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Beschluss

19 W (pat) 6/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:250221B19Wpat6.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:250221B19Wpat6.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 6/20 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Februar 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2015 111 590 … - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 111 590 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021, Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021, Zeichnungen wie Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 16. Juli 2015 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 5. August 2016 das Patent 10 2015 111 590 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Dekorverbunds mit wenigstens einer örtlichen Schwächung und eines geschwächten Abstandsgewirkes“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 24. November 2016 erfolgt. Gegen das Streitpatent haben die Einsprechende I am 23. August 2017 und die Einsprechende II am 24. August 2017 Einspruch erhoben und jeweils beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie machen geltend, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Die Einsprechenden verweisen auf folgende Schriften: D1: DE 10 2015 104 715 A1 (nachveröffentlicht) D2: DE 10 2013 021 393 A1 D3, E9: DE 10 2006 027 082 A1 D4, E4: DE 10 2010 062 606 A1 D5, E1, E1_p: DE 10 2006 054 590 B3 D6: DE 10 2009 048 893 A1 D7: JP 2014-113883 A (mit Maschinenübersetzung in die englische Sprache) D8: DE 10 2009 008 726 A1 D9: DE 10 2007 017 602 A1 D10: DE 10 2006 054 586 B3 - 4 - D11: DE 10 2006 054 587 A1 E2, Z1: EP 0 617 152 B1 E3: DE 10 2004 014 942 A1 E5: DE 103 52 581 A1 E6: DE 102 31 131 B4 E7: DE 699 06 703 T2 E8: DE 10 2005 012 720 A1 E10: DE 10 2006 055 861 B3 E11: DE 10 2009 043 498 A1 E12: EP 1 623 883 A1 Mit am Ende der Anhörung vom 11. Oktober 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.56 des DPMA das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Januar 2020 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent 10 2015 111 590 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021, Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021, Zeichnungen wie Patentschrift. - 5 - Die Einsprechenden I und II beantragen übereinstimmend, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Die Einsprechende II macht im Beschwerdeverfahren als weiteren Einspruchsgrund eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents gemäß § 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG geltend. Die Einsprechende I verweist zum Beleg des allgemeinen Fachwissens des Fach- manns auf D12: Wikipedia-Artikel „Abstandsgewirke“, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abstandsgewirke&old id=131121850, Bearbeitungsstand: 8. Juni 2014, 11:43 Uhr, Druckdatum: 03.12.2020, 13:37. Die unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 9 vom 25. Februar 2021 lauten: 1. Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds aus wenigstens einem Dekormaterial (25) und einem Abstandsgewirke (11), insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind, die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11) eingebracht werden, wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16) - 6 - länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden, wobei auf die obere Deckschicht (12) des geschwächten Abstandsgewirkes (11) anschließend das Dekormaterial (25) aufgebracht wird. 2. Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes (11), insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind, die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11) eingebracht werden, wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16) länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden. 9. Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds aus wenigstens einem Dekormaterial (25) und einem Abstandsgewirke (11) als Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist und sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine - 7 - Schicht (15) mit Abstandsfäden (14) befindet, wobei die Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind, die in der unteren Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11) eingebracht sind, wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16) länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden. Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 3 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache Erfolg. 1. Die Einsprüche sind zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere sind sie fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert. 2. Nach den Angaben im Streitpatent besteht die Aufgabe der Erfindung darin, ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds und ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes anzugeben, die weniger aufwändig als der Stand der Technik sind und bei denen dennoch die eingebrachten Schwächungen im Wesentlichen unsichtbar sind (Beschreibung vom 25. Februar 2021 Seite 5 Absatz 2). - 8 - Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der nunmehr verteidigten Fassung des Patents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor: 1 Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds a aus wenigstens einem Dekormaterial (25) b und einem Abstandsgewirke (11), 1 insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in Kraftfahrzeugen, b1 wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass b2 die Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind, b3 die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11) eingebracht werden, b4 wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht (13) b5 und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden (14) durchqueren und b6 die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen nicht geschwächt ist und b7 die Sacklöcher (16) länglich sind und b8 die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und 2 die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden, 3 wobei auf die obere Deckschicht (12) des geschwächten Abstandsgewirkes (11) anschließend das Dekormaterial (25) aufgebracht wird. - 9 - 3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen mit der Entwicklung von Airbagabdeckungen befassten, berufserfahrenen Ingenieur (FH bzw. Bachelor) der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit Kenntnissen auf dem Gebiet von Innenraumverkleidungskomponenten von Kraftfahrzeugen zu Grunde. 4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der näheren Betrachtung: a) Das Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds (Merkmal 1) mit den Ausgangsprodukten wenigstens ein Dekormaterial und ein Abstandsgewirke (Merkmale a, b) umfasst zwei Verfahrensschritte: Das Einbringen von Sacklöchern in das Abstandsgewirke (Merkmal 2) und das anschließende Aufbringen des Dekormaterials auf das geschwächte Abstandsgewirke (Merkmal 3). In der Weiterbildung nach dem Unteranspruch 8 ist das Dekormaterial ebenfalls geschwächt. b) Ein Abstandsgewirke (Merkmal b) ist ein dreidimensional aufgebautes technisches Textil, das einen definierten Abstand zwischen zwei gewirkten Deckschichten aufweist. Abstandsfäden (Polfäden) sind das Bindeglied zwischen den beiden Deckschichten (Beschreibung Seite 10 Absätze 1 und 3, Merkmal b1). c) Die Sacklöcher (Merkmal b2) sind in das Abstandsgewirke eingebrachte Löcher, die keine Durchgangslöcher sind und nicht durch die obere, dem Dekormaterial zugewandte Deckschicht des Abstandsgewirkes hindurchgehen (Beschreibung Seite 6 Absatz 1). Die Sacklöcher durchqueren die untere Deckschicht (Merkmal b4) und im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden (Merkmal b5). Die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes ist im Wesentlichen nicht geschwächt (Merkmal b6). Die Merkmale b5 und b6 enthalten die unbestimmte, auslegungsbedürftige Angabe „im Wesentlichen“, wobei Merkmal b5 Eigenschaften der Sacklöcher und Merkmal - 10 - b6 eine Eigenschaft der oberen Deckschicht des Abstandsgewirkes betrifft. Nach der Beschreibung (Seite 6 Absatz 2) sind die Merkmale, dass die Sacklöcher im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren (Merkmal b5) und die zweite Deckschicht im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6), in dem Sinn zu verstehen, dass nahezu alle eingebrachten Löcher Sacklöcher sind, auch wenn