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Beschluss

30 W (pat) 25/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:250221B30Wpat25.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:250221B30Wpat25.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 25/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 016 348.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2018 und vom 31. Mai 2019 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren „Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Einweg-Papierartikel, nämlich Verpa- ckungsmaterialien; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse; Waren aus Pelzen und Tierhäuten, nämlich Einkaufstaschen, Handtaschen, Kulturbeutel, Reisetaschen und Rucksäcke, Reise- und Handkoffer“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das in den Farben Gelb, Schwarz und Weiß gestaltete Zeichen - 3 - ist am 4. Juli 2017 u.a. für die folgenden Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische und audio- visuelle Geräte; Geräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erken- nungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Elektronische Geräte für Video-on-Demand [VOD] und für andere Abrufange- bote; Elektronische Geräte für Pay-N, interaktives Fernsehen und Tele- shopping; Computer-Software; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton, Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form Klasse 16: Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Einweg-Papierartikel, nämlich Verpackungsmaterialien; Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Werbeschilder aus Papier oder Pappe; Plakate aus Papier; Foto- grafien Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse; Waren aus Pelzen und Tierhäuten, nämlich Ein- kaufstaschen, Handtaschen, Kulturbeutel, Reisetaschen und Rucksäcke, Reise- und Handkoffer Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; elektroni- sche Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Pres- seagenturen]; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung und Übermittlung von Fernseh- und Hörfunksendungen sowie Übermittlung von - 4 - Sendungen, Daten und Datensammlungen sowie Apps im Internet und ande- ren audiovisuellen Medien zum Empfang auf stationären oder mobilen Endge- räten; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Video on Demand [VOD], interaktives Fernsehen, Free-TV, Pay-TV, sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen erbracht unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Ver- breitungswege, insbesondere terrestrische Verbreitung, Verbreitung über Kabel, Verbreitung über Satellit, DEL, digitale Verbreitung; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Pro- grammführer in Datennetzen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten Klasse 41: Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbie- tung von Show-, Quizveranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fern- seh- und Hörfunksendungen sowie des Programms und deren Präsentation in online-zugänglichen Medien, insbesondere Internet und mobilen Endgeräten; Organisation und Durchführung von Casting-Maßnahmen, nämlich Organisa- tion und Veranstaltung von Shows zu kulturellen und unterhaltenden Zwecken“ zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Februar 2018 und vom 31. Mai 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich hinsichtlich der o. g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es dem Anmeldezeichen insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). - 5 - Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen setzte sich aus leicht verständ- lichen Begriffen der deutschen Alltagssprache zusammen. EINMAL Camping IMMER Camping reihe sich nachweislich in vergleichbar gebildete Wortfolgen ein und bringe sprachüblich und unmittelbar verständlich eine positive Einstellung zum Campen zum Ausdruck. Ausgehend hiervon bestehe zu allen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zumindest ein enger sachlicher Bezug, der der Annahme eines herkunftshinweisenden Charakters entgegenstehe. Auch die gra- phische Gestaltung des Zeichens (mit der Anordnung der Wörter untereinander sowie der Farbwahl) sei werbeüblich und daher nicht geeignet, einen Herkunftshin- weis zu vermitteln. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenstelle verfüge das Anmeldezei- chen über die notwendige Unterscheidungskraft. Der Slogan EINMAL Camping IMMER Camping sei mehrdeutig und rege zum Nachdenken an, ohne dass ein unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt oder ein enger beschreibender Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erkennen sei. Durch den temporaladverbialen Gegensatz von „einmal…“ und „immer…“ in Kom- bination mit der Aktivität „Camping“ werde ein gewisses Maß an Interpretationsauf- wand erzeugt. Denn der Verkehr kenne die Abfolge „einmal… immer“ lediglich im Sinne einer Redensart bzw. Weisheit (z. B. „einmal probiert für immer verführt“; „wer einmal stiehlt stiehlt immer“). Durch die Verbindung des Gegensatzpaares mit der Aktivität „Camping“ werde dem Verkehr dagegen auf originelle Weise vermittelt, dass Camping mehr sei als nur eine Art, seinen Urlaub zu verbringen, nämlich eine Überzeugung bzw. Grundeinstellung. Der Sinngehalt des Zeichens gehe damit über die bloße Information „Camping“ hinaus und stehe gleichsam für ein Bekenntnis zur Natur, Freiheit durch Selbstbestimmtheit und Entschleunigung. Schon deshalb ver- füge das Anmeldezeichen über die erforderliche Eigenart, um von den angespro- chenen Verkehrskreisen als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden. - 6 - Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen schon nicht auf ein „Bekenntnis zum Camping“ bezo- gen. Die Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping beschreibe die zurückge- wiesenen Waren und Dienstleistungen daher weder unmittelbar noch bestehe ein sachlicher Bezug. Schließlich verleihe auch die Graphik dem Anmeldezeichen Unterscheidungskraft. Ungeachtet der Frage, ob die Ausgestaltungen einer Marke üblichen oder nicht üblichen Ausgestaltungen folgten, sei im jeweiligen Einzelfall festzustellen, ob sie als reine Verzierung wirkten oder aber bei einer Gesamtbetrachtung herkunftshin- weisend. Vorliegend werde die schlagwortartige Verknüpfung – mit der Doppelung des Wortes „Camping“, in Form eines Logos untereinander geschrieben – von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht rein inhaltlich, sondern vor allem auch visuell wahrgenommen. Sie bleibe daher in ihrer Gesamtheit als Logo mit Herkunfts- funktion in Erinnerung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wortelementen EINMAL Camping IMMER Camping gerade nicht um einen üblichen Werbeslogan mit einem leicht erfassbaren Sinngehalt handele, sondern vielmehr um einen Slogan, der gerade keine klare Sachaussage beinhalte und daher einen gewissen Interpre- tationsaufwand bedinge. Dies führe in der Kombination mit der spezifischen graphi- schen Ausgestaltung als Logo aber dazu, dass der Marke in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 28. Februar 2018 und vom 31. Mai 2019 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. - 7 - Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse über- sandt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 hat die Anmelderin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistun- gen der Klassen 9, 16, 38 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurück- gewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegli- che Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukom- mende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als - 8 - von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei- den (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis- tungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berück- sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamt- heit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR - 9 - 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben- den Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis- tungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herge- stellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfol- gen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Tech- nik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy). Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von - 10 - vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrge- nommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschrei- benden Angaben oder bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aus- zugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Weist die Wortfolge einen unterscheidungs- kräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wort- folge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienst- leistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, kön- nen dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt wer- den (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrs- - 11 - kreise die Bezeichnung ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und aus- schließlich als beschreibende Sachangabe mit anpreisendem Charakter auffassen, so dass sie diese nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen erkennen. a) Die aus allgemein verständlichen Begriffen der deutschen Sprache gebildete Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping reiht sich, wie bereits die Marken- stelle zutreffend ausgeführt hat, in eine Reihe vergleichbar gebildeter und auch bereits zum Anmeldezeitpunkt längst gebräuchlicher werblich anpreisender Slo- gans mit der Aussage „einmal…immer“ ein. Bereits die Markenstelle hatte entsprechende Fundstellen u.a. mit vor dem Anmel- dezeitpunkt datierenden Presseartikeln zu Freizeitaktivitäten unter Überschriften wie „Einmal Fußball, immer Fußball“, „Einmal Segler, immer Segler“, „Einmal Surfer, immer Surfer“ ermittelt (vgl. die Anlagen zum Erinnerungsbeschluss vom 31. Mai 2019). Die langjährige, bis in die 1950er-Jahre zurückgehende branchen- übergreifende Verwendung des Begriffspaars geht ferner aus der Fundstelle „www.slogans.de“, die der Senat der Anmelderin zur Verfügung gestellt hat, hervor: „Marke Slogan Branche Jahr Agentur 1860 München Einmal Löwe, immer Löwe. Sport/Freizeit 2010 Bosch Einmal Bosch, immer Bosch. Verkehrsmittel 1955 Otten Einmal Otten. Immer Otten. Bauen/Immobilien 2009 Renault Kangoo Einmal Kangoo - immer Kangoo. Verkehrsmittel 2003 Publicis Van Nelle Einmal Van Nelle. Immer Van Nelle. Tabak 1985“ - 12 - „Marke Slogan Branche Jahr Agentur Wagner Pizza Einmal Wagner - immer Wagner. Ernährung 2002 Heye WeeBag.de Einmal weeBag - immer weeBag. Bekleidung 2013“ Die Kombination „einmal…immer“ wird somit nachweislich seit Jahrzehnten werbe- üblich verwendet, um anpreisend auf eine besondere (Kunden-)Bindung an einen bestimmten Bereich bzw. – in Verbindung mit der Nennung einer konkreten Marke – auf die Produkte eines bestimmten Unternehmens hinzuweisen, wobei diese Bin- dung aufgrund einer besonders positiven (Erst-)Erfahrung „für immer“ andauern soll. Darüber hinaus ist auch der konkret beanspruchte Slogan „Einmal Camping immer Camping“ nach den der Anmelderin zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Zeit vor der Anmeldung nachweisbar, unter anderem als Titel eines Theaterstücks (von Bodo Schirmer, „www.theatertexte.de“, 2009), als Aussage eines Ehepaars in einem Presseartikel („www.noz.de“, „Freiheit des kleinen Mannes (…)“, 30.07.2016) sowie auf Aufklebern (vgl. die Anlage „www.1a-geschenke.de“) und Metallschildern (vgl. die Anlage „www.amazon.de/METALLSCHILD(…)“) für Campingfreunde. Die Wortfolge geht demnach nicht alleine auf den Titel der Fernsehsendung/„Doku- Soap“ der Anmelderin zurück, sondern wurde nachweislich bereits zuvor verwen- det. b) Ausgehend hiervon wird der Verkehr in der Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping ausschließlich einen werblich-anpreisenden Sachhinweis auf den „begeisternden“ (für „immer“ bindenden) Bereich des Campings und hiermit in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen erkennen. - 13 - Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es für dieses Verständnis keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrach- tungsweise noch eines vertieften Nachdenkens. Vielmehr bedient sich die Anmel- derin einer sprach- und werbeüblich aus einfachen Wörtern der deutschen Sprache gebildeten Wortfolge, die nachweislich bereits vor dem Anmeldezeitpunkt verwen- det worden ist, und deren Sinngehalt sich auf Anhieb leicht erschließt. Dabei drängt sich ein werblich-anpreisender Sachhinweis im vorliegenden Waren- und Dienst- leistungszusammenhang geradezu auf. Die Wortfolge wird für sämtliche zurückge- wiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich als beschrei- bende Sachangabe mit anpreisendem Charakter verstanden, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu ver- mitteln, im Einzelnen: aa) Bei einem großen Teil der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unter- scheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkör- pert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in Zusammen- hang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär). - 14 - Davon ist ohne weiteres in Bezug auf die folgenden Waren der Klasse 9 „Aufgezeichnete Daten; Computer-Software; Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton, Bild] und Blu-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form“ sowie die Waren der Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Fotografien“ auszugehen, da das Anmeldezeichen in der dargelegten Bedeutung geeignet ist, deren Inhalt nach Art eines Sachtitels zu bezeichnen. Auch die weiteren Waren der Klasse 16 „Werbeschilder aus Papier oder Pappe; Plakate aus Papier“ können einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen; zudem sind nach den Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, gerade im Campingbereich Schilder mit aufgedruckten Slo- gans üblich (vgl. erneut die Anlage „www.amazon.de/METALLSCHILD(…)“). Ferner können sich die Unterhaltungsdienstleistungen der Klasse 41, im Einzelnen: „Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quizver- anstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Hörfunksendun- gen sowie des Programms und deren Präsentation in online-zugänglichen Medien, insbesondere Internet und mobilen Endgeräten; Organisation und Durchführung von Casting-Maßnahmen, nämlich Organisation und Veran- staltung von Shows zu kulturellen und unterhaltenden Zwecken“ - 15 - inhaltlich-thematisch auf das Camping und die Begeisterung hierfür beziehen. Wie bereits dargelegt, existieren sowohl Theaterstücke als auch Fernsehproduktionen (darunter diejenige der Anmelderin) mit Bezug zum Thema Camping. Auch verweist die Markenstelle mit Recht darauf, dass die Durchführung von Unterhaltungsveran- staltungen (Show-, Quizveranstaltungen) auf Ferienanlagen sowie Campingplätzen verbreitet ist (vgl. hierzu etwa auch die Anlage 13 zum Erinnerungsbeschluss vom 31.05.2019, „Campingplatz – Unterhaltung von Camping Kids – Vacansoleil“, „Wir stellen Ihnen das lustige Unterhaltungsprogramm auf dem Campingplatz vor!“). Die weiterhin in Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ kann sich ebenfalls inhaltlich/thematisch auf das Thema Camping beziehen bzw. speziell auf (Berufs-)Tätigkeiten im Bereich des Campings ausgerichtet sein, so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. bb) Bei den weiterhin beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 „Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Geräte für physika- lische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -aus- rüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Elektronische Geräte für Video-on-Demand [VOD] und für andere Abrufangebote; Elektronische Geräte für Pay-N, inter- aktives Fernsehen und Teleshopping“ kann es sich um speziell für das Camping bestimmte Produkte handeln. Die Mar- kenstelle hat hierzu im Rahmen einer Internetrecherche (vgl. die Anlagen zum Erinnerungsbeschluss vom 31. Mai 2019) belegt, dass es eine große Bandbreite an - 16 - speziell für das Camping hergestellten Elektrogeräten gibt, so u.a. spezielle Batte- rien für den Wohnwagen, Campinglampen, Navigations- und Fernsehgeräte für Wohnmobile (sog. Camper-TVs). Die o. g. Waren der Klasse 9 lassen sich hierunter subsumieren oder können Bestandteile solcher speziellen Camping-Elektrogeräte sein, so dass ein enger sachlicher Bezug zu dem Anmeldezeichen besteht. Das Anmeldezeichen erschöpft sich daher für alle genannten Waren in einer beschrei- benden Sachangabe mit werblich-anpreisendem Charakter und wird nicht als Her- kunftshinweis wahrgenommen. cc) Für die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; elektronische Nachrichten- übermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sam- meln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung und Übermittlung von Fernseh- und Hörfunksendungen sowie Übermittlung von Sendungen, Daten und Datensammlungen sowie Apps im Internet und anderen audiovisuellen Medien zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Telekommu- nikationsdienstleistungen im Bereich Video on Demand [VOD], interaktives Fernsehen, Free-TV, Pay-TV, sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen erbracht unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Verbreitungswege, ins- besondere terrestrische Verbreitung, Verbreitung über Kabel, Verbreitung über Satellit, DEL, digitale Verbreitung; Ausstrahlung von Teleshopping-Sen- dungen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vor- genannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ fasst das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines thema- tischen Bezugs nur als werblich-anpreisende Sachangabe auf. Zu den Telekom- - 17 - munikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein technischen Kom- ponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Tech- nik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!). Vorliegend kann der angespro- chene Verkehr dem Anmeldezeichen somit den werblich-anpreisenden Sachhin- weis entnehmen, dass die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienst- leistungen sowie die hierauf bezogenen ergänzenden Hilfsdienstleistungen (zur Vermietung, Verpachtung bzw. Beratung) sich auf das Camping beziehen. c) Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin führt auch die graphische Ausge- staltung von der beschreibenden, werblich anpreisenden Bedeutung der Wortbe- standteile des angemeldeten Zeichens in keiner Weise fort. Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche und graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbe- standteile erreicht werden (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 238 m. w. N.). Fer- ner trägt die Anmelderin im rechtlichen Ausgangspunkt richtig vor, dass an den „Überschuss“ der graphischen Gestaltung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je unspezifischer der Sinngehalt der Wortelemente des Wort-/Bildzeichens verbleibt und je weniger daher die sachbezogene Aussage im Vordergrund steht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 238). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Denn der sachliche Bezug der Wortfolge EINMAL Camping IMMER Camping zu den zurückgewiesenen Waren und Dienst- leistungen ist wie dargelegt auf Anhieb und in aller Deutlichkeit erkennbar. Zugleich handelt es sich bei der bildlichen Ausgestaltung der Marke um eine in jeder Hinsicht - 18 - einfache Graphik, die auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet erscheint, eine kenn- zeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke zu bewirken, die den schutzunfähigen Charakter des Wortelements bedeutungslos macht (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markenge- setz 13. Aufl., § 8 Rn. 209 m. w. N.). Die Kombination unterschiedlicher Schriftarten, die sich als solche nicht wesentlich von den Standardschriftarten unterscheiden, ist werbeüblich (vgl. bereits BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 201 m. w. N.), wie auch die Anordnung der Wortelemente im Rah- men einer mehrzeiligen Gestaltung (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION), ihre Ausgestaltung in unterschiedlichen Schriftgrößen (vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 7/17 – MUSIC FOR MILLIONS) sowie teilweise in Majuskeln (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 7/17 – MUSIC FOR MILLIONS) dem werbegraphischen Standard entspricht. Auch die Farbgestaltung (vgl. z. B. BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 17) – Kinder III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 210), hier in den Farben „Gelb-Schwarz-Weiß“ (vgl. etwa BPatG 28 W (pat) 551/16 – PUR HEREFORD RIND VOM FEINSTEN) sowie schließlich die Erzeugung eines „3D-Effektes“ durch Schattierungen in den Einzelbuchstaben der Wortelemente (vgl. m. w. N. BPatG 30 W (pat) 67/16 – MUSIC STORE profes- sional; 30 W (pat) 547/16 – MOTORWORLD BULLETIN) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird. Somit reicht die graphische Ausge- staltung insgesamt nicht aus, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräf- tigen Wortbestandteilen dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen. d) Die Marke kann damit für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garan- tieren, nicht erfüllen. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. - 19 - Die Beschwerde war daher im dargelegten Umfang zurückzuweisen. 3. In Bezug auf die im Tenor genannten Waren können hingegen keine Eintra- gungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG festgestellt werden. Wenngleich das Anmeldezeichen vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im dargelegten Sinne verstanden werden wird, ist die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH, GRUR 2004, 674 (Nr. 33) – Postkantoor). Im Hinblick auf die Waren der Klasse 16: „Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Einweg-Papierartikel, nämlich Verpa- ckungsmaterialien“ sowie die Waren der Klasse 18: „Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse; Waren aus Pelzen und Tierhäuten, nämlich Einkaufs- taschen, Handtaschen, Kulturbeutel, Reisetaschen und Rucksäcke, Reise- und Handkoffer“ ließ sich jedoch nicht feststellen, dass diese Waren speziell auf den Bereich Cam- ping zugeschnitten angeboten werden. Die Feststellung, dass das Anmeldezeichen zumindest in einem engen sachlichen Bezug zu diesen Waren steht, lässt sich daher nicht treffen. - 20 - Demnach gibt es für die o. g. Waren keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, und die Marke unterliegt insoweit auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechts- beschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 21 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Hacker Merzbach Meiser