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Beschluss

30 W (pat) 90/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 90/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 019 170.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dorn und des Richters am Amtsgericht Backes beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Die Bezeichnung Das Datenschutz Team soll als Marke für die Dienstleistungen „Klasse 35: Unternehmensberatung, Consulting, insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzes; Klasse 42: Dienstleistungen eines Datenschutzbeauftragten, so- weit in Klasse 42 enthalten; Klasse 45: Dienstleistungen eines Datenschutzbeauftragten, so- weit in Klasse 45 enthalten“ in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 17. Juni 2010 und vom 31. August 2010 - letzterer ist im Erinnerungsverfahren ergangen - zurückgewiesen, weil der Be- zeichnung „Das Datenschutz Team“ für die beanspruchten Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe einem Freihaltebe- dürfnis unterliege. Die angemeldete Marke erschöpfe sich in einem beschreiben- den Hinweis darauf, dass es sich um eine Gruppe von Personen handele, die ge- meinsam daran arbeiteten, den Schutz vor unbefugtem Erheben, Speichern und Weitergeben von Daten zu gewährleisten, oder die Dienstleistungen anböten, die - 3 - in direktem Zusammenhang mit dem Erheben, Speichern und Weitergeben von Daten stünden. Daran ändere auch die Verwendung des bestimmten Artikels „Das“ nichts, zumal die Wortfolge „Das Datenschutz Team“ nachweislich auch von Dritten in beschreibendem Sinne verwendet werde. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, dass der angemeldeten Marke eine gewisse Prägnanz zukomme, die ihr die erfor- derliche Unterscheidungskraft verleihe. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Wortfolge „Das Datenschutz Team“ mit dem bestimmten Artikel ein schutzbegründendes Alleinstellungsmerk- mal aufweise. Außerdem hat sie sich auf eine ihrer Ansicht nach der Zurückwei- sung entgegenstehende Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Marken- amts berufen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Marken- stelle hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Rechtlich nicht zutreffend ist allerdings der - vom Erinnerungsprüfer bestä- tigte - Ausgangspunkt des Erstbeschlusses, dass zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben auch solche zählten, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug zu den betreffenden Dienstleistun- - 4 - gen selbst beschrieben. Diese - unter der Geltung des WarenzeichenG ent- wickelte (vgl. BGH GRUR 1993, 746 - Premiere) - Auffassung ist vom Bundesge- richtshof schon seit längerem aufgegeben worden (vgl. BGH BlPMZ 1999, 256, 257 - PREMIERE I). 2. Die Markenstelle hat jedoch zutreffend angenommen, dass die angemeldete Marke dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die in Rede stehenden (Waren und) Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2010, 935 Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewähr- leisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Nr. 27 - BioID; EuGH a. a. O. Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 Nr. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). - 5 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten (Waren oder) Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen (Waren oder) Dienst- leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Nr. 24 - Matratzen Con- cord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Nr. 24 - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach- tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Nr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Nr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus ist die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger - 6 - beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Nr. 23 - TOOOR!; a. a. O. Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Letzteres ist hier der Fall. Die angemeldete Marke beansprucht Schutz für be- stimmte Dienstleistungen auf dem Gebiet des Datenschutzes. Vor diesem Hinter- grund erschöpft sich die Bezeichnung „Das Datenschutz Team“ in einer beschrei- benden Aussage über den Erbringer der Dienstleistungen. Auch der vorangestellte direkte Artikel „Das“ ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr nicht, das Zei- chen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar ist es nicht generell ausge- schlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels einer Bezeichnung indi- vidualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eis- bär - zu einer fiktiven Tierfigur). In aller Regel - und so auch hier - ist die Verwen- dung des direkten Artikels aber nicht geeignet, vom Verkehr als Individuali- sierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voran- stellung des direkten Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens naturgemäß nichts. 3. Die aufgezeigte Voreintragung vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Nr. 18 - Institut der Nord- deutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Hacker Dorn Backes Cl