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Beschluss

30 W (pat) 108/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 Bundespatentgericht 30 W (pat) 108/03 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 68 220 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 301 68 220.8 angemeldet das Zei- chen siehe Abb. 1 am Ende für die Waren: "Display für Telefone, Mobiltelefone und Computer". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung insgesamt wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Bildmarke genüge den geringen Anforderungen an die Unterschei- dungskraft nicht, da sie lediglich aus der realistischen Wiedergabe eines Anzei- gefeldes oder –fensters mit Statusinformationen, wie sie beispielsweise bei Mo- - 3 - biltelefonen und –computern üblich sei, bestehe. Mangels individueller Gestaltung wirke die naturgetreue Wiedergabe der entsprechenden Ware nicht herkunftshin- weisend. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentli- chen aus, das gegenständliche Zeichen weise an seiner linken oberen Ecke durch die hintereinander, ähnlich einem Fischgrätenmuster angeordneten Pfeile, durch die auf der gegenüberliegenden Ecke abgebildete angefüllte Röhre und die am unteren Rand angebrachten Balken charakteristische Gestaltungsmerkmale auf. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat das Anmeldezeichen zu Recht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz angesehen. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge- genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstlei- stungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grund- sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2004, 505 – Rado-Uhr II mwNachw). - 4 - Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um die Darstellung eines (LCD-)Displays, die trotz ihrer nicht fotografisch genauen oder maßstabsgerechten Wiedergabe mit der Darstellung der Ware selbst gleichzusetzen ist (Senat, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 165/99 – Spielautomat). Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der BGH auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, daß ihnen im Allgemeinen die nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz erforderliche Unterscheidungskraft feh- len wird (BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 24 W (pat) 8/99 – Monitorbild). Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu un- terscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Errei- chung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausge- hende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH aaO; BGH GRUR 2001, 239 f – Zahn- pastastrang). An diesen Merkmalen fehlt es vorliegend. Bei dem am rechten oberen Rand des Zeichens abgebildeten, röhrenförmigen Element handelt es sich um ein weit ver- breitetes Symbol für eine Batterie, das entsprechend deren Ladungszustand mehr oder weniger ausgefüllt ist. Die unten angebrachten Balken sind auf dem Telefon- und Computersektor typische Platzhalter für Menüfelder, in denen kontextabhän- gig bestimmte Befehle eingeblendet und durch darunterliegende Funktionstasten ausgelöst werden. Diese beiden Gestaltungsmerkmale lassen sich bei einer Viel- zahl von Mobiltelefonen von mit der Anmelderin konkurrierenden Herstellern (ua - 5 - Nokia, Samsung, SonyEricsson) in zumindest sehr ähnlicher Form belegen. Sie scheiden daher von vorneherein als charakteristische Gestaltungsmerkmale aus. Auch der fischgrätenartige, links oben befindliche Balken ist jedenfalls in der ge- botenen Gesamtbetrachtung des Zeichens nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Dieser dient ersichtlich zur Darstellung der Empfangsfeldstärke, wobei die Anzahl der einzelnen Elemente und damit die Gesamtlänge des Balkens das kon- krete Ausmaß der Feldstärke wiedergibt. Obgleich diese Art der Darstellung bei anderen Herstellern nicht belegt werden kann, ist dieses Einzelelement gleichwohl nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Hierfür spricht zum einen, daß eine balkenartige Gestaltung eine naheliegende Möglichkeit darstellt, eine gewisse Sig- nalstärke piktogrammartig zu visualisieren. Es korrespondiert damit mit dem ge- genüberliegenden ebenfalls horizontal ausgerichteten Batteriesymbol und tritt da- her nicht besonders hervor. Auch ist der Verkehr daran gewöhnt, eine gewisse Gestaltungsvielfalt als gegeben anzunehmen und nicht in jeder Abweichung ein- zelner Elemente einen Herkunftshinweis zu erblicken. Er wird die entsprechenden Produkte keiner analytischen Betrachtung unterziehen und insbesondere einzel- nen Merkmalen nur einen eher geringen Grad an Aufmerksamkeit entgegenbrin- gen (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 944, 947 – Zigarrenform). Etwas anderes mag bei einer – hier nicht vorliegenden - Kombination von Gestaltungsmerkmalen gelten, die dem Gesamtzeichen über ein einzelnes Element hinaus eine charakteristische Gestaltung geben (BGH aaO – Rado-Uhr II). Der Versagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft wirkt über die Displays für Mobiltelefone hinaus auch für diejenigen von Telefonen und Computern. Tele- fone nähern sich in ihren Anzeigeelementen zunehmend an Mobiltelefone an. Da- bei spielt es keine Rolle, ob es sich um sogenannte schnurlose oder herkömmli- che Festnetztelefone handelt. Auch auf Computerdisplays sind derartige Anzeige- elemente zu finden. Dies gilt nicht nur für die auch dort üblichen Ladezustandsan- zeigen und Menüfelder, sondern - beispielsweise bei Taschencomputern (PDA) - 6 - mit eingebauten Mobiltelefonen - auch für Symbole zur Anzeige der Empfangs- feldstärke. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1