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Beschluss

27 W (pat) 526/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:271219B27Wpat526.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:271219B27Wpat526.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 526/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 210 572.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2019 durch die Richterin Werner und die Richter Schwarz und Paetzold - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken- stelle für Klasse 41, vom 11. November 2016 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. November 2016 durch eine Beamtin des geho- benen Dienstes nach Beanstandungsbescheid vom 10. Juni 2016 die Eintragung der am 12. April 2016 angemeldeten Wortmarke 30 2016 210 572.4 Hugo Strasser für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 01: Massen für die Schallplattenherstellung; Klasse 09: Abspielgeräte für digitale Audiobänder; Apparate für die Übertragung von Daten; Audio-CDs; Audio-Leiterplatten; Audiobooks; Audiokas- setten; Audioplatten; Aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme; Belich- tete fotografische Filme; Belichtete kinematografische Filme; Belich- tete und lichtempfindliche Filme; Belichtete, lichtempfindliche Filme; Bespielte CD-i [Compact Disc Interactive]; Bespielte CD-ROMs; Bespielte CDs; Bespielte Compact Discs; Bespielte Videobänder; Bespielte Videodiscs; Bespielte Videos; CD; CDs; Compact Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Daten-CDs; Digitale Aufnahmen; DVDs; Elektrische Kabel zur Über- tragung von Ton und Bild; Elektronische Geräte zur Übertragung von - 3 - Audiosignalen; Fasern zur Übertragung von Ton und Bild; Fernseh- geräte für die digitale Multimedia-Übertragung [DMB]; Filme [belich- tet]; Filme [fotografische, belichtet] für Overheadprojektoren; Filme für die Herstellung von Farbauszügen; Fotografische Medien, näm- lich belichtete Filme; Geräte für die drahtlose Übertragung von akus- tischen Informationen; Herunterladbare Videoaufnahmen; Herunter- ladbare Videoaufnahmen mit Musik; Herunterladbare Vorlagen für die Gestaltung audiovisueller Präsentationen; Hüllen für Videokas- setten; Interaktive DVDs; Kinematografische Filme; Kinematografi- sche Filme [belichtet]; Lichtempfindliche, belichtete Filme; Lichtemp- findliche, belichtete reprographische Filme; Magnetaufzeichnungs- träger, Schallplatten; Mit Musik bespielte Compact Discs; Mit Musik bespielte DVDs; Mit Musik bespielte Videobänder; Mit Musik vorbe- spielte Audiobänder; Mit Spielfilmen bespielte Videobänder; Montier- vorrichtungen für kinematografische Filme; Multimediasoftware auf CD-ROM; Musikkassetten; Optisch digitale Übertragungsgeräte; Photosensitive Medien in Form von belichteten Filmen; Relais für Rundfunk- und Fernsehstationen; Rundfunksender; Schallplatten; Schallplatten [Tonaufzeichnungen]; Ton- und Videoaufzeichnungen; Tonaufzeichnungen auf Schallplatten; Tonträger; Trockenapparate für Filme; Unbespielte Audio-Discs; Unbespielte CD-ROMs für Ton- oder Videoaufnahmen; Unbespielte digitale Audiobänder; Unbe- spielte Videobänder; Unbespielte Videokassetten; Video-CDs; Videoaufzeichnungen; Videobänder; Videobänder [bespielt]; Video- filme; Videokassetten; Videokassettenbänder; Videoplatten; Vorbe- spielte Audiobänder, nicht Musik enthaltend; Vorbespielte Videobän- der, nicht Musik enthaltend; Vorbespielte Videokassetten mit Musik; Klasse 16: Druckbuchstaben; Drucke; Drucke als Bilder; Druckereierzeugnisse; Druckereierzeugnisse für Unterrichtszwecke; Druckschriftarten; Druckvorlagen für Vervielfältigungsapparate; Einladungen [Drucke- - 4 - reierzeugnisse]; Farbbänder für Drucker von Computern; Fotogra- fische Drucke; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Ge- druckte Computerprogramme [Druckereierzeugnisse]; Grafische Drucke; Hochkalandriertes Druckpapier; Jahresplaner [Druckereier- zeugnisse]; Kreuzworträtsel [Druckereierzeugnisse]; Persönliche Terminplaner [Druckereierzeugnisse]; Planer [Druckereierzeugnis- se]; Punktetabellen [Drucksachen]; Rollenpapier für Drucker; Schreibtisch-Planer [Druckereierzeugnisse]; Schriftarten [Druckerei- erzeugnisse]; Setzrahmen [Druckerei]; Stiche [Drucke]; Städtever- zeichnisse [Druckereierzeugnisse]; Tagesordnungen [Druckerei- erzeugnisse]; Taschenführer zur schnellen Information [Druckerei- erzeugnisse]; Terminkalender [Druckereierzeugnisse]; Zeitpläne [Drucksachen]; Ziffern [Drucklettern]; Klasse 20: Anschlagtafeln zum Ausstellen von Druckerzeugnissen; Klasse 35: Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Bewerbung einer Filmserie für Dritte; Durchführung von Fotokopierarbeiten zu Verviel- fältigungszwecken; Durchführung von heliografischen Vervielfälti- gungsarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovi- suelle Ausrüstung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vor- führungen für Werbezwecke; Ermittlung von Einschaltquoten für Rundfunk- und Fernsehsendungen; Fernsehwerbung; Großhandels- dienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Heliografische Verviel- fältigungsarbeiten; Hörfunk- und Fernsehwerbung; Kuvertieren von Druckerzeugnissen; Marktforschung zur Sammlung von Informatio- nen über Fernsehzuschauer; Produktion von Fernseh- und Rund- funkwerbesendungen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbe- - 5 - zwecke; Produktion von Videobändern, Videoplatten und audiovisu- ellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Promotion [Werbung] für Konzerte; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vor- führungen für Werbezwecke; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistun- gen Dritter durch Verteilung von Drucksachen und durch Wettbe- werbe für Werbezwecke; Verkaufsförderung unter Verwendung von audiovisuellen Medien; Vermietung von Werbeflächen auf Druck- schriften; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Druckschrif- ten zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Faltblätter, Broschüren und Druckereierzeugnisse]; Verteilung von Werbema- terial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verviel- fältigung von Dokumenten; Vervielfältigung von Dokumenten [Anfer- tigung von Fotokopien]; Vervielfältigung von Schriftstücken; Verviel- fältigung von Werbematerial; Vervielfältigung von Zeichnungen; Videofilmproduktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbezwecke; Werbe- dienstleistungen einer Rundfunk- und Fernsehwerbeagentur; Wer- bung und Reklame per Fernsehen, Rundfunk, Post; Klasse 38: Analoge Übertragung von Daten und audio-visuellen Bildern über ein globales Computernetzwerk oder das Internet; Audioausstrahlung; Audiokommunikationsdienste; Audiotelekonferenzen; Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Audiovisuelle Übertragungsdienste; Aus- strahlen von Programmen mittels Rundfunk; Ausstrahlen von Rund- funkprogrammen; Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms; Aus- strahlung und Übertragung von Kabelfernsehprogrammen; Ausstrah- lung und Übertragung von Pay-TV-Programmen; Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksendungen; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen Kommunika- tionsnetzen; Ausstrahlung von audiovisuellen und multimedialen - 6 - Inhalten über das Internet; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunk- sendungen über Kabel- oder kabellose Netzwerke; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Mobiltele- fone; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen per extraterrestrischen Satellit; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen über extraterrestri- sche Satelliten; Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Ausstrahlung von Fernsehsendungen unter Verwendung von Video-on-Demand- und Pay-TV-Diensten; Ausstrahlung von Fernsehsendungen über das Internet; Ausstrahlung von Finanzinformationen über das Fern- sehen; Ausstrahlung von im Fernsehen gezeigten Auskünften über Funktelefone; Ausstrahlung von Informationen und anderen Pro- grammen über Rundfunk; Ausstrahlung von Informationen über das Fernsehen; Ausstrahlung von pay-per-view Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Programmen mit Rundfunk; Ausstrahlung von Pro- grammen mittels Rundfunk; Ausstrahlung von Programmen über das Fernsehen; Ausstrahlung von Programmen über Rundfunk; Aus- strahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, auch über Kabel- netze; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Aus- strahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Spielfilmen über das Fernsehen; Ausstrahlung von Videofilmen; Aus- strahlung von Videofilmen für ausgewählte Nutzergruppen; Bereit- stellung