Beschluss
28 W (pat) 529/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 529/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. August 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 027 489.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante und die Richterinnen Kopacek und Dorn - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen 30 2010 027 489.1 EcoPlus ist am 5. Mai 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 7: Maschinen für die Getränke-, Lebensmittel-, Pharma-, chemische und kunststoffverarbeitende Industrie; Maschinen für Mälzereien; Brauereien, Sudhäuser und Molkereien; Reinigungs-, Füll-, Ver- schließ-, Etikettier- und Verpackungsmaschinen; Karbonisier- und Mischapparate; Spritzblas-, Extrusionsblas-, Streckblas- und Blas- maschinen zum Herstellen von Hohlkörpern aus Kunststoff, insbe- sondere Flaschen, Spritz- und Blasformen; Maschinen und maschi- nelle Geräte zum Transportieren, Sortieren, Erwärmen, Abkühlen und Verformen von Rohlingen für Kunststoffflaschen; Rührmaschi- nen, insbesondere für die Bierherstellung; Zentrifugen (Maschinen); Aufhackmesser für die Bierherstellung (Maschinenteile); Venturi-Dü- sen; Bierpumpen; Kesselrohre (Maschinenteile) für Bierwürzekoch- kessel; - 3 - Klasse 11: Filter [als Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Filteranlagen für die Getränkeherstellung; Bierstabilisierungsfilter; Würzefilter; Keramikfilter; Sterilisations- und Pasteurisiermaschinen; Anlagen zur Wärmebehandlung von Getränken; Wärmepumpen, Wärmetauscher; Kühlapparate zum Kühlen von Flüssigkeiten, insbe- sondere Würzekühler; Vorrichtungen zum Ausdampfen von Gasen; Fermenter; Anlagen zur Hefezucht, insbesondere für Getränke; Klasse 37: Installation und Reparatur von Maschinen für die Getränke-, Lebens- mittel-, Pharma-, chemische und kunststoffverarbeitende Industrie. Die Markenstelle für Klasse 07 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Februar 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „EcoPlus“ um eine sprachüblich gebildete Kombination der bekannten beschrei- benden Angaben „Eco“ (übliche Kurzform für „economy“ oder „ecology“, englisch für „ökonomisch“ oder „ökologisch“ bzw. „umweltfreundlich“) und „Plus“ (für einen „Vorteil“ oder „ein Mehr an“) handle, die vom angesprochenen inländischen Publi- kum in ihrer Gesamtheit ohne weiteres als Hinweis auf „ein Mehr an Ökonomie und/oder Ökologie/Umweltfreundlichkeit“ verstanden werde. Angebote mit anprei- senden Hinweisen auf eine besonders gute Ökonomie und/oder Umweltfreund- lichkeit seien gerade auch bei Maschinen verbreitet. Die angesprochenen Ver- kehrskreise würden das angemeldete Zeichen „EcoPlus“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen somit lediglich als Kombination zweier anpreisender Qualitätsangaben verstehen, nämlich, dass die so gekenn- zeichneten Produkte besonders ökonomisch und/oder ökolo- gisch/umweltfreundlich in der Herstellung, Anwendung, im Verbrauch etc. seien bzw. ausgeführt würden. Die Anmelderin könne einen Anspruch auf Eintragung auch nicht aus vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen herleiten. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, dass der Bezeichnung „EcoPlus“ eine beschreibende Bedeutung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht ohne analysierende Betrachtungsweise ent- nommen werden könne. Der Gesamtbegriff existiere weder in der deutschen noch in einer anderen gängigen Fremdsprache, so dass der Betrachter zunächst ge- zwungen sei, ihn in seine Bestandteile „Eco“ und „Plus“ aufzuspalten, den Sinn- gehalt dieser zu ermitteln, um schließlich der Gesamtkreation eine Bedeutung zu- ordnen zu können. Zudem sei der Begriff „EcoPlus“ mehrdeutig und damit äußerst diffus, selbst wenn er auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bezogen würde. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwiefern die beanspruchten Waren „Spritz- und Blasformen; Aufhackmesser; Kesselrohre für die Bierherstellung“ (Klasse 07), „Vorrichtungen zum Ausdampfen von Gasen“ (Klasse 11) und die Dienstleistungen „Installation und Reparatur von Maschinen für die Getränke-, Le- bensmittel-, Pharma-, chemische und kunststoffverarbeitende Industrie“ (Klasse 37) ökologisch oder umweltfreundlich sein sollten. Selbst bei Unterstellung der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung des Anmeldezeichens im Sinne von „ein Mehr an Ökonomie“ oder „Umweltfreundlichkeit“ stelle sich für die hier angesprochenen Fachkreise die Frage, worin diese Besonderheit denn kon- kret bestehe bzw. realisiert werde. Im Übrigen werde dieses Publikum das Zei- chen „EcoPlus“ bei einer Anbringung insbesondere auf Waren, beispielsweise auf dem Typenschild einer Maschine, nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis auffassen. Ein förmlicher Sachantrag wurde nicht gestellt. Im Termin zur mündlichen Ver- handlung am 28. August 2013 ist für die Anmelderin ankündigungsgemäß nie- mand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „EcoPlus“ als Marke steht hin- sichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintra- gung versagt. 1. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine freihaltebedürftige be- schreibende Angabe. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Diens- tleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee). a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Elementen "Eco" und "Plus" zusam- men. aa) Das Präfix „eco-“ ist die englische Entsprechung des deutschen Wortbildungs- elements „öko-/Öko-“ (Duden-Oxford – Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]; www.dict.cc – Deutsch-Englisch-Wörterbuch), das auch als Abkürzung - 6 - gebräuchlich ist. Der Begriff wird zum einen im Sinne von „Lebensraum, Umwelt“ (wie z. B. ökologisch, Ökosystem, Ökozid) verwendet. Verkürzt aus „ökologisch“ drückt „öko-/Öko-“ in Bildungen mit Substantiven oder Adjektiven aus, dass je- mand oder etwas in irgendeiner Weise mit Ökologie, mit bewusster Beschäftigung mit der Umwelt, mit Umweltproblemen in Beziehung steht (wie z. B. Ökobewe- gung, Ökopartei, Ökosozialist) (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Zum anderen hat das Wortbildungselement „öko-/Öko-“ die Bedeutung „den Haushalt, die Wirtschaft betreffend“ (wie z. B. ökonomisch, Ökotrophologie) (Duden - Das Fremdwörterbuch, a. a. O.). Die Begriffe „Öko“ oder „Eco“ können als Abkürzung bzw. Wortbildungselement in einschlägigen Zusammensetzungen daher je nach- dem im Sinne von „Naturhaushalt/Umweltfreundlichkeit“ oder „Wirtschaft(lichkeit)“ oder im Sinne beider Bedeutungen gedeutet werden (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 228/98 – ECO; 30 W (pat) 182/03 - ECO; 28 W (pat) 204/07 - ECOPACK). Als Folge der rasanten Entwicklung des Treib- hauseffekts und der politischen Diskussion hierzu ist „Eco/Öko“ in den letzten Jah- ren zu einem modernen Standardbegriff geworden, welcher weitgehend bran- chenunspezifisch als Eigenschaftsversprechen eingesetzt wird (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 228/98 - ECO). bb) Der Bestandteil „Plus“ hat als Substantiv die Bedeutungen von „Überschuss; Vorteil, Vorzug, Positivum, Pluspunkt“ (http://www.duden.de/rechtschrei- bung/Plus). Der Begriff „Plus“ wird allgemein als werbeüblicher Hinweis auf die verbesserte Qualität einer Ware oder Dienstleistung, auf ein vorhandenes „Mehr“ gegenüber anderen Waren/Dienstleistungen oder als Hinweis auf zusätzliche Vorteile bzw. verbesserte Eigenschaften (gegenüber dem Standardangebot) ver- standen (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 140/97 – PLUS; 28 W (pat) 217/03 - CorrectPlus). b) Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass die Bezeichnung „EcoPlus“ in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres als eine Kombination zweier anpreisender - 7 - Angaben im Sinne von „ein Mehr an Ökonomie und/oder Ökolo- gie/Umweltfreundlichkeit“ verstanden werden kann. Die Recherchebelege des Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Ver- handlung gemacht wurden, zeigen eine häufige branchenübergreifende Verwen- dung des Begriffs „ecoplus“ (in verschiedenen Schreibweisen, wie z. B. „EcoPlus“, „ECOplus“ oder „Eco Plus“) in werbewirksamer Form zur Bezeichnung besonders umweltfreundlicher und/oder effizienter und damit wirtschaftlicher Anlagen, Ma- schinen, Gerätschaften bzw. Dienstleistungen, auch aus dem Bereich der mit der Anmeldung beanspruchten Produkte: • Auf der Internetseite des Unternehmens GEA Westfalia Separator Group (Hersteller von Maschinen für die Getränke-, Lebensmittel- und Pharmain- dustrie) wird in dem Artikel „Eine neue EcoPlus-Dimension“ eine ecoplus-Bau- reihe beworben, „mit der Fruchtsaft, Bier und Wein mit hervorragendem Kos- ten-Leistungsverhältnis wirtschaftlich separiert werden können“ (http://www.westfalia-separator.com/de/medien-news/news-presseinformatio- nen/einzelansicht/article/neue-ecoplus-dimension.html, Anlagen 1a und 1b zum Protokoll vom 28. August 2013). • Unter www.sig.biz ist die Beschreibung einer mit „combibloc EcoPlus“ be- zeichneten Getränkeverpackung abrufbar, in der auf die CO2-Einsparungen bei der Herstellung dieser Verpackung und den damit verbundenen Umwelt- vorteilen hingewiesen wird (http://www.sig.biz/sig-global/de/getraenkever- packung/combiblocecoplus0/, Anlage 2 zum o. g. Protokoll). • Auf http://www.electrolux.de/Products/Air-Care/EcoPlus-range-page/ wird eine Klimaanlage aus der „Electrolux EcoPlus-Serie“ beworben, die „Komfort unter allen Bedingungen - kontrollierte Wärme im tiefsten Winter und saubere, kühle Luft im Hochsommer“ bringt. „Sämtliche Klimaanlagen und Heizsysteme entsprechen unseren Konstruktionswerten - außen und innen. Sie sind effi- - 8 - zient, filtern die Luft sauber und leise, sehen großartig aus und es macht Freude, sie zu verwenden. In der Energieeffizienz sind unsere EcoCool- und EcoHeat-Produkte alle als A++ eingestuft.“ (Anlage 3 zum o. g. Protokoll). • Auf http://www.oeko-energie.de/downloads/ecoplussolarspeicher.pdf wird ein „ECOplus-Solarspeicher“ mit eingebautem Wärmetauscher beschrieben (Anlage 4 zum o. g. Protokoll). • Unter www.plastverarbeiter.de wird eine Thermoformmaschine „FZ 2400 x 1600 x 620 Eco Plus“ des Herstellers Geiss AG, Sesslach, angeboten (Anla- gen 5 und 12 zum o. g. Protokoll). • Unter http://www.testberichte.de/p/sebo-tests/airbelt-d2-eco-plus-testbe- richt.html findet sich der Testbericht eines mit „Sebo Airbelt D2 Eco Plus“ be- zeichneten Staubsaugers, wobei „die vom Hersteller in den Produktnamen ex- plizit mitaufgenommenen „Eco“-Qualitäten des Bodenstaubsaugers ... ihre Be- rechtigung hauptsächlich aus der niedrigen Stromaufnahme des Geräts“ be- ziehen (Anlage 6 zum o. g. Protokoll). • Der Kaminofenhersteller Hark hat in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer Institut für Bauphysik in Stuttgart ein „ECOplus-System“ für Kaminöfen ent- wickelt, das sich durch „einen Feuerraum mit einer besonderen Geometrie in Verbindung mit einer hochentwickelten Luftführung und einem keramischen Feinstaubfilter“ auszeichnet. „Dadurch werden die Schadstoffe im Abgas deut- lich minimiert und der Wirkungsgrad der Feuerstätte deutlich erhöht. Der Brennstoffverbrauch liegt bei ECOplus-Feuerstätten deutlich unter dem her- kömmlicher Feuerstätten.