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Beschluss

35 W (pat) 1/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:161122B35Wpat1.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:161122B35Wpat1.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 1/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 100 245 (hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Rich- ter Dr. Nielsen und Eisenrauch beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. G r ü n d e I. Das Gebrauchsmuster 20 2013 100 245 (Streitgebrauchsmuster) ist aufgrund Nichtwiderspruchs des Antragsgegners gelöscht worden. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Kosten des Löschungsverfahrens. Der Antragsgegner war Inhaber des am 18. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit 20 Schutzansprüchen eingetragenen Streitgebrauchs- musters mit der Bezeichnung „Filteranordnung“. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Androhung eines Löschungsantrags aufgefordert, bis zum 8. August 2019 auf das Streitgebrauchsmuster zu verzichten. Dieser Verzichtsaufforderung war ein 12 Sei- ten umfassender, auf den Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 - 3 - Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) gestützter Entwurf eines Löschungsantrags beigefügt gewe- sen, der u. a. 17 druckschriftliche Entgegenhaltungen aufführte und das Streitge- brauchsmuster zu diesen Veröffentlichungen in Bezug setzte. Auf die Verzichtsauf- forderung hat der Antragsgegner keine umfassende Verzichtserklärung abgegeben, sondern mit anwaltlicher Eingabe vom 8. August 2019 neue Schutzansprüche 1 bis 13 zur Registerakte des DPMA eingereicht und mitteilen lassen, er erkläre gleichzeitig einen Teilverzicht auf das Streitgebrauchsmuster soweit es über den Gegenstand der neu überreichen Schutzansprüche hinausgehe. Im darauffolgenden Zeitraum fanden sodann bis Mitte Januar 2020 zwischen der Antragstellerin und den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners Verhandlungen nebst einem regen E-Mail-Verkehr statt, die weder zu einer gütlichen Beilegung des Streites noch zum völligen Verzicht des Antragsgegners auf das Streitgebrauchs- muster führten. Schließlich hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2020 eine Berechtigungsanfrage an die Antragstellerin gerichtet, worauf die Antragstellerin am 24. Februar 2020 beim DPMA den im Juli des Vorjahres an- gedrohten Löschungsantrag gestellt hat. Der Löschungsantrag war auf eine vollum- fängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichtet und auf den Löschungs- grund einer mangelnden Schutzfähigkeit gestützt, wobei unter den Entgegenhaltun- gen nunmehr auch das koreanisches Dokument mit der Veröffentlichungsnummer KR 1020060111037 A (kurz: KR037) aufgeführt war, das der Antragsgegner für den Fortbestand des Streitgebrauchsmusters als besonders schädlich ansah. Der An- tragsgegner hat dem Löschungsantrag, der seinen anwaltlichen Vertretern am 5. März 2020 zugestellt worden war, nicht widersprochen, sodass das Streitge- brauchsmuster ohne weitere Sachprüfung gelöscht wurde. Nachdem die Beteiligten wechselseitig beantragt haben, jeweils der Gegenseite die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens aufzuerlegen, hat die Ge- brauchsmusterabteilung des DPMA mit Beschluss vom 3. November 2020 die Kos- ten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Antragsgegner habe sich durch seinen Nichtwiderspruch gegen den - 4 - Löschungsantrag in die Rolle des Unterlegenen begeben, weshalb er billigerweise nach § 91 Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen habe. Für eine Anwendung von § 93 ZPO sei kein Raum, da der Antragsgegner durch sein Verhalten der Antragstellerin Veranlassung zum Löschungsantrag gegeben habe. Die Verzichtsaufforderung nebst dem angedrohten Löschungsantrag vom 5. Juli 2019 sei von der Antragstellerin eindeutig und ernstlich gemeint gewesen, wobei auch hinreichend detailliert ausgeführt gewesen sei, warum beim Streitge- brauchsmuster die behauptete Löschungsreife vorliege. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass die aus seiner Sicht entscheidungsrelevante Druck- schrift KR037 nicht bereits in der angedrohten Fassung des Löschungsantrags, son- dern erst in der später eingereichten Fassung genannt worden sei. Dem Antrags- gegner hätte es mit Blick auf die im Löschungsantrag gemachten Angaben oblegen, sich in der gesamten Breite des Löschungsbegehrens Gewissheit über die Schutz- fähigkeit der beanspruchten Gegenstände zu verschaffen. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die am 5. Juli 2019 erfolgte Verzichtsaufforderung zwi- schenzeitlich durch Zeitablauf „irrelevant“ geworden sei; dem stehe im Wege, dass sich die Beteiligten bis zur Stellung des Löschungsantrags permanent in Verhand- lungen befunden hätten. Gegen diesen Beschluss, der den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners - ge- mäß dem bei den patentamtlichen Akten befindlichen Empfangsbekenntnis - am 9. November 2020 zugegangen ist, richtet sich dessen am 9. Dezember 2020 beim DPMA eingegangene Beschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihm vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung keine angemessene Zeit ge- geben worden sei, auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. Oktober 2021 zu erwidern. In der Sache werde bemängelt, dass die Gebrauchsmusterabteilung bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der Antragsgegner am 8. August 2019 neue Schutzansprüche 1 bis 13 zur Registerakte des DPMA einge- reicht und gleichzeitig einen Teilverzicht hinsichtlich der über den Gegenstand der neu überreichen Schutzansprüche hinausgehenden Gegenstände erklärt habe. Der Antragsgegner hält daran fest, dass bei der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten - 5 - hätte berücksichtigt werden müssen, dass die „kritische“ Entgegenhaltung KR037 ihm erst mit Zugang des Löschungsantrags bei seinen anwaltlichen Vertretern be- kannt geworden sei und er bis dato ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass er das Streitgebrauchsmuster - jedenfalls mit den nachgereichten Schutzansprü- chen - erfolgreich verteidigen könne. Es dränge sich zudem auf, dass die Entge- genhaltung KR037 ihm von der Antragstellerin bewusst vorenthalten worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO seien in jedem Falle erfüllt, da der Antragsgegner ohne Kenntnis von der genannten Druckschrift der Antragstellerin keine Veranlassung für den Löschungsantrag gegeben haben konnte. Es sei zudem als ein schwerer Mangel der angefochtenen Entscheidung abzusehen, dass die Ge- brauchsmusterabteilung die Erfolgsaussichten des Löschungsantrages, wie er der Verzichtsaufforderung vom 5. Juli 2019 als Entwurf beigefügt war, nicht geprüft habe. Die angefochtene Entscheidung hätte ohne Analyse des zugrundeliegenden Standes der Technik überhaupt nicht getroffen werden dürfen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamt vom 3. November 2020 aufzuheben und die Kosten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, 2. für den Fall der beabsichtigten Nichtstattgabe der Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die am 9. Dezember 2020 beim DPMA eingegangene Beschwerde des Antragsgegners unzulässig sei, da ein fristgerechter Zugang in Frage stehe. Sie halte es für unglaubhaft, dass die angefochtene Entscheidung laut - 6 - Empfangsbekenntnis der anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners bei diesen erst am 9. November 2020 zugestellt worden sei; sie selbst habe die Entscheidung be- reits am 6. November 2020 erhalten. Sie bestreitet, dass sie dem Antragsgegner relevante Informationen zur Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters bewusst vorenthalten habe, und sie hält den angefochtenen Beschluss in jeder Hinsicht für zutreffend. Insbesondere verkenne der Antragsgegner, dass es sich bei einem Ge- brauchsmuster um ein ungeprüftes Recht handele und es ihm selbst oblegen hätte, sich eigenständig und unabhängig ein Urteil über die Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts zu verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge- brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat am 9. Dezember 2020 und damit rechtzeitig die Beschwerde beim DPMA eingelegt und die tarifmäßige Gebühr entrichtet. Der Vortrag der Antragstellerin ist demgegenüber nicht dazu geeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage zu stellen. Zwar haben die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin den angefochtenen Beschluss am 6. November 2020 erhalten; hierdurch lassen sich aber keine Rückschlüsse auf den Zustellungszeit- punkt bei den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners ziehen. Der Gegenbe- weis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig; er wäre jedoch vorliegend nur geführt, wenn die Beweiswirkung, die von dem - hier auf den 9. November 2020 datierten - Empfangsbekenntnis ausgeht, vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen wäre, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sind (BFH, Beschluss vom 23.02.2006, Az. IX B 206/05, in: Rechtsdatenbank JURIS®; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 127 Rn. 24). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Dass die Zustellung des an- gefochtenen Beschlusses bei den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners erst - 7 - am 9. November 2020 erfolgte, wird durch den Vortrag der Antragstellerin nicht ent- kräftet, zumal es sich bei der zeitlichen Differenz von drei Tagen, die sich zudem über das Wochenende erstreckte, noch um eine eher geringfüge Abweichung vom üblichen, zu erwartenden Lauf der Dinge handelt. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterabteilung ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend billigem Ermessen entspricht, die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens nicht der Antragstellerin, son- dern gemäß §§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO dem Antragsgegner, der dem Löschungsantrag nicht widersprochen hat, aufzuerlegen. a) Der Antragsgegner hat zwar die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das DPMA nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG beantragt, was er angesichts der Rüge hätte fordern können (vgl. Benkard/Rogge/Fricke, PatG, 11. Aufl., § 100 Rn. 38). Nachdem der Antragsgegner trotz seiner anfänglichen Rüge nunmehr eine Entscheidung durch den Beschwerdesenat in der Sache anstrebt, dürfte der Antragsgegner die von ihm geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorlag - mittlerweile selbst als geheilt ansehen. Auch der Senat sieht hiernach keinen Anlass mehr, von Amts wegen eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache auszusprechen. b) Es trifft zu, dass die Beurteilung, welchem Beteiligten in welchem Umfang die Kosten eines gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren aufzuerlegen sind, sich nicht allein nach dem Unterliegensprinzip richtet, sondern diese Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG einem unmit- telbaren und originären Billigkeitsvorbehalt unterliegt. Die Gebrauchsmusterabtei- lung hat den vorliegenden Sachverhalt so bewertet, dass es hier gerade der Billig- keit entspreche, dem Unterliegensprinzip zu folgen, und die Kostenentscheidung im - 8 - Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Antragsgegners getroffen. Dies ist nicht zu beanstanden. c) Eine Anwendung von § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Antragsgegner der Antragstellerin Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben hat. c1) Von dieser Sichtweise kann nicht etwa deshalb abgewichen werden, weil der Antragsgegner mit anwaltlicher Eingabe vom 8. August 2019 neue Schutzansprü- che 1 bis 13 zur Registerakte des DPMA eingereicht und mitteilen hat lassen, dass er gleichzeitig einen Teilverzicht auf das Streitgebrauchsmuster erkläre, soweit es über den Gegenstand der neu überreichen Schutzansprüche hinausgehe. In sol- chen Fällen führt die Anwendung von § 93 ZPO regelmäßig zu unbilligen Ergebnis- sen (vgl. BPatG, 35. Senat, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 35 W (pat) 434/18 - „Grill und Holzkohlekammer“, in: Rechtsdatenbank JURIS®, Rz. 265 f.; vgl. die Kurzfassung in GRUR-Prax 2021, 26, und die amtlichen Leitsätze unter BlPMZ 2021, 67). Vielmehr ist es in derartigen Fällen angezeigt, die Kostenentscheidung danach zutreffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein angegrif- fenes Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich ver- teidigt hat (vgl. Goebel, GRUR 1999, 833, 837, dort unter III.). Eine solche Verteidi- gung hat hier nicht stattgefunden, weshalb an dieser Stelle für weitere Überlegun- gen kein Raum verbleibt. c2) Die Verzichtsaufforderung vom 5. Juli 2019 war inhaltlich in keiner Weise zu beanstanden, wobei auch die bis zum 8. August 2019 dem Antragsgegner gesetzte einmonatige Frist, innerhalb der er seinen Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster erklären sollte, angemessen war. c2a) Die Antragstellerin hatte mit ihrer Verzichtsaufforderung gegenüber dem An- tragsgegner unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie ernsthaft entschlossen war, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist Löschungsantrag zu stellen. Dies wird insbesondere durch den Umstand unterstrichten, dass der Verzichtsaufforde- - 9 - rung bereits ein 12 Seiten umfassenden, auf den Löschungsgrund einer mangeln- den Schutzfähigkeit gestützter Entwurf eines Löschungsantrags beigefügt worden war, in dem u. a. 17 druckschriftliche Entgegenhaltungen aufführt und im Einzelnen zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in Bezug gesetzt worden waren. c2b) Wie die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht festgestellt hat, war die Ver- zichtsaufforderung vom 5. Juli 2019 auch nicht durch Zeitablauf „irrelevant“ gewor- den. Der Löschungsantrag der Antragstellerin war zwar erst am 24. Februar 2020 beim DPMA eingegangen; entscheidend ist jedoch, dass innerhalb des entstande- nen Zeitraums zwischen den Beteiligten unstreitig weiterhin ein E-Mail-Verkehr be- stand und insbesondere auch Lizenzverhandlungen geführt worden waren. Die Ver- bindung dieser Verhandlungen mit dem angedrohten, nach wie vor im Raum ste- henden Löschungsantrag ist offensichtlich. Nachdem der Antragsgegner - trotz die- ses speziellen Hintergrunds - schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Ja- nuar 2020 eine Berechtigungsanfrage an die Antragstellerin gerichtet hatte, durfte diese davon ausgehen, dass sich der Antragsgegner jeder weiteren Verzichtsauf- forderung widersetzten würde und die Einreichung des Löschungsantrags nunmehr veranlasst war. c3) Nicht gefolgt werden kann ferner dem Antragsgegner auch insoweit, als er meint, deshalb keine Veranlassung für den Löschungsantrag gegeben zu haben, weil hierzu seine Kenntnis von der Druckschrift KR037 notwendig gewesen wäre, er aber über deren Existenz - was unstreitig ist - erst ab Zugang des Löschungsan- trags bei seinen anwaltlichen Vertretern am 5. März 2020 informiert gewesen sei. Für die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe ihm die Druck- schrift KR037 bewusst und in arglistiger Weise vorenthalten, gibt es keinerlei An- haltspunkte, weshalb die rechtliche Relevanz dieses Vortrags hier nicht geprüft wer- den muss. Dagegen ist der weitere Vortrag des Antragsgegners, mit dem er die Anwendung des § 93 ZPO einfordert, nicht unerheblich. - 10 - c3a) Zum Einwand des Antragsgegners, ihm dürfe die Kenntnis von Druckschrift KR037 bei der vorliegenden Kostengrundentscheidung nicht zu seinen Lasten zu- gerechnet werden, findet sich neuerdings eine Meinung in der Kommentarliteratur, wonach es nicht sein könne, dass ein Antragsgegner im Falle einer unzureichend begründeten Löschungsandrohung das volle Kostenrisiko tragen müsse. Billig sei es vielmehr im Rahmen der Prüfung der Veranlassung i. S. v. § 93 ZPO, den An- tragsgegner bei der Einschätzung, ob sein Gebrauchsmuster schutzfähig sei, nur an dem Stand der Technik bzw. jenen Tatsachen festzuhalten, mit denen er im Vor- feld des Löschungsverfahrens zu rechnen hatte (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 100). Begründet wird dies damit, dass das Gebrauchsmustersys- tem „auch den nicht so rechtsbewanderten und finanziell nicht so gut ausgestatteten Inhabern“ zur Verfügung stehen solle (Bühring/Braitmayer, a. a. O.). Die herr- schende Meinung folgt dieser Auffassung zu Recht nicht. c3b) Richtig ist vielmehr, dass es zu einer ernsthaften und unbedingten Verzichts- aufforderung keiner bis ins Detail ausgeführten Darlegungen bedarf, warum das Gebrauchsmuster keinen Bestand haben könne. Ausreichend ist stattdessen, dass der geltend gemachte Löschungsgrund nebst den zu ihm vorgebrachten, nachprüf- baren Tatsachen nicht völlig abwegig erscheint (vgl. z. B. BPatGE 30, 177, 179; Benkard/Goebel/Engel, GebrMG, 11. Aufl., § 17 Rn. 22; Loth/Stock, GebrMG, 2. Aufl., § 17 Rn. 83; Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 82, 92 - m. w. N.). Dies wird zu Recht aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass es im Falle eines drohenden Angriffs Sache des Inhabers ist, sich selbst über die Schutzfähig- keit des Gegenstandes seines Gebrauchsmusters zu vergewissern. c4) Der Antragsgegner geht fehl, indem er rügt, vor dem Erlass der angefochtenen Kostenentscheidung hätte zu seinen Gunsten von Amts wegen geprüft werden müs- sen, ob das (noch unvollständig gewesene) Vorbringen der Antragstellerin vor Ein- leitung des Löschungsverfahrens überhaupt die Löschung gerechtfertigt hätte. Eine solche Notwendigkeit ist zu vereinen (vgl. Benkard/Goebel/Engel, GebrMG, - 11 - 11. Aufl., § 17 Rn. 22), wobei der wesentliche Grund hierfür bereits aus dem beson- deren Charakter des Gebrauchsmusters folgt, nämlich ein hinsichtlich Neuheit und erfinderischem Schritt „ungeprüftes Recht“ zu sein. c4a) Ein Gebrauchsmusterinhaber hat die Möglichkeit, andere Marktteilnehmer unmittelbar ab Eintragung des Gebrauchsmusters wegen Verletzung seines Schutzrechts in Anspruch zu nehmen, wobei er allerdings stets bedenken muss, dass er gleichsam „auf eigene Gefahr“ handelt, wenn er mit seinem ungeprüften Recht - wie es im Übrigen der vorliegende Antragsgegner getan hat - gegen eine andere Person vorgeht (vgl. hierzu nochmals: BPatG in GRUR-Prax 2021, 26 - „Grill und Holzkohlekammer“). Das Risiko, dass ein für den Bestand eines Gebrauchs- musters relevanter Stand der Technik erst spät oder zu spät erkannt wird, ist die systemimmanente Kehrseite seiner ihm ab Eintragung zustehenden, ungeprüften Rechte aus dem Gebrauchsmuster. Folglich erscheint es auch nicht angemessen, ein auf Erlass einer isolierten Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren, nachdem der Gebrauchsmusterinhaber auf die Verteidigung seines Schutzrechts freiwillig verzichtet hat, mit einer nachträglichen Prüfung der Erfolgsaussichten ei- nes zuvor angedrohten Löschungsantrags zu belasten; dies stünde zudem in kla- rem Widerspruch zu der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG. c4b) Das oben genannte Gegenargument aus der neueren Kommentarliteratur überzeugt nicht. Es besteht keine Notwendigkeit, den Prüfungsrahmen beim Tatbe- standsmerkmal der „Veranlassung“ i. S. v. § 93 ZPO in der vorstehend beschriebe- nen Weise zu erweitern, um „nicht so rechtsbewanderte und finanziell nicht so gut ausgestattete“ Gebrauchsmusterinhaber schützen zu können (vgl. a. A. oben: Büh- ring/Braitmayer, a. a. O.). Vielmehr ist gerade von Erfindern und innovativ Tätigen, die die Vorteile eines effizienten und mit äußerst günstigen Verfahrensgebühren ausgestalteten Systems in Anspruch nehmen wollen, zu verlangen, sich dann auch mit den möglichen Risiken ihres Tuns auseinanderzusetzen und sich entsprechend zu informieren oder beraten zu lassen. - 12 - 3. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Beteiligten haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich umfassend schriftlich zu äußern, wes- halb eine mündliche Verhandlung, die in diesem Verfahren gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO auch nicht vorge- schrieben ist, entbehrlich war. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 Ge- brMG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang der Antragsgegner zu tragen, da dessen Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Dass billigerweise eine andere Entscheidung als angemessen erschiene, ist auch hier nicht ersichtlich. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 13 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Be- schlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesge- richtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Metternich Dr. Nielsen Eisenrauch