OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 W (pat) 542/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 542/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. März 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2009 032 380 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen, soweit in dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 7, vom 27. März 2012 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke GM 5583299 „AKROMID“ die angegriffene Wortmarke 30 2009 032 380 „Capromid“ gelöscht wurde. G r ü n d e : I. Die Wortmarke Capromid ist am 2. Juni 2009 angemeldet und am 8. Oktober 2009 unter der Nummer 30 2009 032 380 für die Waren der - 3 - Klasse 1: Kunststoffe im Rohzustand; Kunstharze im Rohzustand; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klasse 7: Maschinenteile, nämlich Laufrollen, Führungsrollen, Stützrollen, Richtrollen, Diabolorollen, Kranlaufrollen, Seilbahnrollen, Seilan- druckrollen, Seilumlenkrollen, Drahtführungsrollen, Förderbandrollen, Laschenkettenrollen, Bandagen für Rollen, Umlenkwalzen, Abzugs- walzen, Glättwalzen, Druckwalzen, Riemenscheiben, Mitnehmer, Anlaufscheiben, Zahnräder, Zahnstangen, Kegelräder, Schneckenrä- der, Kettenräder, Dosierräder, Flascheneinlaufsterne, Lagerbuchsen, Führungsbuchsen, Lagerböcke, Lagersegmente, Gleitsteine, Gleit- leisten, Gleitplatten, Führungsleisten, Schutzleisten, Förderschne- cken, Kurvenscheiben, Verteilerstücke, Zentriertulpen, Stützringe, Ventilsitze, Stampferplatten für Verdichter, Schneid- und Stanzplat- ten, Auswerfertrommeln, Formen für Beton/Keramik, Maschinenteile, nämlich Dichtringe; Klasse 17: Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate) in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register einge- tragen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 13. November 2009 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende mit am 8. Dezember 2009 beim DPMA eingegan- genem Schreiben aus ihrer für die Waren der Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand, Additiv-Konzentrate für Kunststoffe am 30. Oktober 2007 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke GM 5 583 299 - 4 - AKROMID Widerspruch gegen die Waren der Klassen 1 und 17 der angegriffenen Marke erhoben. Gegenstand des patentamtlichen Verfahrens war ferner der Widerspruch einer weiteren Widersprechenden, der aber im Beschwerdeverfahren zurückgenommen wurde. Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bejaht und die ange- griffene Marke im beantragten Umfang für die Waren der Klassen 1 und 17 gelöscht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der Klassen 1 und 17 gegenüberstünden. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei diese berech- tigt, von der angegriffenen Marke die Einhaltung eines deutlichen Abstands zu for- dern, der nicht mehr eingehalten werde. Es stünden sich die beiden dreisilbigen Wörter „Capromid“ und „Akromid“ gegenüber, bei denen die klangprägende Vokal- folge a-o-i sowie die Buchstabenfolge „romid“ identisch enthalten seien. Die Abweichungen in der ersten Silbe führten angesichts des zusätzlichen, aber klang- schwachen Buchstabens „p“ der angegriffenen Marke und der lediglich vertausch- ten Laute „Ka“ bzw. „Ak“ nicht zu einer signifikanten Veränderung des Klangbildes. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegrif- fenen Marke. Sie ist der Ansicht, der zu fordernde größere Zeichenabstand sei eingehalten. Die Waren der angegriffenen Marke richteten sich an Fachleute der kunststoffverarbeitenden Industrie, die eine gegenüber dem Durchschnittsverbrau- cher gesteigerte Aufmerksamkeit hätten und die sich neben der Produktkenn- zeichnung vor allem an den chemischen Eigenschaften des Produkts orientierten, da im chemischen Bereich unter den gleichen Marken häufig Werkstoffe mit ande- ren Zusammensetzungen oder anderen Verarbeitungsmöglichkeiten angeboten - 5 - würden. Zudem bestellten die Fachleute die chemischen Spezialprodukte anhand von Werkstofflisten, in denen neben den Markennamen auch die vorrangig inte- ressierenden Werkstoffeigenschaften der Produkte genauestens spezifiziert seien, sodass mangels telefonischen oder auf Zuruf erfolgenden Kaufes und fehlender Radio- oder Fernsehwerbung für die Produkte die Gefahr klanglicher Verwechs- lungen auszuschließen sei. Die Endung „-mid“ sei für technische Kunststoffe aus Polyamid eine gebräuchliche Endung; dies zeige sich auch durch die im einschlägigen Produktbereich insge- samt 392 eingetragenen Marken mit diesem Bestandteil mit Schutz in Deutsch- land. Angesichts dieser Kennzeichnungspraxis würden sich die angesprochenen Verkehrskreise daher vorrangig an dem der Endung „-mid“ vorangestellten Zei- chenbestandteil orientieren und entsprechend ihr Augenmerk auf die abweichen- den Wortanfänge „Capro-“ und „Akro-“ legen. Mit am 6. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin und Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Der Senat hatte in der Ladung zur mündlichen Ver- handlung vom 4. Dezember 2013 den Verfahrensbeteiligten aufgegeben, die Ver- handlung durch schriftsätzliches Vorbringen bis zum 17. Januar 2014 vorzuberei- ten. Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der angegriffenen Marke, die an der münd- lichen Verhandlung nach vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen hat, bean- tragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2012 insoweit aufzuheben, als die Löschung der Marke 30 2009 032 380 für die Waren der Klassen 1 und 17 angeordnet wurde und den Widerspruch aus der Marke GM 5 583 299 „AKROMID“ zurück- zuweisen. - 6 - Die Beschwerdegegnerin und Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Einrede der Nichtbenutzung sei als verspätet zurückzuwei- sen, weil sie sehr kurz vor der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei und zu einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung führe, die bei rechtzeiti- ger Erhebung vermieden worden wäre. Zudem sei nicht erkennbar, ob die Nicht- benutzungseinrede auf der Basis von § 43 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 MarkenG erhoben werde, daher sei sie unklar. Die Widersprechende hat gleichwohl diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke eingereicht, u. a. eine eides- stattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden, Werbeanzei- gen, eine Aufstellung des Werbeaufwands, Rechnungen, Werbebroschüren sowie Aufkleber. Darüber hinaus trägt die Widersprechende vor, die Marke richte sich nicht ausschließlich an Fachleute, aber auch bei diesem Personenkreis könne es bei flüchtigem Lesen oder Zuhören zu Verwechslungen der sich gegenüberste- henden Marken kommen. Zudem sei die Aufmerksamkeit bei Waren, die laufend gekauft würden, verringert, sodass es durchaus zu Verwechslungen bei dem Bezug der Produkte kommen könne und dies umso leichter, als es sich um iden- tische Waren handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Wortmarke „Capromid“ und der Widerspruchsmarke „AKROMID“ ist Verwechslungsgefahr im Sinn der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 - 7 - Nr. 1, 125 b Nr. 1 MarkenG gegeben, so dass die in dem angefochtenen Be- schluss ausgesprochene Löschung der jüngeren Marke insoweit zu bestätigen war. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. hierzu EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/ PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040, 1042, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-Gry; GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). a. Die Widersprechende konnte auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung die Benutzung der Wider- spruchsmarke „AKROMID“ in Bezug auf die Ware „Kunststoffmaterialien“ glaub- haft machen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit am 6. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz erstmalig die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, ohne Satz 1 oder Satz 2 des § 43 Abs. 1 MarkenG präzise zu zitieren. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung macht aber, anders als die Wider- sprechende meint, die Einrede nicht unklar, da in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass diese dann beide Zeiträume, nämlich 30. Okto- ber 2007 bis 30. Oktober 2012 und 26. März 2014 bis 26. März 2009, umfassen soll, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (BGH GRUR 2008, 719 Rdnr. 20 - idw Informationsdienst Wissenschaft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 43 Rdnr. 18). - 8 - Das Erheben der Einrede der Nichtbenutzung ist, anders als die Widersprechende geltend macht, nicht verspätet. Voraussetzung für das Vorliegen einer Verspätung i. S. d. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO wäre die Verzögerung des Verfahrens. Die Einrede der Nichtbenutzung ist am 6. Ja- nuar 2014 und damit 23 Tage vor der zunächst am 29. Januar 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung und 11 Tage vor Ablauf der mit der Ladung den Beteilig- ten gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 129 Abs. 2 ZPO mitgeteilten Schriftsatzfrist bis 17. Januar 2014 erhoben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird die eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eingegangene und dem Widersprechenden zugestellte Einrede im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht als verspätet angesehen (siehe 29 W (pat) 76/06 Net-T/NETT; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 43 Rdnr. 33 ff., 35). Danach ist von einer Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Voraussetzungen für die Einrede gemäß §§ 125 b Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben, da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 30. Oktober 2007 eingetragenen Widerspruchsmarke erst nach der am 13. No- vember 2009 erfolgten Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke, nämlich am 30. Oktober 2012, endete. Das Bestreiten der Benutzung war aber gemäß §§ 125 b Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig. Der Widersprechen- den oblag es damit glaubhaft zu machen, dass ihre Marke für die von ihr umfass- ten Waren innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Wider- spruch im Beschwerdeverfahren, also in der Zeit vom 26. März 2014 bis 26. März 2009, gemäß Art. 15 GMV in der Gemeinschaft benutzt worden ist. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantie- ren - benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, - 9 - die belegen können, dass die Marke geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 428, Rn. 38 - Ajax/Ansul; GRUR 2006, 582, 584, Rn. 70 - VITAFRUIT). Nach der europäischen Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungs- bild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, 346, Nr. 74 – I Ponte Finanziaria SpA). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechen- den vom 23. Januar 2014 geht hervor, dass die Widersprechende mit der Wider- spruchsmarke „AKROMID“ für unterschiedliche Kunststoffmaterialien, wie Poly- amide, Polyamid/Polypropylen-Mischungen und weitere Mischungen mit ABS und PBT mit jährlich verkauften ca. 3.800 bis 10.562 Tonnen in Deutschland Umsätze in Höhe von über … bis zu über … Euro in den Jahren von 2009 bis 2013 erzielt hat. In quantitativer Hinsicht ist mit diesen für die Bundesrepublik Deutschland, der gemessen am Bruttoinlandsprodukt größten Volkswirtschaft in Europa, glaubhaft gemachten Umsatzzahlen von einer ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 - OMEL/ONEL; BPatG 24 W (pat) 35/07 - Stradivari; 30 W (pat) 1/10 - TOLTEC/TOMTEC). Die Art und die Form der Benutzung der Marke „AKROMID“ sind sowohl aus dem eingereichten Plastiksack für die in Form von Granulat vertriebenen Waren und dem eingereichten Produktaufkleber sowie den eingereichten Werbeunterlagen und den Werbebroschüren zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich, dass die Kunst- stoffe der Widersprechenden unter der Bezeichnung „AKROMID“ teilweise auch zusammen mit angehängten Buchstabenergänzungen A, B, Lite, HI, M, -RM, -FR, -C oder -S vertrieben und in unterschiedlichen Bau- und Produktteilen (Airbags, Schibindungen, Bohrer, Autoverkleidungen, Stecker) Verwendung finden. Der überwiegende Teil der von der Widersprechenden eingereichten Broschüren ist nicht mit einem Erscheinungsdatum versehen. Im Zusammenhang mit der Erklä- rung in der eidesstattlichen Versicherung, die auf die Broschüren Bezug nimmt, - 10 - sowie aus dem Inhalt der Broschüre „Ihr Spezialist für innovative und anwen- dungsorientierte Kunststoff-Compounds“ (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 26. Fe- bruar 2014) ergibt sich jedoch, dass die Jahre 2010 bis 2012 und damit der Benut- zungszeitraum 26. März 2014 bis 26. März 2009 betroffen ist. Die Widersprechende hat daher die ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft für „Kunststoffmaterialien“ und damit für die unter die Warenbegriffe „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ und „Kunststoffe im Rohzustand“ der Klas- se 1 zu subsumierenden Waren durch die eidesstattliche Versicherung und die ergänzend hierzu eingereichten Unterlagen für den maßgeblichen Benutzungszeit- raum ausreichend glaubhaft gemacht. b. Mit den von der angegriffenen Marke „Capromid“ beanspruchten Waren der Klasse 1 „Kunststoffe im Rohzustand; Kunstharze im Rohzustand; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ und den von der Widerspruchsmarke benutzten Waren der Klasse 1 besteht Identität zwischen den „Kunststoffen im Rohzustand“ sowie den „chemischen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke“ zu den „Kunstharzen im Rohzustand“ hochgradige Ähnlichkeit. In Bezug auf die „Waren aus Kunststoffe (Halbfabrikate)“ der Klasse 17 der ange- griffenen Marke und den benutzten Widerspruchswaren „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“, „Kunststoffe im Rohzustand“ besteht angesichts gleicher Beschaffenheit und der Herstellung in den gleichen kunststoffverarbeitenden Betrieben als „Rohstoffe“ der „Halbfabrikate aus Kunststoffen“ hochgradige Ähn- lichkeit. c. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungs- kraft. Kennzeichnungskraft ist die Eignung eines Zeichens, sich dem angesprochenen Verkehrskreis aufgrund seiner Eigenart einzuprägen, d. h. als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wieder erkannt zu werden. Je größer die - 11 - Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist, umso größer ist ihr Schutzum- fang und umso eher ist auch eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze, GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd Schuhfabrik). Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Anders als die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, handelt es sich bei der Wortendung „-mid“ nicht um die beschreibende Abkürzung für Kunststoffe aus Polyamid. Denn die Kurzform für Polyamide lautet üblicherweise „PA“, auch kommt der Endung „-mid“ bei „Polyamid“ keine eigenständige Bedeutung zu, viel- mehr ist mit dem Suffix „-amid“ der Hinweis auf eine Amidbindung enthalten. Von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist daher nicht auszugehen. d. Ausgehend von identischen und hochgradig ähnlichen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „ACROMID“ hält die angegriffene Marke „Capromid“ den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand nicht mehr ein. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2010, 933 Tz. 33 - Barbara Becker; BGH, a. a. O. - Maalox/Melox-GRY; a. a. O. - pure/ pjur). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2011, 824 Nr. 26 - Kappa; GRUR 2009, 1055 Rdnr. 26 - airdsl; MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). - 12 - Die sich gegenüber stehenden Wortmarken „Capromid“ und „AKROMID“ sind angesichts identischer Silbenanzahl, der identischen das Klangbild maßgeblich prägenden Vokalfolge „a-o-i“ und der identischen übereinstimmenden letzten fünf Buchstaben „-romid“ unmittelbar klanglich verwechselbar. Der in der angegriffenen Marke zusätzlich vorhandene Konsonant „p“ spielt für das Klangbild, da er vor dem Konsonanten „r“ eher klangschwach ist und auf den klangstarken Vokal „a“ folgt, keine Rolle. Der einzige Unterschied in der Reihenfolge der Buchstabenan- fänge geht angesichts der geschilderten Übereinstimmungen und der Tatsache, dass die Buchstaben „Ca-“ bzw. „Ak-“ am Wortanfang lediglich vertauscht sind (sogenannte Klangrotation) im klanglich sonst identischen Gesamtgefüge unter. Anders als die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, tritt im Bereich der hier maßgeblichen Produkte die klangliche Zeichenähnlichkeit nicht in den Hinter- grund. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der klanglichen Ähnlichkeit von Marken in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu. Auch wenn, nach dem Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die in Rede stehenden Waren hauptsächlich anhand von Werkstofflisten bestellt würden und insgesamt tatsäch- lich weniger Gelegenheit zu klanglichen Verwechslungen bestünde, ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestellvorgängen dennoch auch mündliche, etwa telefoni- sche Nachfragen vorausgehen und im Übrigen hierbei nicht nur fachkundige Adressaten mit den Kennzeichen in Berührung kommen, sondern auch fach- fremde Personen beteiligt sind. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäß selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke gleichzeitig der klangliche Charak- ter des Markenworts unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinne- rung an klanglich ähnliche Marken geweckt werden, die von früheren Begegnun- gen bekannt sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 9 Rdnr. 230 m. w. N.). Die klangliche Verwechslungsgefahr wird also nicht nur durch unmittel- bares Hören, sondern auch durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang der beiden Marken ausgelöst (vgl. auch BPatGE 23, 176, 179). - 13 - Im Hinblick auf die festgestellte Identität bzw. die hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und der klanglich ähnlichen Wortzeichen ist eine Verwechs- lungsgefahr zu bejahen und die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen. e. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Grün- den der Billigkeit einem Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah- rens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Frau Rin BPatG Dorn ist wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert Klante Kriener Fa