Beschluss
30 W (pat) 59/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:290922B30Wpat59.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:290922B30Wpat59.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 59/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 002 555.6 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 29. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Die am 2. Februar 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke soll u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton, Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form; Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften, Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierbekleidung; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Klasse 41: Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich - 3 - Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz-, Musik- und Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken; Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings und Shows; sportliche Aktivitäten“ eingetragen werden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 21. März 2017 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschlüssen vom 1. August 2017 und vom 21. Juni 2021 teilweise, nämlich hinsichtlich der o. g. Waren und Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung bestehe der Bestandteil „Pferdeprofis“ aus der sprachüblichen Kombination der Begriffe „Pferde“ (Pluralform von „Pferd“) und „PROFIS“ als Plural des Substantivs „Profi“, mit der eine Person bezeichnet werde, die etwas als Beruf oder fachmännisch betreibe. Die Kombination dieser Begriffe bezeichne in ihrer Gesamtheit demnach Personen, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Pferden besäßen. Mit dieser Bedeutung bringe der Wortbestandteil „Die Pferdeprofis“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren zum Ausdruck, dass - 4 - die Waren für Pferdeprofis bestimmt seien oder von diesen angeboten würden bzw. - was die zurückgewiesenen Waren der Klassen 09 und 16 betreffe - diese sich inhaltlich/thematisch mit „Pferdeprofis“ befassten. So umfassten die Waren der Klasse 18 beispielsweise auch Leinen, Zaumzeug, Pferdedecken, die als Pferdezubehör von Pferdehaltern erworben und in den entsprechenden Fachgeschäften verkauft würden. Auch hinsichtlich der Waren der Klasse 25 und 28 handele es sich um solche, die für Pferdeprofis bestimmt und geeignet sein und letztendlich auch benötigt werden könnten. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 und 16 bezeichne die Wortfolge das mögliche Thema oder den Inhalt, da sich diese Werke bzw. die Datenträger inhaltlich mit „Pferdeprofis“ befassen könnten. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten von „Pferdeprofis“ erbracht werden oder für diese bestimmt sein. So könnten die Dienstleistungen Erziehung und Sport, Ausbildung (Klasse 41) z. B. in Form von Pferdetraining in Reitschulen erbracht werden. Dies gelte ferner für Veranstaltungen im Pferdesportbereich. Da sich die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung in einem der Hervorhebung dienenden werbeüblichen Gestaltungsmittel erschöpfe, dem kein eigenständiger Herkunftshinweis entnommen werden könne, werde sowohl der vorliegend angesprochene allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr die Marke in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch in ihrer Gesamtheit nur als Sachhinweis, nicht aber als konkreten Herkunftshinweis verstehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass einem Verständnis des Wortbestandteils „Die pfeRDe PROFIS“ als Bestimmungs- und/oder Inhalts- und Themenangabe bereits die Verwendung des bestimmten Artikels „Die“ entgegenstehe, da die Formulierung „Die pfeRDe PROFIS“ eine ganz bestimmte und bekannte Gruppe von Leuten bezeichne und demnach keinen allgemeinen Hinweis z. B. auf die Verwendungsmöglichkeiten von entsprechend gekennzeichneten Waren bzw. den Inhalt und/oder die Thematik von Dienstleistungen enthalte. - 5 - Weiterhin könne dem Zeichenbestandteil „Profi" eine ohne weiteres erfassbare beschreibende Bedeutung allenfalls in Verbindung mit einem Verb zukommen, wie etwa bei dem Begriff „Reitprofi“, bei dem „Profi“ zum Ausdruck bringe, dass jemand in einer Tätigkeit ein professionelles Level erreicht habe, also etwa ein pro- fessioneller Reiter sei. Werde der Begriff „Profi" hingegen wie vorliegend mit dem Substantiv „Pferd“ verbunden, bedürfe es einer gewissen gedanklichen Übertragungsleistung, um zu ermitteln, auf welche Tätigkeit sich die Professionalität beziehen könnte. Zudem gebe es in Bezug auf „Pferde“ eine Vielzahl potentiell denkbarer Tätigkeiten, auf die sich die Professionalität beziehen könne (etwa Zucht, Training, Voltigieren, Reiten, medizinische Behandlung etc.). Der Begriff „Die pfeRDe PROFIS“ sei daher ein Begriff, der zum Nachdenken anrege und eine gedankliche Übertragungsleistung notwendig mache. Dies umso mehr, als bei den vorliegend relevanten Waren/Dienstleistungen wie z. B. „aufgezeichnete Daten“, „Druckereierzeugnisse“, „Bekleidungsstücke“ oder „Erziehung und Sport“ die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend sei. Bei diesem handele es sich aber nicht um Pferdehalter oder Fachverkehrskreise, die im Bereich Pferde tätig seien. Da der Verkehr der Bezeichnung „Die pfeRDe PROFIS“ somit allenfalls nach weitergehenden geistigen Übertragungsleistungen bzw. nach analysierender Betrachtungsweise eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf Bestimmung und/oder Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen entnehmen könne, fehle es ihr weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch bestehe an ihr ein Freihaltsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2017 und vom 21. Juni 2021 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht (teilweise) zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). - 7 - Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). - 8 - 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. In der in dem Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung „Die pfeRDe PROFIS“ enthaltenen Kombination „pfeRDe PROFIS“ wird der allgemeine wie auch der Fachverkehr das aus der Pluralform der Substantive „Pferd“ und „Profi“ grammatikalisch korrekt gebildete Determinativkompositum „Pferdeprofis“ erkennen. Diesem kommt auf Grundlage der Bedeutung des Substantivs „Profi“ als Bezeichnung einer „Person, die etwas professionell betreibt“ (vgl. DUDEN-online zu „Profi“) die wortsinngemäße und für den allgemeinen wie auch den Fachverkehr ohne weiteres verständliche Bedeutung „Profis für bzw. in Zusammenhang mit Pferden“ zu. aa. In Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen bringt der Begriff „Profi“ regelmäßig zum Ausdruck, dass diese entweder für „Profis“ im Sinne von berufstätigen oder sehr fachkundigen Personen bestimmt sind, oder dass sie von Personen stammen, die professionell tätig sind, wobei „Profi“ insoweit als Hinweis auf eine besonders hohe Qualität steht (vgl. hierzu BPatG 28 W (pat) 50/14 v. 4.12.2019 – Die PS-Profis, GRUR-RS 2019, 40518). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher unter dem Begriff „(Die) Pferdeprofis“ lediglich Personen verstehen, die im Pferdebereich über besondere Qualifikationen und Kenntnisse verfügen. bb. Die Auffassung der Anmelderin, dass das Substantiv „Profi(s)“ als Grundwort von Determinativkomposita nur in Verbindung mit einem den Gegenstand der - 9 - professionellen Tätigkeit näher definierenden Verb einen beschreibenden Bedeutungsgehalt vermittele, nicht hingegen bei einer Kombination mit einem Substantiv wie „Pferd(e)“, geht fehl. Denn ebenso wie bei vergleichbar aus Substantiven gebildeten Determinativkomposita wie z. B. „Haustür“ oder „Segelschiff“, bei denen die nachgestellten Substantive „Tür“ bzw. „Schiff“ durch die vorangestellten ebenfalls substantivischen Bestimmungswörter „Haus“ bzw. „Segel“ näher nach Art, Ausgestaltung etc. bestimmt werden, vermittelt auch die Begriffskombination „Pferdeprofis“ vor dem Hintergrund, dass sich eine professionelle Tätigkeit selbstverständlich auf Sachen oder eben auch Tiere beziehen kann, einen ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt i. S. von „Profis für bzw. in Zusammenhang mit Pferden“ (vgl. dazu die bereits von der Markenstelle benannte Entscheidung BPatG 24 W (pat) 509/12 v. 2. Juli 2013 – HOTEL.PROFI als Bezeichnung einer Person, die „beruflich und/oder fachkundig ein Hotel betreibt“, veröffentlicht in BeckRS 2013, 11948). b. Mit dieser Bedeutung weist der mit dem Begriff „Pferdeprofis“ gleichzusetzende Zeichenbestandteil „pfeRDe PROFIS“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen „Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierbekleidung; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Klasse 41: Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz-, Musik- und Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken; - 10 - Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings und Shows; sportliche Aktivitäten“ einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. aa. Die zurückgewiesenen Waren der Klassen 18, 25 und 28 umfassen oberbegrifflich speziell für Pferde bzw. den Pferdesport bestimmte Waren, die von (über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Sachen Pferde verfügenden) „Pferdeprofis“ stammen und/oder (z. B. in entsprechenden Fachgeschäften) angeboten werden oder auch für „Pferdeprofis“ bestimmt sein können. Insoweit wird der Begriff „Pferdeprofis“ als (werblich-anpreisender) Hinweis verstanden, dass die Waren von „Pferdeprofis“ stammen bzw. angeboten werden oder für „Pferdeprofis“ bestimmt sind. Entsprechendes gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41. Diese können sich unmittelbar auf Pferde und/oder (Sport)Veranstaltungen mit Pferden beziehen. Der