung für Tab- lare entsprechend dem Merkmal 1.4.1 in E1 offenbart. Somit kann der Fachmann neben den Merkmalen 1.1, 1.3, 1.4‘, und 1.6‘ auch das Merkmal 1.4.1 der E1/E1a entnehmen. Das Merkmal 1.2‘ ist ihm durch die E1/E1a bereits aufgrund seines Fachwissens nahegelegt, und durch eine Zusammenschau mit einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 kann er auch die Merkmale 1.5‘, 1.5.1 und 1.a verwirklichen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Er gelangt somit zu einem Gegenstand, wie er mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I geschützt werden soll. 4. Bezüglich des mit dem Hilfsantrag I weiterhin verteidigten Verfahrens nach Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung wird wegen der mangelnden Patentfähigkeit von dessen Gegenstand auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen. - 27 - V. Auch in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag II steht dem Streitpatent jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ). 1. Das Verfahren des geänderten Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag II ist nicht patentfähig, insbesondere ist es durch eine Zusammenschau der Druckschrift E1/E1a mit einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 nahegelegt. 2. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 15 geänderten Merkmale 15.a‘, 15.f‘, 15.g‘ und 15.2‘ sowie die zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merk- male 15.d1, 15.d2 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Nach Merkmal 15.a‘ soll die Vereinzelung der Packeinheiten nunmehr „automatisch“ erfolgen. Im Ergebnis scheidet damit ein manueller Eingriff oder eine vollständig manu- elle Umsetzung des beanspruchten Verfahrensschritts, die im erteilten Anspruch 15 nicht ausgeschlossen ist, aus. Bezüglich der Bestimmung der räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration gemäß den Merkmalen 15.d1 und 15.d2 gibt der Anspruch, wie bereits zu den Merk- malen 1.a, 1.5‘ und 1.5.1 des geänderten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ausge- führt, nicht vor, wie eine solche Konfiguration zu definieren ist. Mit Merkmalen 15.f‘ und 15.g‘ werden die zuvor bestimmte Beladungskonfiguration und Sequenz umgesetzt. Merkmal 15.2‘ beschränkt die einzelne Handhabung der Tablare auf die Auslagerung. 3. Es kann auch beim Verfahren nach dem geänderten Patentanspruchs 15 gemäß Hilfsantrag II dahingestellt bleiben, ob dieses über den Offenbarungsgehalt der - 28 - ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, da es jedenfalls, wie nachfolgend begründet, nicht patentfähig ist. 4. Das Verfahren des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag II ist ausführbar offenbart. Soweit die Klägerin meint, das Merkmal 15.d1 sei nicht in der Weise offenbart, dass der Fachmann es ausführen könne, ist, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der Anspruch keine Kriterien dazu vorgibt, wie die räumliche dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen ist, dies also im Belieben des Fachmanns steht und daher auch die Ausführbarkeit nicht in Frage stellen kann. 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag II ist nicht patentfähig, insbesondere ist er durch eine Zusammenschau der Druckschrift E1/E1a mit einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 nahegelegt. Das Verfahren nach Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung ist aus der E1/E1a bekannt. Diesbezüglich wird auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen. Die demgegenüber geänderten Merkmale 15a‘, 15f‘, 15g‘ und 15.2‘ sowie die zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale 15.d1, 15.d2 sind analog zu den geänderten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I nicht geeignet, eine Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag II zu begründen. Der Fachmann, der, wie zum geänderten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ausge- führt, das Ziel der E1 einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ zum An- lass genommen hat, die in E1 noch manuellen Tätigkeit des Vereinzelns am Warenein- gang und des Entnehmens der Artikel von den Tabletts „Warenträgern 4“ und des Be- füllens der Transportbehälter 15 zu automatisieren, gelangt mit dem Einsatz einer ihm an sich bekannten Vereinzelungseinrichtung (vgl. E35, S. 2 Z. 8-29) und einer Belade- maschine, wie sie aus dem Stand der Technik u.a. aus E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 bekannt ist, ohne erfinderisch tätig zu werden zur Realisierung der Merkmale 15.a‘, 15.d1, 15.d2 und 15.g‘. Dass bei Verwendung einer Belademaschine - 29 - der Rechner der E1/ E1A nicht nur die Reihenfolge der Packeinheiten festlegen muss, sondern auch die gegebenenfalls zuvor von einem Menschen getroffene Entscheidung, wohin die jeweilige Packeinheit gelegt werden soll, um ihr so einen Ort im dreidimensi- onalen Raum zuzuordnen, ergibt sich dabei zwangsläufig. Wie bereits zum Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden die Tablare „Warenträger 4“, nachdem sie den Lagerbehältern 7 des Zwischenlagerbe- reichs 9 entnommen wurden, nicht unmittelbar zu den Packstationen 15 gebracht, son- dern erst in Kommissionsbehälter 7‘ geschoben (E1 Seite 10 unten). Erst die Entnahme aus den Kommissionsbehältern 7‘ erfolgt nach der festgelegten Packordnung (E1 Seite 11 oben, Seite 12 unten). Damit ist auch ein Sortieren entsprechend dem Merkmal 15.f‘ in E1 offenbart. Merkmal 15.2‘ beschränkt die Einzelhandhabung der Tablare auf die Auslagerung und ist damit bereits vom weiter gefassten Merkmal 15.2 mitumfasst, weshalb diesbezüglich auf die Begründung zum Patentanspruch 15 in erteilter Fassung verwiesen wird, wo- nach eine solche Handhabung aus E1/E1a vom Fachmann mitgelesen wird. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des An- spruchs 15 nach Hilfsantrag II. 6. Bezüglich des mit dem Hilfsantrag II weiterhin verteidigten Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung wird wegen der mangelnden Patentfähigkeit von dessen Gegenstand auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen. Bezüglich der auf den Patentanspruch 1 in erteilter Fassung rückbezogenen Ansprüche 5 und 8 wird wegen der mangelnden Patentfähigkeit dieser Ansprüche auf die Begründung zum geänderten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I verwiesen, in welchem diese als Merkmale 1.4.1 bzw. 1.5.1 aufgenommen wurden. VI. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen III, IV und V kann die Beklagte das Patent nicht erfolgreich verteidigen. - 30 - Der Hilfsantrag III besteht aus dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I und dem Pa- tentanspruch 15 nach Hilfsantrag II, weshalb diesbezüglich auf die jeweiligen Begrün- dungen der mangelnden Patentfähigkeit zu den entsprechenden Hilfsanträgen verwie- sen wird. Mit Hilfsantrag IV vom 21. November 2024 verteidigt die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen Umfang allein mit dem Anspruch 1 in geänderter Fassung nach Hilfsantrag I und mit Hilfsantrag V allein mit dem Anspruch 15 in geänderter Fas- sung gemäß Hilfsantrag II. Auch hierzu wird auf die Begründungen der mangelnden Patentfähigkeit zu den jeweiligen Hilfsanträgen verwiesen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. - 31 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form ab- gefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Mona- ten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Grote-Bittner Krüger Richter Meiser Maierbacher