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Beschluss

2 W (pat) Ep 11/15

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2017:230317U2Ni11.15EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2017:230317U2Ni11.15EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 11/15 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 23. März 2017 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 933 254 (DE 699 02 489) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Guth, der Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl. Phys. Brandt, Dipl. Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl. Phys. Univ. Dr. Zebisch für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 933 254 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhal- ten: 1. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an ei- nem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischen- stücks (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zu- sammenzuwirken vermag, wobei eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungs- zwischenstücks (10) so angebracht ist, daß sie sich allge- mein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontage- richtung X erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß das Be- festigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Kör- per (11) umfaßt, der an seiner Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32) aufweist, wel- che am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterleg- - 3 - scheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Be- festigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Pas- sieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der ko- nisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öff- nung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden, daß die Unterlegscheibe (30) einen Umfangsrand (31) auf- weist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberflåche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu ver- ankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, und daß das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im we- sentlichen quer zur Montage- bzw. Dernontagerichtung X er- strecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montage- teils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist. 2. Scheinwerfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) einen rechteckigen Umfangs- rand (31) aufweist. 3. Scheinwerfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die UnterIegscheibe (30) einen kreisförmigen Umfangs- rand (31) aufweist. 4. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Umfangsrand (31) der Unterlegscheibe (30) ein flaches oder abgeschrägtes ge- schliffenes Profil aufweist. - 4 - 5. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Umfangsrand (31) der Unterlegscheibe (30) ein sägezahnförmiges Profil aufweist. 6. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) ein ebenes Profil aufweist. 7. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) leicht trichterförmig gebogen ist. 8. Scheinwerfer nach einem der vorhergehenden Ansprü- che, dadurch gekennzeichnet, daß jede elastisch verform- bare Rippe (14) die Form eines Rings aufweist, der einer- seits durch eine dem Auflageteil zugewandte Ober- seite (14a), die sich quer zur Montage- bzw. Demontage- richtung X erstreckt, und andererseits durch eine dem Re- flektor zugewandte Unterseite (14b) begrenzt ist, die sich entgegengesetzt zur Montagerichtung F1 des Befestigungs- zwischenstücks (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors in einer schräg zur Montage- bzw. Demontagerichtung X verlaufenden Richtung Y in Richtung der glatten Oberflä- che (21) erstreckt. 9. Scheinwerfer nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterseite (14b) jeder Rippe (14) einen Winkel α von etwa 7 Grad mit der quer zur Montage- bzw. Demontage- richtung X verlaufenden Richtung bildet. 10. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 6 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Körper (11) des Befesti- - 5 - gungszwischenstücks (10) an seiner Außenseite (11a) mit diesen elastisch verformbaren Rippen (14) versehen ist, wo- bei der Körper (11) in Montage- bzw. Demontagerichtung X innen in ein Sackloch (22) mit glatter Wandung (21) des Montageteils (20) des Reflektors eingeführt zu werden ver- mag, so daß die Rippen (14) in Eingriff mit dieser glatten Wandung (21) das Sacklochs (22) kommen und sich dabei verformen, um sich in bezug auf die Montagerichtung (10) in einer Richtung schräg zu stellen, die der Einführungsrich- tung F1 des Körpers (11) in das Sackloch (22) entgegenge- setzt ist, und sich der Umfangsrand (31) der Unterleg- scheibe (30) in der glatten Wand des Sacklochs (22) veran- kert, wobei sich die Unterlegscheibe (30) in bezug auf die Montage- bzw. Demontagerichtung X in eine Richtung schräg stellt, die der Einführungsrichtung F1 des Kör- pers (11) in das Sackloch (22) entgegengesetzt ist. 11. Scheinwerfer nach Anspruch 10, dadurch gekennzeich- net, daß das Montageteil (20) am Ende einen nach außen konisch erweiterten Rand (23) umfaßt, um das Einführen des Befestigungszwischenstücks (10) in das Sackloch (22) zu erleichtern. 12. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Ende (12) des Be- festigungszwischenstücks (10) so ausgebildet ist, daß es auf das Ende einer Einstellstange aufgesetzt werden kann, die in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers translatorisch verstellbar angebracht ist. 13. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Ende (12) des Be- - 6 - festigungszwischenstücks (10) so ausgebildet ist, daß es auf das Ende einer Montagestange aufgesetzt werden kann, die an einem feststehenden Teil des Scheinwerfers befestigt ist. 14. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß das Befestigungszwischen- stück (10) aus einem thermoplastischen Material mit geringer Elastizität ausgeführt ist. 15. Scheinwerfer nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterlegscheibe (30) aus biegsamem Feinblech ausgeführt ist. 16. Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugschein- werfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zu- sammenzuwirken vermag, wobei es an seinem zweiten Ende (11) eine Unterlegscheibe (30) trägt, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß das Befestigungs- zwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfaßt, der an seiner Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32) aufweist. welche am Umfangs- rand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befestigungszwischen- stücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Aus- - 7 - nehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterleg- scheibe (30) angebracht zu werden, daß die Unterleg- scheibe (30) einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu be- stimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Monta- geteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befesti- gungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten, und daß das zweite Ende (11) des Befestigungszwischen- stücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. De- montagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberflä- che (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verfor- mung in Eingriff kommen können. um das Befestigungszwi- schenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten, wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) angeordnet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa- tents 0 933 254 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet Deutschland. Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Januar 1999 in der Verfahrenssprache Französisch ange- meldeten, die Priorität FR 9801054 vom 30. Januar 1998 beanspruchenden und am 14. August 2002 mit der Patentschrift EP 0 933 254 B1 unter dem Titel - 8 - „Elément de fixation intermédiaire pour le montage d’un réflecteur sur une partie d‘appui d‘un projecteur“ („Zwischenstück zum Reflektoreinbau auf ein Aufla- geelement eines Scheinwerfers“) veröffentlichten europäischen Patents 0 933 254 (im Folgenden Streitpatent), dessen deutsche Übersetzung unter der Nummer DE 699 02 489 T2 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent umfasst 19 Sachansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 17 direkt oder indirekt auf An- spruch 1 rückbezogen sind und der Anspruch 19 direkt auf den unabhängigen Anspruch 18 rückbezogen ist. Die Ansprüche 1 und 18 des Streitpatents lauten in der erteilten Fassung in deut- scher Übersetzung und mit einer Gliederung versehen: Anspruch 1: 1. Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, 2. der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstücks (10) angebracht ist, 2.1. das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, 2.2. sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Re- flektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzu- wirken vermag, dadurch gekennzeichnet, 3. dass eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, 3.1. die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und 3.2. die einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten. - 9 - Anspruch 18: 1. Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist 1.1. und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, 1.2. sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung zusammen- zuwirken vermag, dadurch gekennzeichnet, 2. dass es an seinem zweiten Ende (11) eine Unterlegscheibe (30) trägt, 2.1. die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontage- richtung (X) erstreckt und 2.2. einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten. Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 17 und 19 wird auf die Patentschrift EP 0 933 254 B1 verwiesen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise be- schränkt mit sieben Hilfsanträgen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst die Merkmale des erteilten An- spruchs 1 und zusätzlich – bis auf das Vorhandensein einer Nut im zylindrischen Körper (11) – die Merkmale des erteilten Anspruchs 6. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist somit hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 durch Aufnahme von Teilmerkmalen aus dem erteilten Anspruch 6 dahingehend konkretisiert, „dass das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfasst und die Unterlegscheibe (30) eine mittige Öff- nung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine ko- - 10 - nisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unter- legscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befes- tigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren ei- ner harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung(32) der Unterleg- scheibe (30) angebracht zu werden“. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 9. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist somit hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9 folgendermaßen präzi- siert, „dass das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X er- strecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten“. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst den erteilten Anspruch 1 und obige Zu- satzmerkmale der Hilfsanträge 1 und 2 (erteilte Ansprüche 6 und 9, aber ohne die dort genannte Nut). Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 präzisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch die Konkretisierung der Lage der Unterlegscheibe am zylindrischen Körper, indem folgendes Merkmal angefügt ist: „wobei die Unterlegscheibe (30) zwischen zwei Rippen (14) ange- ordnet ist.“ - 11 - Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7 entsprechen den jeweiligen Ansprü- chen 1 der Hilfsanträge 1, 3 und 4, wobei die Merkmale des erteilten Anspruchs 6 vollständig aufgenommen wurden. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7 wurden damit dahingehend präzisiert, dass der zylindrische Körper (11) „an seiner Außenseite 11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist“ und dass die Unterlegscheibe (30) „zu diesem Zweck“ eine mittige Öff- nung (32) aufweist. Zum damit sich insgesamt ergebenden Anspruchstext des Hilfsantrags 7 wird auf den Tenor verwiesen. Die Klägerin begründet ihre Klage zunächst schriftsätzlich mit dem Nichtigkeits- grund der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand des Streitpatents weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Klägerin macht weiter- hin auch den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend, da sich dieser Gesichtspunkt aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Das in Figur 11 der Streitpatentschrift offenbarte Ausführungsbeispiel sei nicht ausführbar. Sie stützt ihr Vorbringen auf die nachstehend genannten Dokumente: NK1 Patentschrift EP 0 933 254 B1 (Streitpatent) NK2 DE 699 02 489 T2 als deutsche Übersetzung des Streitpa- tents NK3 Registerauszug des DPMA zum Aktenzeichen 699 02 489.7 vom 8. Juli 2015 NK4 Klageschrift im Verletzungsverfahren 4b O 21/15 vor dem Landgericht Düsseldorf NK5 EP 0 596 428 A1 (im Streitpatent zitierter Stand der Tech- nik) NK6 Merkmalsgliederung der unabhängigen Ansprüche 1 und 18 - 12 - NK7 IT 1 241 267 B (Hauptentgegenhaltung) mit deutscher Übersetzung NK 7a NK8 EP 0 330 885 B1 NK9 US 4 427 328 NK 10 Urteil des LG Düsseldorf (AZ 4b O 13/16 verkündet am 28. Juli 2016) NK 11 Internetauszüge Onlinewörterbuch ww.dict.leo.org für das Wort „forza“ NK12 US 2,133,871 NK13 Ursprüngliche Anmeldung des Streitpatents NK14 Ent. T0025/03 der Beschwerdekammer des EPA vom 8. Februar 2005 NK15 Deutsche Industrienorm DIN 6799 (gültig bis April 2011) Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 18 seien wegen fehlender Neuheit gegenüber der Druckschrift NK7 nicht pa- tentfähig. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 17 und 19 seien durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften NK5, NK7, NK8 oder NK9 jeweils bekannt oder durch diese nahegelegt. Dabei macht sie geltend, eine „Unterlegscheibe“ im Sinne des Streitpatents könne verschiedenste Profile und Formen aufweisen und aus unterschiedlichen, auch biegsamen Materialien bestehen, wobei die mittige Öffnung verschieden gestaltet sein könne und außerdem neben den vorhandenen Rippen – wie die Unterlegscheibe der NK7 – eine Befestigungs- und Haltefunktion erfülle. Die Hilfsanträge führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Gegenstände der Hilfsan- träge 1, 2, 4 und 7 seien unzulässig erweitert, da die Kombination der hinzuge- fügten Merkmale in diesem Zusammenhang nicht ursprünglich offenbart sei. Au- ßerdem seien die Gegenstände sämtlicher Hilfsanträge nicht patentfähig gegen- über dem Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Druckschrift NK7 bzw. NK7 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns und/oder den Druck- schriften NK5, NK8 bzw. NK9. - 13 - Zum Dokument NK12 gibt die Klägerin an, dass dieses fristgemäß und höchst hilfsweise eingereicht worden sei. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 0 933 254 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Streitpatent unter Klageab- weisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, jeweils vom 18. Januar 2017, in dieser Reihenfolge, erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klageerweiterung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Ausführbarkeit des in Fi- gur 11 der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispiels zurückzuweisen, da diese sich nicht aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergeben habe und die entsprechenden Rechtsprobleme schon früher im Verfahren zur Sprache gekommen waren. Außerdem sei dieser Nichtigkeitsgrund nicht gegeben. Die Beklagte erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträ- gen jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beanspruche. Die Beklagte, die das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit sieben Hilfsanträgen verteidigt, tritt dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten ent- gegen. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Entgegenhaltungen offenbarten wesentli- che Merkmale der Gegenstände des Streitpatents nicht, und es sei auch keine - 14 - Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, ausgehend vom genannten Stand der Technik zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Insbesondere diene das in der Druckschrift NK7 offenbarte elastische Element (19), anders als die Unterleg- scheibe des Streitpatents, nicht der Verankerung in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors unter lokaler relativer Verformung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils, sondern diene lediglich der Zentrierung. Die Lehre der Druckschrift NK7 offenbare auch ein völlig anderes Konzept als das Streitpatent, so dass der Gegenstand des Streit- patents auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Beklagte rügt die Einreichung der NK12 als verspätet, da die betreffenden Rechtsfragen bereits vorher im Verfahren angesprochen worden waren und nicht angegeben worden sei, welche Textstellen relevant sein sollten und aus welchem Grund dieses Dokument eingereicht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit war zu berücksichtigen. Soweit die Klage hinsichtlich dieses Nichtigkeitsgrundes erweitert worden ist, ist dieser weitere Angriff entgegen der Ansicht der Beklagten zuzulassen. Die Klage- erweiterung, bei der es sich um eine § 263 ZPO unterfallende Klageänderung handelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 – X ZR 58/09, Rn. 43, juris sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 25/09, Rn. 9 juris; Busse, PatG, 8. Aufl., § 82 Rn. 32 ff:), ist nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zu- zulassen. Denn hierdurch wird ein möglicher weiterer Streit der Parteien hinsicht- - 15 - lich der mangelnden Ausführbarkeit des Gegenstandes des Streitpatents vermie- den. Die Klageänderung ist daher zulässig. Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. b), 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist inso- fern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 7 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht, denn die Lehre des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten, erteilten Fassung und in der mit den Hilfsanträgen 1 bis 7 beschränkt verteidigten Fassung ist zwar ausführbar, jedoch in der Fassung der Hilfsanträge 2, 5 und 6 nicht pa- tentfähig und in der Fassung der Hilfsanträge 1, 3 und 4 wegen einer unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zulässig. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfs- antrag 7 hat das Patent Bestand. I. 1. Das Streitpatent betrifft die Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers und insbesondere einen Kraftfahrzeugschein- werfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungs- zwischenstücks angebracht ist, dessen erstes Ende mit dem Auflageteil und des- sen zweites Ende mit einem Montageteil des Reflektors zusammenwirken kann. Zudem betrifft das Streitpatent auch ein Befestigungszwischenstück für eine der- artige Montage. Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind Scheinwerfer mit oder ohne Gehäuse bekannt, in denen der Reflektor mittels einer Montagestange montiert wird, deren eines Ende in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers verschraubt bzw. gut befestigt ist, und deren anderes Ende einen - 16 - kugelförmigen Kopf zum Einrasten in einen Montagehalter des Reflektors auf- weist. Dazu muss der Montagehalter jedoch mit einer speziellen, kugelförmigen Aufnahme versehen sein, deren Form komplementär zu dem kugelförmigen Kopf der Montagestange ist. Wie weiter ausgeführt, sind auch Kraftfahrzeugscheinwer- fer bekannt, bei denen der Reflektor mittels einer Montagehülse an einem Aufla- geteil des Scheinwerfers montiert ist, die zu diesem Zweck eine sich in Montage- richtung erstreckende Montagezunge mit einem Rastzahn aufweist, der beim Ein- führen des Montagehalters in die Montagehülse an der Außenwand des Montage- halters einrastet. Darüber hinaus verweist das Streitpatent im Rahmen der Darle- gung des Stands der Technik noch auf die EP 0 596 428 A1 (NK5), die eine Be- leuchtungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge offenbart, die einen Reflektor umfasst, der in seinem rückwärtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem Befestigungszwischenstück zusammenwirken kann (vgl. Fig. 1 der NK5). Das Befestigungszwischenstück ist mit einem Ende an einem Auflageteil des Schein- werfers angebracht und wirkt mit seinem zweiten Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammen. Dazu greift ein Teil des Befestigungszwischenstücks in das Montageteil ein, und durch Reibung ergibt sich ein Zusammenwirken der Außen- fläche des Befestigungszwischenstücks mit der glatten Innenwand des Montage- teils des Reflektors. Ein weiteres rohrförmiges Teil des Befestigungszwischen- stücks bedeckt das Außenteil der Montagewand des Reflektors und ist durch Ver- rasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenstücks verbunden. Bei den vorstehend beschriebenen Scheinwerfern ist zur Montage des Reflektors die Ausführung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit spezifischer Form erforderlich, das bzw. der das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwi- schenstück ermöglicht, das häufig eine komplexe Form hat, was aufwändigere Schritte zur Ausführung des Reflektors und letztendlich Mehrkosten bei der Her- stellung des auf diese Weise ausgeführten Scheinwerfers nach sich zieht, vgl. NK2, Seite 1 bis Seite 2, Zeile 20. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf- gabe zugrunde, einen Kraftfahrzeugscheinwerfer bereitzustellen, bei dem das - 17 - Verfahren zur Montage des Reflektors an einem Auflageteil des Scheinwerfers besonders einfach und kostengünstig erfolgt, vgl. NK2, Seite 2, Zeilen 22 bis 25. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Kraftfahrzeugscheinwerfer nach Anspruch 1 und das Befestigungsstück nach Anspruch 18, gemäß der bereits im Tatbestand wiedergegebenen Gliederung. 2. Als Fachmann ist vorliegend ein mit der Entwicklung von Kraftfahrzeug- scheinwerfern und deren Befestigung betrauter berufserfahrener Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet Maschinenbau zu definieren. 3. Die Gegenstände der selbständigen erteilten Ansprüche zeichnen sich durch das Vorhandensein einer am Befestigungsstück angebrachten und sich im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung erstreckenden Unter- legscheibe aus, die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil zu halten. Die Begriffe „Unterlegscheibe“ und „verankern“ sind erklärungsbedürftig. a) So wird der deutsche Begriff „Unterlegscheibe“ als Übersetzung des für die Beurteilung des Streitpatents maßgeblichen französischen Wortes (Art. 70 Abs. 1 EPÜ) „rondelle“ verwendet. Der Begriff „rondelle“ ist jedoch breiter als der Begriff „Unterlegscheibe“ und bezeichnet lediglich allgemein eine nicht zu große Scheibe. Er wird u. a. in der französischen Bezeichnung für Unterlegscheibe (ron- delle plate), Zahnscheibe (rondelle dentée), Sicherungsscheibe (rondelle frein) oder Federring (rondelle Grower) verwendet (vgl. Pons Online Wörterbuch Fran- zösisch – Deutsch, Stichwort „rondelle“). Auch hat nach der streitpatentgemäßen Lehre die Unterlegscheibe nicht die typische Funktion einer Unterlegscheibe als Scheibe zwischen Schraubenkopf bzw. Mutter und zu befestigendem Gegenstand, sondern die Funktion der Verankerung des Befestigungszwischenstücks am Montageteil. Insbesondere kann sich gemäß der Beschreibung auf Seite 2, - 18 - Zeile 35 bis Seite 3, Zeile 2 sowie Seite 6, Zeilen 1 bis 30 bzw. nach den Figuren 6 bis 10 und den abhängigen Ansprüchen 2 bis 5, 7 und 8 der deutschen Überset- zung NK2 des Streitpatents auch die Form der Unterlegscheibe erheblich von der Form einer typischen Unterlegscheibe, wie sie die Beklagte bspw. in ihrer Wider- spruchsbegründung vom 15. Januar 2016 auf Seite 7 unten angeführt hat, unter- scheiden. Denn diese muss weder eben noch rund und mit einer kreisrunden Boh- rung versehen sein, sondern sie kann auch gebogen bzw. auch nicht trichterförmig und rechteckig bzw. U-förmig ausgebildet sein, und sie kann auch einen säge- zahnförmigen Umfangsrand und eine zum Umfangsrand hin offene mittige Öff- nung aufweisen. Die Unterlegscheibe kann demnach vielfältigste Formen haben, wobei entscheidend ist, dass ihr Umfangsrand geeignet ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern. Folglich ist der Begriff „Unterlegscheibe“ im Streitpatent als ebener oder geboge- ner scheibenförmiger Gegenstand auszulegen, dessen Umfangsrand dazu geeig- net ist, sich in einer glatten Oberfläche zu verankern. b) Gemäß den Merkmalen 3.2 bzw. 2.2 der erteilten selbständigen Ansprüche und den erläuternden Ausführungen in der Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 32 bis 36 der NK2 dient dieses Verankern dem allgemeinen Zweck, das Befestigungszwischenstück auf bzw. an dem Montageteil des Reflektors zu halten, - 19 - wobei nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibung auf Seite 7, Zeilen 1 bis 15 und Seite 8, Zeilen 19 bis 24 zur weiteren Verstärkung des Haltens zusätz- lich an der Außenseite des Befestigungszwischenstücks Rippen vorhanden sein können, die mit einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors in Ein- griff kommen und das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil durch Rei- bung halten, so dass bei einer solchen Ausgestaltung das Befestigungszwischen- stück (10) durch die gemeinsame Wirkung der Unterlegscheibe (30) und der Rip- pen (14) an dem Montageteil (20) gehalten wird, vgl. folgende Fig. 11 des Streit- patents. Demnach umfasst der Begriff „verankern“ im Sinne des Streitpatents das „alleinige Halten oder das Verstärken des Haltens“ des Befestigungszwischenstücks am Montageteil des Reflektors, d. h. der Umfangsrand der Unterlegscheibe ist dazu bestimmt (und muss dazu geeignet sein), mit der glatten Oberfläche des Monta- geteils des Reflektors auf eine solche Weise in Wechselwirkung zu treten, dass das Befestigungszwischenstück an dem Montageteil festgehalten bzw. der Halte- mechanismus verstärkt wird und dadurch ein Herausfallen bzw. –ziehen des Be- festigungszwischenstücks aus dem Montageteil erschwert ist. Dabei kommt es - 20 - zwangsläufig zu einer von der Beklagten angesprochenen lokalen relativen Ver- formung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils, denn damit obige den Halt verstärkende Wechselwirkung überhaupt stattfinden kann, muss der effektive Durchmesser der Unterlegscheibe bzw. der Rippen größer sein als der Innendurchmesser des Montageteils, was beim Einfüh- ren des Befestigungszwischenstücks in das Montageteil zu einer entsprechenden Wechselwirkung aufgrund von Reibung und Verformung führt, deren Stärke von der Geometrie und den eingesetzten Materialien abhängt. Wegen dieser Wech- selwirkung müssen bei dem in Fig. 12 des Streitpatents dargestellten Fall des Herausziehens des Befestigungszwischenstücks aus dem Montageteil die Rippen und die Unterlegscheibe verformt oder gebrochen werden, so dass ein verstärktes Halten des Zwischenstücks im Montageteil gewährleistet ist. Unter Verweis auf die Figuren 11 und 12 hat die Beklagte betont, dass der Begriff „verankern“ im Unterschied zum einfachen „Halten“ beinhalte, dass der Umfangs- rand der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Montageteils des Reflektors eingreife und darin vertieft sei. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass insbesondere im Fall des Her- ausziehens ein solches Eingreifen auftreten kann, bspw., wenn entsprechend der Beschreibung der Figuren 11 und 12 bzw. den erteilten abhängigen Ansprüchen 4, - 21 - 8, 16 und 17 die Beilagescheibe/Unterlegscheibe leicht gebogen und aus scharf- kantigem Blech gebildet ist und das Montageteil aus thermoplastischem Material besteht. Jedoch ist der erteilte Anspruch 1 weder auf einen solchen Haltemecha- nismus beschränkt, noch ergibt sich eine solche Beschränkung aus dem Begriff „verankern“ allein, denn die erteilten Ansprüche 1 und 18 spezifizieren den Begriff „verankern“ nicht dadurch weiter, dass ein Eindringen der Beilagescheibe in das Material des Montageteils erfolgt, sondern lediglich dahingehend, dass damit das Befestigungszwischenstück auf bzw. an dem Montageteil (fest) gehalten wird. Für den fachkundigen Leser der Patentschrift ist es daher offensichtlich, dass die Un- terlegscheibe der Verstärkung des Haltens dient, und dass mit den schematischen Darstellungen in den Figuren 11 und 12 anhand eines Ausführungsbeispiels ein spezieller Haltemechanismus erläutert wird, bei dem ein Eingreifen der Unterleg- scheibe in das Montageteil auftreten kann, dessen Stärke vom Material und der Ausgestaltung der Unterlegscheibe und des Montageteils und auch von der Rück- stellkraft der Unterlegscheibe und der Zeitdauer des Verbleibens des Befestigungszwischenstück im Montageteil abhängt. Die Lehre des Streitpatents beschränkt sich jedoch nicht auf dieses spezielle Ausführungsbeispiel (vgl. dazu auch Schulte, PatG, 9. Aufl. § 34 Rn. 315 sowie BGH GRUR 2008, 769 – Mehr- gangnabe). 4. Die Lösung der Aufgabe gemäß den selbständigen Ansprüchen der Hilfsan- träge 1 bis 7 präzisiert den Kraftfahrzeugscheinwerfer bzw. das Befestigungszwi- schenstück der erteilten selbständigen Ansprüche 1 und 18 durch die teilweise oder vollständige Aufnahme von Merkmalen der erteilten Ansprüche 6 und 9 sowie durch die Angabe der Lage der Unterlegscheibe. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, der hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 durch Aufnahme von Teilmerkmalen aus dem erteilten Anspruch 6 konkretisiert ist, bietet nach den Erläuterungen im Streitpatent in seiner Ausgestaltung den Vorteil, die Unterlegscheibe seitlich durch Aufstecken an dem Körper des Befestigungsstücks anbringen zu können, vgl. Seite 5, Zeilen 27 bis 34 der NK2. - 22 - Demgegenüber ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hinsichtlich des erteilten An- spruchs 1 durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9 präzisiert. Wie zuvor dargelegt, ergibt sich durch die Rippen eine zusätzliche Verstärkung der Halterung des Befestigungszwischenstücks im Montageteil. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 beide obigen Zusatzmerkmale aus den erteilten Ansprüchen 6 und 9. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch die Konkretisierung der Lage der Unterlegscheibe am zylindrischen Körper, wo- nach diese zwischen zwei Rippen angeordnet ist. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7 entsprechen den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1, 3 und 4, wobei die Merkmale des erteilten Anspruchs 6 nicht nur teilweise, sondern komplett aufgenommen wurden, d. h. es wurde auch das Merkmal berücksichtigt, dass der zylindrische Körper (11) „an seiner Außen- seite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist“ und dass die Unterlegscheibe (30) „zu diesem Zweck“ eine mittige Öffnung (32) aufweist. Für die auf ein Befestigungszwischenstück gerichteten, nebengeordneten Ansprü- che der Hilfsanträge gelten obige Ausführungen in äquivalenter Weise. 5. Das Streitpatent offenbart den Patentgegenstand so ausführlich, dass der Fachmann ihn ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 lit. b), 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die in Fig. 11 des Streitpatents dargestellte Ausführungsform dem Fachmann keine ausführbare Lehre gebe. So erläutere diese Figur die Situation, dass das Befestigungszwi- schenstück (10) gerade in das Sackloch (22) eines Montageteils (20) eingeführt worden sei, jedoch gebe das Streitpatent dem Fachmann keinen Hinweis, wie es - 23 - nach diesem Einführen dazu kommen könne, dass sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe – wie in Fig. 11 dargestellt und in den Schriftsätzen der Beklagten betont – in die Seitenwand vergrabe. Denn dazu müsste die Unterlegscheibe ent- weder so hart sein, dass sie – im Widerspruch zur Figur 11 – beim Einführen in das Sackloch dessen Innenrand abschabe, oder der Fachmann müsste erfinde- risch tätig werden, um eine Lösung dafür zu finden, wie die Unterlegscheibe vor dem Einführen vorgespannt und nach dem Einführen entspannt werden könne. Diesen Ausführungen kann sich der Senat nicht anschließen. Denn eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- und Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR 2010, 901, 903 – polymerisierbare Zementmischung). Vor diesem Hinter- grund ist der Patentgegenstand ausführbar, denn wie bereits dargelegt, besteht der mit der Lehre des Patentanspruchs angestrebte Erfolg darin, das Befesti- gungszwischenstück zuverlässig auf dem Montageteil des Reflektors zu halten und gegenüber einem in Fig. 12 dargestellten Herausziehen oder –fallen zu si- chern. Zu diesem Zweck weist die Unterlegscheibe einen Umfangsrand auf, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflek- tors zu verankern, wobei das Befestigungszwischenstück zusätzlich elastisch verformbare Rippen aufweisen kann, die mit der glatten Oberfläche des Monta- geteils des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen. Angesichts dieser – allgemeinen – Lehre versteht der Fachmann die schematischen Figuren des Streitpatents dahingehend, dass mit dem in den Figuren 11 und 12 angedeuteten Eindringen der Unterlegscheibe in das Montageteil lediglich zum Ausdruck kom- men soll, dass eine Wechselwirkung der Unterlegscheibe bzw. der Rippen mit dem Montageteil vorliegt, die dazu führt, dass das Befestigungszwischenstück zu- verlässig auf dem Montageteil des Reflektors gehalten wird. Wie die Unterleg- scheibe zu diesem Zweck auszubilden ist, entnimmt der Fachmann dabei unmit- telbar den Figuren des Streitpatents und/oder der Beschreibung. - 24 - 6. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des nach Hauptantrag verteidigten An- spruchs 1 in der erteilten Fassung ist nicht neu hinsichtlich der Druckschrift NK7 bzw. deren deutscher Übersetzung NK7a. Diese Druckschrift trägt in deutscher Übersetzung den Titel „Richtbarer Reflektor, insbesondere für Fahrzeugscheinwerfer“, wobei bezüglich des Streitpatents die folgenden Figuren 1 und 2 mit Beschreibung auf Seite 5, letzter Absatz bis Seite 7, vorletzter Absatz der NK7a relevant sind. Insbesondere stellt das in den Figuren 1 und 2 offenbarte teller- bzw. becherförmige elastische Ringelement 19 eine Un- terlegscheibe mit den Merkmalen 3 des Anspruchs 1 dar, vgl. dazu in der NK7a die Seite 7, erster und dritter Absatz. Wie diesen Fundstellen zu entnehmen ist, beschreibt die Druckschrift NK7 einen Fahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor (1), der einen Reflektorkörper (2) und ein rückseitiges Endstück (4) in Gestalt eines an einem Ende geschlossenen Axialgehäuses (11) aufweist. Mit Hilfe eines ersten Elements (7) in Zellenform, das ein kugeliges Gehäuse (8) für die Befestigung an einem zweiten kugelkopfförmigen Element (9) der Halterung (3) enthält, wird der Reflektor (1) mit der Halterung (3) verbunden, indem das erste Element (7) in das Innere des Gehäuses (11) getrieben wird, bis der Dorn (18) am unteren Ende des ersten Elements (7) den Nocken (23) am Boden des Axialgehäuses berührt. Zusätzlich ist ein teller- bzw. - 25 - becherförmiges elastisches Ringelement (19), dessen Durchmesser größer ist als der Innendurchmesser des Gehäuses (11) und das mit mehreren innen liegenden Nasen (20) versehenen ist (vgl. Fig. 2), an dem Dorn pressmontiert, wozu der Dorn eine entsprechende Ringnut (17) aufweist. Die Fixierung des ersten Elements (7) an dem Endstück (4) erfolgt dabei über zwei umlaufende Endrippen (15) an dem zylindrischen Körper (14), deren Durchmesser mindestens gleich dem Innendurchmesser des Axialgehäuses (11) ist. Zusätzlich führt die Einführung des ersten Elements (7) in das Innere des Gehäuses (11) zur rückwärtigen Krümmung der Nasen (20), die, indem sie im Zusammenspiel mit der Innenoberfläche des Gehäuses (11) durchbiegend wirken, ein späteres zufälliges Ausklinken des Elements (7) aus dem Gehäuse (11) verhindern, vgl. NK7a, S. 7, dritter Absatz. Wie zudem in den Ansprüchen 2 bis 4 der NK7a hervorgehoben wird, erfolgt dabei die Fixierung des ersten Elements (7) im Gehäuse (11) sowohl über die Endrippen (15) als auch über das Ringelement (19), wobei das Ringelement (19) einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, mit der glatten Oberfläche des Endstücks (4) des Reflektors (1) in Eingriff zu kommen, um dieses erste Element (7) auf dem Endstück (4) des Reflektors zu halten. Folglich offenbart die Druckschrift NK7 mit den Worten des Anspruchs 1 einen 1. Kraftfahrzeugscheinwerfer (vgl. den Titel: „Richtbarer Reflektor, insbesondere für Fahrzeugscheinwerfer“) mit einem Reflektor (Reflektor 1), 2. der an einem Auflageteil (Halterung 3 bzw. zweites kugelkopfförmiges Element 9 des Kugelgelenks 6) mit Hilfe eines Befestigungszwischen- stücks (erstes Element 7 des Kugelgelenks 6) angebracht ist, 2.1. das ein erstes Ende (kugeliges Gehäuse 8) aufweist, das mit dem Auflageteil (kugelkopfförmiges Element 9) zusammenzuwirken vermag, 2.2. sowie ein zweites Ende (Dorn 18), das mit einem Montageteil (Endstück 4 bzw. Axialgehäuse 11 mit dem Nocken 23) des Reflektors (1) in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X (Richtung des Eintriebs des ersten Elements 7 in das Gehäuse 11) zusammenzuwirken vermag, - 26 - wobei, 3. eine Unterlegscheibe (teller- bzw. becherförmiges elastisches Ringelement 19) vorgesehen ist, 3.1. die am zweiten Ende (Dorn 18) des Befestigungszwischenstücks (erstes Element 7 des Kugelgelenks 6) so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt (vgl. Fig. 1), und 3.2. die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (vgl. Fig. 1) des Montageteils (Endstück 4 bzw. Axialgehäuse 11) des Reflektors (Reflektor 1) zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (7) auf dem Montageteil (4) des Reflektors (1) zu halten. Wie Figur 1 der NK7 zu entnehmen ist, hat das elastische Ringelement (19) eine tellerförmige Gestalt, wobei eine nach der Lehre der NK7 mögliche Vergrößerung des Durchmessers des Ringelements zwangsläufig dazu führt, dass das Ringelement beim Einbringen in das Endstück (4) stärker verbogen wird und dann eine eher becherförmige Gestalt annehmen, so dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die korrekte Übersetzung des italienischen Begriffs „anulare a tazza“ teller- oder becherförmig lautet, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit keine Rolle spielt. Dass zudem das Ringelement der Verstärkung des Haltens und damit der Verankerung dient, ergibt sich in der NK7a sowohl aus den Ansprüchen 2: „Reflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Fixiervorrichtungen (13) ein Endstück (16), das sich axial von dem Körper (14) aus in das Innere des Gehäuses (11) erstreckt, und ein elastisches tellerförmiges Element (19), das mit dem Endstück (16) gekoppelt ist und zwangsweise mit einer Innenfläche des Gehäuses (11) zusammenwirkt, umfassen.“ und 3: - 27 - Reflektor nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das tellerförmige elastische Element (19) ringförmig ist […] und einen größeren Durchmesser als das Gehäuse(11) aufweist.“ als auch aus Seite 7, dritter Absatz, zweiter Satz: „Die Einführung des ersten Elements 7 in das Innere des Gehäuses 11 führt zur rückwärtigen Krümmung der Nasen 20, die, indem sie im Zusammenspiel mit der Innenoberfläche des Gehäuses 11 durchbiegend wirken, ein späteres zufälliges Ausklinken des Elements 7 aus dem Gehäuse 11 verhindern.“ Auch die Ausführungen der Beklagten, wonach das in der Druckschrift NK7 be- schriebene elastische ringförmige Element (19) keine Unterlegscheibe im Sinne des Streitpatents sei, treffen nicht zu. Denn wie bereits im Rahmen der Erläute- rung des Streitpatentgegenstands ausgeführt, versteht das Streitpatent unter dem Begriff „Unterlegscheibe“ einen ebenen oder gebogenen scheibenförmigen Ge- genstand, dessen Umfangsrand dazu geeignet ist, sich in einer glatten Oberfläche zu verankern. Diese Merkmale weist das elastische ringförmige Element (19) der Druckschrift NK7 aber auf. Für das Befestigungszwischenstück des erteilten Anspruchs 18 gelten diese Aus- führungen in gleicher Weise. 7. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ge- genüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit c) EPÜ), da die Merkmale des erteilten An- spruchs 6 aufgenommen wurden mit Ausnahme des Merkmals, dass eine Nut an der Außenseite (11a) des zylindrischen Körpers (11) vorhanden ist, was eine un- zulässige Verallgemeinerung darstellt. a) So ist es zwar grundsätzlich zulässig, das Patent auch durch die Aufnahme einzelner Merkmale eines eine Vielzahl von Merkmalen aufweisenden Ausfüh- - 28 - rungsbeispiels in den Patentanspruch zu beschränken, wenn diese Merkmale, je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern oder der näheren Aus- gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen. Dabei kommt es nur da- rauf an, ob die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 249-252 – Schleifprodukt). Auch Verallgemeinerungen sind in der Regel unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten An- spruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der an- gemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH GRUR 2014, 542 Rn. 24 – Kommunikationskanal). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen insbe- sondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (vgl. BGH GRUR 2016, 1038 Rn. 48 – Fahrzeugscheibe II). Dieser untrennbare Zu- sammenhang liegt hier hinsichtlich des aus dem erteilten Anspruch 6 nicht aufge- nommenen Merkmals der Nut vor. b) Die ursprüngliche Anmeldung NK13 stimmt nach Angabe der Klägerin bis auf deren letzten Absatz, der lediglich eine überflüssige Floskel enthält, mit der deutschen Übersetzung NK2 des Streitpatents überein, weshalb im Folgenden auf dieses Dokument Bezug genommen wird. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch präzisiert, „dass das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfasst und die Unterlegscheibe (30) eine mittige Öffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte - 29 - Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden“. Die zugehörige Offenbarung findet sich im erteilten Anspruch 6 sowie in der entsprechenden Fundstelle in der Beschreibung, vgl. Seite 5, Zeilen 27 bis 34 der NK2, wonach „das Befestigungszwischenstück (10) einen zylindrischen Körper (11) umfasst, der an seiner Außenseite (11a) mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe (30) versehen ist, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung (32) aufweist, welche am Umfangsrand (31) durch eine konisch erweiterte Ausnehmung (33) geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe (30) dazu bestimmt ist, an dem Körper (11) des Befestigungszwischenstücks (10) durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung (33) und der mittigen Öffnung (32) der Unterlegscheibe (30) angebracht zu werden“. Aus dieser Formulierung folgt jedoch, dass das Vorhandensein einer Nut im zylindrischen Körper eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die mit einer konisch erweiterten Ausnehmung versehene Unterlegscheibe nach dem seitlichen Aufstecken auf den Körper den im Anspruch 1 angegebenen Zweck, das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten, überhaupt erfüllen kann. Denn ohne diese Nut, die einen Formschluss zwischen der Unterlegscheibe und dem Zylinderkörper ermöglicht, ist die Unterlegscheibe am zylindrischen Körper nur unzureichend über Reibungskräfte mit einem Kraftschluss arretiert, kann folglich leicht abgezogen werden und somit den ihr zugedachten Effekt des (festen) Haltens des Befestigungszwischenstücks auf dem Montageteil nicht erfüllen. Die lediglich teilweise Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 ohne das die Nut betreffende Merkmal stellt somit eine unzulässige Verallgemeinerung der ursprünglich offenbarten Lehre und der Lehre des Streitpatents dar. - 30 - c) Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass die Aufgabe des Streitpatents gemäß Beschreibungsseite 2, Zeilen 22 bis 25 der NK2 darin bestehe, einen Kraftfahrzeugscheinwerfer bereitzustellen, bei dem das Verfahren zur Montage des Reflektors an einem Auflageteil des Scheinwerfers besonders einfach und kostengünstig erfolge. Diese Aufgabe werde durch den Gegenstand der Ansprüche 1 bzw. 18 gelöst, die aber auf keine spezielle Ausbildung der Unterlegscheibe und auf keine besondere Art der Befestigung der Unterlegscheibe am Befestigungszwischenstück beschränkt seien, solange gewährleistet sei, dass entsprechend den Merkmalen 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1 bzw. 2.1 und. 2.2 des Anspruchs 18 i. die Unterlegscheibe sich im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und ii. sich der Umfangsrand der Unterlegscheibe in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors verankern kann, um dieses Befestigungs- zwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten. Daher gehe die feste Fixierung der Unterlegscheibe an dem Befestigungs- zwischenstück bereits aus der Lehre des Anspruchs 1 hervor, denn ansonsten könne das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors nicht gehalten werden. Unter Verweis auf die Entscheidung BGH GRUR 2015, 315 – 317 Schleifprodukt hat sie weiter ausgeführt, dass dann, wenn Merkmale eines Ausführungsbeispiels zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern und der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, es grundsätzlich zulässig sei, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstelle, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen könne. Dies sei vorliegend der Fall, denn durch die spezielle Ausgestaltung der Unterlegscheibe mit einer konisch erweiterten Ausnehmung werde die Montage – unabhängig vom Vorhandensein einer Nut – in Übereinstimmung mit der gestellten Aufgabe weiter vereinfacht, wobei insbesondere im Fall des Anbringens der Unterlegscheibe zwischen zwei - 31 - Rippen (vgl. Fig. 11 und 12) die Fixierung am Befestigungszwischenstück bereits gewährleistet sei. Diese Erläuterungen lassen jedoch außer Acht, dass sowohl gemäß der Beschreibung als auch gemäß dem erteilten Anspruch 6 die Nut und die konisch erweiterte Ausnehmung der Unterlegscheibe in einem zwingenden Kontext zueinander stehen, denn danach ist – wie bereits oben unter 7b) erläutert – der zylindrische Körper an seiner Außenseite mit einer Nut zur Anbringung der Unterlegscheibe versehen, die zu diesem Zweck eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist. Die dem Fachmann durch das Streitpatent gegebene Lehre besteht demnach darin, dass dann, wenn die Unterlegscheibe mit einer konisch erweiterten Ausnehmung zum Aufstecken auf den zylindrischen Körper versehen ist, dieser Körper zur Arretierung eine Nut aufweisen muss, so dass ein Formschluss entsteht. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung demnach hinsichtlich der ursprünglichen Anmeldeunterlagen und gegenüber dem Streitpatent unzulässig erweitert. 8. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist nicht neu bezüglich der Druckschrift NK7 bzw. deren deutscher Übersetzung NK7a. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 präzisiert den erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9, wonach „das zweite Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) elastisch verformbare Rippen (14) aufweist, die sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstrecken und mit der glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors unter Verformung in Eingriff kommen können, um das Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) des Reflektors durch Reibung zu halten“. - 32 - Die Begriffe „erstes Ende“ bzw. „zweites Ende“ des Befestigungszwischenstücks sind dabei im erteilten Anspruch 1 dahingehend definiert, dass das erste Ende des Befestigungszwischenstücks der Teil des Befestigungszwischenstücks ist, der mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, und das zweite Ende des Befestigungszwischenstücks der Teil des Befestigungszwischenstücks ist, der mit dem Montageteil des Reflektors zusammenzuwirken vermag. Bezogen auf die Figuren 11 und 12 des Streitpatents ist demnach der nach oben aus dem Montageteil (20) herausschauende Abschnitt des Befestigungszwischenstücks (10) dessen erstes Ende und der im Montageteil befindliche Abschnitt des Befestigungszwischenstücks dessen zweites Ende, wobei in diesem Abschnitt die elastisch verformbaren Rippen (14) vorhanden sein sollen. Eine solche Anordnung ist jedoch in Figur 1 der Druckschrift NK7 ebenfalls offenbart, denn wie bereits unter Punkt 6 zum Hauptantrag ausgeführt wurde, weist das dort gezeigte erste Element (7) in dem Bereich, der in das Axialgehäuse (11) eingeführt ist, zwei umlaufende Außenrippen (15) an seinem zylindrischen Körper (14) auf, deren Durchmesser mindestens gleich dem Innendurchmesser des Axialgehäuses (11) ist, wobei die Fixierung des ersten Elements (7) im Gehäuse (11) sowohl über die Außenrippen (15) als auch über das Ringelement (19) erfolgt. Dass die Außenrippen (15) zudem elastisch verformbar sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass das kugelkopfförmige Element (9) in das erste Element (7) einschnappen kann, was eine elastische Verformbarkeit voraussetzt, vgl. Seite 6, erster Absatz der NK7a. Damit weist der in Druckschrift NK7 anhand Fig. 1 dargestellte Kraftfahrzeugscheinwerfer sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 auf, der daher wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist. 9. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist aus den zu Hilfsantrag 1 bereits angeführten Gründen gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und dem Streitpatent jeweils unzulässig - 33 - erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ), da die lediglich teilweise Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 ohne das die Nut betreffende Merkmal eine unzulässige Verallgemeinerung der ursprünglich offenbarten und der erteilten Lehre darstellt. 10. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, der hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 durch Aufnahme aller Merkmale des erteilten Anspruchs 6 präzisiert wurde, ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, denn er wird dem Fachmann durch die Druckschrift NK7 in Verbindung mit seinem durch die DIN 6799 (Druckschrift NK15) belegten Fachwissen nahegelegt. Entsprechend den Erläuterungen unter Punkt 6 zum Hauptantrag offenbart die Druckschrift NK7 zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch das Merkmal, dass das Befestigungszwischenstück einen zylindrischen Körper (zylindrischer Körper 14 in Fig. 1 der NK7) umfasst, der an seiner Außenseite mit einer Nut (Ringnut 17 in Fig. 1 der NK7) zur Anbringung der Unterlegscheibe (Ringelement 21 der NK7) versehen ist. Das verbleibende Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, wonach die Unterlegscheibe zum Zweck der Anbringung der Unterlegscheibe an den zylindrischen Körper „eine mittige Öffnung aufweist, welche am Umfangsrand durch eine konisch erweiterte Ausnehmung geöffnet ist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden“, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift NK7. Denn wie durch die DIN 6799 (NK15) belegt, weiß der Fachmann aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, dass solche der Haltefunktion dienenden Scheiben typischerweise mit einer seitlichen, konisch erweiterten - 34 - Öffnung versehen sind, da dies das Aufschieben der Scheibe auf einen zylindrischen Körper erleichtert. Aufgrund dieses Vorteils wird der Fachmann eine solche Ausgestaltung des Ringelements auch bei dem in der Druckschrift NK7 offenbarten Kraftfahrzeug- scheinwerfer vorsehen, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss, wobei er in diesem Zusammenhang die Lage der seitlichen Öffnung und der innen liegenden Nasen des Ringelements sowie dessen Materialeigenschaften selbstverständlich so wählt, dass die geforderte Haltefunktion weiterhin gegeben ist. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich der Druckschrift NK7 und des in NK15 dokumentierten Fachwissens nicht patentfähig. 11. Der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, der bezüglich des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 9 präzisiert wurde, ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, denn er wird dem Fachmann ebenfalls durch die Druckschrift NK7 in Verbindung mit seinem durch die DIN 6799 (Druckschrift NK15) belegten Fachwissen nahegelegt. Wie bereits unter Punkt 8 zum Hilfsantrag 2 ausgeführt wurde, sind sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 9 aus der Druckschrift NK7 bekannt, so dass der Kraftfahrzeugscheinwerfer des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 entsprechend den obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 5 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich der Druckschriften NK7 und NK15 nicht patentfähig ist. 12. Die mit dem Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung der Patenansprüche ist zulässig und vermittelt eine ausführbare Lehre. Der Gegenstand des Streitpatents ist in diesem Umfang auch neu und wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. - 35 - 12.1 Die Ansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag 7 sind zulässig. Die Ansprüche 1 bzw. 16 des Hilfsantrags 7 umfassen die Merkmale der mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen identischen, erteilten Ansprüche 1, 6 und 9 bzw. 18, 6 und 9, und sie sind durch Aufnahme des Zusatzmerkmals aus den mit den ursprünglich eingereichten Figuren übereinstimmenden Figuren 11 und 12 des Streitpatents, wonach die Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen angeordnet ist, in ihrem Schutzumfang beschränkt worden. Dass die Merkmale der auf An- spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 6 und 9 auch in den unabhängigen ursprüng- lichen Anspruch 18 aufgenommen werden, ist zulässig, da sich deren Merkmale auf das Befestigungszwischenstück beziehen, das in gleicher Weise Bestandteil der erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüche 1 und 18 ist. Die abhängigen Ansprü- che 2 bis 15 sind die angepassten ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüche 2 bis 5, 7, 8 und 10 bis 17. 12.2. Das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 7 vermittelt dem Fach- mann eine ausführbare Lehre. Denn wie bereits unter Punkt 5 erläutert, kommt durch das in Figur 11 angedeutete Eindringen der Unterlegscheibe in das Monta- geteil lediglich zum Ausdruck, dass eine Wechselwirkung der Unterlegscheibe bzw. der Rippen mit dem Montageteil vorliegt, die dazu führt, dass das Befesti- gungszwischenstück zuverlässig (und fest) auf dem Montageteil des Reflektors gehalten wird. Wie die Unterlegscheibe zu diesem Zweck auszubilden ist, ent- nimmt der Fachmann dabei unmittelbar den Figuren des Streitpatents und der zu- gehörigen Beschreibung. 12.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 wird durch die Druck- schrift NK7 weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt. Denn im Gegensatz zur Lehre der selbständigen Ansprüche des Hilfsantrags 7 ist die in Druckschrift NK7 offenbarte Unterlegscheibe nicht zwischen zwei Rippen angeordnet, sondern unterhalb der Rippen. Ausgehend von Druckschrift NK7 gibt es für den Fachmann auch keine Anregung, zwischen den Außenrippen (15) des - 36 - in Fig. 1 der NK7 dargestellten Kraftfahrzeugscheinwerferteils eine Unterleg- scheibe vorzusehen, da bei einer solchen Anordnung die Unterlegscheibe auf- grund des großen Durchmessers des zylindrischen Körpers (14), vgl. Fig. 1 der NK7, so schmal ausgebildet sein müsste, dass sie die geforderte Haltefunktion nicht mehr gewährleisten könnte. Insbesondere würde der Fachmann an dieser Stelle allenfalls eine weitere Außenrippe vorsehen, sofern zwischen den Außen- rippen ein weiterer Haltemechanismus erforderlich wäre. Das Gleiche gilt auch für die Kombination der im Streitpatent zitierten Druckschrift NK5 mit der Druckschrift NK7, denn für den Fachmann gibt es keinen Anlass, das ringförmige Element der Druckschrift NK7 zwischen den Außenrippen (ribs 19) der in Fig. 1 oder 2 gezeigten Anordnung der Druckschrift NK5 anzubringen, da die Maße des dort dargestellten Stifts (stud 14) und des rohrförmigen Körpers (tubular body 20) so gewählt sind, dass im zusammengebauten Zustand die Außenfläche des Stifts und die Innenfläche des rohrförmigen Körpers direkt aneinander liegen und kein Zwischenraum zur Verfügung steht, in dem eine Unterlegscheibe zur Verstärkung der Haltefunktion sinnvoll angeordnet werden könnte. Vielmehr würde dar Fachmann auch hier eine weitere Außenrippe vorsehen, falls zwischen den Außenrippen ein weiterer Haltemechanismus erforderlich wäre. 12.4. Die von der Klägerin hinsichtlich der Merkmale des erteilten Anspruchs 9 vorgelegten Druckschriften NK8 und NK9 und auch die bezüglich des Merkmals „verankern“ eingeführte Druckschrift NK12 haben in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Frage der Patentfähigkeit keine Rolle gespielt, da sie diesbezüglich weiter ab liegen. Insbesondere können auch sie dem Fachmann keinen Hinweis geben, zur Verstärkung der Haltefunktion eine Unterlegscheibe zwischen den Au- ßenrippen der in den Druckschriften NK5 oder NK7 offenbarten Gegenstände vor- zusehen. Die von der Beklagten als verspätet eingereicht gerügte Druckschrift NK12 ist somit nicht entscheidungserheblich, so dass über die Frage der Ver- spätung und einer eventuellen Präklusion nicht zu befinden war. - 37 - 12.5. Für das Befestigungszwischenstück gemäß dem nebengeordneten An- spruch 16 des Hilfsantrags 7, gelten die vorstehenden Äußerungen in gleicher Weise, und die abhängigen Ansprüche 2 bis 15 stellen vorteilhafte Weiterbildun- gen des Kraftfahrzeugscheinwerfers nach Anspruch 1 dar, deren Patentfähigkeit von diesem getragen wird. Das Streitpatent ist somit in der Fassung des Hilfsantrags 7 rechtsbeständig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statt- haft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Berufungsschrift muss - 38 - - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundes- gerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html). Guth Hartlieb Brandt Dr. Friedrich Dr. Zebisch Pr