des Telekommunikationszugangs zu Filmen und Fernseh- programmen über einen Video-on-Demand-Dienst; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetz zur Übertragung und Verbreitung von Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf das Fernsehen mittels Dekodiergeräten; Bereitstellung des Zugriffs auf Listen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernut- zern; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu Audioda- teien im Internet; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs - 7 - zu On-Demand-Fernsehsendungen; Bereitstellung eines Telekom- munikationszugangs zu On-Demand-Video- und Audioinhalten; Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der Rundfunkaus- strahlung; Computergestützte Übertragung von Bildern; Computer- gestützte Übertragung von Informationen und Bildern; Computer- gestützte Übertragung von Nachrichten, Daten und Bildern; Com- putergestützte Übertragung von Nachrichten, Informationen und Bildern; Computerkommunikationsleistungen für die Übertragung von Informationen; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungs- rate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur [Übertragung von Nachrichten]; Dienstleis- tungen einer Nachrichtenagentur zur elektronischen Übertragung; Dienstleistungen im Bereich Rundfunk-, Fernseh- und Kabelfernseh- übertragung; Digitale Audioausstrahlung; Digitale Übertragung von Audio- und Videodaten; Digitale Übertragungsdienste; Drahtlose Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Drahtlose Übertragung von Telefaxen; Durchführung von Videokonferenzen; Durchführung von Videokonferenzen über Satellit; E-Mail und Über- tragungen mittels Fernkopierer; Elektronische Kommunikations- dienste zur Übertragung von Daten; Elektronische Kommunika- tionsdienste zur Übertragung über Antennen; Elektronische Kom- munikationsdienste zur Übertragung über Kabel; Elektronische Tele- kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; Elektronische Übertragung und Rückübertragung von Tönen, Bildern, Dokumenten, Nachrichten und Daten; Elektronische Übertragung von Anweisun- gen; Elektronische Übertragung von Bildern; Elektronische Übertra- gung von Bildern, Fotografien, Grafiken und Illustrationen über ein globales Computernetzwerk; Elektronische Übertragung von Bot- schaften; Elektronische Übertragung von Computerprogrammen über das Internet; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten mittels Computerterminals; Elektronische Übertragung von Daten - 8 - und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Elektronische Übertragung von Dokumenten; Elektronische Übertra- gung von Informationen; Elektronische Übertragung von Meldungen; Elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; Elektronische Übertragung von Mitteilungen; Elektronische Übertragung von Nach- richten; Elektronische Übertragung von schriftlichen Mitteilungen; Ermöglichung des Mehrbenutzerzugriffs auf weltweite Computerinfor- mationsnetze zur Übertragung und Verbreitung einer breiten Palette von Informationen; Erteilung von Auskünften über die Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Fernkopierkommunikations- und -übertra- gungsdienste; Fernseh- und Rundfunkausstrahlung; Fernseh- und Rundfunkausstrahlungsdienste; Fernseh-Streaming über das Inter- net; Fernsehprogrammausstrahlung; Fernsehprogrammübertra- gungsdienste; Fernsehübertragungen per Satellit; Fernübertragung von Audiosignalen mittels Telekommunikation; Interaktive Fernseh- und Rundfunkausstrahlung; Interaktive Übertragung von Videos über digitale Netzwerke; Kabelausstrahlung eines Fernsehprogramms; Kabelausstrahlung von Fernsehprogrammen; Kommunikation via Fernsehübertragung; Kommunikation über das Fernsehen für Besprechungen; Kommunikationsdienste für die elektronische Über- tragung von Bildern; Kommunikationsdienste für die elektronische Übertragung von Sprache; Kommunikationsdienste für die Übertra- gung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikations- dienste mittels Computerterminals, durch digitale Übertragung oder über Satellit; Kommunikationsdienste mittels Fernseher; Kommunika- tionsdienste zur Übertragung von Informationen mittels Computer; Kommunikationsdienste zur Übertragung von Notrufmeldungen; Kommunikationsdienste, nämlich elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten zwischen Nutzern von Computern; Live- Übertragungen mit Abrufmöglichkeit über eine Homepage im Internet - 9 - [WEBCAM]; Nachrichtensammlung und Übertragung; Radio- und Fernsehprogrammausstrahlung; Rechnergestützte Übertragung von Nachrichten; Rechnerunterstützte Übertragung von Bildern; Rund- funk- und Fernsehausstrahlung; Rundfunk- und Fernsehaus- strahlungsdienste; Rundfunk- und Fernsehprogrammausstrahlung; Rundfunk- und Fernsehübertragung und Ausstrahlung; Rundfunkpro- grammausstrahlung; Rundfunkprogrammausstrahlungen; Rundfunk- programmausstrahlungsdienstleistungen; Rundfunkprogrammaus- strahlungsleistung; Sammlung und Übertragung von Nachrichten; Satellitengestützte Übertragung von Daten, Ton und Bild; Satelliten- unterstützte Übertragung von Daten, Ton und Bild; Senden von Pro- grammen mittels Rundfunk; Sendung [Übertragung] von Nachrichten; Sichere Übertragung von Daten, Ton und Bild; Simultanübertragung von Fernsehprogrammen über globale Kommunikationsnetze, das Internet oder drahtlose Netze; Streaming von Video, Audio und Fern- sehen; Streaming von Videomaterial im Internet; Telekommunikati- onsdienstleistungen für die Übertragung von Informationen mit dem Fernkopierer; Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern über ein globales Computernetz oder das Internet; Verbreitung von Fern- sehprogrammen, die über eine Mikrowellenverbindung an Fernseh- empfänger übermittelt werden; Verbreitung von Fernsehprogram- men, die über Kabelverbindungen an Fernsehempfänger übermittelt werden; Vermietung von Anlagen zur Übertragung von Mikrowellen- signalen; Vermietung von Einrichtungen für Empfang und Übertra- gung von Funksignalen; Vermietung von Einrichtungen zur Übertra- gung und zum Empfang von Funksignalen; Vermietung von Geräten zur Übertragung von Audiosignalen; Vermietung von Geräten zur Übertragung von Videosignalen; Vermietung von Übertragungsgerä- ten; Video-on-demand-Übermittlung; Videoübertragung; Videoüber- tragung auf Anfrage; Videoübertragung über digitale Netzwerke; - 10 - Videoübertragungen auf Anfrage; Videoübertragungsdienste; Über- mittlung und Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern via ein globales Computernetzwerk oder das Internet; Übermittlung von Daten sowie Audio-, Video- und Multimediadateien; Übermittlung von Informationen über das Fernsehen; Übermittlung von Nachrichten und Daten durch elektronische Übertragung; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Inter- net; Übertragung computergestützter Daten über den Rundfunk; Übertragung digitaler Informationen; Übertragung eines Rundfunk- programms; Übertragung elektronischer Dokumente; Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Übertragung und Emp- fang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommuni- kationsnetzwerke; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Übertragung ver- schlüsselter Mitteilungen; Übertragung von Audio- und Videodaten über das Internet; Übertragung von Audio- und Videoinhalt über Com- puternetzwerke; Übertragung von Audio- und Videoinhalt über ISDN- Leitungen; Übertragung von Audio- und Videoinhalt über Satellit; Übertragung von Audiodaten über das Internet; Übertragung von benutzererstellten Inhalten über das Internet; Übertragung von Bil- dern über Satellit; Übertragung von Börseninformationen mit Hilfe von Telekommunikationsmedien; Übertragung von Computerdaten mit- tels Kabel; Übertragung von Computerdaten über das Fernsehen; Übertragung von Daten; Übertragung von Daten auf elektronischem Wege; Übertragung von Daten durch die Verwendung elektronischer Bildverarbeitung über Telefonverbindungen; Übertragung von Daten mittels audiovisueller Geräte; Übertragung von Daten mittels Compu- ter; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mit- tels Telekommunikation; Übertragung von Daten über Funk; Übertra- - 11 - gung von Daten über Kabel; Übertragung von Daten über Kommuni- kationssatelliten; Übertragung von Daten, Audio-, Video- und Multi- mediadateien, einschließlich herunterladbarer Dateien und von über ein globales Computernetzwerk gestreamten Dateien; Übertragung von Daten, Ton und Bild mittels Satellit; Übertragung von Daten, Ton und Bild mittels Satelliten; Übertragung von Daten, Ton und Bild per Satellit; Übertragung von Daten, Ton und Bild via Satelliten; Übertra- gung von Daten, Ton und Bild über Satelliten; Übertragung von Da- tenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertra- gung von Datenmaterial; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über ein weltweites Computernetzwerk; Über- tragung von Eilbriefen über elektronische Medien; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos [wireless]; Übertragung von Fernsehprogrammen; Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Übertragung von Informatio- nen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen für Haus- haltszwecke; Übertragung von Informationen im audiovisuellen Bereich; Übertragung von Informationen mit Fernschreibmaschinen; Übertragung von Informationen mittels Computer; Übertragung von Informationen mittels Fernschreibmaschinen und Satellit; Übertra- gung von Informationen mittels Funk; Übertragung von Informationen mittels Rechner; Übertragung von Informationen mittels Telefon; Übertragung von Informationen und Bilder in Bezug auf Pharmazeu- tika, Medizin und Hygiene; Übertragung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Übertragung von Informatio- nen via Fernschreiber; Übertragung von Informationen zwischen Computern und Arbeitsplatzrechnern; Übertragung von Informatio- nen über Computer, die an dasselbe Telematiknetz angeschlossen sind; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Über- tragung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netzwerke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches - 12 - Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elek- tronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informa- tionen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Fernschreibmaschinen; Übertragung von Informationen über Funk; Übertragung von Informationen über opti- sche Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Satellit; Übertragung von Informationen über Videokommunika- tionssysteme; Übertragung von interaktiver Unterhaltungssoftware; Übertragung von Kabel- und Satellitenprogrammen; Übertragung von Kabelfernsehsendungen; Übertragung von Kabelprogrammen; Über- tragung von Kurzmitteilungen; Übertragung von Kurznachrichten [SMS], Bildern, Gesprochenem, Tönen, Musik und Textmitteilungen zwischen Kommunikationsgeräten; Übertragung von Multimediain- halten über das Internet; Übertragung von Nachrichten mittels Tele- fon und Telefax; Übertragung von Nachrichten und Informationen über aktuelle Ereignisse; Übertragung von Nachrichten über audiovi- suelle Medien; Übertragung von Nachrichten über elektronische Me- dien; Übertragung von Podcasts; Übertragung von Programmen über Rundfunk; Übertragung von Radiofunkprogrammen; Übertragung von Radioprogrammen; Übertragung von Rundfunk- und Fernsehpro- grammen; Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über Satellit; Übertragung von Rundfunkprogrammen; Übertragung von Rundfunksendungen mittels Satellit; Übertragung von Telefonge- sprächen; Übertragung von Telefonsprachnachrichten; Übertragung von Ton und Bildern über Satellit oder interaktive Multimedia-Netze; Übertragung von Ton, Video und Informationen; Übertragung von Ton- und Bildaufzeichnungen über Netzwerke; Übertragung von Ton-, Bild- und Datensignalen; Übertragung von TV-Programmen; Übertragung von verschlüsselten Nachrichten und Bildern; Übertra- - 13 - gung von Video- und Audioprogrammen über das Internet; Über- tragung von Videodaten über das Internet; Übertragungs- und Abruf- dienste für Telefaxe; Übertragungsdienste; Übertragungsdienste mittels Netzwerken für die Telekommunikation; Übertragungsdienst- leistungen; Klasse 39: Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten, Doku- menten, digitalen Fotografien, Musik, Bildern, Videos und Computer- spielen; Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Digital- daten, Fotografien, Audio- und Bilddateien; Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten digitalen Videodateien; Vermietung von Stromleitungen an Dritte zur Übertragung von Elektrizität; Klasse 40: Abzugserstellung von fotografischen Filmen; Anfertigung von 3D- Drucken; Aufdrucken von Mustern auf Textilien; Bearbeitung von fotografischen Filmen; Bedrucken von Textilien mit Mustern; Bereit- stellung von Informationen zu Druckdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen zur Bearbeitung von kinematographischen Fil- men; Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung von fotografischen Filmen; Dienstleistungen der fotografischen Verviel- fältigung von Diapositiven; Dienstleistungen der Übertragung von Fotografien auf Videobänder; Druck von Briefmarken; Druck von Büchern; Druck von Dekormustern auf Geschenkpapier; Druck von digital gespeicherten Bildern und Fotografien; Druck von Werbe- drucksachen; Druckarbeiten; Druckarbeiten [lithografisch]; Druck- arbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Drucken von Bildern auf Gegenständen; Drucken von Briefpapier; Drucken von CD-Matritzen; Drucken von Diapositiven; Drucken von Dokumenten von digitalen Medien; Drucken von Fotos von digitalen Medien; Drucken von Kinofilmen; Drucken von Schallplattenmatri- zen; Druckgießen; Druckweiterverarbeitung [Binden]; Druckweiter- - 14 - verarbeitung [Falzen]; Druckweiterverarbeitung [Schneiden]; Dupli- zieren von Videokassetten; Endbearbeitung im Bereich Druck [Bin- den]; Endbearbeitung im Bereich Druck [Schneiden]; Entwickeln von fotografischen Filmen; Entwicklung und Bearbeitung von Filmen; Entwicklung von Filmen; Entwicklung von Filmen [fotografisch]; Ent- wicklung von fotografischen Filmen; Entwicklung von fotografischen und kinematographischen Filmen; Erteilung von Auskünften [Infor- mation] über das Drucken fotografischer Filme; Erteilung von Aus- künften [Information] über die Verarbeitung fotografischer Filme; Farbverbesserung von Schwarzweiß-Videofilmen; Fertigbearbeitung im Bereich Druck; Filmbearbeitung; Filmbearbeitung und fotografi- sche Endbearbeitung; Filmentwicklung und Vervielfältigung von Pho- tographien; Fotografische Vervielfältigung; Fotografische Vervielfäl- tigung von Diapositiven; Fotografische Vervielfältigung von Dias; Fotoätzen von Drucksachen; Fotoätzen von Textilien; Kopierarbeiten für Videobänder; Kopierarbeiten von Kinofilmen auf Videobänder; Kopieren von Filmen; Kopieren von Kinofilmen auf Videobänder; Kopieren von Videobändern; Kopieren von Videokassetten; Kunden- spezifisches Drucken von Firmennamen und -logos zur Verkaufsför- derung und Werbung auf Produkte von anderen; Lithografische Druckarbeiten; Remastering von Filmen von einem Format in ein anderes; Vergrößern von fotografischen Drucken; Vervielfältigen von Audiobändern; Vervielfältigen von Videobändern; Vervielfältigen von Videokassetten; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeich- nungen; Vervielfältigung von Bandaufnahmen; Vervielfältigung von Diapositiven; Vervielfältigung von Fotofilmen; Vervielfältigung von fotografischen Abzügen; Vervielfältigung von fotografischen Diaposi- tiven; Vervielfältigung von Kinofilmen; Vervielfältigung von Kinofil- men für das Fernsehen; Vervielfältigung von Schallplatten; Verviel- fältigung von Videodisketten; Videokassettenkopierarbeiten; Video- übertragung zur Umwandlung von Kinofilmen auf Videobänder; - 15 - Übertragen von fotografischen Filmen auf Videoband; Übertragung von Fotodrucken; Übertragung von Fotografien auf CDs; Übertra- gung von fotografischen Diapositiven; Klasse 41: Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Aufführung von Theatershows an Spielorten; Aufführungen von Tanz, Musik und Schauspiel; Aufnahme von Videofilmen; Aufnehmen von Videofilmen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aufzeichnung von Videobän- dern; Aufzeichnungen von Schallplattenaufnahmen; Aufzeichnungen von Videobandaufnahmen; Aufzeichnungen von Videobändern; Auf- zeichnungen von Videobändern für Unternehmen zur Verwendung bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Management; Aufzeichnungen von Videobändern für Unternehmen zur Verwen- dung bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Auf- zeichnungen von Videobändern zur unternehmensinternen Verwen- dung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Führungskräfte; Aufzeichnungen von Videobändern zur unterneh- mensinternen Verwendung im Rahmen von unternehmensinternen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Aufzeichnungen von Videos; Automatische Videoaufzeichnungen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Bereit- stellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb eines Filmstudios; Betrieb eines Ton- und Videoaufnahmestudios; Betrieb von Audio- oder Videostudios; Betrieb von Filmstudios; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Betrieb