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Beschluss

29 W (pat) 14/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:080720B29Wpat14.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:080720B29Wpat14.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 14/20 _______________________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2017 200 665 (Löschungsverfahren S 172/17) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen. I. Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen ist am 20. April 2017 zugunsten des Beschwerdegegners unter der Nummer 30 2017 200 665 als Wort-/Bildmarke für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 18, 24 und 25 in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden: Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen; Aktenmappen [Aktentaschen]; Aktenmappen aus Leder; Aktenmappen zur Aufbewahrung von Dokumenten; Aktentaschen; Aktentaschen aus Leder; Aktentaschen und Aktenmappen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Aktentaschen, - 3 - Dokumentenmappen [Lederwaren]; Am Körper zu befestigende Babytragen; Am Körper zu tragende Babytragen; An Regenschirme angepasste Metallteile; Angepasste Kofferanhänger [Lederwaren]; Arbeitstaschen; Artikel zur Bekleidung von Pferden [Kleidungsstücke]; Attachétaschen aus Lederimitat; Aus Leder angefertigte Einkaufs- taschen; Ausgehhandtaschen; Ausgehtaschen; Ausreitdecken für Pferde; Babyrückentragen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlingen oder Gurte]; Babytragetaschen; Babytragetücher; Babytragetücher zum Umhängen; Badetaschen; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Bauch- und Hüfttaschen; Bauchtaschen; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Bekleidung für Haustiere; Bekleidung für Hunde; Bekleidungsstücke für Haustiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge aus Eisen für Pferdegeschirre; Beschläge für Geschirre; Beutel [Taschen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld; Beuteltaschen; Bezüge für Pferdesättel; Boston-Taschen; Brieftaschen; Brieftaschen [Handtaschen]; Brieftaschen mit Kartenfächern; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen zum Befestigen am Fußknöchel; Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Brief- taschen zur Befestigung an Gürteln; Businesskoffer; Büchertaschen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Charm- Taschen [Omamoriire]; Chevreauleder [Ziegenleder]; Clutches [Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Decken [Bekleidung] und Mäntel für Tiere; Decken für Pferde; Decken für Tiere; Decken für Tiere zu Bekleidungszwecken; Depeschenetuis; Diplomatentaschen; Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Dokumenten- mappen, Aktentaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen aus Lederimitationen; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen aus Leder; Einkaufstaschen aus Leinen; Einkaufstaschen für Lebensmittel; Einkaufstaschen mit Rädern; Elastische Taschen für Bekleidung; Elektronische Halsbänder für Haustiere; Etiketten aus - 4 - Leder; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Aufbewahrung von Schlüsseln; Faltbare Brieftaschen; Fassförmige Taschen; Federführungshülsen aus Leder; Felle, verkauft nach Menge; Fischbeinrippen für Schirme; Fliegendecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Flugtaschen; Fohlenhalfter; Freizeittaschen; Frotteetaschen; Futterale für Schirme; Futtersäcke; Futtersäcke für Tiere; Führerscheinetuis; Führungsleinen für Pferde; Führzügel; Gamaschen für Tiere; Gamaschen und nicht medizinische Kniebandagen für Pferde; Gartenschirme; Gebisse [Zaumzeug]; Gebisse für Tiere; Geflügelscheuklappen zur Vermeidung von Kämpfen; Gegerbtes Leder; Gehstockgriffe; Gehstöcke aus Rattan; Geldbeutel aus Leder; Geldbeutel zur Befestigung an Gürteln; Geldbeutel, nicht aus Edelmetall; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel]; Geldbörsen aus Edelmetall; Geldbörsen zur Befestigung am Handgelenk; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen; Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Gepäckanhänger; Gepäckanhänger aus Gummi; Gepäckanhänger aus Kunststoff; Gepäckanhänger aus Metall; Gepäckbehältnisse für die Reise; Gepäckgurte; Gepäckgurte aus Leder; Gepäckhüllen; Gepäckstücke; Geschirre für Tiere; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Gesichtsmasken für Pferde; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen ohne Edelsteinbesatz; Gewänder für Hunde; Gladstone- Taschen; Goldschlägerhaut; Golfschirme; Golftaschenanhänger aus Leder; Greifhandtaschen; Griffe für Regenschirme; Großtaschen; Gummieinlagen für Steigbügel; Gurte für Reisegepäck; Gürteltaschen; Haarschleifen für Haustiere; Halsbänder für Haustiere; Halsbänder für Haustiere mit medizinischen Informationen; Halsbänder für Katzen; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer aus Leder; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Handtaschen, nicht aus Edelmetall; Handtaschenkarkassen; Harnische für Pferde; - 5 - Hartgeldbörsen aus Edelmetall; Hartgeldbörsen aus Leder; Haustierleinen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Herrentäschchen; Hufeisen; Hufeisen aus Kunststoff; Hufeisen aus Metall; Hufeisen, nicht aus Metall; Hufschuhe; Hundebekleidung; Hundehalsbänder; Hundeleinen; Hundemäntel; Hundeschuhe; Hundewindeln in Form einer Bauchbinde; Hutschachteln aus Leder; Hutschachteln aus Lederimitation; Hutschachteln für die Reise; Häute [zugerichtet]; Häute von Schlachttieren; Hüfttaschen; Hüfttäschchen; Hüllen für Regenschirme; Jagdpeitschen; Jagdstühle; Jagdtaschen; Jagdtaschen für Jäger; Japanische Mehrzwecktaschen [Shingen-bukuro]; Japanische Papierschirme [Karakasa]; Japanische Schirme aus Ölpapier [Janome-gasa]; Kartenbrieftaschen; Kartentaschen; Karten- taschen [Brieftaschen]; Kauartikel aus Rohhaut für Hunde; Kettenmaschengeldbeutel; Kettenmaschengeldbörsen; Kindertrag- taschen; Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke; Kleidersäcke für Anzüge, Hemden und Kleider; Kleidersäcke für die Reise; Kleidersäcke für die Reise aus Leder; Kleidertragetaschen; Kleidungsstücke für Haustiere; Kleine Handkoffer; Kleine Herrentaschen; Kleine Koffer; Kleine Koffer für Kurzreisen; Kleine Reisetaschen; Kleine Rucksäcke; Kleinrucksäcke; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Koffer für Kurzreisen; Koffer für Nachtwäsche [Koffer für Kurzreisen]; Koffer für Reisezwecke; Koffer mit Rollen; Koffer zur Aufbewahrung von Schriftstücken; Kombinationen aus Spazierstöcken und Regen- schirmen; Kopperriemen für Pferde; Kosmetikbeutel; Kosmetikkoffer; Kosmetikkoffer [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kostüme für Tiere; Krawattenetuis für die Reise; Krawattentaschen; Kreditkartenetuis; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Kreditkarten- mäppchen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenporte- monnaies aus Leder; Kreditkartentäschchen; Kreditkartentäschchen aus Leder; Kulturbeutel; Kulturbeutel [leer]; Kulturbeutel zur Mitnahme - 6 - von Toiletteartikeln; Kulturtaschen, die ohne Inhalt angeboten werden; Kummeten für Pferde; Kunstpelze; Kuriertaschen; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Laufgurte für Kinder; Leder für Möbel; Leder für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder und Lederimitationen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Leder, verkauft nach Menge; Lederaktentaschen; Lederbeutel; Lederbezüge für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederetuis; Lederfäden; Ledergurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Leder- imitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Lederkoffer; Lederleinen; Ledernieten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Lederzeug; Leere Arztkoffer; Leere Kosmetikkoffer; Leere Kulturtaschen; Leere Make-up- Taschen; Leere Werkzeugtaschen; Leichtathletik-Taschen; Leinen für Tiere; Leinentaschen; Longierleinen; Martingale [Zaumzeug]; Matchsäcke; Maulkörbe; Mehrzweck-Sporttrolleytaschen; Mehrzweck- athletiktaschen; Mehrzwecksporttaschen; Mehrzwecktaschen; Mehrzwecktragetaschen; Mit Schmuckwaren besetzte Geldbeutel; Modehandtaschen; Moleskin [Fellimitation]; Mundstück [Pferde- geschirr]; Mäntel für Hunde; Mäntel für Katzen; Mäppchen für Kreditkarten; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Münzgeldbörsen aus Leder; Nasenriemen; Nicht angepasste Kosmetikkoffer; Notenmappen; Notentaschen; Parkas für Hunde; Peitschen; Pelze [Tierfelle]; Pferdebandagen [Gamaschen]; Pferdedecken; Pferdegamaschen; Pferdegeschirre; Pferdegeschirre aus Leder; Pferdehalfter; Pferdekleidung; Pferdekummete; Pferdesättel; Pferdeumhang; Pochetten [Damenhandtaschen]; Polyurethanleder; Portemonnaies zur Aufbewahrung von Geldscheinen; Rahmen für Geldbörsen; Rahmen für Münzgeldbörsen; Randsels [Schulranzen japanischer Art]; Rasiertaschen ohne Inhalt; Regen- oder - 7 - Sonnenschirmgestänge; Regen- und Sonnenschirme; Regenschirme; Regenschirme für Kinder; Regenschirme und Sonnenschirme; Regenschirmgriffe; Reise- und Handkoffer; Reisehandtaschen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisekoffer aus Kori-Geflecht; Reisekoffer aus Leder; Reisekofferriemen; Reisenecessaires; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Reisetaschen [Lederwaren]; Reisetaschen aus Kunststoffmaterialien; Reisetaschen aus Lederimitationen; Reisetaschen für Flugreisen; Reisetaschen für Sportbekleidung; Reisetaschen und Koffer; Reisetaschen zum Tragen am Handgelenk oder an der Schulter; Reitgerten; Reitpeitschen; Riemen aus Lederimitationen; Riemen für Handtaschen; Riemen für Münzgeldbörsen; Riemen für Reisekoffer; Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Rollbare Taschen; Rollkoffer; Rolltaschen; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Rückenhäute; Rücken- tragegestelle zum Tragen von Kindern; Sattel- und Zaumzeug, Geschirre für Tiere; Sattelbäume; Satteldecken; Satteldecken für Pferde; Sattelgurte; Satteltaschen; Sattlerwaren; Sattlerwaren aus Leder; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung; Schachteln aus Leder; Scheuklappen; Schirme zum Schutz vor Regen; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmgestänge für Regen- oder Sonnenschirme; Schirmringe; Schirmstöcke; Schlaufentaschen; Schlingen zum Tragen von Babys; Schlittschuhriemen; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Schlüsseletuis; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Leder und Häuten; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Schlüsselhalter; Schlüsseltaschen; Schminketuis; Schminkkoffer; Schuhbeutel für die Reise; Schuhtaschen; Schulbuchtaschen; Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemchen; Schulterriemen; Schulterriemen aus Leder; Schultertaschen; Schweifschoner für Pferde; Schülerrucksäcke; Seebeutel [Rucksäcke]; Seesäcke für die Reise; Sitzstöcke; Slouch- Taschen; Sonnenschirme; Sonnenschutzschirme; Souvenirtaschen; - 8 - Spazierstöcke; Sporenriemen; Sporrans [Geldbeutel]; Sportbeutel; Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügel aus Metall; Steigbügelriemen; Steigbügelriemen aus Leder; Stirnbänder für Pferde; Stockgriffe; Strandschirme; Strandschirme [Strandsonnenschirme]; Strandtaschen; Stöcke [Spazierstöcke]; Synthetisches Leder; Sättel für Pferde; Tagesrucksäcke; Taillentaschen; Taschen; Taschen [für Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Tefillin [Gebetsriemen]; Teilweise bearbeiteter Pelz; Telefonkartenetuis; Teleskopregen- schirme; Terrassenschirme; Textile Einkaufsbeutel; Tierfelle; Tierhalsbänder; Tierhäute; Toilettenbeutel; Tornister; Tornister [Ranzen]; Tornister mit Rollen und einem ausziehbaren Transportgriff; Tragebehältnisse; Tragegriffe für Einkaufstaschen und -beutel; Tragekoffer für Dokumente; Tragetaschen für Anzüge; Trage- vorrichtungen für Tiere [Taschen]; Transporttragetaschen; Trensen; Trolley-Reisetaschen; Turnbeutel; Täschchen; Täschchen zum Tragen unter den Armen; Täschchen zur Aufbewahrung von Schminkartikeln, Schlüsseln und anderen persönlichen Dingen; Umhänge für Pferde; Umhänge- und Schulterriemen; Umhängeriemen [Schulterriemen]; Umhängetaschen; Umhängetaschen für Kinder; Unterarmtaschen; Unterarmtäschchen; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen [kleine Taschen]; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbehälter aus Leder für gewerbliche Zwecke; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Verschließbare Gepäckgurte; Visitenkartenetuis; Visitenkartentäschchen; Wanderrucksäcke; Wanderstöcke; Wander- taschen; Wasserdichte Sonnenschirme; Wasserfeste Taschen; Watstöcke; Wechselgeldtaschen; Werkzeugtaschen [leer] für - 9 - Motorräder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Überzüge für Sonnenschirme; Klasse 24: Abschminktücher aus Stoff; Abwaschtücher; Acrylfaserstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Angepasste Taschen für Schlafsäcke; Antistatische mehrschichtige Stoffe; Atmungsaktive mit Gummi verklebte Textilwaren; Atmungsaktive mit Kunststoff verklebte Textilwaren; Atmungsaktive Stoffe; Atmungsaktive wasserdichte Gewebe; Aufgerollte Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion; Aus Keramikfasern hergestelltes Gewebe, ausgenommen für Isolierzwecke; Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen hergestellte Gardinen; Babydecken; Babyschlafsäcke; Badelaken; Badelaken und -tücher; Badetücher; Badeumhängehandtücher mit Kapuze; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Badezimmerhandtücher; Badwäsche; Baldachinbespannungen; Baldachine [Bettwäsche]; Baldachine für Betten; Ballonstoffe [gasundurchlässig]; Banner [Standarten]; Banner aus Stoff; Banner aus Stoff oder Kunststoff; Banner aus textilem Material; Banner aus Textilmaterial; Banner aus Textilstoffen; Barchent; Baumwollgewebe, ausgenommen für Isolierzwecke; Baumwollmaschenware; Baum- wollstoffe; Baumwollstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Baumwolltextilwaren; Bedruckte Textiletiketten; Bedruckte Textilstoffe; Bedruckte Textilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Beflockte Stoffe; Beschichtete Stoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Gepäckbehältnissen; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Lederwaren; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Regenbekleidung; Beschichtete textile Webstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textilgewebe; Bespannungen für Billardtische; Bett- und Tischwäsche; Bettauflagen [Decken]; Bettbezüge; Bettbezüge aus textilem Material; Bettdecken; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettdecken aus Baumwolle; Bettdecken aus Kunstfasern; Bettdecken aus Papier; Bettdecken aus Seide; Bettdecken aus Wolle; Bettdecken mit Volants; - 10 - Bettdeckenbezüge; Betthimmel [Bettzeug]; Betthimmel für Krippen; Bettlaken; Bettlaken aus Kunststoff [ausgenommen Inkontinenz- unterlagen]; Bettlaken aus Papier; Bettrock [Bettzeug]; Bettvolants; Bettvolants aus Stoff; Bettwäsche; Bettwäsche aus Papier; Bettwäsche aus Vlies; Bettwäsche für Kinder; Bettwäsche und Decken; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettüberwurfdecken; Bettüberwürfe; Bettüberzüge; Bezüge aus textilem Material für Toiletten; Bezüge für Daunenbetten und Federbetten; Bezüge für Federbetten; Bezüge für Kinderbetten; Bezüge für Kissen; Bezüge für Sitzkissen; Billardtischüberzug (Billardbespannung); Billardtücher [Billardbespannungen]; Bordüren [Wandbekleidungen aus textilem Material]; Breit gewebte technische Stoffe; Brokat; Brokate; Brokatfahnen; Chemiefaserstoffe für Wirkwaren; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwaren; Chenille [Stoff]; Chenillestoffe; Cheviotstoffe; Cottonade; Crepon; Damast; Dampfdurchlässige Kunststofftextilien; Dampfdurchlässige Textilwaren; Deckbettbezüge; Decken aus Wolle; Decken für Betten; Decken für Haustiere; Decken zum Abdecken von Betten; Decken zur Verwendung im Außenbereich; Dekorationsstoffe als textile Stückwaren; Denimstoffe; Drell; Droguet; Drucktücher aus textilem Material; Durch Wärme umformbare Vliesstoffe; Duschkabinenvorhänge; Duschvorhänge; Duschvorhänge aus feuerhemmendem Textilmaterial; Duschvorhänge aus Kunststoff; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Einlagevliese; Einwegbettwäsche aus Papier; Einwegbettwäsche aus Textilstoffen; Einwegtischtücher aus textilem Material; Einwegtücher; Einwegwaschlappen; Elastische Gewebe für Bekleidungsstücke; Elastische Strickstoffe für Damenunterbekleidung; Elastische Strickstoffe für Mieder; Elastische Strickstoffe für Sportbekleidung; Elastische Strickstoffe für Turnbekleidung; Elastische textile Webstoffe; Elastische Webstoffe; Engmaschige Stoffe; Entfernbare Textilüberzüge für elektronische Apparate [nicht angepasst oder eingeformt]; - 11 - Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Etamin; Etaminbeuteltuche; Etiketten aus Stoff; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen aus Fahnentuch; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Faserstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Faserstoffe zur Herstellung von Möbelbezügen; Faserstoffe zur Herstellung von Schuhfutter; Faserstoffe zur Herstellung von Taschenauskleidungen; Federbettdecken; Federbettdecken, Steppdecken; Fensterab- deckungen [Plissees]; Fensterabdeckungen [Vorhänge] aus textilem Material; Fensterdekorationstextilwaren; Fenstergardinen; Fertiggar- dinen; Fertiggardinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus Textilstoffen; Feuerfestes Textilstoffe; Filter aus textilen Materialien; Filter-Faserstoff [textil]; Filtergewebe; Filtermaterial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Filz für Papierhersteller; Filzstoffe; Filzstückwaren [Heimtextilien]; Filzwimpel; Flachsstoffe; Flaggen aus Kunststoff; Flammenhemmende Textilstoffe [nicht aus Asbest]; Flammsichere Polsterstoffe; Flanell; Fleecestoffe aus Kopolymeren; Fleecestoffe aus Polyester; Fleecestoffe aus Polypropylen; Formierfilz für die Papierherstellung; Formierstoffe für die Papierherstellung; Foulards [Seidenstoffe]; Fries; Fries [Wollgewebe]; Fries aus textilem Material; Friese [textile Wandbehänge]; Frotteedecken; Frotteehandtücher; Frotteestoffe; Frotteetücher [Textilwaren]; Frotteewaschlappen; Frottierbadetücher; Frottiertücher; Frottiertücher [Badetücher]; Frottierwäsche; Futon-Steppdecken; Futterstoffe; Futterstoffe als textile Stückware; Futterstoffe aus Leinen für Schuhwaren; Futterstoffe aus Textilien; Futterstoffe aus Vliesstoffen; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Kopfbedeckungen; Futterstoffe für Schlafsäcke; Futterstoffe für Schuhwaren; Futterstoffe für Vorhänge; Futterstoffmaterialien; Fähnchen aus Stoff oder Kunststoff; Gardinen aus textilem Material; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gardinen aus - 12 - Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstoffen; Gardinen und Vorhänge; Gardinenhalter aus Textilstoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Gardinenhalter oder Raffhalter aus Textilien; Gardinenmaterialien [Stoffe]; Gardinenstoffe; Gardinentextilstoffe; Gardinenvolants; Gasundurchlässige Ballonstoffe; Gaze [Stoff]; Gazegewebe; Gebetstücher; Gebürstete Stoffe; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken; Gemusterte Textilwaren zum Besticken; Geschirr- trockentücher; Geschirrtücher; Geschirrtücher zum Abtrocknen; Gesichtstücher; Gesichtswaschlappen; Gesichtswaschlappen in Form von Handschuhen; Gesponnene Seidenstoffe; Gesponnene Vliesstoffe aus Polypropylen; Gesundheitsflanell; Getränkeuntersetzer als Tischwäsche; Gewebe [Stoffe] aus Chemiefasern; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen; Gewebe [Stoffe] für Wände; Gewebe [Stoffe] zur Herstellung von Zelten; Gewebe aus Nylon, ausgenommen für Isolierzwecke; Gewebe für Stickereien; Gewebe für textile Zwecke; Gewebe für Wandteppiche; Gewebte Etiketten; Gewebte Leinenstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen; Gewebte Stoffe für Sessel; Gewebte Stoffe für Sofas; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidung zur Nutzung in Reinräumen; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebte Textilien [Stoffe] mit schützenden Eigenschaften vor elektromagnetischer Strahlung; Gewirkte Spitzenstoffe; Gewirkte Stoffe; Girlanden [Vorhänge]; Girlandenvorhänge; Gitterstoffe; Glasfaserstoffe für Textilzwecke; Golfhandtücher; Grobgewebe [Sackleinen]; Groß- badetücher; Große Badetücher; Gummierte Stoffe; Gummierte Textilstoffe; Gummierte, wasserfeste Tücher; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Handgearbeitete Wandbehänge aus textilem Material; Handgesponnene Seidenstoffe; Handtuchdecken; Handtuchstoffe; Handtücher; Handtücher [Textilien], angepasst für - 13 - Handtuchspender; Handtücher [zum Händetrocknen]; Handtücher aus Frottee; Handtücher aus textilem Gewebe; Handtücher für Kinder; Hanfdrillich; Hanflein-wand; Hanfstoffe; Haushaltstextilien; Haushalts- textilien aus Vliesmaterial; Haushaltstücher zum Abtrocknen von Geschirr; Haushaltstücher zum Abtrocknen von Gläsern; Haushaltswäsche; Haushaltswäsche, einschließlich Gesichtshand- tüchern; Heiß verklebbare Webstoffe; Hemdenstoffe; Hitzebeständige Textilstoffe [nicht zu Isolierzwecken]; Hutfutterstoffe; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; In Paketen verkaufte Textilhandtücher; Indiennes [bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Matratzentuch]; Innenausstattungs- waren in Form von Bezügen aus textilem Material; Innendekorations- stoffe; Innendekorationstextilien [Stoffe]; Insektennetze; Insekten- schutznetze; Japanische Baumwollhandtücher [Tenugui]; Jeansstoffe; Jerseystoffe; Jerseystoffe für Bekleidungsstücke; Juteleinwand; Jutestoffe; Kammgarnstoffe; Kanevas für Teppiche und Stickereien; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Kaschmirstoffe; Kattun; Kinder- bettdecken; Kinderbettlaken; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe; Kissenbezüge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in Form von Textilaufklebern; Klebestoffe [Textilwaren]; Kleine Gardinen aus textilen Materialien; Kniedecken; Kohlefasergewebe, ausgenommen für Isolierungszwecke; Kohlefaserstoffe [textile Stückwaren]; Konturierte Matratzenüberzüge; Kopfkissenbezüge; Kopfkissenbezüge aus Papier; Kordstoffe; Kreppstoffe; Kunst- faserstoffe [ausgenommen für Isolierzwecke]; Kunstseide; Kunstseidenstoffe; Kunststoffbezüge für Möbel; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von wegwerfbaren Bekleidungsstücken; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von wegwerfbaren Umhängen; Kunststofffolien zur Herstellung von Einmalbettwäsche; Kunststofftextilien [dampf- durchlässig]; Kunststoffwebstoffe zur Verwendung in der Landwirtschaft; Käsetücher; Küchenhandtücher; Küchenwäsche; - 14 - Küchenwäsche und Tischwäsche; Laminierte textile Stückwaren mit isolierenden Eigenschaften; Laminierte Textilstoffe; Lederimi- tationsstoffe; Lederimitationswebstoffe; Leichentücher; Leinen; Leinen [Textilstoffe]; Leinendeckchen; Leinenwebstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Locker drapierte Vorhänge; Lodenstoffe; Lose Sitzbezüge für Möbel; Make-up-Tücher aus textilem Material; Marabu [Stoff]; Markenetiketten aus textilem Material; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Matratzenhüllen [ausgenommen für Inkontinente]; Matratzenüberzüge; Mischfasergewebe; Mischfaserstoffe; Misch- gewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe auf der Basis von Hanf; Mischgewebe auf der Basis von Seide; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Mischgewebe aus anorganischen Fasern; Mischgewebe aus Chemiefasern; Mischgewebe aus elastischen Garnen; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Mischstoffe aus anorganischen Fasern; Mischstoffe aus Hanf und Seide; Mischstoffe aus Hanf und Wolle; Mischstoffe aus Seide und Baumwolle; Mischstoffe aus Seide und Wolle; Mischstoffe aus Wolle und Baumwolle; Mit Daunen gefüllte Steppdecken; Mit einer feuerfesten Appretur versehene Textilwaren; Mit Gummi beschichtete Stoffe; Mit Gummi verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Gummi verklebte Textilwaren; Mit Gänsedaunen gefüllte Decken; Mit Gänsefedern gefüllte Decken; Mit Harz imprägnierte Textilstoffe; Mit Insektizid behandelte Moskitonetze; Mit Kunststoff verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Kunststoff verklebte Textilwaren; Mit Polyurethan beschichtete Textilwaren zur Herstellung von wasserdichter Bekleidung; Mokettstoffe; Mokettvorhänge; Moleskin; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Musseline; Möbel- und Polsterstoffe; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbel- polsterstoffe; Möbelstoffe; Möbelstoffe als Stückware; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Möbelwebstoffe; Möbelüberzüge; Möbelüberzüge [nicht zugeschnitten]; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien - 15 - und Kunststoffen [nicht angepasst]; Netze zum Schutz vor Moskitos; Netzgewebestoffe; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Nicht aus Papier bestehende Platzdeckchen [Sets]; Nicht gewebte Textilwaren [Vliesstoffe]; Nicht gewebter Filz; Nicht mit Kosmetika imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit kos- metischen Mitteln imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit Toilettepräparaten imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht zugeschnittene Stoffüberwürfe für Möbel; Nichtgewebte textile Stückwaren; Nylonflaggen; Nylonstoffe; Oberbetten; Papiergarnstoffe für Textilzwecke; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Plastikbanner; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff; Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Platzdeckchen aus Stoff; Platzdeckchen aus Textilstoffen; Platzdeckchen aus Webstoffen; Platzdecken aus textilem Material; Plisseegardinen; Plisseevorhänge; Polsterstoffe; Polsterwebstoffe; Polyestergewebe; Polyesterstoffe; Polymerbeschichtete Gewebestoffe; Portieren [Vorhänge]; Pressfilz; Pressfilz für die Papierherstellung; Pressstoffe für die Papierherstellung; Querbehänge [Schabracken]; Ramiestoffe; Reinigungstücher [Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollfilz; Runde Tischdecken nicht aus Papier; Runde Tischdecken, nicht aus Papier; Sackleinen; Samt; Samtstoffe; Scheibengardinen; Schlafsackfutterstoffe; Schlafsack- inletts; Schlafsäcke; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Schlafzimmertextilstoffe; Schmalgewebe; Schoßdecken; Schuss- sichere Stoffe; Schutzüberzüge für Gartenmöbel; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Schutzüberzüge für Möbel; Schwammtücher [textile Stückwaren]; Schwammtücher für textile Zwecke; Schwere Vorhänge; Segelstoffe; Segeltuchstoffe; Segeltuchstoffe zum Abschirmen; Seidendecken; Seidengewebe; Seidenstoffe; Seidenstoffe für Druckschablonen; Seidenstoffe für Möbel; Seidenstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Seidenwebstoffe; Selbstklebende Stoffetiketten; Servietten aus Stoff; Servietteneinsätze aus textilem - 16 - Material; Sesselbezugsstoffe; Shirtstoffe; Siebdrucktücher für die Glasindustrie; Sitzbezugmaterialien; Sitzkissenbezüge; Sitzsack- bezüge; Sofabezüge; Spannbettlaken; Spannbezüge für Polster; Spannstoffe für Polsterzwecke; Spartgrasgewebe; Spitzengardinen; Spitzengewebe; Spitzenplatzdeckchen, nicht aus Papier; Staubschutztücher; Staubschutzüberzug; Steifleinen; Steppdecken [Decken]; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien; Klasse 25: Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Abnehmbare Halsbesätze für Kimonos [Haneri]; Abnehmbare Kragen; Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; After-Ski- Stiefel; Aikido-Anzüge; Alben [liturgische Gewänder]; American Football-Überleibchen; American-Football-Hosen; American-Football- Shorts; American-Football-Socken; An japanische Holzclogs angepasste Metallbeschläge; Angepasste hölzerne Hauptteile von Holzschuhen im japanischen Stil; Angepasste hölzerne Stützen für Holzschuhe im japanischen Stil; Angepasste Taschen für Jagdstiefel; Angepasste Taschen für Skistiefel; Angler-Gummistiefel; Anglerjacken; Anglerschuhe; Anglerstiefel; Anglerwesten; Anoraks; Anzugfliegen; Anzughosen; Anzugschuhe; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Arbeitsanzüge; Arbeitskittel; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeitsschürzen; Arbeitsstiefel; Armeestiefel; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Athletiksportschuhe; Aufwärmhosen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Autofahrerhandschuhe; Baby-Bodysuits; Baby- Oberteile; Baby-Unterteile; Baby-Winteranzug; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyausstattung [Wäschestücke]; Babydoll- Pyjamas; Babyhöschen; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyhöschen [Unterwäsche]; Babylätzchen aus Kunststoff; Babystiefelchen aus Wolle; Babyunterhosen; Babywäsche; Badeanzüge; Badeanzüge für Damen; Badeanzüge für Herren; Badeanzüge mit BH-Körbchen; - 17 - Badebekleidung für Herren und Damen; Badehosen; Badehosen [Shorts]; Badekleidung; Badekostüme; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Badeschlappen; Badeschuhe; Badeshorts; Badeslips; Badeumhänge; Bade- wickeltücher; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Bandanas; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung]; Baseball-Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseballmützen; Baseballschuhe; Baselayer Hosen; Baselayer Tops; Baskenmützen; Basketballschuhe; Basketballturnschuhe; Bauchfreie Tops [Crop tops]; Bedruckte T-Shirts; Beinwärmer; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo- Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen; Bergsteigerschuhe; Bergsteigerstiefel; Bergwanderschuhe; Bergwanderstiefel; Bermudashorts; Bettjäckchen; Bettsöckchen; Bikinis; Bikinis [Badebekleidung]; Blaumänner [Overalls]; Blazer; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Blousonjacken; Blousons; Boardshorts; Boas; Boas [Bekleidung]; Bodys; Bodys [Unterbekleidung]; Bodys aus Strumpfmaterial; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Bolerojacken; Boloties; Bomberjacken; Bommelmützen; Bootsschuhe; Bowlingschuhe; Boxershorts; Boxschuhe; Brautkleider; - 18 - Burnusse [weite Kapuzenmäntel]; Bustiers; Büstenhalter; Büstenhalterträger; Cabans; Capes; Caprihosen; Car-Coats [Mäntel]; Cargohosen; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chasubles; Chemisetten; Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Chorhemden; Chorroben; Clogs und Sandalen im japanischen Stil; Cocktailkleider; Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen über Badebekleidung]; Damenanzüge; Damenbekleidung; Damen- dessous; Damenhüte; Damenkleider; Damenoberbekleidung; Damenschlüpfer; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Damenschuh- werk; Damenslips; Damenstiefel; Damenunterbekleidung; Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe; Denim Jeans; Dessous für Damen; Dicke Jacken; Donkeyjacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Duschhauben; Duffelmäntel; Einlegesohlen; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlegesohlen für Schuhwaren; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Anzüge; Einteilige Arbeitsanzüge; Einteilige Playsuits; Einweghausschuhe; Einwegunterwäsche; Eislaufbekleidung; Eng- anliegende Sporthosen; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Fahrradschuhe; Fahrschuhe; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Faschings-, Karnevalskostüme; Fascinators; Faust- handschuhe; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Fedoras [Hüte]; Ferseneinlagen; Fes [Kopfbedeckung]; Festkleider für Damen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Fingerlose Handschuhe; Fischerhemden; Fischerhüte; Fischerwesten [Anglerwesten]; Flache Holzclogs [Hiyori-geta]; Flache Holzclogs [Komageta]; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fleecewesten; Fliegen [Bekleidung]; Fliegeranzüge; Formelle Abendgarderobe; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Freizeitanzüge; Freizeit- hemden; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; French Knickers [Unterwäsche]; Friseurkittel; - 19 - Frisiermäntel; Frisierumhänge; Fräcke; Funktionsunterwäsche; Fußballdress-Nachbildungen; Fußballhemden; Fußballschuhe; Fußballtrikots; Fußballüberleibchen; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Gabardinebekleidungsstücke; Ga- loschen; Gamaschen; Gauchos; Gehröcke; Geldgürtel [Bekleidung]; Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Handschuhe; Gestrickte Jacken; Gestrickte Leibwäsche; Gestrickte Wollpullover; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gilets [Westen]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Golfhemden; Golfhosen; Golfhosen, -hemden und - röcke; Golfmützen; Golfröcke; Golfschuhe; Golfshorts; Gummischuhe; Gummischuhe und -stiefel; Gummisohlen für Jikatabi; Gummistiefel; Gymnastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Gymnastikstiefel; Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel für Haoris; Gürtel für Kimonos [Koshihimo]; Gürtel für Kimonos [Obiage]; Halbsocken; Halbstiefel; Halloween-Kostüme; Halsband [Bekleidung]; Halsbekleidung; Halstücher; Halswärmer; Handballschuhe; Handgelenkwärmer; Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Nassanzüge; Handschuhe für Radfahrer; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen Taschengeräten mit Berührungsbildschirm getragen werden können; Handschuhe, einschließlich solcher aus Haut, Fell oder Pelz; Handwärmer [Bekleidung]; Hattas [Kopfbedeckungen]; Hauben; Hauben [Kopfbedeckung]; Hauben aus Wolle; Hauskleidung; Hausschuhe; Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Hawaii-Hemden; Hawaiihemden mit Knopfleiste; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem - 20 - Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; Hemdplastrons; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Hinterkappen für Schuhe; Hochzeitskleider; Hockeyschuhe; Hohe Regenclogs [Ashida]; Holzfällerhemden; Holzschuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder; Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenröcke [Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger für Herren; Hutunterformen; Höschen; Hüftgürtel; Hüfthalter [Schnürmieder]; Hüte; Innensocken; Innensocken für Schuhwaren; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; Jagdhosen; Jagdjacken; Jagdwesten; Japanische Holzclogs [Geta]; Japanische Kimonos; Japanische Schuhwaren aus Reisstroh [Waraji]; Japanische Schuhwaren mit Zehentrennung für die Arbeit [Jikatabi]; Japanische Zehenriemensandalen [Asaura-zori]; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs [Reithosen]; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging- Unterteile [Bekleidungsstücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Jogginghosen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen [weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Jägerhemden; Kaftane; Kamisols; Kampfsportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobe- kleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleider für Brautjungfern; Kleider für - 21 - Krankenschwestern; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kleidung für den Freizeitbereich; Kleine Hüte; Kletterschuhe; Kletterstiefel [Bergsteigerstiefel]; Knickerbocker; Kniebundhosen zum Wandern; Kniestrümpfe; Kniewärmer [Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwärmer; Kochmützen; Kombinati- onen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher [Babuschkas]; Kordelschlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Koreanische Trachtenoberbekleidungsstücke [Jeogori]; Koreanische Trachten- westen für Damen [Baeja]; Koreanische Überzieher [Durumagi]; Korseletten; Korsettleibchen; Korsetts; Korsetts [Bekleidungsstücke, Miederwaren]; Korsetts [Unterbekleidung]; Korsetts [Unterbe- kleidungsstücke]; Kostüme; Kostüme für Damen; Kostüme zum Verkleiden für Kinder; Kostüme zur Verwendung bei Rollenspielen; Kragen; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Kragen für Kleider; Krawatten; Krawattentücher; Krinolinen; Kufiyas [Kopfbedeckungen]; Kummerbunde; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurze Hosen; Kurze Jogginghosen; Kurze Petticoats; Kurze Überziehmäntel für Kimonos [Haori]; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurzärmelige T- Shirts; Kurzärmlige Hemden; Kutten [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Körperwärmer; Laborkittel; Ärmellose Trikots; Ärmellose Umhänge; Ärztekittel. Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin die vollständige Löschung dieser Marke wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. beantragt. - 22 - Zur Begründung ihres Löschungsantrags hat sie vorgetragen, die Anmeldung der angegriffenen Marke sei böswillig erfolgt. Die Löschungsantragstellerin vertreibe seit geraumer Zeit verschiedene Produkte wie T-Shirts, Hoodies und Headware mit der Aufschrift . Das Motiv sei bereits im Jahr 2013 von dem Designer J… speziell für die Antragstellerin entwickelt und gestaltet worden. Der Designer habe ihr sämtliche Nutzungsrechte an dem von ihm geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. Der Slogan, welcher eine Anlehnung an das Album „STRAIGHT OUTTA COMPTON" der Musikgruppe N.W.A. aus dem Jahre 1988 darstelle, sei vom Designer mit einer besonders einprägsamen und sorgfältig durchdachten Typografie gestaltet worden. Die für die Antragstellerin entwickelte Gestaltung unterscheide sich deutlich von dem Motiv , das für den erst im Jahr 2015 erschienen Film „STRAIGHT OUTTA COMPTON“ verwendet wurde. lnsbesondere die von ihr gewählte Schriftart, bei der es sich um die markante Schriftart aus dem Corporate Design der Antragstellerin handele, führe zu einem gänzlich anderen Gesamteindruck. Zudem finde sich auch der farbliche Wechsel zwischen Schrift- und Hintergrundfarbe nicht bei dem Logo der Beschwerdeführerin, das vollständig in weißer Schrift auf schwarzem Grund gehalten sei. Die