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Beschluss

35 W (pat) 16/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 35 W (pat) 16/12 Entscheidungsdatum: 13. Oktober 2016 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: GebrMG § 18 Abs. 2 Satz 2 PatG § 84 Abs. 2 ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Doppelvertretungskosten im Gebrauchmuster-Löschungsverfahren Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren; Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“ - unter Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12. BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 16/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner, die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Be- schluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 16. Juli 2012 (Az. … …) dahingehend abgeändert, dass die der Be schwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu erstatten- den Kosten anstatt wie bisher auf 3.706,10 € auf 7.436,10 € - in Worten: siebentausendvierhundertsechsunddreißig 1/10 Euro - festgesetzt werden. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 21. Juli 2011 mit 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Be- schwerdeführerin 75 % und die Beschwerdegegnerin 25 % zu tragen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen zu der Frage, ob in entsprechender Anwendung des Beschlusses des Bundesge- richtshofs BGHZ 196, 52 – Doppelvertretung im Nichtigkeits- verfahren - auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung notwendig im Sinne von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist. G r ü n d e A. Die Beschwerdegegnerin war die zweite und letzte eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster), das durch Abzweigung als Anmeldetag den 26. Juni 1997 erhalten hatte. Die erste eingetra- gene Inhaberin des Streitgebrauchsmusters war die O… …GmbH in R…. Am 9. September 2006 hat die Beschwerdeführerin beim DPMA die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag auf mangelnde Schutzfähig- keit sowie auf das Vorhandensein eines wesensgleichen älteren Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GebrMG) gestützt. - 4 - Mit Wirkung vom 2. Juli 2007 ist das Streitgebrauchsmuster nach Ablauf einer Schutzdauer von zehn Jahren erloschen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin im Löschungsverfahren ihren Löschungsantrag umgestellt auf den Antrag festzustel- len, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei. Als konkretes Feststellungsinteresse hat sich die Beschwerdeführerin auf ein paralle- les Verletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf berufen. Am 9. Dezember 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung über den Feststellungs- antrag mündlich verhandelt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Verhand- lung von 9.00 Uhr bis 11.50 Uhr gedauert. Die Beschwerdegegnerin hat der Um- stellung des Löschungsantrages auf einen Feststellungsantrag nicht widerspro- chen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Beschwerdeführerin damals den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens mit 667.000,00 € beziffert, die Be- schwerdegegnerin mit 100.000,00 €. Am Ende der Sitzung hat die Gebrauchs- musterabteilung einen Beschluss verkündet, mit dem festgestellt wurde, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen war und dass die Be- schwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Dagegen hat die Gebrauchsmusterinhaberin und hiesige Beschwerdegegnerin Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. In dem sich anschließenden Be- schwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09 hat die hiesige Be- schwerdeführerin (und damalige Beschwerdegegnerin) das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 17. April 2007 mit dem Aktenzeichen 4b O 288/06 zu den Gerichtsakten gereicht. Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit, in dem die O… … GmbH in R…, u. a. die Beschwerdeführerin aus dem Streitgebrauchsmuster auf Verletzung und Unterlassung in Anspruch genommen hat. In dem Urteil heißt es im Tatbestand u. a. wörtlich: - 5 - „… Nachdem die Klägerin u. a. auch das Klagegebrauchsmuster an die O… GmbH übertragen hatte, erteilte diese der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht. …“ Mit dem Urteil ist auch der Streitwert des Verfahrens festgesetzt worden, und zwar für die Zeit bis zum 10. Oktober 2006 auf 1.000.000,00 € und für die Zeit danach auf 667.000,00 €. Über die Beschwerde der Gebrauchsmuster-Inhaberin und hiesigen Beschwerde- gegnerin hat der Senat am 12. Januar 2011 mündlich verhandelt. Im Sitzungs- protokoll heißt es u. a. wörtlich: „… Auf Hinweis des Gerichts geben die Beteiligten übereinstim- mend den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens mit 600.000,00 EUR an und beantragen entsprechende Festsetzung.“ Daraufhin hat der Senat in der mündlichen Verhandlung den Gegenstandswert des damaligen Beschwerdeverfahrens durch Beschluss auf 600.000,00 € festge- setzt. Am Schluss der Sitzung hat der Senat beschlossen, die Beschwerde der Gebrauchsmuster-Inhaberin kostenpflichtig zurückzuweisen. Am 14. Januar 2011 hat die Gebrauchsmuster-Inhaberin und hiesige Beschwerdegegnerin ihre Be- schwerde zurückgenommen. Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit Eingabe vom 19. Juli 2011 beim DPMA beantragt, die ihr von der Be- schwerdegegnerin für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 18.104,16 € festzusetzen und die Verzinsung dieses Betrages ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz auszuspre- chen. Der genannte Betrag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstands- - 6 - wert von 600.000,00 € aus den geltend gemachten Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (9.020,06 €) und durch einen Patentanwalt (9.084,10 €), wobei jeweils eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,2-fache Ter- minsgebühr, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie jeweils Übernachtungs-, Reise- und Fahrtkosten sowie ein Abwesenheits- geld einbezogen wurden. Bei den Kosten für die Vertretung durch einen Patent- anwalt wurde zusätzlich die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 € in Ansatz gebracht. Zur Begründung eines Gegenstandswertes von 600.000,00 € hat die Beschwer- deführerin – von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten – vorgetragen, dass zwischen den Parteien während des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ein paralleler Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Akten- zeichen 4b O 288/06 anhängig gewesen sei. Der für das Löschungsverfahren be- anspruchte Gegenstandswert von 600.000,00 € orientiere sich an dem Gegen- standswert des parallelen Verletzungsverfahrens, den die Beschwerdegegnerin ursprünglich mit 1.000.000,00 € angegeben habe. Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für die Vertretung durch einen Patentanwalt zu erstattenden Kosten lediglich auf 3.706,10 € festgesetzt, wobei der festgesetzte Betrag seit dem 21. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen sei. Hierbei wurden folgende Posten berücksichtigt: Eine 2,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Gegenstandswert: 125.000,00 €) in Höhe von 2.862,00 €, ein pauschales Entgelt für Post und Tele- kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 €, ein Tages- und Abwesen- heitsgeld in Höhe von 60,00 €, Übernachtungs-, Reise- und Fahrtkosten in an- tragsgemäßer Höhe von insgesamt 464,10 € sowie die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 €. Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Insbesondere die Kosten für den hinzugezogenen Rechtsanwalt wurden nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachtet. - 7 - Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Kos- tenfestsetzungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass die nach Nr. 2300 VV RVG festgesetzte 2,0-fache Geschäftsgebühr zu niedrig bemessen sei. So- wohl für den Patentanwalt, als auch für den mitwirkenden Rechtsanwalt der Be- schwerdeführerin seien jeweils Gebühren entsprechend einem 2,5-fachen Satz zu erstatten. Die Tätigkeit im erstinstanzlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfah- ren sei ungewöhnlich umfangreich und schwierig gewesen. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmustergegenstandes habe eine außergewöhn- lich große Zahl von Druckschriften berücksichtigt werden müssen. Während der mehrjährigen Verfahrensdauer sei zudem eine Vielzahl von Schriftsätzen ausge- tauscht worden. Schließlich habe vor der Gebrauchsmusterabteilung eine mehr- stündige mündliche Verhandlung stattgefunden. Ferner habe die Gebrauchsmusterabteilung bei ihrer Kostenfestsetzung den Ge- genstandswert zu Unrecht auf 125.000,00 € reduziert. Der vom Senat im Lö- schungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 600.000,00 € festgesetzte Gegen- standswert sei auch bei dem hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Verfahren zugrunde zu legen. Dieser Gegenstandswert in Höhe von 600.000,00 € habe sich am Streitwert des parallelen Verletzungsrechtsstreits orientiert, der zunächst beim Landgericht Düsseldorf und dann beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2011 im Löschungs- Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09 hätten beide Ver- fahrensbeteiligte eine Festsetzung des Gegenstandswertes für angemessen ge- halten. Zusätzlich seien die Kosten des hinzugezogenen Rechtsanwalts als erstattungs- fähig anzuerkennen. Der gleichzeitig vor dem Landgericht Düsseldorf anhängige parallele Verletzungsstreit habe eine inhaltliche Abstimmung zwischen den An- wälten erforderlich gemacht. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts im Löschungs- verfahren sei aufgrund der engen Verknüpfung der beiden Verfahren notwendig gewesen. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Nichtigkeits- - 8 - sachen werde mittlerweile in Fällen wie diesen eine Doppelvertretung als eine notwendige Maßnahme angesehen. Gebrauchsmuster und Patent seien hinsicht- lich ihrer Schutzvoraussetzungen und auch bei der Durchsetzung im Verletzungs- prozess vergleichbar. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum in der einen Verfahrensart (Patentnichtigkeitsverfahren) die durch eine Doppelvertretung ent- stehenden Kosten erstattungsfähig sein sollten, in der anderen Verfahrensart (Ge- brauchsmuster-Löschungsverfahren) jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin beantragt gemäß ihrem am 21. Juli 2011 beim DPMA eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2012 dahingehend abzuän- dern, dass die ihr von der Beschwerdegegnerin für die Tätigkeit eines Patentanwalts im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren und eines mitwirkenden Rechtsanwalts zu erstattenden Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 600.000,00 € und unter Ansatz jeweils einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf 18.104,16 € festgesetzt werden, sowie die Verzinsung dieses Betrages ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem konkreten, hier vorliegenden Ge- brauchsmuster-Löschungsverfahren keineswegs um ein ungewöhnlich umfangrei- ches oder schwieriges Verfahren gehandelt habe. Die von der Gebrauchsmuster- abteilung angesetzte Gebühr in Höhe eines 2,0-fachen Satzes sei vielmehr zu- treffend bemessen. Insgesamt seien nur sechs größtenteils sehr kurze Druck- - 9 - schriften zu berücksichtigen gewesen, die auch sehr ähnlichen Inhalt gehabt hät- ten. Der Beschwerdeführerin werde auch insoweit widersprochen, als eine große Zahl von Schriftsätzen ausgetauscht worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe lediglich einen 15-seitigen Löschungsantrag eingereicht, auf den die Beschwerde- gegnerin mit einer etwas längeren Widerspruchsbegründung reagiert habe. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seien sodann noch ein 6-seitiger Schriftsatz der Beschwerdeführerin und ein 14-seitiger Schriftsatz der Beschwer- degegnerin ausgetauscht worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin lediglich einen Haupt- und zwei Hilfsanträge gestellt, weshalb - entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin - auch nicht von einer Vielzahl von Hilfsanträgen ge- sprochen werden könne. Zudem habe die am 9. Dezember 2008 vor der Ge- brauchsmusterabteilung durchgeführte mündliche Verhandlung mit zwei Stunden und 50 Minuten nicht ungewöhnlich lange gedauert. Zu dem von der Beschwerdeführerin in Höhe von 600.000,00 € geltend gemach- ten Gegenstandswert gibt die Beschwerdegegnerin zu Bedenken, dass das Inte- resse der Allgemeinheit an der Löschung des Streitgebrauchsmusters gering ge- wesen sei. Im Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrages am 9. September 2006 habe die verbliebene Schutzdauer des Streitgebrauchsmus- ters nur noch weniger als ein Jahr betragen. Die Kosten für eine Doppelvertretung durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren sei eine Partei durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten. Das habe der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren durch eine in der Zeitschrift GRUR 1965, S. 621 ff., ver- öffentlichten Entscheidung klargestellt. Demnach mache die gleichzeitige Anhän- gigkeit eines parallelen Verletzungsverfahrens die Hinzuziehung des dort tätigen Rechtsanwalts nicht notwendig. Auch seien im vorliegenden Verfahren keine rechtlich schwierigen Fragen aufgetreten, die ausnahmsweise das Hinzutreten rechtsanwaltlichen Sachverstandes erforderlich gemacht hätten. - 10 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens in beiden Instanzenzügen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten. B. I. Bis zum Jahre 2012 hat der erkennende Senat die Kosten einer anwaltli- chen Doppelvertretung sowohl im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren als auch in einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren nur unter engen Vorausset- zungen als erstattungsfähig angesehen. Solche Kosten galten nur dann als not- wendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn über den Bereich des ge- werblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beur- teilen waren, dass für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszu- setzende, rechtliche Wissen nicht ausreichte (vgl. an erster Stelle die umfassende Grundsatzentscheidung des Senats vom 21. September 2009, 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 ff. - „Medizinisches Instrument“ - m. w. N.; ferner: Senatsbe- schlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, vom 6. März 2008, 5 W (pat) 443/03 und vom 29. Juni 2010, 35 W (pat) 22/09 - jeweils abrufbar im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal). Nur auf diese Weise – so meinte der Senat – konnte der Kostenschuldner davor ge- schützt werden, außerhalb der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge- troffenen Entscheidung, wonach grundsätzlich nur die Aufwendungen eines An- walts erstattungsfähig ist, mit nicht notwendigen Mehrkosten belastet zu werden (vgl. BPatGE 51, 81, 89 - „Medizinisches Instrument“). Diese Sichtweise fußt auf einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmuster-Lö- schungsverfahren (BGHZ 43, 352 = BGH GRUR 1965, 621, 626 - „Patentanwaltskosten“), nach der eine Partei im Gebrauchsmuster-Lö- schungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten wird. Der Bundesgerichtshof hatte hierbei darauf abgestellt, dass ein Patentanwalt auf- grund seiner Ausbildung und Berufspraxis so geschult sei, dass er die im Ge- brauchsmuster-Löschungsverfahren regelmäßig auftretenden Rechtsfragen be- herrscht. - 11 - II. Ende des Jahres 2012 hat der Bundesgerichtshof für das patentrechtliche Nichtigkeitsverfahren entschieden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist, wenn gleichzeitig mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist (BGH, Be- schluss vom 18. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen X ZB 11/12 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren, veröffentlicht u. a. in BGHZ 196, 52 und GRUR 2013, 427 ff.). Diese Rechtsauffassung hat der erkennende Senat bisher in nur einem Fall auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen, nämlich in seinem Be- schluss vom 27. November 2014 mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 5/12 (veröf- fentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts auf www.bpatg.de). Der vorliegende Fall hat den Senat vor die Frage gestellt, ob er unter Aufgabe der in seinem Beschluss vom 27. November 2014 vertretenen Rechtsauffassung zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehren soll. III. Deswegen hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 der Präsi- dentin des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 77 PatG anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizu- treten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass er es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halte, ob im Lichte der Beschlusses des Bundesge- richtshofs BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfah- ren - auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungs- prozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typi- scherweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 17 Abs. 4 GebrMG und i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG anzusehen ist. - 12 - IV. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 hat die Präsidentin des Deutschen Pa- tent- und Markenamts – ohne dem Verfahren beizutreten – eine schriftliche Erklä- rung abgegeben (§ 76 PatG). Sie hat sich für eine Wiederaufnahme und Fortset- zung der früheren Rechtsprechung des Senats ausgesprochen. Ihre Auffassun- gen, dass sich die für den Beschluss des Bundesgerichtshofes BGH GRUR 2013, 427 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren – maßgebenden Überlegungen nicht entsprechend auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen ließen, hat die Präsidentin im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Vergleich zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren sei das Nichtigkeitsver- fahren deutlich komplexer und rechtlich anspruchsvoller. Die vom Bundesge- richtshof in seinem Beschluss zur Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren an- genommenen hohen juristischen Anforderungen bei paralleler Rechtsverfolgung bzw. –vertretung im Patentverletzungs- und im Nichtigkeitsverfahren ließen sich für die entsprechenden Verfahren im Gebrauchsmusterrecht nicht feststellen. Ein Patentanwalt sei daher typischerweise dazu imstande, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchs- musters auf den Verletzungsstreit zuverlässig einzuschätzen. Besonderes Gewicht komme dem Umstand zu, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht sei, welches nach dem Willen des Gesetzgebers insbe- sondere Einzelerfindern und kleineren und mittleren Unternehmen als finanzierba- res technisches Schutzrecht zur Verfügung stehen solle. Eine wesentliche Erhö- hung der mit dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren verbundenen Kosten, wie sie mit der regelmäßigen Erstattungsfähigkeit der Kosten für die anwaltliche Doppelvertretung bei parallelem Verletzungsprozess eintreten würde, könnte einer faktischen Rechtswegsperre gleichkommen. Denn das Kostenrisiko des Ge- brauchsmuster-Löschungsverfahrens sei schon von vornherein hoch, weil für die- ses Verfahren durchgehend, also auch im erstinstanzlichen patentamtlichen Ver- fahren, gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG, bzw. gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG das zivilprozessuale Kostenrecht gälte und nicht das Kostenrecht nach § 80 PatG. Ge- - 13 - rade auch für wirtschaftlich schwächer Gestellte sollte wenigstens die erstinstanz- liche patentamtliche Überprüfung des ungeprüften Schutzrechts zuverlässig finan- zierbar sein. C. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 16. Juli 2012 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG eingelegt wor- den. Doch in der Sache selbst hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 9. Dezember 2008 mit der da- rin enthaltenen Kostengrundentscheidung zu Lasten der Gebrauchsmuster-Inha- berin ist mit Rücknahme der Beschwerde der Gebrauchsmuster-Inhaberin und hiesigen Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2011 bestandskräftig geworden. I. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Gebrauchsmusterabteilung I die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gül- tigen Vorschriften des RVG in Ansatz gebracht hat. Im Falle eines Gebrauchs- muster-Löschungsverfahrens sind diese Regelungen entsprechend heranzuziehen (vgl. BPatG Mitt. 2006, 518 ff.). II. Die Beschwerdeführerin macht allerdings zu Recht geltend, dass der von der Gebrauchsmusterabteilung bei der Kostenfestsetzung angenommene Gegen- standswert in Höhe von 125.000,00 € zu niedrig liegt und stattdessen von einem Gegenstandswert in Höhe von 600.000,00 € auszugehen ist. Die Bemessung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 23 Abs. 3, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen. Sie richtet sich nach allgemeiner Ansicht nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchs- musters, nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfahrensbeteiligten. - 14 - Hier hat die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen den Parteien während des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens zunächst beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 288/06 und dann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein paralleler Verletzungsprozess anhängig gewe- sen sei, dass sich der für das Löschungsverfahren beanspruchte Gegenstands- wert von 600.000,00 € an dem Gegenstandswert dieses Verletzungsverfahrens orientiere und dass die Beschwerdegegnerin den Gegenstandswert des Verlet- zungsrechtsstreits ursprünglich mit 1.000.000,00 € angegeben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit Patentnichtig- keitsverfahren liefert im Falle des Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte der Streit- wert eines Verletzungsverfahrens die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes einer Nichtigkeitsklage, da durch diesen Wert notwendi- gerweise auch das wirtschaftliche Interesse des Klägers beziffert wird, das dieser an der Vernichtung des Schutzrechts hat (vgl. GRUR 2011, 757 - „Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens“). Da das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Schutzrechts regelmäßig noch darüber liegen wird, kommt eine Gegenstandswertfestsetzung in einem Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren unterhalb des im parallelen Verletzungs- verfahren zugrunde gelegten Streitwerts regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH a. a. O.). Weiter ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass in der mündli- chen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 12. Januar 2011 über die Be- schwerde im Hauptsacheverfahren auch die hiesige Beschwerdegegnerin und damalige Beschwerdeführerin mit einer Festsetzung des Gegenstandswertes des damaligen Beschwerdeverfahrens (mit dem Aktenzeichen 35 W (pat) 431/09) auf 600.000,00 € einverstanden war. Umstände, die für den Gegenstandswert des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens eine andere Bemessung nahelegen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt entspricht es damit billigem Ermessen, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und auch für das Gebrauchsmuster-Löschungsver- fahren von einem Gegenstandswert in Höhe von 600.000,00 € auszugehen. - 15 - III. Soweit die Beschwerdeführerin den von der Gebrauchsmusterabteilung für die Vergütung des Patentanwalts nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG in Ansatz gebrachten 2,0-fachen Satz als zu niedrig beanstandet, hat die Be- schwerde jedoch keinen Erfolg. Bei einem Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA handelt es sich trotz seiner justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“) um ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 26 Rn. 4); auch gebührenrechtlich ist es daher als ein Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. BVerfG GRUR 2003, 723 - „Rechtsprechungstätigkeit“). Damit richtet sich die für die Vertretung in ei- nem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren von einem Rechts- oder Patentanwalt verdiente Geschäftsgebühr nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt die Festsetzung bei Rahmengebühren einzelfallbezogen nach billigem Ermessen und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätig- keit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Auftraggebers (vgl. hierzu auch: Gerold/Schmidt/Mayer, Kom- mentar zum RVG, 21. Aufl., § 14 Rn. 33). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgetragen oder anderweitig ersichtlich geworden, die bei dem hier in Rede ste- henden Gebrauchsmusterlöschungsverfahren auf ein besonders schwieriges und/oder besonders aufwendiges Verfahren hingedeutet hätten. Die Gebrauchs- musterabteilung ist deshalb bei der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass hier kein Fall vorlag, bei dem der vom Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG vorgegebene Rahmen eines bis zu einem 2,5-fach Gebühren- satzes billigerweise auszuschöpfen gewesen wäre. Nach Nr. 2300 VV RVG fällt für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine (Rahmen-) Geschäftsgebühr in Höhe eines 0,5- bis 2,5-fachen Satzes an. Hier- - 16 - nach ist im Normalfall ein Regelsatz von 1,3 anzusetzen, der nur bei umfangrei- chen und/oder schwierigen Tätigkeiten überschritten werden kann (vgl. z. B. auch: Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151). Ein umfangreicher oder schwie- riger Fall, der einen höheren Gebührensatz als den genannten Regelsatz rechtfer- tigt, ist vorliegend gegeben, da ein durchschnittliches, gebrauchsmusterrechtliches Löschungsverfahren, bei dem es - wie hier - zur Prüfung der Schutzfähigkeit in Ansehung eines Standes der Technik kommt, aufwendig ist (vgl. BGH GRUR 2014, 206, 208 [Rz. 25] - „Einkaufskühltasche“). Im Lichte des Gebührentatbe- standes Nr. 2300 VV RVG betrachtet, geht das hier in Rede stehende, konkret durchgeführte Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren aber nicht über ein durch- schnittlich schwieriges und umfangreiches Verfahren mit mündlicher Verhandlung hinaus. Für ein derartiges Verfahren steht der Mittelwert eines 1,9- bis 2,0-fachen Satzes zur Verfügung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, Kommentar zum RVG, 21. Aufl., Nr. 2300 VV, Rn. 29). Es trifft zwar zu, dass für die anwaltliche Tätigkeit in einem Gebrauchsmusterlöschungs-Beschwerdeverfahren (mit mündlicher Ver- handlung) nach den Tatbeständen Nr. 3510 und 3516 VV RVG in der Summe re- gelmäßig ein 2,5-facher Gebührensatz verdient wird, dem Gesetzgeber steht es aber frei, ein gerichtliches Verfahren gebührenmäßig höher als ein vorgeschalte- tes behördliches Verfahren zu bewerten. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass es sich vorliegend um ein besonders schwieriges und/oder aufwendiges Gebrauchsmuster-Lö- schungsverfahren gehandelt habe, ist dagegen nicht zu folgen. Das vorliegende Streitgebrauchsmuster verfügte über einen Hauptanspruch mit 25 Unteransprü- chen (Schutzansprüche 2 bis 26) sowie drei Nebenansprüche (Schutzansprü- che 27 bis 29), was letztlich keine außergewöhnlich große Zahl ist. Die drei Ne- benansprüche waren zudem auf die Schutzansprüche 1 bis 26 rückbezogen, wobei die 25 Unteransprüche jeweils nur wenige Merkmale hatten. Gebrauchs- musterrechtliche Besonderheiten wie z. B. die Berücksichtigung einer Neuheits- schonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG oder einer Ausstellungspriorität nach § 6a GebrMG waren nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin hatte in einem - 17 - 16 Seiten umfassenden und damit noch als üblich zu bezeichnenden Löschungs- antrag im Wesentlichen den Löschungsgrund einer mangelnden Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG geltend gemacht und sich hierbei nur auf fünf druckschriftliche Entgegenhaltungen (D1 bis D5) gestützt. Eine offenkundige Vorbenutzung, die zur Feststellung eines besonders schwierigen und/oder auf- wendigen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens genötigt hätte, stand im vorlie- genden Verfahren ebenfalls nicht zur Debatte. Bereits nach dem Zwischenbe- scheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 23. April 2008 zeichnete sich ab, dass das Streitgebrauchsmuster jedenfalls teilweise löschungsreif war. Dass es sich vorliegend lediglich um eine „normal“ umfangreiche und/oder schwierige Tätigkeit gehandelt hatte, wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Streit- gebrauchsmuster - wie regelmäßig zu erwarten ist - mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen verteidigt wurde. Auch der Hinweis auf die am 9. Dezember 2008 vor der Gebrauchsmusterabteilung I durchgeführte, ausweislich des Sitzungspro- tokolls zwei Stunden und 50 Minuten dauernde mündliche Verhandlung stellt kein brauchbares Argument für einen höheren als den bereits festgesetzten 2,0-fachen Satz dar. Berücksichtigt man, dass in dieser Verhandlung zwei Löschungsanträge verhandelt und die Verfahrensbeteiligten von insgesamt neun anwesenden An- wälten vertreten wurden, so war diese Verhandlung eher kurz. IV. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Kosten für die Vertretung durch den zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalt geltend macht, hat die Beschwerde kei- nen Erfolg. Die Beschwerdeführerin und frühere Löschungsantragstellerin ist während des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens zunächst vor dem Landgericht Düssel- dorf, dann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aus dem Streitgebrauchsmuster auf Verletzung und Unterlassung in Anspruch genommen worden. Damit begrün- det die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den neben dem Patentanwalt zusätzlich zum Löschungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Sinne - 18 - von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. IV.1 Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich im Gebrauchs- muster-Löschungsverfahren nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, der auf § 62 Abs. 2 und auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG verweist. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG kom- men die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten und damit §§ 91 ff. ZPO zur Anwendung Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechts- streits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu diesen Kosten gehören nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts- oder Patentanwalts der obsiegenden Partei. Sie gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kos- ten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (hier) zusätzlich zum Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts kommt es stattdessen darauf an, ob diese Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung notwendig waren. Dabei folgt aus § 91 Abs. 2 ZPO einerseits und §§ 27 Abs. 3 GebrMG, 143 Abs. 3 PatG im Sinne eines argumentum e contrario andererseits der kostenrechtliche Grundsatz, dass regel- mäßig nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig sein sollen und die Erstat- tungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten die Ausnahme sein soll. Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Kosten ist darauf abzustellen, ob eine kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maß- nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BGH GRUR 2005, 271 – Un- terbevollmächtigter III - m. w. N.). Notwendig sind danach alle Kosten, ohne die - 19 - die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten. Hierbei ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; BGH NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechts- anwalt I; BGH WRP 2008, 363). IV.2 Vorliegend kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Kosten des Patentanwalts der Beschwer- deführerin nicht schon nach der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. oben unter B.I, Seite 10 f. dieses Beschlusses) festgestellt werden. Denn in dem be- schwerdegegenständlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren waren über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus keine derart schwierigen rechtlichen Fragen zu beurteilen, dass für deren Bearbeitung das bei einem Pa- tentanwalt vorauszusetzende, rechtliche Wissen nicht ausreichte. Das folgt bereits aus den Ausführungen oben unter C.III, Seite 13 ff. dieses Beschlusses. Danach geht das hier in Rede stehende, konkrete Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht über ein durchschnittlich schwieriges und umfangreiches Verfahren mit mündlicher Verhandlung hinaus. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass es sich vorliegend um ein besonders schwieriges und/oder auf- wendiges Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gehandelt habe, kann aus den oben unter C.III dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Dass sich im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren besonders schwierige recht- liche Fragen gestellt hätten, lässt sich im Übrigen weder dem ausführlichen Zwi- schenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 23. April 2008, noch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 9. Dezember 2008 und auch nicht der schriftlichen Fassung vom 14. Januar 2009 des am Ende dieser Verhandlung verkündeten Beschlusses entnehmen. Vielmehr stellt sich das patentamtlichen Verfahren auch in diesen patentamtlichen Doku- menten nur als durchschnittlich schwierig dar. Dass an der mündlichen Verhand- lung vom 9. Dezember 2018 auf Seiten der Antragsgegnerin sowie auf Seiten der beiden verbliebenen Antragstellerinnen insgesamt neun Patent- und Rechtsan- - 20 - wälte teilgenommen haben, gibt – für sich genommen - keinen Aufschluss dar- über, ob diese Vertretung auch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten des Falles geboten war. IV.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den von ihr neben dem Patentanwalt zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren hinzugezo- genen Rechtsanwalt können auch nicht auf der Grundlage der Überlegungen als erstattungsfähig anerkannt werden, die für den Beschluss des Bundesgerichtsho- fes BGH GRUR 2013, 427 ff. – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - ent- scheidend waren. Das folgt aus den wesentlichen Unterschieden zwischen dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren einerseits und dem Patentnichtigkeitsver- fahren andererseits. IV.3.1 Ein wesentliches Argument gegen die regelmäßige Anerkennung der Kos- ten einer anwaltlichen Doppelvertretung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsrechtsstreit sieht der Senat in den nachteiligen Folgen einer solchen Regel für die Kostenstruktur des Gebrauchsmuster-Löschungsver- fahrens - das sind Folgen, die sowohl den Interessen der Allgemeinheit als auch den wirtschaftlichen Interessen von Löschungsantragsstellern und Gebrauchs- muster-Inhabern entgegenstehen. Das Gebrauchsmuster entsteht als formales Recht durch die bloße Registrierung, kann also den Mitbewerbern ungeprüft entgegengehalten werden. Eine Prüfung des Gebrauchsmusters auf seine Schutzfähigkeit hin geschieht nur auf Antrag ei- nes Dritten im Wege des Löschungsverfahrens, das als Popularverfahren mit ge- ringen Festgebühren ausgestaltet ist. Dieses Popularverfahren dient dem für den gewerblichen Rechtsschutz wesentlichen allgemeinen Anliegen sicherzustellen, dass sich einerseits Mitbewerber gegen die Inanspruchnahme aus einem nicht schutzfähigen Gebrauchsmuster mit Hilfe des Löschungsverfahrens wehren kön- nen und dass andererseits die Inhaber eines schutzfähigen Gebrauchsmusters dieses Schutzrecht auch im Löschungsverfahren gegen ihre Mitbewerber durch- - 21 - setzen können. Es wäre nicht sachgerecht, die Durchsetzung dieses Allgemeinan- liegens dadurch zu vereiteln, dass das Kostenrisiko der Löschungsverfahren so hoch getrieben wird, dass nur noch wenige Mitbewerber bzw. wenige Gebrauchs- musterinhaber dieses Kostenrisiko eingehen können. Der Gesetzgeber hat das Gebrauchsmuster gerade auch als Schutzrecht für Ein- zelerfinder, kleine und mittlere Unternehmen geschaffen (vgl. u. a. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes, BlPMZ 1986, S. 320, 321, A. Allgemeines Nr. 2. bis 4.). Für diese Anmeldergruppen kön- nen nur solche Schutzrechte geeignet sein, die gerade auch dann finanzierbar und damit wirtschaftlich bleiben, wenn über ihren Bestand vor dem DPMA und vor den Gerichten gestritten wird. Dem entsprechen die geltenden Regelungen für die patentamtlichen und patent- gerichtlichen Gebühren für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren. Anders als in den patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren handelt es sich dabei um fixe Ge- bühren: 300 € für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren und 500 € für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht. Diese Gebühren sind von der Höhe des jeweiligen Gegenstandswertes der Verfahren unabhängig. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, und das sind regelmäßig die Anwaltskosten, von dem Gegenstandswert des Verfahrens abhängig, der bei pa- rallelem Verletzungsprozess regelmäßig an dessen Streitwert orientiert wird. Die Verdoppelung dieser Kosten für die unterlegene Partei eines Gebrauchsmuster- Löschungsverfahrens, wie sie die notwendige Folge der regelmäßigen Erstat- tungsfähigkeit der Doppelvertretungskosten bei parallelem Verletzungsprozess wäre, wird das Kostenrisiko eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens so weit erhöhen, dass viele mittelständische Löschungsantragsteller oder Gebrauchs- musterinhaber schon aus wirtschaftlichen Gründen von den bestehenden Rechts- wegen absehen werden und nicht aus Gründen der fehlenden bzw. der bestehen- den Schutzfähigkeit des jeweiligen Gebrauchsmusters. Das könnte einer fakti- - 22 - schen Rechtswegsperre gleichkommen (vgl. BVerfG Kammerbeschluss, NJW 2006, 136, 137). In diesem Zusammenhang muss weiter die Tatsache gesehen werden, dass der Gebrauchsmusterinhaber die sofortige Wirkung seines nur registrierten Schutz- rechts auch damit bezahlt, dass er bereits bei der ersten Überprüfung seines Schutzrechts auf dessen Schutzfähigkeit hin – und die geschieht im Löschungs- verfahren – das volle Risiko der Auferlegung der anwaltlichen Kosten des Antrag- stellers trägt. Insoweit trägt der Gebrauchsmusterinhaber ein höheres Kostenrisiko als der Patentinhaber, dem im Einspruchsverfahren nur ausnahmsweise die an- waltlichen Kosten des Einsprechenden auferlegt werden können. Eine weitere Steigerung dieses Kostenrisikos durch die Einführung der regelmäßigen Erstat- tungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsver- fahren bei parallelem Verletzungsprozess könnte das Gebrauchsmuster schon wegen seiner kurzen Schutzdauer von maximal zehn Jahren für eben diejenigen Nutzer, für die es an erster Stelle bestimmt ist, nämlich für Einzelerfinder, kleine und mittlere Unternehmen, wirtschaftlich sinnlos machen. Auch die Möglichkeit, eine Gebrauchsmusterrecherche nach § 7 GebrMG durch- zuführen, ändert nichts an den beschriebenen Kostenrisiken des Gebrauchsmus- terinhabers. Denn der Recherchebericht einer Gebrauchsmusterrecherche ent- hält - anders als es mit Wirkung zum 1. April 2014 in § 43 Abs. 1 PatG festge- schrieben wurde - keine Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Erfindungsgegen- standes. Der Gesetzgeber hat für das Gebrauchsmustersystem sogar unter be- wusster Abgrenzung zum Patentsystem auf die Anordnung eines erweiterten Re- chercheberichts verzichtet und damit nochmals deutlich den Charakter des Ge- brauchsmusterlöschungsverfahrens als das zentrale Forum, in dem erstmals eine Prüfung des Erfindungsgegenstandes auf Schutzfähigkeit stattzufinden hat, unter- strichen (vgl. die Gesetzesbegründung in BlPMZ 2013, 361, 373 - re. Sp.). - 23 - Die Anmelde- und Bestandszahlen beim Gebrauchsmuster sind unverändert hoch: So sind z. B. im Jahre 2015 14.277 Gebrauchsmuster-Anmeldungen beim Deut- schen Patent- und Markenamt eingegangen, mehr als zwei Drittel davon kamen aus dem Inland. Im selben Jahr sind über 12.200 Gebrauchsmuster eingetragen worden. Am Ende des Jahres 2015 waren 85.180 Gebrauchsmuster in Kraft, da- von waren mehr als 19.000 im Laufe des Jahres verlängert worden. Diese Zahlen sind ein Indiz für die praktische Bedeutung der vorstehenden Überlegungen. IV.3.2 Gegen die regelmäßige Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Dop- pelvertretung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verlet- zungsrechtsstreit spricht weiter der Umstand, dass bei dieser Verfahrensla- ge - anders als vom Bundesgerichtshof für das Nichtigkeitsverfahren festgestellt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 ff. – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), der Abstimmungsbedarf zwischen den beiden Anwälten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht typischer Weise die zusätzliche Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters im Gebrauchsmuster- Löschungsverfahren erfordert, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsprozess betraut ist. Insoweit kehrt der Senat unter Aufgabe seiner nur mit Beschluss vom 27. November 2014, Az.: 35 W (pat) 5/12, vertretenen Rechtsauffassung zu seiner früheren Rechtsprechung zurück. Für diese Beurteilung kommt es zunächst (a) auf die deutlichen Unterschiede zwi- schen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gebrauchsmusters einerseits und des Patents andererseits an und (b) auf die deutlichen Unter- schiede zwischen der Funktion des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens und seinem Verfahrensrecht einerseits und Funktion und Verfahrensrecht des Nichtig- keitsverfahrens andererseits. - 24 - IV.3.2 Buchst. a) Der Gesetzgeber hat den Gebrauchsmusterschutz zugeschnit- ten auf solche Erfindungen, die gegenüber denjenigen Erfindungen, für die typi- scherweise Patentschutz nachgesucht wird, das geringere technische und das geringere wirtschaftliche Gewicht haben, weil sie sowohl technisch als auch wirt- schaftlich schneller überholt werden können. Dem entspricht, dass das Ge- brauchsmuster ungeprüft erteilt wird, regelmäßig schnell zur Eintragung kommt und nur eine kurze Schutzdauer von maximal zehn Jahren hat. Anders als das Patent kann das Gebrauchsmuster gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG nicht für Verfahren erteilt werden und der in § 3 GebrMG geregelte Neuheitsbegriff ist für den Anmel- der weniger streng als im Patentrecht. Das Gebrauchsmuster ist weiter zuge- schnitten auf die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen; denn es ist einfach zu erlangen und verursacht jedenfalls im Eintragungsverfahren keine we- sentlichen Kosten (vgl. u. a. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes, BlPMZ 1986, S. 320, 321, A. Allgemeines Nr. 2. bis 4.). Diesen Zweckbestimmungen des Gebrauchsmusters durch den Gesetzge- ber entspricht nach den Erfahrungen des Senats die überwiegende Mehrzahl der Gebrauchsmuster, die mit dem Löschungsverfahren angegriffen werden. IV.3.2 Buchst. b) Mit dem patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren einerseits und dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren andererseits stehen sich ein voll aus- gebildetes Klageverfahren und ein vor dem Patentamt einzuleitendes Antragsver- fahren gegenüber, deren Gegenstände sich deutlich voneinander unterscheiden: Das Nichtigkeitsverfahren ist ein selbständiges, vom Erteilungs- und Einspruchs- verfahren losgelöstes streitiges Verfahren zur Beseitigung eines wirksam erteilten und nicht mehr mit dem Einspruch abgreifbaren Patents (Busse/Keukenschrijver Patentgesetz, 8. Auflage 2016, vor § 81 Rn. 2). Dagegen hat das Gebrauchs- muster-Löschungsverfahren die erstmalige Prüfung eines bis dahin ungeprüften Schutzrechts zum Gegenstand. Folgerichtig beginnt dieses Verfahren vor der Ge- brauchsmusterabteilung des DPMA. - 25 - Das Nichtigkeitsverfahren als Klageverfahren war seit jeher deutlich komplexer und juristisch schwieriger als das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren. Nur in- soweit es auf die Beseitigung des Hoheitsaktes der Patenterteilung gerichtet ist, ist es einem Verwaltungsstreitverfahren angenähert. Wegen seiner Ausgestaltung als Verfahren zwischen gleichgestellten Parteien ohne Beteiligung der Erteilungsbe- hörde und wegen der Anlehnung an die Verfahrensvorschriften der ZPO stellt sich das Nichtigkeitsverfahren jedoch eher als Zivilprozess dar (Busse/Keukenschrijver a. a. O., vor § 81 Rn. 3). Eine wesentliche Besonderheit des Nichtigkeitsverfah- rens besteht darin, dass das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof stattfindet. Dass diesem Berufungsverfahren, das nicht revisionsfähig ist, seit jeher ein besonderes Gewicht beigemessen wurde, wird auch daran deutlich, dass es bereits frühzeitig eine deutlich Tendenz zur Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Doppelvertretung in diesem Verfahren gab (vgl. BGH GRUR 1958, 305; BPatGE 24, 215 = Mitt. 1982, 174). Der eher zivilprozessuale Charakter des Nichtigkeitsverfahrens hat sich mit In- krafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 weiter verstärkt. Damit wurde mit der Neufassung der §§ 83, 116, 117 PatG für beide Instanzenzüge Präklusionsrecht eingeführt, das für das Berufungsverfahren eine entsprechende Anwendung der §§ 529, 530 und 531 ZPO vorsieht. Damit wird die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ent- scheidend eingeschränkt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um ein Antragsverfahren, das vor dem Gebrauchsmusterabteilung des DPMA be- ginnt. Für die Einleitung des Verfahrens genügt ein Löschungsantrag, mit dem die Löschungsgründe genannt und die Tatsachen angegeben werden, auf die die Lö- schungsgründe gestützt werden, § 16 GebrMG. Für die Beschwerde gilt keine Be- gründungspflicht. Sowohl im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Pa- tentamt als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt das Verfahrensrecht des Gebrauchsmustergesetzes, das für das Löschungsverfahren - 26 - in einigen Punkten und für das Beschwerdeverfahren überwiegend auf das Ver- fahrensrecht nach dem Patentgesetz verweist. Die Vorschriften der ZPO können nur ergänzend herangezogen werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt in beiden Tatsacheninstanzen und Präklusion ist nur in Ausnahmefällen möglich. Gegen- über den Beschlüssen des Bundespatentgerichts als Beschwerdeinstanz ist ge- mäß § 18 Abs. 4 GebrMG in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 2 und 3 PatG nur die Rechtsbeschwerde statthaft. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Unterschiede zwischen dem patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren einerseits und dem Gebrauchsmuster-Lö- schungsverfahren andererseits geht der Senat davon aus, dass im Gebrauchs- muster-Löschungsverfahren die zusätzliche Hinzuziehung desjenigen Anwalts, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsprozess betraut ist, nicht im Regelfall oder typischerweise, sondern nur in Ausnahmefällen i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig ist. Das hat folgende Gründe: Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR, 427, 429 Rz. 29 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren) geht der Senat für den Fall des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens davon aus, dass der Patent- anwalt typischer Weise dazu in der Lage ist, die Auswirkungen eines bestimmten Vorbringens oder einer beschränkten Verteidigung des Gebrauchsmusters auf den Verletzungsrechtsstreit zuverlässig abzuschätzen (BGH GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten). Die patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren sind im Vergleich zu den Gebrauchs- muster-Löschungsverfahren häufig deutlich umfangreicher und anspruchsvoller. Wie bereits dargelegt, folgt das zum Teil aus dem Verfahrensrecht des Nichtig- keitsverfahrens. In der Sache hat es seinen Grund darin, dass die jeweiligen Schutzrechtsinhaber mit dem potentiell langlebigen, schon im Erteilungsverfahren nicht billigen Patent regelmäßig weitergehende wirtschaftliche Ziele und Strategien verfolgen als mit dem gebührenrechtlich billigen und kurzlebigen Gebrauchsmus- - 27 - ter. Die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens und eines parallelen Verletzungs- rechtsstreits müssen ihre Interessenwahrnehmung in zwei Verfahren synchronisie- ren, für die entweder ausnahmslos oder zu wesentlichen Anteilen das zivilpro- zessuale Verfahrensrecht, insbesondere Präklusionsrecht gilt. In einer solchen Verfahrenslage kann es darauf ankommen, dass sich im Nichtigkeitsverfahren der Patentanwalt schon in der mündlichen Verhandlung direkt mit dem Rechtsanwalt abstimmen kann, der den Patentinhaber im Verletzungsstreit vertritt. Das stellt sich für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren anders dar. Hier gilt ein grundsätzlich anderes und einfacheres Verfahrensrecht. Dazu gehört der weit- gehend unbeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz, was einer Präklusion fast aus- nahmslos entgegensteht. Dass sich der Patentanwalt während der mündlichen Verhandlung direkt mit dem Rechtsanwalt abstimmen müsste, der den Patentin- haber im Verletzungsstreit vertritt, kann nicht für jeden Fall ausgeschlossen wer- den, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Gebrauchsmuster-Lö- schungsverfahren bei parallelem Verletzungsrechtsstreit die Regel wäre. Vielmehr ist typischer Weise davon auszugehen, dass der Patentanwalt im Gebrauchs- muster-Löschungsverfahren die notwendige Abstimmung mit dem Rechtsanwalt, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsprozess betraut ist, bei voller Be- rücksichtigung der Interessen der Partei vornehmen kann, ohne dass der Rechts- anwalt die Partei auch im Löschungsverfahren vertritt. Das gilt auch für die Aus- wahl der richtigen Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, ein möglichst konsistentes Vorgehen in beiden Verfahren sicherzustellen. Denn bei dem einfacheren Verfah- rensrecht und den häufig einfacheren Gegenständen im Gebrauchsmuster-Lö- schungsverfahren stellen sich auch einfachere strategische Fragen als im Nichtig- keitsverfahren. Insoweit kann der Senat die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, wonach die notwendige Abstimmung zwischen beiden Anwälten naturgemäß die Mitwirkung des anderen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordert (BGH GRUR 2013, - 28 - 427, 429 Rz. 30 a. E. – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), nicht auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen. V. Gemäß den vorstehenden, unter C.I bis C.IV getroffenen Feststellungen errechnen sich die im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren entstandenen Kos- ten, deren Erstattung die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin ver- langen kann, wie folgt: Gebühren-/Auslagentatbestand Gegenstandswert: 600.000,-- € (§§ 2 Abs. 1, 33 RVG) VV RVG Nr. Satz Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts 1) Geschäftsgebühr 2300 2,0 6.592,00 € 2) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 € 3) Fahrtkosten (Benutzung eines eigenen Pkw) 7003 18,00 € 4) Reisekosten 7004 291,90 € 5) Abwesenheitsgeld 7005 60,00 € 6) Übernachtungskosten, Parkgebühren 7006 154,20 € 7) Löschungsantragsgebühr 300,00 € Summe I.): 7.436,10 € Zu diesem Betrag war gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO wiederum der beantragte Verzinsungsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzuerken- nen, der zwischen den Beteiligten nicht streitig war. - 29 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 2 ZPO, die auch auf Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit Löschungsverfahren anzuwenden sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Be- schwerde eine Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 18.104,16 € beantragt, was vor dem Hintergrund, dass ihr mit dem angefochtenen Beschluss bereits 3.706,10 € zugesprochen wurden, eine Mehrforderung (und einen Beschwerde- wert) in Höhe von 14.398,06 € bedeutet. Mit ihrer Forderung ist die Beschwerde- führerin in Höhe von 3.730,00 € durchgedrungen (7.436,10 € minus bereits ge- währter 3.706,10 €). Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin 75 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und der Beschwerde- gegnerin 25 %. E. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nummer 1 und 2 PatG zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHZ 196, 52 – Doppel- vertretung im Nichtigkeitsverfahren – niedergelegten Grundsätze auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen sind. Damit stellt sich zugleich die Frage nach der aktuellen Bedeutung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1965, BGHZ 43, 352; GRUR 1965, 621 - Patentanwaltskosten. - 30 - F. Rechtsmittelbelehrung I. Gegenüber diesem Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteilig- ten im Umfang der Entscheidung unter Nr. 4 des Tenors das Rechtsmittel der zu- gelassenen Rechtsbeschwerde zu. II. Im Übrigen steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu, die nur statthaft ist, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. III. Sowohl die zugelassene (oben unter I.) als auch die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde (oben unter II.) ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - 31 - zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Werner Bayer Eisenrauch Bb