von Videoaufnahmestudios; Buchung von Konzerten; CD-Vermietung; Darbietung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Konzerten; Darbietung von Musikkonzerten im Fernsehen; Darbietung von Musikkonzerten im Rundfunk; Darbietung von Rundfunkprogram- men; Dienstleistungen auf den Gebieten der Tonaufzeichnung und - 16 - Videounterhaltung; Dienstleistungen der Fernseh- und Rundfunkun- terhaltung; Dienstleistungen der Radio- und Fernsehunterhaltung; Dienstleistungen der Vermietung von Video- und Audioaufnahmen; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Filmstudios; Dienstleis- tungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Filmver- leihs; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistun- gen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Videoverleihs; Dienstleistungen im Bereich der Radio- und Fernsehunterhaltung; Dienstleistungen von Studios zur Videoauf- zeichnung; Dienstleistungen zur Vermietung von Audio- und Video- ausrüstungen; Durchführung von audiovisuellen Präsentationen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Filmfestivals; Durchfüh- rung von Live-Konzerten; Durchführung von Sportveranstaltungen für einen Film; Durchführung über Rundfunk bereitgestellte Bildungs- dienstleistungen; Durchführungen von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; DVD- und CD-ROM-Filmproduktion; Editieren von Drucksachen mit Bildern, ausgenommen für Werbezwecke; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Erstellen von Animationen mit Spe- zialeffekten für Film und Video; Erstellung von Dokumentarsendun- gen für Rundfunkanstalten; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Fernsehsendungen; Erteilen von Auskünften zu Videofilmen; Fern- seh- und Rundfunkunterhaltung; Fernsehfilmproduktion; Fernsehpro- duktion; Fernsehunterhaltung; Filmische Adaptation und Bearbei- tung; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Filmproduktion in Studios; Filmpro- duktion und Produktion von Filmen für Videos; Filmproduktion, aus- - 17 - genommen Werbefilmproduktion; Filmschnitt; Filmunterhaltung; Film- verleih; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; Filmverleih-Dienst- leistungen; Filmvermietung; Filmvorführungen; Filmvorführungen in Kinos; Filmvorführungen zu Unterrichtszwecken; Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen; Herausgabe und Veröffentli- chung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereier- zeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektroni- scher Form im Internet; Herausgabe von Druckereierzeugnissen und gedruckten Veröffentlichungen; Herausgabe von Druckerzeugnissen; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Druckerzeugnis- sen in elektronischer Form, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Druckschriften; Interne Fernsehunterhaltung; Internet-Rundfunk- unterhaltung; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Multimedia- veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Musikdarbietungen [Or- chester]; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Nachrichtenprogrammdienstleistungen für Rundfunk oder Fernse- hen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation von Fernsehpreis-Verleihungen; Organisation von Filmpreis-Verlei- hungen; Organisation von Konzerten; Organisation von Preisverlei- hungen für Videofilme; Produktion [Aufnahme] von Videobändern; Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion und Vermietung von Videofilmen; Produktion von Audio- und Video- aufzeichnungen; Produktion von Audio-Masteraufnahmen; Produk- tion von Audiounterhaltung; Produktion von audiovisuellen Aufzeich- nungen; Produktion von Aufnahmen für Tonbänder; Produktion von Aufnahmen für Videokassetten; Produktion von DVD- und Videofil- men; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Produktion von Fernseh-Sportveranstaltungen; Produktion von Fernsehfilmen; Produktion von Fernsehprogrammen; Produktion von Fernsehsen- - 18 - dungen; Produktion von Fernsehshows; Produktion von Fernsehun- terhaltungsprogrammen; Produktion von Fernsehunterhaltungssen- dungen; Produktion von Film-Spezialeffekten; Produktion von Filmen; Produktion von Filmen [Spielfilmen]; Produktion von Filmen [Unter- haltung]; Produktion von Filmen [Unterricht]; Produktion von Filmen für das Kino; Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke; Produk- tion von Filmen zu Unterhaltungszwecken; Produktion von Filmen über Fußballverbands-Aspekte; Produktion von Filmen, die der Unterhaltung dienen; Produktion von Filmliedern; Produktion von Filmstudien; Produktion von Live-Fernsehsendungen; Produktion von Live-Fernsehsendungen für Ausbildungszwecke; Produktion von Live-Fernsehsendungen für Unterhaltungszwecke; Produktion von mit Untertiteln versehenen Fernsehprogrammen; Produktion von Nachrichtensendungen im Fernsehen [Unterhaltung]; Produktion von Programmen für das Fernsehen; Produktion von Radio- oder Fern- sehprogrammen; Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunk- und Fernsehshows sowie -programmen; Produktion von Rundfunk- und/oder Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunk- programmen; Produktion von Rundfunkprogrammen und Fernseh- programmen; Produktion von Rundfunksendungen; Produktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Shows für das Fernsehen; Produktion von Shows und Filmen; Produktion von Spezialeffekten für das Fernsehen; Produk- tion von Spezialeffekten für den Rundfunk; Produktion von Spezialef- fekten für Filme; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Pro- duktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Pro- duktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Produktion von TV- und Rundfunkprogrammen; Produktion von Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Produktion von Unterhaltung in Form von - 19 - Videofilmen; Produktion von Videoaufnahmen; Produktion von Video- bändern [Aufzeichnung]; Produktion von Videobändern und Video- platten; Produktion von Videofilmaufzeichnungen; Produktion von Videofilmbändern; Produktion von Videofilmen; Produktion von Videoplatten für Dritte; Produktion von Zeichentrickprogrammen für den Fernseh- und Kabelbereich; Publikation von Druckerzeugnissen; Radio- und Fernsehunterhaltung; Radio- und Fernsehunterhaltungs- dienste; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienstleistungen; Redak- tionelle Bearbeitung von fotografischen Filmen; Reservierung von Tickets für Konzertveranstaltungen; Rundfunk- und Fernsehpro- grammproduktion; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Rundfunk- und TV-Unterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Rundfunkdienstleistungen zur Bereitstellung von vertiefenden Bil- dungsinhalten; Rundfunkunterhaltung; Studio-Dienstleistungen für Videoaufzeichnungen; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnun- gen; TV-Programmführerdienste [Zusammenstellen von Fernsehpro- grammen]; Unterhaltung durch Fernseh- und Rundfunksendungen; Unterhaltung durch Konzerte; Unterhaltung durch Videospiele; Unterhaltung in Form einer Fernsehserie; Unterhaltung in Form von Fernsehnachrichtensendungen; Unterhaltung in Form von Fernseh- sendungen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Fernsehsendun- gen aus verschiedenen Themenbereichen; Unterhaltung in Form von Mobiltelefon-Fernsehen; Unterhaltung in Form von Orchesterdarbie- tungen; Unterhaltung in Form von Videobändern; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mittels drahtlose Fern- sehsendungen; Unterhaltung mittels Fernsehsendungen; Unterhal- tung mittels Videotextsystemen; Unterhaltung über Fernseh- und Rundfunkanstalten; Unterhaltung über Rundfunk; Unterhaltungs- dienstleistungen bereitgestellt über das Medium Videofilm; Unterhal- tungsdienstleistungen in Form von Filmen; Unterhaltungsdienstleis- tungen in Form von Filmproduktion; Unterhaltungsdienstleistungen - 20 - mittels dem Medium Fernsehen; Unterricht mittels Rundfunkaus- strahlung; Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung, Durch- führung und Organisation von Konzerten; Verfassen von Filmdreh- büchern; Verleih von audiovisuellen Aufzeichnungen; Verleih von Aufnahmen oder bespielten magnetischen Audiobändern für Sprach- kurse; Verleih von bespielten Videobändern; Verleih von Filmen; Ver- leih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, CDs oder bespielten Magnetbändern; Verleih von Videoaufzeichnungen; Verleih von Videobändern und -kassetten; Verleih von Videokassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von Videos; Verleih von Videospielen; Vermietung von aufgezeichneten Filmen; Vermietung von aufge- zeichneten Filmen auf Disketten; Vermietung von aufgezeichneten Filmen auf Videobändern; Vermietung von CD-ROMs; Vermietung von CDs; Vermietung von Druckerzeugnissen; Vermietung von Druckschriften; Vermietung von Einrichtungen für Aufnahmestudios für Videos; Vermietung von Filmen; Vermietung von Filmen und Ton- aufnahmen; Vermietung von Filmgeräten und -apparaten; Vermie- tung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikkassetten; Ver- mietung von Schallplatten; Vermietung von Schallplatten und mit Ton bespielten Magnetbändern; Vermietung von Schallplatten- und Musikaufnahmen; Vermietung von Schallplattenaufnahmen; Vermie- tung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Vermietung von Videoauf- zeichnungen; Vermietung von Videobänder, Videokassetten und Videogrammen; Vermietung von Videobändern; Vermietung von Videobändern und Kinofilmen; Vermietung von Videodisketten; Ver- mietung von Videofilmaufnahmen; Vermietung von Videofilmen; Ver- mietung von Videokassetten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckwerken; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernseh- sendungen; Veröffentlichung von digitaler Video-, Audio- und Mul- timediaunterhaltung; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; - 21 - Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen zum Thema Bildung; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen zum Thema Fische als Haustiere; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen zum Thema geistige Eigentumsrechte; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von Druckschriften; Veröffentlichung von Texten auf CD-ROMs; Videoaufnahme; Videoaufzeichnungen; Videoaufzeich- nungsservice; Videobandproduktion [Aufnahme]; Videobandproduk- tion [Aufzeichnung]; Videobearbeitung; Videofilmaufnahme; Video- filmproduktion; Videofilmunterhaltung; Videoproduktion; Videoverleih [Bänder, Kassetten]; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radiosendungen; Vorbereitung von Fernseh- und Rundfunk-Nachrichtensendungen; Vorbereitung von Fernsehsendungen; Vorbereitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Vorbereitung von Rundfunksendungen; Vor- führung von Filmen; Vorführung von Filmen im Kino; Vorführung von Videoaufnahmen; Vorführung von Videofilm-Soundtracks; Vorfüh- rung von Videofilmen; Vorsprechen für Fernseh-Talentwettbewerbe; Vorsprechen für Fernsehspielshows; Zurverfügungstellen von Multi- media-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von nicht herunter- ladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on- Demand-Dienst; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über Pay-per-View-TV-Sender; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernseh- programmen über Pay-TV; Zurverfügungstellen von Unterhaltungs- informationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Online- dienste; Zusammenstellen von Fernsehprogrammen mit Zugriffsmög- lichkeit mehrerer Sender; Zusammenstellung von elektronischen Fernsehprogrammen [elektronische Programmführer]; Zusammen- stellung von Fernseh- und Rundfunksendungen [Planung]; Zusam- menstellung von Fernseh- und Rundfunkunterhaltungssendungen; - 22 - Zusammenstellung von Fernsehsendungen; Zusammenstellung von Nachrichtenprogrammen für die Übertragung über das Internet; Zusammenstellung von Nachrichtensendungen für Rundfunkanstal- ten; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen; Zusammenstellung von Rundfunksendungen; Über das Fernsehen bereitgestellte Unter- haltung; Über den Rundfunk bereitgestellte Unterhaltung; Übertra- gung von Texten in Blindenschrift; Klasse 42: Elektronische Speicherung von Audiodateien; Elektronische Spei- cherung von digitalen Audiodateien; Elektronische Speicherung von digitalen Videodateien; Elektronische Speicherung von Videos; Ent- wurf von audiovisuellen kreativen Arbeiten [Software]; Entwurf von elektronischen CD-ROM-Formaten für Computerdatenbanken; Hosting einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und Videos; Klasse 44: Audiologiedienstleistungen; Klasse 45: Juristische Dienstleistungen bezüglich Urheberrechtsschutz und -verwertung von Filmen, Fernsehen, Theater, Theater- und Musik- produktionen; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Ver- wertung von Nebenrechten bezüglich Film-, Fernseh-, Video- und Musikproduktionen; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Filmen; Lizenzierung von Filmen, Fernsehen und Videos [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von musikalischen Werken [juristische Dienstleistungen]; Lizenzie- rung von Rundfunk- und Fernsehsendungen [juristische Dienstleis- tungen]; Lizenzierungsdienste bezüglich Aufführungsrechten [juristi- sche Dienstleistungen]; Registrierung von Domainnamen [juristische Dienstleistung]; Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Benutzern in einem weltweiten Computernetzwerk [juristische - 23 - Dienstleistung]; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens aus- gestrahlter Fernsehprogramme; Vergabe von Lizenzrechten an Film- Fernseh- und Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Ver- gabe von Lizenzrechten bezüglich Audioproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich der Ver- wendung von Fotografien [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Fernseh-, Video- und Radioprogrammen, -produktionen und -formaten [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Fernsehproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Filmen [ju- ristische Dienstleistungen]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich Videoproduktionen [juristische Dienstleistungen]; Vermittlung von Bekanntschaften mittels Video; Verwaltung und Verwertung von Ur- heberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Lizenzvergabe an Dritte [juristische Dienstleistungen]; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch Lizenzvergabe [juristische Dienstleistungen]; zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle die erforderliche Unter- scheidungskraft, und es handle sich um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe (§ 37 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die ange- meldete Wortfolge „Hugo Strasser“ sei der vollständige Name (Vor- und Zuname) des bedeutenden deutschen Jazz- und Swingmusikers Hugo Strasser (geb. 07.04.1922, gestorben 17.03.2016), der bekannt für seine Tanzmusik und sein Orchester gewesen sei. Zwar seien Namen grundsätzlich dem Markenrecht zugänglich und würden her- kunftshinweisend aufgefasst, jedoch liege ein Freihaltebedürfnis vor bzw. mangele es einer Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft, sofern der Name der bekannten Person mit den Produkten oder Dienstleistungen in Zusammenhang - 24 - gebracht werde, damit liege auch ein beschreibender Bezug vor. Die Schutzhinder- nisse bestünden nicht schon deshalb, weil es sich um einen Namen einer bekannten Person handle, sondern weil ein beschreibendes Merkmal hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in dem Namen der Person erkannt werde, die in der Öffent- lichkeit für eine bestimmte Eigenschaft oder Sache stehe. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob es sich um eine Person der Geschichte oder der Zeitgeschichte handle. Letztlich sei nur ausschlaggebend, ob das Publikum die Waren bzw. Dienst- leistungen mit dem Leben und Wirken der bekannten Person in Verbindung bringe. Vorliegend werde das angesprochene Publikum in der beanspruchten Bezeichnung „Hugo Strasser“ lediglich einen rein sachlich beschreibenden Hinweis auf das Leben, die Werke und das Wirken von Hugo Strasser als bekanntem Jazzmusiker verstehen, welcher als „ein Jazzmusiker der ersten Stunde“ diese Stilrichtung maß- geblich mitgeprägt habe. Alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen seien dazu geeignet, hierauf hinzuweisen. So könnten die beanspruchten Waren und Dienstleistungen inhaltlich und thematisch die Person und ihre Werke darstellen oder Werke von Hugo Strasser zum Gegenstand haben, etwa durch Anbieten von Noten seiner Werke oder durch Darbietungen derselben oder durch Veranstaltun- gen zu Ehren seiner Person. Das Publikum habe daher keine Veranlassung in der Angabe „Hugo Strasser“ etwas anderes als einen beschreibenden Merkmalshin- weis und damit eine Sachangabe zu sehen. Zudem könne der Name „Hugo Strasser“ daneben vom angesprochenen Publikum auch als Qualitätshinweis ver- standen werden. Dies führe jedoch nicht zu einer Unterscheidungskraft, sondern stelle ebenfalls nur eine Merkmalsangabe für die Waren und Dienstleistungen dar. Somit habe das angesprochene Publikum keine Veranlassung, in der Bezeichnung „Hugo Strasser“ einen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis zu sehen, sondern werde den Namen lediglich als (unmittelbar oder mittelbar) beschreibende Angabe auffassen. An der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar beschreibenden Angaben bestehe - 25 - damit ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Als ohne weiteres ver- ständliche, unmittelbar oder mittelbar beschreibende Angabe sei die angemeldete Wortfolge außerdem nicht geeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unter- nehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Gegen diesen Beschluss vom 11. November 2016, der seinen Verfahrensbevoll- mächtigten am 18. November 2016 zugestellt worden ist, wendet sich der Be- schwerdeführer unter Zahlung der Beschwerdegebühr mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am sel- ben Tag. Dazu führt er aus, mit der angemeldeten Bezeichnung bezwecke er den Schutz der Bekanntheit von „Hugo Strasser“ und sei durch schriftliche Verfügung des im März 2016 im Alter von 94 Jahren verstorbenen Hugo Strasser als Pianist des Orchesters Hugo Strasser berechtigt, den angemeldeten Namen für Auftritte und Marketing und infolgedessen auch für eine Markenanmeldung zu verwenden. Die fehlende Unterscheidungskraft und das behauptete Freihaltebedürfnis könnten sich nicht daran orientieren, ob Hugo Strasser noch lebe oder der von ihm bestimmte Nachfolger zur Fortführung des Orchesters den Namen dieses Orchesters zu schüt- zen wünsche, um evtl. Nachahmern zuvorzukommen. Die pauschale Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, dass jed- wede Waren und Dienstleistungen von der Freihaltung oder der fehlenden Unter- scheidungskraft betroffen seien, könne er nicht nachvollziehen. Es sei nicht erkenn- bar, inwieweit die Waren der Klasse 1 oder 20 („Anschlagtafeln“ und „Massen für Schallplattenherstellung“) an der angenommenen Bekanntheit von Hugo Strasser partizipieren könnten. Dies gelte auch für die beanspruchten „Druckbuchstaben“ der - 26 - Klasse 16, die „Lagerung von gespeicherten Daten“ der Klasse 39 oder gar die „Ver- mietung von Stromleitungen an Dritte“. Eine Begründung für die Zurückweisung ent- halte der Beschluss insoweit nicht. Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich, die Aufhebung der Entscheidung, entweder im Wege der Abhilfe oder einer Senatsentscheidung Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 11. November 2016 die Schriftsätze des Be- schwerdeführers und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 66 MarkenG). Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts und auch wenn der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, kann der Bezeichnung „Hugo Strasser“ weder das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis- tungen abgesprochen werden, noch besteht an ihr ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. - 27 - a) Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Lang- strumpf-Marke; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - I ZB 39/15, GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat, jeweils m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06 P, GRUR 2008, 608 Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-37/03 P, GRUR 2006, 229 Rn. 27 - Bio-ID; BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; BGH, a.a.O., Rn. 9 – OUI, jeweils m.w.N.). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister; BGH, a.a.O., Rn. 10 - HOT; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; jeweils m.w.N.). Es kann deshalb auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen wer- den (s.a. BGH, Beschluss vom 22. Januar. 2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World). - 28 - Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungs- gehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; BGH, a.a.O., Rn. 10 - Starsat; BGH, a.a.O., Rn. 24 - smartbook; BGH, a.a.O., Rn. 50 - Gute Laune Drops; BGH, a.a.O., Rn. 18 - OUI). Wenn einem Wortzeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet noch ein enger beschreibender Bezug festgestellt werden kann und es sich auch nicht um gebräuchliche Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die von den Angesprochenen stets nur als sol- che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tat- sächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, a.a.O., Rn. 12 - OUI; BGH, a.a.O., Rn. 13 - Kaleido; BGH, a.a.O., Rn. 9 - Starsat). b) Entgegen der Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes kommt dem ange- meldeten Namen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender, diese Waren und Dienstleistungen beschreibender Be- griffsinhalt zu, bei dem die Unterscheidungskraft zu verneinen wäre (vgl. BGH, Be- schluss vom 1. März 2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.). - 29 - aa) Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Namen natürlicher Personen erfolgt nach den für alle Markenformen geltenden Grundsätzen (EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-404/02, GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols; BGH, Be- schluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 12 - Pippi- Langstrumpf-Marke m.w.N.). Es sind weder strengere noch andere Kriterien anzuwenden (EuGH, a.a.O., 946 Rn. 26 - Nichols; BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 - Hansen-Bau; BPatG, Beschluss vom 27. März 2012 - 27 W (pat) 83/11, GRUR 2012, 1148, 1149 - Robert Enke; BPatG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 32 W (pat) 33/06, GRUR 2008, 522, 523 - Percy Stuart). Vielmehr dienen Namen seit Langem zur Unterscheidung von Personen und ihren geschäftlichen Betätigungen und sind damit schon von ihrer Zweckbe- stimmung unterscheidungskräftig und als klassisches Kennzeichnungsmittel geeig- net (BGH a.a.O. Rn. 12 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 22 – ZAPPA m.w.N.). Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn besondere Umstände in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass das angesprochene Publikum im beanspruchten Namen keinen Her- kunftshinweis, sondern eine Sachangabe erblickt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 30 - Nichols; BPatG, Beschluss vom 8. April 2014 - 27 W (pat) 558/13, GRUR-RR 2014, 286 - August-Macke-Haus). Eine Sachangabe liegt dabei dann vor, wenn das Zei- chen zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung ihrer Merkmale zu erkennen (BPatG, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 33 W (pat) 550/11, GRUR-RR 2013, 460, 462 – Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung). Ein solch enger Bezug, von dem ersichtlich auch das Deutsche Patent- und Mar- kenamt ausgegangen ist, kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Publikum tatsächlich mit dem Namen bei den einzelnen beanspruchten Waren oder - 30 - Dienstleitungen eine konkrete beschreibende Angabe verbindet (s.a. Eichelberger in: Kur/v. Bomhardt/Albrecht, BeckOK Markenrecht, 19. Edition, Stand 01.10.2019, § 8 Rn. 309 und 311 m.w.N.). Den Namen einer (realen) bekannten Person wird das Publikum oft nicht nur mit dieser selbst verbinden, sondern regelmäßig auch mit dem Lebenserfolg, auf dem die Bekanntheit beruht, etwa mit der schöpferischen bzw. künstlerischen Leistung bei Schriftstellern, Komponisten und Schauspielern, dem sportlichen Erfolg bei Sportlern, dem regelmäßigen medialen Auftritt eines Fernsehmoderators oder der ausgeübten Funktion bei Politikern und Würdenträgern (s.a. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 21/06, BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 15 – Marlene-Dietrich- Bildnis; BPatG, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06, GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz; a.a.O., – Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung). Einem solchen Namen kann dann z.B. für Druckschriften und ähnliche Medien, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, die Unterscheidungskraft fehlen, wenn das Publikum tatsächlich in dem Namen eine konkrete Inhaltsangabe, z.B. für eine Publikation (Biografie) oder einen Film über den Namensträger oder einer Werk- schau (Retrospektive) erkennt. bb) Den sich daraus ergebenden markenrechtlich gebotenen Anforderungen an die Un- terscheidungskraft wird die angemeldete Bezeichnung „Hugo Strasser“ auch im Kontext aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerecht; sie weist für diese keine für das inländische Publikum offensichtlich beschreibende Angabe auf. Die Bezeichnung „Hugo Strasser“ stellt für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen weder eine unmittelbar beschreibende Angabe dar noch enthält sie eine sonstige auf der Hand liegende Sachaussage. - 31 - „Hugo Strasser“ ist der Name des am 7. April 1922 geborenen und am 17. März 2016 verstorbenen deutschen Swing- Jazz- und Tanzmusikers Hugo Strasser. Er war nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland ein Swing- und Jazzmusiker der ersten Stunde. Das von ihm 1954 von ihm gegründete „Orchester Hugo Strasser“ war bekannt für seine Tanzmusik. Über Jahrzehnte traten Hugo Strasser und sein Orchester in unzähligen Fernsehshows auf und spielten bis zu 180 Konzerte im Jahr. Auch als Komponist und Arrangeur war Hugo Strasser sehr erfolgreich. Er hatte einen Nummer-eins-Hit in den amerikanischen Charts, der sich dort über viele Wochen hielt. Mindestens 500 Melodien stammen aus seiner Feder. Ausgezeichnet wurden Hugo Strasser und sein Orchester unter anderem mit zwei Goldenen Schallplatten, dem Deutschen Schallplattenpreis und dem Goldenen Tanzschuh (vgl. https://www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/erlebtegeschichten/ hugostrasser100.html; http://orchesterhugostrasser.de/hugo-strasser/). Für die hier beanspruchten als technisch bzw. elektronisch zu bezeichnenden Waren und Dienstleistungen ist der Name „Hugo Strasser“ nicht beschreibend, weil er keine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen wiedergibt. Das angespro- chenen Publikum, sowohl der Musikfachhandel als auch der allgemeine Durch- schnittsverbraucher, werden nicht annehmen, dass diese mit dem Namen „Hugo Strasser“ versehenen (technischen bzw. elektronischen) Waren und Dienstleistun- gen einen bestimmten Inhalt, ein bestimmtes Aussehen bzw. eine bestimmte Funk- tion oder Qualität haben. Es ist schon nicht erkennbar ist, inwieweit der Name eines bekannten Musikers bzw. Leiter eines Orchesters technische bzw. elektronische Produkte oder darauf bezogene Dienstleistungen, etwa „Massen für Schallplatten- herstellung“, „Anschlagtafeln zum Ausstellen von Druckerzeugnissen“, „Datenüber- tragung, insbesondere von Audio- und Videodaten“, „Ausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen“, „physische Datenlagerung“, „Vermietung von Stromleitun- gen“, „Elektronische Speicherung“ oder „Audiologiedienstleistungen“ beschreiben könnte. Bei solchen im engeren Sinne technischen Erzeugnissen und Dienstleistun- gen ist es gänzlich unüblich, dass das Publikum einen Transfer von künstlerischen Qualitäten einer berühmten Person auf technische Qualitätsparameter vornimmt. - 32 - Auch die in Klasse 45 beanspruchten juristischen Dienstleistungen lassen nicht erkennen, dass das Publikum ihnen eine bestimmte Qualität oder Funktion zuweist, wenn diese mit dem Zeichen Hugo Strasser bezeichnet sind. Auch für Werbedienstleistungen in Klasse 35 liegt die Annahme einer konkreten beschreibenden Angabe aufgrund der Bekanntheit des Musikers Hugo Strasser fern. In der Musikbranche wird regelmäßig schon zwischen Künstlern und Produ- zenten unterschieden. Erst recht nimmt das Publikum nicht an, dass ein Künstler auch Werbung für Dritte anbietet. Weder für andere Musiker vergleichbarer Ausrich- tung noch für Hugo Strasser selbst ist ein solcher Bezug ersichtlich. Das Gleiche gilt auch für jene beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die einen - meist entfernten - Bezug zu Musik haben könnten, etwa Waren und Dienst- leistungen aus der Klasse 9, wie z.B. „Audio- und Videodatenträger“, „CDs“ und „Videokassetten“, aus der Klasse 16 insbesondere „Druckereierzeugnissen“, oder aus der Klasse 40, z.B. „Druck und Vervielfältigung von Medien“ (also z.B. Büchern und CDs), oder aus der Klasse 41, wie „Veranstaltung, Durchführung und Organi- sation von Konzerten“. Zwar könnten alle diese Waren und Dienstleistungen ggf. Melodien von Hugo Strasser zum Gegenstand haben, mit dessen Werk in Verbin- dung stehen oder der Aufführung seiner Werke dienen. Auch insoweit weist die angemeldete Bezeichnung „Hugo Strasser“ aber keine für das inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung auf. Zunächst kann dem Namen „Hugo Strasser” auch hier kein im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Denn „Hugo Strasser“ ist zwar der Name eines hierzulande berühmten Musikers und Leiters eines gleichna- migen sehr bekannten Orchesters. Anders als Begriffe wie „Klassik“, „Jazz“ oder „Swing“ steht „Hugo Strasser“ jedoch nicht für z.B. eine bestimmte Musikrichtung, sondern allenfalls für einen persönlichen Spielstil oder eine persönlichen „Note“. Weder die Beschreibungen noch die Herstellerhinweise bei Waren und Dienstleis- tungen, die einen Bezug zu Musik haben, richten sich nach einzelnen Musikern. Ein - 33 - Unternehmen, das derartige Waren und Dienstleistungen anbietet, will sich mit einer Marke nicht auf einen bestimmten Künstler beschränken. Dienstleistungen wie „Ent- wicklung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen“ werden nicht nur anlässlich oder für einen einzelnen Künstler angeboten oder erbracht. Vielmehr ist Gegenstand dieser Dienstleistungen nur die Erbringung der erforderlichen organi- satorischen Leistungen unabhängig davon, für wen sie im konkreten Einzelfall geleistet werden. Mit einer Marke soll daher nicht auf eine Beschränkung oder Spe- zialisierung dieser Dienstleistungen nur für einen einzigen Künstler hingewiesen, sondern allenfalls ein Bezug etwa zu Ort, Art oder Qualität der Dienstleistung her- gestellt werden. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die das Publikum nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts von einem Namen eines Musikers auf unter dessen Be- zeichnung angebotene u.a. Veranstaltungsdienstleistungen übertragen könnte, begründen daher allenfalls einen entfernten beschreibenden Anklang der angegrif- fenen Marke zu diesen Waren und Dienstleistungen oder bezwecken nur ihre bloße Anpreisung mittels eines Transfers der Bekanntheit des Namensträgers auf den Anbieter der Waren oder den Erbringer der Dienstleistungen. Daher kann die ange- meldete Bezeichnung höchstens als ein sprechendes Zeichen angesehen werden, das über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus auch einen vagen asso- ziativen Bezug insbesondere auf die Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen herstellen möchte. Der Eintragung eines solchen Zeichens steht aber nicht das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft entgegen (BGH, Beschluss vom 18. März 1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 - House of Blues). Vielmehr steht es den Fällen gleich, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht. Wenn das angesprochene Publikum das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fragli- chen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, kann die Unterscheidungskraft nicht - 34 - deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie auch als Werbemittel aufgefasst wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 18 - Pippi Langstrumpf; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 15 - Marlene- Dietrich-Bildnis II). Schließlich ist bei der Beurteilung, ob der Name einer bekannten lebenden Persön- lichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen des ange- sprochenen Publikums als Angabe von Inhalt oder Thema, mit welchem sich diese Waren oder Dienstleistungen befassen können, oder als Herkunftsangabe angese- hen wird, auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor abzustellen. Im Rahmen der Prüfung der Unterschei- dungskraft sind die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren und Dienst- leistung zu berücksichtigen, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-541/18, GRUR 2019, 1194 - #darferdas; BGH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2018 - I ZB 61/17, GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, GRUR 2012, 1044 Rn. 20 – Neuschwanstein; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 – TOOOR!; Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I). Dabei ist darauf abzustellen, wie üblicherweise Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen - also markenmäßig - verwendet werden. Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere praktisch bedeutsame Verwendungsformen denkbar, ist die Unter- scheidungskraft nur zu verneinen, wenn das Publikum das angemeldete Zeichen in jeder dieser praktisch bedeutsamen Verwendungsarten nicht als Herkunftshinweis ansieht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 25 und 30 - #darferdas). Auf die wahrscheinlichste Verwendungsart darf dabei nur abgestellt werden, wenn in der betreffenden Branche nur eine einzige Verwendungsart praktisch bedeutsam ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 32). Demnach kommt es insbesondere nicht darauf an, welches die - 35 - wahrscheinlichste zukünftige Verwendungsform des angemeldeten Zeichens durch den Beschwerdeführer oder welches die wahrscheinlichste Verwendung von Namen im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist. Vielmehr hat sich die Prüfung daran zu orientieren, wie das Zeichen, sofern es schon benutzt wird, an den beanspruchten Waren angebracht ist. Soweit es noch nicht benutzt wird, ist darauf abzustellen, welches grundsätzlich abstrakt - soweit feststellbar - die praktisch bedeutsame Verwendungsform von Marken für die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ist und ob die konkret angemeldete Wortfolge bei einer solchen zu unterstellenden Verwendung als ein individualisierender Herkunftshin- weis aufgefasst werden kann. Auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Klassen 9 (Bild-, Ton- und Datenträger, also im Wesentlichen auf CD, DVD, CD-ROM, Videokassetten und Schallplatten), 16 (Druckereierzeugnisse, im Wesentlichen mithin auf Büchern und Zeitschriften) sowie 41 (u.a. „Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten“) ist das Publikum daran gewöhnt, dass sowohl das Thema oder der Gegenstand dieser Produkte (also der Werktitel sowie die hierfür verantwortlichen Autoren, Darsteller, Komponisten oder Musiker) als auch die Herkunftsangabe (also bei Büchern der Verlag, bei Ton- und Bildträgern das sog. Musiklabel, also das Produktions- und Vertriebsunternehmen) nebeneinander angegeben werden; allerdings befinden sich bei diesen Produkten die entsprechenden Angaben nahezu durchgängig oder über- wiegend an bestimmten Stellen. Gerade aus der Anbringung von Angaben an bestimmten Stellen schließt das Publikum bei diesen Produkten erst, ob es sich um eine Autoren-, eine Titel- oder eine Verlagsangabe handelt. So ist es etwa bei CDs allgemein üblich, Musiker und Werktitel besonders grafisch herauszustellen und in der Regel mittig, jedenfalls blickfangmäßig auf der Frontseite zu platzieren, während sich die Produzentenangabe – also der Herkunftshinweis – nahezu durchgängig immer in einer meist kleineren Schrift auf der Rückseite und ggf. ausnahmsweise am unteren Rand wiederfindet (s. a. BPatG, Beschluss vom 14. November 2013, 27 W (pat) 6/13 - Ferdinand Tönnies). - 36 - Hieran sind die angesprochenen Verbraucher und Händler gewöhnt. Lesen sie bei- spielsweise nur den Namen „Sony“, „C. F. Peters“, „B. Schott‘s Söhne“ (heute „Schott Music International“), „Breitkopf & Härtel“ oder „Anton J. Benjamin“ auf der Rückseite einer CD, am unteren Rand eines Buches oder Plakates, werden sie darin nur den Hinweis auf den Produzenten oder Verlag und damit auf die Herkunft des hiermit gekennzeichneten CD, Buches oder Konzerts sehen, ohne dass ihnen der Gedanke in den Sinn käme, dass hiermit auch auf den Inhalt von CD, Buch oder Konzert hingewiesen werden könnte, selbst wenn ihnen eine Künstler gleichen Namens bekannt sein sollte. Ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder um den Namen einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt, ist grundsätz- lich unerheblich (so schon BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 29 W (pat) 75/12, GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; BPatG, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06, GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz). Aufgrund der genannten durchgängigen, ja nahezu ausnahmslos angewandten Publikationspraxis wird das Publikum bei einer Namensangabe, die es beispiels- weise bei CDs auf der Rückseite oder bei Veranstaltungsplakaten am unteren Rand des Plakats liest, daher selbst dann, wenn es sich bei dem dort genannten Namen (wie vorliegend) um denjenigen einer bekannten Persönlichkeit handelt, stets nur davon annehmen, dass damit die für die Herausgabe verantwortliche Person oder das hierfür verantwortliche Unternehmen angegeben wird, nicht aber, dass damit auf den Gegenstand oder das Thema des jeweiligen Produkts hingewiesen werden soll. Befindet sich dagegen der Name beispielsweise in der Mitte des CD- Frontcovers oder mittig auf einem Plakat, wird es darin lediglich entweder den Künstler oder den Gegenstand bzw. bei Personennamen die Person, von der die auf der CD zu hörende Musik ist, erblicken. Da Werktitel (vgl. §§ 1, 5 Abs. 3 MarkenG) von der Marke (§§ 1, 3 und 4 MarkenG) zu unterscheiden sind und in der Regel gerade nicht als Herkunftshinweis angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom - 37 - 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264 - Das Telefon-Sparbuch), stellt eine mögliche Verwendung des zur Markeneintragung angemeldeten Namens als Werktitel keine Verwendungsform dar, welche vom Publikum als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Eine solche Verwendungsform hat bei der Prüfung der Frage, ob dem angemeldeten Namen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, außer Be- tracht zu bleiben. Dementsprechend unterliegt die Verwendung des Namens einer prominenten Persönlichkeit als Werktitel in der Regel nicht dem Verbietungsrecht des Inhabers einer Marke, welche diesen Namen u. a. auch für Druckereierzeug- nisse schützt (vgl. hierzu allg. Mielke in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK Marken- recht, 19. Edition, Stand 01.10.2019, § 14 Rn. 94 ff.). Findet der Verbraucher daher den angemeldeten Namen bei den streitgegenständ- lichen Waren der Klassen 9 und 16 an der für die Bezeichnung der Herkunft dieser Waren üblichen Kennzeichnungsstelle, also an den Stellen, an denen ganz über- wiegend der Verlag oder der Produzent des jeweiligen Produkts genannt zu werden pflegt, hat er keine Veranlassung mehr, darin nur eine Inhaltsangabe zu erblicken; vielmehr drängt sich ihm dann wegen der üblichen Kennzeichnungsart gerade zwangsläufig der Gedanke auf, dass es sich bei dem dort befindlichen Namen nur um die Produktverantwortliche oder den Produktverantwortlichen handeln kann. Dies reicht aber aus, um das geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für diese Waren zu bejahen. Nichts anderes gilt schließlich auch für die ebenfalls zurückgewiesenen Dienstleis- tungen der Klasse 41. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim mögli- chen Gegenstand der Veranstaltungen, auf welche sich diese Dienstleistungen beziehen, nur um eine mittelbare Angabe handelt, bei der im Allgemeinen die Voraussetzung eines unmittelbaren Produktbezugs fehlt, der aber für die Annahme einer die Unterscheidungskraft verneinenden Beurteilung erforderlich ist (vgl. hierzu Eichelberger in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, a. a. O., Rn. 189). Für den Verbraucher liegt es daher nahe, einem bei der Erbringung dieser Dienstleistungen verwendeten - 38 - Namen in der Regel nur den Hinweis auf den Erbringer der jeweiligen Dienstleis- tung, den Veranstalter oder Promotor, nicht aber auf den Gegenstand der aufgrund dieser Dienstleistung später angebotenen Produkts, das Konzert selbst, zu entneh- men. 2. Die angemeldete Wortfolge „Hugo Strasser“ ist damit auch keine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sons- tiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 28 - smartbook, m.w.N.). Dass dies für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht der Fall ist, wurde bereits oben festgestellt. Dabei setzt ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG allerdings nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden allgemeinen Verständnis bereits tat- sächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 12 - SPA II; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - Rs. C - 108/97 und 109/97, GRUR 1999, 723 Rn. 31 u. 37 - Chiemsee; EuGH, - 39 - Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C-494/08, GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“). Die damit verbundene Progno- seentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitäts- bezogen erfolgen (vgl. BeckOK MarkenR/Eichelberger, 19. Ed. 01.10.2019, MarkenG § 8 Rn. 169 m.w.N.). Belege für eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Hugo Strasser“ durch Dritte hat das Deutsche Patent- und Markenamt für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht ermittelt. Insbesondere ist weder nachgewiesen noch erkennbar, das „Hugo Strasser“ sich zu einer Bezeichnung einer Musikrichtung ent- wickelt habe oder so bereits verwendet werde. Aus diesen Gründen war der zurückweisende Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 8. Juni 2018 für die in der Be- schwerde noch beanspruchten Dienstleistungen aufzuheben. 3. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. - 40 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter- amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Werner Schwarz Paetzold Fa