Beschluss
8 W (pat) 12/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 12/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 13 069.1-14 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn - 2 - beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I . Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich durch Nichtzahlung von Jahres- gebühren für die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung in der Hauptsache erledigt hat, geht es allein noch um den Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Am 24. März 2003 hat die Anmelderin die inzwischen wegen Nichtzahlung von Jahresgebühren als zurückgenommen geltende Patentanmeldung 103 13 069.1-14 mit der Bezeichnung “Kolben-Zylindermechanismen und solche Kolben- Zylindermechanismen verwendende Drucksteuerungseinheiten“ unter Inanspruch- nahme einer japanischen Priorität eingereicht. In mehreren Prüfungsbescheiden hat die Prüfungsstelle u. a. (neben der Einfüh- rung von zwei Druckschriften als patenthindernd) gerügt, dass der jeweils geltende Patentanspruch 1 hinsichtlich der Umschreibung der Anordnung und Funktion ei- nes Ventils unbestimmte Merkmale aufweise und daher nicht gewährbar sei. Pa- tentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten (deutschsprachigen) Fassung lautet unter optischer Hervorhebung (Kursiv- und Fettdruck) der offenbar von der Prüfungsstelle als problematisch angesehenen Formulierungen des kennzeich- nenden Teils: - 3 - “Kolben-Zylindermechanismus mit: einem Zylinder (50), der eine Längsachse hat und eine zylindrische Bohrung (51) definiert; zumindest zwei Kolben (52, 53), die innerhalb der zylindrischen Bohrung an- geordnet sind, so dass zumindest drei Druckkammern einschließlich einer ersten Druckkammer (57), einer zweiten Druckkammer (58) und einer dritten Druckkammer (59) innerhalb der zylindrischen Bohrung entlang der Längs- achse des Zylinders definiert werden, wobei die erste Druckkammer und eine von der zweiten und der dritten Druckkammer individuell eine Zufuhr eines druckbeaufschlagten Fluids aufnehmen, und wobei das druckbeaufschlagte Fluid individuell von der zweiten Druckkammer und von der dritten Druck- kammer zu jeweiligen externen Vorrichtungen (16, 17) gefördert wird, und einem Ventil (60, 160), das zwischen zumindest einer von der zweiten Druckkammer und von der dritten Druckkammer und der entsprechenden externen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Ventil betriebsfähig ist, um sich zu öffnen und zu schließen, wenn die zumindest eine von der zwei- ten Druckkammer und von der dritten Druckkammer aufgrund der Bewegung der Kolben ausgedehnt bzw. zusammengezogen wird.“ Mit erstem Prüfungsbescheid vom 28. September 2006 hat die Prüfungsstelle ge- rügt, dass die Anordnung des Ventils (60, 160) unklar sei. Die Angabe “zumindest“ lasse offen, wo es sich noch erstrecken könnte. Möglicherweise seien auch nur die (welche?) Anschlüsse gemeint. Weiter sei die Angabe “wobei das Ventil be- triebsfähig ist“ unverständlich. Zudem seien Fachbegriffe (hier: “externe Vorrich- tung“ in Anspr. 1 und “Radbremse“ in Anspr. 