Beschluss
21 W (pat) 60/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 60/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 028 270.4 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 23. Januar 2009 aufgehoben und das Patent 10 2007 028 270 erteilt. Bezeichnung: "Verfahren zur Segmentierung von Bilddaten zur Erkennung einer Leber" Anmeldetag: 15. Juni 2007. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 23, in der mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 eingereichten Fas- sung Beschreibung, Seiten 1 bis 26, in der mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 eingereichten Fas- sung 6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, in der mit Eingabe vom 29. Juni 2007 eingereichten Fas- sung 1 Blatt Zeichnungen, Figur 10, in der mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 eingereichten Fassung. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 028 270.4 ist am 15. Ju- ni 2007 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Segmentierung von Bilddaten zur Er- kennung einer Leber“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 18. Dezember 2008 offengelegt worden. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 US 2006/0147126 A1 D2 GRADY, L.: Random Walks for Image Segmentation. In: IEEE Trans. on Pattern Analysis and Machine Intelligence, Vol. 28, Nr. 11, Nov. 2006, S. 1768-1783 D3 DE 10 2006 047 373 A1 D4 EP 1 750 226 A2 in Betracht gezogen worden. Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom 5. Sep- tember 2008 eingereichten Patentansprüche 1 bis 28 zugrunde. In der Begrün- dung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des neu eingereichten Patentan- spruchs 1 ebenso wie der des vorbeschiedenen ursprünglichen Patentan- spruchs 1 nach wie vor nicht neu gegenüber der Druckschrift D2 sei. Im Übrigen sei die hilfsweise beantragte Anhörung nicht sachdienlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 4 - Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 reicht die Anmelderin u. a. eine neue Zeichnungs- seite 7 mit der Figur 10 sowie Schriftsatz vom 12. Juni 2013 neue Patentansprü- che 1 bis 23 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 26 ein und beantragt, den angegriffenen Beschluss vom 23. Januar 2009 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der vorliegenden ge- änderten Unterlagen. Der mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 eingereichte Patentanspruch 1 lautet geglie- dert: M1 Verfahren zur automatischen Segmentierung von Bilddaten zur Erkennung einer Leber von einem Untersuchungsobjekt, wobei die Bilddaten mehrere Bildpunkte umfassen, denen jeweils ein Signalwert zugeordnet ist, wobei das Verfahren umfasst: M2 - automatisches Bestimmen von Bildpunkten (26-29), welche eine Rip- pe (25) darstellen, als Rippenbildpunkte (26-29), M3 - automatisches Bestimmen von Bildpunkten (30), welche einen Bereich innerhalb eines Brustkorbs (38) eingrenzen, mit Hilfe der Rippenbild- punkte (26-29), M4 - automatisches Bestimmen mindestens eines Bildpunkts (34), welcher ei- nen Bildpunkt der Leber darstellt, als einen Leberbildpunkt innerhalb von Bildpunkten, welche sich in dem Bereich innerhalb des Brustkorbs (38) befinden, - 5 - M5 - automatisches Definieren der Rippenbildpunkte (26-29) und der Bild- punkte (30), welche den Bereich innerhalb des Brustkorbs (38) eingren- zen, als Hintergrundsaatpunkte (26-30), M6 - automatisches Definieren des mindestens einen Leberbildpunkts (34) als Lebersaatpunkte (34) und M7 - Bestimmen einer Wahrscheinlichkeit für jeden Bildpunkt eines Bereichs innerhalb des Brustkorbs (38), ob der Bildpunkt zu der Leber gehört oder nicht, mit Hilfe eines Random Walker Verfahrens und der Lebersaatpunk- te (34) und der Hintergrundsaatpunkte (26-30). Der mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 eingereichte Patentanspruch 22 lautet ge- gliedert: N1 Vorrichtung zur automatischen Segmentierung von Bilddaten zur Erken- nung einer Leber von einem Untersuchungsobjekt, wobei die Bilddaten mehrere Bildpunkte umfassen, denen jeweils ein Signalwert zugeordnet ist, wobei die Vorrichtung umfasst: N2 - ein Element zum automatischen Bestimmen von Bildpunkten (26-29), welche eine Rippe (25) darstellen, als Rippenbildpunkte (26-29), N3 - ein Element zum automatischen Bestimmen von Bildpunkten (30), wel- che einen Bereich innerhalb eines Brustkorbs (38) eingrenzen, mit Hilfe der Rippenbildpunkte (26-29), N4 - ein Element zum automatischen Bestimmen mindestens eines Bildpunkts (34), welcher einen Bildpunkt der Leber darstellt, als einen Leberbild- punkt (34) innerhalb von Bildpunkten, welche sich in dem Bereich inner- halb des Brustkorbs (38) befinden, - 6 - N5 - ein Element zum automatischen Definieren der Rippenbildpunkte (26-29) und der Bildpunkte (30), welche den Bereich innerhalb des Brustkorbs (38) eingrenzen, als Hintergrundsaatpunkte (26-30), N6 - ein Element zum automatischen Definieren des mindestens einen Leber- bildpunkts (34) als Lebersaatpunkte (34), und N7 - ein Element zum Bestimmen einer Wahrscheinlichkeit für jeden Bildpunkt eines Bereichs innerhalb des Brustkorbs, ob der Bildpunkt zu der Leber gehört oder nicht, mit Hilfe eines Random Walker Verfahrens und der Le- bersaatpunkte (34) und der Hintergrundsaatpunkte (26-30). Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 21 und 23 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem geänderten Pa- tentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 ange- gebenen Merkmalen sowie die Vorrichtung nach dem nebengeordneten An- spruch 22 sind gegenüber dem Stand der Technik neu und ergeben sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegender Weise. 2. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Segmentierung von Bilddaten zur Erkennung einer Leber und insbesondere zur Segmentierung von Bilddaten mit Hilfe eines Random-Walker-Verfahrens, wobei das Verfahren und die Vorrich- tung als Zwischenschritt Bildpunkte der Bilddaten als Lebersaatpunkte (Liver Seed Points) und Hintergrundsaatpunkte (Background Seed Points) bestimmt. - 7 - Die Segmentierung von Bilddaten, beispielsweise von einem Computertomogra- phen, zur Erkennung der Leber in einem Menschen, stellt einen grundlegenden Vorverarbeitungsschritt für eine Reihe von medizinischen Anwendungen dar, bei- spielsweise bei einer Planung eines chirurgischen Eingriffs oder bei einer bildge- führten Leberbehandlung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]). Eine automatische und genaue Segmentierung von Bilddaten zur Lebererkennung bereitet jedoch eine Reihe von Problemen. So können Größe und Form der Leber sehr unterschiedlich sein. Darüber hinaus können die Signalwerte, welche bei- spielsweise von einem Computertomographen erfasst werden, innerhalb der Le- ber und dem umgebenden Bereich in Abhängigkeit von zugrunde liegenden Ab- tastparametern und der Menge eines verabreichten Kontrastmittels über einen großen Bereich variieren. Insbesondere an dem Übergang zwischen Lebergewebe und Muskelgewebe zwischen den Rippen ist eine Segmentierung der Bilddaten aufgrund der ähnlichen Röntgenabsorption des Lebergewebes und der Muskulatur sehr schwierig. Darüber hinaus führen Tumore oder eine Fettlebererkrankung zu stark unterschiedlichen Signalwerten von Computertomographiebilddaten inner- halb der Leber (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]). Ein allgemeines Verfahren zur Segmentierung von Bilddaten ist in der US 2006/0147126 A1 (= D1) offenbart, welches basierend auf einer Graphentheorie eine Bilddatensegmentierung mit Hilfe des so genannten Random-Walker- Verfahrens durchführt. Das Random-Walker-Verfahren arbeitet derart, dass ein Benutzer zunächst einige Bildpunkte mit Markierungen versieht. Mindestens ein Bildpunkt, welcher sich innerhalb der Leber befindet, wird als ein Leberbildpunkt (Liver Seed Point, Lebersaatpunkt) markiert und mindestens ein weiterer Bild- punkt, welcher