mit dem in Rede stehenden Motiv verzierten Produkte der Antragstellerin würden sich aufgrund ihrer einprägsamen Gestaltung einer großen und anhaltenden Beliebtheit erfreuen. Die Antragstellerin vertreibe ihre mit dem Zeichen „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ versehenen Produkte mindestens seit dem 20. November 2014 in ihrem Online Shop auf der Seite …. Im August 2017 sei den Geschäftsführern der Antragstellerin berichtet worden, dass der Antragsgegner sich im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis damit brüste, - 23 - dass er das für die Antragstellerin entwickelte Logo als Marke angemeldet habe, und dass sich die Geschäftsführer der Antragstellerin noch wundern würden, weil er sie demnächst wegen Markenverletzung in Anspruch nehmen werde. Bereits aus der Markenanmeldung selbst ergebe sich die Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke, da das Zeichen fast identisch übernommen worden sei – die angegriffene Marke sei lediglich etwas breiter und wirke „auseinandergezogen“ –, und da die Marke auch genau für dieselben Klassen angemeldet worden sei, in denen die Löschungsantragstellerin ihr Motiv verwende. Die vorliegende Anmeldung verletze daher nicht nur die Urheberrechte der Beschwerdeführerin, sie sei darüber hinaus auch bösgläubig erfolgt. Der Antragsgegner habe mithin einfach das Logo der Antragstellerin übernommen und versuche, sich damit ein Ausschließlichkeitsrecht für die Produkte der Antragstellerin zu sichern, welches er anschließend gegen die Antragstellerin verwenden könne. Dem ihm - mit am 27. Oktober 2017 zur Post gegebenen Schreiben des DPMA - zugesandten Löschungsantrag hat der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. November 2017 widersprochen. Mit Beschluss vom 14. September 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Löschungsantragstellerin schon deshalb nicht in Betracht komme, weil das Vorliegen eines solchen Besitzstandes nicht festgestellt werden könne. Die Antragstellerin beschränke sich auf allgemeine und vage Angaben, etwa dass sie seit geraumer Zeit verschiedene Produkte unter anderem mit der Aufschrift „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ vertreibe. Es fehle jedoch an Angaben zum Umfang der Benutzung des Zeichens für bestimmte Waren. Insgesamt seien die Angaben zu unbestimmt, um daraus auf eine ausreichende geschäftliche Betätigung und - 24 - Marktpräsenz sowie eine entsprechende Bekanntheit im Verkehr schließen zu können. Auch für eine Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die den Schluss rechtfertigen würden, mit der Markenanmeldung sei ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu Zwecken beabsichtigt, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Markenrecht ein Vorbenutzungsrecht nicht kenne. Zudem würden sich sowohl das Logo der Antragstellerin als auch die angegriffene Marke erkennbar an die Ausgestaltung des Filmplakats des im Jahre 2015 erschienenen Film „STRAIGHT OUTTA COMPTON“ über die amerikanische Hip-Hop Gruppe N.W.A. anlehnen. In der Gesamtabwägung aller Umstände könne eine bösgläubige Markenanmeldung nicht festgestellt werden. Auf die geltend gemachte Verletzung von Urheberrechten komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, der Beschwerdegegner habe mit der Anmeldung der Marke in den schutzwürdigen Besitzstand der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ein solcher Besitzstand könne auch an einem Logo bestehen. Die Beschwerdeführerin verwende das für sie vom Designer J… gestaltete Logo seit dem Jahr 2013. Sie habe es bereits in diesem Jahr auf T-Shirts drucken lassen und diese T-Shirts sowohl über ihren Online-Shop als auch über verschiedene Wiederverkäufer verkauft. Alleine im eigenen Online- Shop seien Textilien mit dem streitgegenständlichen Motiv bis zum Anmeldedatum 945 Mal verkauft worden, was einem Umsatz von … € entspreche. Zudem seien über Wiederverkäufer bis zum 31.12.2016 mehr als 2000 Produkte verkauft worden, und zwar über große Online-Shops und Versandhäuser wie www.stylefile.de, www.amazon.de, www.43einhalb.de; www.cortexpower.de und www.titus.de sowie über namhafte Handelsketten und Präsenzshops wie - 25 - Sporthübner (9 Filialen), Railslide (3 Filialen), Hessenshop (5 Filialen) oder Outfitter. Damit seien die „STRAIGHT OUTTA HESSEN"-Produkte zu einem der Verkaufsschlager der Marke „GUDE ZWIRN" avanciert und würden zum beliebtesten Motiv im Hause der Antragstellerin zählen. Die „STRAIGHT OUTTA HESSEN“- Produkte seien von der Beschwerdeführerin umfangreich beworben worden, und zwar nicht nur auf ihrer Website und in ihrem Online-Shop, sondern auch in sozialen Medien, ferner seien Sticker mit dem Logo verteilt worden. Ebenso hätten die Wiederverkäufer die Produkte umfassend beworben. Zudem würden viele bekannte Persönlichkeiten die Produkte der Beschwerdeführerin kaufen und sich mit diesen in der Öffentlichkeit zeigen, so dass das Logo stark in den Medien präsent sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein kleines lokales Unternehmen handele und die Produkte sich in erster Linie an Abnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet/Hessen und an der Rapkultur Interessierte richten würden, so dass sich aus den Verkaufszahlen, der Social-Media-Präsenz und dem Vertrieb über Dritte die erforderliche Bekanntheit des Zeichens ergebe. In diesen Besitzstand habe der Beschwerdegegner bösgläubig eingegriffen. Die Markenabteilung habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass es hier nicht primär um den Wortbestandteil „STRAIGHT OUTTA HESSEN" gehe, sondern um das konkrete graphisch gestaltete Logo. Der Beschwerdegegner habe gerade durch die Gestaltung des Logos, die er von der Beschwerdeführerin übernommen habe und die sich – anders als die diversen Voreintragungen zugunsten des Beschwerdegegners – gerade nicht an dem Vorbild des Films „STRAIGHT OUTTA COMPTON" aus dem Jahr 2015 orientiere, seine Bösgläubigkeit demonstriert. Charakteristisch für das Motiv der Beschwerdeführerin , das der Beschwerdegegner mit dem angemeldeten Zeichen nahezu identisch übernommen habe, sei die – vom dem „STRAIGHT OUTTA COMPTON"- - 26 - Logo abweichende – serifengeprägte Schriftart, die einheitliche Farbgebung aller drei Wörter in weiß auf schwarzem Grund sowie die in der Höhe gedrungene Anordnung, die von einem fast quadratischen zu einem querformatigen Logo führe. Die angegriffene Marke füge sich daher auch nicht in die Reihe der weiteren Marken des Beschwerdegegners ein, die sich jeweils unmittelbar an dem „STRAIGHT OUTTA COMPTON“-Motiv orientieren würden, wie beispielsweise die Wort-/Bildmarken „STRAIGHT OUTTA", „STRAIGHT OUTTA MÜNCHEN", „STRAIGHT OUTTA KÖLN" und „STRAIGHT OUTTA HAMBURG". Aus der Aufstellung der „STRAIGHT OUTTA“-Marken ergebe sich, dass der Beschwerdegegner mit der angegriffenen Marke konkret das Logo der Beschwerdeführerin kopiert habe; dieses habe er auch gekannt, da schlicht ausgeschlossen sei, dass er „zufällig" das gleiche Logo entwickelt habe. Zudem ergebe sich aus der Übersicht über die vom Beschwerdegegner angemeldeten Marken, dass der Beschwerdegegner Spekulationsmarken horte und schon immer versucht habe, über das Markenrecht fremde Leistungen für sich zu beanspruchen. Dementsprechend sei ein Großteil seiner Anmeldungen wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen worden. Des Weiteren liege eine bösgläubige Markenanmeldung vor, weil der Beschwerdegegner in der Absicht gehandelt habe, die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung der Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Die Behinderungsabsicht ergebe sich bereits aus der fehlenden eigenen Benutzungsabsicht sowie der Tatsache, dass der Beschwerdegegner für verschiedene Städte ein zum Album/Film „STRAIGHT OUTTA COMPTON" nahezu identisches Logo angemeldet habe und lediglich bei dem Zusatz „HESSEN" eine mit dem Logo der Beschwerdeführerin identische Marke angemeldet habe. Darüber hinaus zeige auch die Parallelanmeldung „S…" von Herrn L… (DE …), - 27 - welche nur einen Tag später erfolgt sei, dass der Beschwerdegegner offenbar mit einem Dritten kollusiv zusammengewirkt habe, um den Besitzstand der Antragstellerin zu stören. Denn „STRAIGHT OUTTA FRANKFURT" sei das einzige weitere Motiv der Beschwerdeführerin mit dem Wortbestandteil „STRAIGHT OUTTA". Schließlich ergebe sich die Behinderungsabsicht des Beschwerdegegners auch aus dem gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vergleichsgespräche geforderten horrenden Preis von 50.000.- Euro für die Übertragung der streitgegenständlichen Marke. Die Beschwerdeführerin und Löschungsantragstellerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2018 aufzuheben und die Löschung der Marke DE 30 2017 200 665 anzuordnen. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Der Beschwerdegegner und Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verfahren vor dem DPMA aus, die – bestrittene – Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Zeichen bereits im Jahre 2013 speziell für sie entwickelt und gestaltet worden sei, sei bereits deshalb höchst fragwürdig, weil sich dieses offensichtlich an das Motiv des Filmplakats des erst im Jahre 2015 erschienenen Films „STRAIGHT OUTTA COMPTON“ anlehne. Die Gestaltung sei nicht urheberrechtlich schutzfähig, da es an einer ausreichenden Schöpfungshöhe fehle. Der Beschwerdegegner habe auch nicht das angeblich für die Beschwerdeführerin entwickelte Motiv „übernommen“, das angemeldete Zeichen füge sich vielmehr in die Reihe mehrerer zugunsten des Antragsgegners geschützter „STRAIGHT OUTTA“-Gestaltungen - 28 - ein. So habe der Beschwerdegegner ab dem 23. Oktober 2015 beispielsweise die Wort-/Bildmarken DE 30 2015 223 313 , DE 30 2015 227 438 , DE 30 2015 227 442 , DE 30 2015 227 447 und das Design DE 40 2015 203 215 angemeldet. Diese Marken habe der Beschwerdegegner (nicht exklusiv) auslizenziert. Sie würden von den jeweiligen Lizenznehmern im geschäftlichen Verkehr insbesondere in Bezug auf Bekleidungsstücke genutzt. Er habe das beschwerdegegenständliche Zeichen bereits vor dessen Anmeldung und bereits lange vor der Verwendung durch die Beschwerdeführerin seinerseits verwendet. Er habe sich bei der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke lediglich deswegen für ein geringfügig abweichendes Design entschieden, weil sich ein Konflikt mit der angeblichen Inhaberin an den Rechten des Originalschriftzugs angedeutet habe. Daher habe sich der Beschwerdegegner die streitgegenständliche Graphik im Jahr 2015 vom Designer V… entwerfen lassen und sodann als Marke angemeldet. Schon aus diesem Grunde habe ein „Abkupfern“ des Designs bzw. Schriftzugs der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner von der konkreten Nutzung des Zeichens durch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nichts gewusst. Die Beschwerdeführerin sei mit dem streitgegenständlichen Design nicht im geschäftlichen Verkehr bekannt gewesen. Die vorgelegten Nachweise seien insoweit nicht aussagekräftig. - 29 - Der Beschwerdegegner trägt weiter vor, er habe bei Anmeldung der Marke keinerlei Behinderungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin oder einem Dritten gehabt und sich auch nicht im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis dahingehend geäußert. Er habe in der Vergangenheit auch „schlechterdings nichts“ unternommen, um der Beschwerdeführerin die Nutzung des Zeichens zu verbieten oder auch nur zu erschweren. Nahezu sämtliche zu Gunsten des Beschwerdegegners geschützten Marken seien für die Warenklassen 18, 24 und 25 registriert, so dass die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke in diesen Klassen nicht für eine Bösgläubigkeit spreche, zumal diese thematisch zueinander „passen" würden mit der Konsequenz, dass Marken im Textilbereich zumeist standardmäßig für Waren der genannten Klassen angemeldet würden. Schließlich habe der Beschwerdegegner einen Preis i. H. v. 50.000.- Euro für die Übertragung der Marke erst auf die Anregung einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens durch das Gericht vorgeschlagen. Dabei habe er sich u. a. am Regelstreitwert in Löschungsverfahren orientiert und auch die Schwierigkeiten berücksichtigt, die sich für ihn aus bestehenden Lizenzierungen und noch vorhandenen Lagerbeständen ergeben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle, den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugesandten Hinweis des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke DE 30 2017 200 665 wegen bösgläubiger Markenanmeldung - 30 - gem. § 50 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht hinreichend dargetan und auch ansonsten nicht feststellbar sind. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (s. a. § 158 Abs. 8 MarkenG). Das Eintragungshindernis der bösgläubigen Anmeldung aus Art. 3 Abs. 2 d) Marken-Richtlinie a. F. (RL 2008/95/EG) findet sich nun in Art. 4 Abs. 2 Marken-Richtlinie n. F. (RL (EU) 2015/2436) und wird umgesetzt durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F., die mit der zuvor und auch im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt. Ebenso hat sich die Vorschrift des § 50 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG geändert. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt, wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 1089 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II). I. Auf den zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin und den Widerspruch des Beschwerdegegners war das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen. Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das geltend gemachte konkrete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a. F.) im Löschungsantrag ausdrücklich benannt (zum Erfordernis der Angabe des konkreten Schutzhindernisses vgl. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 11 – Fünf-Streifen- Schuh). Der dem Beschwerdegegner am 27. Oktober 2017 zugesandte Löschungsantrag gilt gem. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und somit am 30. Oktober 2017 als zugestellt. Der Widerspruch des Beschwerdegegners vom 8. November 2017 ist daher - 31 - rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der vor dem 1. Mai 2020 und damit zum damaligen Zeitpunkt gültigen und vorliegend maßgeblichen Regelung in § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG a. F. beim DPMA eingegangen, so dass gem. § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG a. F. das Löschungsverfahren durchzuführen war. II. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 – GLÜCKSPILZ). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 – Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912). Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - 32 - – Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; GRUR 2006, 155 – Salatfix; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 54 Rn. 22). Von der Böswilligkeit des Anmelders i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Das Markengesetz knüpft an die Rechtsprechung zum außerkenn- zeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG a. F. oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 – Ivadal; GRUR 2004, 510 – S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. – bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. – weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.). Eine böswillige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der - 33 - Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 – Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899). Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter „Spekulationsmarken“ herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 – Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch EuGH a. a. O. Rn.44 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Diese drei in der deutschen Spruchpraxis entwickelten Fallgruppen weisen Überschneidungen auf und sind nicht abschließend (s. hierzu Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899 m. w. N.). Die Feststellung, ob der Anmelder die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat, erfordert eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller sich aus den relevanten Umständen des Einzelfalls ergebenden Anhaltspunkte (EuGH a. a. O. Rn. 37, 53 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal). Dabei kann aus den relevanten objektiven Umständen auf die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmeldung relevante subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne einer Behinderungsabsicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs geschlossen werden (vgl. EuGH GRUR Int 2013, 792 Rn. 36 – Malaysia Dairy Industries; EuGH a. a. O. Rn. 42 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 908). Als relevante Umstände kommen in Betracht die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche - 34 - Waren und/oder Dienstleistungen verwendet sowie die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern; schließlich auch der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 53 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS). III. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die von der Beschwerdeführerin genannten Aspekte und die Feststellungen des Gerichts die Annahme eines böswilligen Verhaltens des Beschwerdegegners im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke DE 30 2017 200 665 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu begründen. Weder ist eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin gegeben, noch kann eine Böswilligkeit der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes oder der Anmeldung einer Spekulationsmarke oder aus sonstigen Gründen angenommen werden. 1. Eine böswillige Markenanmeldung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin angenommen werden, da auf der Grundlage der Feststellungen des Senats und des Vortrags der Beschwerdeführerin, die insoweit eine Mitwirkungspflicht und letztendlich die Feststellungslast trifft (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 – Rocher- Kugel), weder ein schutzwürdiger Besitzstand der Beschwerdeführerin noch die - 35 - besonderen Umstände, die das Verhalten des Beschwerdegegners als sittenwidrig erscheinen lassen, mit der zur Löschung der angegriffenen Marke erforderlichen Sicherheit angenommen werden können. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner unstreitig ein Wort-/Bildzeichen als Marke angemeldet hat, welches fast identisch zu einer von der Beschwerdeführerin bereits zuvor auf Kleidungsstücken wie T-Shirts oder Hoodies oder auf Caps verwendeten Gestaltung ist, und dass die Anmeldung zudem gerade diese Waren umfasst, ist dabei für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht ausreichend. Denn das Markenrecht kennt weder das Erfordernis der Neuheit, noch begründet eine bloße Vorbenutzung einer Marke eine bessere Priorität gegenüber einer später erfolgten Markenanmeldung (Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 936). a) Das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Maßgeblich für einen schutzwürdigen fremden Besitzstand ist eine hinreichende Bekanntheit der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 22 – AKADEMIKS; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 942). Dies setzt voraus, dass der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 – Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens „als Marke“ gefordert für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 – LIQUIDROM). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zur Verwendung des Logos auf diversen von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken wie Shirts und Hoodys sowie Kopfbedeckungen weiter vorgetragen. Es kann an dieser Stelle offen - 36 - bleiben, ob auf der Grundlage dieses Vortrags davon ausgegangen werden kann, dass dieses Logo in einem Umfang verwendet wurde, der zu der erforderlichen „gewissen Bekanntheit“ des Zeichens geführt hat. Daran bestehen ernsthafte Zweifel, da die Bekanntheit des Zeichens aus einer langen Marktpräsenz folgen muss (Schoene in: BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.07.2020, § 8 Rn. 919). Unter „lange“ ist hierbei eine Zeitspanne zu verstehen, die zu einer hinreichenden Bekanntheit innerhalb der vorliegend maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise führt (BPatG, Beschluss vom 08.05.2017, 28 W (pat) 39/16 - FRASSFOOD). Da sich die vorgenannten Bekleidungsstücke der Beschwerdeführerin an alle Endverbraucher – und nicht nur wie diese meint an Abnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet/Hessen und an der Rapkultur Interessierte – richten, handelt es sich um Massenprodukte. Folglich geht der Senat davon aus, dass ein dafür verwendetes Kennzeichen erst nach Jahren dem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist. Der Verkauf von ca. 3000 dieser Textilien in einem Zeitraum von 2013 bis zur Anmeldung der angegriffenen Marke im April 2017 reicht hierfür nicht aus. Es bedarf auch nicht der Entscheidung, ob eine eventuelle regionale Bekanntheit des Logos in Hessen als ausreichend anzusehen wäre für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes (vgl. insoweit die Entscheidung BGH GRUR 2016, 378 – LIQUIDROM, nach der ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, keine Löschung einer bundesweit geschützten Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung rechtfertigt; a.A. Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 920). Denn bereits die Art und Weise der Nutzung des Zeichens vermag die Annahme eines für das vorliegende Markenlöschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstandes nicht zu rechtfertigen, da es sich nicht um eine Nutzung zur Kennzeichnung der Waren handelt. Die Beschwerdeführerin hat dieses Logo vielmehr ihrem eigenen Vortrag nach „als Motiv“ auf Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen verwendet und insoweit - 37 - vorgetragen, die „STRAIGHT OUTTA HESSEN"-Produkte würden „zum beliebtesten Motiv“ der Beschwerdeführerin zählen und seien „zu einem der Verkaufsschlager der Marke GUDE ZWIRN“ geworden. Ebenso ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen – beispielsweise den Abbildungen von T-Shirts in der Anlage ASt 5 oder den in die Beschwerdebegründung eingebundenen Screenshots diverser Posts – eine Verwendung des Wort-/Bildzeichens „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ als Motiv. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden dem auf den Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen aufgedruckten Logo die Aussage „direkt aus Hessen“ entnehmen und in ihr ein Statement sehen, das der Träger des Kleidungsstücks abgeben möchte. Dementsprechend bewirbt die Beschwerdeführerin diese Produkte auf ihrer Homepage mit den folgenden Worten: „Heimat im Herzen – und auf der Brust. Unsere Straight Outta Hessen-Reihe setzt auf ihre lässige Print-Message. Aus welchem Bundesland GUDE stammt, dürfte dieser aufwendige Letter-Print wohl beantworten. Es ist eine Hommage an N.W.A. und die Aussage so klar wie simpel: Du hast auch mal klein angefangen, vergiss nur niemals, wo. Unser Shirt gibt’s in schwarz und grau.“ (vgl. h…). Der graphisch gestaltete Schriftzug „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen vor diesem Hintergrund als „Message“, als Botschaft nach außen verstanden. Sie werden in diesem folglich ein reines Gestaltungselement und keinen Herkunftshinweis sehen, den sie eher dem teilweise zusätzlich auf den Produkten angebrachten kleineren Schriftzug „GUDEZWIRN – EST. 2012“ entnehmen werden. Eine derartige nicht markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 – Kö-Bogen; GRUR 2014, 780, 783 – LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 38, 46 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des - 38 - rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Vorbenutzers genießt, zu berücksichtigen ist). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auch Logos einen schutzwürdigen Besitzstand begründen können. Die von ihr zitierten Entscheidungen, in denen dies angenommen wurde (z.B. BPatG, Beschluss vom 3.05.2017, 27 W (pat) 8/15 – DPV; Beschluss vom 01.02.2010, 27 W (pat) 87/09 – Krystallpalast; vgl. auch Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 928), hatten jeweils Logos zum Gegenstand, die als Unternehmenskennzeichen verwendet wurden, beispielsweise ein Vereinslogo oder ein Logo zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs. Dass auch ein Unternehmenskennzeichen einen schutzwürdigen Besitzstand begründen kann, ist vorliegend nicht von Belang, da das von der Beschwerdeführerin auf Bekleidungsstücken verwendete Logo kein Unternehmenskennzeichen darstellt. Schließlich kann sich die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung eines schutzwürdigen Besitzstandes auch nicht darauf berufen, dass der von ihr verwendeten Gestaltung ein urheberrechtlicher Schutz zukomme. Unabhängig von der Frage, ob diese Gestaltung – auch unter Berücksichtigung der verwendeten Schriftart – die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, würde auch eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit derselben nichts daran ändern, dass keine Verwendung der Gestaltung zur Kennzeichnung der Waren vorliegt. Daher ist die Frage des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung den Verfahren vor den Verletzungsgerichten vorbehalten (so auch BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14, Rn. 29 – Kö-Bogen; Beschluss vom 23.02.2017, 25 W (pat) 92/14, Rn. 25 – Toxic Twins), ebenso wie die Frage, ob eine dekorative Verwendung der angegriffenen Marke als Motiv durch den Beschwerdegegner Ansprüche der Beschwerdeführerin aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach sich ziehen würde. - 39 - b) Selbst bei Zugrundelegung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Verwendung des Motivs „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für einen böswilligen Eingriff in diesen Besitzstand durch den Beschwerdegegner. aa) Zwar geht der Senat davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Nutzung des Wort-/Bildzeichens durch die Beschwerdeführerin bekannt war und dass er das Motiv von der Beschwerdeführerin übernommen hat. Insbesondere ist aufgrund der Tatsache, dass die angemeldete Gestaltung mit derjenigen der Beschwerdeführerin praktisch identisch ist und von der Gestaltung des „STRAIGHT OUTTA COMPTON“-Filmplakats sowie den weiteren „STRAIGHT OUTTA“-Marken des Beschwerdegegners durch die verwendete Schrift auf einheitlich schwarzem Hintergrund deutlich abweicht, offensichtlich, dass das von der Beschwerdeführerin verwendete Motiv kopiert wurde und keine „zufällige Doppelschöpfung“ angenommen werden kann. Der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdegegners ist demgegenüber widersprüchlich und wenig glaubhaft. So hat er einerseits schriftsätzlich vorgetragen, dass er sich die streitgegenständliche Graphik im Jahr 2015 vom Designer V… habe entwerfen lassen. Andererseits hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das beschwerdegegenständliche Zeichen bereits vor dessen Anmeldung und auch lange vor der Beschwerdeführerin verwendet habe. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Verwendung des Logos durch die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2013 und vor allem 2014 ergibt. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, so dass auch eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des angebotenen Zeugen T… zu den Motiven des Beschwerdegegners bei Anmeldung der angegriffenen Marke entbehrlich ist, da - 40 - eine bösgläubige Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. in jedem Fall nicht mit der zur Löschung erforderlichen Sicherheit zu bejahen ist. bb) Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgetragenen Verwendung ihres Logos auf Waren der Klasse 25 und der bewussten Übernahme dieses Logos durch den Beschwerdegegner fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdegegner mit dem Ziel der Störung des Besitzstands der Beschwerdeführerin bzw. in der Absicht, für diese den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, gehandelt hat. Die Anmeldung des von der Beschwerdeführerin verwendeten Motivs als Marke ist – auch bei Kenntnis der Vorbenutzung und einer bewussten Übernahme der Gestaltung – für die Annahme eines bösgläubigen Verhaltens des Beschwerdegegners für sich genommen nicht ausreichend, da aus dieser alleine nicht auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden kann. Anderweitige Gesichtspunkte, von denen – auch in Gesamtschau mit der Übernahme des Motivs der Beschwerdeführerin – auf eine entsprechende Absicht des Beschwerdegegners geschlossen werden kann, sind nicht dargetan bzw. nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschwerdegegner aus der verfahrens- gegenständlichen Marke bislang weder gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen, noch existieren Anhaltspunkte, dass er dies bei Anmeldung der angegriffenen Marke beabsichtigt hatte. Zwischen den Beteiligten gab es in der Vergangenheit keinerlei Konflikte rechtlicher oder tatsächlicher Art. Auch ist nicht bekannt, dass der Beschwerdegegner gegen andere Marktteilnehmer (unberechtigt) im Wege der Abmahnung vorgegangen ist. Ein sonstiges Verhalten des Beschwerdegegners, das ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin aus der angegriffenen Marke befürchten lässt, ist ebenso wenig bekannt. Im Übrigen kann der Beschwerdegegner seinerseits bereits aus rechtlichen Gründen nicht gegen eine dekorative – und damit nicht markenmäßige – Verwendung des Logos durch die Beschwerdeführerin vorgehen, ganz unabhängig von der Frage, ob ein derartiges Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin, die diese Gestaltung bereits - 41 - vor der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke verwendet hat, möglicherweise als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorgetragen hatte, dass der Beschwerdegegner im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin wegen Markenverletzung angekündigt habe, so hat sie diesen Vortrag auch auf den Hinweis des Gerichts, dass es an Angaben zu den genaueren Umständen dieses Gesprächs fehle, nicht näher konkretisiert. Dieser nicht ausreichend substantiierte und vom Beschwerdegegner bestrittene Vortrag kann daher zur Begründung einer sittenwidrigen Absicht des Beschwerdegegners bei Anmeldung der angegriffenen Marke nicht herangezogen werden. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Aspekte – beispielsweise, dass die anderen „STRAIGHT OUTTA“-Marken des Beschwerdegegners sich auf Städtenamen beziehen und nur die verfahrensgegenständliche Marke den Namen eines Bundeslandes, nämlich Hessen, beinhalte – sprechen lediglich dafür, dass der Beschwerdegegner das von der Beschwerdeführerin genutzte Motiv vor der Anmeldung der angegriffenen Marke kannte und es übernommen und für sich als Marke angemeldet hat. Auf eine Behinderungsabsicht lassen diese Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen. Schließlich ergibt sich die Behinderungsabsicht des Beschwerdegegners entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus dem im Rahmen der Vergleichsgespräche geforderten, ihrer Ansicht nach „horrenden“ und überhöhten Preis von 50.000.- Euro für die Übertragung der streitgegenständlichen Marke. Zum einen hatte der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag des Senats seine Bereitschaft zu einer alternativ zum Kauf vorgeschlagenen Lösung erklärt, die keine Zahlung an den Beschwerdegegner zum Gegenstand hatte, sondern die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch ihn sowie eine anschließende Rücknahme des Löschungsantrags durch die Beschwerdeführerin. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Forderung des Verkaufspreises in Vergleichsverhandlungen im Rahmen eines anhängigen - 42 - Rechtsstreits erfolgte. Der Beschwerdegegnervertreter hatte insoweit dargelegt, dass sich die Höhe der Forderung an dem Gegenstandswert des Löschungsverfahrens orientiert habe. Es handelt sich daher um eine Forderung, die im Kontext der gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewerten ist, so dass aus dieser nur sehr bedingt Rückschlüsse auf die ursprüngliche Absicht des Beschwerdegegners zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Marke möglich sind. 2. Eine bösgläubige Markenanmeldung ergibt sich unabhängig von der Frage eines schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin nach derzeitiger Bewertung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes. Dieser Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005, 580, 581 – The Colour of Elégance). Die Bewertung einer Anmeldung als bösgläubig erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles, wobei die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS). Wie unter Ziff. 1. dargelegt, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners, insbesondere an einem Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Behinderungsabsicht ergebe sich bereits aus der fehlenden eigenen Benutzungsabsicht des Beschwerdegegners, so kann zwar eine fehlende Benutzungsabsicht im Rahmen der Beurteilung der Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zu berücksichtigen - 43 - sein. Denn ein Verhalten ist als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 – GLÜCKSPILZ m. w. N.). Insoweit ist jedoch vorliegend zu beachten, dass die Löschung der angegriffenen Marke bereits am 27. September 2017 und damit relativ bald nach ihrer Eintragung am 20. April 2017 beantragt wurde. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner innerhalb der ersten fünf Monate nach Eintragung der Marke diese noch nicht wirtschaftlich genutzt hat, kann angesichts der Kürze der Zeit nicht auf eine fehlende Benutzungsabsicht geschlossen werden. Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags aber war es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur vernünftig, die Marke nicht zu nutzen und insoweit keine (weiteren) Investitionen zu tätigen. Schließlich vermag auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner kollusiv mit dem Inhaber der Wort-/Bildmarke DE 30 2017 200 668 „STRAIGHT OUTTA FRANKFURT", die ebenfalls ein Logo der Beschwerdeführerin beinhalte und nur einen Tag später angemeldet worden sei, zusammengearbeitet habe, eine Behinderungsabsicht nicht zu belegen. Es fehlt bereits an jeglichem konkreten Vortrag zu einem derartigen kollusiven Zusammenwirken. Aus den vorgetragenen und für den Senat ersichtlichen Umständen kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgte, um ihre Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. 3. Ebenso liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine Anmeldung der Marke als Spekulationsmarke handelt. - 44 - Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sich aus der Liste der vom Beschwerdegegner angemeldeten Marken ergebe, dass dieser Spekulationsmarken horte und schon immer versucht habe, über das Markenrecht fremde Leistungen für sich zu beanspruchen, so kann dies der als Anlage ASt 14 vorgelegten Übersicht nicht entnommen werden. Von den aus Anlage ASt 14 ersichtlichen Marken ist eine Vielzahl bereits abgelaufen. Aktuell sind für den Beschwerdegegner 19 Marken registriert, von denen einige zusammenhängen und eine „Serie“ bilden (z.B. fünf „STRAIGHT OUTTA“-Marken, drei Marken mit dem Bestandteil „Outlaw“), so dass die Anzahl der zugunsten des Beschwerdegegners geschützten Marken nicht als besonders hoch zu bewerten ist. Aus der Übersicht der Marken ergibt sich zwar, dass eine Vielzahl der angemeldeten Zeichen ihrer Art nach geeignet wäre, in erster Linie als Motiv beispielsweise auf Bekleidungsstücken verwendet zu werden. Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Vorgehen aus diesen Marken gegen rein dekorative Verwendungsformen geplant haben sollte, begründet dies aber ohne weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 29 – GLÜCKSPILZ). Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin gar nicht konkret vorgetragen, dass der Beschwerdegegner aus diesen Marken gegen Dritte vorgegangen ist oder versucht hat, sie zu verkaufen. Es liegen daher keine ausreichenden Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, es handele sich bei der vorliegend angegriffenen Marke um eine Spekulationsmarke. 4. Sonstige Umstände, die mit der erforderlichen Sicherheit auf ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdeführers schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Sämtliche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten und vorstehend genannten Aspekte vermögen auch in ihrer Gesamtschau ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht zu belegen. Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht zweifelsfrei möglich, muss es jedoch bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein - 45 - Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 – Rocher-Kugel; BPatG, GRUR 2006, 155 – Salatfix). IV. Für Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. V. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG erfolgt nicht. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Vielmehr hat der Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH lediglich eine Einzelfallbeurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt hat, vorgenommen. Die Anregung der Beschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Löschungsantragstellers die markenmäßige Vorbenutzung eines Zeichens voraussetzt, wird nicht aufgegriffen, da es bereits an der Entschei- dungserheblichkeit dieses Aspekts fehlt. Der Senat verneint neben dem Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin auch die Bösgläubigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners, so dass die Beschwerde in jedem Fall zurückzuweisen war. - 46 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr, Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolaou Seyfarth pö