OffeneUrteileSuche
Beschluss

I ZB 18/13

BGH, Entscheidung vom

69mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Wortfolge fehlt dann jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG, wenn der maßgebliche Verkehr sie ohne Weiteres als beschreibende oder werbende Angabe und nicht als Herkunftshinweis auffasst. • Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist auf die Anschauung des durchschnittlichen, informierten, angemessen aufmerksamen Verbrauchers abzustellen; für jede beanspruchte Ware ist getrennt zu beurteilen. • Vertrauens- oder Bestandsschutz wegen jahrelanger unbeanstandeter Benutzung steht dem Löschungsantrag wegen fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht entgegen; § 50 Abs.2 Satz2 MarkenG regelt den eng begrenzten Ausnahmefall. • Graphische Ausgestaltung kann fehlende Wortunterscheidungskraft nur dann ausgleichen, wenn sie eigene, charakteristische herkunftshinweisende Merkmale schafft; einfache werbeübliche Gestaltungselemente genügen nicht. • Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Fall insoweit zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Schutz für beschreibende Wortfolge "Gute Laune Drops" für viele Waren • Eine Wortfolge fehlt dann jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG, wenn der maßgebliche Verkehr sie ohne Weiteres als beschreibende oder werbende Angabe und nicht als Herkunftshinweis auffasst. • Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist auf die Anschauung des durchschnittlichen, informierten, angemessen aufmerksamen Verbrauchers abzustellen; für jede beanspruchte Ware ist getrennt zu beurteilen. • Vertrauens- oder Bestandsschutz wegen jahrelanger unbeanstandeter Benutzung steht dem Löschungsantrag wegen fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht entgegen; § 50 Abs.2 Satz2 MarkenG regelt den eng begrenzten Ausnahmefall. • Graphische Ausgestaltung kann fehlende Wortunterscheidungskraft nur dann ausgleichen, wenn sie eigene, charakteristische herkunftshinweisende Merkmale schafft; einfache werbeübliche Gestaltungselemente genügen nicht. • Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Fall insoweit zurückzuverweisen. Die Markeninhaberin ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke DE 302 12 543 (eingetragen 02.10.2002) für zahlreiche Waren der Klasse 30. Ein Dritter beantragte die Löschung der Marke mit der Begründung, sie sei entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden; die Inhaberin widersprach. Das DPMA ordnete die Löschung an; das Bundespatentgericht hob die Löschung für einen Teil der Waren auf und wies den Löschungsantrag insoweit zurück, verwarf ihn im Übrigen. Die Markeninhaberin legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Wortfolge "Gute Laune Drops" für die einzelnen beanspruchten Waren Unterscheidungskraft besitzt oder als beschreibende/werbliche Angabe der Löschung wegen nicht schutzfähig ist. Weiter stritten die Parteien über den Einfluss jahrelanger Benutzung und die Bedeutung der graphischen Gestaltung. • Rechtliche Grundlagen: § 8 MarkenG (Unterscheidungskraft), § 50 Abs.1,2 MarkenG (Löschung wegen Nichtigkeit) sowie Maßstab der Verkehrsanschauung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und BGH. • Genereller Prüfungsmaßstab: Die Unterscheidungskraft ist für jede Ware gesondert nach der Wahrnehmung des durchschnittlichen, informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilen; ein großzügiger Maßstab gilt, aber beschreibende oder werbende Angaben sind schutzunfähig. • Tatrichterliche Feststellungen: Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr "Gute Laune Drops" überwiegend als werblichen Slogan/Anpreisung und nicht als Herkunftshinweis versteht; "Drops" wird in vielen Fällen als Bonbonform/-art verstanden, "Gute Laune" als allgemeine Werbeaussage. • Graphische Gestaltung: Die festgestellten einfachen Gestaltungselemente (Schrifttyp, breitere Linien, Schatten) sind werbeüblich und schaffen keine eigenständige herkunftshinweisende Unterscheidungskraft. • Vertrauensschutz: Ein auf Benutzung gestützter Bestandsschutz kommt im Löschungsverfahren wegen fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht in Betracht; § 50 Abs.2 Satz2 MarkenG regelt eine eng begrenzte Ausnahme, die hier nicht greift. • Aufteilungsprüfung und Rückverweisung: Der BGH bestätigt die Rechtsansicht des Bundespatentgerichts für eine Vielzahl der Waren (z.B. Backwaren, Süßwaren, Schokolade etc.), hebt aber die Beurteilung für bestimmte Waren (Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi; Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf Basis von Kaffee/ Tee/ Schokolade/ Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen; Gewürze) auf, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur beschreibenden Bedeutung dieser Waren fehlen und deshalb die Sache insoweit zurückzuverweisen ist. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wurde teilweise erfolgreich: Der BGH hat den angefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts in dem Umfang aufgehoben, in dem dieses die Löschung der Marke für die genannten Waren angeordnet hatte, und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Für zahlreiche in Rede stehende Waren bestätigte der BGH die fehlende Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gute Laune Drops" und damit die Löschungsgrundlage nach § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG; die einfache graphische Gestaltung vermochte dies nicht zu kompensieren. Ein auf jahrelanger Benutzung gestützter Vertrauensschutz steht dem Löschungsantrag grundsätzlich nicht entgegen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 50.000 € festgesetzt. Insgesamt gewann die Antragstellerin insoweit, als die Marke für viele Waren als beschreibend/werbend und nicht unterscheidungskräftig angesehen wurde; die Markeninhaberin erzielte aber Teilerfolg durch die Rückverweisung bezüglich der näher benannten Waren, für die weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.