nicht zur Leber gehört, wird als Hintergrundsaatpunkt (Background Seed Point) markiert. Eine Segmentierung der Bilddaten wird von dem Random-Walker-Verfahren dann folgendermaßen bestimmt: Für einen jeden Bildpunkt wird die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass ein Random Walker (Zufallswanderer), welcher an diesem Bild- punkt startet, einen Bildpunkt mit einer Markierung erreicht. Die Richtung, in wel- cher sich der Random Walker bewegt, ist zufällig, wobei jedoch die Wahrschein- - 8 - lichkeit für eine Bewegungsrichtung über Gewichte zwischen zwei benachbarten Bildpunkten beeinflusst werden kann. Je ähnlicher sich zwei Bildpunkte sind (zum Beispiel je ähnlicher die Signalwerte von zwei benachbarten Bildpunkten sind), umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Random Walker diesen Über- gang wählt. Dem Bildpunkt wird dann die Markierung zugeordnet, welche die größte Wahrscheinlichkeit aufweist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]). Probleme des zuvor genannten Random-Walker-Verfahrens sind einerseits eine geeignete Auswahl von Bildpunkten, welche mit höchster Wahrscheinlichkeit bei- spielsweise der Leber bzw. dem Hintergrund zugeordnet sind, automatisch zu be- stimmen sowie eine geeignete Gewichtsfunktion bereitzustellen (siehe Offenle- gungsschrift Abs. [0005]). Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0006]) zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Segmentierung der Bilddaten zur Erkennung einer Leber von einem Untersuchungsobjekt bereitzustellen, wel- che zuverlässig und automatisch Bildpunkte bestimmen, die entweder zur Leber gehören oder zum Hintergrund gehören, und die mit Hilfe eines Random-Walker- Verfahrens und der Bildpunkte, die entweder zur Leber gehören (Lebersaatpunk- te) oder die zum Hintergrund gehören (Hintergrundsaatpunkte) die Bilddaten seg- mentieren. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Informatiker oder einen In- genieur der Medizintechnik mit Universitätsstudium an, der über mehrjährige Be- rufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung und -analyse bei bildgebenden medizinischen Systemen, insbesondere Computertomographen, verfügt. 3. Die Patentansprüche 1 bis 23 sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprüngli- chen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind. - 9 - Der Patentanspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor und ist demgegenüber dadurch geändert, dass das Wort „automatisch“ in den Merkmalen M1 bis M6 eingefügt worden ist. Damit werden die zugehörigen Verfahrensschrit- te, die letztendlich zur automatischen Ermittlung von Leber- und Hintergrundsaat- punkt dienen, als Kern der Erfindung hervorgehoben. Als Stütze für die ursprüngli- che Offenbarung wird auf die ursprüngliche Beschreibung, Seite 17 Zeile 22f. und Seite 29 Zeile 30 (M1), Seite 20 Zeilen 11 bis 17 (M2), Seite 18 Zeile 30 bis Sei- te 21 Zeile 24 i. V. m. Fig. 2-6 (M3, M5) und Seite 21 Zeile 36 bis Seite 23 Zei- le 12 i. V. m. Fig. 7-9 (M4, M6) verwiesen. Entsprechend dieser Änderungen ist auch der nebengeordnete Patentan- spruch 22, der aus dem ursprünglichen Anspruch 26 hervorgegangen ist, geändert worden, wobei noch einzelne Bezugszeichen korrigiert worden sind. Die Unteransprüche 2 bis 20 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 20, der Unteranspruch 21 aus dem ursprünglichen Anspruch 25 und der Unteran- spruch 23 aus dem ursprünglichen Anspruch 27 hervor, wobei neben redaktionel- len Korrekturen in den Unteransprüchen 2, 3, 5 und 7 auch das Wort „automa- tisch“ passend zum Patentanspruch 1 eingefügt worden ist. 4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist nach Überzeugung des Senats zweifelsohne gewerblich anwendbar und im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik auch patentfähig. So ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Verfahren mit sämtlichen Merkma- len des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in nahe liegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik. - 10 - Die als dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommend anzusehende Druckschrift D2 beschreibt (siehe Abstract) ein interaktives Verfahren zur Seg- mentierung von Bilddaten (Pixels), wobei unter Pixel das grundlegende Bildele- ment im Zusammenhang mit seinem Intensitätswert verstanden wird (siehe Sei- te 1768 rechte Spalte zweiter Abs.) [= M1, abgesehen von der Zweckangabe „zur Erkennung einer Leber“]. Ausgehend von einer kleinen Zahl von Bildpunkten, de- nen vom Bediener interaktiv oder vordefiniert Markierungen (Label) zugeordnet wurden (das sind die sog. Saatpunkte), wird die Wahrscheinlichkeit bestimmt, dass ein Zufallswanderer an jedem unmarkierten Punkt als erstes einen der mar- kierten Pixel erreicht [= M7]. Dieses Verfahren beruht auf einer Graphentheorie, wobei ein Graph ein Paar von Knoten und Kanten ist. Es geht von einem Graphen mit einer festen Anzahl von Knoten und Kanten aus, wobei jeder Kante ein reeller Wert, das sogenannte Gewicht, zugeordnet ist als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Zufallswanderer diese Kante überqueren würde (siehe Seite 1768 rechte Spal- te zweiter Abs.). Zwar erwähnt die Druckschrift D2 an manchen Stellen, dass „markierte Bildpunk- te“ als Saatpunkte auch automatisiert vorgegeben sein können (siehe z. B. Sei- te 1774 rechte Spalte letzte Zeile, Seite 1781 rechte Spalte zweiter Absatz), geht aber darauf überhaupt nicht weiter ein. Vielmehr geht die Druckschrift D2 einfach davon aus, dass solche Saatpunkte existieren, indem diese insbesondere durch den Bediener interaktiv vorgegeben wurden (siehe Abstract, Seite 1768 linke Spal- te letzter Absatz, Seite 1769 rechte Spalte vorletzter Absatz, Seite 1770 linke Spalte erster Absatz und rechte Spalte letzter Absatz, Seite 1771 linke Spalte drit- te Zeile, Seite 1773 rechte Spalte viertletzter Absatz, Seite 1774 rechte Spalte letzte Zeile, Seite 1775 linke Spalte letzter Absatz und rechte Spalte erster Ab- satz), und erläutert im Einzelnen den darauf zugreifenden Random-Walker-Algo- rithmus. Ein automatisches Bestimmen im Sinne der Merkmale M5 und M6 von Saatpunk- ten zeigt die Druckschrift D2 also nicht. Erst recht zeigt die Druckschrift D2 auch nicht das automatische Bestimmen von Rippenbildpunkten [= M2], das automati- sche Bestimmen von Bildpunkten eines Bereichs innerhalb des Brustkorbs [M3] - 11 - oder das automatische Bestimmen von Leberbildpunkten [= M4]. Auch die Sei- te 1775 mit der Fig. 2 und deren Bildunterschrift und Seite 1774 rechte Spalte letz- ter Absatz bis Seite 1775 linke Spalte in der Druckschrift D2 haben keinerlei Be- zug zu Rippenbildpunkten, Bildpunkten innerhalb des Brustkorbs oder Leberbild- punkten. Auch die übrigen Druckschriften D1, D3 und D4 führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die Druckschrift D1 beschreibt ein Verfahren zur Segmentierung von digitalisierten Bilddaten auf der Grundlage des Random Walker Verfahrens und geht damit nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D2 bekannt ist. Die Druckschrift D3 beschreibt ein System und ein Verfahren zur Segmentierung eines Objekts von Interesse aus einem medizinischen Bild, insbesondere eine Segmentierungstechnik, um Zieltumorbereiche aus dreidimensionalen (3-D) Le- ber-CT-Bildern genau und deutlich zu kennzeichnen [= M1]. Das dort beschriebe- ne Verfahren beruht auf einen Hintergrundmodellbilder und einen Vordergrundmo- dellbilder, die jedoch nur unter der Mitwirkung eines Benutzers in der Lage sind, Intensitätsverteilungen der Voxel zur Segmentierung abzuschätzen, siehe Ansprü- che 1, 2 und 4. Die Druckschrift D4 schlägt ein Verfahren vor, das die Segmentierung für ein be- reits vorab pre-segmentiertes Bild verbessern will. Dabei werden von einem Be- nutzer zusätzliche Vordergrund- oder Hintergrundsaatbilder hinzugefügt und wei- tere Werte als Vertrauensmaß eingegeben, aufgrund dessen unter Nutzung des Random-Walker-Algorithmus das Segmentierungsergebnis verbessert wird. Damit sind aus keiner der Druckschriften D1 bis D4 die Merkmale M2, M3, M4, M5 und M6 bekannt. Mangels entsprechender Hinweise werden diese Merkmale vom vorliegenden Stand der Technik auch in Verbindung mit dem Fachwissen nicht - 12 - nahegelegt, so dass nach Überzeugung des Senats der Gegenstand des Patent- anspruchs 1 gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften als auf erfin- derischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist. 5. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 22 ist patentfähig. Die Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 22 entsprechen inhaltlich denjenigen Merkmalen des Verfahrens nach Patentanspruch 1. Damit treffen die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Patent- anspruchs 1 gleichermaßen auch auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 22 zu. 6. Die Unteransprüche 2 bis 21 und der Unteranspruch 23 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentan- spruchs 22. Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen- den Anforderungen. 7. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ord- nungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Be- schwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110, § 73 Rdn. 124, 125). So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegen- der Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, insbe- sondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicher- - 13 - weise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte a. a. O. § 73 Rdn. 132, 135). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Anmelders, auf schriftlichen Antrag im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, wenn dies sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, da die Durchführung der von der Anmelderin beantragten Anhörung sachdienlich gewe- sen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 8 sowie BPatG, Beschluss vom 28. April 2009 – 21 W (pat) 41/05 m. w. N.). Sie ist immer sach- dienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn eine mündliche Erörterung eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinander- setzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt nur in Be- tracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (vgl. Schulte a. a. O., § 46, Rdn. 9). Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss die beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt, ohne dafür nähere Gründe zu nennen. Objektive Gründe, die die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung rechtfertigen können, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere gab die Anmelderin keinen Anlass für die Vermutung, durch die beantragte Anhörung das Verfahren lediglich verzögern zu wollen. Vielmehr hat die Anmelderin in ihrer Eingabe auf den Erstbescheid einen neuen Patentanspruch vorgelegt, zur Sache Stellung genommen sowie ihren Be- darf nach weiterer Erörterung für den Fall, dass die Prüfungsstelle weiterhin Be- denken bezüglich der Gewährbarkeit der vorgelegten Unterlagen haben sollte, klar zum Ausdruck gebracht. Bei einem solchen Verfahrensstand mit fortbestehenden Meinungsverschiedenhei- ten ist eine Anhörung sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit gegeben ist, ihre gegensätzlichen - 14 - Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, etwa bestehende Differenzen auszuräumen und so eventuell zu einem Einvernehmen bezüglich ei- ner gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen. Dabei ist eine Anhörung in der Regel auch dann sachdienlich, wenn der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prü- fungsstelle gegen das Patentbegehren widerspricht und keine geänderten Patent- ansprüche vorgelegt werden (vgl. BPatGE 49, 111 - Anhörung im Prüfungsverfah- ren). Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbe- handlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Ko