Beschluss
19 W (pat) 23/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:060319B19Wpat23.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:060319B19Wpat23.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 23/18 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 002 651 … - 2 - … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufgehoben und das Patent 10 2007 002 651 widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 12. Januar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Num- mer 10 2007 002 651 am 30. April 2015 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Türschließer“. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 29. Januar 2016, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen. Sie hat sinngemäß geltend gemacht, dass das Patent die Erfindung - 3 - nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Mit am Ende einer Anhörung am 17. April 2018 verkündetem Beschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.23 – das Patent aufrecht- erhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 14. Juni 2018. Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Pa- tent 10 2007 002 651 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht- zuerhalten, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1 vom 6. Juli 2016, weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2 vom 6. Juli 2016, Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie erteilt. - 4 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Türschließer (100), aufweisend eine Abtriebswelle (104), auf der eine Hubkurvenscheibe (103) drehfest angeordnet ist, und eine Andrückrolle (101), wobei eine Schließerfeder (102) mittels einer Wirkverbindung (106, 111, 107) die Andrückrolle (101) gegen eine Ablauffläche der Hubkurvenscheibe (103) drückt, wobei die Andrückrolle (101) in bezug auf einen axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle (104) so angeordnet ist, dass die Andrückrolle (101) bei einem Öffnen oder Schließen eines mit der Abtriebswelle (104) gekoppelten Drehflügels entlang einer Bahn bewegt wird, wobei dadurch, dass die Bahn an dem axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle (104) vorbeiläuft, und aufgrund einer Gestaltung der Ablauffläche der Hubkurvenscheibe (103), wobei die Hubkurvenschei- be (103) in einer ersten Richtung (±y) parallel zu einer Längser- streckung der Abtriebswelle (104) gesehen eine symmetrische Quer- schnittsfläche aufweist und die Querschnittsfläche herzförmig ausgebil- det ist, bei einem jeweiligen Öffnungswinkel des Drehflügels bei ver- schiedenen Betriebsarten des Türschließers (100) an der Abtriebswel- le (104) jeweils ein sehr ähnliches oder identisches Drehmoment an- liegt. Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche, wegen der Hilfsanträge 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents. - 5 - 2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristge- recht eingegangen sowie ausreichend substantiiert. 3. Das Patent betrifft einen auf einem Nockenmechanismus basierenden Tür- schließer (Absatz 0001). Zum Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ausgeführt, Türschließer mit Nockenmechanismus enthielten typischerweise eine auf einer Abtriebswelle drehfest angeordnete Hubkurvenscheibe, die eine Ablauf- fläche aufweise, auf der eine Andrückrolle aufgrund einer Schließerfeder ange- presst abrolle (Absatz 0002). Nachteilig bei diesen aus dem Stand der Technik bekannten Türschließern sei, dass im Querschnitt symmetrisch ausgebildete Hubkurvenscheiben bei Gleitschie- nen-Betrieb eine andere Drehmomentkurve als bei einem Normal- oder Scheren- gestänge bewirkten. Um ein und denselben Türschließer sowohl im Gleitschienen- als auch im Scherengestängebetrieb einsetzen zu können, müssten die Drehmo- mentkurven jedoch im Wesentlichen übereinstimmen. Deswegen seien asym- metrische Hubkurvenscheiben entwickelt worden, deren beiden Ablaufflächenhälf- ten auf jeweils eine Betriebsart hin ausgelegt