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Beschluss

35 W (pat) 410/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 410/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 012 877 (hier: Löschungsantrag) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2012 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Friedrich beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerde- führerin und Antragsgegnerin zu tragen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des Streitgebrauchs- musters 20 2007 012 877, das aufgrund der Abzweigung aus der Patentanmel- dung PCT/EP2007/006085 (WO 2008/009369 A1 bzw. EP 2 040 581 A1) als An- meldetag den 10. Juli 2007 erhalten hat und für das die innere Priorität vom - 3 - 19. Juli 2006 aus der Voranmeldung 10 2006 033 369.1 beansprucht wird. Die Schutzdauer des am 27. Dezember 2007 unter der Bezeichnung „Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen o. dgl. aufgestell- ten Sitzreihen“ mit 3 Schutzansprüchen eingetragenen Streitgebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert. Die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters ver- klagte Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. September 2008 bei der Ge- brauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die voll- ständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt und als Löschungs- gründe geltend gemacht, - dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters ein Verfahren beschreibe und daher nicht gebrauchsmusterfähig sei, - dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe und - dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht ausführ- bar sei. Zudem sei die beanspruchte Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 des Ge- brauchsmusters in der Voranmeldung (Druckschrift DE 10 2006 033 369 A1) in ihrer Gesamtheit nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart, weswe- gen das Gebrauchsmuster dessen Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen könne. In diesem Zusammenhang verweist sie u. a. auf die Dokumente D4 DE 100 44 589 A1 D6 GB 2 287 113 A D7 DE 1 893 656 U1 D8 DE 10 2005 054 398 A1 - 4 - und sie führt zur Frage der Schutzfähigkeit insbesondere aus, dass der Gegen- stand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters weder neu sei jeweils hin- sichtlich der Druckschriften D4, D6 und D8 noch auf einem erfinderischen Schritt bezüglich dieser Druckschriften beruhe, wobei das Kuppeln von Stühlen in einer Reihenlinie zudem aus Druckschrift D7 bekannt sei. Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin hat diesem Vorbringen widerspro- chen und u. a. folgende Dokumente in das Verfahren eingeführt: AG1 Zwischenbescheid der EPA-Einspruchsabteilung vom 18. Oktober 2011, wonach der Einspruch gegen das pa- rallele Patent (vgl. Druckschrift EP 2 040 581 B1) keinen Erfolg haben dürfte. AG2 Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung vom 16. Mai 2012, wonach das parallele Patent (vgl. oben) in der erteilten Fassung aufrechterhalten wird. Sie verteidigt das Gebrauchsmuster gemäß Hauptantrag in der eingetragenen Fassung, hilfsweise in der Fassung des mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 ein- gereichten Hilfsantrags 1 und weiter hilfsweise in den in der mündlichen Verhand- lung am 23. Februar 2010 vor der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA über- reichten Fassungen der Hilfsanträge 2 und 3. Durch Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 4. März 2010 (Datum der Ausfertigung) ist das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang ge- löscht worden. In der Fassung gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 2 ist es wegen fehlender Neuheit bezüglich der Lehre der Druckschrift D6 und in der Fas- sung gemäß den Hilfsanträgen 1 und 3 wegen Fehlens eines erfinderischen Schritts bezüglich der Druckschriften D6 und D8 als nicht schutzfähig angesehen worden. - 5 - Gegen diesen der Antragsgegnerin am 12. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die fristgemäß am 1. April 2010 beim DPMA eingegangene Be- schwerde der Antragsgegnerin. Sie vertritt in ihrer schriftlichen Begründung vom 30. August 2010 insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstand des Streit- gebrauchsmusters durch die Druckschrift D6 nicht neuheitsschädlich vorwegge- nommen werde, denn dort seien u. a. weder eine Infrarot-Schnittstelle noch ent- gegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benach- barter Sitze oder eine in dem jeweiligen Stuhl eingebaute Elektronik offenbart. Ferner erhalte der Fachmann, der zudem als Möbelbauer und nicht als Elektroni- ker zu definieren sei, im vorgelegten Stand der Technik keine Anregung, die Sig- nalübertragung zwischen den Stühlen zu verbessern, d. h. Infrarot-Schnittstellen mit Hilfe entgegengesetzt gerichteter Infrarot-Sender zum Kommunizieren be- nachbarter Stühle einzusetzen, weshalb auch ein erfinderischer Schritt vorliege. Schließlich verweist die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in einer weite- ren Eingabe auch auf die Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung vom 16. Mai 2012, mit der das parallele EP-Patent (vgl. oben) gegenüber der Lehre der Druckschriften D4, D6 und D8 als schutzfähig angesehen wurde. Diesen Ausführungen widerspricht die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2012; sie verweist diesbezüglich auch auf ihre vorhergehenden Eingaben. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2012 hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin sinngemäß die Anträge gestellt, 1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 23. Februar 2010 (Datum der Ausfertigung: 4. März 2010) aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen und - 6 - 2. hilfsweise das Streitgebrauchsmuster nach den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3, mit denen das Gebrauchsmuster be- reits vor der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vertei- digt wurde, aufrechtzuerhalten. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2010 in vollem Umfang zurückzu- weisen. Im Übrigen hat sie angeregt, die Rechtsbeschwerde zu folgenden Themen zuzu- lassen: Es stellt sich die Frage, ob die BGH-Entscheidung „Olanzapin“ auf den vorliegenden Fall so gelesen werden muss, dass der Offenba- rungsgehalt der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen restriktiver beurteilt werden muss als der Offenbarungsgehalt von Gebrauchsmusterunterlagen, auf die ein Anmelder bei der Formu- lierung seiner Schutzansprüche zurückgreifen möchte. Es stellt sich die Frage, ob die Grundsätze dieser Entscheidung beschränkt nur auf den Bereich der Chemie, nicht aber auf das Gebiet der Mechatronik anzuwenden sind. Der entsprechend dem Löschungsbeschluss mit einer Merkmalsgliederung verse- hene, ansonsten aber wörtlich wiedergegebene, eingetragene Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: - 7 - a) „Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzrei- hen entlang einer Reihungslinie (R), b) bei der jeder Sitz (2) einer Sitzreihe (1) ausgestattet ist mit einem elektronischen Display (6) und einer eingebauten Elektronik (5), und c) die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt, d) die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender (10, 11) zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze (2) aufweist, e) so dass durch ein Eingabegerät (4) eine Start-Sitznummer an die Elektronik (5) eines ersten Sitzes (2) an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe (1) eingebbar ist, f) die von den Elektroniken (5) der jeweils aufgestellten Sitze (2) der Sitzreihe (1) einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz (2) weitergebbar ist.“ Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 (Zusatzmerkmale zum Hauptantrag sind fett gedruckt) lautet folgendermaßen: a) „Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzrei- hen entlang einer Reihungslinie (R), b) bei der jeder Sitz (2) der einzelnen über Kopplungsstücke (3) miteinander verbundenen Stühle einer Sitzreihe (1) ausgestattet ist mit einem elektronischen Display (6) und ei- ner eingebauten Elektronik (5), und c) die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt, - 8 - d) die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender (10, 11) zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze (2) in der Rei- hungslinie (R) aufweist, e) so dass durch ein Eingabegerät (4) eine Start-Sitznummer an die Elektronik (5) eines ersten Sitzes (2) an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe (1) eingebbar ist, f) die von den Elektroniken (5) der jeweils aufgestellten Sitze (2) der Sitzreihe (1) einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz (2) weitergebbar ist.“ Der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Schutzan- spruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch, dass die Infrarot-Schnittstelle explizit als bidirektional bezeichnet wird. Das Merkmal c) lautet dementsprechend folgen- dermaßen (Zusatzmerkmale zum Hauptantrag sind fett gedruckt): c) „die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine bidirektionale Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt,“. Der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 3 kombiniert die Merkmale des neuen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit denen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, d. h. er unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 lediglich dadurch, dass die Infrarot-Schnittstelle explizit als bidirektional bezeichnet wird. Das Merkmal c) lautet dementsprechend folgendermaßen (Zusatzmerkmale zum Hilfsantrag 1 sind fett gedruckt): c) „die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine bidirektionale Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt,“. - 9 - Die abhängigen Schutzansprüche 2 und 3 des Hauptantrags und der Hilfsan- träge 1 bis 3 sind identisch und entsprechen denen der eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters. Sie haben folgenden Wortlaut: „2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Elektronik (5) eines Sitzes (2) von einem Mikroprozessor gebildet ist.“ „3. Einrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich- net, dass ein Schaltimpuls vom Eingabegerät (4) kontaktlos einspeisbar ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegt bei den mit Hauptantrag vertei- digten Schutzansprüchen der geltend gemachte Löschungsgrund des fehlenden erfinderischen Schritts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG vor. Gleiches träfe auch auf die Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 zu, sofern diese an die Stelle der eingetragenen treten würden. 1. Gebrauchsmustergegenstand Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitgebrauchs- muster eine Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzreihen. - 10 - Bei Veranstaltungen werden in der Regel die Stühle der Sitzplätze in den Reihen über gut sichtbare Platznummern kenntlich gemacht, die meist mittels eines be- schrifteten Metallschildes an einer magnetischen Oberfläche des Stuhles befestigt werden, oder es werden dazu Aufkleber mit Sitznummern verwendet. Diese Me- tallschilder müssen der Reihe nach sortiert und dann an jedem Stuhl einzeln an- gebracht werden. Bei Einsatz der Stühle an wechselnden Orten muss somit die Nummerierung der Stuhlreihen nach jedem Aufbau neu durchgeführt werden (vgl. Abs. [0001] bis [0003] des Streitgebrauchsmusters). Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, diesen Vorgang zumindest teilweise zu automatisieren, so dass der bisher erheb- liche Arbeits- und Zeitaufwand beträchtlich reduziert wird (vgl. Abs. [0004] des Streitgebrauchsmusters). Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale der Einrichtungen zur Sitzplatz- nummerierung der jeweiligen Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3. Hierbei ist nach den geltenden Schutzansprüchen der Anträge erfindungswesent- lich vorgesehen, dass jeder Sitz einer Sitzreihe mit einem elektronischen Display und einer eingebauten Elektronik ausgestattet ist und die Elektronik der Sitze über eine Infrarot-Schnittstelle, die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist, jeweils eine Sitznummer überträgt. Dabei gestatten die entgegengesetzt gerichteten Infrarot-Sender ein Kommunizie- ren benachbarter Sitze und ein fortlaufendes Durchnummerieren der Sitze von links oder rechts, indem durch ein Eingabegerät eine Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe eingebbar ist. Diese Start-Sitznummer ist von den Elektroniken der jeweils aufge- stellten Sitze der Sitzreihe einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte - 11 - Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz weitergebbar, so dass durch die zum Teil automatisierte Platznummernvergabe und Sitzkennzeichnung eine er- hebliche Arbeits- und Zeitersparnis bei der Bestuhlung von Hallen gegeben ist (vgl. Abs. [0014] bis [0017] des Streitgebrauchsmusters). Mit dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird der vorstehend beschriebene Schutzgegenstand dahingehend konkretisiert, dass die einzelnen Stühle über Kopplungsstücke miteinander verbunden sind und die entgegengesetzt gerichte- ten Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze in der Rei- hungslinie geeignet sind. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 spezifizieren die Infrarot-Schnittstelle des Schutzgegenstands gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 als bidirektional. Zudem ist wesentlich, dass das Merkmal e) der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 keine „sowohl als auch“- Ver- knüpfung, sondern eine „oder“-Verknüpfung aufweist, und dass deshalb von dem Schutzgegenstand dieser Ansprüche auch Einrichtungen umfasst werden, bei de- nen die Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes nur an dem einen oder nur an dem anderen Ende der Sitzreihe eingebbar ist. Den Begriff „Infrarot-Schnittstelle“ erläutert das Streitgebrauchsmuster in der Be- schreibung entsprechend der Formulierung des Merkmals d) der Schutzansprü- che 1 aller Anträge lediglich dahingehend, dass die Schnittstelle für ein fortlaufen- des Durchnummerieren der Sitze von links oder rechts entgegengesetzt gerichtete Infrarotsender aufweist, die zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze in einer Reihungslinie vorgesehen sind. Demnach versteht das Streitgebrauchs- muster unter dem Begriff „Kommunikation“ auch bereits die Übertragung der Sitz- nummern zwischen benachbarten Stühlen. Eine Quittierung der empfangenen Signale über „handshake“- und Rückmeldungssignale ist entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin dem Streitgebrauchsmuster nicht zu entnehmen - 12 - und wird von dem allgemeinen und breit auszulegenden Begriff „Schnittstelle“ auch nicht umfasst. 2. Inanspruchnahme der Priorität Mit den geltenden Schutzansprüchen kann das Streitgebrauchsmuster nicht die Priorität der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 033 369.1 und des- sen Anmeldetag, den 19. Juli 2006, wirksam beanspruchen. Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung setzt voraus, dass die Prioritätsunterlagen die Gesamtheit der Merkmale der durch den Patent- bzw. Schutzanspruch um- schriebenen, technischen Lehre offenbaren (vgl. BGH GRUR 2012, 1133, 1135 - „UV-unempfindliche Druckplatte“). Dies ist hier nicht der Fall denn das Merk- mal d) des Schutzanspruchs 1 aller Anträge, wonach die Elektronik eines Stuhls entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits be- nachbarter Sitze aufweist, ist in dem Prioritätsdokument nicht offenbart. Somit stellt die am 24. Mai 2007 offengelegte Patentanmeldung D8 gegenüber dem am 10. Juli 2007 angemeldeten Streitgebrauchsmuster einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar. 3. Schutzausschluss Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vorn- herein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster, wenn sie die Lehre als ein Er- zeugnis umschreiben (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 2 GebrMG, Rn. 11; BGH GRUR 2004, 495, 496 - „Signalfolge“; BGH, Beschluss vom 29.7.2008, Az. X ZB 23/07 - „Telekommunikationsanordnung“). Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß Schutzanspruch 1 umfasst die Einrichtung zur Sitzplatznummerierung Sitze, die in einer Reihe angeordnet sind und vorgegebene gegenständliche Merkmale sowie bestimmte Eigenschaften aufweisen. - 13 - 4. Ausführbarkeit Das Streitgebrauchsmuster offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwis- sen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR 2010, 916, 918 - „Klammernahtgerät“). Dies ist hier der Fall. Zwar werden im Streitgebrauchsmuster ausschließlich Sender erwähnt, jedoch ergibt es sich bereits aus den Merkmalen c) und d) des Schutzanspruchs 1, wo- nach „die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnitt- stelle überträgt, die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizie- ren beidseits benachbarter Sitze aufweist“, dass die Infrarot-Schnittstelle auch zwangsläufig Infrarot-Empfänger aufweisen muss, denn ansonsten wäre sie nicht zum Kommunizieren benachbarter Sitze geeignet. Darüber hinaus zeigt Figur 3 des Streitgebrauchsmusters auch das Vorhandensein eines IR-Empfänger-Ver- stärkers entsprechend der Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Infrarot-Sen- ders und -Empfängers. 5. Zulässigkeit Die Frage der Zulässigkeit der Schutzansprüche nach den Hilfsanträgen kann in Folge dahinstehen, denn die jeweiligen Gegenstände der Schutzansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand- lung als nicht schutzfähig (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, li. Sp., Abschnitt II. 1. - „Elastische Bandage“). 6. Schutzfähigkeit Die Einrichtungen zur Sitzplatznummerierung gemäß den Schutzansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 beruhen im Hinblick auf die technische - 14 - Lehre der Druckschrift D8 i. V. m. der Druckschrift D4 nicht auf einem erfinderi- schen Schritt des zuständigen Fachmanns. Dieser ist hier als Entwicklungsingeni- eur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Kenntnis- sen im Bereich Nachrichtentechnik zu definieren, der im Möbelbau mit der Ent- wicklung von Stühlen mit elektronischer Sitzplatznummerierung betraut ist (vgl. zum „Fachmann“ in verschiedenen Gewerken: BGH GRUR 2012, 482, 484 - „Pfeffersäckchen“). Dabei konnte sich der Senat den Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach der Fachmann ein Möbelbauer mit Kenntnissen in Elektronik sei, nicht anschließen, denn das Streitgebrauchsmuster betrifft in erster Linie die technische Ausgestaltung einer elektronischen Sitzplatznummerierung von Sitzen und die Datenkommunikation zwischen den Sitzen über Sender und Empfänger. 