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Beschluss

26 W (pat) 2/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:060924B26Wpat2.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:060924B26Wpat2.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 2/20 _______________________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 06.09.2024 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2013 000 930 (hier: Nichtigkeitsverfahren S 99/17 Lösch) hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Wortmarke ist am 13. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 8. April 2013 unter der Nummer 30 2013 000 930 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden für Dienst- leistungen der - 3 - Klasse 35: Werbung; Marketing; Onlinewerbung; Präsentation von Dienstleistungen in Kommunikations-Medien, für den Einzel- handel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbrin- gung von Dienstleistungen; Klasse 39: Auskünfte über Transportangelegenheiten; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Personen; Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse]; Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern; Beförderung von Reisenden; Buchung von Reisen; Chauffeurdienste; Reise- begleitung; Reisebusvermietung; Reservierungsdienste [Reisen]; Reservierungsdienste [Transportwesen]; Transport- wesen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Ver- kehrsinformationsdienste; Reisen und Dienstleistungen einer Reiseagentur; Agenturdienstleistungen für Reiseticketreser- vierung und -buchung; Agenturdienstleistungen für Reser- vierung und Ticketverkauf für Brückenüberfahrten, Mautge- bühren; Information und Beratung in Bezug auf alle vor- stehend genannten Dienstleistungen. Am 22. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin die Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a.F.) beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die am 1. Juli 2000 eröffnete „Øresundsbron“ – im deutschsprachigen Raum als „Öresundbrücke“ bezeichnet – sei die einzige Brücke, die Dänemark mit Schweden über den Öresund verbinde. Sie sei auch für den deutschen Personen- und Güterverkehr nach Skandinavien wichtig und dort bekannt. Die Antragstellerin sei ein Unternehmen in staatlicher Hand, das für die beiden Staaten Dänemark und Schweden das Eigentum an der Öresundbrücke halte und für deren Betrieb zuständig sei. Sie gehöre zu gleichen Teilen dänischen und schwedischen Gesellschaften, die wiederum den beiden Anrainerstaaten gehörten. - 4 - Die Antragstellerin sei Inhaberin verschiedener Marken mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“. Die Tickets für Reisen über die Öresundbrücke vermarkte sie teilweise selbst direkt über ihre - auch auf Deutsch abrufbare – Internetseite. Teilweise würden die Tickets der Antragstellerin aber auch über ein Netzwerk von dritten Wiederverkäufern, sog. Resellern, weiter verkauft, denen die Antragstellerin als halbstaatliches Unternehmen die Ticketvermarktung zu gestatten habe. Zu diesen Resellern gehöre der Antragsgegner, der ein auf Reisen nach Skandinavien spezialisiertes Reisebüro betreibe und die Tickets über seine Domains www.oeresund-bruecke.de und www.oeresund-bridge.com vermittele. 2012 habe ihn die Antragstellerin gebeten, seinen Internetauftritt abzuändern, da er den Anschein erwecke, die offizielle deutschsprachige Homepage der Öresund- brücke zu sein (E-Mail 26. April 2012, Anlage ZAC 8 der Antragstellerin). Dies habe er abgelehnt und am 13. Februar 2013 die Streitmarke angemeldet. Mit anwalt- lichem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Anlage ZAC 9 der Antragstellerin) habe er die Antragstellerin entweder um Konkretisierung der Änderungswünsche oder um Bestätigung gebeten, dass die Bedenken fallengelassen würden. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 1. November 2013 (Anlage ZAC 10 der Antrag- stellerin) habe ihn die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die angegriffene Marke sowie die beiden Domains ihre verschiedenen Kennzeichenrechte verletzten und ihn aufgefordert, die Streitmarke und die beiden Domains aufzugeben oder auf die Antragstellerin zu übertragen. Dies habe der Antragsgegner zurückgewiesen. Einen aus der Unionswort-/Bildmarke 1 572 478 erhobenen Wider- spruch hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz (26 W (pat) 556/16) nach Erlass eines Senatshinweises zurückgenommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Anmeldung der Streitmarke sei eine Störung ihres schutzwürdigen Besitzstandes in Deutschland, den sie sich seit Eröffnung der Brücke in Form eines Vertriebsnetzes und flankierender Unionsmarken aufgebaut habe. Die Streitmarke bestehe aus einem recht originalgetreuen Bild und dem in - 5 - Deutschland gebräuchlichen Namen der Brücke. Sie könne den Antragsgegner in die Position versetzen, ihr und anderen Resellern die Verwendung eines Bildes und der deutschen Bezeichnung der Brücke zu untersagen. Mit der Streitmarke erwecke er den unzutreffenden Eindruck, ihm stehe ein Recht an der Brücke zu, so dass er sich einen wettbewerbswidrigen Vorsprung verschaffe. Tatsächlich verwende er die Bezeichnung „Öresund-Bruecke“ auch beim Vertrieb konkurrierender Produkte, nämlich für Fährfahrten zwischen Skandinavien und Deutschland (Screenshot der Webseite des Markeninhabers, Anlage ZAC 11 der Antragstellerin). Ihm sei es darum gegangen, ein zusätzliches Druckmittel in der Auseinandersetzung um die Domains zu erhalten. Da er zudem gegen die am 31. Mai 2016 u.a. für Werbung und Transportwesen angemeldete Unionswortmarke 015 496 557 - ORESUND BRUECKE der Antragstellerin Widerspruch aus der Streitmarke eingelegt habe, setze er diese gezielt im Wettbewerbskampf gegen die Antragstellerin ein. Tatsäch- lich wolle er den Begriff – gleich in welcher Schreibweise – für sich monopolisieren und damit die Antragstellerin von der wirtschaftlichen Vermarktung der eigenen Brücke ausschließen. Dem ihm am 12. Juni 2017 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber am 20. Juli 2017 widersprochen. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle schon an einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin, weil die bekannte Öresund- brücke eine geografische Angabe sei, so dass er Dritten, insbesondere auch der Antragstellerin nicht untersagen könne, diesen Begriff zu verwenden. Es werde nicht der Anschein erweckt, er sei Eigentümer oder alleiniger Verfügungsberechtig- ter der Öresundbrücke. Zahlreiche Marken enthielten Namen oder Abbildungen von Sehenswürdigkeiten oder bekannten Gebäuden, ohne dass der Eindruck erweckt werde, der jeweilige Markeninhaber sei auch Eigentümer dieser Objekte. Der Antragstellerin gehe es eigentlich nicht um die angegriffene Marke, sondern um die Domain www.oeresundbruecke.de, auf deren Herausgabe sie keinen Anspruch habe, da es sich um eine geografische Herkunftsangabe handele. - 6 - Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeich- nung „Öresundbrücke“ in Deutschland in einer der denkbaren Schreibweisen oder an der Darstellung der Brücke nicht feststellbar sei. Der Begriff „Öresundbrücke“ werde vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst, sondern lediglich als rein geografische Sachangabe in Bezug auf die hier betroffenen (Reise-)Dienstleistungen, nämlich als Hinweis, dass die Vermarktungs-, Reise- und Transportdienstleistungen die Öresundbrücke zum Gegenstand hätten, vor allem, dass die angebotenen Reisen über die Öresundbrücke führten. Auch die Antrag- stellerin verwende den deutschen Begriff „Öresundbrücke“ vornehmlich als Sachangabe. Aus der Eintragung der Streitmarke ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn der Wortbestandteil „oeresund-bruecke“ sei nicht in Alleinstellung, sondern in einer auffälligen und prägnanten grafischen Gestaltung mit einem Knopf statt eines „o“ registriert worden, welche die notwendige Unterscheidungskraft begründe. Die weitere von der Antragstellerin verwendete Bezeichnung „Øresundsbron“ als ein aus dem Dänischen und Schwedischen gemischter gewillkürter Name der Brücke könne nicht mit der Sachbezeichnung „Öresundbrücke“ gleichgestellt werden. Soweit ein schutzwürdiger Besitzstand daran zugunsten der Antragstellerin unter- stellt werde, greife der Antragsgegner mit seiner Marke darin nicht ein, da sich der Wortbestandteil „oeresund-bruecke“ der Streitmarke hiervon deutlich genug unter- scheide. Auch ein Einsatz der Marke als zweckwidriges Mittel im Wettbewerbskampf habe sich nicht feststellen lassen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antrags- gegner zum Anmeldezeitpunkt den Sachbegriff „Öresundbrücke“ in sittenwidriger Weise für sich habe monopolisieren wollen. Die angegriffene Marke enthalte in ihrem Wortbestandteil an Stelle des „o“ einen Knopf, der den Nachnamen des Antragsgegners aufgreife. Dieses stilistische Mittel verwende er auch mehrfach auf - 7 - seiner Internetseite. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung der Antragstellerin. Wenn die Antragstellerin ihrerseits versuche, das Wortzeichen „ORESUND BRUECKE“ für sich als Herkunftshinweis zu monopolisieren, sei es dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen, aus seiner Marke dagegen vorzugehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihre Argumentation im patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren und trägt vor, dass sie sowohl den Begriff „Öresundbrücke“ als auch die Bezeichnungen „Øresundbrücke“, „Øresundsbron“ oder „Øresundsbroen“ in Deutschland verwende. Auch ihre Firmenbezeichnung „ØRESUNDSBRO KONSORTIET I/S“ verfüge über einen schützenswerten Besitzstand. Da es sich beim Wort „Øresundbrücke“ um ein künstliches Hybridwort handele, weil der dänische Anfangsbuchstabe „Ø“ in einem deutschen Wort überrasche, sei es eigenartig und kreativ, so dass es wie die ange- griffene Marke über Unterscheidungskraft verfüge. Dieses Fantasiezeichen habe der Markeninhaber dadurch übernommen, dass er den ungewöhnlichen Anfangs- buchstaben durch ein anderes rundes Zeichen, einen Knopf mit zwei kreuzförmigen Strichen, ausgetauscht und damit denselben Zeichenaufbau übernommen habe. Wenn der Knopf bei der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft begründe, dann gelte das auch für den Buchstaben dänisches Ø. Die Bezeichnung „Öresundbrücke“ habe eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin, weil es der Name sei, unter dem sie auch in Deutschland die maut- pflichtige Passage über die Brücke bewerbe und vermarkte, um deren Bau- und Unterhaltskosten zu bestreiten. Diesen, ihm nicht zustehenden Namen maße sich der Antragsgegner an. Als schutzwürdiger Besitzstand komme auch der Name eines Bauwerks in Betracht (§ 12 BGB). Dieses Namensrecht stehe auch Gebietskörperschaften zu (BGH GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de; GRUR 2007, 259 - solingen.info m. w. N.). Die Träger der beteiligten Gebietskörperschaften hätten ihre Rechte an dem Namen „Öresundbrücke“ (in allen Schreibweisen) und „Øresundbrücke“ auf die - 8 - Antragstellerin übertragen. Unabhängig davon begründe der Tatbestand der bös- gläubigen Markenanmeldung ein Recht für „Jedermann“, sich gegen eine bösgläu- bige Markenanmeldung zu wehren, so dass es nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte ankomme. Ebenso wie „Oberfranken“ und „Solingen“ bezeichne „Öresund“ eine Region bzw. ein Gebiet, während „Brücke“ ein konkretes Gebäude benenne, dessen mittelbare Eigentümer die Staaten Dänemark und Schweden seien. Mit der angegriffenen Marke wolle der Markeninhaber von der hohen Zugkraft der Namen „Öresund“ und „Öresund-Brücke“ profitieren, was dem Fall der Entschei- dung EuG, T-795/17 v. 14.05.2019 – NEYMAR entspreche. Selbst, wenn man die Bezeichnungen „Öresund“ und „Öresund-Brücke“ ent- sprechend der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats als beschreibend ansehe, könne dies nicht die Bösgläubigkeit ausschließen. Gerade der Umstand, dass ein Anmelder versuche, eine rein beschreibende Kennzeichnung für sich eintragen zu lassen, spreche für die Bösgläubigkeit. Die Antragstellerin verweist auf die Ent- scheidung BGH GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ. Darin habe der Bundesgerichts- hof festgestellt, dass die Anmeldung zum Zwecke der Monopolisierung dekorativer Verwendung wegen des Einschüchterungseffekts der Marke bösgläubig sei. Hier- gegen spreche vorliegend nicht die „versteckte“ Modifikation des Buchstabens „o“ in der angegriffenen Marke. Der Großteil der Marke, der nach der vorläufigen Recht- auffassung des Senats als beschreibend angesehen werde, bewirke, dass die Marke als Ganzes, wie sie dem Verkehr entgegen trete, eine Sperrwirkung gerade auch im Hinblick auf den Namensbestandteil entfalte. Auch das Urheberrecht an der Gestaltung der Brücke stelle einen schutzwürdigen Besitzstand dar. Die vom Architekten G… R… entworfene Øresundbrücke sei ein weltweit einmaliges Bauwerk, das als Werk der Baukunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sei, wobei der Antragstellerin das Urheberrecht vom Architekten übertragen worden sei. Als Inhaberin der Brücke und der Urheberrechte stehe ihr das alleinige Recht zur Vervielfältigung zu. Die Panorama- - 9 - freiheit nach § 59 UrhG, wonach es ausnahmsweise zulässig sei, ein urheberrecht- lich geschütztes, öffentlich zugängliches Bauwerk wie die Øresundbrücke zu vervielfältigen, wenn diese Vervielfältigung von einem allgemein zugänglichen Platz oder Weg erfolge, sei nicht einschlägig. Wegen der Größe der Brücke komme typischerweise nur die Abbildung aus der Vogelperspektive in Betracht. Solche Luftaufnahmen oder Aufnahmen von einem für das allgemeine Publikum unzugäng- lichen Ort heraus seien nach der BGH-Rechtsprechung (GRUR 2003, 1035 (1037) – Hundertwasserhaus) jedoch nicht privilegiert, weil sie Teile zeigten, die ansonsten nicht sichtbar seien. Noch nicht einmal der Markeninhaber habe sich auf die Panoramafreiheit berufen. Der Hinweis des Senats, dass auch Flugzeuge über die Brücke flögen, helfe nicht weiter, weil diese auch im Landeanflug noch recht hoch flögen. Die Marke zeige die Brücke aber aus einer eher tiefen Perspektive. Soweit der Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abbildung auf ein Foto zurück- gehe, habe er nicht dargelegt, dass er die Rechte an dem Foto habe. Selbst, wenn die Panoramafreiheit vorläge, würde sie nur die Abbildung der Brücke als solche rechtfertigen, nicht aber deren Monopolisierung durch eine Marke. Andernfalls könnte der Markeninhaber die Streitmarke dazu verwenden, um bspw. dem Architekten der Öresundbrücke zu verbieten, ihr Abbild für Werbedienstleis- tungen zu verwenden. Dies könne nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, die als Schranke zu §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG eng auszulegen sei, gedeckt sein. Daher verletze die Streitmarke mit ihrer sehr detailgetreuen Abbildung der Brücke das Urheberrecht der Antragstellerin, das in der auf Art. 5 Abs. 3 c MarkenRL zurück- gehenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausdrücklich als marken- rechtlich relevanter Besitzstand genannt sei. Es sei damit offensichtlich, dass das Urheberrecht ein für die Bösgläubigkeit relevantes Recht bilde. Auch prozessual gebe es keinen Grund, warum die Verletzung von Namensrechten im Löschungs- verfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung geltend gemacht werden könne, Urheberrechte hingegen nicht. Es mache keinen Sinn, diesen markenrechtlichen - 10 - Bereich allein den Zivilgerichten zu übertragen, obwohl das DPMA und das Bundes- patentgericht, wie die Aufnahme dieser Rechte in § 13 MarkenG zeige, hier über besondere Kompetenzen verfügten. Damit liege in mehrfacher Hinsicht ein vorsätz- licher ungerechtfertigter Eingriff in den Besitzstand der Antragstellerin vor. Der Antragsgegner habe zudem bösgläubig gehandelt, indem er die Streitmarke zweckwidrig im Wettbewerbskampf einsetze. Trotz der jahrelangen Geschäftsbe- ziehungen habe er versucht, sich einen Vorsprung vor seinen ebenfalls berechtigten Mitbewerbern zu sichern, indem er entsprechende generische Domains registriert und seinen Internetauftritt in einer Weise gestaltet habe, dass man diesen auch als offizielle Seite der Antragstellerin habe verstehen können. Als dann die vertragliche Zusammenarbeit neu organisiert werden musste, habe er die Streitmarke ange- meldet und benutzt, um eine Markenanmeldung der Brückeneigentümerin zu sperren. Auf seiner Homepage setze er die angegriffene Marke so ein, dass man den Knopf nicht mehr erkennen könne. Man erkenne nur, dass der Buchstabe „o“ gefüllt zu sein scheine. Die Marke wirke wie eine offizielle Marke der Øresundbrücke in Deutschland. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 22. Oktober 2019 aufzuheben, die angegriffene Marke für nichtig zu erklären und das DPMA anzuweisen, deren Eintragung zu löschen. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. - 11 - Nach seiner Auffassung verfügt die Streitmarke nicht über ein Drohpotential, das die Antragstellerin oder Dritte von der freien Verwendung der Brücke oder deren Abbildung abhalten könnte. Nur die Gestaltung des ersten Buchstabens als Knopf begründe die Schutzfähigkeit der Marke, während die weiteren Bestandteile rein beschreibend, damit weiter frei verwendbar seien und auch in Drittmarken aufge- nommen werden könnten. Gegen solche Kennzeichnungen könne der Antragsteller nicht vorgehen. Die aus der Streitmarke mit einem Widerspruch angegriffene Unionswortmarke 015 496 557 - ORESUND BRUECKE sei hingegen nicht schutz- fähig. Hierauf werde er das EUIPO ggf. noch aufmerksam machen, so dass auch eine Zurückweisung dieser Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse in Betracht komme. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung BGH GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de; GRUR 2007, 259 - solingen.info sei nicht einschlägig. Vorliegend gehe es nicht um den Namen staatlicher Organe, sondern um ein Bau- werk zur Querung einer Meeresenge. Im Übrigen habe sich jahrelang niemand an den Domains gestört. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde der Antragstellerin nach vorläufi- ger Rechtsauffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 6. Juni 2024 sind den Beteiligten Internetausdrucke übersandt worden, die Fotografien der Öresundbrücke enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. - 12 - Während des amtlichen Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Markenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmoderni- sierungsgesetz – MaMoG, BGBl. I 2018, S. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert worden. Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf das vorlie- gende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (BGH GRUR 2021, 1195 Rdnr. 10 f. – Black Friday). Da der Löschungsantrag am 22. Mai 2017 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (§ 158 Abs. 8 MarkenG). Die Vorschrift des § 54 MarkenG ist in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3 MaMoG), weil dessen Änderung zum 1. Mai 2020 bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen, wie hier den Löschungsantrag und den Widerspruch aus dem Jahre 2017, nicht berührt (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 106 u. 108 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie des Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 mit Wirkung zum 14. Januar 2019 vorgenommene Umbenennung des Löschungsverfahrens in Nichtigkeitsver- fahren. Da § 158 Abs. 7 MarkenG für vor dem 14. Januar 2019 zur Eintragung als Marke angemeldete Zeichen (nur) die Anwendbarkeit der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG ausschließt, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG heranzuziehen, die mit der im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffe- nen Marke gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt. Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG). - 13 - 1. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig. Der Antragsgegner hat dem ihm am 12. Juni 2017 zugestellten Antrag auch fristgerecht am 20. Juli 2017 widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG a.F.). 2. Der Nichtigkeitsantrag ist jedoch unbegründet, da keine bösgläubige Markenan- meldung vorliegt (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG). a) Von Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 16 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rdnr. 16 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rdnr. 10 – lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bös- gläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O. – lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichen- schutz erworben zu haben (EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rdnr. 37 – Malaysia Dairy Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhal- ten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche liegen vor, wenn die anmeldende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung ent- standenen, bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sach- lichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unter- bindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der Eintragung entstehende – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung allein zu dem Zweck beabsichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhin- dern, ohne die Marke selbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44 – Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 – GLÜCKSPILZ m. w. N.; BGH GRUR 2016, 378 Rdnr. 18 ff. – LIQUIDROM). Dabei ist die maßgeb- - 14 - liche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten der anmel- denden Person bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 28 – GLÜCKSPILZ; BGH a. a. O. Rdnr. 23 – EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 32 – AKADEMIKS). Für eine Bösgläubigkeit spricht beispielsweise, wenn der Marken- inhaber mit der Anmeldung Druck ausübt, um finanzielle oder sonstige Gegenleis- tungen zu erzwingen (BGH GRUR 2001, 244, Juris-Tz. 39 – Classe E; BPatG 30 W (pat) 61/09 – Cali Nails). Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht nicht der einzige Beweggrund für die Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; a. a. O. – AKADEMIKS; a. a. O. – EROS). Die Annahme einer Bösgläubigkeit wird nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen. Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die Anmeldung einer Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen in die unternehmerische Logik einfügt (EuGH, Urt. v. 12. September 2019 - C-104/18 P Rdnr. 62 – Koton/Esteban [STYLO & KOTON], BeckRS 2019, 20743). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 14 – GLÜCKSPILZ; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhal- ten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorlie- gende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH a. a. O. – GLÜCKSPILZ; BPatG 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; 25 W (pat) 77/17 – HORSE KICK). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die von der Beschwerde- führerin genannten Gründe die Annahme eines bösgläubigen Verhaltens des Markeninhabers im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht zu stützen. - 15 - b) Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Anmeldung der Marke in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers für identische oder ähnliche Kennzeichnungen ohne zureichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung des Besitzstands oder Sperrung des weiteren Gebrauchs der vorbenutzten Bezeichnung durch den Vorbenutzer erfolgt ist. Dem vorgetragenen Sachverhalt lässt sich schon kein schutzwürdiger Besitzstand entnehmen. Im Übrigen würde es auch an einem ungerechtfertigten Eingriff in einen (unterstellten) Besitzstand fehlen. aa) Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands setzt eine durch hinreichende Marktpräsenz folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland voraus (vgl. BGH GRUR 2014, 780 – Liquidrom; BPatG 29 W (pat) 46/16 – ALPHA PLUS PROFILE; 25 W (pat) 11/20 – DEPYROL). Dazu muss der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als Marke benutzt und das Zeichen dadurch als Hinweis auf den Vorbenutzer eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt haben. Dies wird in erster Linie durch Angaben zum Umsatz und ggf. zu den Werbeaufwendungen, zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Kriterien für das Unternehmen belegt (BPatG GRUR 2010, 431, 434 – Flasche mit Gras- halm). Wer einen eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen spezifi- ziert darzulegen und – im Bestreitensfall – auch zu beweisen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1133). bb) Soweit die Antragstellerin eine Vorbenutzung der deutschen Bezeichnung „Öresundbrücke“ für den Vertrieb von Tickets zur Fahrt über die Brücke geltend macht, ist ein Besitzstand daran nicht substantiiert dargelegt worden. Die Antrag- stellerin verwendet den Begriff „Öresundbrücke“ nur in der vorgelegten Anlage ZAC 6. Dabei handelt es ich um einen Ausdruck ihrer Webseite in deutscher Sprache. Dieser Ausdruck stammt nach dem schlecht lesbaren Datum offenbar vom 25. Oktober 2017, damit aber nach dem Anmeldetag der Streitmarke. Jedenfalls heißt es dort unter Frage 4: „… 2014 betrug die Verfügbarkeit der Verbindung z.B. - 16 - 99,9 Prozent“, so dass Anlage ZAC 6 nach dem Anmeldetag (13.02.2013) entstan- den sein muss und damit nur die unmaßgebliche Benutzung nach dem Anmeldetag zeigt. Außerdem wird das Wort „Öresundbrücke“ dort nicht markenmäßig, sondern als sachliche Bezeichnung der über den Öresund führenden Brücke bzw. des Verkehrswegs, für dessen Benutzung Tickets verkauft werden, benutzt. Aber selbst wenn eine markenmäßige Verwendung vor dem Anmeldetag damit belegt würde, so würde dieser Internetauszug allein nicht ausreichen, um den Aufbau eines hinreichend bekannten Besitzstandes an dieser Angabe in Deutschland aufgrund unternehmerischer Betätigung der Antragstellerin substantiiert darzulegen. Es fehlen Angaben zum Umsatz und ggf. zu Werbeaufwendungen (in Deutschland), zur Dauer der Benutzung und zur Bedeutung dieser Kriterien für das Unternehmen. cc) Eine Vorbenutzung der Bezeichnung „Øresundbrücke“ (mit dänischem Ö) hat die Antragstellerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. In den Preislisten von Juni und September 2011 (Anlage ZAC 2) wird das Wort „Øresundbrücke“ nur zweimal im Fließtext verwendet: „Mit dem BroPas halbieren Sie nahezu den Passagepreis bei jeder Fahrt über die Øresundbrücke.