seien. Der durch die Form der Ab- laufflächen definierte Verlauf der jeweiligen Drehmomentkurve sei nicht veränder- bar (Absätze 0007 bis 0009). Soll eine mit einem Türschließer versehene Tür mit einer Brandschutzfunktion versehen werden, seien Drehmomente nur innerhalb vorbestimmter Grenzen zulässig. Die einzig bekannte Möglichkeit, das Drehmoment am Drehflügel zu verändern, seien Mechanismen zur Einstellung der Vorspannung der Schließer- feder, meist mittels Einstellschraube. Die Form der Drehmomentkurve bleibe unverändert. Somit sei durch Verstellung der Schließerfeder-Vorspannung ein Umstellen auf eine Brandschutzfunktion nicht möglich. Eine Ersetzung eines Tür- - 6 - schließers durch einen komplett neuen führe zu enormen Kosten (Absätze 0010 bis 0012). Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe der Erfindung, einen Türschließer zu schaffen, der kostengünstig an den jeweiligen Einsatzfall angepasst hergestellt bzw. im Montagezustand selbst an den jeweiligen Einsatzfall angepasst oder umgestellt werden kann (Absatz 0013). 3.1 Diese Aufgabe werde durch den Gegenstand des erteilten Patentan- spruchs 1 (Hauptantrag) gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt: M 1 Türschließer (100), aufweisend M 1.1 eine Abtriebswelle (104), M 1.2 auf der eine Hubkurvenscheibe (103) drehfest angeordnet ist, M 1.3 und eine Andrückrolle (101), M 1.4 wobei eine Schließerfeder (102) mittels einer Wirkver- bindung (106, 111, 107) die Andrückrolle (101) gegen eine Ablauffläche der Hubkurvenscheibe (103) drückt, M 1.5 wobei die Andrückrolle (101) in Bezug auf einen axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle (104) so angeordnet ist, dass die Andrückrolle (101) bei einem Öffnen oder Schlie- ßen eines mit der Abtriebswelle (104) gekoppelten Dreh- flügels entlang einer Bahn bewegt wird, wobei M 1.5.1 dadurch, dass die Bahn an dem axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle (104) vorbeiläuft, M 1.5.2 und aufgrund einer Gestaltung der Ablauffläche der Hub- kurvenscheibe (103), M 1.5.2.1 wobei die Hubkurvenscheibe (103) in einer ersten Rich- tung (±y) parallel zu einer Längserstreckung der Abtriebs- - 7 - welle (104) gesehen eine symmetrische Querschnitts- fläche aufweist M 1.5.2.2 und die Querschnittsfläche herzförmig ausgebildet ist, M 1.5.3 bei einem jeweiligen Öffnungswinkel des Drehflügels bei verschiedenen Betriebsarten des Türschließers (100) an der Abtriebswelle (104) jeweils ein sehr ähnliches oder identisches Drehmoment anliegt. 3.2 Als Fachmann legt der Senat einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau, der mehrjährige Berufserfahrung in der Kon- struktion und Entwicklung von Türschließern vorweisen kann, zu Grunde. 3.3 Der Fachmann versteht die Angaben im Patentanspruch 1 nach Hauptan- trag wie folgt: a) Eine Hubkurvenscheibe (Merkmal M 1.2), die auf einer Welle drehfest angeordnet ist, dient dazu, die Rotationsbewegung der Welle in eine periodische, meist lineare und radiale Bewegung, den sogenannten Hub, einer an die Ablauf- fläche (Umfangsfläche) angedrückten Komponente, hier der Andrückrolle, umzu- wandeln. b) Was unter einer Bahn zu verstehen ist, die am axialen Mittelpunkt der An- triebswelle vorbeiläuft (Merkmal M 1.5.1), ist in der Streitpatentschrift exemplarisch und gut erkennbar in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1F und 2A ge- zeigt. - 8 - Figur 2A mit Ergänzung des Senats und Teil von Figur 1F der Streitpatentschrift Dabei definiert das Streitpatent einen Versatz der durch eine Bewegungsrichtung RB definierten Bewegungsbahn der Andrückrolle 101 relativ zum axialen Mittel- punkt der Abtriebswelle 104 je nach Rotationsrichtung der Hubkurvenscheibe 103 als positive Exzentrizität (e > 0) oder negative Exzentrizität (e < 0) (Absätze 0058 bis 0060). Gemäß Streitpatentschrift soll die Bahn der Andrückrolle aber nicht auf eine lineare beschränkt sein. Vielmehr könne die Andrückrolle auch auf einer gelenki- gen Hebelanordnung angeordnet sein, wobei sich die Andrückrolle in diesem Fall um den Drehpunkt des Hebels herum auf einer Kreisbahn bewegt. c) Nach den Angaben in der Beschreibung (insbesondere Absatz 0018) und den Ausführungsbeispielen des Streitpatents sollen die verschiedenen Betriebs- arten des Türschließers (Merkmal M 1.5.3) beispielsweise Gleitschienen-Betrieb und Normal- bzw. Scherengestänge-Betrieb und Parallelgestänge-Betrieb bei einer Montage auf Bandseite oder Bandgegenseite umfassen. Zudem wird in der Beschreibung (Absatz 0010) ausdrücklich erwähnt, dass Türschließer auch an Türen verwendet werden sollen, die eine Brandschutzfunktion erfüllen, wobei in der Betriebsart mit Brandschutzfunktion in vorbestimmten Öffnungswinkelberei- chen die wirkenden Drehmomente nur innerhalb vorbestimmter Grenzen zulässig seien und ein minimales Drehmoment über den gesamten Öffnungswinkel-Bereich des Drehflügels nicht unterschritten werden dürfe. Diese beispielhafte Aufzählung von Betriebsarten in der Streitpatentschrift ist jedoch nicht als abschließend zu - 9 - verstehen, da der Fachmann noch weitere Arten der „externen Beschaltung“ unter dem Begriff der Betriebsarten versteht, beispielsweise Tür- oder Sturzmontage oder die Funktionsstellungen „ziehend“ und „drückend“. 4. Das Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). 4.1 Eine für die Ausführbarkeit einer mit einem Patent geschützten Lehre hinrei- chende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentan- spruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirk- lichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – X ZR 71/08, juris, Tz. 39 und Orientierungssatz 2, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Streitpatent geht von einem herkömmlichen Türschließer mit einer auf einer Abtriebswelle drehfest angeordneten Hubkurvenscheibe aus, auf deren Ablauf- fläche eine Schließerfeder mittels einer Wirkverbindung eine Andrückrolle drückt, wodurch die Andrückrolle bei einem Öffnen oder Schließen eines mit der Abtriebs- welle gekoppelten Drehflügels entlang einer Bahn bewegt wird (Merkmale M 1 bis M 1.5). Nach der Aufgabe, die in der Streitpatentschrift angegeben ist, soll ein erfindungs- gemäßer Türschließer kostengünstig an den jeweiligen Einsatzfall angepasst hergestellt bzw. im Montagezustand selbst an den jeweiligen Einsatzfall angepasst oder umgestellt werden können (Absatz 0013). Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, dass der beschriebene, herkömmliche Türschließer zusätzlich räumlich-gegenständliche Merkmale aufweist, wonach die Bahn der Andrückrolle an dem axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle vorbeiläuft - 10 - (Merkmal M 1.5.1) und die Hubkurvenscheibe eine symmetrische und herzförmige Querschnittsfläche aufweist (Merkmale M 1.5.2.1 und M 1.5.2.2). Schließlich soll nach der als ein Merkmal zu betrachtenden Merkmalskombination M 1.5.2 / M 1.5.3 aufgrund einer Gestaltung der Ablauffläche der Hubkurven- scheibe, bei einem jeweiligen Öffnungswinkel des Drehflügels bei verschiedenen Betriebsarten des Türschließers an der Abtriebswelle jeweils ein sehr ähnliches oder identisches Drehmoment anliegen. Da es sich bei diesem Merkmal nicht um ein körperlich-strukturelles Vorrichtungsmerkmal handelt, sondern um eine funk- tionelle Wirkungsangabe (vgl. beispielsweise Schulte PatG, 10. Auflage, § 34 Rdn. 125 bis 128), muss für dieses Merkmal die Voraussetzung erfüllt sein, dass damit eine ausreichende Offenbarung einer technischen Lehre angegeben wird, deren Ausführung dem Fachmann ohne unzumutbaren Aufwand im gesamten Be- reich der funktionellen Definition anhand des funktionellen Merkmals möglich ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Für die Frage der ausreichenden Offenbarung spielt es zwar prinzipiell keine Rolle, ob die Erfindung durch gegenständliche Merkmale oder aber durch ihre Funktion definiert wird, sofern der Fachmann in der Lage ist, den gesamten Gegenstand des Anspruchs – und nicht nur einen Teil davon – ohne unzumut- bares Herumexperimentieren und vor allem ohne eigenes erfinderisches Zutun auszuführen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einer Vorrichtung, welche nicht durch gegenständliche Merkmale, sondern abstrakt durch ihre Wir- kung definiert wird, eine unbestimmte Vielzahl möglicher Alternativen beansprucht wird ‒ hier die unbeschränkte Anzahl von Türschließern, welche durch die exter- nen Komponenten bei den verschiedenen Betriebsarten entstehen ‒, die das ge- wünschte Ergebnis liefern. Deshalb müssten dem Fachmann all diese Alternativen auch zur Verfügung stehen bzw. die Informationen, die ihn in die Lage versetzen, das angestrebte Ergebnis im gesamten Bereich des Anspruchs, ohne unzumut- baren Aufwand und nur mit seinem Fachwissen zu erreichen, wenn die Definition - 11 - und der Anspruch, in dem sie enthalten ist, den Erfordernissen der ausreichenden Offenbarung genügen sollen. Im Anspruch 1 des Hauptantrags ist jedoch lediglich angegeben, dass die er- wünschte Wirkung, dass bei verschiedenen Betriebsarten des Türschließers an der Abtriebswelle jeweils ein sehr ähnliches oder identisches Drehmoment anliegt, eintreten soll, aber nicht wie dies konkret durch die gegenständlichen Merkmale realisiert werden kann. Zur Überzeugung des Senats offenbart das Patent zudem weder in der allge- meinen Beschreibung noch in den Ausführungsbeispielen eine Ausführungsform oder eine technische Lehre, die dem Fachmann wenigstens eine Variante eines Türschließers, welche unter die funktionelle Definition des Anspruchs 1 fällt, zugänglich macht. Zwar zeigt die Figur 1E Drehmomentsverläufe eines erfindungsgemäßen Tür- schließers mit einem Drehmoment an der Abtriebswelle in Abhängigkeit vom Öff- nungswinkel eines Türflügels für die beiden Betriebsarten Normalgestänge-Betrieb und Gleitschienen-Betrieb, die sich offensichtlich sehr ähnlich sind. Jedoch sind weder den Figuren 2A bis 5, welche die prinzipiell verschiedenen Ausführungsformen des Türschießers veranschaulichen sollen, noch der Be- schreibung konkrete Anweisungen zu entnehmen, wie die entscheidenden Para- meter ‒ insbesondere die Kurvenform der symmetrischen herzförmigen Hubkur- venscheibe und Abstand der Bahn der Andrückrolle relativ zum axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle (Exzentrizität) ‒ bestimmt werden können bzw. dimensioniert sein müssen, um die im Merkmal M 1.5.3 beanspruchte Wirkung zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als die Vorrichtungen in den vorgenannten Figuren lediglich stark schematisiert dargestellt sind, was der Fachmann unter anderem daran erkennt, dass beispielsweise in Figur 2A die Hubkurvenscheibe nur in einem deutlich geringeren, als dem auf der Abszisse in den Diagrammen der Figur 1E aufgetra- - 12 - genen Winkelbereich, rotieren kann, bis die Andrückrolle durch die Führung 105 in ihrer linearen Bewegung begrenzt wird. Auch durch die Beschreibung zu den verschiedenen Ausführungsbeispielen oder der Beschreibung insgesamt bekommt der Fachmann keine technische Lehre, wie ein Türschließer bzw. seine Komponenten konkret so auszugestalten sind, dass bei (beliebigen) verschiedenen Betriebsarten an der Abtriebswelle immer jeweils ein sehr ähnliches oder identisches Drehmoment anliegt. In Absatz 0007 wird auf die dem Fachmann ohnehin bekannte Tatsache hingewiesen, dass symmetrisch ausgebildete Hubkurvenscheiben bei Gleitschienen-Betrieb eine andere Drehmo- mentkurve bewirken, als bei einem Normal- oder Scherengestänge. Lediglich in Absatz 0015 erhält der Fachmann den Hinweis, ein sehr ähnliches oder identi- sches Drehmoment würde erfindungsgemäß dadurch bewirkt, dass die Bahn an dem axialen Mittelpunkt der Abtriebswelle vorbeiläuft sowie die Gestaltung der Ablauffläche der Hubkurvenscheibe dazu beiträgt. Diese Angabe bleibt allerdings bezüglich des Informationsgehalts sogar noch hinter den Anweisungen in den Merkmalen M 1.5.1 bis M 1.5.3 zurück. Wie die Form der Drehmomentkurve ver- ändert werden kann (Absatz 0017), im Montagezustand vor Ort Besonderheiten des Öffnungs- bzw. Schließvorgangs berücksichtigt werden können und der Tür- schließer auch im Nachhinein noch mit einer neuen Funktion zu versehen ist oder beispielsweise von Gleitschienen-Betrieb auf Normalgestänge- oder Parallelge- stänge-Betrieb oder umgekehrt umgestellt werden kann (Absatz 0029), bleibt offen. Die Beschreibung geht diesbezüglich nicht über die pauschale Angabe hin- aus, dass dies durch Anpassung oder Einstellung erfolgt. So kann auch der Einwand der Patentinhaberin, wonach sich bei einer festge- legten symmetrischen und herzförmigen Hubkurvenscheibe ‒ deren Formgebung für den Fachmann für die jeweilige Betriebsart eine fachübliche Maßnahme dar- stellen würde ‒ und bei vorgegebenem Wert der Exzentrizität für die Bahn der Andrückrolle immer zwei Betriebsarten finden lassen würden, bei denen ‒ die Nutzung jeweils eines der beiden Abtriebswellen-Enden über Durchgangsöff- - 13 - nungen des Türschließergehäuses (Absatz 0024) und/oder alternativ die Rotation des Türschließers um seine horizontale Symmetrieachse vorausgesetzt ‒ die im Merkmal M 1.5.3 geforderte Wirkung eines sehr ähnlichen oder identischen Dreh- moments für die jeweiligen Öffnungswinkel des Türflügels ergebe, zu keiner ande- ren Beurteilung führen. Im Übrigen wird nach dem Wortlaut des Merkmals M 1.5.3 kein Türschließer be- ansprucht, der nach einem entsprechendem Umbau bei zwei bestimmten Be- triebsarten dieselbe Wirkung hat, sondern ein Vorrichtung, die so ausgebildet ist, dass für nicht weiter eingeschränkte Betriebsarten an der Abtriebswelle jeweils ein sehr ähnliches oder identisches Drehmoment anliegt. Wie dies durch konkrete Ausgestaltung der gegenständlichen Merkmale erreicht werden soll, kann der Fachmann, insbesondere für beliebige „normale“ Betriebsarten mit Gleitschienen und Normal- oder Scherengestänge einerseits (Absatz 0007) und bei den in der Patentschrift explizit angegebenen Betriebsarten einer Tür mit Brandschutzfunk- tion, für die nur ganz bestimmte Drehmomentwerte in verschiedenen festgelegten Öffnungswinkelbereichen zulässig sind, andererseits (Absatz 0010), der Streitpa- tentschrift an keiner Stelle entnehmen. Deshalb offenbart das Patent insgesamt keine in sich geschlossene technische Lehre, welche dem Fachmann vermitteln würde, wie er die im vorliegenden An- spruch 1 nach Hauptantrag geforderte funktionellen Wirkung erzielen und die be- anspruchte Vorrichtung mit Erfolg verwirklichen könnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch das Angebot des Vertreters der Pa- tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung unbehilflich, einen erfindungsgemä- ßen Türschließer vorzuführen, da die zu dessen Verwirklichung nötige techni- schen Lehre in der Streitpatentschrift nicht offenbart und die entsprechende Aus- führung der Erfindung ohne diese für den Fachmann nicht möglich ist. - 14 - 4.2 Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 sind aus den gleichen Gründen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Denn auch bei diesen Ansprüchen kann weder das jeweils gestrichene Merkmal, noch können die jeweils zusätzlich auf- genommenen Merkmale, die sofern zulässig, der Gesamtoffenbarung des Patents entnommen sind und daher bereits bei der Beurteilung der ausreichenden Offen- barung zum Anspruch 1 nach Hauptantrag berücksichtigt wurden, an dieser Be- wertung etwas ändern, da sie den Mangel der nicht hinreichenden Offenbarung nicht beheben. 4.3 Das Gleiche gilt für die auf die jeweiligen Patentansprüche 1 rückbezoge- nen Unteransprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und die Unteransprüche 2 bis 17 bzw. 2 bis 16 der Hilfsanträge 1 und 2, die durch ihren Rückbezug ebenfalls als nicht ausführbar gelten. 5. Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Pa- tent zu widerrufen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. - 15 - 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Haupt Ko