“ (http://www.hark.de/service/glossar/lexi- kon/ecoplus.html und www.ihrkaminbauer.de, Anlagen 7 und 11 zum o .g. Protokoll). - 9 - • Unter www.poloplast.com/rohrsysteme/tiefbau/kanalrohrsystem/detail/ wird ein mit „POLO – ECO plus PREMIUM“ bezeichnetes Kunststoff-Abwasserrohr beworben (Anlage 8 zum o. g. Protokoll). • Die Firma Siemens hat in 2010 ein als „eco PLUS“ bezeichnetes Sig- net - ein grünes „e“ in silberner Umrandung (Wort-/Bildmarke DE 307 728 064) – eingeführt, um „besonders energie- und ressourceneffiziente Siemens Hausgeräte auf den ersten Blick erkennbar“ zu machen, da das ent- sprechende EU-Label für umweltfreundliche Produkte für diesen Zweck allein nicht mehr ausreichend sei (http://www.siemens-home.de/pressemitteilungen- detail.html?pressrelease=eco-plus-von-sie-mens~4399, Anlage 9 zum o. g. Protokoll). • Unter http://www.inpersona.de/html/was_ist_eco_plus_.html wird ein mit „ECOplus!“ angepriesenes Konzept zur Kostenoptimierung in Bezug auf Rei- nigungsdienstleistungen beworben (Anlage 10 zum o. g. Protokoll). • Die HOMAG-Group bewirbt ihre „neuen ecoPlus Technologien..., die Ener- gie sparen und Ihre Betriebskosten senken. Obendrein reduziert ecoPlus den CO2-Austoß und schon so die Umwelt. Die Technologie finden Sie in fast al- len Maschinen der HOMAG Group.“ (www.homag-group.com, Anlage 15 zum o. g. Protokoll). Zudem fand die Bezeichnung „ECo-Plus“ für ein Klimaschutzprogramm im Rah- men des Industriepreises 2008 Verwendung (www.pressebox.de, Anlage 14 zum o. g. Protokoll). c) Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechercheergebnisse kann das angemeldete Wortzeichen in seiner Gesamtheit von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen, bei denen es sich in erster Linie um Fachkreise aus dem Bereich der Getränke-, Lebensmittel,- Pharma-, chemischen und kunst- - 10 - stoffverarbeitenden Industrie handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen bean- spruchten Waren der Klassen 7 und 11 ohne weiteres Nachdenken als schlag- wortartige anpreisende Sachangabe verstanden werden, nämlich, dass die so ge- kennzeichneten Waren „ein Mehr an Umweltfreundlichkeit und/oder Wirtschaftlich- keit“ – gegenüber den entsprechenden Angeboten der Mitbewerber – bieten. Eine analysierende Betrachtungsweise ist hierfür entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin nicht erforderlich. Bei allen beanspruchten Produkten können ökologi- sche und ökonomische Gesichtspunkte von Relevanz sein zumal die Betonung dieser Faktoren aufgrund anhaltender Diskussionen um Kostensenkungen wie auch um Umweltverträglichkeit in allen wirtschaftlichen Bereichen mehr und mehr an Bedeutung gewinnt. Für die angesprochenen Verkehrskreise sind ökologische und/oder ökonomische Kriterien grundsätzlich auch ein Entscheidungskriterium für den Erwerb von Maschinen, Apparaten, Anlagen und Teilen hiervon aus den hier in Rede stehenden Bereichen. Dies gilt entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin auch für die Waren „Spritzblas-, Extrusionsblas-, Streckblas- und Blasmaschinen zum Herstellen von Hohlkörpern aus Kunststoff, insbesondere Flaschen, Spritz- und Blasformen; Aufhackmesser; Kesselrohre für die Bierher- stellung“ (Klasse 7) sowie „Vorrichtungen zum Ausdampfen von Gasen“ (Klasse 11), die allesamt besondere ökonomisch und/oder ökolo- gisch/umweltfreundlich, z. B. in der Herstellung, Anwendung, im Verbrauch, Re- cycling etc. sein können. Dabei mag der Bedeutungsschwerpunkt von „EcoPlus“ bei einem Teil der beanspruchten Waren stärker auf Ökologie, bei anderen mehr auf Ökonomie liegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Anmeldezeichen die Frage offen lasse, wie „ein Mehr an Ökonomie und/oder Umweltfreundlichkeit“ konkret reali- siert werde, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Denn nicht jede begriff- liche Unbestimmtheit schließt den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. So können auch relativ vage und allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich – wie hier – auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Bei Oberbegriffen oder - 11 - Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar un- vermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienst- leistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 15 – DeutschlandCard; GRUR 2009, 778 Rdnr. 17 – Willkommen im Leben; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 288 m. w. N.). Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liegt nicht vor, da es sich bei beiden in Betracht kommenden Bedeutungsgehalten des An- meldezeichens („ein Mehr an Ökonomie“ bzw. „ein Mehr an Ökolo- gie/Umweltfreundlichkeit“) um eine unmittelbar beschreibende Beschaffenheits- und Qualitätsangabe im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren handelt und bei diesen auch beide Merkmale gleichzeitig vorliegen bzw. von Rele- vanz sein können. d) Entsprechendes gilt für die in Klasse 37 angemeldeten Dienstleistungen „In- stallation und Reparatur von Maschinen für die Getränke-, Lebensmittel-, Pharma-, chemische und kunststoffverarbeitende Industrie“, bei denen „EcoPlus“ unmittelbar beschreibend darauf hinweisen kann, dass die fraglichen Installations- und Reparaturarbeiten besonders ökonomisch, also wirtschaftlich und kostenspa- rend, und/oder ökologisch/umweltfreundlich ausgeführt werden. Diese Aspekte spielen branchenübergreifend auch bei Dienstleistungen eine wichtige Rolle, wie die oben aufgeführten Fundstellen belegen. e) Der Umstand, dass das Anmeldezeichen „EcoPlus“ lexikalisch nicht nachweis- bar ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Denn auch wenn (und soweit) ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, - 12 - das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genom- men schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhn- lichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. - BIOMILD). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination, bei der ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Bestandteile nicht besteht. Als unmittelbar beschreibende Angabe muss das Anmeldezeichen „EcoPlus“ von den Mitbewerbern der Anmelderin deshalb frei verwendet werden können. 2. Dem begehrten Zeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das angesprochene Publikum wird darin wegen sei- nes oben dargestellten beschreibenden Aussagegehalts in Bezug auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen. 3. Die Beschwerdeführerin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Zum einen sind die von ihr im patentamtlichen und Beschwerdeverfahren ange- führten Voreintragungen schon nicht vergleichbar, da sie entweder zu lange zu- rückliegen bzw. für andere Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind oder nur den identischen Bestandteil „Eco“ und daneben noch andere Wortbestandteile enthalten. Zum Teil handelt es sich bei den angeführten Voreintragungen auch um Wort-/Bildmarken, die aufgrund ihrer Grafik eingetragen worden sein können. Zum anderen sind zwar etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rdnr. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Voreintragungen identischer oder vergleichbarer - 13 - Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2012, 276, 277 Rdnr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2011, 230 Rdnr. 12 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 Rdnr. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche). Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entge- gensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgebend (EuGH a. a. O. Rdnr. 15, 18 f. - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH a. a. O. - SUPERgirl). Vorsitzende Richterin Klante ist aufgrund urlaubsbedingter Ab- wesenheit gehindert zu un- terschreiben. Dorn Kopacek Dorn Bb