“ … „Mit unserer Zehnerkarte kostet Sie die Fahrt über die Brücke weniger als der Barpreis – auch ohne Vertrag mit der Øresundbrücke.“). Im ersten Satz dient das Wort nur als sachliche Bezeichnung der Brücke. Soweit im zweiten Satz der Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich auch um den Namen des Ticket verkaufenden Unternehmens, wird dies jedenfalls dadurch konterkariert, dass jeweils am unteren Rand jeder Seite die herkunftshinweisende Wort-/Bildmarke , die Internetadresse „www.oresundsbron.com“ und die E-Mailadresse „kundecenter@oresundsbron.com“ abgedruckt sind. Nur in der Informationsschrift von März 2011 über die Geschichte und Entwicklung der Brücke und ihres Betriebs in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens (Anlage - 17 - ZAC 4) wird die Schreibweise „Øresundbrücke“ konsequent zur Bezeichnung der Brücke verwendet und als Betreiberunternehmen wird die Antragstellerin („Øresundsbro Konsortiet I/S“) vorgestellt (S. 29 f.). Allerdings wirkt die Verwendung des Worts „Øresundbrücke“ dort wie eine sachlich-beschreibende Bezeichnung des Brückenbauwerks, das die Überquerung der Meerenge auf dem Landweg ermöglicht (vgl. z.B. erste Überschrift: „Verkehre auf der Øresundbrücke“, Fließtext darunter: „Das Verkehrsaufkommen auf der Øresundbrücke lässt sich für die ersten 10 Betriebsjahre …“); Beginn der nächsten Seite: „19.400 Kfz täglich befuhren die Øresundbrücke 2010 im Durchschnitt.“ usw.). In dem o.g. Internetauszug ZAC 6 aus der Zeit nach dem Anmeldetag der Streit- marke findet sich die Schreibweise „Øresundbrücke“ nur ein einziges Mal im ersten Antwortsatz zur Frage 4, wo sie als sachliche Bezeichnung der Brücke verwendet wird und – auch angesichts der zahlreichen Grammatikfehler, die in jeder zweiten Frage enthalten sind - wie ein Versehen (Ö/Ø-Vertauschung) wirkt. Abgesehen davon, dass die o.g. Belege aus dem Zeitraum vor dem Anmeldetag (Anlagen ZAC 2 und 4) damit keine eindeutig markenmäßige Verwendung des Wortes „Øresundbrücke“ zeigen, reichen diese wenigen Belege auch nicht aus, um einen durch Vorbenutzung im Inland erworbenen Besitzstand der Antragstellerin an dieser Bezeichnung zu substantiieren. dd) Das gilt auch für den dänisch-schwedischen Hybridnamen „Øresundsbron“. Einzig in Anlage ZAC 2 findet sich eine kennzeichnende Verwendung von „Øresundsbron“ vor dem maßgeblichen Anmeldetag (s.o.), während die Anlagen ZAC 7 (Artikel aus ZEIT ONLINE v. 3. Juni 2017; Seite 2, vorl. Abs.) und ZAC 5 (Wikipedia – Öresundbrücke; „… zuletzt am 31. Juli 2017 bearbeitet“) redaktio- nell von 2017 stammen. ee) Gleiches gilt für die in keiner Weise belegte Benutzung der Bezeichnung „Øresundsbroen“. - 18 - ff) Selbst wenn eine Vorbenutzung der Bezeichnungen „Öresundbrücke“ und „Øresundbrücke“ zu bejahen wäre, fehlt es am grundsätzlichen Erfordernis der Schutzfähigkeit der vorbenutzten Zeichen. aaa) Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt grundsätzlich die Schutzfähigkeit des vorbenutzten Rechts voraus, so dass absolute Schutzhinder- nisse einen solchen Besitzstand ausschließen (BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 1132). bbb) Die Bezeichnung „Öresundbrücke“ ist sprachüblich gebildet aus der geografi- schen Bezeichnung „Öresund“, die die Meerenge zwischen Dänemark und Schweden bezeichnet, und dem Substantiv „Brücke“ als Sachwort für ein Bauwerk, das einen Verkehrsweg über ein Hindernis führt. Sie entspricht damit Sachbezeich- nungen wie „Bosporusbrücke“, „Fehmarnsundbrücke“ usw. Das Wort „Öresund- brücke“ bezeichnet somit eine über den Öresund führende Brücke, wobei es sich um die einzige Brücke über diese Meeresenge handelt, so dass auch von einer gewissen Bekanntheit dieses Bauwerks ausgegangen werden kann. Diese Bezeichnung eines bekannten Brückenbauwerks ist als unmittelbare geogra- fische Herkunftsangabe vom Markenschutz ausgeschlossen, soweit es selbst als Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht kommt (Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 566 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin vorträgt, Tickets für Fahrten über die Öresundbrücke auch in Deutschland selbst zu vermarkten, so dass der Begriff von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen nur als Hinweis darauf verstanden wird, dass diese Tickets Fahrten an einem konkreten Ort, nämlich auf der Öresundbrücke ermög- lichen. Der nach Art eines typischen Sachworts gebildete, lexikalisch so verzeich- nete Begriff „Öresundbrücke“ wird als Hinweis auf die bekannte Brücke, die auch selbst eine Sehenswürdigkeit darstellt (vgl. BGH GRUR 2024, 216 – KÖLNER DOM), und nicht als Hinweis auf einen bestimmten staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Mautbetreiber aufgefasst, zumal die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, - 19 - dass ein ganzes Netzwerk mehrerer miteinander konkurrierender Reseller Tickets für die Fahrt über diese Brücke anbietet. Da es also verschiedene Ticket-Verkäufer gibt, vermag auch die Einmaligkeit der Brücke und deren Betreibergesellschaft nichts daran zu ändern, dass die Bezeich- nung der Brücke vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Selbst bei Bezeichnungen mit Namen von Persönlichkeiten (z.B. „Kennedy- Brücke“, „König-Frederik-Brücke“, „Olof-Palme-Brücke“ oder sogar Fantasiebe- zeichnungen (z.B. „Mittsommernachtsbrücke“) würde eine solche Angabe den Gegenstand der verkauften Tickets bezeichnen. An einer beschreibenden, schutz- unfähigen Angabe kann aber grundsätzlich kein schutzwürdiger Besitzstand erwor- ben werden. Soweit die Markenabteilung davon ausgegangen ist, dass im Einzelfall ein Besitz- stand auch dann als rechtlich schutzwürdig anzusehen sein kann, wenn die frag- liche Kennzeichnung eine nicht eintragungsfähige Angabe darstellt (Ströbele a. a. O. § 8 Rdnr. 1132), vorausgesetzt, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis verwendet wird, handelt es sich beispielsweise um Fälle, in denen ein Eintragungs- hindernis durch eine Gesetzesänderung entfällt (vgl. BGH GRUR 2004, 510 – S 100) oder eine mögliche nachträgliche Verkehrsdurchsetzung in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2010, 431 Juris-Tz. 24 – Flasche mit Grashalm). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 4, möglicher- weise geltend machen will, dass das Wort „Öresundbrücke“ – gleich in welcher Schreibweise – trotz seines beschreibenden Charakters für sie einen schutzwür- digen Besitzstand darstellen kann, zumal der Anmelder ansonsten ausgerechnet eine beschreibende Angabe für sich monopolisiere, kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit würde der Antragstellerin über den Umweg des Nichtigkeitsantrags wegen böswilliger Anmeldung ein Verbietungsanspruch aus einer beschreibenden und damit schutzunfähigen Angabe zuerkannt werden. Der markenrechtliche - 20 - Schutz von beschreibenden Angaben kann jedoch nicht beansprucht werden (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 70 – INJEKT/INJEX in einem Kollisionsfall). Soweit die Antragstellerin, a. a. O., hingegen darauf hinaus will, dass die Anmel- dung der angegriffenen Marke auf die Monopolisierung einer beschreibenden Angabe gerichtet gewesen sei und gerade hierin ein Grund für die Böswilligkeit liege (dies käme etwa für die Fallgruppen der Spekulationsmarke und der Markener- schleichung in Betracht), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie aus der von ihr dazu angeführten Entscheidung BGH GRUR 2016, 380, 381, Rdnr. 30 - GLÜCKSPILZ hervorgeht, kann die Bösgläubigkeit einer Anmeldung nicht daraus hergeleitet werden, dass der Anmelder die Monopolisierung allgemein gebräuch- licher Begriffe beabsichtigt habe, sofern nicht weitere besondere Umständen vorlie- gen. Allein mit dem Umstand, dass der Eintragung der angemeldeten Marke (angeblich) ein Eintragungshindernis entgegen steht, lässt sich also die Böswillig- keit nicht begründen (vgl. a. Ströbele, a. a. O., Rdnr. 1106; 1155). Zudem hat der Bundesgerichtshof, a. a. O. – GLÜCKSPILZ, entgegen der Darstel- lung der Antragstellerin gerade nicht festgestellt, dass die Anmeldung einer Marke zu dem Zweck, eine dekorative Verwendung für sich zu monopolisieren, wegen des Einschüchterungseffekts einer Marke bösgläubig sei. Vielmehr hat er a. a. O., Rdnr. 29 – GLÜCKSPILZ ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Marke auch gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, ohne weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung begründet. ccc) Auch die Bezeichnung „Øresundbrücke“ ist trotz der Verwendung eines dänischen Anfangsbuchstabens nicht schutzfähig. Das dänische „Ø“ ist zwar kein deutscher Buchstabe. Unbekannt ist es dem durchschnittlich informierten und interessierten Verkehrsteilnehmer aber nicht, was erst recht für Fachkreise auf dem Gebiet der eingetragenen Dienstleistungen gilt. Gelegentlich begegnet dem Durch- schnittsverbraucher ein dänisches Wort mit dem dänischen „Ø“, etwa, wenn in der - 21 - Originalsprache auf die dänische Hauptstadt hingewiesen wird („København“), was auf dem über Kopenhagen führenden Landweg zur Öresundbrücke zwangläufig der Fall sein muss. Ebenso begegnen dem Verkehr gelegentlich bekannte dänische Wörter wie „Smørrebrød“ oder die Währungseinheit „Øre“. Wie zudem allgemein bekannt ist, bieten einige deutsche Supermarktketten auch Streichfettprodukte mit Produktnamen wie „Sødergården“ (Lidl - Milbona) oder „Nørvind“ (Edeka - Gut & Günstig) an. Eine traditionelle deutsche Bekleidungsmarke heißt „SØR“. Offensicht- lich versucht die Werbung bewusst, bestimmten Alltagsprodukten einen nordischen Touch zu geben, wobei vom Verkehrsteilnehmer erwartet wird, dass er die Botschaft nachvollzieht. Die Bezeichnung „Øresundbrücke“ wird daher von den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen wie in der deutschen Schreibweise „Öresundbrücke“ ausgesprochen, selbst, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer den Öresund gar nicht kennen. Die nur im Austausch der Umlaut-Schreibweise liegende Abwandlung zur deutschen Sachbezeichnung „Öresundbrücke“ ist damit zu geringfügig, um eine schutzfähige Abwandlung darzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Meerenge im Dänischen, also in einem der Anrainerstaaten des Öresunds, genauso („Øresund“) geschrieben wird. Ohne dass es hier darauf ankommt, sei angemerkt, dass die Gestaltung der ange- meldeten Marke mit einem Knopf in der Kombination Knopf+e eine stärkere Abwandlung bietet. Sie führt sowohl vom deutschen Umlaut „Ö“ als auch vom dänischen „Ø“ deutlicher weg. Die Schreibweise „Øresundbrücke“ hingegen könnte sogar als bloßer Schreib- oder Nachlässigkeitsfehler eines skandinavischen Texters wahrgenommen werden (vgl. z.B. ZAC 6, wo es stets „Öresundbrücke“ heißt, während nur im Fließtext zu Frage 4. unvermittelt und nicht nachvollziehbar ein einziges Mal die Schreibweise „.Øresundbrücke“ auftaucht). - 22 - gg) Es ist auch nicht feststellbar, dass ein schutzwürdiger Besitzstand in Form des Namensrechts am Bauwerk besteht und/oder dass dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnte. aaa) Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass aus der gesetzlichen Einordnung des Löschungsgrunds nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG als absolutes Schutzhindernis folgt, dass der Antragsteller keine eigenen Rechte geltend machen muss (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F., § 53 Abs. 2 MarkenG n.F.). bbb) Jedenfalls kann ein Namensrecht nur an dänisch „Øresundsbroen“, schwe- disch „Öresundsbron“ oder (dänisch-schwedische Hybridschreibweise) „Øresunds- bron“ vorliegen. Das Namensrecht besteht aber nicht an fremdsprachigen Überset- zungen, wie (deutsch) „Öresundbrücke“ bzw. anderen gemischtsprachigen Begriffen, z.B. „Øresundbrücke“. ccc) Aber selbst wenn ein entsprechendes Namensrecht an den Bezeichnungen „Öresundbrücke“ und „Øresundbrücke“ nach den aufgrund des Schutzlandprinzips anzuwendenden Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung zum Namensrecht an Bauwerken bestünde, wonach Bauwerke Namensschutz beanspruchen können, wenn hierfür ein schutzwürdiges Interesse besteht und der Name Verkehrsgeltung genießt (BGH MDR 1976, 998 Juris Tz. 19 – Sternhaus; KG NJW 1988, 2892, Juris- Tz. 44; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 13 Rdnr. 14), könnte dieses hier nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus sonstigen älteren Rechten gemäß § 13 MarkenG, darunter auch aus Namens- und Urheberrechten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 MarkenG, können ausschließlich entweder mittels einer Nichtigkeitsklage nach §§ 51, 55 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten oder – seit dem 1. Mai 2020 – mit dem patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens gemäß §§ 51, 53 MarkenG geltend gemacht werden (vgl. Hacker, a. a. O., § 13 Rdnr. 3 f.). Dies folgt bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut der §§ 50 bis 55 MarkenG, nach denen die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und die Nichtigkeit wegen - 23 - Bestehens älterer Rechte nur in unterschiedlichen Verfahren mit z.T. unterschied- lichen Voraussetzungen geltend gemacht werden können. Die anderweitigen Vor- stellungen der Antragstellerin haben keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Vorliegend hat die Antragstellerin am 22. Mai 2017 einen Antrag auf Löschung „wegen absoluter Schutzhindernisse“ eingereicht, wobei im Feld (6) des verwen- deten amtlichen Formulars als Löschungsgrund angegeben ist: „Die Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG)“. Damit ist nach damaliger Gesetzeslage ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 MarkenG (a.F) i.V.m. § 50 Abs. 1 MarkenG (a.F.) initiiert worden, während die Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte nach § 55 Abs. 1 MarkenG (a.F.) i.V.m. § 51 Abs. 1 MarkenG (a.F.) nur im Wege der Löschungsklage hätte geltend gemacht werden können. Ein – überhaupt erst seit dem 1. Mai 2020 mögliches – patentamtliches Nichtigkeitsverfahren wegen Bestehens älterer Rechte gemäß §§ 51, 53 MarkenG liegt nicht vor. Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass die Antragstellerin auch nicht substan- tiiert dargelegt hat, wann und auf welche Weise die Anrainerstaaten ihre Namens- rechte an dem Bauwerk auf sie übertragen haben und nach welchem Recht die Namensübertragung stattgefunden hat, was in einem Verfahren wegen Bestehens älterer Rechte erforderlich wäre (vgl. §§ 53 Abs. 3; 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG n.F.). hh) Ein schutzwürdiger Besitzstand kommt auch nicht aufgrund der 10 einge- tragenen Marken der Antragstellerin mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“ (vgl. Anlage ZAC 3 der Antragstellerin) in Betracht. Weder für die Benutzung dieser Marken vor dem 13. Februar 2013 in Deutschland noch für deren inländische Markt- präsenz und Bekanntheit hat die Antragstellerin ausreichende Tatsachen vorge- tragen bzw. Unterlagen vorgelegt. Fünf Marken sind überhaupt erst nach dem maß- geblichen Anmeldetag eingetragen worden. Hinzu kommt, dass der Wortbestandteil der angegriffenen Marke „oeresund-bruecke“ und „Øresundsbron“ nur im geogra- - 24 - fischen und damit schutzunfähigen, nicht prägenden Bestandteil „oeresund“ über- einstimmen, während die schwedische Endung „bron“ von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht im Sinne von Brücke verstanden wird, so dass aufgrund der klanglichen, begrifflichen und schriftbildlichen Unterschiede eine Ver- wechslungsgefahr zu verneinen wäre (vgl. a. Senatshinweis vom 16.12.2016 im Widerspruchsbeschwerdeverfahren 26 W (pat) 556/16, Anlage M1 des Antrags- gegners). ii) Vorstehendes gilt auch für die verschiedenen Firmenbezeichnungen der Antrag- stellerin „OERESUNDSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“, „ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ (Anlage ZAC 1, S. 1 u. 2 der Antragstellerin), da der inländische Verkehr auch das dänische Wort „broen“ für „Brücke“ nicht kennt. c) Doch selbst wenn der der Antragsgegner in Kenntnis eines durch Vorbenutzung entstandenen schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin die Streitmarke angemeldet hätte, wäre dies nicht ohne zureichenden sachlichen Grund und nicht mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen erfolgt. Denn der Antragsgegner hatte als Reseller zum Zeitpunkt der Anmeldung ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der freien (Mit-) Benutzung der Sachan- gabe „Öresundbrücke“ für Zwecke seines eigenen Betriebs (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 136). Da er mit dem als Knopf verfremdeten „o“ auf seinen Nachnamen hinweist, ist nicht ersichtlich, dass er bei der Anmeldung die Absicht oder das wesentliche Motiv hatte, den freien Gebrauch der Sachangabe „Öresundbrücke“ durch die Antragstellerin oder deren Reseller zu stören oder zu unterbinden. Die Anmeldung der angegriffenen Marke diente vielmehr der Förderung bzw. Verbesse- rung seiner eigenen Wettbewerbssituation. Er ist bisher auch nur ein einziges Mal aus der Streitmarke und nur gegen die Antragstellerin vorgegangen, als er etwa drei Jahre nach deren Eintragung gegen - 25 - die Unionsmarkenanmeldung „ORESUND BRUECKE“ (015 496 557) der Antrag- stellerin Widerspruch erhoben hat. Mit dieser Markenanmeldung zielte die Antrag- stellerin aber erkennbar selbst auf die Monopolisierung der Sachangabe ab, so dass er befürchten musste, dass dieses Wortzeichen im Falle seiner Eintragung als Unionsmarke auch gegen ihn eingesetzt wird. Soweit die Antragstellerin auf die Praxis des EUIPO und EuG verweist, aus schutzunfähigen Bestandteilen bei deren entsprechender Herausstellung eine Verwechslungsgefahr herzuleiten (von Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 369 als verfehlte Praxis bezeichnet), mag der Wider- spruch Erfolg haben. Ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners dahingehend, eine Marke mit beschreibenden Bestandteilen anzumelden und hierbei schon am Anmeldetag die Geltendmachung von Rechten daraus gegen die Antragstellerin im Auge gehabt zu haben, erscheint indes fernliegend. d) Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Abbildung der Öresundbrücke kommen ebenfalls nicht als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht. aa) Das markenrechtliche Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhinder- nisse dient nicht dem Schutz von Urheberrechten. Insbesondere kann ein Löschungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht im Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse verfolgt werden. Insoweit kann auf die o. g. Ausführungen zum Namensrecht verwiesen werden (s.o. b) gg) ccc)). Ein urheberrechtlicher Schutz wird daher für sich allein noch nicht als schutz- würdiger Besitzstand bewertet, soweit er nicht (auch) zur Kennzeichnung der Herkunft von Waren/Dienstleistungen eingesetzt worden ist (BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 25 W (pat) 92/14 – Toxic Twins; 29 W (pat) 14/20 – STRAIGHT OUTTA HESSEB; Ströbele, a. a. O., 14. Aufl. § 8 Rdnr. 1129; Ingerl/Rhonke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 305; a. A. Kur/v. Bomhard/Albrecht/Schoene, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 930 ohne nähere Begründung). Letzteres, d.h. die kennzeichnende Benutzung des Abbilds der Öresundbrücke, war vorliegend nicht ersichtlich. - 26 - bb) Aber selbst wenn ein urheberrechtlich begründeter Besitzstand an der Gestal- tung des Brückenbauwerks vorläge, wäre ein ungerechtfertigter Eingriff zu ver- neinen. aaa) Hierbei geht der Senat zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Gestaltung des Brückenbauwerks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt ist und sie einen etwaigen ungerechtfertigten Eingriff in den Besitzstand im Wege des Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse unabhän- gig davon geltend machen kann, ob ihr der urheberrechtlich begründete Besitzstand zusteht (vgl. oben zum Namensrecht), so dass sich Fragen der Substantiierung der angeblichen Übertragung des Urheberrechts und Fragen im Hinblick auf die Nicht- übertragbarkeit des Urheberrechts nach § 29 Abs. 1 des nach dem Schutzland- prinzip anwendbaren deutschen Urheberrechtsgesetzes nicht stellen. bbb) Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der Baukunst in eine Bildmarke stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar (vgl. Hacker, a. a. O., § 13 Rdnr. 34). ccc) Allerdings greift vorliegend die Vorschrift des § 59 Abs. 1 UrhG, wonach es ausnahmsweise zulässig ist, die äußere Ansicht eines Bauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. (1) Als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG wird die Öresund- brücke von § 59 Abs. 1 UrhG erfasst, weil diese sich über und im Öresund und damit an einem öffentlichen Ort befindet. Zwar sind Meere bzw. Meeresengen dort nicht genannt. Die in § 59 UrhG genannten Orte sind aber nur beispielhaft und nicht abschließend. Erfasst sind alle Orte, die sich vergleichbar Wegen und Plätzen unter freiem Himmel befinden (vgl. Dreier/Schulze, UrhRG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rdnr. 4 mit Verweis auf BGH GRUR 2017, 798: das Meer). Vom Meer und von den Küsten aus - 27 - ist die Brücke jedenfalls von Wasserfahrzeugen, Flugzeugen und den Straßen und Stränden mehrerer Küsten aus frei sichtbar. (2) Zu den nach § 59 Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungshandlungen gehört aus- drücklich auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Graphik wie im vorliegenden Fall. (3) Die Darstellung in der angegriffenen Marke zeigt auch eine frei zugängliche Außenansicht im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG. (3.1) Sie zeigt die Brücke in einer Perspektive von unten. Andernfalls wären die beiden Querträger, auf denen die (mehrstöckige) Fahrbahn zwischen den die Stahl- seile tragenden Brückenpfeilern aufliegt, nicht so deutlich über deren ganze Breite hinweg sichtbar. Auch würde die seitlich links auf den Betrachter zukommende Fahrbahn nicht nach links oben, quasi – seitlich versetzt – oberhalb des Betrachters hinweg verlaufen, wenn man sie gedanklich nach vorne verlängert. Auch die Antrag- stellerin geht, nachdem sie zunächst auf Luftbilder abgestellt hat (Schriftsatz vom 10.01.2022, S. 7), davon aus, dass die Brücke aus einer eher tiefen Perspektive gezeigt wird (Schriftsatz vom 22.07.2024, S. 5, Ziff. 4.a.). (3.2) Die Perspektive entspricht in etwa derjenigen, die der Betrachter von der schwedischen Küste hat, wenn er sich dort etwas nördlich der Brückenauffahrt befindet, wobei der Winkel, in dem die Fahrbahn perspektivisch seitlich am Betrachter vorbeiläuft, naturgemäß vom konkreten Standort nördlich der Brücke abhängt. Den Beteiligten sind mit Bescheid vom 6. Juni 2024 Internetausdrucke mit verschiedenen Fotos übersandt worden (vgl. Ausdruck des elektronischen Empfangsbekenntnisses v. 06.06.2024, Bl. 154a GA). Darin sind die ersten Internet- ausdrucke mit Fotos der Brücke zu sehen, wobei im Vordergrund auch Teile des (Fest-) Lands, teilweise mit Personen, sichtbar sind. Zudem sind auf den ersten drei Seiten handschriftliche Anstreichungen des Senats an einigen Stellen der Begleit- texte zu sehen, in denen es lautet: - 28 - - „Die Öresundbrücke, von Schweden aus gesehen.“ - „Öresund-Brücke von der Schwedischen Seite“ - „Meine Lieblingsbrücke kannst du von Ribersborg Stand sowie von Västra Hamnen gut sehen. Wenn du die 7 Kilometer lange Brücke aber von Nahem betrachten möchtest, dann fahr am besten zum Öresundbrücke-Aussichtspunkt im Südwesten der Stadt“. (3.3) Entgegen ihrer im Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 1, geäußerten Auffassung hat sich die Antragstellerin zu den mit gerichtlichem Bescheid vom 6. Juni 2024 übersandten Unterlagen, jedenfalls aber zu den dort abgebildeten Fotos, innerhalb angemessener Zeit vor der mündlichen Verhandlung äußern können. Sie hätte auch danach hierzu Stellung nehmen können. Im Zwischenbescheid vom 6. Juni 2024 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die in den mit übersandten Internetaus- drucken ersichtlichen Fotos zeigen dürften, dass Abbildungen der Öresundbrücke durchaus von allgemein zugänglichen Stellen von Land und See aus gemacht werden können und dies auch für eine Perspektive gelten dürfte, die in etwa derjenigen der Markendarstellung entspreche. Aus Gründen der Datenbegrenzung seien der elektronisch vorab übersandten Fassung des Bescheids nur die ersten (aussagekräftigsten) 15 Seiten beigefügt. Die schriftliche Fassung des Bescheids mit der vollständigen Anlage haben die Anmeldervertreter dann am 12. Juni 2024 erhalten (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 154 GA). Da es nach dem Inhalt des Bescheids erkennbar nur um die Fotos in Zusammenhang mit der Frage gehen sollte, ob von einem öffentlich zugänglichen Ort Fotos aufgenommen werden können, die in etwa der Perspektive der in der Marke enthaltenen Abbildung entsprechen, ist entgegen ihrer im Schriftsatz vom 22. Juli 2024 geäußerten