Beschluss
21 W (pat) 40/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 40/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 056 222.7-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Phys. Dr. M. Müller und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2010 aufgehoben und das Patent 10 2007 056 222 erteilt. Bezeichnung: „Anordnungen zur Übertragung digitaler Signale bei einem Magnetresonanzgerät“ Anmeldetag: 22. November 2007. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 25. September 2014 Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Ver- handlung vom 25. September 2014 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1, 2, 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2014. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 056 222.7 ist am 22. November 2007 mit der Bezeichnung „Anordnung zur Übertragung digitaler Signale bei einem Magnetresonanzgerät“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 28. Mai 2009 offengelegt worden. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 10 2005 056 711 B3 D2 US 5 384 536 A D3 WO 2006/030331 A2 D4 DE 40 37 294 A1 in Betracht gezogen worden. In der ursprünglichen Beschreibung genannt ist noch die D5 DE 199 11 988 A1. Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die An- meldung auf der Grundlage der ursprünglichen Ansprüche zurückgewiesen. Dabei hat die Prüfungsstelle die Zurückweisung mit der, der Anmelderin bereits im Erst- bescheid vom 16. Juli 2008 mitgeteilten Feststellung begründet, dass den Unter- ansprüchen 3 bis 5 und 9 nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, was und wie viel die Anmelderin unter Schutz gestellt haben möchte. Es sei nämlich – auch unter Zu- hilfenahme der übrigen Unterlagen – nicht klar, was mit dem verwendeten Merk- mal „Wandler“ gemeint sei, da dieses Merkmal auch dort nicht weiter verwendet werde. Damit seien die Patentansprüche 3 bis 5 und 9 aufgrund dieses Mangels - 4 - nicht patentfähig, so dass – da über die Anmeldung nur einheitlich entschieden werden könne – die Anmeldung zurückzuweisen sei. Dem in der Eingabe vom 12. Februar 2009 hilfsweise gestellten Antrag auf Anhö- rung hat die Prüfungsstelle deshalb nicht entsprochen, weil sich die Anmelderin zwar ausführlich zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ge- äußert, aber zu den Mängelrügen betreffend die Ansprüche 3 bis 5 und 9 gar nicht Stellung genommen habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Ver- handlung vom 25. September 2014 beantragt hat, den angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2010 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 7, - Beschreibung, Seiten 1 bis 7, - Figuren 1 bis 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Ver- handlung vom 25. September 2014 sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. - 5 - Danach lautet der Anspruch 1 nach Merkmalen gegliedert: M1 Anordnung zur Übertragung digitaler Signale bei einem Mag- netresonanzgerät, M2 - bei der eine Empfangsantenne (L1) einer Lokalspule (LS) über einen Verstärker (V1) mit einem A/D-Wandler (ADW1) verbunden ist, so dass ein über die Empfangsantenne (L1) empfangenes Magnetresonanzsignal (MR1) analog verstärkt (AMR1) und in ein digitales Signal (DMR1) umgewandelt wird, dadurch gekennzeichnet, M3 - dass der A/D-Wandler (ADW1) mit einer Übertragungsein- richtung (KSE1) verbunden ist, M3a die zur kapazitiven Kopplungsübertragung des digitalen Sig- nals (DMR1) an eine Empfangseinrichtung (KEE1) ausge- staltet ist, M4 - dass mehrere Empfangszweige (EZ1, …, EZ3) zum Emp- fang des kapazitiv übertragenen Signals (DMR1) nebenei- nander angeordnet sind, M4a wobei die Empfangszweige (EZ1, …, EZ3) jeweils eine Emp- fangseinrichtung (KEE1,…, KEE3) aufweisen, M5a - dass die Empfangseinrichtungen (KEE1,…, KEE3) zur Empfangsleistungsmessung ausgebildet und - 6 - M5b mit einem Selektor (SEL) verbunden sind, wobei der Selek- tor (SEL) anhand der Empfangsleistung ein kapazitiv übertra- genes Signal zur weiteren Verarbeitung auswählt. Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet nach Merkmalen gegliedert: M1 Anordnung zur Übertragung digitaler Signale bei einem Mag- netresonanzgerät, M2 bei der eine Empfangsantenne (L1) einer Lokalspule (LS) über einen Verstärker (V1) mit einem A/D-Wandler (ADW1) verbunden ist, so dass ein über die Empfangsantenne (L1) empfangenes Magnetresonanzsignal (MR1) analog verstärkt (AMR1) und in ein digitales Signal (DMR1) umgewandelt wird, dadurch gekennzeichnet, N3 dass mehrere Zweige verwendet werden, N3a wobei jeder Zweig jeweils eine Empfangsantenne (L1, …, Ln), einen Verstärker (V1, …, Vn) und einen A/D-Wand- ler (ADW1, …, ADWn) aufweist, N4 dass die A/D-Wandler (ADW1, …, ADWn) ausgangsseitig mit Eingängen eines Multiplexers (MUX) verbunden sind, der aus den digitalisierten Signalen (DMR1, …, DMRn) einen Se- riendatenstrom (SDS) bildet, N5 und dass der Multiplexer (MUX) ausgangsseitig mit einer Übertragungseinrichtung (KSE1) verbunden ist, - 7 - N5a die zur kapazitiven Kopplungsübertragung des digitalen Sig- nals ausgestaltet ist. Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 7 sowie der weite- ren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem verfolgten Patent- begehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn die Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 5 sind gegenüber dem Stand der Technik neu und ergeben sich für den Fach- mann aus diesem nicht in naheliegender Weise. 2. Die Anmeldung betrifft Anordnungen zur Übertragung von digitalen Signalen bei einem Magnetresonanzgerät gemäß dem Oberbegriff der Ansprüche 1 und 5 (sie- he Beschreibung, Seite 1 Zeilen 6 bis 8, in der Fassung vom 25. September 2014). Gemäß der Beschreibungseinleitung werden bei Magnetresonanzgeräten mit Hilfe von Lokalspulen Messsignale empfangen. Jedes Messsignal wird verstärkt und über jeweils ein zugeordnetes Kabel zu einem A/D-Wandler übertragen. Danach wird jedes digitalisierte Signal über einen Lichtwellenleiter zu einer Bildverarbei- tungseinheit übertragen, die aus einer Vielzahl übertragener digitaler Signale ein Magnetresonanzbild formt (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]). Aus der Druckschrift DE 199 11 988 A1 (= D5) ist ein Analog/Digital-Wandler be- kannt, der direkt in einem Spulenstecker und damit am Lokalspulen-Gehäuse an- geordnet ist. Die Signalübertragung von der Lokalspulenbaugruppe zur stationär angeordneten Bildverarbeitungseinheit erfolgt wiederum über einen Lichtwellenlei- ter. Da die Lokalspulenbaugruppe mit dem in ihr angeordneten Spulenstecker - 8 - während der MR-Untersuchung mit dem Patiententisch bewegt wird, muss der Lichtwellenleiter eine relativ große Schlaufe aufweisen, um ein Abreißen von der stationären Bildverarbeitungseinheit während der Tischbewegung zu verhindern (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003] bis [0004]). Zusätzlich werden bei unterschiedlichen MR-Untersuchungen die jeweiligen Licht- wellenleiter mit jeweils unterschiedlichen Lokalspulen verbunden, so dass die Lichtwellenleiter steckbar ausgeführt und so verschleißanfälligen Steckvorgängen ausgesetzt sind. Durch die Bewegungen des Patiententisches werden am Licht- wellenleiter Biegevorgänge vorgenommen, die wiederum zu erhöhtem Verschleiß führen (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0005]). Der Anmeldung liegt daher unter Berücksichtigung des vorliegenden Stands der Technik die Aufgabe (siehe Beschreibung, Seite 2 Zeilen 15 bis 18, in der Fas- sung vom 25. September 2014) zugrunde, eine alternative verbesserte Anordnung zur Übertragung digitaler Signale bei einem MR-Gerät anzugeben, die wenig an- fällig für Verschleiß ist. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elek- trotechnik mit Hochschulstudium an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von HF-Spulen für Magnetresonanztomographen verfügt und der, sofern er nicht selbst die entsprechenden Kenntnisse hat, bei Fragen der Hochfre- quenz- und Antennentechnik einen Hochfrequenzspezialisten hinzuzieht. 3. Die Patentansprüche 1 bis 7 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und damit zulässig. So geht der Patentanspruch 1 in den Merkmalen M1, M2, M3 und M3a aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor, wobei im Merkmal M2 der Begriff „Einzelanten- ne“ auf der Grundlage der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungs- schrift, Abs. [0063], [0064], [0072] bis [0074]) in „Empfangsantenne“ korrigiert und - 9 - im Merkmal M3a die Worte „an eine Empfangseinrichtung (KEE1)“ auf der Grund- lage der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0068] in Verb. mit der ursprünglichen Fig. 4) ergänzt ist; die Merkmale M4 und M4a stam- men aus dem ursprünglichen Anspruch 8 in Verbindung mit der ursprünglichen Fig. 5 und der zugehörigen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0080]), die Merkmale M5a und M5b aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 9 in Ver- bindung mit der ursprünglichen Fig. 5 und der zugehörigen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0081], [0082]). Die Patentansprüche 2, 3 und 4 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 4, 6 und 7 zurück. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 geht in den Merkmalen M1 und M2 aus dem Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1 hervor, wobei im Merkmal M2 der Begriff „Einzelantenne“ auf der Grundlage der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0085] in Verbindung mit Abs. [0063], [0064], [0072] bis [0074]) in „Empfangsantenne“ korrigiert ist; die Merkmale N3 und N3a stammen aus dem ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit der ursprüngli- chen Fig. 6 und der zugehörigen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0085]), die Merkmale N4, N5 und N5a aus den ursprünglichen Ansprü- chen 10 und 11 in Verbindung mit der ursprünglichen Fig. 6 und der zugehörigen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0086], [0087]). Die Patentansprüche 6 und 7 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 12 und 13 zurück. 4. Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 sind auch pa- tentfähig. - 10 - 4.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Ver- fahren befindlichen Druckschriften ist eine Anordnung mit sämtlichen Merkma- len M1 bis M3, M3a, M4, M4a, M5a und M5b bekannt. Sie ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem vor- liegenden Stand der Technik. Die der Anordnung nach Patentanspruch 1 nächstkommende Druckschrift D2 be- schreibt eine MRT-Anlage (siehe Fig. 2; Spalte 4 Zeile 29 bis Spalte 5 Zeile 19) mit einer RF-Sendespule 8-1 zur Erzeugung des HF-Erregerfeldes und einer RF- Empfangsspule 8-2 zur Aufnahme der Magnetresonanzsignale, wobei die von der Empfangsspule 8-2 empfangenen Signale drahtlos an einen Drahtlos-Empfän- ger 23 im Signalverarbeitungssystem 1 der MRT-Anlage übertragen werden. Eine erste Ausführungsform der Empfangsspule 8-2 enthält (siehe Fig. 3A, 3B; Spalte 5 Zeilen 23 bis 56) eine Empfangsspule 24, einen Verstärker 9, einen Fre- quenzumsetzer 25 und einen Sender 26 zur drahtlosen Übertragung. Eine demgegenüber ergänzte Ausführungsform zeigt (siehe Fig. 8; Spalte 7 Zeile 38 bis Spalte 8 Zeile 10) eine - 11 - M1 Anordnung zur Übertragung digitaler Signale bei einem Mag- netresonanzgerät (siehe Spalte 7 Zeilen 40-42: „this embodiment effects trans- mission after the detection signal is converted to a digital sig- nal“), M2 - bei der eine Empfangsantenne (L1) einer Lokalspule (LS) über einen Verstärker (V1) mit einem A/D-Wandler (ADW1) verbunden ist, (siehe Fig. 8 in Verbindung mit Fig. 3A, 3B: „RF coil 24“, „re- ception amplifier 9“, „A/D converter 34“), so dass ein über die Empfangsantenne (L1) empfangenes Magnetresonanzsignal (MR1) analog verstärkt (AMR1) und in ein digitales Signal (DMR1) umgewandelt wird (siehe Spalte 7 Zeilen 38-46 in Verbindung mit Spalte 5 Zei- len 23-32), die dadurch gekennzeichnet ist, M3 - dass der A/D-Wandler (ADW1) mit einer Übertragungsein- richtung (KSE1) verbunden ist (siehe Fig. 8; Spalte 7 Zeilen 43-46: „The difference from the embodiment shown in FIG. 3B lies in that an A/D conver- tor 34 is additionally inserted between the frequency conver- tor 25 and the wireless transmitter 26“). Schließlich lehrt die Druckschrift D2 den Fachmann, das digitale Signal drahtlos mit dem Drahtlos-Sender 26 (,wireless transmitter 26’) zu übertragen. Dazu weist die Druckschrift D2 den Fachmann an, zur Übertragung elektromagnetische Wel- len (z. B. FM-, AM-, PM- Wellen, usw.) oder optische Strahlen (z. B. infrarote Strahlen) zu verwenden (siehe Spalte 5 Zeilen 20-22). Nun ist in der Druck- - 12 - schrift D2 nicht explizit angegeben, dass der Drahtlos-Sender 26 (‚wireless trans- mitter 26’) zur „kapazitiven Kopplungsübertragung“ im Sinne des Merkmals M3a ausgestaltet ist. Ob dies dem Fachmann von der Druckschrift D2 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wird, kann aber dahinstehen, denn in der Druckschrift D2 gibt es jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass der Fachmann im Sinne der Merkmale M4, M4a und M5a mehrere Empfangszweige mit je einer zur Empfangsleistungsmessung ausgebildeten Empfangseinrichtung zum Emp- fang des kapazitiv übertragenen Signals nebeneinander anordnet, um im Sinne des Merkmals M5b mittels eines Selektors anhand der Empfangsleistung das ka- pazitive Signal von einer der Empfangseinrichtungen auszuwählen. Auch die übrigen Druckschriften D1 und D3 bis D5 führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat. So weist zwar die aus der Druckschrift D1 bekannte Magnetresonanzanlage meh- rere nebeneinander angeordnete Empfangszweige (siehe Fig. 5) auf, die ein in- duktiv (siehe Fig. 8; Abs. [0076]) oder kapazitiv (siehe Fig. 15; Abs. [0091] f.) über- tragenes Signal von der jeweils zugeordneten Lokalspule empfängt; im Gegensatz zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 weisen die Lokalspulen aber keine Ver- stärker und keinen A/D-Wandler auf (≠ M2) und die Empfangszweige sind nicht zur Empfangsleistung ausgebildet (≠ M5a) und auch nicht mit einem Selektor zur Auswahl eines kapazitiv übertragenen Signals anhand der Empfangsleistung ver- bunden (≠ M5b). Die Druckschrift D3 beschäftigt sich damit, dass der Dynamikbereich herkömmli- cher Analog/Digital-Wandler nicht ausreichend groß ist, um den gesamten Signal- bereich einer HF-Empfangsspule bei einem Magnetresonanzgerät zu digitalisieren (siehe Seite 1 Zeilen 4 bis 15). Zur Verbesserung schlägt die Druckschrift D3 da- her ein Elektronikmodul 54 vor, das auf einem gemeinsamen Träger 51 mit der - 13 - Empfangsantenne 50 angeordnet ist und eine Dynamik-Kompression des empfan- genen HF-Magnetresonanzsignals vornimmt (siehe Fig. 1; Seite 5 Zeilen 3 bis 12). Eine Ausgestaltung des Elektronikmoduls 541 sieht (siehe Fig. 2; Seite 7 Zeilen 3 bis 25) eine Kaskade von Verstärkern 70, 72, 74 vor, die mit der Antenne 52 ver- bunden sind. Das in den Zweigen jeweils abge- schwächte Signal wird mittels der Analog/Digital- Wandler 80, 82, 84, 86 in ein digitales Signal umge- setzt. Ein Selektor 90 wählt schließlich den höchsten, noch nicht übersteuerten oder gesättigten Digitalwert aus und gibt ihn als digitalen Ausgangswert der HF-Spule weiter. Zwar kann dieses Elektronikmodul grundsätzlich bei einer drahtgebundenen und einer drahtlosen HF-Empfangsspule angewendet werden (siehe Seite 12 Zei- len 23 bis 29); jedoch haben Analog/Digital-Wandler einen erheblichen Energie- verbrauch, so dass deren Einsatz bei einer drahtlosen HF-Empfangsspule von Nachteil ist, so dass die Druckschrift D3 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weg führt. Überdies gibt auch die Druckschrift D3 keinerlei Hinweise darauf, mehrere Emp- fangszweige im Sinne der Merkmale M4, M4a und M5a mit je einer zur Empfangs- leistungsmessung ausgebildeten Empfangseinrichtung zum Empfang des kapazi- tiv übertragenen Signals nebeneinander anzuordnen, um im Sinne des Merk- mals M5b mittels eines Selektors anhand der Empfangsleistung das kapazitive Signal von einer der Empfangseinrichtungen auszuwählen. - 14 - Schließlich liegen die Druckschriften D4 und D5 weiter ab, da sie eine Lokalspule mit drahtloser Signalübertragung nicht ansprechen. Nach alledem können damit die im Verfahren befindlichen Druckschriften auch in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen, so dass er als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist. 4.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 5 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist eine Anordnung mit sämtlichen Merkma- len M1 bis M2, N3, N3a, N4, N5 und N5a bekannt. Sie ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem vor- liegenden Stand der Technik. Die der Anordnung nach Patentanspruch 5 nächstkommende Druckschrift D2 be- schreibt eine MRT-Anlage (siehe Fig. 2; Spalte 4 Zeile 29 bis Spalte 5 Zeile 19) mit einer RF-Sendespule 8-1 zur Erzeugung des HF-Erregerfeldes und einer RF- Empfangsspule 8-2 zur Aufnahme der Magnetresonanzsignale, wobei die von der Empfangsspule 8-2 empfangenen Signale drahtlos an einen Drahtlos-Empfän- ger 23 im Signalverarbeitungssystem 1 der MRT-Anlage übertragen werden. Dabei zeigt eine Ausführungsform der Empfangsspule 8-2 (siehe Fig. 8; Spalte 7 Zeile 38 bis Spalte 8 Zeile 10) eine M1 Anordnung zur Übertragung digitaler Signale bei einem Mag- netresonanzgerät (siehe Spalte 7 Zeilen 40-42: „this embodiment effects trans- mission after the detection signal is converted to a digital sig- nal“), - 15 - M2 - bei der eine Empfangsantenne (L1) einer Lokalspule (LS) über einen Verstärker (V1) mit einem A/D-Wandler (ADW1) verbunden ist, (siehe Fig. 8 in Verbindung mit Fig. 3A, 3B: „RF coil 24“, „re- ception amplifier 9“, „A/D converter 34“), so dass ein über die Empfangsantenne (L1) empfangenes Magnetresonanzsignal (MR1) analog verstärkt (AMR1) und in ein digitales Signal (DMR1) umgewandelt wird (siehe Spalte 7 Zeilen 38-46 in Verbindung mit Spalte 5 Zei- len 23-32). Diese Ausführungsform zeigt jedoch keine mehreren Zweige mit jeweils einer Empfangsantenne, je einem Verstärker und je einem A/D-Wandler im Sinne der Merkmale N3 und N3a, so dass auch ein, an die mehreren A/D-Wandler verbun- dener Multiplexer im Sinne des Merkmals N4 nicht nahegelegt wird, der im Sinne der Merkmale N5 und N5a mit einer Übertragungseinrichtung zur kapazitiven Kopplungsübertragung verbunden ist. Dies wird dem Fachmann auch nicht von den übrigen Ausführungsformen der Druckschrift D2 nahegelegt. Zwar sieht die Ausführungsform nach der Fig. 7B eine Empfangsspule 8-2 mit drei Zweigen vor, die (siehe Fig. 7A, 7B; Spalte 6 Zeile 64 bis Spalte 7 Zeile 56) je eine Empfangsspule 24-i, je einen Verstärker 9-i, und je einen Frequenzumsetzer 25-i sowie einen gemeinsamen Sender 26 zur drahtlosen Übertragung aufweisen. Da die Empfangsspulen 24-i unabhängig voneinander arbeiten und die Frequenzum- setzer 25-i unterschiedliche, sich nicht überlappende Frequenzbereiche nutzen, werden die empfangenen, analogen Signale gleichzeitig übertragen; eine A/D- Wandlung und eine digitale Übertragung fehlen dagegen. - 16 - Schließlich zeigt die Ausführungsform nach der Fig. 9 einen Zweig (siehe Fig. 9; Spalte 8 Zeilen 11 bis 45) mit einer Empfangsspule 24, einen Verstärker 9, einen Frequenzumsetzer 25, einen A/D-Wandler 34, einem Speicher 36 und einen draht- losen Sender 26. Der Speicher 36 ermöglicht so ein Zwischenspeichern des Da- tenworts des A/D-Wandlers 34, was bei einer Vielzahl von Antennen, wie in Fig. 7 gezeigt, vorteilhaft ist. Alternativ kann der Speicher 36 auch zur Mittelwertbildung von mehreren Datenworten des A/D-Wandlers 34 eingesetzt werden. Diese Hin- weise können den Fachmann aber nicht dazu anleiten, mehrere A/D-Wandler für jede Empfangsantenne im Sinne des Merkmals N3a vorzusehen, die im Sinne des Merkmal N4 ausgangsseitig mit einem Multiplexer verbunden sind, der einen Se- riendatenstrom bildet. Zudem ist auch bei diesen Ausführungsformen keine, zur kapazitiven Kopplungsübertragung ausgestaltete Übertragungseinrichtung gemäß den Merkmalen N5 und N5a vorgesehen. Soweit noch die Druckschrift D3 eine Ausgestaltung des Elektronikmoduls 541 (siehe Fig. 2; Seite 7 Zeilen 3 bis 25) mit einer Kaskade von Verstärkern 70, 72, 74 vorsieht, die jeweils in den Zweigen mit einem der Analog/Digital-Wandler 80, 82, 84, 86 verbunden sind, führt diese auch nicht in Richtung des Gegenstands des Patentanspruchs 5. Denn zum Einen ist – im Gegensatz zum Merkmal N3a – prinzipbedingt nur eine Empfangsantenne 52 vorgesehen, an die die kaskadierten Verstärker zur sukzessiven Abschwächung angeschlossen sind. Zum Anderen wählt der Selektor 90 nur ein Datenwort, nämlich das mit dem höchsten, noch nicht übersteuerten oder gesättigten Digitalwert aus und gibt ihn als digitalen Aus- gangswert der HF-Spule weiter, so dass der Selektor 90 keinen Multiplexer im Sin- ne des Merkmals N4 darstellt, der aus den digitalen Signalen der A/D-Wandler ei- nen Seriendatenstrom bildet. Schließlich führt die Druckschrift D3 gar vom Gegen- stand des Patentanspruchs 5 weg, da sie dieses Elektronikmodul 541 für einen Einsatz bei einer drahtgebundenen wie bei einer drahtlosen HF-Empfangsspule zwar grundsätzlich für geeignet hält (siehe Seite 12 Zeilen 23 bis 29), gleichwohl aber den Einsatz bei einer drahtlosen HF-Empfangsspule aufgrund des erhebli- chen Energieverbrauchs von Analog/Digital-Wandler als nachteilig verwirft. - 17 - Auch die übrigen Druckschriften D1, D4 und D5 führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 5, wie sich zum Einen aus den obigen Ausfüh- rungen ergibt und zum Anderen der Senat im Einzelnen überprüft hat. Nach alledem können damit die im Verfahren befindlichen Druckschriften auch in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des Patentanspruchs 5 nicht nahelegen, so dass er als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist. 5. Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5. Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen- den Anforderungen. 6. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ord- nungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Be- schwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte PatG, 9. Aufl., § 80 Rdn. 113, § 73 Rdn. 132). So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegen- der Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, insbe- sondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicher- weise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte a. a. O. § 73 Rdn. 139, 140). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Anmelders, auf schriftlichen Antrag im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, wenn dies sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG). - 18 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, da die Durchführung der von der Anmelderin beantragten Anhörung sachdienlich gewe- sen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 11 sowie BPatG, Be- schluss vom 28. April 2009 – 21 W (pat) 41/05 m. w. N.). Sie ist immer sachdien- lich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn eine mündliche Er- örterung eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinanderset- zung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt nur in Be- tracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (vgl. Schulte a. a. O., § 46, Rdn. 12). Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss die beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt, da sich die Anmelderin zwar sehr ausführlich zur er- finderischen Tätigkeit der Anordnung gemäß Patentanspruch 1, jedoch zu den Mängeln betreffend die Patentansprüche 3 bis 5 und 9 gar nicht geäußert habe. Damit habe die Anmelderin klar zu erkennen gegeben, dass sie an einer raschen Beseitigung der Mängel der Patentansprüche nicht interessiert sei und ein den Be- denken der Prüfungsstelle entgegenkommender Antrag nicht erwartet werden könne, so dass die Durchführung einer Anhörung als unnötige Verfahrensverzöge- rung anzusehen sei. Dieses Vorgehen der Prüfungsstelle steht im Widerspruch zu den oben dargeleg- ten Grundsätzen und stellt daher einen Verfahrensfehler dar. Die Prüfungsstelle hat nämlich in ihrem Erstbescheid vom 16. Juli 2014 zunächst im Abschnitt I. ausführlich dargelegt, weshalb der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sodann hat sie im Ab- schnitt II. die Ansprüche 3 bis 5 und 9 hinsichtlich des Begriffs „Wandler“ als man- gelhaft gerügt und im Abschnitt III. darauf hingewiesen, dass die Ansprüche 2 bis 13 aufgrund ihres Rückbezugs auf den nicht patentfähigen Anspruch 1 ebenfalls nicht patentfähig seien. - 19 - Die Anmelderin hat daraufhin in der Erwiderung vom 12. Februar 2009 der Prü- fungsstelle hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des Pa- tentanspruchs 1 widersprochen und dies auch eingehend gegenüber sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften begründet; ferner könne der, nach Auf- fassung der Anmelderin patentfähige Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 13 tragen. Schließlich hat die Anmelderin für den Fall, dass sich die Prüfungsstelle ihrer Ar- gumentation nicht anschließen könne, um einen erneuten Bescheid gebeten und hilfsweise eine Anhörung beantragt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Prüfungsstelle, die Anmelderin wolle mit dem Antrag auf Anhörung das Verfahren lediglich verzögern, nur weil sie sich nicht auch zu den gerügten Mängeln in den Unteransprüchen geäußert hat, kei- nesfalls gerechtfertigt. Vielmehr hat die Anmelderin in ihrer Eingabe auf den Erst- bescheid zum unverändert weiterverfolgten Patentanspruch 1 materiell-rechtlich Stellung genommen sowie ihren Bedarf nach weiterer Erörterung für den Fall, dass die Prüfungsstelle weiterhin Bedenken bezüglich der Gewährbarkeit der vor- gelegten Unterlagen haben sollte, klar zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es viel- mehr als verfahrensökonomisch anzusehen, wenn sich Prüfungsstelle und Anmel- der entweder im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer Anhörung zunächst auf einen zulässigen Hauptanspruch mit einem patentfähigen Gegenstand ver- ständigen, bevor zulässige Unteransprüche (und ggfls. die übrigen Anmeldungs- unterlagen wie insbesondere die Beschreibung) an diesen unabhängigen An- spruch angepasst werden. Schließlich hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss (siehe Seite 4 un- ten) noch eindeutig zu erkennen gegeben, dass – entgegen der von der Anmelde- rin in der Eingabe vom 12. Februar 2009 vorgetragenen Argumentation – ihrer Auffassung nach die Anordnung gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit beruht. Gerade aber bei einem solchen Verfahrens- - 20 - stand mit fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten ist eine Anhörung sach- dienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit gegeben ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, etwa bestehende Differenzen auszuräumen und so eventuell zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewährbaren An- spruchsfassung zu gelangen. Dabei ist eine Anhörung in der Regel auch dann sachdienlich, wenn der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle ge- gen das Patentbegehren widerspricht und keine geänderten Patentansprüche vor- gelegt werden (BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 7 W (pat) 57/03 - Anhörung im Prüfungsverfahren, veröffentlicht in BPatGE 49, 111). Demzufolge wäre im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob die Anmeldung noch weitere Mängel aufweisen sollte – eine Anhörung sachdienlich und zudem verfahrensökonomisch gewesen, denn sie hätte dem Anmelder die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Anhörung auch Mängel in den Unteransprüchen oder ggfls. den übrigen Unterlagen in einem Zuge zu beseitigen. Bei fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs die Anmeldung wegen Mängeln in den Un- teransprüchen zurückzuweisen ist daher rechtsfehlerhaft und hat zudem die An- melderin überrascht, da sie sich im Glauben wähnen durfte, vor einer abschließen- den Entscheidung entweder noch einen Bescheid zu erhalten oder zur Anhörung geladen zu werden. Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbe- handlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. - 21 - III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus- drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan- gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver- fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab- lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Schmidt-Bilkenroth Pü