12) einheitlich zu verwenden. Hierauf hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 folgenden neuen Patentanspruch 1 eingereicht, wobei die geänderten oder neuen Textstellen im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehoben sind: - 4 - Kolben-Zylindermechanismus mit: einem Zylinder (50), mit einer Längsachse, der eine zylindrische Bohrung (51) definiert; zumindest zwei Kolben (52, 53), die innerhalb der zylindrischen Bohrung an- geordnet sind, so dass zumindest drei Druckkammern nämlich eine erste Druckkammer (57), eine zweite Druckkammer (58) und eine dritte Druckkammer (59) innerhalb der zylindri- schen Bohrung entlang der Längsachse des Zylinders definiert werden, wo- bei die erste Druckkammer und eine von den beiden anderen Druckkammern individuell ein zugeführtes, druckbeaufschlagtes Fluid durch Einlassan- schlüsse (50a, 50b) aufnehmen, wobei das druckbeaufschlagte Fluid indivi- duell von der zweiten Druckkammer und von der dritten Druckkammer zu je- weiligen externen Vorrichtungen (16, 17) gefördert wird, und einem Ventil (60, 160), dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil (60, 160) zwischen einer Druckkammer (58, 59) und einem Ein- lassanschluss (50b) angeordnet ist, wobei das Ventil (60, 160) betätigbar ist, um zu öffnen und zu schließen, wenn entweder die zweite Druckkammer oder die dritte Druckkammer aufgrund der Bewegung der Kolben ausgedehnt bzw. zusammengezogen wird. Hierauf hat die Prüfungsstelle mit zweitem Prüfungsbescheid vom 28. Septem- ber 2006 gerügt, dass auch der neu gefasste Patentanspruch 1 unbestimmte Merkmale aufweise und nicht gewährbar sei. Unbestimmt sei, in welchem Fall das im kennzeichnenden Teil genannte Ventil durch was oder wen zu betätigen sein solle, ob das Öffnen oder Schließen gleichzeitig erfolgen solle und - falls “öffnen oder schließen“ gemeint sei - wann welche Bewegungen der Kolben in welcher Druckkammer welchen Zustand des Ventils auslösen sollten. Außerdem hat die Prüfungsstelle eine neue Druckschrift (D2) eingeführt, gegenüber der der Gegen- stand nach Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei. Wegen der neu eingeführten Druckschrift sei die beantragte Anhörung derzeit nicht sachdienlich. Die Anmelde- - 5 - rin müsse auch ohne Anberaumung einer Anhörung mit der Zurückweisung der Anmeldung rechnen, wenn diese weiterhin mit einem der als unbestimmt gerügten Merkmale aufrechterhalten werde. Die Prüfungsstelle habe ihren Standpunkt hin- sichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit der Merkmale nunmehr nochmals deutlich ausgeführt. Komme die Anmelderin diesen Aufforderungen wieder nicht nach, sei auch eine Anhörung nicht sachdienlich. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. März 2007 einen nochmals überarbeiteten Patentanspruch 1 eingereicht, der nunmehr (wieder mit Unterstrei- chung der geänderten oder neuen Textstellen) lautet: Kolben-Zylindermechanismus mit: einem Zylinder (50), mit einer Längsachse, der eine zylindrische Bohrung (51) definiert; zumindest zwei Kolben (52, 53), die innerhalb der zylindrischen Bohrung an- geordnet sind, so dass zumindest drei Druckkammern nämlich eine erste Druckkammer (57), eine zweite Druckkammer (58) und eine dritte Druck- kammer (59) innerhalb der zylindrischen Bohrung entlang der Längsachse des Zylinders definiert werden, wobei die erste Druckkammer und eine von den beiden anderen Druckkammern individuell ein zugeführtes, druckbeauf- schlagtes Fluid durch Einlassanschlüsse (50a, 50b) aufnehmen, wobei das druckbeaufschlagte Fluid individuell von der zweiten Druckkammer und von der dritten Druckkammer zu jeweiligen externen Vorrichtungen (16, 17) ge- fördert wird, und einem zwischen der zweiten Druckkammer (58) und einem Einlassanschluss (50b) angeordneten Ventil (60, 160) oder einem zwischen der dritten Druck- kammer (59) und einem Einlassanschluss (50b) angeordneten Ventil (60, 160), dadurch gekennzeichnet, dass das jeweilige Ventil (60, 160) geöffnet ist, wenn die jeweilige Druckkammer (58, 59) aufgrund der Bewegung der Kolben ausgedehnt ist, und geschlos- - 6 - sen ist, wenn die jeweilige Druckkammer (58, 59) aufgrund der Bewegung der Kolben zusammengezogen ist. Im Schriftsatz hat die Anmelderin kurz erläutert, wann sich nach ihrer Auffassung welches Ventil öffne. Außerdem ist sie auf die D2 eingegangen, die sie nicht für patenthindernd hält. Weiter hat die Anmelderin angeboten, neue überarbeitete Unterlagen nachzureichen, sobald die Prüfungsstelle die Gewährbarkeit des neuen Patentanspruchs 1 erkennen lasse. Sofern die Prüfungsstelle die Zurück- weisung beabsichtige, werde um Anberaumung einer Anhörung gebeten. Hierauf hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Okto- ber 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der geltende Anspruch 1 die im Bescheid vom 28. September 2006 gerügten Mängel weiterhin aufweise. Es sei gerügt worden, dass unbestimmt sei, in welchem Fall das Ventil durch was oder wen betätigt werden solle, um offen oder geschlossen zu sein bzw. wann welche Bewegungen der Kolben in welcher Druckkammer einen be- stimmten Zustand des Ventils auslösen solle. Auch in der neuen Fassung des An- spruchs bleibe z. B. mit der Formulierung “jeweilige Druckkammer“ unbestimmt, welcher Kolben oder welche Druckkammer ein Ventil öffnen oder schließen könne. Mit diesen unbestimmten Angaben sei das Gebot der Rechtssicherheit nicht er- füllt, das im Interesse der Allgemeinheit präzise definierte Schutzrechte verlange, mit denen eindeutig erkennbar sei, was unter Schutz gestellt werden solle. Vorlie- gend sei der Fachmann aber nicht in der Lage, festzustellen, ob sich der bean- spruchte Gegenstand vom Stand der Technik unterscheide und ob er das Patent- begehren möglicherweise verletze. Nachdem die Anmelderin im neu gefassten Anspruch 1 den bereits wiederholt gerügten Mangel nicht beseitigt habe und die Prüfungsstelle im Bescheid vom 28. September 2006 ihren Standpunkt hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen nochmals deutlich gemacht und weiter ausge- führt habe, dass im Fall der Weiterverfolgung der Anmeldung mit diesem Mangel ohne Anberaumung einer Anhörung mit der Zurückweisung gerechnet werden müsse, sei eine Anhörung nicht sachdienlich gewesen. - 7 - Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerde der Anmelderin gerichtet, mit der sie u. a. beantragt hat, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. In ihrer Beschwerdebegründung hat sie u. a. ausgeführt, dass sie in dem mit Schriftsatz vom 29. März 2007 eingereichten Patentanspruch 1 eindeutig klarge- stellt habe, dass ein Ventil in einem beanspruchten Kolben-Zylindermechanismus entweder zwischen einer zweiten Druckkammer und einem Einlassanschluss oder zwischen einer dritten Druckkammer und einem Einlassanschluss angeordnet sei. Ein Fachmann könne somit erkennen, dass das Ventil entweder der zweiten Druckkammer oder der dritten Druckkammer zugeordnet sei. Dementsprechend werde der Fachmann auch erkennen, dass sich der Begriff "jeweilige Druckkam- mer" nur auf die Druckkammer beziehen könne, der das Ventil zugeordnet sei. Er könne daher aus dem Anspruchswortlaut erkennen, dass ein Ventil, das zwischen der zweiten Druckkammer und einem Einlassanschluss angeordnet sei, dann ge- öffnet sei, wenn die zweite Druckkammer aufgrund der Bewegung der Kolben ausgedehnt sei, und dass dasselbe Ventil geschlossen sei, wenn die zweite Druckkammer aufgrund der Bewegung der Kolben zusammengezogen sei. Sollte das Ventil alternativ zwischen der dritten Druckkammer und einem Einlassan- schluss angeordnet sein, werde er den Begriff "jeweilige Druckkammer" selbstver- ständlich mit der dritten Druckkammer gleichsetzen. Somit sei dem Anspruch ein- deutig zu entnehmen, wann das Ventil geöffnet bzw. geschlossen sei. Dabei sei es vollkommen unerheblich, durch wen oder durch was das Ventil geöffnet oder geschlossen werde, d. h. welcher Kolben oder welche Druckkammer das Ventil öffne oder schließe. Es sei nämlich möglich, die Lehre des Anspruch 1 auch mit anderen Ventilen als dem in den Ausführungsbeispielen gezeigten hydraulischen, durch einen Kolben betätigten Ventil auszuführen, bspw. mit elektromagnetischen Ventilen in Kombination mit einer entsprechenden Steuerung. Hier bleibe es also dem. Fachmann überlassen, für welche Art von Ventil er sich entscheide. - 8 - Die Prüfungsstelle habe die beantragte Anhörung nicht versagen dürfen. Wenn sie trotz der Neufassung des Patentanspruchs 1 vom 29. März 2007 in diesem noch immer Unbestimmtheiten zu erkennen vermeine, wäre in einer Anhörung eine ab- schließende Klärung dieser entscheidungserheblichen Fragen zu erwarten gewe- sen. Durch die Neuformulierung des Anspruchs 1 habe die Anmelderin jedenfalls versucht, die im Bescheid vom 28. September 2006 bemängelten Unbestimmt- heiten auszuräumen und somit deutlich die Bereitschaft gezeigt, die von der Prü- fungsstelle geforderte Anpassung des Patentanspruchs 1, der abhängigen An- sprüche und der Beschreibung durchzuführen, sobald die Prüfungsstelle den neuen Anspruch 1 als gewährbar erachte. Damit habe kein triftiger Grund vorgele- gen, den Anhörungsantrag abzulehnen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspreche daher der Billigkeit. Nachdem die Anmeldung wegen Nichtzahlung von Jahresgebühren als zurückge- nommen gilt, hat die Anmelderin fernmündlich mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrechterhält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Das Patentgericht kann nach § 80 Abs. 3 anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die verfahrensgegenständliche An- meldung zurückgenommen worden ist (§ 80 Abs. 4 PatG), wobei die Rücknahme auch auf einer Fiktion, wie etwa der Rücknahmefiktion nach § 58 Abs. 3 PatG be- ruhen kann (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 80, Rn. 114). Es entspricht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Die Billigkeit ergibt sich aus der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Patentamt, die auch für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war. Die Prüfungsstelle hätte die be- antragte Anhörung nicht versagen dürfen, zumindest aber nicht die Anmeldung - 9 - zurückweisen dürfen, ohne der Anmelderin zuvor erneut die Möglichkeit zur Neu- formulierung des Patentanspruchs 1 zu geben. 1. Bereits die Ablehnung der von der Anmelderin beantragten Anhörung stellt schon für sich einen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigenden Verfahrensverstoß dar, denn die Anhörung wäre sachdienlich gewesen. Zwar stellt die Zurückweisung einer Anmeldung ohne vorherige Durchführung ei- ner beantragten Anhörung nach Auffassung des Senats nach bisheriger Rechts- lage (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG in der noch bis zum 31. März 2014 geltenden Fas- sung) nicht von vornherein einen (insbesondere schwerwiegenden) Verfahrens- fehler dar. Soweit verschiedene Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts und Teile der Literatur davon ausgehen, dass in jedem Verfahren in der Regel eine einmalige Anhörung sachdienlich ist (vgl. Schulte, a. a. O., § 46, Rdn. 8 m. w. N.), jedenfalls dann, wenn trotz schriftlicher Darlegung der Auffassung des Anmelders noch Meinungsverschiedenheiten über entscheidungserhebliche Fragen fortbe- stehen und dieser eine Anhörung beantragt hat (vgl. BPatGE 15, 149; 18, 30; 49, 112), hat der Senat insofern Bedenken gegen ein solches “generelles Anhörungs- recht“ (vgl. BPatGE 15, 149, 152) aus § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG geäußert, als damit das aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Patenterteilungsverfahrens fol- gende Regel-Ausnahme-Verhältnis in Frage gestellt wird (vgl. näher: Senatsent- scheidung vom 22. März 2012 (8 W (pat) 4/11) unter II.6.). Ähnlich wie im Fall der o. g. Senatsentscheidung besteht jedoch auch hier kein Anlass, auf diese sich demnächst durch Gesetzesänderung erledigende Rechts- frage einzugehen. Denn selbst bei zurückhaltender Auslegung des Erfordernisses der Sachdienlichkeit i. S. d. § 46 PatG liegt hier ein geradezu klassischer Fall vor, in dem eine Anhörung sachdienlich und geboten war: - 10 - Es bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Fassung des Hauptanspruchs im Hinblick auf die Bestimmtheit bzw. Klarheit von Merkmalen. Dies ist ein formalrechtliches Problem, das mit (wie hier) anwaltlich vertretenen Anmeldern in der Regel geklärt werden kann und zumeist nicht zu einer Zurück- weisung der Anmeldung führt. Die Anmelderin hat auch stets ihre Bereitschaft zur Anpassung der Patentansprüche gezeigt. In den oben zitierten zwei mal geän- derten Fassungen des Hauptanspruchs zeigt sich auch das Bemühen, die Position und Funktion des Ventils zu verdeutlichen und dabei insbesondere herauszustel- len, dass sich das Ventil je nach (unterschiedlicher) Ausdehnung und/oder Zu- sammenziehung von zwei Druckkammern (2. u. 3. Druckkammer) mal öffnet und mal schließt. Die sprachliche Ausformulierung solcher Merkmale ist durchaus nicht leicht, zumal ein Anmelder hierbei regelmäßig darauf bedacht sein wird, den von ihm begehrten Schutzumfang möglichst nicht zu schmälern und den Bereich der in Anspruch genommenen Priorität inhaltlich nicht zu verlassen. Handelt es sich mithin um eine durchaus komplexe Frage der Formulierung der Ansprüche und hat die Anmelderin ihr Bemühen um eine den Anforderungen der Prüfungsstelle gerecht werdende Fassung gezeigt, in zwei Anläufen aber keine Akzeptanz gefunden, so ist es nicht nur sachdienlich sondern nahezu unaus- weichlich, dass Prüfungsstelle und Anmeldervertreter im gemeinsamen Gespräch eine geeignete Anspruchsfassung suchen, anstatt das schriftliche Verfahren mit einer nicht absehbaren Zahl von Bescheiden und Erwiderungen weiterzuführen oder aber - wie hier - mit einem auf ein üblicherweise lösbares formalrechtliches Problem gestützten Zurückweisungsbeschluss einfach “Schluss zu machen“. Eine Anhörung hätte unter diesen Umständen allenfalls entbehrlich werden kön- nen, wenn die Prüfungsstelle von sich aus eine Anspruchsfassung vorgeschlagen hätte, die von der Anmelderin akzeptiert worden wäre. Auch dies ist nicht gesche- hen. - 11 - Auch wenn der Senat bei der Nachprüfung der Sachdienlichkeit der Anhörung unter Ausschluss von Zweckmäßigkeitserwägungen auf eine Rechtskontrolle be- schränkt ist (vgl. BPatGE 24, 44; Benkard, Patentgesetz u. Gebrauchsmusterge- setz, 10. Aufl., § 46 Rn. 8), so ist vorliegend der Beurteilungsspielraum der Prü- fungsstelle überschritten worden, denn die Prüfungsstelle hat den Rechtsbegriff der “Sachdienlichkeit der Anhörung“ verkannt, zumindest ist sie von falschen Vo- raussetzungen bei der Anwendung des Rechtsbegriffs ausgegangen. Sachdienlich ist eine Anhörung, wenn sie aus objektiver Sicht das Verfahren fördern kann, ins- besondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht (vgl. Schulte, a. a. O., § 46, Rz. 11; Busse, Pa- tentgesetz, 7. Aufl., § 