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Beschluss

28 W (pat) 605/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 605/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 007 341.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. September 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Klante sowie der Richterin Dorn und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die farbige (blau/weiß/schwarz) Wort-Bild-Marke 30 2011 007 341.4 für die Waren der Klasse 7 “Maschinen für die Getränkeindustrie“. Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 8. August 2011 unter Berufung auf die vorangegangenen Beanstandungsbescheide vom 18. Mai 2011 und 6. Juni 2011 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, die Marke enthalte le- diglich einen piktogrammartigen Hinweis auf den Zweck und den Anwendungsbe- reich der beanspruchten Maschinen, nämlich der Bereitstellung von kühlen Getränken; solange sich der Sinngehalt in einer rein beschreibenden Angabe er- schöpfe, werde er vom Verkehr nicht als individueller Betriebshinweis aufgefasst. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin die Eintragung des angemeldeten Zeichens weiter. Sie meint, dass die Markenstelle zu Unrecht eine rein beschrei- bende Angabe angenommen habe. Die Marke dürfe nicht in ihre Einzelheiten zer- legt, sondern müsse als Ganzes beurteilt werden. Sie sei von namhaften Desig- - 3 - nern entwickelt worden und solle durch den Markenschutz wirksam vor Nachah- mung geschützt werden. Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Marken- stelle für Klasse 7, vom 8. August 2011 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmel- dung zu Recht zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25- 27) - Chiemsee -, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unter- scheidungskraft als auch auf Angaben an, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) - Linde, Winward u. Rado). Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse beim Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt im Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, die entstehen, wenn rein beschreibende Angaben, denen die Eignung zur Her- kunftsfunktion fehlt, zu Unrecht eingetragen sind. Ungerechtfertigte Monopole - 4 - müssen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst frühzeitig, effektiv und ökono- misch durch die dafür zuständigen Behörden und Gerichte verhindert werden. Eine solche ohne weiteres beschreibende Angabe ohne betriebskennzeichnende Eigenart stellt die angemeldete Wort-Bild-Marke dar. Wie die Markenstelle im Amtsverfahren zutreffend ausgeführt hat, beschreibt der Wortbestandteil „Cool“ zusammen mit dem Bildbestandteil, der ein Trinkglas mit Strohhalm und stilisierten Kohlensäurebläschen erkennen lässt, die beanspruch- ten Maschinen für die Getränkeindustrie dahingehend, dass sie der Herstellung von kühlen Getränken dienen; denn auf diesen Sinngehalt lenkt die Kombination von Wort und Bild den Gedanken des Betrachters unmissverständlich. Die Bildbestandteile der Marke sind ihrerseits nicht hinreichend kreativ gestaltet, dass sie dem Gesamtzeichen die erforderliche Schutzfähigkeit verleihen würden. Zwar kann eine Wort-Bild-Marke durch ihre bildliche Ausgestaltung Unterschei- dungskraft erlangen, wenn sie charakteristische Gestaltungselemente aufweist, die dem Verkehr die Annahme eines betrieblichen Herkunftshinweises nahelegen. Bei rein dekorativen Hervorhebungsmitteln oder lediglich sachbezogenen Aussa- gen liegt eine solche Annahme jedoch fern (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 10. Aufl. 2012, § 8 Rn. 154 m. w. N.). Um solche ungeeigneten Elemente handelt es sich hier. Die schemenhafte schat- tenartige Wiederholung des Wortbestandteiles, die einem Hologramm ähnelt, ist kaum erkennbar; sie weist zudem lediglich dekorativen Charakter auf, der nicht über eine werbeübliche Wiedergabe von Wörtern hinausgeht. Die Darstellung des Trinkglases mit stilisierten Kohlensäureblasen entspricht einer rein piktogrammarti- gen Wiedergabe, wie sie von Getränkeautomaten oder Hinweisschildern für Ge- tränkeshops auf Bahnhöfen, Flughäfen oder touristischen Einrichtungen her be- kannt ist. Solch einfachen Abbildungen, deren beschreibender Charakter durch ihre Anlehnung an geläufige Piktogramme unzweideutig erkennbar ist, hat die Rechtsprechung wiederholt die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatGE - 5 - 18, 90, 93 ff. - Wassertropfen; BPatG vom 19.07.2004, Az. 30 W (pat) 108/03 – Batteriesymbol auf Display; EuG vom 02.07.2009, Az. T-414/07 (Nr. 37) – Hand mit Karte als Hinweis auf den Gebrauch einer Magnetkarte; weitere Beispiele bei Ströbele a. a. O. Rn. 219, Fn.634). Auch bei dem hier abgebildeten Trinkglas wirken die hologrammähnlichen Schattenrisse nicht hinreichend fantasievoll, zumal sie auch nur schemenhaft und undeutlich zu erkennen sind. Der schwarze quadratische Hintergrund führt ebenfalls nicht zur erforderlichen auffälligen Ge- staltung, sondern erschöpft sich in einer üblichen Einfassung der anderen inversiv erkennbaren Zeichenelemente; deren farbliche Wiedergabe in blau/weiß bewegt sich im Rahmen der üblichen Hervorhebungsmittel, die vom Verkehr nicht als eigenständiger Betriebshinweis verstanden werden, was aber zur Zuerkennung von Unterscheidungskraft erforderlich wäre (vgl. Ströbele a. a. O. Rn. 155 m. w. N.); gerade bei der farbigen Wiedergabe nicht unterscheidungskräftiger Wörter oder Gegenstände kann keine schutzbegründende Bedeutung angenom- men werden, da sie üblicherweise rein dekorativ wirken (vgl. BGH GRUR 2008, 710 – VISAGE). In der Gesamtheit kann der angemeldeten Marke damit keine markenrechtliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden, unabhängig davon, ob das Zeichen von Designern entwickelt worden ist, wie die Anmelderin vorträgt. Auch Piktogram- me werden häufig von Designern entwickelt, ohne dass sie – wegen ihres im Vor- dergrund stehenden sachlichen Gehaltes - Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts erlangen. Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben. Klante Dorn Paetzold Me