Beschluss
33 W (pat) 531/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 531/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Januar 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 069 613 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 26. November 2010 die Wortmarke NEO angemeldet und zuletzt die folgenden Waren und Dienstleistungen beansprucht: Klasse 7: Flugzeugmotoren; Motoren und Kraftmaschinen (außer solche für Landfahrzeuge), Turbinen, ausgenommen für Landfahrzeuge; Elektrogeneratoren; Düsentriebwerke, ausgenommen für Land- fahrzeuge; Maschinen zur Schubumkehr; (Hilfs-) Triebwerke, aus- genommen für Landfahrzeuge; Maschinen und Werkzeugmaschi- nen, nämlich zur Herstellung und Reparatur von Flugzeugmotoren; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenom- men für Landfahrzeuge); Steuergeräte und deren Anlagen (Ma- schinenteile) für Maschinen, Kraftmaschinen und Motoren; Belüf- tungsmaschinen für Flugzeuge; Abdeckungen (Maschinenteil) für Fahrzeugkraftmaschinen; Triebwerksgondeln; Teile für die zuvor genannten Waren und Zubehör, soweit in Klasse 7 enthalten. Klasse 12: Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienen; Flugzeuge; Flugapparate; Raumfahrzeuge; Satelliten; Trägerraketen (Raumfahrzeuge); Bal- lons (Luftfahrzeuge); Bauteile und Komponenten für Flugzeuge; Apparate, Maschinen und Geräte für die Luftfahrt; Propeller; Sitz- bezüge für Fahrzeuge; Teile für alle zuvor genannten Waren und Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten. Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen, Wartung und Demontage, nämlich im Bereich von Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie von An- triebsmotoren; Installationsarbeiten; Wartung von Computern; Fahrzeugservice (Betanken und Instandhaltung); Überholen von Flugzeugen und Flugzeugteilen; Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Inspektion von Fahrzeugen. Klasse 39: Transportwesen; Lufttransport; Verpackung und Lagerung von Waren; Lagerung von Flugzeugen und Flugzeugteilen; Veranstal- tung von Reisen; Recyclen von Flugzeugen und Flugzeugteilen; Frachtwesen, nämlich Entladen von Frachten, Transportwesen; Fahrzeugvermietung; Verkehrsinformationsdienste; Flugsicher- heitsdienstleistungen (Flugsicherung, Flugkontrolle); Dienstleis- tungen für den Flughafenbetrieb (Transportwesen); Betankung von Fahrzeugen; Luftbetankungen. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 30. März 2011 wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG) zurückgewiesen. „Neo“ bedeute „neu“ und beschreibe die gegenständlichen Waren dahingehend, dass es sich um neue, insbesondere neu gestaltete Waren handle. „Neo“ begegne dem Verkehr zwar üblicherweise in Wortzusammenset- zungen und sei in Alleinstellung nicht nachweisbar. Das sei aber auch nicht erfor- derlich, da der Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung feststehe. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie meint, dass die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Auf die beanspruchten Dienstleistungen gehe die Markenstelle in ihrer Entschei- dungsbegründung gar nicht ein; mit Bezug auf die beanspruchten Waren setzte sie sich nicht mit den Argumenten der Anmelderin auseinander. Somit sei die Ent- scheidung nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen und verletze das rechtliche Gehör. Die Entscheidung sei auch in der Sache unrichtig. Das Präfix „neo“ könne zwar im Zusammenhang mit weiteren Wortbestandteilen sprachüblich und verständlich sein; in Alleinstellung sei es dies aber nicht. Für sich allein sei „NEO“ bedeu- tungslos und damit weder als Beschreibung noch als Werbewort geeignet. Wenn die Markenstelle ausführe, dass „neo“ im Inland in der Fachsprache in der Bedeutung von „neu, erneuert“ gebräuchlich sei, so sei das eine nicht belegte und unzutreffende Behauptung. Dasselbe gelte für die Aussage, dass die Großschrei- bung der Anmeldemarke werbeüblich sei und die Erkennbarkeit des Zeichens er- leichtere. Zudem könne das Zeichen nicht gleichzeitig einen Beschaffenheitshin- weis und eine qualitätsberühmende Angabe enthalten. Auch die Aussage, dass das Zeichen zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet sei, gehe fehl. Die Markenstelle sei schließlich selbst nicht in der Lage, die angeblich beschreibende Bedeutung des Zeichens mit Bezug auf die bean- spruchten Waren zu definieren. Wenn die Markenstelle „verzweifelt“ um eine ver- meintliche Bedeutung ringe, so spreche ein solches Interpretieren und Konstru- ieren gerade für die Unterscheidungskraft des Zeichens. Die Anmelderin beantragt, 1. den Beschluss vom 30. März 2011 aufzuheben und der Marke 30 2010 069 613.3 „NEO“ in vollem Umfang Schutz zu gewähren; 2. die Erstattung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Der Senat hat einen schriftlichen Hinweis erteilt und das Ergebnis einer Internet- recherche mitgeteilt. Die Anmelderin hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. II. Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. 1. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt vor. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonsti- ger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemein- interesse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu be- schreiben, freizuhalten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Natur-Aktien-Index). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbe- werbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rd. 265 m. w. N.). b) Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist gegeben, wenn das schutzsuchende Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen kann, also hierzu geeignet ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexika- lisch nachgewiesen werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Strö- bele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 280). Das Wort muss jedoch bezogen auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen einen verständlichen, beschreibenden Sinn haben, also - für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, wobei auch eine vage und unbestimmte Bezeichnung ausreichen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882 (Nr. 17) - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - SPA II; BPatG vom 10.7.2012, 33 W (pat) 528/11 - ETHIKBANK). Allerdings muss das Wort den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als verständlich erscheinen. Dabei darf einerseits die Verständnisfähigkeit des Publi- kums nicht zu gering veranschlagt werden. Andererseits darf nicht davon ausge- gangen werden, dass das Publikum die Marke einer näheren analysierenden Be- trachtung unterzieht (BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HK-Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Auflage § 8 MarkenG Rn. 34; Ströbele a. a. O. § 8 Rn. 298) und insofern einen „gewissen Interpreta- tionsaufwand“ einsetzt (EuGH GRUR 2010, 228 Nr. 59 - Vorsprung durch Tech- nik). Ist das Wort mehrdeutig, so hilft dieser Umstand nicht über das Schutzhin- dernis hinweg, solange mindestens eine der in Betracht kommenden Bedeutungen beschreibenden Charakter hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - Doublemint; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; BGH GRUR 2010, 825 (Nr. 15) - Marlene-Dietrich-Bildnis II; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 301). c) Gemessen an diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des Schutzhindernisses erfüllt. aa) „Neo“ ist ein Wortbildungselement, das vom dem griechischen Wort „néos“ („neu“) abstammt. „Neo“ findet sich üblicherweise als Präfix in Wortkombinationen wie Neofaschismus, Neoklassizismus, Neoliberalismus, Neologismus usw. Das Präfix bedeutet entweder „neu“, „jung“, oder es bringt zum Ausdruck, dass etwas Altes wiederbelebt oder weiterentwickelt worden ist (Duden, Das große Fremd- wörterbuch, 4. Auflage; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage). In dieser Bedeutung ist „Neo“ allgemein bekannt (vgl. BPatG vom 20.3.2000, 30 W (pat) 178/99 - neoTips; BPatG vom 20.2.2008, 28 W (pat) 133/07 - neoCLIPS) und somit auch den hier angesprochenen Verkehrskreisen - zu de- nen die mit der Entwicklung, dem Bau und dem Betrieb von Flugzeugen befassten Fachverkehrskreise gehören - geläufig. Wenn das schutzsuchende Zeichen aus- schließlich aus Großbuchstaben („NEO“) besteht, so kann das zwar dazu führen, dass das Publikum hinter den Buchstaben zugleich eine Abkürzung, also ein so- genanntes Akronym, vermutet. Es ändert aber nichts daran, dass das Publikum in dem Zeichen zugleich das ihm bekannte Präfix „Neo“ erkennt. Die Großschrei- bung - sei es eines Teils eines Wortzeichens oder des gesamten Wortzeichens - ist ein werbeübliches Gestaltungsmittel und nicht so ungewöhnlich, dass es dem Publikum das Verständnis des Zeichens erschweren würde (vgl. BPatG GRUR 2008, 77 - QUELLGOLD/Goldquell; BPatG GRUR 2011, 918 - STUBENGASSE MÜNSTER; BPatG vom 2.2.2009, 32 W (pat) 141/07 - dolce vita/Dolce Vita; BPatG vom 15.9.2009, 27 W (pat) 138/08 - MEISTER WERK; BPatG vom 24.5.2012, 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT; BPatG vom 13.9.2012, 25 W (pat) 526/11 - DEUTSCHLANDTOAST; OLG Düsseldorf GRURPrax 2010, 55 - comm-x/XCOM). bb) „Neo“ (oder „NEO“) wird - worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - in Fließtexten nicht als selbständiges Wort gebraucht; vielmehr tritt „Neo“ nur als Wortbildungselement (Präfix) auf. Der Markenstelle ist jedoch darin zu folgen, dass dies nichts an der Verständlichkeit von „NEO“ ändert, wenn das Zeichen in Alleinstellung verwendet wird. Da allgemein bekannt ist, dass „Neofaschismus“ so viel bedeutet wie „neuer Fa- schismus“ oder „wiederbelebter Faschismus“, „Neoklassizismus“ so viel wie „neuer“ oder „wiederbelebter Klassizismus“, „Neoliberalismus“ so viel wie „neuer“, „weiterentwickelter“ oder „wiederbelebter Liberalismus“ und „Neologismus“ so viel wie „neue Sprechweise“, ist dem Publikum auch ohne analysierende Gedanken- schritte verständlich, dass „Neo“ („NEO“) so viel bedeutet wie „neu“, „weiterent- wickelt“ oder „wiederbelebt“, und dass es auch in Alleinstellung diese Bedeutung hat. Dafür spricht - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - auch die hohe schriftbildliche Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort „neu“, ebenso mit dem engli- schen „new“, das zum Grundwortschatz des Englischen gehört und somit einem relevanten Teil des inländischen Publikums bekannt ist. Dass „Neo“ (oder „NEO“) in dieser Bedeutung im aktuellen Sprachgebrauch in Alleinstellung tatsächlich verwendet wird, ist nach dem oben (1. b) dargelegten rechtlichen Maßstab nicht erforderlich. Wenn die Beschwerdebegründung rügt, dass die Gebräuchlichkeit von „Neo“ oder „NEO“ in Alleinstellung nicht nachge- wiesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Schutzhindernis einen solchen Nachweis nicht voraussetzt. In den Ausführungen der Markenstelle, dass „Neo“ in der Bedeutung „neu, erneu- ert, jung“ verwendet werde, und dass es sich um ein gebräuchliches Präfix han- dele, liegt - entgegen der Beschwerdebegründung - kein Widerspruch. Es ist nicht erkennbar, warum beide Aussagen nicht gleichzeitig zutreffen sollten: „Neo“ kann als Präfix in der Bedeutung „neu“, „erneuert“ oder „jung“ verwendet werden. Aus dieser üblichen und gebräuchlichen Verwendung kann das Publikum ohne weite- res schließen, dass die Worte „Neo“ und „NEO“ auch in Alleinstellung dieselbe Bedeutung haben. cc) Es kommt hinzu, dass „Neo“ (teilweise in Großbuchstaben, teilweise in Klein- buchstaben, und teilweise nur mit dem „N“ als Großbuchstaben) häufig als be- schreibendes Element in Unternehmens- und Produktnamen verwendet wird. Auf das entsprechende Ergebnis einer Internetrecherche hat der Senat die Anmelderin hingewiesen. Dem sind bspw. die nachfolgenden Belege zu entnehmen: „NEO Air Charter GmbH“ heißt ein Unternehmen mit Sitz in Egels- bach. „NEO Business Partners“ ist ein in Hannover ansässiger Unter- nehmensberater. „Neo System Tec“ ist der Name eines nordrhein-westfälischen Anlagen- und Sondermaschinenbau-Unternehmens. Die „Neo Energie GmbH“ ist im Bereich der „neuen Energien“ (Solarenergie) tätig. „NEO“ ist der Name eines Helikopters zum Eigenbau, mit dem eine „neue Generation von Hubschraubern“ beginnen soll. „SP-NEO“ heißt ein Flugzeug des Herstellers Hawker Beechcraft. „NEO S-300“ ist ein in der Schweiz hergestellter unbemannter Flugkörper. „NeoOffice“ wird als Bürosoftware angeboten. „Xperia neo“ ist ein Smartphone von Sony Ericsson. Falk bietet einen „NEO 450“ Navigator an. Ein „neuer Freisprecher“ für das Auto wird als „Parrot Minikit Neo“ angeboten. „Neo Geo Pocket“ wurde 1998 als Handheld-Spielkonsole auf den Markt gebracht. Die Firma adidas bietet unter dem Label „NEO“ Schuhe und Be- kleidung für Teenager an. „Spektrum neo“ ist eine Wissenschafts-Zeitschrift für Kinder. „ZDFneo“ heißt ein Fernsehsender. Das Element „Neo“ wird in diesen Zusammenhängen außerhalb geläufiger Wort- verbindungen (Neoliberalismus, Neofaschismus usw.) verwendet. Auch das spricht dafür, dass das Publikum daran gewöhnt ist, „NEO“ auch in Alleinstellung als Zeichenfolge zu verstehen, die auf Neues oder neu Entwickeltes hinweist. dd) Verstehen die angesprochenen Verkehrskreise „NEO“ als „neu“, „wiederbe- lebt“ oder „weiterentwickelt“, so wird damit im Verständnis des Publikums ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben. Darin un- terscheidet sich die Anmeldemarke von dem in der Beschwerdebegründung ge- nannten Zeichen „para“ („neben“), das ebenfalls als Präfix Bedeutung hat („Para- militär“, „Parapsychologie“, „paranormal“ usw.) und folglich auch in Alleinstellung verstanden werden kann, insofern aber keine warenbeschreibende Bedeutung hat (vgl. HABM (Beschwerdekammer) vom 28.4.1999, R 204/98-1 - Para). Bei den beanspruchten Waren kann das Zeichen „NEO“ bedeuten, dass sie neu (also nicht gebraucht) sind, oder dass sie neu entwickelt (also technisch auf dem neuesten Stand) sind. Die Mehrdeutigkeit lässt das Schutzhindernis nicht entfallen (oben 1. b). Auch der Umstand, dass es sich um eine vage und unbestimmte Be- schreibung handeln mag, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Schutzhindernis setzt nach dem oben (1. b) dargestellten Maßstab keine konkrete Beschreibung in dem Sinne voraus, dass es erforderlich wäre, genau zum Aus- druck zu bringen, was hier neu oder neu entwickelt worden ist. Bei den Dienstleistungen kann das Zeichen zum Ausdruck bringen, dass sie auf neu entwickelten Methoden beruhen. Soweit es um Wartungs- und Reparaturar- beiten geht, kann das Zeichen auch darauf hinweisen, dass die Flugzeuge durch diese Arbeiten erneuert oder in einen neuwertigen Zustand versetzt werden. 2. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist gegeben. Soweit ein Zeichen Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar be- schreibt, fehlt ihm auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 19 - BIOMILD). Bei derartigen be- schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Ver- kehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Nr. 16 - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). 3. Voreintragungen anderer Marken und Entscheidungen des HABM binden die Mar- kenstelle und den Senat nicht (EuGH GRUR 2009, 667 - Schwabenpost; BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BPatGE 51, 157 - Linuxwerkstatt; BPatG GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; Ströbele in Strö- bele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 36 ff.). Zudem gibt es keine die Zeichen „NEO“, „Neo“ und „neo“ betreffende einheitliche Eintragungspraxis. Eine Reihe solcher Marken ist zwar - worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - eingetragen worden. Dage- gen ist auch eine Reihe solcher Anmeldungen zurückgewiesen worden, oder die Anmeldung ist zurückgenommen worden, was in der Regel nach einem Hinweis des Amtes auf ein Schutzhindernis geschieht. Belege dafür sind der Anmelderin mit dem Hinweis des Senats übersandt worden. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Auffassung des HABM, das sich in einem Kollisionsverfahren zur Kennzeichnungskraft einer Marke „neo“ geäußert hat, erscheint dem Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht als überzeu- gend. Ist dem Verkehr die Bedeutung von „Neo“ als Präfix geläufig, dann sind keine analysierenden Gedankenschritte notwendig, um zu der Erkenntnis zu ge- langen, dass „Neo“ („NEO“) in Alleinstellung dieselbe Bedeutung hat. Und wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung als „neu“ dargestellt werden, so wird damit eines ihrer Merkmale beschrieben; es handelt sich nicht nur um einen vagen beschreibenden Anklang. 4. Die angefochtene Entscheidung ist nicht - wie von der Anmelderin angeregt - ge- mäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aufzuheben. Es kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) darin liegt, dass die Markenstelle in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nur auf die beanspruchten Waren, nicht jedoch auf die beanspruch- ten Dienstleistungen der Klassen 37 und 39 eingegangen ist. Eine Zurückverwei- sung entspricht in solchen Fällen in der Regel nicht den Erfordernissen der Pro- zessökonomie (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 70 Rn. 8 a. E.). Anders kann es sich dann verhalten, wenn der vorliegende Mangel nur durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts behoben werden kann, so wenn noch dem Verdacht einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nachzugehen ist (BPatG vom 30.7.2008, 32 W (pat) 145/07). Eine Zurückverweisung kann auch dann angebracht sein, wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses so lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, dass dies einem vollständigen Fehlen von Gründen (§§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, 547 Nr. 6 ZPO) gleichkommt (BPatG vom 22.9.2009, 33 W (pat) 52/08 Nr. 53 - Burg Lissingen). Beides trifft hier nicht zu. Eine umfangreiche, über die übliche Internetrecherche hinausgehende Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich. Die Gründe des an- gefochtenen Beschlusses bestehen nicht ausschließlich aus allgemeinen Aussa- gen; vielmehr setzen sie sich mit dem hier schutzsuchenden Zeichen auseinander. Der Senat hat ohne weiteres prüfen können, ob die Erwägungen der Markenstelle zu den beanspruchten Waren zutreffen, und ob diese auch auf die beanspruchten Dienstleistungen zu übertragen sind. 5. Es besteht kein Anlass, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Grobe Rechtsfehler der Markenstelle oder sonstige Billig- keitsgründe, die für eine solche Anordnung sprechen könnten (vgl. BPatG vom 15.8.2012, 26 W (pat) 520/12 - Trend Factory; BPatG vom 16.10.2012, 33 W (pat) 21/11 - LINDENAU BAY; Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rn. 44 ff.), sind nicht ersichtlich. Bender Dr. Hoppe Dr. Wache Cl