6. a) Hauptantrag Da, wie vorstehend ausgeführt, das Streitgebrauchsmuster den Zeitrang des Pri- oritätsdokuments vom 19. Juli 2006 nicht wirksam beanspruchen kann, stellt die Druckschrift D8 vom 24. Mai 2007 (DE 10 2005 054 398 A1) vorveröffentlichten Stand der Technik dar. Diese offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des eingetragenen Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters gemäß Hauptan- trag eine a) Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzreihen entlang einer Reihungslinie, (System zur elektronisch gesteuerten Nummerierung von in einer Reihe ver- kettbaren Sitzplätzen, wobei jeder Sitzplatz mit einer Anzeigevorrichtung ausgestattet ist, die über eine Bedienvorrichtung angesteuert werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Sitzplatz (2) der Reihe (4) eine, vor- zugsweise abnehmbare, Mastereinheit (6) aufweist, die zum Empfang, zur Weiterverarbeitung und zur Weitergabe von von der Bedienvorrichtung (16) gelieferten Steuersignalen an die Anzeigevorrichtungen (10, 10a, 10b, 10c) - 15 - der Sitzplätze geeignet ist, und dass die Anzeigevorrichtungen der Sitzplätze Rechner (12) aufweisen, die zum Empfang, zur Weiterverarbeitung und zur Weitergabe von von der Mastereinheit (6) gelieferten Steuersignalen an die Anzeigevorrichtungen (10a, 10b, 10c) der benachbarten Sitzplätze (2a, 2b, 2c) geeignet sind / vgl. Anspruch 1 u. Fig. 1) b) bei der jeder Sitz einer Sitzreihe ausgestattet ist mit einem elektronischen Display und einer eingebauten Elektronik, (Anzeigevorrichtung, Rechner / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1 u. Fig. 1, 2) c) und die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Schnittstelle überträgt, ([…] dass die Anzeigevorrichtungen der Sitzplätze Rechner (12) aufweisen, die zum Empfang, zur Weiterverarbeitung und zur Weitergabe von von der Mastereinheit (6) gelieferten Steuersignalen an die Anzeigevorrichtungen (10a, 10b, 10c) der benachbarten Sitzplätze (2a, 2b, 2c) geeignet sind / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1 u. Fig. 11, 12) d) die einen Sender und einen Empfänger aufweist, (Empfang, Weitergabe / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1) e) so dass durch ein Eingabegerät eine Start-Sitznummer an die Elektronik ei- nes ersten Sitzes an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe ein- gebbar ist, (Bedienvorrichtung / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1) f) die von den Elektroniken der jeweils aufgestellten Sitze der Sitzreihe einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz weitergebbar ist ([…] Die Anzeigevorrichtung des Sitzplatzes 2P der Reihe 1R empfängt die entsprechenden Daten und rechnet automatisch die Sitzplatznummer um eine Position hoch und sendet ihre Daten an die Anzeigevorrichtung des Sitzplatzes 3P der Reihe 1R. Dieser Vorgang wiederholt sich dann bis zum Ende der Sitzreihe / vgl. Abs. [0037]). - 16 - Wie die Figuren 11 und 12 der Druckschrift D8 zeigen, kann durch ein Eingabege- rät (Bedienvorrichtung 16, PC 17) eine Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes sowohl von rechts (Fig. 11) als auch von links (Fig. 12) eingegeben werden. Die Signalübertragung zwischen den Stühlen kann somit in beide Rich- tungen erfolgen. Dementsprechend erfolgt die Anordnung der Stühle gemäß der Beschreibung der Druckschrift D8 durch „zufälliges Verwenden zuvor gestapelter Stühle z. B. aus einem Lagerraum zum Aufbau einzelner Reihen, wobei die Sitz- plätze der einzelnen Reihen über strom- und signalführende Steckverbindungen miteinander paniksicher verbunden wurden“, vgl. Abs. [0036]. Diese Art der Sig- nalübertragung in zwei Richtungen ist ein zentraler Aspekt der Lehre der Druck- schrift D8, denn erst dadurch ergibt sich der in Abs. [0040] beschriebene Vorteil, dass die Stühle wahllos gestapelt werden können. Wäre hingegen die Möglichkeit der Signalübertragung in beide Richtungen nicht gegeben, könnten die Stühle nicht wahllos gestapelt werden, sondern müssten im Gegensatz zur Lehre der Druckschrift D8 in einen Stapel mit nach links übertragenden und in einen Stapel mit nach rechts übertragenden Stühlen aufgeteilt werden. Demnach weisen die in Druckschrift D8 beschriebenen Stühle entsprechend Merkmal d) des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auch eine Schnittstelle mit Sende- und Empfangseinheit zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze auf. Wie Druckschrift D8 weiter ausführt, sind „die in einer Reihe verketteten Sitzplätze mit einer lösbaren strom- und signalführenden Steckverbindung ausgestattet“, vgl. Abs. [0006], was einer drahtgebundenen Kommunikation zwischen benachbarten Stühlen entspricht. Alternativ schlägt Druckschrift D8 auch eine drahtlose Kommu- nikation benachbarter Stühle bzw. Anzeigevorrichtungen über Funk vor (Es ist zu beachten, dass das erfindungsgemäße System zur elektronisch gesteuerten Nummerierung von Sitzplätzen nicht auf eine drahtgebundene Verkettung be- schränkt ist. Alternativ kann ebenso jeder Stuhl eine eigene Energieversorgung aufweisen, mit der die jeweilige Anzeigevorrichtung, welche auch eine Sende- und - 17 - Empfang- sowie Rechnereinheit hat, mit Energie versorgt wird. Der Signaltransfer zu benachbarten Anzeigevorrichtungen läuft in diesem Fall über Funk / vgl. Abs. [0038]) Somit unterscheidet sich die Einrichtung gemäß Schutzanspruch 1 von der in Druckschrift D8 offenbarten Einrichtung lediglich dadurch, dass in Druckschrift D8 die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Funk-Schnittstelle überträgt, die eine Funk-Sende- und Empfangseinheit zum Kommunizieren beid- seits benachbarter Sitze aufweist, während gemäß dem Streitgebrauchsmuster die Kommunikation über Infrarot erfolgt und dementsprechend die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle überträgt, die entge- gengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist. Dieser Unterschied beruht jedoch auf keinem erfinderischen Schritt des vorste- hend definierten Fachmanns. Dem Fachmann ist aus der Druckschrift D4, deren Lehre in Abs. [0003] der Druck- schrift D8 im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik erläutert wird, ein elektronisches Sitzplatzbezeichnungssystem bekannt, bei dem über eine Bedien- vorrichtung, die eine drahtlose Sendeempfangsvorrichtung enthält, jeder Sitzplatz individuell angesprochen wird und bei dem die drahtlose Kommunikation zwischen der Bedienvorrichtung und dem Sitzplatz wahlweise über Infrarot oder Funk erfolgt (Dafür bieten sich beispielsweise eine Verbindung in Form von Infrarotstrahlen, Laserlicht, Ultraschallwellen oder Funkwellen an / vgl. D4, Abs. [0007]). Auch wenn sich diese Kommunikation auf die Datenübertragung zwischen der Bedien- vorrichtung und dem Sitzplatz bezieht, entnimmt der Fachmann dieser Fundstelle bereits die Anregung, für die Kommunikation zwischen den Stühlen statt einer Funkübertragung auch eine Übertragung mittels Infrarot zu verwenden, insbeson- dere im Fall geringerer Übertragungsraten; denn er weiß, dass die in Druckschrift D4 angesprochenen alternativen Kommunikationsverfahren nicht auf die Daten- - 18 - übertragung zwischen einer Bedienvorrichtung und einem Sitzplatz beschränkt sind, sondern sich generell für die Signalübertragung zwischen entsprechenden Sendern und Empfängern eignen. Dabei hat im Fall der Kommunikation zwischen benachbarten Stühlen einer Stuhlreihe die Signalübertragung mittels Infrarot ge- genüber der mittels Funk den Vorteil, dass aufgrund der geringeren Reichweite und der stärkeren Richtungsabhängigkeit der Infrarotübertragung die Wechselwir- kung der Signale der jeweiligen Stühle klein ist. Der Fachmann wird daher bei der Lehre der Druckschrift D8 in naheliegender Weise auch eine Infrarot-Signalübertragung zwischen den Stühlen mittels einer Infrarot-Schnittstelle vorsehen. Wie vorstehend ausgeführt besteht ein zentraler Aspekt der Lehre von Druck- schrift D8 darin, dass die Stühle beim Auf- und Abbau wahllos entnommen bzw. gestapelt werden können, was nur aufgrund der Tatsache möglich ist, dass die Datenübertragung durch die Stühle in beide Richtungen erfolgen kann. Dement- sprechend wird der Fachmann die Infrarot-Schnittstelle auch so ausgestalten, dass sie sowohl nach links als auch nach rechts senden und auch empfangen kann, was den Fachmann wegen der ihm bekannten Richtungsabhängigkeit der Infrarot-Sender sofort zu einer Ausgestaltung der Schnittstelle mit zwei entgegen- gesetzt gerichteten Infrarot-Sendern bzw. Empfängern führt. Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D8 und der dort im Stand der Technik diskutierten Druck- schrift D4 gelangt der Fachmann somit ohne erfinderischen Schritt zum Gegen- stand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. Der Schutzanspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht rechtsbeständig. - 19 - 6. b) Hilfsantrag 1 Die Einrichtung zur Sitzplatznummerierung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsan- trag 1 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Denn sowohl das zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag unter Gliede- rungspunkt b) angefügte Merkmal, wonach die einzelnen Stühle über Kopplungs- stücke miteinander verbundenen sind, als auch das unter Gliederungspunkt d) zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach das Kommunizieren beidseits be- nachbarter Sitze in der Reihungslinie der Stühle erfolgt, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D8. So ist das Merkmal bezüglich der Kopplungsstücke beispielsweise im Oberbegriff des Anspruchs 1 der Druckschrift D8 offenbart (System zur elektronisch gesteu- erten Nummerierung von in einer Reihe verkettbaren Sitzplätzen […]) und das Merkmal bezüglich der Reihungslinie in Fig. 12 und deren Beschreibung in den Abs. [0024] und [0036] bis [0038] gezeigt. Der Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht gewährbar. 6. c) Hilfsanträge 2 und 3 Auch die Einrichtungen zur Sitzplatznummerierung der Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt. Das Zusatzmerkmal der Bidirektionalität der Schnittstelle ist in Druckschrift D8 in- sofern offenbart, als die Signalübertragung zwischen den Stühlen in beide Rich- tungen erfolgen kann (vgl. obige Ausführungen zum Hauptantrag, wobei die in Druckschrift D8 angeführte Druckschrift D4 in Abs. [0009] explizit Rückmeldungs- - 20 - und Bestätigungssignale vorsieht, um eine korrekte Datenübertragung gewähr- leisten zu können. Mithin eignet sich das einschränkend in die Ansprüche 1 bezüglich der Bidirektio- nalität aufgenommene Zusatzmerkmal nicht, den erfinderischen Schritt der gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 verteidigten Einrichtungen zu begründen. Auch die Gegenstände der Schutzansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 sind da- her nicht gewährbar. 6. d) Unteransprüche Die Merkmale der Unteransprüche 2 und 3, wonach die Elektronik eines Sitzes von einem Mikroprozessor gebildet ist und ein Schaltimpuls vom Eingabegerät kontaktlos einspeisbar ist, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D8, vgl. deren Anspruch 1 ([…] dass die Anzeigevorrichtungen der Sitzplätze Rechner (12) aufweisen […]) und Abs. [0009] ([…] drahtlose Lieferung von Steuersignalen an die Mastereinheiten über PDA oder Laptop […]). Die auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsan- trägen rückbezogenen Unteransprüche weisen somit keinen eigenständigen erfin- derischen Gehalt auf. Sie teilen daher das Schicksal ihres jeweiligen Hauptan- spruchs. 7.) Ergebnis in der Sache Die zum parallelen EP-Patent 2 040 581 von der Beschwerdeführerin und An- tragsgegnerin vorgelegte Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung vom 16. Mai 2012 hat der erkennende Senat zwar berücksichtigt; aus ihr folgt jedoch für den vorliegenden Fall nichts anderes. Letztlich war die Beschwerde der Antragsgeg- - 21 - nerin zurückzuweisen und die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters 20 2007 012 877 zu bestätigen. 8.) Anregung der Rechtsbeschwerde Der Anregung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu den von der Beschwerde- gegnerin und Antragstellerin formulierten Rechtsfragen konnte der Senat nicht folgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 PatG nicht vorliegen. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung zu entscheiden (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Der BGH hat sich im Anschluss an seine „Olanzapin“-Entscheidung (veröffentlicht z. B. in GRUR 2009, 382 ff.) bereits eingehend zur Frage des Offenbarungsgehalts von Druckschriften einerseits und ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen an- dererseits sowohl auf dem Gebiet der Chemie als auch dem der Mechatronik ge- äußert (vgl. BGH GRUR 2010, 509, 511 - „Hubgliedertor I“; GRUR 2010, 910, 916 - „Fälschungssicheres Dokument“; GRUR 2010, 917, 918 - „Klammernahtgerät“; GRUR 2012, 1133, 1135 f. - „UV-unempfindliche Druckplatte“). Die von der An- tragstellerin hinsichtlich einer Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind mithin von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinrei- chend beantwortet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Beschwerdeführerin und - 22 - Antragsgegnerin als in vollem Umfang unterlegene Partei die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Eisenrauch Richter Lokys ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehin- dert. Eisenrauch Dr. Friedrich Cl