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Beschluss

24 W (pat) 540/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 24 W (pat) 540/12 Entscheidungsdatum: 17. März 2015 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: MarkenG §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2, 125b Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweili- ge Benutzungslage zu berücksichtigen. Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbe- kannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I). In diesen Fällen un- terliegt die Benutzungslage dem Beibringungsgrundsatz, wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 – Malteserkreuz III). Der diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen des Widerspre- chenden müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Be- nutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistun- gen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 38 – Culinaria / Villa Culinaria). BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 540/12 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 11. August 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2009 071 158 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 7. Dezember 2009 angemeldete, am 16. März 2010 für die folgen- den Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunter- ladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Datenverarbeitungsgeräte; Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Bera- tung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Dienst- leistungen einer Werbeagentur; Online-Werbung in einem Computer- netzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Be- reich; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; - 3 - Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Com- puterdatenbanken; Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installa- tion und Wartung von Hardware für Internetzugänge; Installation und Wartung von Hardware für Netzwerksysteme; Installation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen (Hardware); Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem welt- weiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computer- programme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informa- tionen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchfüh- rung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienst- leistungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermitt- lung mittels Computer; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Compu- ternetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging); Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung (Update) von Software, Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechte- verwaltung in Computernetzwerken; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikations- technik; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Compu- terhard- und Softwareberatung, Design und Erstellung von Home- pages und Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoft- - 4 - ware; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; In- stallieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computer- Netzwerken durch Software; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor ille- galen Netzwerkzugriffen; technisches Projektmanagement im EDV- Bereich, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Webservern; War- tung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicher- plätzen (Webspace) im Internet eingetragene und am 16. April 2010 veröffentlichte schwarz-weiße Bildmarke Nr. 30 2009 071 158 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 9. Juni 2009 eingetra- genen Gemeinschaftsbildmarke Nr. EM 00659 8891 die für die folgenden Waren und Dienstleistungen Schutz genießt: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts- - 5 - apparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungs- geräte und Computer; Feuerlöschgeräte; elektrische Apparate für Computerhardware und -software zum Verbinden, Verwalten, Sichern und Betreiben von LANs und WANs sowie Telefonanlagen; Telekom- munikationsanlagen, -apparate und -instrumente sowie deren Teile und Bestandteile; Apparate zur Verwaltung von Telekommunikations- netzen sowie Schalt- und Verbindungselemente zur Verwendung mit den vorstehend genannten Waren; Telefone; Fernsprechkopfhörer- garnituren; elektronische Kommunikationsgeräte; persönliche digitale Assistenten (PDA); Personenrufgeräte; Funk- und Mobilfunktelefone; drahtlose Kommunikationsgeräte; W-LAN-Hardware und -Software zur Übertragung von Sprache, Daten, Ton und Video; Anrufverarbeitungs- software zur Übertragung von Daten-, Video- und Sprechverkehr; her- unterladbare Anleitungsmaterialien einschließlich Handbücher, Leitfä- den, Prüfunterlagen und Magazine in den Bereichen Netzkommunika- tion und Management, Betrieb und Nutzung von lokalen, Weitver- kehrs- und weltweiten Netzen und Kabelfernsehsystemen, Fernsehge- räte, Stereogeräte, DVD-Abspielgeräte, CD-Abspielgeräte, Heimelek- tronikgeräte, Router, Gateways, Schalter, Bereichserweiterer für den Netzzugang, Internet-Videokameras, Druckserver, Kommunikations- terminals, bestehend aus Computerhardware und/oder -software, zur Bereitstellung von Video, Audio, Daten, Videospielen und Telefon- kommunikation und/oder -übertragung; Netzspeichereinrichtungen, bestehend aus Computerhardware und/oder -software; Schnittstellen zum Verbinden von Computern, Projektoren; Stereoanlagen, Spiel- konsolen; Geräte zur Aufzeichnung, Organisation, Übertragung und Prüfung von Audiodateien; Netzschnittstellenkarten; Netzkabel- systeme; Adapter für Computernetze; Server; Computersoftware - 6 - und -hardware zur Übermittlung, Speicherung, Verwaltung, Integration von und für den Zugriff auf Text- und Sprachnachrichten per Telefon, E-Mail, über Personenrufgeräte, persönliche digitale Assistenten und interne und weltweite Computernetze; digitale Videorecorder; Set-Top- Boxen; Kabelfernsehgeräte; Hardware und Software zur Verwendung in Kabelfernsehsystemen, Inhaltsverteilungssystemen und Kommuni- kationssystemen; Computerhardware und -software zum Verbinden, Verwalten, Sichern und Betreiben von LANs und WANs sowie Telefo- niesysteme; Fernseher; Stereogeräte; DVD-Player; CD-Player; Rou- ter; Gateways; Schalter; Bereichserweiterer für den Netzzugang; In- ternet-Videokameras; Printserver; Kommunikationsterminals, beste- hend aus Computerhardware und/oder -software, zur Bereitstellung von Video, Audio, Daten, Videospielen und Telefonkommunikation und/oder -übertragung; Netzspeichereinrichtungen, bestehend aus Computerhardware und/oder -software; Schnittstellen zur Verbindung von Computern, Projektoren, Stereoanlagen, Spielkonsolen, Heimge- räten und/oder anderen elektronischen Geräten; Geräte zur Aufzeich- nung, Organisation, Übertragung und Prüfung von Audiodateien; Computer-Hardware; Netzschnittstellenkarten; Netzkabelsysteme; Adapter für Computernetze; Server; Computerhardware mit Netzsi- cherheitsfunktionen, einschließlich Firewalls, Datenverschlüsselung und/oder Interoperabilität mit Netzsicherheitsprotokollen; Computer- software und -hardware zur Übermittlung, Speicherung, Verwaltung, Integration von und für den Zugriff auf Text- und Sprachnachrichten per Telefon, E-Mail, über Personenrufgeräte, persönliche digitale As- sistenten und interne und weltweite Computernetze; digitale Videore- corder; Set-Top-Boxen; Kabelfernsehgeräte; Hardware und Software zur Verwendung in Kabelfernsehsystemen, Inhaltsverteilungssyste- men und Kommunikationssystemen; Kabelfernsehsysteme, Internet- Videokameras, Kommunikationsterminals, bestehend aus Compu- terhardware und/oder -software, für Video-, Audio-, Daten-, Video- - 7 - spiel- und Telefonkommunikation und/oder -übertragung; Netzspei- chereinrichtungen, bestehend aus Computerhardware und/oder -software, Schnittstellen zum Verbinden von Computern, Projektoren, Stereoanlagen, Spielkonsolen, Haushaltsgeräten und/oder anderen elektronischen Geräten, Geräten zur Aufzeichnung, Organisation, Übertragung und Prüfung von Audiodateien; Computer- software und -hardware zur Übermittlung, Speicherung, Verwaltung, Integration von und zum Zugriff auf Text- und Sprachnachrichten per Telefon, E-Mail, über Personenrufgeräte, persönliche digitale As- sistenten und interne und weltweite Computernetze, digitale Videoauf- nahmegeräte, Fernsehaufsatzgeräte, Kabelfernsehgeräte, Hardware und Software zur Verwendung in Kabelfernsehsystemen, Inhaltsver- teilungssystemen und Kommunikationssystemen; zellulare und draht- lose Telefone; Telefoniesysteme; Computerhardware und -software; Computerprogramme; Identifizierungs-, Priorisierungs- und Leitweg- schalter; Computerperipheriegeräte; digitale Switches für Kommunika- tionsnetze; Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse, Übertragung, Verteilung und/oder Anzeige von Daten; Computerzubehör einschließlich Tastaturen, Bildschirmscho- ner, Computermäuse, Computereingabestifte, Lautsprecher, Joysticks, Kopfhörer und Mausmatten; optische Mäuse; elektronische Erzeug- nisse, nämlich Kameras, Uhrenradios, persönliche digitale Assisten- ten, Rechner; Laserpointer; USB-HUBs; Ethernetkabel; dekorative Magnete; Sonnenbrillen, Brillen- und Sonnenbrillenetuis und -halter, Brillen; Kopfhörer; Kopfhörer; Ohrhörer; drahtlose Steuerungen zur Überwachung und Steuerung der Funktionen anderer elektronischer Geräte; Steckdosenadapter; Batterieladegeräte; Lautsprecher; Signal- Splitter für elektronische Apparate; Batterieladegeräte für Funk- und Mobiltelefone; Sirenen; Kompasse; Thermometer; Computerhardware und -software zum Verbinden, Verwalten, Sichern und Betreiben von LANs und WANs sowie Telefoniesysteme; Computerhardware - 8 - und -software zur Speicherung; Software für Computerspiele und Vi- deospiele; optisch, elektronisch und magnetisch aufgezeichnete Handbücher, alle zur Verwendung mit den vorstehend genannten Wa- ren; Zubehör für die vorgenannten Waren; Online-Lehrmaterial, Bü- cher und Handbücher, Computer- und technische Handbücher; Laser- pointer; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Fotogra- fien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so- weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druck- stöcke; Druckereierzeugnisse; Veröffentlichungen; gedruckte Anlei- tungsmaterialien, Bücher und Handbücher, Computer- und technische Handbücher, gedruckte Bedienungsanleitungen, Leitfäden, Notizmap- pen, Schreibblöcke, Journale, gedruckte Leitfäden für Lehrer, Arbeits- hefte und -materialien, Magazine, Mitteilungsblätter, Bulletins, Be- nutzerhandbücher; Bildungs- und Prüfmaterialien; Bürobedarfsartikel einschließlich Schreibstifte, Gelkugelschreiber, Kugelschreiber, Tin- tenkugelschreiber, Multifunktionsstifte, Bleistifte, Schreibblöcke, Notiz- bücher, Hefter, Verzierungen für Bleistiftkappen, Radiergummis, Textmarker, Brieföffner; Visitenkartenhüllen; Visitenkartenhalter für den Schreibtisch; Mappen für Bürozwecke; Klammern, Leuchtmarker, Halter für Leuchtmarker und Leuchtmarker-Sets; Schreibtisch-Organi- sationshilfen; Bleistiftanspitzer, Klebstreifenspender, Anschlagtafeln, abwischbare Memo-Tafeln, Schreibtischorganisationshilfen, Schreib- tischdrehkarteien, Schreibunterlagen, Schreibtischständer und -halter für Schreibstifte, Bleistifte und Tinte, Büroklammernhalter, Visitenkar- tenetuis, Schreibtischkörbe für Schreibtischzubehör, Schreibtisch- - 9 - aktenablagen, Schreibtischschränkchen für Schreibwaren und Schreibtisch-Sets; Mappen und Folios, einschließlich Schreibmappen; Planer, einschließlich Tages-, Schreibtisch- und persönliche Planer; Adressbücher; Notizbücher; Schreibblock; Notizblöcke in Würfelform; Hefter; Mappen-Packs mit Reißverschluss ohne Inhalt; Kalender; An- hänger für Gepäckbehältnisse; Pappkartons und -kästen; Mehrzweck- kunststoffbeutel; Tüten für Waren; bedruckte Banner; Aufkleber; Pos- ter und Plakate; Briefbeschwerer; Klasse 18: Geldbörsen; Klasse 28: Kartenspiele; Klasse 35: Werbung und Geschäftsservice; Geschäftsführung; Unternehmens- verwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellung, Speicherung, Analyse und Abfrage von Daten und Informationen; Unternehmensberatungs- dienste; Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Führung von Unternehmen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen, Handelsin- formationen, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und Be- reitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen; Bereitstellung von Werbeflächen, einschließlich Online-Bereitstellung von Werbeflä- chen; Unternehmensberatung im Bereich Vernetzung, Speicherung, Sicherheit, Telefonie, drahtlose Kommunikation und elektronischer Handel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Com- puterhardware und -software, Computerzubehör und Computergeräte, Telekommunikationsgeräte und Telekommunikationsdienste, Metall- ketten und -schlösser, handbetätigte Werkzeuge, Taschenlampen, Zubehör für Kraftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, Ju- welier- und Schmuckwaren, Uhren, Armbanduhren, Anstecknadeln, Druckereierzeugnisse, Veröffentlichungen und Bücher, Schreibwaren, Schreibstifte, Bleistifte und Schreibmaterialien, Gepäckbehältnisse, - 10 - Taschen und Waren aus Leder und Lederimitationen, Regenschirme und Schirmetuis, Schlüsselanhänger, Fahnen aus Vinyl, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Flaschen, Trinkgläser und Becher, Kordeln, Webstoffe und Textilwa- ren und Decken und Handtücher, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug und Spielwaren, Sport- und Golfausrüstung und elektronische und Computerspiele und -software; Informationen und Beratung, alles in Bezug auf die vorstehend ge- nannten Dienstleistungen einschließlich Online-Bereitstellung solcher Leistungen über ein Computernetz oder über das Internet oder Extra- nets; Online-Dienste in Form der Bereitstellung von Informationen über Online-Handel; Online-Dienste in Form der Bereitstellung von Informationen über die Speicherung von Daten in Computer- und Te- lekommunikationsnetzen und –systemen; Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Bereitstellung von Online-Informationen auf den Gebieten Telekommunikation und Telefoniesysteme; Aus- strahlung von Programmen über Computernetze; Bereitstellung von Telefonkonferenzdienstleistungen; Bereitstellung von Videokonferenz- dienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich Integration von Rund- funkausstrahlung und Telekommunikation; Kommunikation über elektronische Plattformen; elektronische Datenaustauschdienste; Te- lekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf die Erstellung und Pflege von Dateien sowie den Austausch von Dokumenten und Daten; Kommunikationsdienste über das Intranet, Extranet, Internet und sonstige elektronische Medien; Bereitstellung von Zugangsmöglich- keiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Sprachnachrichtenübertragung in Form der Aufzeichnung und nach- folgenden Übertragung von Sprachnachrichten; Webkonferenzdienste; Dienstleistungen des Fernsprechwesens; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste einschließlich jene - 11 - Dienste, die online oder über das Internet oder Extranets bereitgestellt werden; Online-Dienste in Form der Bereitstellung von Informationen über Telekommunikationsanlagen, Internettelefonie-Anlagen; Online- Dienste in Form der Bereitstellung von Informationen über Sprach- und drahtlose Kommunikation; Ermöglichung des Zugangs zu elektro- nischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Datenbanken; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstel- lung des Zugangs und Leasing von Zugangszeiten zu Computerda- tenbanken und Netzen; Klasse 41: Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Erziehungs-, Unterweisungs- und Ausbildungsdienste; Ausbildung in Form von Schulungen in Un- terrichtsräumen, Prüfungen, Workshops, Konferenzen, Lehrgängen, Seminaren und Vertrieb von Kursmaterial für Computernetze, Breit- bandnetze, Computersysteme, Telekommunikationssysteme, Internet- Telefonie, Kabelfernsehsysteme, Sicherheit und Speicherung; Unter- haltungsdienstleistungen, alle bereitgestellt über die Ausstrahlung über Breitbandnetze; Durchführung von Tests zur Ermittlung der fach- lichen Fähigkeiten im Bereich Vernetzung, Computersysteme, Tele- kommunikationssysteme, Internettelefonie; Organisation und Durch- führung von Erziehungs- und Ausbildungskonferenzen und -semina- ren; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungs- zwecke; Leasen, Mieten und Vermieten von Unterrichts- und Lehrma- terialien; Online-Bereitstellung von Bildung aus einer Computerdaten- bank oder über das Internet oder Extranets; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Verwaltung von Qualifikations- und Zerti- fizierungsprogrammen; Entwurf, Vorbereitung, Verwaltung und Beno- tung von Prüfungen; Prüfen von Personen; Stellen- und Karrierebera- tung; Online-Dienste in Form der Bereitstellung von Schulungsinfor- mationen über Computernetze im Bereich Computervernetzung; In- - 12 - formation und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste einschließlich jene Dienste, die online oder über das Internet oder Extranets bereitgestellt werden; Klasse 42: Computerberatung und -unterstützung; Kundensupport in Verbindung mit Computerhardware, Computersoftware, Computernetzausrüstun- gen und -dienste, Telefoniesysteme, Telekommunikationseinrichtun- gen, Internettelefonie, Senden über Breitbandnetze; Kundenbetreuung im Zusammenhang mit Computerhardware und -software für die Ver- bindung, Verwaltung und den Betrieb von lokalen und Weitverkehrs- netzen, nämlich Entwurf von Computernetzen, Computerberatung, Aktualisierung von Computersoftware, Computersystemanalysen, Ka- belfernsehsysteme und Engineering-Dienste; technische Beratung in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Computernetzaus- rüstungen, Telefoniesysteme, Telekommunikationsgeräte, Internet- Telefonie und Telekommunikationssysteme, Entwurf von Computer- netzen, Entwurf von Speichern, Netzsicherheit und Sprachkommuni- kation und drahtlose Kommunikation; Dienstleistungen eines Anwen- dungsdienstanbieters in Form von Hosting von Computersoftwarean- wendungen für Dritte; Überwachung von Computersystemen und Computernetzen für Sicherheitszwecke; Entwurf von Computernetzen, Entwurf von Speichern, Sicherheitsnetzen, Sprach- und drahtlose Kommunikation; Leasing und Vermietung von Computerhardware und/oder -software; Computer-Dienstleistungen; Beratung, Design, Prüfung, Ingenieurtechnik, Forschung und Beratung, alles in Bezug auf Computer, Computernetze, Computersoftware und die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Design von Websites; Er- stellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Analyse von Computersystemen; Computer-Timesharing; Forschung und Entwick- lung auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; technolo- gische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Vermietung und Lea- - 13 - sing von Computern; Pflege und Aktualisierung von Computersoft- ware; Design von Computer-Software; Vermietung von Computerda- tenbanken; Hosting von Websites; Computernetzwerkdienstleistun- gen; Online-Computerhilfsdienste; technischer Support in bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Computernetze und das In- ternet; Computernetzwerkdienstleistungen; technische Online-Dienste für Recherche, Abruf, Indexierung und Organisation von Daten in elektronischen Kommunikationsnetzen sowie zur Verbesserung der Leistung und Funktionsweise solcher Netze; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste, einschließlich jener Dienste, die online oder über das Internet oder Extranets bereitgestellt werden; Bereitstellung von Sicherheit und Sicherheitsanlagen zur Nut- zungsüberwachung von Telefon- und Telekommunikationsnetzen und um Hacker und nicht autorisierte Benutzer am Zugang zu solchen Systemen zu hindern; Überwachung und Vorbeugung in Bezug auf das Eindringen von Computerviren; Online-Dienste in Form der Be- reitstellung von Informationen über Computernetze, Breitbandnetze, Überprüfung von Computern und Telekommunikationssystemen und Computersystemen; Online-Dienstleistungen in Form der Bereitstel- lung von Informationen über die Sicherheit und die Überwachung von Telekommunikations- und Computernetzanlagen. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auf alle Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet ihn gegen alle „identischen und ähnli- chen“ Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Die Inhaberin der angegriffen Marke hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit Beschluss - 14 - vom 10. September 2012 den Widerspruch zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 MarkenG vorliege. Ausgehend von der im patentamtlichen Verfahren maßgeblichen Registerlage be- stehe zwischen den Vergleichswaren und -dienstleistungen hohe Ähnlichkeit bis Identität. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als durchschnittlich einzustufen. Dennoch halte die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zur Wider- spruchsmarke ein, da zwischen den beiden Marken insbesondere keine unmittel- bare bildliche Ähnlichkeit bestehe. Beide Darstellungen bestünden zwar aus senk- rechten Linien mit abgerundeten Ecken (in gleichmäßigen Abständen), jedoch unterschieden sich die Bildmarken in ihrer jeweiligen Gesamtheit deutlich von- einander. Die angegriffene Marke bestehe aus acht Linien, die in der Höhe von der ersten bis zur vierten Linie gleichmäßig zunehmen und von der fünften bis achten Linie erneut (sich wiederholend) zunehmen würden. Somit beinhalte die angegriffene Bildmarke zwei von links nach rechts aufsteigende Linien-Gebilde. Markant dabei sei, dass die höchsten Linien (vierte und achte Linie) jeweils hell- grau seien, während die anderen Linien schwarz seien. Dagegen bestehe die Wi- derspruchsmarke aus neun, einheitlich schwarzen Linien, die zwar ebenfalls zwei Linien-Gebilde ergeben würden, allerdings in symmetrischer Form. Die erste, fünfte und neunte Linie seien dabei die niedrigsten Linien. Zwischen der ersten und fünften Linie und zwischen der fünften und neunten Linie baue sich jeweils eine Spitze (3. und 7. Linie) auf, die innerhalb des Gebildes wieder gleichmäßig abnehme. Dabei rage die höchste Linie (in einer gedachten Ebene) auch nach unten. Die durch das jeweilige Muster hervorgerufenen bildlichen Unterschiede seien so markant, dass der Verkehr selbst bei identischen Waren und Dienst- leistungen die Zeichen sicher auseinanderhalten könne. Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Vergleichswaren und Dienstleistungen seien identisch oder zumin- dest hochgradig ähnlich. Auch die Zeichen, die Gebilde aus senkrechten, in - 15 - gleichmäßigen Abständen dargestellten Linien mit abgerundeten Ecken zeigten, seien einander hochgradig ähnlich, denn dem angesprochenen Verkehr werde weder die unterschiedliche Anzahl der Linien in genauer Erinnerung bleiben noch deren unterschiedliche Anordnung der Länge nach. Die Widersprechende ist weiter der Auffassung, die Widerspruchsmarke sei nicht nur für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden, sondern verfüge darüber hinaus auch über eine durch intensive Be- nutzung gesteigerte, überaus hohe Kennzeichnungskraft. Dazu und zum Zwecke der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung hat die Widerspre- chende diverse Unterlagen nebst eidesstattlicher Versicherungen vorgelegt. Die Widersprechende vertritt dazu die Auffassung, die rechtserhaltende Be- nutzung der Widerspruchsmarke (Bildmarke) sei auch durch die Unterlagen, die die Verwendung eines mehrfach als eigenständige Wortbildmarke angemeldeten Zeichens (i.F. Kombinationsmarke „CISCO“), beste- hend aus dem Wortbestandteil „CISCO“ und einem darüber angeordneten, mit der Widerspruchsmarke identischen Liniengebilde, zeigten, sowie ferner aus der kom- binierten Benutzung der auch als reine Wortmarke geschützten Bezeichnung „CISCO“ zusammen mit der streitgegenständlichen Bildmarke, ausreichend glaubhaft gemacht. Des Weiteren ist sie der Auffassung, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der - isolierten - Widerspruchsmarke ergebe sich bereits aus der Bekanntheit der umfangreich benutzten Kombinationsmarke „CISCO“, bzw. der kombinierten Be- nutzung der Wortmarke „CISCO“ und der Widerspruchsmarke. - 16 - Die Widersprechende hat beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 10. September 2012 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2009 071 158 anzuordnen. Die Markeninhaberin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Markeninhaberin geht davon aus, dass die Vergleichsmarken nicht verwech- selbar ähnlich seien. Dies folge bereits daraus, dass – unstreitig - die Wider- spruchsmarke in ihrer Gestaltung bewusst die Form der „Golden Gate Bridge“ an der Bucht von San Francisco nahe dem Stammsitz der Widersprechenden auf- nehme. Dafür, dass der Verkehr dies auch erkenne, spreche, dass die Bezeich- nung „CISCO“ eine umgangssprachliche Abkürzung von San Francisco sei. Die angesprochen Verkehrskreise seien zudem gut in der Lage, die unterschiedlichen Linienmuster auseinanderzuhalten. Die Markeninhaberin ist ferner der Auffassung, die zu vergleichenden Dienst- leistungen seien nur teilweise identisch oder ähnlich, insbesondere die in den Klassen 35 und 37 für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen seien größtenteils unähnlich zu den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienst- leistungen und Waren. Des Weiteren rügt die Markeninhaberin die Vorlage der Unterlagen zur Glaub- haftmachung der rechtserhaltenden Benutzung in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2015 als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 17 - II. 1. Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt- hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung einer teilweise bis zur Identität reichenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke einen ausreichenden Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke ein. Die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 125 b, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nicht gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG). a) Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 wirksam die Ein- rede der Nichtbenutzung gemäß §§ 43 Abs. 1, S. 2, 125 b Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 15 GMV erhoben. Es kann allerdings dahinstehen, ob die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke in der Gemeinschaft (Art. 15 GMV) im Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung ausreichend glaubhaft gemacht hat. Denn auch wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer rechtserhalten- den Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß §§ 125 b Nr. 4, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1, S. 2 MarkenG, Art. 15 GMV im Umfang der Registerlage ausgeht, ist eine Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen zu verneinen. b) Die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, liegen nach der Registerlage teilweise im Identitätsbereich zu den für die an- gegriffene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen. c) Der Senat ist ferner von einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungs- kraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Hingegen hat die Widersprechende Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke darüber hinaus durch intensive Benutzung gesteigert bzw. sogar - 18 - erheblich gesteigert ist, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Solche Tatsachen sind auch nicht gerichtsbekannt. Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend gesteigerten Schutzumfangs einer Marke sind alle relevanten Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 155 m. w. N.). Neben den originären Eigenschaften der Marke als solcher sind insoweit insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensi- tät, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewen- deten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Ver- kehrskreisen von Bedeutung (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.). Eine gestärkte Kenn- zeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2013, 833, Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria) und noch im Entscheidungszeitpunkt fort- bestehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 169, 211 m. w. N.). Sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (BGH, GRUR 2013, 833, Tz. 38 – Culinaria/Villa Culinaria; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 171). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die je- weilige Benutzungslage zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, Tz. 33 - Malteserkreuz). Ist die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder ge- richtsbekannt, muss sie durch präsente, glaubhafte Mittel belegt sein (vgl. BGH, a. a. O.). Hieraus folgt, dass die bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigende Benutzungslage, wie auch Benutzungsfragen im Übrigen, nicht dem ansonsten im markenrechtlichen Registerverfahren geltenden Amtsermitt- lungsgrundsatz (§§ 54 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG), sondern dem Beibringungs- grundsatz unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 859, Tz. 15 Malteserkreuz - III; GRUR 1998, 938 – DRAGON; GRUR 2006, 152 Tz. 19 – GALLUP). Dabei gelten hinsichtlich des erforderlichen Sachvortrags der Widersprechenden grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie bei der Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 170), - 19 - zumal die für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft ein Widerspruchsmarke maßgebenden Tatsachen sich in erheblichen Umfang mit den für die rechtserhal- tende Benutzung maßgebenden Tatsachen decken (insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, Umfang und Form der Benutzung) oder vergleichbar sind, weil es sich jeweils um Tatsachen (z. B. Umsätze, Marktanteile, Werbeaufwendungen) handelt, die aus der betrieblichen Sphäre des Inhabers der Widerspruchsmarke stammen. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann im vorliegenden Fall von einer infolge Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht aus- gegangen werden, denn diesen Anforderungen genügen der Sachvortrag der Wi- dersprechenden und die von ihr vorgelegten Benutzungsunterlagen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung selbst für berühmte Marken eine waren- und/oder dienstleistungsbezogene Benutzung glaubhaft zu machen ist, soweit diese nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 43, Rn. 63 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke kann insoweit nichts anderes gelten. aa) Zwar ist dem Senat die Widersprechende, also das Unternehmen Cisco, als bedeutender Anbieter von Produkten im IT-Bereich bekannt. Jedoch liegen dem Senat keine eigenen Erkenntnisse über Tatsachen dahingehend vor, dass die Wi- derspruchsmarke oder auch die Kombinationsmarke „CISCO“ als solche über eine erhöhte Bekanntheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verfügen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann vorliegend daher nicht als gerichtsbekannt berücksichtigt werden. bb) Auch der Tatsachenvortrag der Widersprechenden einschließlich der zur Glaubhaftmachung von ihr eingereichten Unterlagen genügt nicht, um eine er- höhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen. aaa) Soweit sich die Widersprechende in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgetragenen Umsatzzahlen beruft, ist bereits fraglich, ob allein die Angabe - 20 - von - durchaus hohen - Unternehmensumsätzen als Beleg für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Marke genügt. Denn auch umsatzstarke Marken kön- nen unbekannt sein und weithin bekannte Marke können nur geringe Umsätze aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 158 m. w. N.). Von wesentlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die von der Wi- dersprechenden eingereichten Unterlagen einschließlich der eidesstattlichen Ver- sicherungen vom 23. Juli 2013 und vom 9. März 2015 eine Zuordnung der dort genannten Umsatzzahlen zum Gebiet der Europäischen Union und auch zu kon- kreten Waren und/oder Dienstleistungen nicht ermöglichen. Denn es ist schon nicht erkennbar, in welchem Umfang die von der Widerspre- chenden genannten Umsätze innerhalb der Europäischen Union als dem für die Benutzung der Widerspruchsmarke maßgebenden geografischen Gebiet erzielt wurden, da in der eidesstattlichen Versicherung der Vizepräsidentin „Global Cor- porate Marketing and Branding“ vom 9. März 2015 (Ziff. 18, Bl. 125 d. A.) die „Eu- ropean Markets“ als „[geografic Europe]“ definiert werden, also ein Gebiet, das nicht mit dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft deckungsgleich ist, sondern darüber hinaus weitere, wirtschaftlich bedeutende Staaten umfasst. Die Wider- sprechende ordnet nach den weiteren von ihr selbst eingereichten Unterlagen dem Wirtschaftsraum „Europe“ u. a. auch Russland, Türkei und Schweiz zu (vgl. Anl. 22 zur eidesstattlichen Versicherungen der „Senior Director of Global Brand Strategy and Experience“ der Widersprechenden vom 23. Juni 2013, die im Übri- gen keine weitere geografische Zuordnung von Umsätzen enthält), so dass nicht feststellbar ist, welche Umsätze auf das Gebiet der Gemeinschaft entfallen. Bei dieser Sachlage ist der Senat für die Zuordnung von Umsatzzahlen zum Gebiet der Gemeinschaft letztlich auf Vermutungen angewiesen, diese können einen substantiierten Sachvortrag der Widersprechenden aber nicht ersetzen. Da es bei der Kennzeichnungskraft ferner nicht auf die Bekanntheit des Zeichens als solches ankommt, sondern auf die Verkehrsbekanntheit als Herkunftshinweis, ist stets auch ein Bezug von Umsatzzahlen zu konkreten Waren und/ oder Dienstleistungen erforderlich, der vorliegend nicht dargelegt ist. - 21 - Die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 23. Juni 2013 (Ziff. 29, Bl. 55 d. A.) und vom 9. März 2015 (Ziff. 18, Bl. 125 d. A.) enthalten nämlich keine Angaben, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Widerspruchsmarke in welchem Umfang benutzt worden ist. Die bloße Differenzierung nach „products“ bzw. „goods“ und „services“ lässt eine Zuordnung zu im Register enthaltenen Wa- ren und Dienstleistungen angesichts des umfangreichen Waren- und Dienst- leistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke nicht einmal ansatzweise zu. Auch die eingereichte Anlage A zur eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 2015 nennt zwar einzelne Produkte der Widersprechenden, die für die Möglichkeit einer Zuordnung zu für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und Dienstleistungen geeignet erscheinen, ordnet diesen aber ebenfalls keine Umsätze für das maßgebliche geografische Gebiet zu. Das gleiche gilt für An- lage H, die ebenfalls keine über „Products“ und „Services“ hinausgehende Diffe- renzierung enthält, und weder eine Zuordnung zum Gebiet der EU noch zu kon- kreten Waren und Dienstleistungen zulässt. Soweit die Widersprechende zahlreiche Abbildungen von Produkten der Wider- sprechenden vorgelegt hat (insb. Hardwaregegenstände, vgl. z. B. Anlagen E, I und J zur eidestattl. Versicherung v. 9.3.2015) mögen diese zwar zum Beleg der Art und Weise der Benutzung der Widerspruchsmarke bzw. der Kombinations- marke „CISCO“ geeignet sein, ihnen lässt aber auch insoweit nichts zu Umsätzen im relevanten geografischen Gebiet entnehmen. bbb) Soweit die Widersprechende Angaben zu den von ihr weltweit getätigten Werbeaufwendungen macht (vgl. Ziff. 20 d. eidesst. Vers. v. 9.3.2015), lassen sich diese weder dem Gebiet der EU noch irgendwelchen konkreten Waren oder Dienstleistungen zuordnen. Auch die beispielhaft vorgelegten Ausdrucke der Social Media-Auftritte der Widersprechenden in deutscher Sprache (vgl. Anl. K) lassen aufgrund der dort genannten Daten (Facebook: ca. 9000 „likes“, Twitter: ca. 7.700 „Followers“) keinen Rückschluss auf eine hohe Popularität der jeweiligen Seite und einer deshalb gesteigerten Bekanntheit der Widerspruchsmarke zu. - 22 - ccc) Die Widersprechende hat auch keine Marktanteile für ihre Waren und Dienstleistungen glaubhaft gemacht, die für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke oder der Kombinationsmarke „CISCO“ sprechen könnten. Die in Anlage 2 zur eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juli 2013 grafisch dar- gestellten Marktanteile für einzelne Produktsparten der Widersprechenden (vgl. Enclosure 2, „Market Leadership“) stammen aus dem eigenen Geschäftsbericht und lassen nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Zahlenwerte ermittelt wur- den. Insbesondere handelt es sich wiederum um weltweite Angaben, die nicht er- kennen lassen, welche Marktanteile im hier maßgeblichen Gebiet der EU gehalten werden. Ferner ermöglichen auch diese allgemein sich auf Produktsparten bezie- henden Diagramme aus sich heraus und im Zusammenhang mit den übrigen Un- terlagen keine sichere Zuordnung zu konkreten Waren und/oder Dienstleistungen. ddd) Zum Nachweis einer Bekanntheit des Zeichen genügt auch der bloße Ver- weis auf sogenannte Markenrankings oder Markenwerte nicht, wenn deren tat- sächlichen Grundlagen nicht offengelegt werden (vgl. Ströbele/ Hacker MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 159; BPatG Beschl. v. 4.8.2011, Az. 25 W (pat) 1/11 - NETZORANGE/ORANGE), erst recht dann nicht, wenn sie sich wie hier teilweise auf einen späteren Zeitpunkt als den Anmeldetag der jüngeren Marke beziehen. Zudem enthalten die vorgelegten Ranglisten Marken aus sehr unterschiedlichen Branchen, die zum Teil nur Waren aus einem sehr engen Be- reich anbieten, teilweise aber auch, wie im Falle der Widersprechenden ein um- fangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abdecken. Eine Zuordnung zu konkreten Waren und Dienstleistungen ermöglichen diese Unterlagen nicht. eee) Ein demoskopisches Gutachten, welches im Regelfall zum Nachweis einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit geeignet ist (vgl. z. B. BGH, GRUR 2010, 1103, Rz. 33 – Pralinenform II), hat die Widersprechende nicht vorgelegt. Hinsichtlich der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gilt im Wider- spruchsverfahren – wie bereits ausgeführt – der Beibringungsgrundsatz, so dass - 23 - es für den Senat keinen Anlass gab, die Einholung eines entsprechenden Gut- achtens von Amts wegen zu erwägen. In einer Gesamtbetrachtung der oben unter genannten Umstände kann nach alle- dem nicht festgestellt werden, dass und insbesondere in Bezug auf welche Waren und/oder Dienstleistungen die Widerspruchsmarke eine im Geltungsbereich der Gemeinschaftsmarke zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist. Auf die Frage, ob die für die Kombinationsmarke „CISCO“ angegebenen Umsatzzahlen etc. ohne entsprechende demoskopische Befragung dem Widerspruchszeichen überhaupt zugeordnet werden können (vgl. dazu Ströbele/Hacker a. a. O., § 9, Rn. 162), kommt es vorliegend daher nicht an. d) Die Vergleichszeichen weisen auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, selbst wenn sie sich im Zusammenhang mit identischen Waren und/oder Dienstleistungen begegnen, keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit auf, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu einer Ver- wechslungsgefahr führt. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwi- schen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausrei- chende Übereinstimmungen festzustellen sind (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rn. 254 m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes ge- genüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegen- tritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rn. 237 m. w. N). Eine Ähnlichkeit von Bildmarken kommt vor allem bei Gemeinsamkeiten der kon- kreten bildlichen Ausgestaltung und bei identischem Sinngehalt, der dazu führt, dass die Marken im Verkehr gleich benannt werden, in Betracht (vgl. Strö- bele/Hacker, a. a. O., § 9, Rn. 297 ff.). - 24 - Bildlich stimmen die beiden Zeichen darin überein, dass acht bzw. neun Linien bzw. Balken unterschiedlicher Länge in regelmäßigen Abständen senkrecht ange- ordnet sind, wobei die Reihung der Länge nach unterschiedlich ist. Die Verwen- dung von Linien/Balken gehört zu den einfachsten und häufig genutzten graphi- schen Mitteln. Allein die übereinstimmende Verwendung solcher einfachen geo- metrischen Elemente, genügt nicht, um eine markenrechtlich relevante bildliche Ähnlichkeit anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr ob sich die Vergleichszeichen in der konkreten bildlichen Ausgestaltung, nämlich ihrem Gesamteindruck, der ins- besondere auf der jeweiligen individuellen Anordnung der einzelnen Elemente be- ruht, in relevanter Weise ähneln oder nicht. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar sind die Linien-/Balkenelemente senkrecht ne- beneinander angeordnet, darin erschöpfen sich allerdings die Gemeinsamkeiten. Beide Vergleichszeichen weisen dagegen erhebliche Unterschiede in ihrer für den Gesamteindruck wesentlichen Umrisscharakteristik auf. Während die angegriffene Marke die Linien in einem gezackten Muster (Sägezahnfunktion) darstellt, ver- wendet die Widerspruchsmarke ein Wellenmuster. Der Verkehr kennt solche Linien-/Balkendarstellungen im Zusammenhang mit Datendiagrammen, aber beispielsweise auch als symbolische Darstellungen von Signalstärken bei Funknetzen. Er ist deshalb auch daran gewöhnt, dass eine un- terschiedliche Anordnung der Linien/Balken der Länge nach für die Bedeutung der Darstellung wesentlich ist, so dass die unterschiedlichen Muster und die jeweilige Umrisscharakteristik dem angesprochenen Verkehr selbst bei ungenauer Erinne- rung im Gedächtnis bleiben. Trotz der grundsätzlichen Übereinstimmung darin, dass beide Vergleichszeichen aus unterschiedlich langen Linien zusammenge- setzt sind, überwiegen im maßgeblichen Gesamteindruck die bildlichen Unter- schiede. Vorliegend lässt sich auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr feststellen. Für die Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken, die darauf beruht, dass die Dar- stellungen wegen eines übereinstimmenden Begriffsgehalts mit dem gleichen Be- griff benannt werden, gelten strenge Anforderungen. Die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen dasselbe Motiv erkannt wird und die - 25 - Marken danach benannt werden können, reicht noch nicht aus. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass Bildmarken umso weniger als begrifflich ähnlich angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Gleichheit des Motivs zu begründen (vgl. auch EuGH GRUR 1998, 387 Tz. 25 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 9, Rn. 299). Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei der Widerspruchsmarke um ein im Verkehr weitgehend als Marke bekanntes Bild- zeichen handelt (vgl. BGH GRUR 2004, 594 – Ferrari-Pferd). Allein der Umstand, dass es sich vorliegend jeweils um Linienmuster handelt, ist nicht ausreichend, um eine Begriffsübereinstimmung anzunehmen, da es sich da- bei lediglich um eine sehr allgemeine, eine unüberschaubare Vielzahl von (völlig unähnlichen) Darstellungen umfassende Bezeichnung handelt. Auch die von den Beteiligten vorgetragenen Benennungen erschöpfen sich in einer bloßen Be- schreibung der grafischen Elemente mit allgemeinen Begriffen, die den Begriffs- gehalt der Darstellungen jedenfalls im Hinblick auf die unterschiedlichen Umrisse beider nicht ausschöpfen. Eine begriffliche Übereinstimmung kann mithin ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterschiede der bildlichen Darstellung und der feh- lenden begrifflichen Übereinstimmung hält die angegriffene Marke auch bei identi- schen Waren und Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen Zeichenabstand ein. e) Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Es ist nicht ersicht- lich, dass die angegriffene Marke vom Verkehr als Abwandlung einer Zeichenserie der Widersprechenden aufgefasst werden könnte. Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr durch eine gemeinsame gedankliche Aussage der Bildele- mente liegt mangels begrifflich fassbarer Bedeutung beider Vergleichszeichen ebenfalls nicht vor. Es sind schließlich auch keine besonderen Umstände gege- ben, die dem Verkehr die Annahme geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisa- - 26 - torischer Verflechtungen zwischen der Widersprechenden und der Markeninhabe- rin nahelegen. 2. Für eine Kostenauferlegung sind für den Senat keine Billigkeitsgründe (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) erkennbar. Auch die Verfahrensbeteiligten haben keine solchen Gründe geltend gemacht. 3. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entschieden. Er hat vielmehr auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) erforderlich. Zum einen ist die Frage der rechtser- haltenden Benutzung von (Bild-)Zeichen, die nur in Kombination mit Wortelemen- ten tatsächlich benutzt werden, nicht entscheidungserheblich. Zum anderen hat der Senat zur Frage der Obliegenheit der Widersprechenden hinsichtlich der Dar- legung einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke, insbesondere der dafür notwendigen Zuordnung von Umsatzanga- ben zu Markenschutzgebieten und Produktkategorien die dazu ergangene höchst- richterlicher Rechtsprechung angewendet (s. oben unter 1) c)). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 27 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb