OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 W (pat) 21/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 21/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 09 873.1-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und das Patent 101 09 873 erteilt. Bezeichnung: „Signalverarbeitungsvorrichtung“ Anmeldetag: 1. März 2001. Die Priorität der Anmeldung in Japan (Az: 2000-061884) vom 2. März 2000 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibung, Seiten 1 bis 16, jeweils überreicht in der mündli- chen Verhandlung vom 16. Mai 2013 - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß Offenlegungs- schrift. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 09 873 wurde am 1. März 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Anmeldung 2000-061884 vom 2. März 2000 mit der Bezeichnung „Signalverarbeitungsvorrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 13. September 2001. Im Prüfungsverfahren ist die Druckschrift D1 EP 0 715 153 A1 in Betracht gezogen worden. In der Beschreibung der Anmeldung ist noch die Druckschrift D2 JP 8-145717 genannt, deren Priorität von der Druckschrift D1 in Anspruch genommen ist und die inhaltlich der D1 entspricht. Im Erstbescheid vom 27. Juni 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R mit- geteilt, dass die Signalverarbeitungsvorrichtung gemäß dem ursprünglichen An- spruch 1 in Anbetracht der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem sei die Nebenordnung der übrigen unabhängigen ursprüngli- chen Ansprüche nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei der ursprüngliche An- spruch 2 unklar und bedürfe der Erläuterung. - 4 - In ihrer Eingabe vom 28. Februar 2008 reicht die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 13 ein, die den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 12 und 46 entsprechen sol- len, wobei der Anspruch 2 neu abgefasst ist, um den Beanstandungen der Prü- fungsstelle Rechnung zu tragen. Sie widerspricht der Auffassung der Prüfungsstel- le und legt ausführlich dar, warum ihrer Meinung nach der Gegenstand des An- spruchs 1 neu und erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 ist. Für den Fall von weiter fortbestehenden Bedenken der Prü- fungsstelle bittet sie hilfsweise zur Abkürzung des Verfahrens einen Termin für ei- ne Anhörung zu vereinbaren. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die Anmeldung zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Signal- verarbeitungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 dem Fachmann in Anbetracht der Druckschrift D1 nahegelegt sei. Die hilfsweise beantragte Anhörung wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da die von der Anmelderin vorgebrachten Argumen- te sowohl am geltenden Anspruch 1 als auch am Bescheid vorbeizielen würden und keine Argumentationsgrundlage erkennbar sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt, 1. den angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2008 aufzuhe- ben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibung, Seiten 1 bis 16, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß Offenle- gungsschrift 2. die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. - 5 - Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa- tentanspruch 1 lautet: M0 Signalverarbeitungsvorrichtung, die aufweist: M1 eine veränderliche Kondensatoreinrichtung (1), deren Kapa- zität sich mit einer physikalischen Größe ändert; M2 eine C/V-Wandlerschaltung (2) zum Wandeln einer Kapazi- tätsänderung zu einem Spannungssignal; M3 erste und zweite Ladungshalteeinrichtungen (3, 4) zum Hal- ten des Spannungssignals zu unterschiedlichen Zeitpunkten als erste bzw. zweite Ladungen (Q1, Q2); M4 eine Versatzkompensationsladungs-Halteeinrichtung (5) zum Erzeugen und Halten einer Versatzladung (Q3) zum Kom- pensieren eines Versatzes des Spannungssignals; M5 eine Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) zum Kom- binieren und Halten der ersten und zweiten Ladungen (Q1, Q2) und der Versatzladung (Q3); und M6 eine Ausgabeeinrichtung (7) zum Aufnehmen der kombinier- ten Ladung (Q4) von der Ladungskombinier- und –halteein- richtung und zum Ausgeben eines Ausgangsspannungssig- nals, das der physikalischen Größe entspricht, in Überein- stimmung mit der aufgenommenen Ladung, M7 wobei die ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtungen (3, 4) die ersten und zweiten Ladungen (Q1, Q2) zu der gleichen Zeit, zu der die Versatzkompensationsladungs-Halteeinrich- tung (5) die Versatzladung (Q3) zu der Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) entlädt, zu der Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) entlädt, und - 6 - M8 die erste Ladungshalteeinrichtung (3) das Spannungssignal als die erste Ladung (Q1) hält, die einer Versatzspannung der C/V-Wandlerschaltung (2) entspricht, die zweite La- dungshalteeinrichtung (4) das Spannungssignal als die zwei- te Ladung (Q2) hält, die die Kapazitätsänderung der verän- derlichen Kondensatoreinrichtung (1) darstellt, und die La- dungskombinier- und –halteeinrichtung (6) die kombinierte Ladung (Q4) hält, die durch Subtrahieren der zweiten La- dung (Q2) und der Versatzladung (Q3) von der ersten La- dung (Q1) abgeleitet wird. Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem geänderten Pa- tentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents, denn die Vorrichtung mit den im Pa- tentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ist gegenüber dem Stand der Technik neu und ergibt sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegender Weise. 2. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1 Z. 3-5) eine Signalverarbeitungsvorrichtung zum Erfassen einer Änderung einer Kapazität. - 7 - Eine solche Signalverarbeitungsvorrichtung ist aus der japanischen Patentanmel- dung 8-145717 bekannt. Bei dieser Schaltung werden die Ladungen zweier Sen- sorkondensatoren einem Kapazitäts/Spannungswandler (C/V-Wandler) zugeführt. Ein Ausgangssignal des C/V-Wandlers wird von einem Verstärker verstärkt und von zwei Abtast/Halteschaltungen abgetastet und gehalten. Ein Differenzverstär- ker gibt eine Differenz zwischen den abgetasteten Spannungen als ein Span- nungssignal aus. Nachteilig dabei ist, dass durch die Verarbeitung von Span- nungssignalen der Verstärker bei hoher Verstärkung in die Sättigung gehen kann (Offenlegungsschrift, Sp. 1 Z. 6-26). Der Anmeldung liegt daher (objektiv) die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Sig- nalverarbeitungsvorrichtung zu schaffen, die ein sättigungsfreies Ausgangssignal bereitstellt. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Hochschulbildung an- zusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektroni- schen Schaltungstechnik verfügt. 3. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprüngli- chen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Auch die sonstigen Unterlagen sind zulässig. 3.1 Die Merkmale M0 – M6 des Patentanspruchs 1 entsprechen dem ursprüngli- chen Anspruch 1, wobei Bezugszeichen aufgenommen sind. Das Merkmal M7 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 zurück, der mit Hilfe der Angaben in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 5 Zeilen 16-19 (Laden bzw. Entladen der Kondensatoren der Ladungshalteeinrichtungen) und auf Seite 17 Zeilen 22-32 (La- dungshalteschaltungen 3, 4 bzw. Versatzladungs-Halteschaltung 5) umformuliert wurde. Das Merkmal M8 gründet auf dem urspr. Anspruch 3, wobei der Einschub „der veränderlichen Kondensatoreinrichtung“ eine Wiederholung eines Teils des Merkmals M1 darstellt (vgl. urspr. Anspruch 1, erstes Merkmal) und der letzte Ne- - 8 - bensatz des Merkmals M8 umgestellt ist, um einen offensichtlichen Fehler zu kor- rigieren („Subtrahieren der zweiten Ladung (Q2) und der Versatzladung (Q3) von der ersten Ladung (Q1)“ statt „Subtrahieren der ersten Ladung und der Versatzla- dung von der zweiten Ladung“; vgl. urspr. Beschreibung, Seite 17, Zeile 29 – Sei- te 18, Zeile 4). 3.2 Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen in dieser Reihenfolge den ursprüng- lichen Ansprüchen 4 bis 6, wobei die Rückbezüge angepasst und Bezugszeichen aufgenommen sind. Im Patentanspruch 5 sind die ursprünglichen Ansprüche 7 und 8 unter Anpassung des Rückbezuges und Aufnahme von Bezugszeichen zu- sammengefasst. Der Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen An- spruch 9, wobei ein offensichtlicher Fehler (falsche Satzposition der Angabe „Kon- densatoreinheit“) korrigiert und der Rückbezug angepasst wurde sowie Bezugszei- chen aufgenommen sind. In die Patentansprüche 7 bis 9, die unter Anpassung der Rückbezüge den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 12 entsprechen, sind eben- falls Bezugszeichen aufgenommen. 3.3 Die geltende Beschreibung ist in zulässiger Weise an das nunmehr vorliegen- de Patentbegehren angepasst. Hierbei wurden redaktionelle Änderungen vorge- nommen sowie die ursprüngliche Figur 8 und die zugehörige Beschreibung gestri- chen, da diese auf ein Ausführungsbeispiel (urspr. viertes Ausführungsbeispiel) gerichtet waren, das nicht von den geltenden Ansprüchen umfasst ist. Des Weiteren wurde die auf Seite 18 Zeile 13 der urspr. Beschreibung angegebe- ne Gleichung „C1 = C2 – C3 = C“ richtiggestellt, die „C1 = C2 = C3 = C“ lauten muss, sowie die nachfolgende Angabe „Gleichung 6“ auf Seite 18 Zeile 18 der urspr. Beschreibung in „Gleichung 7“ abgeändert. - 9 - Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben sind dann zulässig, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG). Eine berichti- gungsfähige Unrichtigkeit ist dann gegeben, wenn der Fehler sich aus dem Zu- sammenhang der Anmeldungsunterlagen für einen unbefangenen Durchschnitts- fachmann ohne Weiteres ergibt (Beschluss 4. Senat Bundespatentgericht vom 28. Januar 1971 – Aktz.: 4 W (pat) 33/70; u. a. veröff. in Mitteilungen der deut- schen Patentanwälte Bd. 62, 1971, Heft 8, S. 157 – 158). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die mit dem Bz. 7 versehene, auf Seite 18 Zeile 16 der urspr. Beschreibung angegebene Formel ist im nachfolgen- den Abs. wörtlich wiederholt. Daraus folgt, dass es in dieser wörtlichen Wiederho- lung „Gleichung 7“ statt „Gleichung 6“ lauten muss. Die zuvor auf Seite 18 Zeile 10 angegebene Gleichung (6) lässt sich aus den vorhergehenden Gleichungen und der zugehörigen Beschreibung ableiten. Aus dieser Gleichung ergibt sich nur unter der Annahme „C1 = C2 = C3 = C“ die nachfolgende Gleichung (7). Eine weitere Möglichkeit, um von der Gleichung (6) zur Gleichung (7) zu gelangen, ist nicht er- sichtlich. Für den Fachmann ergibt sich daher die Offensichtlichkeit dieses Fehlers und seine Richtigstellung ohne Weiteres aus dem Zusammenhang der Anmel- dungsunterlagen. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß der D1 patentfähig. Aus der Druckschrift D1 ist ein differentielles kapazitives Sensorsystem (differen- tial type capacitive sensor system; = Signalverarbeitungsvorrichtung) bekannt (Fig. 3 u. 5H-5N; Sp. 4 Z. 26-34, Sp. 5 Z. 24 – Sp. 7 Z. 8) [= Merkmal M0], mit einer veränderlichen Kondensatoreinrichtung (sensor capacitor 3-1 CS, reference capacitor 3-2 CR), deren Kapazität sich mit einer physikalischen Größe ändert („capacitive sensor system for detecting a physical amount by a small change of capacitance“; Sp. 1 Z. 7-9, Sp. 7 Z. 41-44) [= Merkmal M1]; - 10 - einer SC-Schaltung (switched capacitor circuit 4; = C/V-Wandlerschaltung) zum Wandeln einer Kapazitätsänderung (Änderung der Sensor- [CS] bzw. Referenzka- pazität [CR]) zu einem Spannungssignal (sensor voltage VS) [= Merkmal M2]; einer ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) zum Halten des Spannungssignals zu unterschiedlichen Zeitpunkten (t2: VSH1; t7: VSH2) als erste bzw. zweite Ladungen (Q0, Q0‘) [= Merkmal M3]; und einem Differenzverstärker (differential amplifier 8; = Ladungskombiniereinrich- tung) zum Kombinieren (Gl. 17) der zu unterschiedlichen Zeitpunkten (t2, t7) abge- tasteten Sensorsignale (VSH1, VSH2), die als erste und zweite Ladungen (Q0, Q0‘) in den Kapazitäten der Ladungshalteeinrichtungen (sample-and-hold circuit 7- 1, 7-2) gespeichert sind [= Merkmal M5 ohne Halteeinrichtung sowie ohne Ver- satzladung]. Der Differenzverstärker (8) dient sowohl als Kombinier- als auch als Ausgabeein- richtung zum Ausgeben eines Ausgangsspannungssignals (VS‘; Gl. 17), das den kombinierten zu unterschiedlichen Zeitpunkten (t2, t7) abgetasteten Sensorsigna- len (VSH1, VSH2) und somit einer durch die Sensor- bzw. Referenzkapazität (CS, CR) erfassten physikalischen Größe (Beschleunigung, Druck; Sp. 7 Z. 41-44) ent- spricht [= Merkmal M6 ohne Aufnehmen der kombinierten Ladung]. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem bekannten kapazitiven Sensorsystem durch eine Versatzkompensationsladungs-Halteeinrich- tung (5) zum Erzeugen und Halten einer Versatzladung Q3 zum Kompensieren ei- nes Versatzes des Spannungssignals gemäß dem Merkmal M4. Außerdem ist bei der beanspruchten Signalverarbeitungsvorrichtung die Ausgabe- einrichtung (7) von der Ladungskombiniereinrichtung (6) getrennt, so dass die La- dungskombiniereinrichtung auch eine Haltefunktion (Kapazität C4) aufweist und die Ausgabeeinrichtung die kombinierte Ladung aufnimmt und als Ausgangsspan- nungssignal ausgibt (Teile der Merkmale M5 und M6). - 11 - Des Weiteren werden gemäß dem Merkmal M7 die ersten und zweiten Ladun- gen Q1, Q2 und die Versatzladung Q3 von den Halteeinrichtungen (3, 4, 5) zu der Ladungskombinier- und –halteeinrichtung (6) zur gleichen Zeit über mit demselben Signal a angesteuerte Schalter 33, 43, 53 entladen, wohingegen beim kapazitiven Sensorsystem der D1 mit dem Steuersignal S4 zunächst die Sensorspan- nung VSH1 und erst nachfolgend mit dem Steuersignal S5 die Sensorspannung VSH2 in die jeweilige Halteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) einge- speichert (vgl. Fig. 5L-5N) und jeweils direkt – ohne dazwischen liegenden Schal- ter – und somit zeitlich nacheinander an den Differenzverstärker (8) zur Bildung der Differenz VSH1-VSH2 (Gl. 17) weitergereicht werden. Schließlich enthält beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß dem Merkmal M8 die erste Ladungshalteeinrichtung (3) das Spannungssignal als die erste Ladung Q1, die einer Versatzspannung (= Offsetspannung) der C/V-Wand- lerschaltung (2) entspricht, und die zweite Ladungshalteeinrichtung (4) das Span- nungssignal als die zweite Ladung Q2, die die Kapazitätsänderung der veränderli- chen Kondensatoreinrichtung (1) darstellt. Die Versatzspannung (= Offsetspan- nung; Ladung Q1) der C/V-Wandlerschaltung (2) wird also getrennt von der Kapa- zitätsänderung (Ladung Q2), bedingt durch die zu erfassende pysikalische Größe (Beschleunigung, Druck; = Sensorsignal), gemessen und abgespeichert (C1). Bei dem aus der D1 bekannten kapazitiven Sensorsystem hingegen wird jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein Sensorsignal (VSH1, VSH2) gemessen und ab- gespeichert (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2), das jeweils mit der im Schalter (switch 43) der SC-Schaltung (switched capacitor circuit 4) gespeicherten La- dung Vd und der Offsetspannung Voffset des Verstärkers (feedback amplifier 41) der SC-Schaltung 4 (= C/V-Wandlerschaltung) behaftet ist. - 12 - Das Vorsehen einer separaten Ausgabeeinrichtung in Form eines zusätzlichen Ausgangsverstärkers bei der D1, um eine Trennung von Ladungskombination (Dif- ferenzverstärker 8) und Signalausgabe zu erreichen (Merkmale M5 und M6), ist als eine fachmännische Maßnahme anzusehen. Denn ein zusätzlicher Ausgangs- verstärker ermöglicht eine höhere Treiberfähigkeit des Ausgangssignals und eine bessere Impedanzanpassung an nachfolgende Schaltungen bzw. Leitungen. Zusätzlich zur ersten und zweiten Ladungshalteeinrichtung (sample-and-hold cir- cuit 7-1, 7-2) noch eine Versatzkompensationsladungs-Halteeinrichtung zum Kom- pensieren eines Versatzes (bspw. weiterer Offset bzw. Fehler) des Spannungssig- nals (VS) bei der D1 vorzusehen (Merkmal M4), ist für den Fachmann nicht nahe- liegend. Denn durch die Differenzbildung der in der ersten und zweiten Ladungs- halteeinrichtung (sample-and-hold circuit 7-1, 7-2) gespeicherten Signale (VSH1, VSH2) werden bereits die Offsets (Vd, Voffset) der vorgeschalteten SC-Schaltung (switched capacitor circuit 4; Fig. 3) kompensiert. Angesichts seines allgemeinen Fachwissens könnte der Fachmann bei der D1 allenfalls auf die zweite Ladungs- halteeinrichtung (7-2) verzichten und dafür einen generellen Nullabgleich im Diffe- renzverstärker (8) oder im Operationsverstärker (41) vorsehen, um sämtliche stati- schen Offsets bzw. Fehler des Sensorsystems zu kompensieren. Dies setzt aller- dings voraus, dass diese Offsets bzw. Fehler zunächst ermittelt werden. Zusätz- lich zu den vorhandenen Ladungshalteeinrichtungen (7-1, 7-2), deren Ausgangs- signale bereits für eine Offsetkompensation kombiniert werden, eine weitere La- dungshalteeinrichtung für eine externe Kompensationsspannung vorzusehen, stellt für den Fachmann somit eine aufwändige und in eine andere Richtung ge- hende Lösung dar, die er von sich aus nicht in Betracht ziehen wird. Auch erhält der Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik dazu keine Anregung. 5. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegen- stands des Patentanspruchs 1. - 13 - Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen- den Anforderungen. 6. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ord- nungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Be- schwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110, § 73 Rdn. 124, 125). So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegen- der Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, insbe- sondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicher- weise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte a. a. O., § 73, Rdn. 132, 135). Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, da die Durchführung der von der Anmelderin beantragten Anhörung sachdienlich gewe- sen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 8 sowie BPatG, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. N.). Sie ist immer sach- dienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn eine mündliche Erörterung eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinander- setzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt nur in Be- tracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (vgl. Schulte a. a. O., § 46, Rdn. 9). - 14 - Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss die beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt, ohne dafür nähere Gründe zu nennen. Objektive Gründe, die die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung rechtfertigen können, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere gab die Anmelderin keinen Anlass für die Vermutung, durch die beantragte Anhörung das Verfahren lediglich verzögern zu wollen. Vielmehr hat die Anmelderin in ihrer Eingabe auf den Erstbescheid zur Sa- che Stellung genommen und ihre Bereitschaft erklärt, im weiteren Verfahren Ände- rungen vornehmen zu wollen, sowie ihren Bedarf nach weiterer Erörterung klar zum Ausdruck gebracht. Bei einem solchen Verfahrensstand mit fortbestehenden Meinungsverschiedenhei- ten ist eine Anhörung sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit gegeben ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, etwa bestehende Differenzen auszuräumen und so eventuell zu einem Einvernehmen bezüglich ei- ner gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen. Dabei ist eine Anhörung in der Regel auch dann sachdienlich, wenn der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prü- fungsstelle gegen das Patentbegehren widerspricht und keine geänderten Patent- ansprüche vorgelegt werden (vgl. BPatGE 49, 111 - Anhörung im Prüfungsverfah- ren). Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbe- handlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü