Beschluss
21 W (pat) 37/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 37/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 26 969.9-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2012 aufgehoben und das Patent 100 26 969 erteilt. Bezeichnung: Verfahren zum Betrieb eines Navigationssystems für ein Fahrzeug Anmeldetag: 31. Mai 2000. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015, Be- schreibung, Seiten 1, 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. November 2012, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, vom Anmeldetag. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 100 26 969.9 ist am 31. Mai 2000 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb eines Navigationssystems für ein Fahr- zeug“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 6. Dezember 2001 offengelegt worden. - 3 - Im Erstbescheid vom 28. November 2007 hat die Prüfungsstelle zum Stand der Technik die Druckschriften D1 WO 99/46562 A1 D2 US 5 072 395 D3 EP 0 984 375 A2 D4 WO 97/02469 A1 D5 DE 196 37 127 A1 genannt und mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß dem ursprünglichen Patentan- spruch 1 von der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Auf die Druckschriften D2 bis D5 hat sie lediglich ergänzend verwiesen ohne auf diese sachlich einzugehen. In ihrer Eingabe vom 31. März 2008 hat die Anmelderin ausführlich dargelegt, dass ihrer Meinung nach das Verfahren nach Anspruch 1 nicht nur neu gegenüber der Druckschrift D1 sei, sondern auch von dieser - auch in Kombination mit den Schriften D2 bis D5 - nicht nahegelegt werde. Hilfsweise hat sie einen Antrag auf mündliche Anhörung gestellt. Nachdem sowohl die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom 26. Februar 2010 als auch die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2010 ihre jeweiligen Auffassun- gen lediglich wiederholt hatten, hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 C mit Be- schluss vom 2. Juli 2012 die Anmeldung wegen fehlender Neuheit des Verfahrens nach dem ursprünglichen Anspruch 1 zurückgewiesen. - 4 - Der hilfsweise beantragten Anhörung sei nicht entsprochen worden, da die Anmel- derin im schriftlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt ha- be, der Sachverhalt der Anmeldung einfach und überschaubar sei und die Anmel- derin in der Eingabe keine neuen, in einer Anhörung zu erörternden konkreten Punkte vorgebracht habe. Zudem sei nicht mit einer geänderten Auffassung der Anmelderin nach erfolgter Anhörung zu rechnen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in ihrer Beschwerdebe- gründung vom 12. November 2012 beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klas- se G 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2012 aufzuheben. Ferner hat sie das Gericht gebeten, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an- zuordnen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 hat die Anmelderin einen neuen Patentanspruch eingereicht und beantragt, ein Patent auf der Grundlage des neuen Patentan- spruchs zu erteilen. Der mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 eingereichte Patentanspruch lautet: M1 Verfahren zum Betrieb eines Navigationssystems (1) für ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung (2) zur kombinierten Anzeige wenigstens zweier in einer Namensspeicherein- heit (3) abgelegter Ortsangaben auf einem Display (4), dadurch gekennzeichnet, - 5 - M2 dass die Steuereinrichtung (2) auf dem Display (4) eine kom- binierte Ortsangabe derart zur Anzeige bringt, dass die kom- binierte Ortsangabe aus einem eine größere Stadt repräsen- tierenden Kürzel und aus einem voll ausgeschriebenen Na- men einer jeweiligen Ausfahrt oder eines jeweiligen Stadtteils zusammengesetzt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem verfolgten Patent- begehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und ergibt sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegenderweise. 2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betrieb eines Navigationssystem für ein Fahrzeug gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs (siehe Offenlegungs- schrift Abs. [0001]). Derartige Verfahren zum Betrieb von Navigationssystemen sind bereits durch öf- fentliche Benutzung in vielfältiger Weise bekannt. Als Problem ist das in der Regel für vollständige Ortsangaben zu schmale Display anzusehen. Bei Autobahnfahrten führt dieser Umstand in größeren Städten wie beispielsweise Braunschweig zu der Angabe „Braunschweig-Wat“, wenn als angebotene oder gewählte Ausfahrt „Wa- tenbüttel“ gemeint ist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]). - 6 - Der Anmeldung liegt nun die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]) zu- grunde, insbesondere für ortsunkundige Benutzer der an sich bekannten Naviga- tionssysteme den Informationsgehalt der auf dem Display angebotenen Ortsanga- be zu verbessern. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elek- trotechnik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Na- vigationssystemen verfügt. Der Patentanspruch 1 entspricht im Merkmal M1 dem Oberbegriff des ursprüngli- chen Anspruchs 1; das Merkmal M2 geht aus dem vorletzten Absatz auf Seite 1 der ursprünglichen Beschreibung hervor. Der Patentanspruch 1 ist damit durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und zulässig. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist auch patentfähig. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patent- anspruchs, bei der - aus der Sicht des verständigen Fachmanns - dessen Sinnge- halt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leis- tungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 ff. - Polymerschaum). Gemäß dem Merkmal M1 dient das Verfahren zum Betrieb eines Navigationssys- tems für ein Fahrzeug. Zwar schränkt diese Zweckangabe das beanspruchte Ver- fahren zunächst nur insoweit ein, dass es lediglich ein Geeignetheitskriterium dar- stellt (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze, Leitsatz). Jedoch ist aufgrund des nachfolgenden, die Steuereinrichtung betreffenden Merkmals M2 für die Aus- legung des Merkmals M1 auch beachtlich, dass die Steuereinrichtung gemäß ihrer Zweckangabe im Merkmal M1 geeignet sein muss, Ortsangaben auf einem Dis- play anzuzeigen. - 7 - Das Merkmal M2 versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Beschreibung und der Figuren 1 und 2 als einen Verfahrensschritt, bei dem die Steuereinrich- tung aus einem eine größere Stadt repräsentierenden Kürzel und aus einem voll ausgeschriebenen Namen einer jeweiligen Ausfahrt oder eines jeweiligen Stadt- teils eine kombinierte Ortsangabe zusammensetzt und auf dem Display zur Anzei- ge bringt. Dabei versteht der unbefangene Fachmann unter dem Begriff „Ortsan- gabe“ die Angabe des Namens eines geographischen Ortes. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da das Merkmal M2 aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist. Dieses Verfahren wird vom vorliegenden Stand der Technik auch nicht nahege- legt. Die Druckschrift D1 betrifft ein Verfahren zur Ausgabe von Verkehrsinformationen (siehe Bezeichnung). Für dieses Verfahren sieht die D1 in der Fig. 1 ein Navigationssystem [= „Naviga- tionssystem für ein Fahrzeug“ gemäß M1] mit einer zentralen Recheneinheit 2 vor, die (siehe Seite 10 Zeile 22 bis Seite 11 Zeile 26) auf eine Datenbasis, insbeson- dere auf eine TMC (Traffic-Message-Channel)-Datenbasis 6, zugreift, in der Orts- und Straßeninformationen abgelegt sind. Weiter ist die Recheneinheit 2 [= „Steuereinheit“ gemäß M1] mit einem Eingabeterminal 10 und/oder einer Einrich- tung zur Spracheingabe 12 sowie optional einem GPS-Empfänger 18 zur Stand- ortbestimmung verbunden. Schließlich kann die zentrale Recheneinheit 2 Fahrt- richtungshinweise optisch und/oder akustisch an eine optische Ausgabeeinheit 14 [= „Display“ gemäß M1] und/oder eine akustische Ausgabeeinheit 16 weiterleiten. - 8 - Das Verfahren der D1 ist im weitesten Sinne gemäß den nebengeordneten An- sprüchen 1 und 2 dadurch gekennzeichnet, - dass in Abhängigkeit von einem Startort und einem Zielort eine Fahrtroute berechnet wird, - dass in einer TMC-Datenbank Zwischenzielorte abgelegt sind bzw. die TMC-Datenbank Zwischenzielorte enthält und - dass an zwischen dem Startort und dem Zielort liegenden in der TMC-Datenbank abgelegten Zwischenzielorten Fahrtrichtungs- hinweise ausgegeben werden. Dabei werden die Fahrtrichtungshinweise aus den Namen von in der TMC-Daten- bank abgelegten und den Zwischenzielorten zugeordneten Segmenten entnom- men, die (siehe Seite 2 Zeilen 9-12) größere Streckenabschnitte einer Bundesstra- ße oder einer Autobahn näher kennzeichnen bzw. in die (siehe Seite 22 Zei- le 18 f.) alle Straßen beziehungsweise Streckenabschnitte eingeteilt sind. Die Fahrtrichtungshinweise selbst können (siehe Seite 16 Zeile 1 bis Seite 17 Zei- le 2) nun auf verschiedenartige Weise optisch und/oder akustisch an den Fahrer ausgegeben werden. So kann beispielsweise jeder Ort in der den Weg beschrei- benden Liste von Orten mit bestimmten Attributen versehen sein, wie dem Ortsna- men, dem Straßentyp (A für Autobahnen, B für Bundesstraßen, etc.) und der Stra- ßenbezeichnung (beispielsweise A2, B229, etc.). Fahrtrichtungshinweise erfolgen beispielsweise dann, wenn der Straßentyp und/oder die Straßenbezeichnung wechseln, in der Form „Bitte an der nächsten Abfahrt auf die A7 in Richtung Hannover fahren“. - 9 - oder dann, wenn die Straße nicht verlassen werden soll, in der Form „Bitte weiter auf der A2 in Richtung Hannover fahren“. Damit ist aus der D1 zwar das Merkmal M1 bekannt, denn das Verfahren der D1 ist in der Lage, das dortige Navigationssystem so zu betreiben, dass dessen Re- cheneinheit 2 einen kombinierten Fahrtrichtungshinweis mit Ortsangaben anzei- gen kann. Jedoch lehrt die D1 nirgends, dass Fahrtrichtungshinweise derart angezeigt wer- den, dass im Sinne des Merkmal M2 eine kombinierte Ortsangabe aus einem eine größere Stadt repräsentierenden Kürzel und aus einem voll ausgeschriebenen Na- men einer jeweiligen Ausfahrt oder eines jeweiligen Stadtteils zusammengesetzt wird. Vielmehr sieht die D1 lediglich Kürzel für Straßentypen, wie beispielsweise A für Autobahnen oder B für Bundesstraßen vor. Auch sämtliche in den Beschreibungs- seiten angegebenen Fahrtrichtungshinweise (siehe Seiten 14 bis 17, 19, 24 bis 26) enthalten Kürzel nur für Straßennamen, nicht aber für Städtenamen. Auch den Figuren 6 und 7 der D1 ist das Merkmal M2 in Verbindung mit der zuge- hörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. So zeigt die Fig. 6 die Darstellung eines Straßenteilnetzes auf der TMC-Ortsdaten- basis (siehe Seite 10 Zeilen 14 f.) bzw. an einem konkreten Beispiel den Aufbau einer TMC-Datenbank (siehe Seite 23 Zeilen 19 f.), die im vorliegenden Ausschnitt die Autobahnausfahrten Hannover-Bothfeld, Hannover-Lahe sowie die Autobahn- kreuze Hannover-Kirchhorst und Hannover-Ost aufweist (siehe Seite 23 Zeilen 21 bis 27). Ferner sind mehreren Autobahnausfahrten Segmente zugeordnet, so bei- spielsweise den Autobahnausfahrten auf der Autobahn A2 bis Hannover-Ost das Segment Hannover, den Autobahnausfahrten nach Hannover-Ost das Segment - 10 - Braunschweig. Auf der Autobahn A37 sind den Ausfahrten nach dem Autobahn- kreuz Hannover-Kirchhorst das Segment Burgdorf, und der Autobahn A7 das Seg- ment Hamburg zugeordnet (siehe Seite 23 Zeile 27 bis Seite 24 Zeile 7). Die Fig. 7 zeigt Richtungsangaben einer Route unter Zuhilfenahme einer TMC- Ortsdatenbasis (siehe Seite 10 Zeilen 17 f.) bzw. an einem konkreten Beispiel, wie die Information eines Autofahrers erfolgt, der beispielsweise in Richtung Hamburg fahren möchte. Anhand der Autobahnausfahrten in der Fig. 7 wird gemäß der wei- teren Beschreibung der D1 (siehe Seite 24 Zeile 11 bis Seite 26 Zeile 23) im Ein- zelnen dargelegt, wie die zugehörigen Fahrtrichtungshinweise ausgehend von ei- nem Ausgangspunkt vor der Autobahnausfahrt Hannover-Bothfeld jeweils lauten. Auch wenn die in den Fig. 6 und 7 als Punkte in einem Diagramm dargestellten Autobahnausfahrten jeweils dadurch angegeben sind, dass sie mit dem Buchsta- ben H als Abkürzung für die Stadt Hannover beginnen, wird dadurch das Merk- mal M2 nicht getroffen. Die Fig. 6 soll nämlich nur den Inhalt der TMC-Datenbasis veranschaulichen, der aber nicht für die Anzeige auf einem Display vorgesehen ist. Dies gilt ebenso auch für die Fig. 7, anhand derer bei einer gedachten Fahrt entlang den dort gezeigten Pfeilen die Ausgabe der jeweiligen Fahrtrichtungshin- weise erläutert werden. Schließlich vermag auch der, in der Fig. 7 links oben gezeigte Fahrtrichtungshin- weis, der die Angabe „H-Kirchhorst“ enthält, das Merkmal M2 nicht neuheitsschäd- lich zu treffen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen bezie- hen, dann genügen, wenn die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamt- offenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Pa- tent angemeldeten Erfindung erscheint (BGH GRUR 2010, 599 - Formteil). Diese, die Frage der Offenbarung eines lediglich gezeichneten Merkmals als zur Erfin- dung gehörend betreffende Entscheidung ist nach Überzeugung des Senats auch - 11 - für die Frage anzuwenden, ob der Fachmann bei der Ermittlung des Gesamtin- halts einer Vorveröffentlichung ein nur gezeichnetes Merkmal berücksichtigt. Maß- geblich ist dabei, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin, 1. Leitsatz). Vorliegend enthält der, in der Fig. 7 links oben gezeigte Fahrtrichtungshinweis er- sichtlich nur aus Platzgründen die Angabe „H-Kirchhorst“, denn zum Einen ist in der Beschreibung dieser Fahrtrichtungshinweis vollständig wie folgt angegeben (siehe Seite 25 Zeilen 29 f.): „Ab Autobahnkreuz Hannover-Kirchhorst auf die A7 in Richtung Hamburg“. Zum Anderen ist aus Platzgründen schon der vorhergehende Fahrtrichtungshin- weis in der Fig. 7 weggelassen worden. Im Übrigen spricht die D1 bei diesem Ausführungsbeispiel auf Seite 25 von einer „Ansage“ (Zeile 14), „Durchsage“ (Zeile 19) oder „Aussage“ (Zeile 27) im Sinne ei- ner akustischen und nicht optischen Ausgabe des Fahrtrichtungshinweises. Daher ist nach Überzeugung des Senats der D1 nicht die Lehre im Sinne des Merkmals M2 zu entnehmen, eine kombinierte Ortsangabe aus einem eine größe- re Stadt repräsentierenden Kürzel und aus einem voll ausgeschriebenen Namen einer jeweiligen Ausfährt oder eines jeweiligen Stadtteils zusammenzusetzen und auf einem Display anzuzeigen. Dies wird von der Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt, denn bei der Druck- schrift D1 steht nicht die Anzeige eine Ortsangabe auf einem Display im Vorder- grund. Vielmehr will sie dem Fahrer Fahrtrichtungshinweise geben, bei denen Segmentnamen mit ausgegeben werden sollen, die in einer TMC-Datenbank ab- gelegt sind und üblicherweise größere Regionen oder größere Städte kennzeich- - 12 - nen (siehe Seite 3 Zeilen 19 bis 30). Dadurch lässt sich erreichen, dass der Fahrer nicht nur einen Hinweis bekommt, dass er nach einer bestimmten Anzahl von Me- tern nach rechts oder links abbiegen soll, sondern er erhält zusätzlich die Hinwei- se, in welche Fahrtrichtung er sich dadurch bewegt. Die in der D1 erwähnten Beispiele der Fahrtrichtungshinweise entsprechen ihrer Art nach der gesprochenen Sprache und eignen sich daher besonders für die akustische Ausgabe, die dementsprechend in der D1 auch im Vordergrund steht. Für eine optische Ausgabe sind die Fahrtrichtungshinweise weniger geeignet, so dass eine optische Ausgabe in der D1 auch nicht näher behandelt wird und allen- falls im Zusammenhang mit der Anzeige eines Richtungspfeils beiläufig erwähnt wird (siehe Seite 14 Zeilen 21 bis 29). Sofern die D1 im Rahmen einer Wichtung (siehe Seite 25 Zeilen 1 bis 25) nicht so bekannte Segmentnamen oder Orte mit geringerer Bedeutung (z. B. „Burgdorf“) durch Segmentnamen größerer oder bekannterer Städte ersetzt (z. B. „Hamburg“), führt sie gar von der Lehre des Verfahrens nach Patentanspruch 1 weg. Auch die übrigen Druckschriften D2 bis D5 führen den Fachmann nicht zum Ge- genstand des Patentanspruchs 1. In der D2 wird ein Navigationssystem beschrieben, das eine Vielzahl von Informa- tionen über Zielorte beinhaltet, die auf mehreren Anzeigefeldern je nach Abfrage des Benutzers über Tastenwahl dargestellt werden können. Sie behandelt daher die Zieleingabe und nicht die Ausgabe von Zielen (siehe Spalte 1 Zeile 47 bis Spalte 2 Zeile 3). Die D3 beschreibt ein Verfahren, um Informationen zu Orten zu erfahren, die sich auf einer Anzeige befinden, wobei diese Informationen mit den jeweiligen Postleit- zahlen der Orte verknüpft sind, vgl. Absatz [0001]. - 13 - In der D4 wird ein Navigationssystem beschrieben, in dem Koordinaten eines Or- tes einer Postadresse zugeordnet sind. Durch Eingabe der Zieladresse und der Postadresse kann der Ort bestimmt werden. Auf einer Anzeige wird durch Pfeile- symbole der Weg zum Ziel dargestellt, vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 11. Die D5 betrifft ein Verfahren zur fahrtroutenspezifischen Selektion von Verkehrsin- formationen, wobei die Verkehrsinformationen für geographische Gebiete ausge- wählt werden in Abhängigkeit von den durch die GPS-Koordinaten beschriebenen Start- und Zielorten, vgl. den Anspruch 1. Damit gehen die Druckschriften D2 bis D5 nicht auf den Teilaspekt des Merk- mals M2 ein, so dass die im Verfahren befindlichen Druckschriften auch in Verbin- dung mit dem Fachwissen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahele- gen und dieser somit auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 5. Neben dem einzigen Patentanspruch erfüllen auch die übrigen Unterlagen ins- gesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. 6. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ord- nungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Be- schwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte PatG, 9. Aufl., § 80 Rdn. 113, § 73 Rdn. 132). So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegen- der Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, insbe- sondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicher- weise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte a. a. O. § 73 Rdn. 139, 140). - 14 - Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Anmelders, auf schriftlichen Antrag im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, wenn dies sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, da die Durchführung der von der Anmelderin beantragten Anhörung sachdienlich gewe- sen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 11 sowie BPatG, Be- schluss vom 28. April 2009 – 21 W (pat) 41/05 m. w. N.). Sie ist immer sachdien- lich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn eine mündliche Er- örterung eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinanderset- zung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt nur in Be- tracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (vgl. Schulte a. a. O., § 46, Rdn. 12). Vorliegend hatte die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss die beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt, weil der Anmelderin im schriftlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, der Sach- verhalt der Anmeldung einfach und überschaubar sei und die Anmelderin in der jüngeren Eingabe keine gegenüber der früheren Eingabe neuen konkreten Punkte vorgebracht habe, die in einer Anhörung zu erörtern gewesen wären. Zudem sei erkennbar, nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich die Auffassung der Anmel- derin nach erneuter Diskussion des Sachverhalts in einer Anhörung ändern werde und die Anmelderin einen geänderten Hauptanspruch einzuführen beabsichtige. Nach Auffassung des Senats können diese Beweggründe die Ablehnung der be- antragten Anhörung nicht rechtfertigen. Auch bei Fortbestehen von Meinungsver- schiedenheiten zwischen Prüfungsstelle und Anmelder nach einem weiteren Be- scheid und nachfolgender Eingabe der Anmelderin ist eine Anhörung sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit geboten ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern und zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewähr- - 15 - baren Anspruchsfassung zu gelangen (BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 7 W (pat) 57/03, BPatGE 49, 111). Der beantragten Anhörung deshalb die Sach- dienlichkeit abzusprechen, weil schon aufgrund der eingetretenen Verfahrenssi- tuation, insbesondere des Fehlens geänderter Ansprüche, zu erwarten sei, dass die gegensätzlichen Bewertungen lediglich noch einmal wiederholt werden wür- den, so dass sich das Verfahren unnötig verzögere, war nicht gerechtfertigt. Für die Vermutung einer unnötigen Verfahrensverzögerung seitens der Anmelderin bedürfte es schon weiterer Anhaltspunkte, die z. B. dann gegeben wären, wenn sich die Darlegungen der Anmelderin in ihrem ersten Schriftsatz bereits in offen- sichtlich Unhaltbarem erschöpften, so dass sie auch nicht im Geringsten geeignet wären, den Bedenken der Prüfungsstelle entgegen gestellt werden zu können. Vorliegend war dies aber nicht der Fall, denn die Anmelderin hat sich eingehend, ausführlich und auf technischen Sachverstand gestützt mit den Bedenken der Prü- fungsstelle auseinander gesetzt und das geltende Patentbegehren verteidigt. Bei dieser Sachlage bestand für sie kein Anlass, in Antwort auf den ersten oder zwei- ten Bescheid die Ansprüche zu ändern. Vielmehr konnte sie aus ihrer Sicht davon ausgehen, den Prüfer entweder zur Aufgabe seiner Bedenken bewegen zu kön- nen, oder aber die Gelegenheit zu erhalten, in einer Anhörung den Dialog mit dem Prüfer fortzuführen, um zu einer Annäherung der bisher gegensätzlichen Auffas- sungen zu gelangen. Jedenfalls bietet das Verhalten der Anmelderin im vorliegen- den Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einer Anhörung gegenüber geeigneten Argumenten des Prüfers verschlossen hätte und starr bei ihren Stand- punkten verblieben wäre. Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbe- handlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. - 16 - III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab- lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü