Beschluss
28 W (pat) 51/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:100325B28Wpat51.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:100325B28Wpat51.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 51/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2018 025 741 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. März 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Dr. Poeppel beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2020 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke UM 009 607 532 wird die Löschung der Marke 30 2018 025 741 hinsichtlich der Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ angeordnet. Gründe: I. Die am 26. Oktober 2018 angemeldete Wortmarke Papillon Paragliders ist am 21. November 2018 unter der Nummer 30 2018 025 741 für die nachfolgend genannten Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; - 3 - Klasse 28: Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Videospielgeräte; Turnartikel; Sportartikel; Christbaumschmuck. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 21. Dezember 2018. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die ursprüngliche Beschwerdeführerin B… GmbH aus ihrer am 10. Mai 2011 eingetragenen Unionswortmarke UM 009 670 532 Papillio am 6. März 2019 Widerspruch eingelegt, beschränkt auf die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke. Die Widerspruchsmarke genießt - neben diversen Waren der Klasse 18 und Dienstleistungen der Klasse 35 - Schutz für die nachfolgenden Waren der Klasse 25, auf die der Widerspruch gestützt wird: Klasse 25: Schuhwaren, auch Bequemschuhwaren und solche für Arbeit, Freizeit, Gesundheit und Sport, einschließlich Schuhe, Sandalen, Stiefel, Gymnastiksandalen, Pantoletten, Slipper, Gesundheitsschuhe, Gesundheitssandalen, Gesundheitsslipper und Gesundheitsclogs, Clogs, auch mit Fußbett und Fußformen, insbesondere mit anatomisch geformtem Tieffußbett, Fußstützen und Schuheinlagen, Schutzeinlagen; Teile und Zubehör derartiger Schuhwaren, nämlich Schuhoberteile, Absätze, Laufsohlen, Einlegesohlen, Innensohlen, Schuhbodenteile, Fersenschalen, Pelotten, auch Fußbettungen, Fußstützen, Schuheinlagen, Schuhbodensysteme bestehend aus einer äußeren Laufsohle und einer Fußbettung, auch jeweils mit Fußbett oder anatomisch geformtem Tieffußbett, insbesondere aus Naturkork, Thermokork, Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien, auch aus elastischer Verbundmasse aus Kork- Latex-Mischungen oder Kunststoff-Kork-Mischungen; Fußeinlagen; - 4 - Spitzen, Ecken und Keile für derartige Laufsohlen, insbesondere aus Velourleder, Narbenleder, Naturfasern, Kunstleder, Kunststoff oder Filz, auch mit eingearbeiteten weichen Polstern, weichen Pelotten oder Schaumpolstern, Überzüge für Fußformen, bestehend aus Velourleder, aus Narbenleder, aus Naturfasern, aus Kunstleder, Filz oder Schaumpolstern, auch derartige Überzüge mit eingearbeitetem weichen Polstern oder weichen Pelotten; alle voranstehenden Waren soweit in Klasse 25 enthalten. Die B… GmbH hat die Widerspruchsmarke im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die vorstehend im Rubrum des Beschlusses als Beschwerdeführerin aufgeführte B1… GmbH übertragen. Diese hat erklärt, in das Beschwerdeverfahren einzutreten und dieses zu übernehmen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat die Markenstelle für Klasse 12 des DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass hinsichtlich der „Schuhwaren“ Warenidentität bestehe und dass in Bezug auf die weiteren Waren „Bekleidungsstücke“ sowie „Kopfbedeckungen“, für die die angegriffene Marke Schutz genieße, Warenähnlichkeit zu den Schuhwaren der Widerspruchsmarke anzunehmen sei, da die Vergleichswaren insoweit aus dem gleichen Herstellerbetrieb stammen könnten. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ähnlicher bis identischer Vergleichswaren seien die zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hohen Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand noch gewährleistet. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit sei zu verneinen. Auf Grund des nur in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteils „Paragliders“ würden die Vergleichszeichen deutliche und nicht überseh- bzw. überhörbare Unterschiede in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht aufweisen und auch begrifflich seien sie nicht verwechselbar ähnlich. Für den angesprochenen Verkehr - 5 - bestehe auch keine Veranlassung, sich nur an dem Wortbestandteil „Papillon“ der angegriffenen Marke „Papillon Paragliders“ zu orientieren. Vielmehr stünden beide Markenelemente gleichgewichtig nebeneinander, da keines der beiden Elemente „Papillon = Schmetterling“ und „Paragliders = Gleitschirme“ einen beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf die in Rede stehenden Waren aufweise. Auch wenn der gesamtbegriffliche Charakter der Widerspruchsmarke wegen eines nur diffusen Sinngehaltes eher schwach ausgeprägt sei, so sei „Papillon Paragliders“ in seiner Gesamtheit nicht derart lang, dass damit zu rechnen wäre, dass der angesprochene Verkehr in erheblichem Umfang aus Gründen der Bequemlichkeit oder der bewussten Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil suchen müsste. Die angegriffene Marke wirke vielmehr als einheitliches Phantasiezeichen, in das alle Bestandteile gleichmäßig integriert seien. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, die Widerspruchsmarke Papillio, eine Phantasiebezeichnung ohne beschreibenden oder anpreisenden Aussagegehalt, verfüge über eine mindestens durchschnittliche, durch kontinuierliche Benutzung sogar gesteigerte Kennzeichnungskraft. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft sei aufgrund einer langjährigen und umfangreichen Benutzung der Marke im europäischen Markt für Schuhwaren anzunehmen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien hochgradig ähnlich. Die jüngere Marke „Papillon Paragliders“ werde durch den Bestandteil „Papillon“ geprägt, da der Bestandteil „Paragliders“ für die beanspruchten Waren der Klasse 25 als unmittelbar beschreibende Sachaussage aufgefasst werde. „Paraglider“ werde von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne von „Gleitschirmfliegen/Gleitschirmflieger“ ohne Weiteres verstanden, da die englischen Begriffe „Paraglider“ bzw. „Paragliding“ als Synonym für „Gleitschirm(fliegen)“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten. Das Wort „Paraglider“ sei für die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ unmittelbar beschreibend, da - 6 - es auf den Anwendungs- bzw. Einsatzbereich dieser Waren hinweise. Denn diese Waren würden von einer Vielzahl von Anbietern und auch von der Inhaberin der angegriffenen Marke selbst speziell für das Paragliding bzw. Gleitschirmfliegen angeboten (Verweis auf Anlagen 4 und 5 der Beschwerdebegründung, Bl. 89 ff. d. A.). Der Begriff „Papillon“ werde von den vorliegend relevanten deutschen Verkehrskreisen als Phantasiebegriff aufgefasst und nicht als französisches Wort für „Schmetterling“ erkannt, da die französische Sprache dem deutschen Verbraucher viel weniger geläufig sei als die englische Sprache. Das angegriffene Zeichen „Papillon Paragliders“ würden die angesprochenen Verkehrskreise daher in die Phantasiebezeichnung „Papillon“ und die unmittelbar beschreibende Angabe „Paragliders“ zergliedern und sich alleine an dem Bestandteil „Papillon“ orientieren. Zwischen dem Bestandteil „Papillon“ der jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke „Papillio“ bestehe eine hochgradige visuelle Ähnlichkeit. Zudem würden diese in klanglicher Hinsicht in Aufbau, Sprachrhythmus und Betonung übereinstimmen. Der Klangrhythmus beider Marken werde von der in beiden Zeichen identisch übereinstimmenden prägnanten Silbenfolge Pa/Pi/LL geprägt und von den Verbrauchern wiedererkannt. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2020 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus den Unionsmarke UM 009 607 532 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 025 741 anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei, da die angegriffene Marke – auch bei teilweiser Warenidentität und teilweise durchschnittlicher bzw. unterdurchschnittlicher Warenähnlichkeit sowie bei - 7 - erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – den zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke wegen weit unterdurchschnittlicher Zeichenähnlichkeit einhalte. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Papillio“ und „Papillon Paragliders“ würden in ihrer Gesamtheit durch den zusätzlichen Wortbestandteil „Paragliders“ der angegriffenen Marke, den zusätzlichen Buchstaben „i“ an vorletzter Stelle der Widerspruchsmarke, den Schlussbuchstaben „n“ der jüngeren Marke sowie die Unterschiede bei der Silbenanzahl, der Silbenbetonung und der Sprachrhythmik voneinander abweichen. Die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen sei allenfalls weit unterschiedlich. Da der Bestandteil „Paragliders“ nur für die Waren „Gleitschirme“ oder Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gleitschirmfliegens beschreibend sei, nicht aber für die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klasse 25, sei dieser Bestandteil in den Zeichenvergleich mit einzubeziehen. Aber selbst wenn man nur den Bestandteil „Papillon“ und die Widerspruchsmarke „Papillio“ miteinander vergleichen würde, müsse eine klangliche Ähnlichkeit verneint werden. Das Widerspruchszeichen „Papillio“ bestehe aus vier Silben mit Betonung auf der zweiten Silbe „Pa-pil-li-o“, während das Wort „Papillon“ mit einer gedehnten letzten Silbe als „Pa-pi-jo“ ausgesprochen werde und somit aus drei Silben mit der Betonung auf der dritten und letzten Silbe bestehe. Aufgrund der unterschiedlichen Silbenanzahl und der unterschiedlichen Silbenbetonung liege beiden Kollisionszeichen daher abgesehen von der unterschiedlichen Aussprache auch ein jeweils völlig unterschiedlicher Sprachrhythmus zugrunde. In schriftbildlicher Hinsicht bestehe ebenfalls allenfalls eine geringe und damit weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit. Da es sich bei der jüngeren Marke um eine Wortmarke handele, bei der die Bestandteile „Papillon“ und „Paragliders“ grafisch gleichgewichtig und „gleichartig angeordnet“ seien und kein Bestandteil in irgendeiner Weise bildlich hervorgehoben werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung nur an einem der - 8 - Bestandteile orientiere. Zudem sei bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genaue und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestatte, so dass das Schriftbild einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibe als das gesprochene Wort. Der Verkehr werde die Zeichen wegen des in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandenen Bestandteils „Paragliders“, der gegenüber der Widerspruchsmarke eine Verlängerung um mehr als das Doppelte bewirke, sowie der weiteren Unterschiede visuell zuverlässig auseinanderhalten können. Zudem stehe der dem Zeichenbestandteil „Papillon“ zukommende, klar erkennbare und eindeutige Sinngehalt der Annahme von Verwechslungsgefahr entgegen. Das französische Wort „Papillon“ sowie seine deutsche Bedeutung „Schmetterling“ seien großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bekannt, zum einen aufgrund des 1969 veröffentlichten Romans „Papillon“ von Henri Charrière, einem der bekanntesten Abenteuerromane des 20. Jahrhunderts, der im Jahr 1970 Platz 1 der Spiegelbestsellerliste erreicht habe, zum anderen aufgrund der Verfilmungen dieses Romans. Sowohl die Verfilmung aus dem Jahr 1973 als auch die Neuverfilmung von 2017 seien beide unter dem Titel „Papillon“ erfolgt und hätten überragende kommerzielle Erfolge erzielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft und wurde gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegt. Die hiesige Beschwerdeführerin ist zudem Verfahrensbeteiligte, da sie das Verfahren als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Inhaberin der - 9 - Widerspruchsmarke und Beschwerdeführerin durch Erklärung gegenüber dem Gericht gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MarkenG wirksam übernommen hat, ohne dass es einer Zustimmung der Beschwerdegegnerin hierzu bedurft hätte, § 28 Abs. 2 S. 3 MarkenG. B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr gem.