46, Rn. 12). Diese Möglichkeit der Verfahrensförderung entfällt weder, wenn die Prüfungsstelle meint, hinsichtlich der gerügten Eintra- gungshindernisse ihren Standpunkt “nochmals deutlich ausgeführt“ zu haben (vgl. Bescheid vom 28. September 2006 und Zurückweisungsbeschluss) noch, wenn die Prüfungsstelle im Anschluss an einen weiteren Formulierungsversuch der Anmelderin zu der Auffassung kommt, diese sei den wiederholten Aufforderungen der Prüfungsstelle nicht nachgekommen. Vielmehr tritt nach einem zweiten ernst- haften und nicht auf eine Verfahrensverzögerung gerichteten oder sonst miss- bräuchlichen Formulierungsversuch das Bedürfnis nach einer Verfahrensförde- rung mit anderen Mitteln als dem bisherigen rein schriftlichen Verfahren besonders deutlich hervor. Es liegen auch keine Umstände vor, die nach anerkannter Recht- sprechung sonst eine Anhörung hätten entbehrlich machen können, etwa ein Ver- halten der Anmelderin, dass Grund für die Annahme gibt, dass eine Annäherung der gegenseitigen Standpunkte nicht mehr zu erwarten ist und die beantragte An- hörung das Verfahren lediglich verzögert. Die Versagung der Anhörung erfolgte damit zu Unrecht. Dieser Verfahrensfehler ist auch kausal für die Einlegung der Beschwerde und damit für die Notwendigkeit der Zahlung der Beschwerdegebühr. Denn aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers (vgl. Schulte, a. a. O., § 73, Rn. 139) ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler an- - 12 - ders ausgefallen wäre. Damit liegt bereits in der Versagung der Anhörung ein Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. 2. Als weitere Gründe der Billigkeit kommen die besonderen Umstände hinzu, unter denen hier die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Im (zweiten) Prü- fungsbescheid vom 28. September 2006 hat die Prüfungsstelle, ohne irgendwel- che Formulierungshilfen oder vergleichbare helfende Hinweise zu geben, die Zu- rückweisung der Anmeldung unter Versagung der beantragten Anhörung ange- droht, und zwar ausschließlich für den Fall der weiter bestehenden Unbestimmt- heit der Anspruchsmerkmale (die Frage der Neuheit oder Erfindungshöhe wurde an dieser Stelle nicht erwähnt). Auf den Eingang der mit Erwiderung auf den zweiten Prüfungsbescheid erfolgten Neuformulierung des Hauptanspruchs (Schriftsatz der Anmelderin vom 29. März 2007) hat sie ihre Ankündigung wahr gemacht und anstatt dem hier gebotenen (s. o.) mündlichen oder wenigstens schriftlichen Hinwirken auf eine gewährbare Anspruchsfassung einen Zurückwei- sungsbeschluss erlassen. In der Entscheidungsbegründung hat die Prüfungsstelle neben Wiederholungen ihrer Rügen und Forderungen aus den Bescheiden und der Feststellung, dass diese Mängel nicht beseitigt worden seien, nur die Formu- lierung "jeweilige Druckkammer" als einziges Beispiel für einen unbestimmten Be- griff konkret benannt. Diese Formulierung ist aber erstmals in der Anspruchsfas- sung des Schriftsatzes vom 29. März 2007 aufgetaucht, die dem Zurückweisungs- beschluss unmittelbar vorherging. Nach alledem stellt sich die Verfahrensführung der Prüfungsstelle als Versuch dar, einer gebotenen Anhörung oder wenigstens einer (wenn auch weniger sachdienli- chen) weiteren schriftlichen zielgerichteten Klärung eines an und für sich lösbaren formalrechtlichen Problems auszuweichen und unter Inkaufnahme der Versagung rechtlichen Gehörs das Verfahren durch Beschluss zu beenden. Dies rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit. - 13 - 3. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah- rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl