Beschluss
18 W (pat) 75/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 75/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Dezember 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 51 261.2 - 53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, die Richterinnen Friehe und Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen Patentanmel- dung 10-008099 vom 9. November 2001 am 4. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 102 51 261.2 mit der Be- zeichnung „System und Verfahren zur Verwendung von Systemkonfigurationen in einem modularen Computersystem“ wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der (damals geltende) Patentanspruch 1 nicht patentierbar sei, da dessen Gegen- stand im Hinblick auf die Druckschrift D1 EP 0 498 130 A2 nicht neu sei. Im Prüfungsverfahren wurde folgender weiterer Stand der Technik genannt: D2 US 5 579 511 A, D3 DE 296 06 183 U1. - 3 - Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der An- melderin. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 22 vom 17. August 2010, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung, jeweils mit Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 22 vom 4. November 2002 sowie Seiten 3 und 3a vom 19. Oktober 2007, 4 Blatt Zeichnungen vom 4. November 2002. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 ge- mäß Hauptantrag lautet: M1 Computersystem aufweisend: - 4 - M2 mehrere modulare Komponenten; M3 zumindest eine Systemkonfiguration, die betriebsbereit ist, um fest- zulegen, wie die modularen Komponenten miteinander zusammen- arbeiten; und M4 ein Managementmodul, das den Systemkonfigurationen zugeordnet ist, M4a wobei das Managementmodul betriebsbereit ist, um festzustellen, ob eine modulare Komponentenkonfiguration einer ausgewählten Sys- temkonfiguration genügt und M4b um eine Anzeige zu geben, ob die modulare Komponentenkonfigura- tion der ausgewählten Systemkonfiguration genügt. Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 10 und 19 sowie der je- weils untergeordneten Ansprüche des Hauptantrags wird auf den Akteninhalt ver- wiesen. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag I bzw. der zu diesem identische Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet unter Hervorhebung der Änderungen zum Hauptantrag: M1 Computersystem aufweisend: M2* mehrere modulare Hardware-Komponenten, die entsprechend einer modularen Komponentenkonfiguration innerhalb des Computersys- tems angeordnet sind; - 5 - M3* ein Speichermedium, das einem Managementmodul zugeordnet ist, zum Speichern von zumindest eine zwei unterschiedlichen System- konfigurationen, die betriebsbereit ist sind, um festzulegen, wie die modularen Hardware-Komponenten miteinander zusammenarbeiten; und M4* wobei das ein Managementmodul, das den Systemkonfigurationen zugeordnet ist, das betriebsbereit ist, auf die Systemkonfigurationen im Speichermedium zuzugreifen, und M4a* wobei das Managementmodul ferner betriebsbereit ist, um festzustel- len, ob eine die modulare Komponentenkonfiguration einer ausge- wählten Systemkonfiguration aus den zumindest zwei unterschiedli- chen Systemkonfigurationen genügt, und M4b um eine Anzeige zu geben, ob die modulare Komponentenkonfigura- tion der ausgewählten Systemkonfiguration genügt. Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 7 und 15 des Hilfsan- trags I sowie der jeweils untergeordneten Ansprüche der Hilfsanträge I und II wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 ge- mäß dem Hilfsantrag III lautet unter Hervorhebung der Änderungen zu den Hilfs- anträgen I bzw. II: M1 Computersystem aufweisend: M2* mehrere modulare Hardware-Komponenten, die entsprechend einer modularen Komponentenkonfiguration innerhalb des Computersys- tems angeordnet sind; - 6 - M3* ein Speichermedium, das einem Managementmodul zugeordnet ist, zum Speichern von zumindest zwei unterschiedlichen Systemkonfi- gurationen, die betriebsbereit sind, um festzulegen, wie die modula- ren Hardware-Komponenten miteinander zusammenarbeiten; und M4* wobei das Managementmodul betriebsbereit ist, auf die System- konfigurationen im Speichermedium zuzugreifen, und M4a* das ferner betriebsbereit ist, um festzustellen, ob die modulare Kom- ponentenkonfiguration einer ausgewählten Systemkonfiguration aus den zumindest zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen ge- nügt, und M4b um eine Anzeige zu geben, ob die modulare Komponentenkonfigura- tion der ausgewählten Systemkonfiguration genügt; und M5 eine Mittelebene, die Hardwareverbinder umfasst, die erlauben, dass die modularen Hardware-Komponenten mit der Mittelebene verbun- den werden und untereinander eine Schnittstellenverbindung inner- halb des Computersystems erhalten. Wegen des Wortlauts der untergeordneten Ansprüche des Hilfsantrags III wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I, II und III jeweils als nicht patentfähig erweist. Die Frage der Zulässigkeit des jeweils verteidigten Computersystems gemäß Anspruch 1 kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). 1. Die Anmeldung betrifft ein Computersystem und ein Verfahren zur Verwen- dung von Systemkonfigurationen in einem modularen Computersystem (vgl. Beschreibung, Seite 1, Zn. 7-10). Die Anmeldung geht davon aus, dass sich die Anwender von Computer- systemen von monolithischen Systemen hin zu modularen Computersyste- men entfernten, die aus einer oder mehreren modularen Komponenten wie z. B. Verarbeitungskomponenten, Eingabe-/Ausgabekomponenten, Strom- versorgungskomponenten und Datenkomponenten bestünden. Diese könn- ten in irgendeiner Weise und Anzahl innerhalb eines Gehäuses miteinander verbunden sein, um ein modulares Computersystem zu erzeugen. Da die modularen Komponenten konfiguriert werden könnten, um eines oder meh- rere Systeme zu bilden, müsse der Anwender wissen, wie die modularen Komponenten untereinander zusammenwirken sollen, wenn er modulare Komponenten hinzufüge, entferne oder ersetze. Eine Schwierigkeit beim Installieren oder Entfernen modularer Komponen- ten in einem modularen Computersystem bestehe darin, dass der Anwen- der die Änderungen einer modularen Komponentenkonfiguration durch- führe, ohne zu wissen, ob das modulare Computersystem die neue modu- lare Komponentenkonfiguration unterstütze oder ob die neue Konfiguration so funktioniere, wie es der Anwender erwarte. Wenn der Anwender die zu- sätzliche modulare Komponente falsch installiere oder entfernt habe, oder - 8 - wenn er falsch identifiziert habe, wie die modularen Komponenten zusam- menwirken sollten, funktioniere das Computersystem möglicherweise nicht so, wie der Anwender es erwarte. Dabei wisse der Anwender häufig nicht, ob eine fehlerhafte modulare Komponente den Fehler erzeuge oder ob der Fehler durch ein Konfigurationsproblem begründet sei. Dies erschwere die Wartung sowohl vor Ort als auch von einer entfernten Stelle aus (vgl. Be- schreibung vom 4.11.2002, Seite 2, erster Abs., bis Beschreibung vom 19.10.2007, Seite 3, letzter Abs.). Als Aufgabe wurde im Schriftsatz vom 17. August 2010 (vgl. S. 3, Abs. II.3.) sinngemäß angegeben, eine fehlerfreie Inbetriebnahme von komplexen modularen Computersystemen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Die dem beanspruchten Computersystem zugrunde liegende objektive tech- nische Aufgabenstellung ist darin zu sehen, anzuzeigen, ob eine fehlerfreie Inbetriebnahme von modularen Computersystemen bei neuer oder geän- derter Komponentenkonfiguration möglich ist. Diese Aufgabe richtet sich an einen Fachmann, der eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder Informati- onstechnik aufweist und Erfahrung auf dem Gebiet des Aufbaus und der Konfiguration von Computersystemen hat. 2. Einige Merkmale der jeweils in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III beanspruchten Computersysteme bedürfen der Aus- legung. Unter „modularen Komponenten“ des beanspruchten Computersystems gemäß Merkmal M2 bzw. M2* sind alle Komponenten zu verstehen, die in irgendeiner Weise und Anzahl innerhalb eines Gehäuses des Computer- systems miteinander verbunden sein können und die konfiguriert werden - 9 - können, um je nach verwendeter Anzahl und Verbindung untereinander ein oder mehrere unterschiedliche Computersysteme bilden zu können (vgl. Beschreibung, S. 2, Zn. 8-19). In den vorliegenden Hilfsanträgen I bis III sind diese modularen Komponenten auf Hardware-Komponenten einge- schränkt. Bei den „Systemkonfigurationen“ gemäß Merkmal M3 bzw. M3* handelt es sich um eine abgespeicherte Beschreibung, d.h. um Daten, die jeweils be- schreiben, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbei- ten (vgl. Beschreibung S. 10, Zn. 6 - 9). Diese Informationen werden vom Hersteller oder Anwender vorgegeben. Die Anmelderin macht mit Verweis auf die vorgenannte Textstelle geltend, dass mit „Betriebsbereit sein, fest- zulegen wie die Komponenten zusammenarbeiten“ eine Steuerung der Zu- sammenarbeit der modularen Komponenten offenbart sei. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, da sich in den Anmeldeunterlagen keinerlei Hinweis auf Mittel oder Maßnahmen findet, die einer Steuerung des Zu- sammenwirkens der modularen Komponenten dienen oder diese ermögli- chen würden. Eine aktive Beeinflussung der Funktion des Computersys- tems kann allein aus dem Vorliegen einer abgespeicherten Beschreibung des Zusammenarbeitens von Komponenten nicht abgeleitet werden. Zudem wird im jeweils beanspruchten Computersystem anhand der ausgewählten Systemkonfiguration ausschließlich die Eignung einer modularen Kompo- nentenkonfiguration geprüft (vgl. Merkmal M4a bzw. M4a*). Ein „betriebsbe- reit“ sein der Systemkonfiguration, um festzulegen, wie die modularen Kom- ponenten miteinander zusammenarbeiten, ist daher im jeweiligen An- spruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III als Eignung dieser Daten zu verstehen, das Zusammenarbeiten der Komponenten des Computersystems zu beschreiben. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht hierbei „zumindest eine Systemkonfi- guration“ vor (vgl. Merkmal M3), was auch das Vorliegen einer einzigen Systemkonfiguration umfasst. In dieser mit umfassten Variante ist aber die - 10 - gemäß Merkmal M4a zu verwendende Systemkonfiguration zwangsläufig festgelegt und nicht auswählbar. Eine solche Auswahl, die durch den Nut- zer des Computersystems erfolgt, ist erst gemäß Merkmal M3* der jeweili- gen Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag I bis III möglich. Bei der „modularen Komponentenkonfiguration“ gemäß Merkmal M4a bzw. M2* und M4a* handelt es sich ganz allgemein um eine vorgegebene und vom Managementmodul auswertbare Beschreibung der Anordnung von Komponenten des Computersystems. Sie gibt an, „wie die modularen Kom- ponenten innerhalb des Gehäuses 12 angeordnet sind“ (vgl. Beschreibung S. 9, Zn. 8-10). Es handelt sich daher sinngemäß um einen Bauplan, der die tatsächliche Anordnung der Komponenten beschreibt. Weder den An- meldeunterlagen allgemein noch den Ansprüchen 1 aller vorliegenden An- träge sind jeweils Hinweise zu entnehmen, wie die Komponentenkonfigura- tion zur Prüfung durch das Managementmodul aus einer bestehenden An- ordnung der Komponenten des Computersystems ermittelt wird. Der jewei- lige Anspruch 1 umfasst somit auch eine von den konkreten technischen Gegebenheiten losgelöste Vorgabe dieser Information durch den Nutzer. Unter „Zuordnung“ von einem Managementmodul zu den Systemkonfigura- tionen gemäß Merkmal M4 bzw. M4* versteht der Senat, dass das Ma- nagementmodul zur Verarbeitung dieser Beschreibung der Systemkonfigu- rationen vorgesehen ist (vgl. Beschreibung S. 4, Zn. 27-30) bzw. dazu auf die gespeichert vorliegende Systemkonfiguration zugreifen kann, ohne dass dabei eine technische Umsetzung dieser Zuordnung ersichtlich wäre. 3. Das Computersystem nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist ausgehend von der Lehre gemäß Druckschrift D2 nicht neu. - 11 - Der Fachmann entnimmt Druckschrift D2 ein Computersystem, das meh- rere modulare Komponenten aufweist (vgl. Sp. 1, Zn. 18-24 und Fig. 1 / Merkmale M1 und M2). Dieses Computersystem weist eine Liste von Komponenten („reference base“) auf, welche auch Informationen zur Zusammenarbeit der Kompo- nenten („dictionary of the compatible and interchangable devices“) für die Prüfung der Austauschbarkeit und Kompatibilität zu den weiteren Kompo- nenten enthält (vgl. Sp. 8, Zn. 1-6 und Zn. 36-42 i.V.m. Zn. 52-56), was der Fachmann als zumindest eine Systemkonfiguration versteht, die festlegt, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten (Merkmal M3). Druckschrift D2 ist auch ein Managementmodul zu entnehmen, das die Einhaltung der vorgegebenen Systemkonfiguration überprüft („a device for checking the configuration […]“; vgl. Sp. 5, Z. 53 – Sp. 6, Z. 7, und Sp. 8, Zn. 1-17 / Merkmal M4). Dabei stellt das Managementmodul fest, ob eine modulare Komponentenkonfiguration der Systemkonfiguration genügt (vgl. Sp. 8, Zn. 36-42 und Zn. 52-56 / Merkmal M4a) und zeigt an, ob die mo- dulare Komponentenkonfiguration dieser Systemkonfiguration genügt („This report indicates […]“; vgl. S. 9, Zn. 3-8 / Merkmal M4b). Das mit Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Computersystem ist somit aus Druckschrift D2 vorbekannt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den beanspruchten Merkmalen sämtlich um technische Merkmale han- delt, da alle Merkmale des Anspruchs 1 aus Druckschrift D2 entnehmbar sind. 4. Das Computersystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I und dem identischen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruht für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag II unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags darin, dass es sich bei den Komponenten des Computersystems um Hardware-Komponenten handelt, die entspre- chend einer modularen Komponentenkonfiguration innerhalb des Compu- tersystems angeordnet sind (vgl. Merkmal M2*). Weiterhin ist ein dem Ma- nagementmodul zugeordnetes Speichermedium zum Speichern von zumin- dest zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen vorgesehen (vgl. Merkmal M3*). Das Managementmodul ist unter anderem geeignet, auf das Speichermedium zuzugreifen (vgl. Merkmal M4*) und um festzustellen, ob die modulare Komponentenkonfiguration einer ausgewählten Systemkonfi- guration genügt (vgl. Merkmal M4a*). Aus Druckschrift D2 ist ein Computersystem entnehmbar (vgl. Sp. 1, Zn. 18-24 und Fig. 1 / Merkmal M1), das mehrere modulare Hardware- Komponenten aufweist, die innerhalb des Computersystems angeordnet sind (vgl. Sp. 1, Zn. 18-24, Fig. 1: „computers“, „memories“, „sensors“, „functional units“) und somit zwangsläufig eine entsprechende modulare Komponentenkonfiguration bilden (Merkmal M2*). Das Computersystem weist ein Speichermedium („floppy disk 20“; vgl. Fig. 1) zum Speichern einer Systemkonfiguration auf, die festlegt, wie die modularen Hardware-Komponenten miteinander zusammenarbeiten. Hier- bei ist eine Liste von Komponenten („reference base“) vorgesehen, welche auch Informationen zur Zusammenarbeit der Komponenten („dictionary of the compatible and interchangable devices“) für die Prüfung der Aus- tauschbarkeit und Kompatibilität zu den weiteren Komponenten enthält (vgl. Sp. 8, Zn. 1-6 und Zn. 36-42 i.V.m. Zn. 52-56), was der Fachmann als Systemkonfiguration versteht, die festlegt, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten (teilweise Merkmal M3*). Druckschrift D2 ist weiter ein Managementmodul zu entnehmen, das geeig- net ist, auf die Systemkonfiguration im Speichermedium zuzugreifen (vgl. Sp. 5, Z. 53 – Sp. 6, Z. 7 und Sp. 8, Zn. 1-17 / Merkmal M4*). Dabei stellt - 13 - das Managementmodul fest, ob eine modulare Komponentenkonfiguration der Systemkonfiguration genügt (vgl. Sp. 8, Zn. 36-42 und Zn. 52-56 / teil- weise Merkmal M4a*) und zeigt an, ob die modulare Komponentenkonfigu- ration dieser Systemkonfiguration genügt („This report indicates […]“; S. 9, Zn. 3-8 / Merkmal M4b). Damit unterscheidet sich das Computersystem nach Druckschrift D2 vom Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass Druckschrift D2 keine zwei unter- schiedlichen Systemkonfigurationen auf dem Speichermedium vorsieht (vgl. Merkmal M3*), und somit auch keine durch den Nutzer ausgewählte Sys- temkonfiguration zur Prüfung der modularen Komponentenkonfiguration entnehmbar ist (vgl. Merkmal M4a*). Bei der Prüfung des beanspruchten Computersystems auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lö- sung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH, Urteil X ZR 47/07 vom 26. Oktober 2010, GRUR 2011, 125, zweiter Leitsatz – Wiedergabe topo- grafischer Informationen; BGH, Beschluss X ZB 22/07 vom 20. Januar 2009, GRUR 2009, 479, Abs. II.3. – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten). Die Unterschiede zwischen dem Druckschrift D2 entnehmbaren Computersystem und Anspruch 1 betreffen das Vor- liegen von zwei Systemkonfigurationen, also vom Hersteller oder Anwender vorgegebene Informationen gemäß Merkmal M3*, aus denen gemäß Merkmal M4a* eine Auswahl erfolgt. Die Auswahl betrifft nur Handlungen bzw. Entscheidungen eines Nutzers und nicht technische Mittel oder Funktionen des Computersystems zu deren Durchführung. Diese sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich, da hierin kein technischer Beitrag zur Lösung der zugrunde liegenden Problemstellung mit technischen Mitteln liegt (Merkmale M3*, M4a*). - 14 - Der Auffassung der Anmelderin, dass es sich beim beanspruchten Com- putersystem um ein Diagnosesystem handele, das folglich keine direkte Wirkung auf das Computersystem umfasse und welches mit der Informati- onsanzeige über das Diagnoseergebnis der Lösung einer technischen Problemstellung diene, kann allein schon deshalb nicht gefolgt werden, da die beanspruchte modulare Komponentenkonfiguration nicht mit techni- schen Mitteln aus einer konkret vorliegenden Anordnung von Komponenten des Computersystems ermittelt wird. Zwar schränkt der Anspruch 1 der Hilfsanträge I und II die Komponenten auf Hardware-Komponenten ein, so dass die modulare Komponentenkonfiguration eine Beschreibung der vor- liegenden Hardware-Konfiguration des Computersystems ist. Der Anspruch lässt aber auch in dieser Fassung keine Mittel oder Maßnahmen erkennen, wie eine Beschreibung der Komponentenkonfiguration zum Zweck der Ver- arbeitung durch das Managementmodul erfasst, ermittelt oder bereitgestellt wird. Vielmehr kann es sich neben der vom Nutzer ausgewählten System- konfiguration auch bei der modularen Komponentenkonfiguration gemäß Merkmal M4a* allein um Vorgaben eines Nutzers handeln, da der Anmel- dung keine Mittel oder Maßnahmen zur automatischen Bestimmung einer solchen Komponentenkonfiguration zu entnehmen sind. Die Prüfung gemäß Merkmal M4a* stellt damit eine reine Datenverarbeitungsmaßnahme ohne technischen Bezug zu konkret vorliegenden Komponenten des Systems dar. Für die Auffassung der Anmelderin, dass es sich bei der Komponentenkon- figuration um eine beispielsweise im BIOS beschriebene Konfiguration han- dele, finden sich ebenfalls keine Hinweise. Zudem würde auch diese Be- schreibung mangels Hinweisen auf Mittel oder Maßnahmen zur Erfassung der Konfiguration die Vorgaben eines Nutzers mit umfassen, welche in kei- nem technischen Zusammenhang mit den tatsächlichen technischen Gege- benheiten im Computersystem stehen. - 15 - 5. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III beruht für den Fach- mann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 ebenfalls nicht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags I bzw. Hilfsantrags II in Merkmal M5, das eine Mittelebene be- schreibt und das im Anschluss an Merkmal M4b dem Anspruch angefügt ist. Hinsichtlich der gegenüber den Hilfsanträgen I und II unveränderten Merk- male M1 bis M4b wird auf die vorstehenden Ausführungen zum An- spruch 1 dieser beiden Anträge verwiesen. Das Vorsehen einer Mittelebene, die gemäß Merkmal M5 Hardwareverbin- der umfasst, die erlauben, dass die modularen Hardware-Komponenten mit der Mittelebene verbunden werden und untereinander eine Schnittstellen- verbindung innerhalb des Computersystems erhalten, beschreibt einen üb- lichen Aufbau von Racks für modulare Computersysteme, wie er auch zu Figur 1 in den Anmeldeunterlagen beschrieben ist. Das Vorhandensein von solchen Racks mit geeigneten Mittelebenen folgt dabei bereits allgemein aus den Vorgaben der Aufgabenstellung zu einem modularen Aufbau des Computersystems und ist damit nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil Xa ZR 22/06 vom 30. Juli 2009, GRUR 2010, 44, erster Leitsatz – Dreinahtschlauchfolien- beutel). Die geeignete Ausgestaltung der Verbinder in Racks modularer Computer- systeme mit Mittelebenen liegt dabei im Rahmen fachüblicher Maßnahmen, da zwangsläufig eine Schnittstellenverbindung der modularen Komponen- ten untereinander hergestellt werden muss, die alternativ nur über Hard- wareverbinder der Mittelebene (midplane) oder der Rückwand (backplane) erfolgen kann. - 16 - Eine über die Beschreibung der Mittelebenen selbst hinausgehende Wech- selwirkung mit der Überprüfung einer Konfigurationsbeschreibung anhand einer vorgegebenen Systemkonfiguration ist Anspruch 1 gemäß Hilfsan- trag III nicht zu entnehmen. Merkmal M5 ist daher nicht geeignet, ausgehend von Druckschrift D2 und dem Fachwissen auf dem Gebiet modularer Computersysteme eine erfinde- rische Tätigkeit zu begründen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 6. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis III sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 10 und 19 des Hauptantrags und die Patentansprüche 7 und 15 des Hilfsan- trags I sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche jeweils kein ei- genständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur ein- heitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss X ZB 6/05 vom 27. Juni 2007, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. aa – Informationsübermittlungs- verfahren II). 7. Nachdem die Anspruchssätze gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsan- trag I, II und III jeweils nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzu- weisen. - 17 - III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Friehe Dr. Otten-Dünnweber Altvater Hu