infolge der Inhomogenität des Materials zu einem sehr geringen Anteil der Laser das Material vielleicht doch an der einen oder anderen Stelle einmal durchqueren mag. Welcher Anteil von Durchgangslöchern als sehr gering gelten kann, bleibt dem Fachmann überlassen. Jedenfalls muss der Anteil von Durchgangslöchern so gering und müssen die Sacklöcher so ausgestaltet sein, dass die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6). Dabei wird der Fachmann auch die weiteren Angaben im allgemeinen Beschreibungsteil zu beachten haben, wonach die zweite Deckschicht nicht geschwächt bzw. unbeschädigt ist (Seite 5 Absatz 6, Seite 7 Absatz 3, Seite 8 Absatz 4). Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss vermittelt das Ausführungsbeispiel des Streitpatents nicht die Lehre, dass in ein Abstandsgewirke mit einer Schichtdicke zwischen 1 und 5 mm und einer etwa 0,5 mm dicken oberen Deckschicht Sacklöcher mit einer beliebigen Tiefe zwischen von 0,5 bis 4,5 mm, bevorzugt etwa 4 mm eingebracht werden. Vielmehr spricht die Beschreibung Seite 11 Absatz 3 von einem die Schicht mit den Abstandsfäden durchquerenden Sackloch und einer unbeschädigten oberen Deckschicht. Dem Fachmann ist ohne weiteres klar, dass ein solches Sackloch nicht bei beliebigen Wertepaaren aus den an dieser Fundstelle angegebenen Wertebereichen von Schichtdicken und Sacklochtiefen vorliegt. 5. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). - 11 - a) Der Fachmann kann das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ausführen. Denn die Anweisung, dass die Sacklöcher im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren (Merkmal b5) und die obere Deckschicht im Wesentlichen nicht schwächen (Merkmal b6), stellt auf Grund der Angaben im Ausführungsbeispiel des Streitpatents eine hinreichend deutliche und vollständige Anweisung an den Fachmann dar. b) In Bezug auf den nebengeordneten Anspruch 2 gilt nichts Anderes. c) Auch der nebengeordnete Anspruch 9, der auf die Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds als Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen gerichtet ist, begegnet im Hinblick auf die Ausführbarkeit keinen Bedenken. Es mag zwar zutreffen, dass eine Airbagabdeckung neben dem Dekorverbund mindestens eine weitere Schicht aufweisen muss, die der Airbagabdeckung Form und mechanische Stabilität gibt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Anspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. März 2017 – X ZR 17/15, juris, Rn. 23 – m. w. N.). Das Streitpatent offenbart in der geltenden Beschreibung insoweit hinreichend etwa das fachübliche Aufbringen des geschwächten Abstandsgewirkes auf einen formstabilen Träger (Seiten 8 und 9 übergreifender Absatz). 6. Der geltende Anspruch 1 geht in zulässiger Weise auf den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und auf die erteilte Fassung des Streitpatents (§ 22 Abs.1 Alt. 2 PatG) zurück. a) Die Anweisungen im Anspruch 1 sind wie folgt in den Ansprüchen 1, 3, 4 und 9 sowie der Beschreibung vom Anmeldetag offenbart: - 12 - Merkmale 1 bis b3: Anspruch 1 vom Anmeldetag mit redaktionellen Änderungen; Merkmal b4 bis b6: Anspruch 1 vom Anmeldetag; Beschreibung Seite 11 letzter Absatz Zeilen 3, 4 vom Anmeldetag; Merkmal b7: Anspruch 4 vom Anmeldetag; die Adjektive länglich/schlitzförmig werden in der Anmeldung synonym verwendet, vgl. Beschrei- bung vom Anmeldetag, Seite 6 Zeile 5; Merkmal b8: Anspruch 4 vom Anmeldetag; die Nichtaufnahme der Weiterbildung gemäß dem ursprünglichen Anspruch 5 oder dem Ausführungs- beispiel in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6 Zeilen 9 und 10, wonach die Sacklöcher auf einer Schwächungslinie angeordnet sind, ist auf Grund der allgemeineren Offenbarung des Anspruchs 4 vom Anmeldetag zulässig; Merkmal 2: Anspruch 3 vom Anmeldetag; Merkmal 3: Anspruch 9 vom Anmeldetag. b) Auch die geltenden nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 sowie die Unteransprüche 3 bis 8 gehen in zulässiger Weise auf die Anmeldeunterlagen zurück. So offenbart die ursprüngliche Beschreibung Seite 1 Absatz 1, dass ein Dekorverbund insbesondere in Kraftfahrzeugen als Airbagabdeckung eingesetzt werden kann. Die beanspruchte, bestimmungsgemäße Verwendung des geschwächten Dekorverbunds gemäß Anspruch 9 erweitert nicht den Gegenstand der Anmeldung. - 13 - c) In der nunmehr verteidigten Fassung ist der Schutzbereich des Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG). Der geltende Patentanspruch 1 findet seine Stütze im erteilten Patentanspruch 9 (siehe auch unter b). Der erteilte Patentanspruch 9 ist auf einen der erteilten Patentansprüche 1 oder 3 bis 8 rückbezogen und umfasst in einer dadurch umfassten Ausgestaltung neben dem Merkmal dieses Anspruchs (Merkmal 3) die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 (Merkmale 1, a, b, b1, b2, b3, b4, b5, b6), 3 (Merkmal 2) und 4 (Merkmale b7, b8). Der geltende Anspruch 1 unterscheidet sich davon neben redaktionellen Korrekturen dadurch, dass die Angabe „wobei die Sacklöcher (16) im Wesentlichen die untere Deckschicht (13) und die Schicht (15) mit den Abstandsfäden (14) durchqueren,“ durch die Angabe ersetzt wurde, dass (Änderungen gekennzeichnet) b4 „wobei die Sacklöcher (16) im Wesentlichen die untere Deckschicht (13) b5 und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden (14) durchqueren und“. Die Angabe „im Wesentlichen“, die sich in der erteilten Fassung auf das Durchqueren der unteren Deckschicht und der Schicht mit den Abstandsfäden bezog, bezieht sich jetzt also nur noch auf das Durchqueren der Schicht mit den Abstandsfäden. Damit sind in der geltenden Fassung des Anspruchs 1 diejenigen Varianten des Herstellungsverfahrens aus dem Schutzbereich des Patents entfernt, bei denen nicht sämtliche in das Abstandsgewirke eingebrachten Sacklöcher die - 14 - untere Deckschicht des Abstandsgewirkes durchqueren. In dieser Fassung ist der Schutzbereich des Patents somit nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Auch die geltenden übrigen Ansprüche 2 bis 9 gehen in zulässiger Weise auf die erteilten Ansprüche zurück. 7. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG). 7.1 Die Schrift DE 10 2010 062 606 A1 (= D4) zeigt unstrittig kein Herstellungsverfahren, bei dem Sacklöcher in ein Abstandsgewirke mittels Laser eingebracht werden (Merkmal 2). Die Druckschrift D4 offenbart, insbesondere mit der in Figur 2A dargestellten Ausführungsform, – ausgedrückt in den Worten des geltenden Anspruchs 1 – ein 1 Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds (Absatz 0007: Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht daher darin, ein Halbzeug für eine Airbagabdeckung zu schaffen, das einfacher hergestellt werden kann, Absatz 0009: Das erfindungsgemäße Halbzeug … weist eine Haptikschicht und eine damit verbundene Dekorlage auf …; beispielsweise Anspruch 3: Halbzeug … sodass eine spaltmäßige Schwächung (10) vorliegt.) a, b aus wenigstens einem Dekormaterial und einem Abstandsgewirke, 1 insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in Kraftfahrzeugen, (Absatz 0001: wobei das Halbzeug eine Haptikschicht … und eine mit der Haptikschicht verbundene Dekorlage umfasst; - 15 - Absatz 0017: vorzugsweise handelt es sich bei der Haptikschicht um ein Abstandsgewirke) b1 wobei das Abstandsgewirke eine obere Deckschicht 1 und eine untere Deckschicht 2 aufweist, und sich zwischen den Deckschichten eine Schicht mit Abstandsfäden 3 befindet, (Absatz 0045: Fig. 2A und Fig. 2B zeigen jeweils einen Querschnitt durch eine Haptikschicht, die eine obere Deckschicht 1 und eine untere Deckschicht 2 aufweist, die mit einer Polschicht 3 miteinander verbunden sind. Die Polschicht 3 besteht aus Polfäden bzw. Abstandsfäden, welche die beiden Deckschichten miteinander verbinden.) Figur 2A aus der Schrift D4 mit Ergänzungen durch den Senat wobei b2 die Schwächungen in dem Abstandsgewirke Sacklöcher 10 sind, (Absatz 0046: … weist die untere Decklage 2 Spalte 10 auf, welche Bereiche 13 der Decklage unterteilen. Mit anderen Worten wird die Decklage 2 an mindestens einer Stelle spaltmäßig unterbrochen. Zur Stabilisierung sind Stabilisierungsfäden 13 eingezeichnet, welche die Spalte 10 überspannen … Alternativ … können die Stabilisierungsfäden 13 in geringer Anzahl vorgesehen sein; Da die Spalte 10 die untere Decklage 2, aber nicht die obere Decklage 1 unterbrechen, handelt es sich um Sacklöcher.) b3 die in die untere Deckschicht 2 des Abstandsgewirkes eingebracht werden, - 16 - (Figur 2A und Absatz 0022: … ist die rissfreundlichere Decklage auf der der Dekorlage abgewandten Seite vorgesehen, wohingegen die andere Decklage mit der Dekorlage verbunden ist. Die Rissinitiierung erfolgt in diesem Fall auf der Airbagseite einfacher, was gewollt ist) b4 wobei die Sacklöcher 10 die untere Deckschicht 2 b5 und im Wesentlichen die Schicht 3 mit den Abstandsfäden durchqueren und (Dass die Spalte 10 durch Stabilisierungsfäden 13 in geringer Anzahl überspannt werden (Absatz 0046), ändert nichts daran, dass Bereiche der Spalte 10 die untere Deckschicht unterbrechen, also Sacklöcher ausbilden, die die untere Deckschicht durchqueren. Die Spalte 10 durchqueren die Schicht 3 mit den Abstandsfäden in unbestimmtem Maß.) b6 die obere Deckschicht 1 im Wesentlichen nicht geschwächt ist und (In der Ausführungsform nach Figur 2A ist nur die untere Deckschicht 2, nicht aber die obere Deckschicht 1 durch Spalte 10 unterbrochen.) b7 die Sacklöcher 10 länglich sind und (Figur 4 zeigt eine schematische Draufsicht auf eine Gewirkelage des Abstandsgewirkes mit einer Unterbrechung der Periodizität des Gewirkemusters, die einen Spalt 10 in einer Decklage ausbildet (Absätze 0040 und 0054), der ersichtlich länglich ist.) - 17 - Figur 4 aus der Schrift D4 b8 die Schlitzlänge der Sacklöcher 10 zwischen 0,2 mm und 2,0 mm beträgt, (Absatz 0046: Der Spalt weist bevorzugt eine Breite von 0,001 bis 3 mm, noch bevorzugter eine Breite von 0,1 bis 0,8 mm auf. Der Fachmann wird ohne weiteres davon ausgehen, dass die Länge des Spaltes größer als seine Breite ist.) 3 wobei auf die obere Deckschicht 2 des geschwächten Abstandsgewirkes anschließend das Dekormaterial aufgebracht wird. (Absatz 0009: Auf einer Seite der Haptikschicht ist eine Dekorlage aufgebracht; Absatz 0031: Die Dekorlage kann eine auf die Haptikschicht über einen Haftvermittler kaschierte oder mit dieser über eine dünne Schaumschicht verbundene Folie oder ein Leder bzw. Kunstleder oder ein anderes für Fahrzeuginnenausstattungen geeignetes Material, bspw. ein Textil sein.) Da die Schrift D4 kein Herstellungsverfahren zeigt, bei dem die Spalte 10 mittels eines Lasers eingebracht werden (Merkmal 2), ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber diesem Stand der Technik neu. - 18 - 7.2 Auch die Schrift DE 10 2009 008 726 A1 (= D8) nimmt den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Denn weder die Beschreibung der unterschiedlichen Ausführungsformen noch die anderen Teile der Schrift D8 offenbaren ein Herstellungsverfahren, bei dem die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6). a) Die Schrift D8 beschreibt in den Absätzen 0016 bis 0021 und Figur 1 ein Verfahren zur Herstellung einer Airbagabdeckung 1, welche in einer ersten Ausführungsform ein Formteil 2 aus einem Träger umfasst, beispielsweise Kunststoff, auf dem eine weichere Schicht 3, beispielsweise eine geschlossenporige Schaumstoffschicht oder ein Abstandsgewirke, angeordnet ist. Direkt auf dieser Schicht 3 ist eine Sichtbedeckung 4 angeordnet, beispielsweise aus Leder oder einem lederähnlichen Material (Absatz 0016). Sowohl in das Formteil 2 als auch in die Schicht 3 ist eine Schwächung 5 eingebracht. Diese Schwächungen 5 des Formteils 2 und der Schicht 3 können exakt übereinander positioniert oder auch versetzt zueinander angeordnet sein (Absatz 0017). Die Schwächungen 5 im Formteil 2 und der Schicht 3 sind sowohl vor als auch nach einem Zusammenfügen einbringbar, beispielsweise mittels Laser oder durch Einschnitte (Absatz 0021). In dieser ersten Ausführungsform der Airbagabdeckung wird weder der Aufbau des Abstandsgewirkes mit Deckschichten und Abstandsfäden thematisiert noch wird vorgeschlagen, dass die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt wird (Merkmal b6). Die erste Ausführungsform enthält schlicht keine Angaben dazu, wie die Schwächung 5 der Schicht 3 im Falle einer Ausgestaltung als Abstandsgewirke auf die verschiedenen Schichten des Abstandsgewirkes auszubilden ist. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I ist insbesondere auch der Figur 1 der Schrift D8 die Anweisung im Merkmal b6 nicht zu entnehmen. Figur 1 ist eine Schnittdarstellung der Airbagabdeckung, in der durch - 19 - unterschiedliche Schraffuren die drei Bestandteile der Airbagabdeckung 1 dargestellt sind: Formteil 2, Schicht 3 und Sichtbedeckung 4. Die vier durch waagerecht verlaufende Linien dargestellten Schnittkanten bilden die senkrecht zur Schnittebene liegenden Grenzflächen von Formteil 2, Schicht 3 und Sichtbedeckung 4 ab. Die Schwächung 5 liegt auf Grund ihrer Darstellung durch zwei gestrichelte Linien außerhalb der Schnittebene. Figur 1 aus der Schrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat Die Figur 1 enthält jedoch keine Darstellung des inneren Aufbaus der Schicht 3, anhand derer sich ableiten ließe, dass die obere Deckschicht eines Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt wird (Merkmal b6). b) Die zweite in der Schrift D8 in den Absätzen 0022 bis 0025 und Figur 2 beschriebene Ausführungsform einer Airbagabdeckung unterscheidet sich von der in Figur 1 dargestellten dadurch, dass zwischen die Schicht 3 und die Sichtbedeckung 4 eine Zwischenschicht 6 eingebracht ist. Diese Zwischenschicht 6 ist beispielsweise eine Folie, ein Gestricke, ein Gewebe oder ist beispielsweise gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3 (Absatz 0022). Diese Zwischenschicht 6 ist entweder, wie in Figur 2 dargestellt, analog dem Formteil 2 und der Schicht 3 entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen oder entlang dieser Aufreißkontur ausgespart (Absätze 0022 und 0023). - 20 - Figur 2 aus der Schrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat Für die in der Schrift D8 beschriebene zweite Ausführungsform ist in Worten des geltenden Anspruchs 1 nicht mehr offenbart als ein 1 Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds (Absatz 0001: Verfahren zur Herstellung dieser Airbagabdeckung i. V. m. Absatz 0022: Fig. 2 zeigt eine schematische Querschnittsansicht einer Airbagabdeckung 1 gemäß einer zweiten Ausführungsform der Erfindung) a, b aus wenigstens einem Dekormaterial 4 und einem Abstandsgewirke 3, (Absatz 0022: Sichtbedeckung 4 … als Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3) 1 insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in Kraftfahrzeugen, (Absatz 0001) b1 wobei das Abstandsgewirke 3 eine obere Deckschicht 6 (Absatz 0022: eine Zwischenschicht 6 … beispielsweise gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3) und eine untere Deckschicht aufweist, und sich zwischen den Deckschichten eine Schicht mit Abstandsfäden befindet, (Es gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, dass Abstandsgewirke doppelflächige Textilien darstellen, bei denen die kettengewirkten Warenflächen durch - 21 - abstandshaltende Verbindungsfäden (Abstandsfäden, Polfäden) auf Distanz gehalten werden). wobei b2 die Schwächungen in dem Abstandsgewirke Sacklöcher 5 sind, (Absatz 0022: Die Zwischenschicht 6 … ist entweder, wie hier dargestellt, analog des Formteils 2 und der Schicht 3 entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen, oder entlang dieser Aufreißkontur ausgespart; in der Variante, bei der die obere Deckschicht 6 entlang der vorgesehenen Aufreißkontur nicht ausgespart, sondern mit Schwächungen 5 versehen ist, entstehen notwendiger- weise Sacklöcher im Abstandsgewirke.) b3 die in die untere Deckschicht des Abstandsgewirkes eingebracht werden, b4 wobei die Sacklöcher 5 die untere Deckschicht b5 und im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren und (Absatz 0025: Die Schwächungen 5 im Formteil 2, der Schicht 3 und gegebenenfalls der Zwischenschicht 6 können, analog zur in Fig. 1 dargestellten Ausführungs- form, vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht werden, beispielsweise mittels Laser; werden Schwächungen 5 im Formteil 2, der Schicht 3 und der Zwischenschicht 6 nach dem Zusammenfügen mittels Laser eingebracht, entstehen Sacklöcher im Abstands- gewirke, die die untere Deckschicht des Abstandsgewirkes und die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren.) b7 die Sacklöcher 5 länglich sind und (Die Schwächung 5 erfolgt entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen Aufreißkontur (Absatz - 22 - 0022), also der Länge der Aufreißkontur folgend und ist somit länglich.) 2 die Sacklöcher 5 mittels eines Lasers eingebracht werden, (Absatz 0025: Die Schwächungen 5 … können … einge- bracht werden, beispielsweise mittels Laser …) 3 wobei auf die obere Deckschicht 6 des geschwächten Abstandsgewirkes 3 anschließend das Dekormaterial 4 aufgebracht wird. (Absatz 0025: Die Schwächungen 5 … können … vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht werden … solange zumindest entweder die Schicht 3 oder die Sichtbedeckung 4 noch nicht auf die Zwischenschicht 6 aufgebracht sind.) Die zweite Ausführungsform in der Schrift D8 zeigt nicht das Merkmal b8, wonach die Schlitzlänge der Sacklöcher zwischen 0,2 mm und 2,0 mm beträgt. Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss offenbart die zweite Ausführungsform auch nicht das Merkmal b6 des Anspruchs 1, wonach die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist. Insbesondere offenbart der Absatz 0025 der Schrift D8 nicht das vorgenannte Merkmal. Denn dieser Absatz ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den voranstehenden Absätzen 0022 bis 0024 zu lesen, welche die zweite Ausführungsform betreffen. Absatz 0022 letzter Satz lehrt, dass die Zwischenschicht 6 entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen, oder entlang dieser Aufreißkontur ausgespart ist. Nach Absatz 0023 kann sich die Sichtbedeckung 4 in einem Bereich der Schwächung 5 bzw. der Aussparung der Zwischenschicht 6 wesentlich stärker dehnen und dadurch wesentlich früher reißen. Die Angabe im Absatz 0024, wonach gegebenenfalls Aussparungen in die Zwischenschicht 6 eingebracht werden, und die Angabe im Absatz 0025, wonach Schwächungen 5 gegebenenfalls der - 23 - Zwischenschicht 6 vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht werden, beziehen sich auf die beiden in den Absätzen 0022 und 0023 angegebenen Alternativen: Schwächung 5 oder Aussparungen der Zwischenschicht 6. Somit kann dem Absatz 0025 der Schrift D8 gerade nicht entnommen werden, dass die Zwischenschicht 6, die durch eine Oberschicht des Abstandsgewirkes gebildet werden kann, im Wesentlichen nicht geschwächt ist, vielmehr liegt immer eine der beiden Arten von Schwächung vor (Merkmal b6). c) Auch die übrigen Teile der Schrift D8 offenbaren ein Herstellungsverfahren, bei dem Sacklöcher in das Abstandsgewirke eingebracht werden, jedoch die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6), nicht unmittelbar und eindeutig. Entgegen der Auffassung der Patentabteilung offenbart insbesondere die durch die enthaltenen und/oder-Formulierungen breit formulierte Lehre des Anspruchs 7 der Schrift D8 das Merkmal b6 nicht unmittelbar und eindeutig. Die Angabe in diesem Anspruch, wonach „eine Schwächung (5) in das Formteil (2) und/oder in die wenigstens eine Schicht (3) und/oder in die Zwischenschicht (6) eingebracht wird“, ist unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen. Dabei ist auch die Angabe im Absatz 0022 der Druckschrift D8 in Betracht zu ziehen. Dort heißt es: „Diese Zwischenschicht 6 ist beispielsweise eine Folie, ein Gestricke, ein Gewebe, oder ist beispielsweise gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3.“ In der letztgenannten Alternative wäre – ohne, dass dies allerdings unmittelbar und eindeutig in der Druckschrift D8 offenbart ist – die „wenigstens eine Schicht (3)“ durch die dem Fachmann bekannten sonstigen Teile des Abstandsgewirkes - 24 - (Polfadenschicht und untere Deckschicht) gebildet. Durch die und/oder- Kombinationen im Anspruch 7 der D8 wären bei einem solchen Verständnis zwar von diesem Anspruch denklogisch auch Ausgestaltungen umfasst, bei denen Schwächungen 5 zwar in die „wenigstens eine Schicht (3)“, also die untere Deckschicht und die Polfadenschicht des Abstandgewirkes, nicht aber in die unter der Sichtbedeckung 5 angeordnete „Oberschicht (6)“, d. h. die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes eingebracht werden. Allerdings ist der Druckschrift D8 allein durch diese – im Kontext des Absatzes 0022 als Spezialfall zu verstehende – Möglichkeit die explizite Lehre des Merkmals b6, dass die obere Deckschicht des Abstandgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist, nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Gesamtoffenbarung der Druckschrift D8 zur Überzeugung des Senats die Lehre, die Schwächung der Airbagabdeckung bis unter die Sichtbedeckung zu führen, was mit der Lehre des Streitpatents gerade nicht vorgesehen ist. 7.3 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach der nachveröffentlichten älteren Anmeldung DE 10 2015 104 715 A1 (= D1) und den übrigen im Verfahren genannten, weiter abliegenden vorveröffentlichten Schriften zweifellos neu. 8. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). 8.1 Ausgehend von der Schrift D4 ist dem Fachmann der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt. Nach der Schrift D4 soll auf einen zusätzlichen, meist im Nachhinein ausgeführten Herstellungsschritt zum Einbringen einer Materialschwächung verzichtet werden (Absatz 0005 Seite 2/12 rechte Spalte Zeilen 7-12). Vielmehr soll das Weglassen und Unterbrechen von Fäden vorzugsweise im Rahmen des Vermaschungs- oder Webprozesses erfolgen und nicht das Resultat eines nachträglich eingebrachten - 25 - Einschnitts oder einer Perforation sein (Absatz 0011). Ausgehend von der Schrift D4 kann der Senat somit keine Veranlassung für den Fachmann erkennen, die Spalte 10 mittels eines Lasers in das Abstandsgewirke einzubringen (Merkmal 2). Die Lehre der Druckschrift D4 möchte dies ja gerade vermeiden. 8.2 Auch ausgehend von der Schrift D8 gelangt der Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Es mag sein, dass es beim Nacharbeiten der Lehre aus der Schrift D8 zu einer übermäßigen Klebstoffeindringung in das Abstandsgewirke kommen kann, welche die haptischen Eigenschaften des Abstandsgewirkes unerwünscht verändert. Der Fachmann mag daher zwar Veranlassung haben, Aussparungen in der Oberschicht des Abstandsgewirkes zu vermeiden und die Klebeoberfläche des Abstandsgewirkes möglichst geschlossen zu halten. Einen Hinweis in diese Richtung erhält er auch bei Hinzunahme der Schrift D4, denn dort ist ausgeführt, dass die obere Decklage eine geschlossene Textillage sein kann, um eine maximale Klebeoberfläche zu schaffen (D4 Absatz 23 letzter Satz). Über die Maßnahme hinaus, die Klebeoberfläche geschlossen zu halten, ist jedoch keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, auf die in der Schrift D8 (Absatz 0022) vorgeschlagene Schwächung der Zwischenschicht, also der Oberschicht des Abstandsgewirkes über ihre gesamte Höhe zu verzichten. Es kann dahinstehen, ob der von den Einsprechenden geltend gemachte Fall, dass die Oberschicht eines Abstandsgewirkes – anders als in der D8 beschrieben (Absatz 0022) – ein niedrigeres Elastizitätsmodul als die Sichtbedeckung aufweist, überhaupt eine Bedeutung in der Praxis hat. Denn auch in diesem Fall entsteht durch Aufkleben der Sichtbedeckung 4 auf die Zwischenschicht 6 (Absatz 0023 Satz 1) ein Mehrschichtenverbund, dessen Aufreißverhalten der Fachmann entsprechend der Lehre aus der Schrift D8 durch Schwächung der Zwischenschicht 6, also der Oberschicht des Abstandsgewirkes, beeinflussen wird. Ein Anlass für den - 26 - Fachmann, die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht zu schwächen (Merkmal b6), ist somit nicht ersichtlich. 8.3 Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. 9. Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 vom 25. Februar 2021 gelten ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Denn diese Ansprüche betreffen ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes bzw. die Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds als Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen und beinhalten die die Patentfähigkeit tragende Merkmalskombination b6 und 2. Die vorstehend zum Anspruch 1 genannten Gründe gelten daher sinngemäß. 10. Da auch die übrigen Unterlagen die Anforderungen an eine Patentierung erfüllen, war auf die Beschwerde der Patentinhaberin der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten. - 27 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikations- wege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). - 28 - Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Dorn Arnoldi RiBPatG Dr. Haupt ist wegen pandemie- bedingter Ortsab- wesenheit verhin- dert seine Unter- schrift beizufügen Kleinschmidt prö