Auffassung nicht ersichtlich, weshalb sich die Antrag- stellerin nicht bis zur mündlichen Verhandlung äußern konnte. Im Übrigen hätte die Antragstellerin auch noch bis zum 22. Juli 2024 zu den Fotos Stellung nehmen können, da eine bloße Stellungnahme zu Fotografien kein neues - 29 - Angriffs- und Verteidigungsmittel darstellt, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden kann (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 45. Aufl., § 146 Rdnr. 2; Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 296a Rdnr. 2; 282 Rdnr. 2). (3.4) Außerdem ist das Seegebiet im Bereich des Hochbrückenteils mit Wasserfahr- zeugen befahrbar, was bei einer Brücke, die eine Nord- und Ostsee verbindende Meerenge zwischen zwei wichtigen nordeuropäischen Staaten überquert, auch selbstverständlich ist, zumal der Hochbrückenteil naturgemäß der Schiffsdurchfahrt dient. Einige der weiteren Fotos zeigen jedenfalls Kutter, Fähren und Segler, die sich in der Nähe der Brücke aufhalten. Wasserfahrzeuge können sich also jederzeit in die Position bringen, um sogar ohne Teleobjektiv oder sonstige Hilfsmittel genau oder in etwa die Perspektive zu haben, die in der Streitmarke zu sehen ist. Im Übrigen wird selbst die Verwendung von Teleobjektiven als zulässig angesehen (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., Rdnr. 4 a.E.). Auf die Verwendung von etwaigen Foto- vorlagen kommt es hier nicht an, da in der Marke erkennbar weder ein Foto abge- bildet ist, noch ein Hinweis auf eine Fotovorlage enthalten ist. (3.5) Im Übrigen liegt der Hochbrückenteil wenige Kilometer vom Kopenhagener Flughafen entfernt (vgl. z.B. ZAC 4, S. 21). Selbst die Vogelperspektive auf die Brücke wäre daher für Flugreisende mit Fensterplatz, die auf der richtigen Seite sitzen, eine der klassischen öffentlichen Perspektiven (vgl. z.B. ZAC 7 der Antrag- stellerin, 3. Seite, 2. Absatz), womit sich die Fallgestaltung von derjenigen unter- scheidet, die der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung BGH – Hundert- wasser-Haus (GRUR 2003, 1035, 1037) zugrunde liegt. Allerdings ist diese Perspektive in der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke nicht gewählt worden, wovon inzwischen auch die Antragstellerin ausgeht. (3.6) Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG schließt die gezielte gewerbliche Verwertung einzelner geschützter Werke, die im Straßenbild sichtbar sind, mit ein (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Juris Tz. 20 – East Side Gallery; Dreier/Schulze, a. a. O., § 59 Rdnr. 1, 6 u. 7). Auch die Verwendung als Marke wird für zulässig - 30 - erachtet (Dreier/Schulze, a. a. O., § 59 Rdnr. 7 a. E. unter Verweis auf Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 12. Aufl., Rdnr. 10). (3.7) Hierbei kann es dahinstehen, ob der Markeninhaber, wie die Antragstellerin meint, die Streitmarke auch verwenden könnte, um dem – nach dem Antragsteller- vortrag gar nicht mehr berechtigten – Architekten zu verbieten, ein Abbild der Brücke für Werbedienstleistungen zu verwenden (Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Juli 2024, S. 6). Sofern sich der Architekt als Werbedienstleister betätigt, mag ihm die Streitmarke entgegen gehalten werden. Für reise- und transportbezo- gene Dienstleistungen, insbesondere die von der Antragstellerin erbrachten Dienst- leistungen Beratung und Vertrieb von Tickets zur Benutzung der Öresundbrücke stellt die in die Marke aufgenommene Abbildung des öffentlich sichtbaren und als Landmarke bzw. Sehenswürdigkeit angesehenen Bauwerks jedenfalls eine erkenn- bar beschreibende Angabe über den Gegenstand der Dienste dar und dürfte inso- weit keine Verbietungsrechte gegen Dritte begründen. Der Markeninhaber hat hier auch keine Behinderungsversuche unternommen. cc) Im Übrigen hat er als Reseller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung des Abbilds der Öresundbrücke zur bildlichen Symbolisierung bzw. Beschreibung des Gegenstands seiner Ticketvermittlungsdienste. Hierbei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu oben c) verwiesen werden. e) Auch unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigen zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes kann eine Bösgläubig- keit nicht bejaht werden. aa) Dieser Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005, 580 Rdnr. 18 u. 20 – The Colour of Elégance). Da die Sperrwirkung zum Inhalt einer - 31 - Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehört, kann das für die Annahme einer Bös- gläubigkeit maßgebliche Kriterium nur im zweckfremden Einsatz der Marke liegen. Die insoweit maßgebliche Grenze ist erst überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 32 – AKADEMIKS; BGH a. a. O. – The Colour of Elégance; BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 26 W (pat) 156/03 = GRUR 2010, 431 – Flasche mit Grashalm). bb) Die Antragstellerin hat keine vertragliche Verpflichtung des Antragsgegners vorgetragen oder belegt, dass er Domains oder Marken mit dem Bestandteil „Öresundbrücke“ oder „oeresund-bruecke“ nicht registrieren lassen dürfe. Er verfügte schon seit dem 19. Oktober 2007 über die Domain „oeresundbruecke.de“ und seit dem 16. Mai 2011 über die Domains „öresund-brücke.de“, „öresund- brücke.de“ (ohne Bindestrich) und „oeresund-bruecke.de“ (Anlage ZAC 12 der Antragstellerin). Die Antragstellerin hat daher fast fünf Jahre lang die für den Antragsgegner registrierte Domain „oeresundbruecke.de“ und etwa ein Jahr lang die anderen drei Domains geduldet, bis sie dies am 26. April 2012 (Anlage ZAC 8) erstmals im Rahmen einer auch von ihr als gut bewerteten Zusammenarbeit vorsichtig beanstandet hat. Hinzu kommt, dass die zugunsten des Antragsgegners registrierten Domains nicht auf den für die Antragstellerin in mehreren Marken eingetragenen Wortbestandteil „Øresundsbron“ oder auf die in den Firmenbezeichnungen verwendeten Wort- elemente „OERESUNSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“, „ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ lauten, so dass er sich mit seinen Domains sehr deutlich von Marken und Firmenbezeichnungen der Antrag- stellerin abgesetzt hat. - 32 - In der E-Mail vom 26. April 2012 hat die Antragstellerin den Antragsgegner gebeten, seine Texte dahingehend zu berichtigen, dass daraus deutlich hervorgeht, dass man die Homepage von Knopf-Reisen und nicht die der Øresundbrücke besucht. In dem von ihr als Anlage ZAC 11 vorgelegten Ausdruck der Internetseite des Antrags- gegners www.oeresund-bruecke.de sind diese Anforderungen jedoch erfüllt, weil „Knopf-Reisen“ in weißer Schrift vor einem hellen roten Hintergrund mit einem Knopf als „o“ als erstes ins Auge springt, während das Foto der Öresundbrücke rechts daneben im dunklen Blau erst auf den zweiten Blick wahrgenommen wird. Weder aus dieser Darstellung noch aus dem Text lässt sich entnehmen, dass der Antrags- gegner den Eindruck erweckt oder erwecken will, er sei der einzige Ticketverkäufer für Überfahrten über die Öresundbrücke. Selbst auf dem von der Antragstellerin auf Seite 14 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 abgebildeten Webseitenaus- schnitt des Antragsgegners ist die Streitmarke so schlecht zu erkennen, dass die Antragstellerin eine Vergrößerung angefügt hat, was eine sehr zurückhaltende Markenbenutzung belegt. Die Antragstellerin hat zudem die für die Änderung des Inhalts der Webseite des Antragsgegners in ihrer E-Mail vom 26. April 2012 angekündigten Texte weder dem Antragsgegner noch dem Gericht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner diese mit E-Mail vom 2. Juli 2013 und anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Anlage ZAC 9 der Antragstellerin) ausdrücklich angefordert hat. Der Markeninhaber hatte darüber hinaus als Reseller zum Zeitpunkt der Anmeldung ein berechtigtes eigenes Interesse an der freien (Mit-)Benutzung der Sachangabe „Öresundbrücke“ für Zwecke seines eigenen Betriebs (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 1136), das er mit der Anmeldung der angegriffenen Marke weiterverfolgt hat. Da er die geläufige deutsche Brückenbezeichnung „Öresundbrücke“ durch Klein- schreibung, Auflösung des Anfangsumlauts, den Bindestrich und den Knopf anstelle von „o“ verfremdet hat und der Knopf auf seinen Nach- bzw. Firmennamen anspielt, kann auch nicht von einem Versuch einer Monopolisierung des Brückennamens ausgegangen werden, um den freien Gebrauch der Sachangabe „Öresundbrücke“ - 33 - durch die Antragstellerin oder deren Reseller zu stören oder zu unterbinden. Die Anmeldung diente in erster Linie der Förderung und markenrechtlichen Absicherung seiner eigenen wirtschaftlichen Betätigung. Er ist bisher nur ein einziges Mal aus der Streitmarke vorgegangen, indem er gegen den Monopolisierungsversuch der Antragstellerin durch die Unionsmarkenanmeldung „ORESUND BRUECKE“ (015 496 557) Widerspruch erhoben hat. Hieraus kann aber angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht auf ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners geschlossen werden, schon am Anmeldetag die Geltendmachung von Rechten aus schutzunfähigen Bestandteilen seiner Marke gegen die Antragstellerin im Auge gehabt zu haben (s.o.). Weder die Streitmarke noch seine Domains verschaffen ihm ein Druckmittel gegen die Antragstellerin. Insgesamt reichen die oben dargestellten Gesamtumstände daher nicht aus, um eine bösgläubige Markenanmeldung festzustellen. III. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner ver- meidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald′s; - 34 - BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billig- keitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; aa.O. – Schutzverkleidung). Zwar hat die Antragstellerin die Verletzung von Namensrechten an der Brücke und die Verletzung des Urheberrechts an der Gestaltung der Brücke geltend gemacht, die nach den insoweit eindeutigen Vorschriften der §§ 51 ff. MarkenG (alte und neue Fassung) nicht mit dem patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse geltend gemacht werden können. Sie hat ihren Antrag jedoch auch und vor allem auf Gründe gestützt, die in einem solchen Nichtigkeitsverfahren zulässig sind, da sie das Vorliegen einer böswilligen Anmeldung wegen des Eingriffs in ihrer Auffassung nach schutzwürdige Besitzstände an den Wörtern „Öresund- brücke“, „Øresundbrücke“, „Øresundsbron“, „Øresundsbroen“, den 10 für die Antragstellerin eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „Øresundsbron“ (vgl. Anlage ZAC 3 der Antragstellerin) und den Firmenbezeichnungen „OERESUNDSBROEN“, „OERESUNDSBRON“, „ØRESUNDSBROEN“, „ØRESUNDSBRON“ und „ØRESUNDSKONSORTIET“ (Anlage ZAC 1, S. 1 u. 2, der Antragstellerin) geltend gemacht hat. Dass auch hierin ein prozessuales Versäumnis der Antragstellerin liege, hat der Markeninhaber nicht dargelegt. Insbesondere war nicht feststellbar, dass die Antragstellerin in einer aussichtslosen Situation ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen versucht hat. Es fehlt daher sowohl an einer Verursachung von allein auf die Geltendmachung von Namens- und Urheberrechten zurückzuführenden Kosten als auch an der erforderlichen Kausalität für die Kostenverursachung. Das Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren hatte der Markeninhaber ohnehin zu betreiben und den Termin für die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Hätte die Antragstellerin - 35 - keine Namens- und Urheberrechte als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, so wären die Kosten für die Wahrnehmung gleich geblieben, zumal sich der Antragsteller im gesamten Beschwerdeverfahren auch nur einmal schriftlich geäußert hat, indem er mit wenigen Zeilen den Kostenantrag vom 02.07.2024 gestellt hat. Es bestand daher kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung zu Lasten der Antragstellerin. IV. Die von der Antragstellerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit die vom EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt. Im Übrigen rechtferti- gen die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen keine Zulassung der Rechts- beschwerde, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. 1. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin erörterten Fragen in Zusammen- hang mit der angeblichen Verletzung von Namensrecht(en) als Umstand, der für eine bösgläubige Anmeldung sprechen könnte, Weder der Gesamtbegriff „Öresundbrücke“ noch das darin enthaltene Wort „Öresund“ sind der Name einer Gebietskörperschaft. Das Wort „Öresund“ bezeich- net vielmehr eine Meerenge, die teilweise zu Dänemark und teilweise zu Schweden - 36 - gehört. Das sprachüblich damit gebildete Wort „Öresundbrücke“ bezeichnet sach- lich eine Brücke, die über diese Meerenge führt und stellt insofern keinen Namen dar. Vielmehr unterscheidet es sich im Hinblick auf seinen beschreibenden Inhalt von den in Betracht kommenden Namen (s.o.). Der Senat geht in seiner Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls außerdem davon aus, dass der Wortbestandteil „oeresund-buecke“ als beschreibende Angabe über den Gegenstand der Dienstleistungen in die Marke aufgenommen worden ist, wobei die Gestaltung des Anfangsbuchstaben als Knopf und „e“ zusätzlich von einem Versuch der markenrechtlichen Monopolisierung wegführt. Im Gegensatz zur Darstellung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 22. Juli 2024, S. 4) ist die Frage, ob beschreibende Bestandteile einer Marke zur Feststellung einer Bösgläubigkeit führen können, vom Bundesgerichtshof bereits beantwortet worden (vgl. BGH GRUR 2016, 380, 381, Rdnr. 30 – GLÜCKSPILZ, wonach die Bösgläubigkeit einer Anmeldung nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der Anmelder die Monopolisierung allgemein gebräuchlicher Begriffe beabsichtigt habe). Eine (angebliche) Verletzung des Namensrechts außerhalb der Nichtigkeit wegen absoluter Eintragungshindernisse kann die Antragstellerin im vorliegenden Ver- fahren nicht geltend machen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der §§ 50 ff. MarkenG sowohl in ihrer zum Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags geltenden als auch in ihrer heutigen Fassung und stellt keine offene Rechtsfrage dar. 2. Auch die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit dem als Besitzstand geltend gemachten Urheberrecht rechtfertigen keine Zulas- sung der Rechtsbeschwerde. Selbst, wenn das Urheberrecht an einem (Bau-) Werk entgegen der hier vertretenen Auffassung auch dann als schutzwürdiger Besitz- - 37 - stand in Betracht käme, wenn eine (betriebsherkunftshinweisende bzw. kennzeich- nende) Verwendung durch den Berechtigten am Urheberrecht nicht feststellbar wäre, so ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt vorliegend jedenfalls an einem ungerechtfertigten Eingriff in diesen Besitzstand, da für den Markeninhaber die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG spricht. Im Übrigen hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung des Abbilds der Öresund- brücke zur bildlichen Beschreibung seiner Dienste. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Löschungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend machen will, kann dies nicht mit dem Nichtigkeits- verfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG geltend gemacht werden, sondern nur mit der Nichtigkeitsklage nach §§ 51, 55 MarkenG wegen Bestehens älterer Rechte (seit dem 1. Mai 2020 auch im Wege des Nichtigkeitsan- trags wegen älterer Rechte, § 53 Abs. 1 MarkenG n.F.). Dies folgt, wie oben zum Namensrecht ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften und stellt keine offene Rechtsfrage dar. Die weitere von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob ein Buchstabe eines fremden Alphabetes, hier das „Ø“, in einer Bezeichnung den schutzwürdigen Besitz- stand dieser Bezeichnung, hier „Øresundbrücke“, begründen kann, beinhaltet weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist sie entschei- dungserheblich. Die Begründung eines schutzwürdigen Besitzstands an der Bezeichnung „Øresundbrücke“ ist schon nicht substantiiert dargelegt worden. Unterstellt, sie wäre es, so wäre der Austausch des deutschen Umlauts „Ö“ durch das dänische „Ø“ eine zu geringfügige Abwandlung, um die Schutzfähigkeit zu begründen. Dies alles sind Fragen des Einzelfalls. Auch die von der Antragstellerin weiter aufgeworfene Frage, ob der Widerspruch gegen eine vermeintlich generisch jüngere Marke (hier: ORESUND-BRUECKE) die rechtliche Anmaßung enthält, dass der Inhaber der älteren Marke (hier: der Streit- marke) die markenmäßige Verwendung der jüngeren Marke untersagen kann und - 38 - somit eine Sperrabsicht offenbart, ist keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeu- tung, sondern stellt nur die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch den Senat in Frage, der in dem Widerspruch des Antragsgegners gegen die Unionsmar- kenanmeldung der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt für ein bösgläubiges Verhalten gesehen hat. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Inhaberin der angegriffenen Marke das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 39 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Kätker Staats Wagner …