Beschluss
29 W (pat) 31/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:101018B29Wpat31.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:101018B29Wpat31.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 31/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Oktober 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 049 153.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen PPS_neo ist am 10. August 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 09: Software; Klasse 35: Unternehmens- und Managementberatung; Organisa- tionsberatung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von Unternehmen; Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 42: Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht- herunterladbare Softwareanwendungen; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Vermietung von Com- puterprogrammen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen fehlen- der Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses teil- weise zurückgewiesen, nämlich im Umfang der oben fett gedruckten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42. - 3 - Hiergegen hat der Anmelder Erinnerung eingelegt und das Waren- und Dienstlei- tungsverzeichnis in Form eines Disclaimers wie folgt geändert (Hinzufügung durch Unterstreichung gekennzeichnet): Klasse 09: Software für den Sparkassenbereich zur Erarbei- tung, Dokumentation und Veröffentlichung schrift- lich fixierter Ordnungen (SFO); Klasse 35: Unternehmens- und Managementberatung; Organisa- tionsberatung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von Unternehmen; Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 42: Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht- herunterladbare Softwareanwendungen; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Vermietung von Com- puterprogrammen; vorstehende Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Softwareanwendun- gen bzw. Computerprogramme für den Sparkas- senbereich zur Erarbeitung, Dokumentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO). Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Erinne- rung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der hier angespro- chene Verkehr den Begriff „PPS_neo“ dahingehend verstehen werde, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen entweder um solche handle, die mit einer neuen PowerPoint-Show oder einer Neuauflage einer Pro- duktionsplanungs- und Steuerungssoftware zu tun hätten, denn die Buchstaben- folge „PPS“ würde als Abkürzung dafür verstanden werden und „neo“ sei ein gän- giger Begriff für „neu“. Der angemeldete Begriff sei somit den hier angesproche- nen Fachkreisen etwa aus der Softwareentwicklung sowie interessierten und in- - 4 - formierten Laien ohne weiteres verständlich. Die Bezeichnung „PPS“ finde im ge- nannten Sinne bereits im Finanzsektor Verwendung; so verwendeten Finanz- dienstleister ERP-Systeme, die PPS unterstützen. Die Bezeichnung „PPS_neo“ weise daher nicht zwingend auf die Anmelderin hin. Die angesprochenen Ver- kehrskreise würden auch nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren und Dienstleistungen hinsichtlich einer solchen Software oder PowerPoint-Show anbiete oder erbringe. Dieser beschreibende Hinweis reiche schon aus, um der Bezeichnung die Eignung zu nehmen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unter- nehmen angesehen zu werden. Der angemeldeten Marke fehle folglich im ge- nannten Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Auch der vorgesehene Disclaimer vermöge es nicht, die Schutzfähigkeit herbeizuführen, da nicht ersichtlich sei, wieso eine Software für den Sparkassenbereich nichts mit einer Produktionspla- nungs- und Steuerungssoftware zu tun haben könne. Gegen die Teilzurückweisung seiner Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsver- zeichnis nochmals wie folgt eingeschränkt (erneutes Hinzufügen durch Kursiv- druck gekennzeichnet): Klasse 09: Software in Form von Anwendungssoftware für den Sparkassenbereich zur Erarbeitung, Doku- mentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO); Klasse 35: Unternehmens- und Managementberatung; Organisa- tionsberatung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von Unternehmen; Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; - 5 - Klasse 42: Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht- herunterladbare Softwareanwendungen; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Vermietung von Com- puterprogrammen in Form von Computerpro- grammanwendungen; vorstehende Dienstleistun- gen ausschließlich in Bezug auf Softwareanwen- dungen bzw. Computerprogramme in Form von Computerprogrammanwendungen für den Spar- kassenbereich zur Erarbeitung, Dokumentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnun- gen (SFO). Er ist der Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen, jedenfalls unter Berück- sichtigung der eingefügten Disclaimer, ein absolutes Schutzhindernis nicht entge- genstehe. Vorliegend weise das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit kei- nen unmittelbaren, direkten beschreibenden Charakter auf, auch unter Berück- sichtigung der vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten der in dem Gesamtzeichen enthaltenen Buchstabenfolge „PPS“. Der Disclaimer könne eine Schutzfähigkeit begründen, da es sich bei der von der Markenstelle als für eine Software be- schreibend angeführte Interpretation von „PPS“ als „Produktionsplanung und Steuerung“ um einen feststehenden Begriff handle, der (ausschließlich) mit der Produktion von Waren und Gütern in Zusammenhang stehe. Es könne sich daher lediglich um eine Software für die Planung und Steuerung der Herstellung von In- dustriegütern handeln. Das Tätigkeitsfeld einer Sparkasse sei gänzlich unter- schiedlich und betreffe insbesondere nicht die Herstellung von Industriegütern, da sie keine Produkte herstelle, sondern lediglich Dienstleistungen erbringe. Es sei augenscheinlich, dass „PPS-Systeme“ bei oder im Zusammenhang mit der Erbrin- gung von Sparkassenleistungen nicht zum Einsatz kämen. Der Disclaimer be- schränke demgemäß das angemeldete Zeichen auf Waren und Dienstleistungen für den Sparkassenbereich zur Erarbeitung, Dokumentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO), wobei es sich dabei um einen offiziellen Be- - 6 - griff der Banken-Branche handle. Dieser habe nichts mit einer Produktionspla- nungs- und Steuerungssoftware zu tun, was das angemeldete Zeichen aus dem Bereich der Schutzunfähigkeit herausführe. Weiter trägt der Anmelder vor, dass es sich bei der Abkürzung „PPS“ um eine Dateiendung von Dateien des Programms Microsoft PowerPoint handle und somit ebenfalls nicht beschreibend sei für Soft- ware für den Sparkassenbereich zur Erarbeitung, Dokumentation und Veröffentli- chung schriftlich fixierter Ordnungen. Hierfür sei der Disclaimer für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 und 42 nochmals angepasst worden, um klarzu- stellen, dass Anwendungsdateien wie .pps-Dateien nicht beansprucht werden. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 und 1. Februar 2017 auf- zuheben. Mit dem Ladungszusatz sind dem Beschwerdeführer vorab Rechercheunterlagen zugesandt worden (Bl. 37-65 d. A.); ferner wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzend Recherchebelege (Bl. 86-104 d. A.) übergeben, zu denen der Be- schwerdeführer nach Erörterung mit dem Senat erklärt hat, keine weiteren Ausfüh- rungen mehr machen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Eintragung der Bezeichnung „PPS_neo“ als Marke steht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutz- hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vor- sprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter- scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Be- standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 - 8 - – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPO- RATION). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An- meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und anderer- seits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa- ren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen be- zeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 – Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus - 9 - mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusam- menfügung beschreibender Begriffe lediglich dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 f. – BIO- MILD; a. a. O. Rn. 28 – SAT 2; BGH, a. a. O. – Düsseldorf Congress). Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zu- lässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 – BioID). b) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist dem Zeichen „PPS_neo“ im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klasse 42 die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Die hier angesprochenen Ver- kehrskreise werden das Anmeldezeichen im konkreten Waren- bzw. Dienst- leistungszusammenhang selbst auf der Grundlage des im Beschwerdeverfah- ren eingeschränkten Verzeichnisses ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne einer neuen Software bzw. eines neuen Systems für Produktionspla- nung und -steuerung erkennen und wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erken- nen. aa) Die im Beschwerdeverfahren erklärte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses „…in Form von Anwendungssoftware“ bzw. „…in Form von Computerprogrammanwendungen“ ist gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG ohne weiteres zulässig. Ob der bereits im Amtsverfahren aufgenommene und dort nicht beanstandete Disclaimer „für den Sparkassenbereich“ überhaupt eine - 10 - zulässige Beschränkung darstellt – woran durchaus Zweifel bestehen, weil eine entsprechende Beschränkung auf eine bestimmte Branche im Sinne einer Be- stimmungsangabe bzw. eines Verwendungszwecks die „Banken“ mit umfassen müsste –, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich jedenfalls im Hinblick auf deren weitere gegenständliche Beschränkung „...zur Erarbei- tung, Dokumentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO)“ nur an Fachkreise, nämlich an IT-Verantwortliche in Finanzinstituten. bb) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus der Buchstabenfolge „PPS“ und dem mit einem Unterstrich verbundenen Wortelement „neo“ zusammen. Die Buchstabenfolge „PPS“ ist als Abkürzung mit unterschiedlichen Bedeutun- gen erfasst (vgl. www.abkuerzungen.de und abkuerzungen. woxikon.de), so z. B. für - Parallel Processing System - Peripheral Power Supply - Precise Positioning Service - Produktionsplanungs- und Steuerungssystem bzw. [computerunterstützte] Produktionsplanung und -steuerung - Project Planning System - Prozess-Peripherie-System - Public Packet Switching - Pay-per-Sale - Performance Presentation Standards. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen steht die Buchstabenfolge „PPS“ vorliegend als Abkürzung für ein Produktionspla- nungs- und Steuerungssystem bzw. eine entsprechende Software. Es werden darunter computergestützte Produktionsplanungs- und -steuerungssysteme - 11 - verstanden, die zur operativen Planung und Steuerung des Produktionsge- schehens in einem Industriebetrieb eingesetzt werden. Ziel ist es dabei Produk- tionsprogrammplanungen, Materialbedarfsplanungen, Zeit- und Kapazitätspla- nungen, beispielsweise unter Berücksichtigung von Absatzprognosen und Kun- denaufträgen, durchzuführen. Ziel der PPS-Systeme ist die Realisierung kurzer Durchlaufzeiten, die Termineinhaltung, optimale Bestandshöhen und die wirt- schaftliche Nutzung der Betriebsmittel (Anlagenkonvolut 1; Gabler Wirtschafts- lexikon). Dass „PPS“ als Abkürzung für Produktionsplanungs- und Steuerungs- system steht, räumt der Anmelder grundsätzlich ein, allerdings mit der Ein- schränkung, dass PPS ausschließlich im Zusammenhang mit der Produktion von Waren und Gütern in Industrieunternehmen, nicht aber in der Finanzbran- che Verwendung finde. Soweit die Markenstelle die Buchstabenfolge PPS im Übrigen auch als Abkür- zung für „Power Point Show“ gesehen hat, liegt diese Bedeutung im Hinblick auf die Disclaimer nicht (mehr) nahe. „NEO“ stammt von dem griechischen Wort „néos“ („neu“) ab und bedeutet in Bildungen mit Adjektiven oder Substantiven „neu, erneuert; jung“. Es drückt in Bildungen mit Substantiven oder Adjektiven auch aus, dass etwas (eine Ideolo- gie, Kunstrichtung o. Ä.) eine Wiederbelebung erfährt oder dass an Früheres angeknüpft wird (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de). In dieser Bedeu- tung ist „neo“ als Präfix in Wortkombinationen wie Neofaschismus, Neoklassi- zismus, Neoliberalismus, Neobarock usw. allgemein bekannt. Der Verkehr misst dem Wort die Bedeutung „neu“ aber auch in Alleinstellung zu (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.01.2013, 33 W (pat) 531/11 – NEO; Beschluss vom 09.05.2018, 29 W (pat) 587/17 – NEO/NAO). Dass, wie im vorliegenden Fall, der Begriff „neo“ einem als neu oder wiederbelebt zu kennzeichnenden Begriff nach- und nicht vorangestellt ist, steht dem nicht entgegen. Die angesproche- nen Verkehrskreise verstehen ohne weiteres, dass ein nachgestelltes „neo“ den, hier durch einen Unterstrich verbundenen, vorangegangen Begriff, als ent- - 12 - sprechend neu kennzeichnet (vgl. hierzu Recherchebeleg zu „ZDFneo“ Bl. 63 d. A.). Der Unterstrich „_“zwischen den Wortteilen „PPS“ und „neo“ ist nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. Der Verkehr misst dem Unterstrich, der dem Verkehr auch bei Adressen im Internet begegnet, keine eigenständige Be- deutung zu, sondern durch die gewählte Grafik werden die Einzelbestandteile noch leichter unmittelbar erkannt, wobei der Unterstrich sie gleichzeitig verbin- det und betont. Der Verkehr fasst diese Darstellung als eine der Alternativen von verschiedenen Wiedergabemöglichkeiten der Angabe auf (vgl. schon BPatG, Beschluss vom 12.08.2004, 25 W (pat) 56/02 – geo_lab). cc) In ihrer für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgeblichen Gesamtheit besagt das Zeichen „neue Software bzw. neues Systems für Produktionsplanung und -steuerung“. Der Einwand des Beschwerdeführers, PPS-Systeme – sei es integriert in ERP-Systeme oder eigenständig – hätten nichts mit Waren und Dienstleistungen im Sparkassenbereich (bzw. in Finanzinstituten) zur Erarbei- tung, Dokumentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO) zu tun, überzeugt nicht. Denn der Anwendungsbereich von PPS-Systemen ist nicht nur auf den produzierenden Bereich, mithin auf industrielle Unternehmen, beschränkt, sondern eine Produktionsplanung und -steuerung findet auch Ein- satz im Finanzbereich. PPS-Systeme können in sogenannten Enterprise-Resource-Planning-Systemen (ERP-Systemen) integriert sein, welche die allgemeine Aufgabe haben „Res- sourcen wie Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material und Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des Unternehmenszwecks rechtzeitig und bedarfsgerecht zu planen und zu steuern“ (vgl. Anlagenkonvolut 1, Erläuterung zu „ERP“). Die enge Verknüpfung von ERP und PPS Systemen beruht darauf, dass ERP Systeme ursprünglich als Produktionsplanungssysteme (PPS) be- gannen mit einer Anbindung an das Rechnungs- und Finanzwesen (vgl. Anla- - 13 - genkonvolut 1, Fachinformation zu ERP, www.rechnungswesen-portal.de). Da- her werden ERP und PPS Systeme auch häufig von denselben Herstellern und oft auch als miteinander kombinierte, integrierte Systeme bzw. als eine einzige Software angeboten (vgl. Anlagenkonvolut 1, Internetauftritt eines ERP/PPS- Anbieters). ERP/PPS-Systeme kommen daher nicht nur in der Industriebranche mit Waren und Gütern typischerweise zum Einsatz, sondern in den unter- schiedlichsten Branchen. Neben den typisch warenproduzierenden Branchen wie dem Maschinenbau- oder der Elektroindustrie finden ERP/PPS-Systeme auch Anwendung in der chemischen Industrie und dem Finanz-, Buchhaltungs- und Rechnungswesen (vgl. Anlagenkonvolut 1, Gabler Online Wirtschaftslexi- kon; Internetauftritt eines ERP/PPS-Anbieters https://www.geovision.de). Eine entsprechende Produktionsplanung und -steuerung ist konsequenterweise ab- hängig von den zu planenden bzw. zu steuernden jeweiligen unternehmens- spezifischen Strukturen und der Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Branche. Je nach Anwendungsgebiet wird eine angepasste ERP/PPS-Software auf eine bestimmte Branche zugeschnitten, um eine entsprechende Planung und Steuerung der jeweiligen Ressourcen zu ermöglichen. Hierfür bieten, ne- ben dem Angebot großer Softwareunternehmen wie SAP, auch eine Vielzahl kleinerer ERP/PPS-Anbieter entsprechend dem jeweiligen Bedarf zugeschnit- tene Lösungen an. Im Bereich Finanzwesen betrifft die Steuerung und Rege- lung unter anderem Kundendatenbanken, Auftragsverfolgung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung (vgl. Anlagenkonvolut 1, Fachinformation zu ERP, www.rechnungswesen-portal.de). Somit beschränkt sich ein entsprechendes ERP/PPS-System nicht allein auf Branchen für die Herstellung von Industrie- gütern, wie vom Anmelder vorgetragen, sondern findet durchaus Anwendung bei der Steuerung und Regelung in Branchen, die vornehmlich Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel die Finanzdienstleistungsbranche, zu welcher auch der Sparkassenbereich zählt. Dies schließt ebenfalls die „Dokumentation und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO)“ ein. Der Begriff „Schrift- lich fixierte Ordnung“ bezeichnet ein Organisationshandbuch und dient der je- derzeitigen Einsicht auf die schriftlich niedergelegten standardisierten Abläufe - 14 - sowie Regelungen, Vorschriften und Organisationsstrukturen eines Unterneh- mens. Es lässt sich allgemein definieren als die gegliederte Zusammenfassung aller gültigen, generellen und aufeinander abgestimmten organisatorischen und betrieblichen Regelungen. Es beinhaltet somit sämtliche Arbeitsabläufe und Zu- ständigkeiten und unterstützt Unternehmen bei der effizienten und standardi- sierten Erfüllung der Geschäftstätigkeit (Anlage 3, Rezension zu dem Fachbuch „Das Organisationshandbuch“). Damit fällt das Aufgabengebiet einer ERP/PPS- Software, nämlich die konkrete Planung und Steuerung von Vorgängen und Ressourcen für eine effiziente Unternehmensführung und optimierte Hand- lungsabläufe, in den Bereich, welcher in der „schriftlich fixierten Ordnung“ be- handelt bzw. festgehalten wird. Auch die weiteren Recherchebelege zeigen, dass in der Finanzbranche bzw. bei Banken und Sparkassen Instrumente der Produktionsplanung und –steuerung eingesetzt werden. So wird bereits in einem Buch aus dem Jahr 2005 mit dem Titel „Die Industrialisierung des Bankbetriebs – wie sich Konzepte der Industrie auf Banken übertragen lassen“ der Einsatz von PPS-Systemen in deutschen Bankinstituten thematisiert (Bl. 86/87 d. A.); so ist dort als Fazit zu lesen: „Die Ressourcenlenkung im Vertrieb erfolgt dann auf Basis der in der In- dustrie seit vielen Jahren eingesetzten Produktionsplanungs- und Steuerungs- systematik (PPS-Systeme).“. Ferner ist die Industrialisierung in Banken Thema in einem im Jahr 2007 in GI Geldinstitute (CeBIT Sonderausgabe, Holzmann Verlag) erschienenen Artikel mit der Überschrift „Prozessdenken als Basis für die Industrialisierung?“ (Bl. 88 d. A.). Die weiteren Recherchebelege – die teil- weise auf mit dem Sparkassenverband verbundene Firmen zurückgehen (Spar- kassen Consulting GmbH, f-i-ts GmbH & Co.KG) – zeigen, dass in der Finanz- branche auch von „Produktionsplanung“ (so sucht eine Sparkassentochter ei- nen „Mitarbeiter Produktionsplanung“, Bl. 97 d. A.), „Produktionssteuerung“ (vgl. Artikel: „Die Produktionssteuerung in der Bank“, Bl. 89-96 d. A.) oder „Bank- Produktionsprozesse“ (Bl. 98 d. A.) gesprochen wird. - 15 - Die angesprochenen IT-Fachkreise werden daher in PPS die hier nahelie- gendste Bedeutung erkennen, denn auch die weiteren Rechercheergebnisse belegen, dass die Abkürzung „PPS“ im Finanzbereich als Abkürzung für „Pro- duktionsplanung und –steuerung“ Verwendung findet. So gibt es in Finanzinsti- tuten PPS-Manager, die sich eben mit Produktionsplanung und -steuerung be- schäftigen (Bl. 101 d. A.). Eine Unternehmensberatung bietet Lösungen für das Anweisungs- & Rechnungswesen wie folgt an: „…ist eine modulare Web-An- wendung auf Basis modernster Java-Technologie. Sie vereint komfortabel die verschiedenen Anforderungen an die Schriftlich fixierte Ordnung (SfO) mit inte- grierter PPS-Prozesslandkarte, das Organisationshandbuch (OHB) sowie das zugrundeliegende Dokumentenmanagement…“. Die Sparkassen Consulting GmbH (vgl. Bl. 103/104 d. A.) verwendet „PPS“ - zwar im Zusammenhang mit dem Produkt des Anmelders „ProzessPlus für Sparkassen (PPS) -, aber auch in ersichtlich beschreibender Weise: „Was ist die PPS-Prozesslandkarte? Dies ist das Ordnungs- und Steuerungsinstrument für die Produktionsplanung/-koordi- nation und –steuerung mit insgesamt ca. 1330 Prozessen. Eine Bearbeitung er- folgt hier Stück für Stück in den Produktionsplattformen.“. Der Anmelder selbst will die Buchstabenfolge „PPS“ als Abkürzung für „Pro- zessPlus für Sparkassen“ und „neo“ für „neues einheitliches Organisationssys- tem“ verstanden wissen; er beschreibt „PPS_neo“ als „Software und Methodik, mit der zentral entwickelte standardisierte Prozesse und Dokumente einfach per Plug & Play verfügbar sind“. Für die Beurteilung, ob das Wortzeichen oder de- ren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es aber nicht darauf an, welche Bedeutung der Anmelder der Bezeich- nung beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 914 Rn. 22 – Medicon-Apo- theke/MediCo Apotheke); dieser wird hier aber in PPS – nicht zuletzt wegen der beschreibenden Verwendung auch im Zusammenhang mit Finanzdienst- leistern – die lexikalisch erfasste Fachabkürzung für Produktionsplanung und –steuerung erkennen. - 16 - dd) In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „PPS_neo“ in Bezug auf die in Rede stehenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass es sich um ein PPS-System bzw. eine PPS-Software handelt, welches im Vergleich zu früheren PPS-Sys- temen neuartig und/oder überarbeitet ist. Im Ergebnis hat dies die Markenstelle im verfahrensgegenständlichen Umfang auch zutreffend ausgeführt, wenngleich die Abgrenzung zu den von ihr – ohne Begründung – als schutzfähig erachteten Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 nicht nachvollziehbar ist; denn so gibt es beispielsweise Unternehmensbe- rater, die ERP- und PPS-Consulting anbieten. Für die beanspruchte Ware der Klasse 09 „Software in Form von Anwendungs- software für den Sparkassenbereich zur Erarbeitung, Dokumentation und Ver- öffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO)“ und die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 „Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht- herunterladbare Softwareanwendungen; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Vermietung von Computerprogrammen in Form von Computerprogramman- wendungen; vorstehende Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Soft- wareanwendungen bzw. Computerprogramme in Form von Computerpro- grammanwendungen; für den Sparkassenbereich zur Erarbeitung, Dokumenta- tion und Veröffentlichung schriftlich fixierter Ordnungen (SFO)“, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen dahingehend, dass eine angepasste, neuartige oder überarbeitete PPS-Software entwickelt, verkauft oder vermietet wird. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagehalt drängt sich dem Fachverkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund des dargelegten Sinn- und Bedeutungsgehalts der Einzelbestandteile ohne weiteres Nachdenken auf. Das Anmeldezeichen verfügt daher nicht über die erforderliche Unterschei- dungskraft. - 17 - 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst- leistungen freihaltungsbedürftig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas- sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Pr