Verkehr wird dem Begriff „Pferdeprofis“ daher in Bezug auf diese Dienstleistungen lediglich den Hinweis entnehmen, dass die betreffenden Dienstleistungen durch „Pferdeprofis“ erbracht werden oder für „Pferdeprofis“ bestimmt sind. Der Begriff „Pferdeprofis“ erschöpft sich insoweit in einem rein beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung oder den Anbieter der Waren bzw. auf den Erbringer oder den Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen. Soweit „Pferdeprofis“ bei den Waren und Dienstleistungen sowohl als Angabe zu deren Bestimmung bzw. Gegenstand („für Pferdeprofis“) als auch deren Anbieter/Erbringer verstanden werden kann, reicht der alleine durch diese verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs nicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT). - 11 - bb. Auch der vorangestellte direkte Artikel „Die" ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr nicht, das Zeichen insoweit einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar ist es nicht generell ausgeschlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon, dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen Individualisierung entgegenwirkt (vgl. BPatG GRUR 2009, 1063 – Die Drachenjäger), ist in aller Regel - und so auch hier - die Verwendung des direkten Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens naturgemäß nichts (vgl. BPatG v. 26.4.2012 – 30 W (pat) 90/10 das Datenschutz Team, BeckRS 2012, 18177). cc. Die Wortfolge „Die Pferdeprofis“ erschöpft sich somit in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen schlagwortartig-prägnanten Angabe zu dem Anbieter oder dem Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. dem Erbringer oder der Bestimmung der Dienstleistungen, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu vermitteln. Alle Be- standteile der Wortkombination werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). c. Was die weiterhin zurückgewiesenen Waren „Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton, Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form; - 12 - Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften“ betrifft, beschreibt die Bezeichnung „Die Pferdeprofis“ zwar weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck. Allerdings handelt es sich um Waren, welche neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG ist bei solchen Waren aus dem Medienbereich die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft), so dass der Verkehr die Bezeichnung in Zusammenhang mit den Waren insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 - Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). Davon ist in Bezug auf die vorgenannten Waren auszugehen, da diese sich inhaltlich sowohl in informativer als auch künstlerischer Form (Literatur) mit Personen, die in Zusammenhang mit Pferden über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, also mit „Pferdeprofis“ befassen können, so dass der Verkehr der Begriffskombination „Pferdeprofis“ insoweit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf deren Thema und Inhalt entnehmen wird. Daran ändert aus den vorgenannten Gründen auch der vorangestellte direkte Artikel „Die" nichts, so dass es der angemeldeten Bezeichnung auch insoweit an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. - 13 - d. Die angemeldete Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft insoweit auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf. aa. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine beson- dere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzie- rungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen jedoch in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft be- gründen kann, je deutlicher ein unmittelbar beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot). Für be- schreibende Angaben wie „Die Pferdeprofis“ bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen. bb. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Bei der Unterlegung der in grauen Farbtönen gehaltenen Wortbestandteile durch einen schwarzen rechteckigen Hintergrund, der getrennten und voneinander abweichenden Schreibweise der untereinander angeordneten Wortelemente „Die“, „pfeRDe“ und „PROFIS“ sowie dem Wechsel von Klein- und Großschreibung bei den Zeichenelementen „pfeRDe“ und „PROFIS“ handelt es sich um einfache grafische Gestaltungselemente und Verzierungen des Schriftbildes ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen. Eine solche einfache Ausgestaltung des Wortbestandteils kann nicht zuletzt angesichts seines deutlichen sachbezogenen Aussagegehalts in - 14 - Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nichts zu einer Wahr- nehmung der um Schutz nachsuchenden Marke als betrieblicher Herkunftshinweis beitragen. 3. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 15 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Hacker Merzbach Dr. Weitzel