Beschluss
25 W (pat) 518/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 518/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 009 581.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Schmid - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2012 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung“ (Klasse 35) und „Erzie- hung; Unterhaltung“ (Klasse 41) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Steuerkaufmann ist am 17. Februar 2011 als Wortmarke für folgende Dienstleistungen zur Eintra- gung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister an- gemeldet worden: 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobi- lienwesen; 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; 45: Juristische Dienstleistungen. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 zurückgewiesen. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung entbehre in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Wortmarke werde von den beteilig- ten Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Person aufgefasst, die eine Fachaus- bildung im Bereich des Steuerwesens abgeschlossen habe. Das Wort entspre- che nämlich gebräuchlichen Begriffsbildungen, die den nachgestellten Bestand- teil „-kaufmann“ enthalten, u. a. Bankkaufmann, Speditionskaufmann, IT-Kauf- mann, Importkaufmann, Verlagskaufmann, Informatikkaufmann, Werbekauf- mann. Unabhängig von der Neuheit der angemeldeten Bezeichnung sei maßge- bend, ob der Begriff als Sachangabe verstanden werde. Im Übrigen sei die Ver- wendung des Begriffs im Geschäftsleben sogar nachweisbar. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung verfüge über Unterscheidungskraft, zumal jede noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses führe. Die Markenstelle gehe richtigerweise davon aus, dass der Ausdruck „Steu- erfachmann“ keine offizielle Berufsbezeichnung sei. Die Bezeichnung sei vor dem Anmeldetag auch nicht durch Dritte verwendet worden. Dem Anmelder könne je- denfalls nicht angelastet werden, wenn Dritte in Einzelfällen den tatsächlich nicht als Berufsbezeichnung existenten Begriff unzutreffend verwendeten. Der Anmel- der strebe gerade an, eine hierauf bezogene Zertifizierung anzubieten. Die Zu- rückweisung sei auch im Hinblick auf verschiedene vergleichbare Voreintragungen im Bereich der Steuerberatung nicht nachvollziehbar. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2012 aufzuheben. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat nur in Bezug auf die im Tenor genannten Dienst- leistungen Erfolg. Hinsichtlich der weiteren beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Steuerkaufmann“ das Schutzhin- dernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen, § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Kei- ne Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Ver- kehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen le- diglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruch- ten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschrei- bender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Marke in Bezug auf die zurückge- wiesenen Dienstleistungen selbst dann nicht, wenn, wie dies der Bundesgerichts- hof in seiner Rechtsprechung stets betont, ein großzügiger Maßstab angelegt wird - 5 - und jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; allerdings differenzierend gegenüber den Anforderungen bei der Unterscheidungskraft von Werktiteln, die der Bundesgerichtshof als noch geringer einstuft als bei der mar- kenrechtlichen Unterscheidungskraft, siehe BGH GRUR 2009, 949 Rn. 17 – MyWorld; GRUR 2010, 640 Rn. 15 – hey!). Wie die Markenstelle zu Recht ange- nommen hat, wird die angemeldete Wortmarke „Steuerkaufmann“ als Berufsbe- zeichnung verstanden. Sie kann dadurch einen naheliegenden beschreibenden Zusammenhang zu Dienstleistungen mit Bezug zu steuerrechtlichen Fragen auf- weisen, nämlich zu „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Juristische Dienstleistungen“. Insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung die originäre Eig- nung, diese Dienstleistungen von denen anderer Anbieter, denen das Publikum dieselbe berufliche Qualifikation zuordnen kann, kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. etwa BPatG, Beschl. v. 22.6.2010, 24 W (pat) 57/09 – webadvocat, PAVIS PROMA; Beschl. v. 24.3.2911, 30 W (pat) 523/10 – Aktive Optiker, PAVIS PROMA; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 86). In Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ kann die angemeldete Bezeichnung das Ausbildungsprofil bzw. den Ausbildungsinhalt bezeichnen und erschöpft sich daher insoweit in einer Sachangabe. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417 – BerlinCard). Die angemeldete Bezeichnung „Steuerkaufmann“ besteht aus den Wortbestand- teilen „Steuer-“ und „Kaufmann“ und ist in gleicher Weise aufgebaut wie andere – teilweise auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geschützte – Berufsbe- zeichnungen, die den nachgestellten Wortbestandteil „-kaufmann“ als Hinweis auf insbesondere wirtschaftliche Kernkompetenzen und einer vorangestellten fach- lichen Einordnung enthalten (vgl. Kaufmann für Büromanagement bzw. – früher – - 6 - Bürokaufmann, Bank-, Industrie-, Immobilien-, Veranstaltungs-, Speditions-, Au- tomobilkaufmann). Wie letztlich auch die durch den Anmelder vorgesehene Zertifi- zierung als Berufsbezeichnung bestätigt, weist der Ausdruck auf eine betriebs- und/oder volkswirtschaftliche bzw. „kaufmännische“ Ausbildung mit einer Speziali- sierung auf dem Gebiet des Steuerwesens hin. Unabhängig davon, ob die Be- zeichnung „Steuerkaufmann“ bereits eine eindeutig definierte Berufsbezeichnung darstellt, eignet sich der Begriff ohne weiteres als Bezeichnung eines Kaufmanns oder Diplom-Kaufmanns, der neben seinem kaufmännischen Wissen über steuer- liche Fachkenntnisse verfügt oder als Steuerberater zugelassen ist (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. April 2015), was umso näher liegt als zahlreiche betriebswirtschaftliche Studiengänge eine Spezialisierung auf den Bereich des Steuer- und des Rechnungswesens anbieten (siehe z. B. Anlage 3 zum gerichtli- chen Hinweis). Das Verständnis der angemeldeten Angabe als bloße Berufsbezeichnung wird zudem dadurch bestätigt, dass der Begriff bereits vor dem Anmeldetag als Berufs- bezeichnung verwendet worden ist, u. a. sogar in Ausschreibungen zur Bestim- mung eines Stellenprofils (s. Anlagen zum Beanstandungsbescheid der Marken- stelle vom 21. März 2011, u. a. Blatt 1 – Anzeige vom 18.1.2011, und Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. April 2015). Auf diese Verwendungen kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil auch unmittelbar verständliche Wortneubildungen mit eindeutig produktbezogenem Inhalt nicht über Unterschei- dungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügen (vgl. BGH GRUR 2012, 272 Rn. 13 – Rheinpark-Center Neuss; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 139). Soweit der Anmelder hierzu ausführt, die vorgelegten Verwendungsbeispiele der Bezeichnung „Steuerkaufmann“ könnten ihm nicht entgegengehalten werden, weil es einer derartige Berufsbezeichnung nicht gebe, verkennt er, dass nicht ge- schützte Berufsbezeichnungen abgesehen von täuschenden Verwendungen grundsätzlich von jeder Person genutzt werden können. Wenn die Bezeichnung - 7 - „Steuerkaufmann“ im Unterschied zu anerkannten Ausbildungsberufen, die den Wortbestandteil „-kaufmann“ enthalten, nicht auf einen bestimmten Ausbildungs- abschluss hinweist, beruht dies darauf, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine derartige Ausbildung zu normieren und eine daran anknüpfende Berufs- bezeichnung unter Schutz zu stellen. Das Wesen und das Verständnis als Berufs- bezeichnung sind dadurch wie auch in anderen Fällen nicht geschützter und grundsätzlich von jeder Person verwendbarer Berufsbezeichnungen, etwa Jurist, Lehrbeauftragter, Journalist, nicht berührt. Solche Berufsbezeichnungen, die in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die markenspezifische Herkunftsfunktion nicht erfüllen, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Allge- meininteresse an ihrer Freihaltung von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 59 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook) und damit insoweit dem Markenschutz zum Zweck privater Zertifizie- rung von Berufsbezeichnungen entzogen. Inwieweit die Anmeldung in Bezug auf diese Dienstleistungen zudem dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgesetzt ist, kann dahingestellt bleiben. Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Ent- scheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 – B… und Z… in S…; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya). Der angegriffene Beschluss ist dagegen aufzuheben, soweit die Markenstelle die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“ und Klasse 41 „Erziehung, Unterhaltung“ zurückgewiesen hat. Die Schutzhindernisse - 8 - nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit nicht entgegen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen weist kei- nen unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit eines Steuerkaufmanns auf und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung sich als Ge- genstand gerade hierauf bezogener Werbe-, Erziehungs- oder Unterhaltungs- dienstleistungen eignet, so dass das Verständnis als betriebliches Unterschei- dungsmittel hier nicht gegenüber der Einordnung als sachbezogene Aussage zu- rücktritt und das Wort auch nicht als Angabe, die zur Beschreibung der Art oder der Beschaffenheit der Dienstleistungen dienen kann, in Betracht kommt. Die Beschwerde des Anmelders ist danach nur teilweise begründet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 9 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Schmid Hu