Beschluss
35 W (pat) 405/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:220218B35Wpat405.12.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:220218B35Wpat405.12.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 405/12 KoF 122/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts am 22. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen: 1. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfest- setzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentge- richts vom 7. März 2017 aufgehoben und es werden die auf- grund des am 26. September 2013 zwischen den Parteien vor dem 35. Senat des Bundespatentgerichts geschlossenen Ver- gleichs von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstat- tenden Kosten auf insgesamt 14.749,75 € (– in Worten: vierzehntausendsiebenhundertneunundvierzig und 75/100 EURO –) festgesetzt. - 3 - Der zu erstattende Betrag ist vom 8. August 2014 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antragstellerin und Erinnerungsgegnerin zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die vorliegende Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Erinnerungsführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des am 13. Januar 2005 eingetra- genen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Be- zeichnung „…“, das zwischenzeitlich nach Erreichen der maximalen Schutzdauer erloschen ist. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsgegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) hatte am 13. November 2009 beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt (DPMA) den Antrag gestellt, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen. Vor Stellung des Löschungsantrags hatte die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin vor dem LG D… (Az. …) wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters erwirkt. Die Beteilig- ten hatten sodann eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass das vor dem LG D… anhängige Verletzungsverfahren solange von keiner der Beteiligten weiterbetrieben würde, bis das patentamtliche Löschungsverfahrens rechtskräftig abgeschlossen sei (im Folgenden: Stillhaltevereinbarung). - 4 - Mit einem am 26. September 2013 in der Beschwerdeinstanz vor dem erkennen- den Senat geschlossenen Vergleich, in der die Antragsgegnerin durch ihren Pa- tentanwalt und ihren Rechtsanwalt vertreten war, haben die Beteiligten sowohl das Löschungsverfahren als auch das parallele Verletzungsverfahren einvernehmlich für erledigt erklärt. In dem Vergleich hat sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zur Erstattung der „Verfahrenskosten der Löschungsverfahren in beiden Rechtszügen aus dem Gegenstandswert von 250.000 €“ verpflichtet. Die Antragsgegnerin sieht in dem Umstand, dass ihr Rechtsanwalt aus dem Verlet- zungsverfahren auch in der Beschwerdeinstanz zum Löschungsverfahren tätig geworden war, die Grundlage dafür, dass ihr ein Erstattungsanspruch sowohl hin- sichtlich der Kosten ihres Patentanwalts als auch hinsichtlich der Kosten ihres mitwirkenden Rechtsanwalts zustehe. Mit Schriftsätzen vom 13. August 2013 und 29. Februar 2016 hat die Antragsgeg- nerin in Bezug auf das Beschwerdeverfahren beantragt, unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000 € die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten festzusetzen. Ihr Antrag ist auf die Erstattung von Kosten gerichtet, die ihr durch das Tätigwerden ihrer beiden Anwälte (Patentanwalt und Rechtsanwalt) entstanden sind. Daneben beansprucht sie noch den Ersatz eige- ner Fahrt- und Hotelkosten sowie ein Abwesenheitsgeld, die bzw. das mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch einen ihren Prokuristen im Zu- sammenhang steht. Die insgesamt zur Kostenfestsetzung angemeldeten Beträge summierten sich gemäß einer im Schriftsatz vom 13. August 2014 enthaltenen Kostenaufstellung auf insgesamt 17.416,64 €. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin beantragt, den festzusetzenden Endbetrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2017 hat die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstat- - 5 - tenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 7.547,75 € festgesetzt. Dieser Be- trag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000 € aus der Addition einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr (2.667,60 €), einer 1,2-fachen Terminsgebühr (2.462,40 €), einer 1,0-fachen Einigungsgebühr (2.052,00 €), der Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 €) und eines zu Gunsten der Antragsgegnerin festgesetzten Tagegeldes einschließlich von ihr gel- tend gemachter Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe von 345,75 €. Der wesentliche Grund dafür, dass die Rechtspflegerin lediglich einen Betrag in Höhe von 7.547,75 € festgesetzt hat, liegt darin, dass sie die Kosten für den hinzu- gezogenen Rechtsanwalt nicht für erstattungsfähig angesehen hat. Sie ist der Auf- fassung, dass es sich bei den Kosten für eine Doppelvertretung nicht um notwen- dige Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehandelt habe. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Verfahren seien nicht geltend gemacht worden. Auch könne nicht zurückgegriffen werden auf die in der Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 – Az. X ZB 11/12 – (vgl. GRUR 2013, 427 ff. – „Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren“) nieder- gelegten Grundsätze, wonach im Patentnichtigkeitsverfahren die Beauftragung eines Rechtsanwalts neben einem bevollmächtigten Patentanwalt dann typischer- weise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei, wenn ein paral- leles Verletzungsverfahren stattgefunden habe. Die dort gemachten Rechtsaus- führungen seien nicht auf Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und damit auch nicht auf entsprechende Beschwerdeverfahren übertragbar. Dies habe der 35. Se- nat des Bundespatentgerichts im Verfahren 35 W (pat) 16/12 mit Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (BlPMZ 2017, 96 ff.) festgestellt. Auf die Ausführungen in dieser Entscheidung werde vollumfänglich Bezug genommen. Die Entscheidungsgründe enden mit dem Hinweis, es könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als ein parallel anhängi- ges Verletzungsverfahren anzusehen sei und die Erstattung einer Doppelvergü- tung rechtfertige. - 6 - Gegen diese Entscheidung, die der Antragsgegnerin am 27. März 2017 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 10. April 2017 beim Bundespatentgericht einge- gangene Erinnerung. Sie ist der Auffassung, dass ihr auch für die Kosten ihres hinzugezogenen Rechtsanwalts ein Erstattungsanspruch zustehe. Die Antrags- gegnerin ist – anders als die Rechtspflegerin – der Meinung, dass die im ange- fochtenen Beschluss genannte Rechtsprechung des BGH zur „Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren“ auf den vorliegenden Fall einer Beschwerde im Gebrauchs- musterlöschungsverfahren in vollem Umfang übertragbar sei. Die Antragsgegnerin trägt ferner vor, es könne sich bei einem Parallelverfahren im Sinne der genannten BGH-Rechtsprechung auch um ein Verfahren handeln, das auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet sei. Mit dem in der ge- nannten BGH-Entscheidung gewählten Begriff eines Verletzungsrechtsstreits seien nicht nur Verletzungsklagen, sondern auch Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemeint. Auch bei diesen entstehe regelmäßig ein besonderer Abstimmungsbedarf, der die Hinzuziehung des Rechtsanwalts zum patentamtli- chen Löschungsverfahren notwendig mache. Damit sei auch hier die Grundlage für eine typisierende Betrachtungsweise gegeben. Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten selbst von Anfang an das landgerichtliche Verfügungsverfahren und das patentamtliche Löschungsverfahren in unmittelbare Abhängigkeit voneinander gestellt, was sich anhand der schriftlich getroffenen Stillhaltevereinbarung und des später geschlossenen Prozessvergleichs zeige. Jene Kosten, die die Antragsgegnerin zu ihren Gunsten für erstattungsfähig hält, hat diese (gemäß der einschlägigen, bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) in ihrer Erinnerungsschrift vom 10. April 2017 – wie folgt – aufgelistet: - 7 - Gebührentatbestand VV RVG Nr. Satz Betrag § 13 RVG Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000,-- € Kosten des Patentanwalts 1) Verfahrensgebühr 3510 1,3 2.667,60 € 2) Terminsgebühr 3516 1,2 2.462,40 € 3) Einigungsgebühr 1003 1,0 2.052,00 € 4) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 € Kosten des Rechtsanwalts 1) Verfahrensgebühr 3510 1,3 2.667,60 € 2) Terminsgebühr 3516 1,2 2.462,40 € 3) Einigungsgebühr 1003 1,0 2.052,00 € 4) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 € Eigene Kosten der Antragsgegnerin Fahrt- und Hotelkosten, Tagegeld gemäß §§ 5, 6 JVEG 345,75 € Summe: 14.749,75 € ========= Die vorstehend aufgelisteten Rechnungsposten sind – mit Ausnahme jener vier unter dem Titel „Kosten des Rechtsanwalts“ gelisteten Posten – zwischen den Parteien außer Streit. Auch der im angefochtenen Beschluss enthaltene Verzin- sungsausspruch wird von keiner der beiden Parteien beanstandet. - 8 - Die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin beantragt gemäß ihrer vorstehen- den Auflistung, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Bun- despatentgerichts vom 7. März 2017 aufzuheben und die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 14.749,75 € festzusetzen. Die Antragstellerin und Erinnerungsgegnerin beantragt demgegenüber, die Erinnerung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Doppelvertretung durch einen Patent- anwalt und einen zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalt nicht geboten gewe- sen sei. In der Vergangenheit sei gebührenrechtlich immer zwischen einem Nich- tigkeitsverfahren für Patente und einem Löschungsverfahren für Gebrauchsmuster unterschieden worden. Es gelte der Grundsatz, dass im Gebrauchsmusterlö- schungsverfahren die Kosten für eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht not- wendig seien und eine Partei durch einen Patentanwalt auch dann „vollwertig“ vertreten werde, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren mit Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anhängig sei. Diese Auffassung sei vom BGH bereits bestätigt worden (BGH GRUR 1965, 621 ff.). In einem Gebrauchsmusterlöschungsverfah- ren seien auch keine rechtlich schwierigen Fragen zu erwarten, die ausnahms- weise das Hinzutreten eines rechtsanwaltlichen Sachverstandes erforderlich machten. Nur bei schwierigen Rechtsfragen, die zudem den Bereich des gewerbli- chen Rechtsschutzes überstiegen – was hier aber nicht vorliege –, sei eine Aus- nahme möglich (BPatGE 51, 81, 85). Die Rechtspflegerin habe offen gelassen, ob bei einem parallel zum Löschungs- verfahren anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren typischerweise ein so - 9 - hinreichender Abstimmungsbedarf entstehe, wie er von der genannten BGH- Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer Doppelvergütung vorausgesetzt werde. Im vorliegenden Falle sei jedenfalls unter diesem Aspekt ein Abstimmungsbedarf offensichtlich zu verneinen gewesen. Durch die zwischen den Parteien geschlos- sene Stillhaltevereinbarung sei ein Hauptsacheverfahren vor dem LG D… ausgeschlossen worden und damit die Mitwirkung des Rechtsanwalts im Lö- schungsverfahren definitiv nicht mehr erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 1. Die Rechtspflegererinnerung der Antragsgegnerin ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Satz 1 RPflG i. V. m. § 104 ZPO, § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG zulässig. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Rechts- behelfsfrist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG eingelegt worden. 2. Die Erinnerung hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die Kosten für den im Löschungsbeschwerdeverfahren neben dem verfahrensbevollmächtigten Pa- tentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalt sind im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die Antrags- gegnerin kann daher auch Ersatz dieser Rechtsanwaltskosten beanspruchen. a) Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten folgt im vorliegenden Ge- brauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 26. September 2013 geschlossenen Prozessvergleichs. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die hiernach zur Kostenerstattung verpflichtete An- tragstellerin die der Antragsgegnerin erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Verteidigung des Streitgebrauchsmusters not- wendig waren. - 10 - b) Der erkennende Senat erachtet auch für ein Gebrauchsmusterlöschungs- und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, die dieser bei der Erstattungs- fähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren anwendet und die die Antragsgegnerin zu Recht zitiert hat (vgl. GRUR 2013, 427 ff.), für geboten. Danach kommt es entscheidend darauf an, dass zwischen den jeweils mandatierten Patent- bzw. Rechtsanwälten ein Abstimmungsbedarf vorliegt, wenn parallel zu einem Patentnichtigkeitsverfahren ein Verletzungsrechts- streit geführt wird. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise gehören wegen dieses Abstimmungsbedarfs sowohl die Kosten eines Patentanwalts als auch die Kosten eines Rechtsanwalts zu den notwendigen Kosten des Verfahrens, wenn im Falle eines parallelen Verletzungsrechtsstreits im Nichtigkeitsverfahren sowohl ein Patentanwalt als auch ein Rechtsanwalt tätig geworden ist. b1) Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage ist auch in Fällen gegeben, in denen neben dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren parallel ein Verletzungs- rechtsstreit zwischen den Beteiligten geführt wird und das gleiche Gebrauchs- muster betroffen ist. Auch wenn die jeweilige Gebührenstruktur beim Patentnich- tigkeitsverfahren und beim Gebrauchsmusterlöschungsverfahren unterschiedlich ist und das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zunächst nicht vor Gericht, son- dern zuerst beim DPMA ausgetragen wird, so ist der Abstimmungsbedarf in Bezug auf parallel anhängige Löschungsverfahren und Verletzungsprozesse dennoch als gleichartig mit dem Abstimmungsbedarf zu erachten, wie er typischerweise bei der Führung parallel anhängiger Patentnichtigkeitsverfahren und Patentverletzungs- streit gegeben ist. Insbesondere ist selbst bei „einfachen“ Verhandlungsstrategien eine konsistente, die wechselseitigen Auswirkungen von Löschungsverfahren und Verletzungsrechtsstreit hinsichtlich Sachvortrag, Auseinandersetzung mit Entge- genhaltungen und Antragsfassungen bezüglich des Gegenstandes des betreffen- den Streitgebrauchsmusters berücksichtigende Verfahrensführung erforderlich. Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind typischerweise komplexe Fra- gen zur Schutzfähigkeit oder auch zur Zulässigkeit von Anspruchsfassungen, die - 11 - regelmäßig auch in Form mehrerer Hilfsanträge in das Verfahren eingeführt wer- den, zu klären, wobei sich gerade bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die Prü- fungsmaßstäbe hinsichtlich Erfindungshöhe einerseits und erfinderischem Schritt andererseits im Wesentlichen angeglichen haben (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – „Demonstrationsschrank“). b2) Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 1. April 1965 (Ia ZB 20/64, GRUR 1965, 621 ff. – „Patentanwaltskosten“) Doppelvertretungskosten im Gebrauchs- musterlöschungsverfahren als regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat, geht der Senat davon aus, dass diese Entscheidung überholt ist. Neben der bereits genannten Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertre- tungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nur bei der Kostenentscheidung, sondern auch bei der Kostenfestsetzung eine Billigkeitsprüfung stattfand (zweite Billigkeits- prüfung), die nach der jetzt geltenden Gesetzeslage nicht mehr zulässig ist (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 62, Rn. 2). Gleiches gilt damit auch bezogen auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Rechtsanwalts und/oder eines Patent- anwalts, die im Beschwerdeverfahren tätig geworden sind. Die Erstattungsfähig- keit dieser Kosten richtet sich nämlich nach denselben Regelungen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die im erstinstanzlichen Löschungsverfah- ren anzuwenden sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 140; Benkard/ Goebel/Engel, GebrMG, 11. Aufl., § 18 Rn. 24). Wenn demnach der Abstim- mungsbedarf zwischen Löschungs- und Verletzungsverfahren (im Falle eines parallelen Verletzungsstreits) das entscheidende Kriterium für die Erstattung von Doppelvertretungskosten ist, dann besteht aus den bereits genannten Gründen in dieser Hinsicht kein Unterschied zwischen Patentnichtigkeitsverfahren und Ge- brauchsmusterlöschungsverfahren. Für einen bestehenden Abstimmungsbedarf macht es auch keinen Unterschied, dass das Gebrauchsmusterlöschungsverfah- ren kein Klageverfahren ist, sondern vor dem DPMA beginnt. - 12 - b3) Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 zum Verfahren 35 W (pat) 1/14 ausgesprochen (BlPMZ 2017, 373 ff.), hält der Senat an seiner im Beschluss vom 13. Oktober 2016 im Verfahren 35 W (pat) 16/12 (BlPMZ 2017, 96 ff.) geäußerten Auffassung nicht mehr fest, wonach aufgrund der Unterschiede in den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtli- chem Nichtigkeitsverfahren – nämlich einerseits erste Prüfung eines bisher unge- prüften Rechts und anderseits Klageverfahren – eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren abzulehnen sei. Zwar sind insbesondere aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung in verfahrensrechtlicher Hinsicht deutliche Unterschiede gegeben. Jedoch sind weder der materielle Gehalt der jeweils angegriffenen Schutzrechte, der in beiden Verfahrenssystemen zu beurteilen ist, gerade mit Blick auf die bereits genannten, wesentlich angeglichenen Beurteilungsmaßstäbe noch die Verfahrenssituationen bei parallel anhängigen Verletzungsprozessen zwischen Gebrauchsmusterlö- schungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren derart unterschied- lich, als dass sich hieraus ein zwingender Grund für eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten ergeben könnte. Im Gegenteil: Aus Sicht des Senats wäre aus den genannten Gründen eine unter- schiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit sogenannter Doppelvertretungs- kosten im Nichtigkeits- und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht sachge- recht. c) Unstreitig war zwischen den Beteiligten parallel zum Löschungsverfahren ein Rechtsstreit vor dem LG D… anhängig, in welchem die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem vorliegenden Verletzungsstreit um ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Hauptsacheverfahren gehan- delt hat. Hierdurch wird die Notwendigkeit einer Doppelvertretung, wie dies das Bundespatentgericht für das Patentnichtigkeitsverfahren bereits entschieden hat, - 13 - grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. BPatGE 53, 173, 176 – „Doppelvertre- tungskosten im Nichtigkeitsverfahren VIII“ und BPatG GRUR-Prax 2017, 542). Auch die Rechtslage nach Erlass einer einstweiligen Verfügung bietet den Par- teien eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die eine gegenseitige Abstim- mung anhand von den in den parallelen Verfahren jeweils erhaltenen Informatio- nen und gewonnenen Erkenntnissen typischerweise geboten erscheinen lassen. Ein Erfolg oder auch nur teilweiser Erfolg einer der beiden am vorliegenden Lö- schungsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien hätte unmittelbar Auswirkungen auf den Verletzungsstreit gehabt. In diesem Fall hätte z. B. die erstrittene einst- weilige Verfügung aufgehoben und/oder ggf. eine Hauptsacheklage eingereicht werden können. Durch die anfänglich geschlossene Stillhaltevereinbarung wurde der im Hintergrund weiterhin latent vorhandene Verletzungsstreit – im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin – nicht etwa beendet, sondern ausdrücklich mit dem Ausgang des Löschungsbeschwerdeverfahrens verknüpft. Damit bestand vorliegend eine zeitliche Parallelität und auch eine inhaltliche Konnexität zwischen dem (gemäß Nr. 2 der Stillhaltevereinbarung nur ruhenden) Verletzungsstreit einerseits und dem Löschungsverfahren andererseits über den gesamten Zeit- raum der ersten Instanz hinweg, und diese Zweigleisigkeit wurde schließlich erst durch den später im Beschwerdeverfahren erreichten Prozessvergleich beendet. Letztlich war es für die Antragsgegnerin aus „ex ante“ Sicht, also ab Zustellung des Löschungsantrags, objektiv sinnvoll und zweckmäßig, ihren Rechtsanwalt, der für sie bereits das einstweilige Verfügungsverfahren betrieben hatte, auch zum Löschungsbeschwerdeverfahren hinzuzuziehen und diesen nachbereitend und begleitend jene Rechts- und Strategiefragen mitbeurteilen zu lassen, die im Zu- sammenhang mit der zwischen den Parteien getroffenen Stillhaltevereinbarung aktuell aufgeworfen wurden. Hiernach waren in Abweichung vom angefochtenen Beschluss die der Antrags- gegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten um die Kosten des von der Antragsgegnerin hinzugezogenen Rechtsanwalts zu erweitern. Im Übrigen hat - 14 - der erkennende Senat keine Bedenken, in der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG einen Bestandteil jener Verfahrenskosten zu sehen, zu deren Erstattung sich die Antragstellerin in dem am 26. September 2013 geschlossenen Prozessver- gleich gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet hat (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, MDR 2006, 1017). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses waren somit die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 14.749,75 € festzusetzen. 3. Der im angefochtenen Beschluss enthaltene, außer Streit stehende Verzin- sungsausspruch, der seine Grundlage in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 247 BGB hat, war bezogen auf den neu festgesetzten Betrag unverändert wieder in den Tenor des vorliegenden Beschlusses aufzunehmen. 4. Die Kostenentscheidung zu Lasten der im Erinnerungsverfahren unterlege- nen Antragstellerin und Erinnerungsgegnerin beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Anwendbarkeit der Regelung ergibt sich aus § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG sowie aus § 23 Abs. 2 Satz 3 RPflG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG (vgl. auch: Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn. 51). III. Die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Kostenfestsetzungsentscheidung wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen (vgl. BGH GRUR 2013, 427, 428 [Rz. 14]). Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, die i. V. m. § 574 ZPO den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG entsprechend auf die Kostenfestsetzungsentscheidung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar. Die Frage, ob die in der Ent- scheidung des BGH vom 18. Dezember 2012 – Az. X ZB 11/12 –„Doppelvertre- tung im Nichtigkeitsverfahren“ (BGH a. a. O.) niedergelegten Grundsätze ohne weiteres auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und ein sich hieran an- - 15 - schließendes Beschwerdeverfahren übertragbar sind, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches trifft auf die Frage zu, ob im Sinne der ge- nannten BGH-Rechtsprechung ein paralleler „Verletzungsrechtsstreit“ auch ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein kann und ggf. ob bereits mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung ein solcher Verletzungsrechtsstreit – unter dem hier interessierenden Kostengesichtspunkt – zwingend und in jedem Falle als beendet anzusehen wäre. Vom Senat hierzu bereits in anderen Verfah- ren zugelassene Rechtsbeschwerden sind nicht eingelegt worden. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Kostenfestsetzungsverfahren Beteiligten gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch- tigten schriftlich einzulegen. Metternich Bayer Eisenrauch Fa