§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 Nr. 1 MarkenG, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. I. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die - 10 - Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; a. a. O. Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 9 Rn. 44 ff m. w. N.). II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zwischen den Vergleichsmarken anzunehmen. 1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage stehen sich teils identische und teils ähnliche Waren gegenüber. a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüber- stehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem - 11 - gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.). b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend teilweise von Warenidentität, im Übrigen von durchschnittlicher bzw. mindestens unterdurchschnittlicher Warenähnlichkeit auszugehen. Da der Widerspruch beschränkt erhoben wurde, sind auf Seiten der jüngeren Marke lediglich die Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ verfahrensgegenständlich, denen wiederum die zugunsten der älteren Marke geschützten Waren der Klasse 25, insbesondere Schuhwaren, gegenüberstehen, auf die der Widerspruch gestützt wurde. aa) Hinsichtlich der Schuhwaren besteht Warenidentität. bb) Zwischen den „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke und den „Bekleidungsstücken“ der angegriffenen Marke ist eine durchschnittliche Warenähnlichkeit anzunehmen, da eine Vielzahl von Herstellern von Markenbekleidung auch Schuhe im Sortiment haben und unter denselben Marken vertreiben (vgl. BPatG Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501/17 – xFORCE/FOUR X; GRUR 2007, 596 – Martina by gebrüder götz/LA Martina, La Martina, s. dort auch Nennung diverser Hersteller). cc) Da von (Sport-)Bekleidungsherstellern des Weiteren unter derselben Kennzeichnung neben Schuhwaren in erheblichem Umfang auch Kopfbedeckungen als Accessoires insbesondere zu sportlicher Bekleidung angeboten werden (so dass zwischen Kopfbedeckungen und Bekleidung ebenfalls eine (zumindest) mittlere Ähnlichkeit angenommen wird, vgl. BPatG a. a. O. – xFORCE/FOUR X; Beschluss vom 17. Februar 2004, 27 W (pat) 151/02 – - 12 - fimma/Fiamma), dürfte auch zwischen den hier relevanten Vergleichswaren „Kopfbedeckungen“ und „Schuhwaren“ eine durchschnittliche Ähnlichkeit anzunehmen sein (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.06.2002, 32 W (pat) 74/00 – Lord´s of Sweden/LORD), zumindest ist aber eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit gegeben. Zugunsten der Beschwerdegegnerin legt der Senat nachfolgend der weiteren Prüfung insoweit eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zugrunde. 2. Angesprochene Verkehrskreise der in Rede stehenden Waren der Klasse 25 sind die allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere der (Fach-)Handel sowie der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Diese werden den hier relevanten Waren der Klasse 25 regelmäßig mit durchschnittlicher, allenfalls bei hochpreisigen Waren möglicherweise mit etwas erhöhter Aufmerksamkeit begegnen. 3. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 55 – Culinaria/ Villa Culinaria zu den Graden der Kennzeichnungskraft). a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET / ISETsolar). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II). Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, verfügen nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 19 – Medicon- Apotheke/MediCo Apotheke m. w. N.). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, - 13 - die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT/INJEX; a. a. O. Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Vorliegend sind eine beschreibende Bedeutung bzw. beschreibende Anklänge der Widerspruchsmarke „Papillio“ nicht ersichtlich, vielmehr handelt es sich bei dieser um ein Phantasiewort. Daher ist eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen. b) Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft wurden ausreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Die Beschwerdeführerin hat insoweit zwar ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft aufgrund einer langjährigen Benutzung der Widerspruchsmarke im europäischen Markt für die in Klasse 25 gesteigert sei. Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt jedoch voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die Beschwerdeführerin hat insoweit lediglich als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2021 eine Google-Trefferliste zu Papillio-Produkten der Beschwerdeführerin vorgelegt und im Übrigen ausgeführt, dass die langjährige und umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke für Schuhwaren gerichtsbekannt sein dürfte. Die Vorlage einer einzelnen Google-Trefferliste ist jedoch nicht ausreichend für eine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung der geltend gemachten umfangreichen Benutzung. Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke nicht gerichtsbekannt sei und dass es auch an einem konkreten diesbezüglichen Sachvortrag fehle. - 14 - 4. Zwischen den Vergleichszeichen besteht eine weit überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS; a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen, da auch beschreibende Elemente den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO). Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR a. a. O. Rn. 26 – - 15 - YOOFOOD/YO; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH a. a. O. Rn. 34 – KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend unter rechtlichen Gesichtspunkten von einer sehr hohen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht kann vorliegend offenbleiben. aa) Zwar unterscheiden sich die Wortmarken „Papillon Paragliders“ und „Papillio“ in ihrer Gesamtheit auch in klanglicher Hinsicht durch den weiteren Bestandteil „Paragliders“ der jüngeren Marke deutlich. bb) Allerdings werden sich die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise bei der Benennung der jüngeren Marke an dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Papillon“ orientieren, der die angegriffene Marke prägt und der zu der Widerspruchsmarke eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit aufweist. (1) Voraussetzung für die Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch einen Zeichenbestandteil ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 42 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80, Nr. 37 – BGW/Scholz; GRUR 2010, 1098, Nr. 56 – Calvin Klein/HABM; BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP; a. a. O. Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY). - 16 - (2) Ausgehend davon wird der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht allein durch den in seiner Kennzeichnungskraft nicht geschwächten Bestandteil „Papillon“ geprägt, weil der weitere Wortbestandteil „Paragliders“ für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktritt, dass er den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmt. Denn dem Bestandteil „Paragliders“ der jüngeren Marke kommt im Zusammenhang mit den hier relevanten Waren der jüngeren Marke „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ eine rein beschreibende Bedeutung zu, so dass sich die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise lediglich an dem weiteren Bestandteil „Papillon“ orientieren und die jüngere Marke nur mit diesem mündlich wiedergeben werden. Das aus der englischen Sprache stammende Wort „Paraglider“ – im Plural „Paragliders“ – hat mit den Bedeutungen „Gleitschirm“ sowie „Gleitschirmflieger“ bzw. „jemand, der Paragliding betreibt“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/paraglider.html und Auszug aus Duden online, Bl. 83 d. A.). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Bestandteil „Paragliders“ der jüngeren Marke einen Hinweis auf den Einsatzzweck dieser Waren für das Gleitschirmfliegen/einen Gleitschirmflieger sehen. Denn das Publikum ist an das Angebot von Schuhwaren und Bekleidung gewöhnt, die für die speziellen Erfordernisse einzelner Sportarten wie Ballsportarten, Golf, Tennis, Surfen, Klettern und auch Flugsportarten entwickelt und konzipiert sind, wobei die Sportart bei der Bezeichnung der Bekleidung oder des Schuhs genannt wird. Dementsprechend sind den angesprochenen Verkehrskreisen Bezeichnungen wie „Fußballschuhe“, „Turnanzug“, „Golfcap“ u. v. m. geläufig. Auch für das Gleitschirmfliegen gibt es speziell entwickelte Schuhe, Bekleidung und Kopfbedeckungen, wie aus den mit Hinweis des Senats vom 14. November 2024 versandten Recherchebelegen (Bl. 107 ff. d. A.) sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlage 4 (Bl. 89 ff. d. A.) hervorgeht. So gibt es beispielsweise spezielle Schuhe für - 17 - Gleitschirmflieger, die bei „unsanften Landungen“ Schutz bieten sollen (vgl. Bl. 108 d. A.), spezielle „Paragliding Flughandschuhe“ (Bl. 109 d. A. Rücks.) und „Flug-“ oder „Gleitschirmoveralls“ (vgl. Bl. 112 ff. d. A.) sowie Kopfbedeckungen für Gleitschirmflieger wie z. B. Bandanas (vgl. Bl. 97 f. d. A.). Vor diesem Hintergrund wird der angesprochene Verkehr das Element „Paragliders“ in der angegriffenen Marke „Papillon Paragliders“ als Bestimmungsangabe für den Gleitschirmsport und damit als bloße Sachangabe auffassen und die jüngere Marke mit dem weiteren Bestandteil „Papillon“ benennen. Diesem Bestandteil, dem französischen Wort für „Schmetterling“, der von einem rechtlich erheblichen m Durchschnittsverbraucher jedoch mangels ausreichender Kenntnisse der französischen Sprache als Phantasiebegriff aufgefasst werden dürfte, kommt im hier relevanten Warenzusammenhang demgegenüber keine beschreibende Bedeutung zu. Die angesprochenen Verkehrskreise werden sich – unabhängig von ihrem Verständnis der französischen Sprache – bei der mündlichen Wiedergabe der Marke alleine an dem nicht deskriptiven Begriff „Papillon“ orientieren, während der Bestandteil „Paragliders“ in den Hintergrund tritt und den – insoweit rechtlich maßgeblichen – klanglichen Gesamteindruck nicht mitbestimmt. Nachdem der Bestandteil „Paragliders“ als glatt beschreibend anzusehen ist und die Bezeichnung einer Sportart als Bestimmungsangabe in der Schuh- und Bekleidungsbranche verbreitet ist, verhindert schließlich auch die in der angegriffenen Marke vorhandene Übereinstimmung in den Anfangsbuchstaben der Bestandteile „Papillon Paragliders“, eine sogenannte Alliteration, nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich alleine am unterscheidungskräftigen Bestandteil „Papillon“ orientieren. Die Bestandteile „Papillon Paragliders“ sind schließlich nicht gesamtbegrifflich miteinander verbunden. cc) Die danach in klanglicher Hinsicht zu vergleichenden Begriffe „Papillio“ und „Papillon“ sind hochgradig ähnlich. - 18 - (1) Bei der Widerspruchsmarke „Papillio“ als Phantasiewort sind verschiedene Aussprachevarianten naheliegend. Zum einen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene viersilbige Aussprache als „Pa-pil-li-o“ denkbar, zum anderen – wie beispielsweise bei dem in der Buchstabenfolge „illio“ übereinstimmenden Wort „Million“ (lautschriftliche Wiedergabe: [mɪˈli̯oːn]) – eine dreisilbige Wiedergabe „Pa- pil-jo“. Da es sich bei dem Wort „Papillio“ um ein Phantasiewort handelt, sind bei beiden vorgenannten Aussprachevarianten jeweils Betonungen auf allen Silben denkbar und liegen im Bereich des Wahrscheinlichen. Im Hinblick auf die Doppelung des Konsonanten „l“ erscheint vor allem eine Betonung durch den angesprochenen Verkehr auf der 2. Silbe plausibel, daneben auch eine zum vorgenannten, wenn auch zweisilbigen Wort „Million“ parallele Betonung auf der letzten Silbe. Dies schließt weitere, ebenfalls dem Sprachgefühl entsprechende Betonungen nicht aus. Ebenso sind bei dem Französischen Wort „Papillon“ verschiedene Aussprachevarianten durch den angesprochenen Durchschnittsverbraucher denkbar. Grundsätzlich muss bei fremdsprachigen Markenwörtern sowohl mit einer sprachregelmäßen als auch mit einer der Schreibweise entsprechenden „deutschen“ Aussprache gerechnet werden (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 305). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass der Zeichenbestandteil „Papillon“ aus der französischen Sprache stammt. Gerade im Bereich der Mode und damit im vorliegend einschlägigen Warenbereich der Klasse 25 kommt neben dem Englischen auch der französischen Sprache vor allem aufgrund des Einflusses und der Bedeutung französischer Designer und französischer Modemarken sowie französischer Lebensart und einschlägiger (Mode-)Begriffe (vgl. Schlageworte wie „Savoir-Vivre“, „Haute Couture“, „Prêt-à-porter“) eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 16 – OUI). Somit ist die zutreffende französische Aussprache „Pa-pi-jon“ [papiˈjɔ̃] mit Nasal am Ende durch die angesprochenen Verkehrskreise durchaus naheliegend, unabhängig davon, ob diese auch die deutsche Übersetzung „Schmetterling“ kennen. Daneben ist aber ebenso eine der - 19 - deutschen Sprache „angepasste“ Aussprache denkbar, da der Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er die Herkunft des Worts „Papillon“ aus der französischen Sprache erkennt, die zutreffende Aussprache nicht zwangsläufig kennt und möglicherweise auch gar nicht in der Lage ist, das Wort als solches und insbesondere den Nasal am Wortende korrekt zu artikulieren. Daher sind auch „eingedeutschte“ Aussprachevarianten denkbar, z.B. die zusätzliche Aussprache des Buchstabens „l“ neben dem „j“ oder eine Aussprache der Endung auf „ong“, wie dies jeweils beispielsweise bei dem aus der französischen Sprache stammenden und ins Deutsche übernommenen Wort „Pavillon“ der Fall ist, das im Inland regelmäßig nicht französisch korrekt „Pa-vi-jon“ mit Nasal am Ende [ˈpavɪjɔ̃], sondern stattdessen entweder „Pa-vil-jon“ mit Nasal am Ende [ˈpavɪljɔ̃] oder – noch stärker „eingedeutscht“ – „Pa-vil-jong“ [ˈpavɪljɔŋ] gesprochen wird. Schließlich liegt auch eine Aussprache alleine nach deutschen Ausspracheregeln im Bereich des Möglichen und Wahrscheinlichen. Danach erscheinen unter anderem folgende Aussprachevarianten des Begriffs „Papillon“ naheliegend: - „Pa-pi-jon“ mit Nasal am Ende [papiˈjɔ̃] - „Pa-pil-jon“ mit Nasal am Ende [papɪljɔ̃], - „Pa-pil-jong“ [papɪljɔŋ], oder auch - „Pa-pil-lon“, falls die Herkunft aus dem Französischen nicht erkannt wird, wobei bei allen Varianten mit Ausnahme der korrekten französischen Aussprache eine Betonung auf unterschiedlichen Silben im Bereich des Möglichen und Wahrscheinlichen liegt. (2) Wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer Betonung der Widerspruchsmarke auf der zweiten Silbe und von einer korrekten Aussprache des französischen Wortes „Papillon“ ausgeht, also die Aussprachen - Pa-pil-li-o bzw. – dreisilbig – Pa-pil-jo - und Pa-pi-jon [papiˈjɔ̃] gegenüberstellt, so ist aufgrund der Übereinstimmung der ersten vier Buchstaben „Papi“, also der vollständigen Übereinstimmung in zwei von drei Silben und insbesondere am regelmäßig besonders beachteten Wortanfang (vgl. BGH, GRUR - 20 - 2020, 1202 Rn. 30 – YOOFOOD/YO; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 292), sowie der ähnlichen Endung auf den (dunklen) Vokal „o“ bzw. den (dunklen) Nasal „on“ von einer überdurchschnittlichen (hohen) Ähnlichkeit auszugehen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 55 – Culinaria/ Villa Culinaria zur Bestimmung des Ähnlichkeitsgrades). Insbesondere fällt bei einer Betonung der Widerspruchsmarke auf der zweiten Silbe eine Unterscheidung zwischen einer „dreisilbigen“ oder „viersilbigen“ Aussprache nicht ins Gewicht, da die Buchstabenfolge „lio“ auch ohne hörbare Trennung zwischen den Buchstaben „i“ und „o“ als eine Silbe gesprochen werden kann und sich bei dieser Aussprache der Vokal „i“ und der Konsonant „j“ phonetisch nur ganz geringfügig unterscheiden. (3) Unter Zugrundelegung der weiteren naheliegenden Aussprachevarianten ist hierüber hinaus sogar eine weit überdurchschnittliche (sehr hohe) Ähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke und dem prägenden Bestandteil „Papillon“ der angegriffenen Marke anzunehmen. Bei der Ähnlichkeitsprüfung von Marken in klanglicher Hinsicht sind grundsätzlich alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich des Wahrscheinlichen liegenden Möglichkeiten der Aussprache und Betonung zu beachten (vgl. z.B. BPatG, Beschluss vom 04.12.2015, 24 W (pat) 47/14 – NYX/Nuxe; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 301). Da bei der Widerspruchsmarke nicht nur eine viersilbige, sondern auch eine dreisilbige Aussprache naheliegend ist und bei beiden Vergleichsworten eine Betonung auf der letzten Silbe im Bereich des Wahrscheinlichen liegt, somit dem Zeichenvergleich – neben anderen – die Aussprachevarianten - Pa-pil-jo auf Seiten der Widerspruchsmarke und - Pa-pi-jon / Pa-pil-jon (mit Nasal) auf Seiten der angegriffenen Marke. zugrunde gelegt werden können, ist von einer Übereinstimmung nicht nur in einem Großteil der Buchstaben, nämlich in den ersten beiden Silben sowie dem - 21 - Anfangsbuchstaben „j“ der letzten Silbe, sondern auch in Silbenanzahl und Sprechrhythmus auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Übereinstimmungen sowie der Ähnlichkeit des Vokals „o“ mit dem Nasal „on“ ist somit in dieser Konstellation eine weit überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit zu bejahen. (4) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ändert auch der Begriffsinhalt des Wortes „Papillon“ nichts an den vorstehenden Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit. Zwar kann in der Tat ein abweichender Begriffsinhalt die Übereinstimmungen zwischen Vergleichszeichen in Wort und Bild im Einzelfall derart mindern, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der abweichende Sinngehalt vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird, die Bedeutung muss den angesprochenen Verkehrskreisen also unmittelbar geläufig sein (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 318). Zwar sind die angesprochenen Verkehrskreise einschließlich des Durchschnittsverbrauchers an die Verwendung französischer Worte im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25, wie bereits ausgeführt, durchaus gewöhnt. Allerdings handelt es sich bei dem Wort „Papillon“ mit der Bedeutung „Schmetterling“ nicht um einen üblichen Begriff aus der Modebranche, sondern um die Bezeichnung eines Insekts. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des französischen Begriffs „Papillon“ kennt und unmittelbar erfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu dem Wort „Papillon“ als Buch- oder Filmtitel. Unabhängig von der Frage, ob von einer eventuellen Kenntnis eines Buch- oder Filmtitels überhaupt auf eine Kenntnis der deutschen Wortbedeutung geschlossen werden kann, ergeben sich aus einer Spiegel-Bestseller-Platzierung aus dem Jahr 1970 und einer erfolgreichen Verfilmung aus dem Jahr 1973 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Kenntnis der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise hinsichtlich des Begriffs - 22 - „Papillon“ im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Jahr 2018, mithin 45 Jahre später. Aber auch der von der Beschwerdegegnerin vorgetragene „überragende kommerzielle Erfolg“ einer Neuverfilmung von 2017 mit demselben Titel lässt – zumal angesichts der Vielzahl erfolgreicher Kinofilme – nicht darauf schließen, dass ein relevanter Anteil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise den Kinofilm und insbesondere die Bedeutung seines Titels kennt. 5. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist. C. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten einer der Beteiligten gem. § 71 Abs. 1 MarkenG oder eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MarkenG bestand keine Veranlassung. D. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die unterlegene Beschwerdegegnerin die Durchführung einer solchen nicht nach § 69 Nr. 1 MarkenG beantragt hat und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat gem. § 69 Nr. 3 MarkenG. - 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Kriener Poeppel