Beschluss
27 W (pat) 51/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 51/11 Entscheidungsdatum: 22. Mai 2012 Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 8 Abs. 2 Nr. MarkenG; § 8 Abs. 3 MarkenG Petersburger Staatsballett Anders als Firmenwahrheit und Berechtigung zur Namensführung ist die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft bereits im Eintragungsverfahren im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu prüfen. BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 51/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 026 934.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 22. Mai 2012 - 2 - beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I . Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke St. Petersburger Staatsballett vom 28. April 2009, „präzisiert“ mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 (Bl. 15 ff. der VA), als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschlüssen vom 25. Februar 2010 und vom 28. März 2011, von denen letzterer im Erinnerungs- verfahren ergangen ist, zurückgewiesen, da der angemeldeten Wortfolge die er- forderliche Unterscheidungskraft fehle. „St. Petersburger Staatsballett“ weise einen ohne weiteres verständlichen Sinnge- halt mit einem beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen auf, so dass die Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen nicht als Marke verstanden werde. Die Bezeichnung „St. Petersburger Staats- ballett“ sei ihrer Struktur nach keine ungewöhnliche Wortzusammenstellung. Das angesprochene Publikum werde die Bezeichnung sowohl als Hinweis auf künstle- rischen Bühnentanz als auch als Hinweis auf ein staatliches Ensemble aus St. Petersburg verstehen. Dieses Verständnis ergebe sich unmittelbar aus der An- einanderreihung der Einzelwörter und aus der Bedeutung vergleichbarer Wortbil- dungen wie Staatsbank, Staatsorchester, Staatsoper oder Staatstheater. - 3 - Das „St. Petersburger Staatsballett“ könne Gegenstand und Thema von bespielten Bild- und Tonträgern aller Art sein. Die Darbietungen eines Staatsballetts aus St. Petersburg könnten Gegenstand von Werbeagenturen, Werbung aller Art, Marketing, Verkaufsförderung, Verträgen, Unterhaltung, kultureller Aktivitäten und deren Verkauf sowie Objekt von Organisation und Produktion sein. Eine solch allgemeine und dem deutschen Publikum verständliche Aussage sei somit nicht als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen geeignet. Ebenso könne das Argument, das Publikum ziehe gedanklich keinen Schluss auf ein beliebiges Ballett, sondern stelle eine Beziehung zwischen den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen und diesem Ballet, nämlich dem St. Petersburger Staatsballett her, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht be- gründen. Solche Schlüsse ließen sich nur aus einer bereits langjährigen Tätigkeit eines solchen Balletts oder dessen tatsächlicher Monopolstellung mit der Folge, dass „St. Petersburger Staatsballett“ mit einer spezifischen Herkunftsfunktion ver- bunden werde, ziehen. Solche Fragen der Benutzung spielten bei der Prüfung der Unterscheidungskraft jedoch noch keine Rolle. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Für Mitbewerber müsse es möglich sein, mit der angemeldeten Kennzeichnung auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der angemeldeten Form hinzuwei- sen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Dritte auch ein staatliches Ballett mit En- semblemitgliedern aus St. Petersburg gründeten. Auch das hilfsweise vorgebrachte Argument der langjährigen und regelmäßigen Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens im Bundesgebiet mit der Folge, dass sich das Zeichen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe, führe vor- liegend nicht zur Überwindung der Schutzhindernisse. Nach Würdigung des von der Anmelderin zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung vorgelegten umfangreichen Materials komme eine Verkehrsdurchsetzung nicht in Betracht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das angemeldete Zeichen „St. Petersburger Staatsballett“ infolge Benutzung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den beteiligten Kreisen in Deutschland für die An- - 4 - melderin bekannt sei. Eine Verkehrsdurchsetzung könne nur durch Benutzung als Marke erreicht werden; eine bloße allgemeine Bekanntheit sei insoweit unerheb- lich. Hinreichende Indizien dafür, dass das Zeichen durch Benutzung als Marke eine hinreichende Bekanntheit erlangt habe, bestünden auch im Hinblick auf die ein- zelnen Berichterstattungen in der Presse nicht, zumal das Zeichen oft nur in be- schreibender Weise, beispielsweise innerhalb von Texten oder innerhalb eines Angebotes als Hinweis darauf, wer welches Ballettstück aufführe, verwendet werde. In diesem Zusammenhang würden auch andere Unternehmen genannt, die als Veranstalter u. a. die Karten anböten. Dies spreche gegen eine Verkehrs- durchsetzung gerade für die Anmelderin. Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 30. März 2011 zu- gestellt worden. Mit ihrer Beschwerde vom Montag, dem 2. Mai 2011, wendet sie sich gegen die Wertungen der Markenstelle und verfolgt ihren Eintragungsantrag insoweit weiter, als sie die Eintragung des angemeldeten Zeichens noch für Waren und Dienst- leistungen der Klasse 9: bespielte Bild- und Tonträger aller Art; Klasse 35: Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Kundengewinnung und Pflege durch Versandwerbung (Mailing), Organi- sation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Plakatanschlagwerbung, Planung von Werbemaß- nahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung; Versandwerbung, Marketing (Absatzfor- schung); Verkaufsförderung (Sales promotion); Ver- mittlung von Verträgen für Dritte über den An- und - 5 - Verkauf von Waren; Geschäftsführung für Künstler oder Ballettvereinigungen; Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, insbesondere Pro- duktion von Ballett-, Theater- und Konzertaufführun- gen; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Organi- sation, Veranstaltung und Durchführung von Ballett-, Theater- und Konzertaufführungen; Klasse 42: Handel mit Aufführungsrechten (Lizenzvergabe) für Ballett-, Theater- und Konzertaufführungen, beansprucht. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin die Auffassung, das angesprochene Publikum werde „St. Petersburger Staatsballett“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, und nicht als Beschreibung der Art, des Themas und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen. Auch wenn Dienstleistungen, wie Werbung oder Geschäftsführung und Unter- nehmensberatung, in den verschiedensten Bereichen erbracht werden könnten, sei es nicht gerechtfertigt, jeder Benennung einer Person, Sache oder Leistung bereits deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen, weil diese spezielle Person, Sache oder Leistung im Einzelfall Gegenstand einer Werbung oder Beratung sein könnte. Das angesprochenen Publikum werde die Bezeichnung „St. Petersburger Staats- ballett“ im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 nicht thematisch bzw. inhaltsbezogen als Hinweis auf Art und Thema der bean- spruchten Dienstleistungen verstehen, nämlich als Werbung, Geschäftsführung etc. für ein „St. Petersburger Staatsballett“. Vielmehr werde es sie als phantasie- vollen, weil in der Branche ungewöhnlichen Herkunftshinweis qualifizieren. Zudem sei das angemeldete Zeichen für die Anmelderin bekannt. Sie bzw. ihr Ge- schäftsführer seien in zahlreichen Veranstaltungsankündigungen in Zeitungen und Zeitschriften, in Veranstaltungsprogrammen, in Programmheften sowie in Werbe- - 6 - broschüren, in denen die Aufführungen des „St. Petersburger Staatsballett“ be- worben würden, ausdrücklich und klar hervorgehoben als Veranstalter genannt. Dort werde insbesondere immer wieder deutlich erkennbar für weitere Informatio- nen auf die Internetseite der Anmelderin hingewiesen. Aus diesen vielfältigen Hinweisen ergebe sich, dass das Publikum die markenmäßig verwendete Anmel- demarke auch tatsächlich der Anmelderin zuordne. Das angesprochene Publikum sei sehr wohl in der Lage und auch daran gewöhnt, örtliche Veranstalter, wie Vor- verkaufsstellen und lokale Konzertbüros und dergleichen, die die örtliche Durch- führung verantworteten und damit lediglich organisatorische Hilfsdienstleistungen erbrächten, von der Anmelderin, die für die Produktion der einzelnen Aufführungen und Durchführung der Tourneen die Gesamtverantwortung innehabe, zu unter- scheiden. Die Annahme, die Angesprochenen würden einer Kartenvorverkaufs- stelle oder einem örtlichen Veranstalter die Bezeichnung „St. Petersburger Staats- ballett“ in irgendeiner Weise zuordnen, beruhe auf einer Verkennung des maß- geblichen Verkehrsverständnisses. Schließlich rechtfertigten vergleichbare Voreintragungen, wie „Moskauer Staats- zirkus“ und „Russischer Staatszirkus“ auch die Eintragung des angemeldeten Zei- chens. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2010 und vom 28. März 2011 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Anmelderin ihren Stand- punkt aufrechterhalten und vertieft. Der Senat hat die Anmelderin dabei darauf hingewiesen, dass die Verwendung der Bezeichnung „Staatsballett“, auch im Zu- sammenhang mit den Werbedienstleistungen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen sein könnte. - 7 - Die Anmelderin erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat sie erklärt, sie habe tatsächlich Beziehun- gen zu einem Staatsballett aus der Stadt St. Petersburg. Sie habe in der Vergan- genheit wiederholt Mitglieder dieser Ballettkompanien zu Tourneen in der Bundes- republik Deutschland eingeladen. Zum Beleg hat die Markenanmelderin beispiel- hafte Anträge an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg betreffend Visa für die in den Anträgen aufgelisteten Ensemblemit- glieder beigefügt. Zudem habe eine kursorische Recherche zu dem Ergebnis geführt, dass es in der Werbebranche verbreitet sei, Kennzeichen zu verwenden, die eine unmittelbare, scheinbar sachbezogene Bedeutung hätten, die aber aufgrund des ungewöhnli- chen Bezugs zu Werbedienstleistungen von den angesprochenen Kreisen nicht in diesem sachbezogenen Sinne verstanden werde. „St. Petersburger Staatsballett“ habe bezogen auf die Werbedienstleistungen der Klasse 35 keinen unmittelbaren Sinn. Das angesprochene Publikum stelle sich angesichts einer Dienstleistungsmarke „St. Petersburger Staatsballett“, verwendet für Werbedienstleistungen der Klasse 35, nicht vor, dass die Werbedienstleistun- gen vom Träger eines St. Petersburger Staatsballetts oder gar von dessen Tän- zern erbracht würden. Vielmehr wäre die Erbringung von Werbedienstleistungen durch den Träger oder die Ensemblemitglieder eines Balletts so ungewöhnlich und widersinnig, dass angenommen werden könne, dass die Marke nicht in einem sachbezogenen Sinne erscheine. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der ange- - 8 - meldeten Wortfolge die Eintragung für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleis- tungen der Klasse 41 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Angabe zu Thema, Inhalt etc. versagt, weil „St. Petersburger Staatsballett“ kein Name eines Ensembles ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2012, Az: 27 W (pat) 23/12 - „Guerzenich Orchester Köln“). Dies hat die Anmelderin nicht dezidiert angegriffen, sondern insoweit auf Verkehrsdurchsetzung abgestellt. Ebenso ist „St. Petersburger Staatsballett“ für die Dienstleistungen der Klasse 42 und für Organisation sowie Durchführung von Werbeveranstaltungen, bei denen Ballettvorführungen stattfinden können, beschreibend. Dies gilt auch für die Geschäftsführung für Künstler oder Ballettvereinigungen. Diese Dienstleistungen können Tätigkeiten umfassen, bei denen ein St. Petersburger Staatsballett gegenüber Dritten vertreten wird und/oder Gegen- stand von Verträgen sein kann. Soweit die Anmelderin gegen eine Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) einwendet, sie habe wiederholt Mitglieder staatlicher Ballett-Kompanien aus St. Petersburg engagiert, was die Aussage „St. Petersburger Staatsballett“ recht- fertige, müsste dies dann aber ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen, da es jedermann freisteht, entsprechende Tänzerinnen und Tänzer zu engagieren. 2. Eine Verkehrsdurchsetzung im Sinn von § 8 Abs. 3 MarkenG für die Anmelderin, die die Schutzunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überwinden könnte, ist nicht dargelegt. Selbst wenn eine Ballett-Truppe mit dem Namen „St. Petersburger Staatsballett“ durch die Plakate und sonstigen Ankündigungen von Aufführungen bekannt wäre, besagte dies allein noch nichts über eine Durchsetzung als Marke für die Anmel- derin. Auf den eingereichten Unterlagen tritt neben der Anmelderin oft auch noch ein weiterer Veranstalter auf, was die Zuordnung erschwert, zumal die Marke ei- nen staatlichen Anbieter aus St. Petersburg nahelegt, der sein Ensemble auf - 9 - Tournee schickt. Um eine solche Marke einem Schweizer Privatunternehmen zu- zuordnen und nicht anzunehmen, dieses leiste neben den anderen genannten Veranstaltern bloß organisatorische Unterstützung bei der Tournee, bedürfte es einer sehr weitgehenden Verkehrsdurchsetzung. Dafür fehlen jedoch ausreichende Angaben. Veranstaltungs-, Besucher- und Um- satzzahlen, die einen Marktanteil sowie Bekanntheit zeigen könnten, sind jeden- falls nicht in einer Höhe dargetan, die das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überwinden könnte. Die Anmelderin hat selbst vorgetragen, dass das Publikum zwischen Gesamtverantwortung und Hilfsdienstleistungen unterscheidet. Dass die NSI Gastspieldirektion als Gesamtverantwortliche gesehen wird, muss mit der gleichen Argumentation in Frage gestellt werden und könnte nur durch ei- nen hohen Grad an Verkehrsdurchsetzung erreicht werden. 3. Die Anmelderin kann auch aus den Voreintragungen von „Moskauer Staatszirkus“ und „Russischer Staatszirkus“ keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung herleiten. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen we- sentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsat- zes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der voran- gegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2007 - 29 W (pat) 43/04, BeckRS 2007, 12252 - print24). Zudem verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise, da jeder Fall gesondert unter Einbeziehung seiner Besonderheiten zu beurteilen ist. So gibt es - anders als ein St. Petersburger Staatsballett - einen Moskauer Staatszirkus tatsächlich. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist außerdem keine Er- messens- sondern eine Rechtsfrage, und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen daher nicht zu einem Anspruch auf Eintragung - 10 - (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und Schwabenpost). 4. „St. Petersburger Ballett“ wäre zwar für Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Kundengewinnung und Pflege durch Versandwebung (Mailing), Plakatanschlagwerbung, Planung von Werbemaßnah- men, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung; Versandwerbung, Marketing (Absatzforschung); Verkaufsförderung (Sales promotion); Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren keine beschrei- bende oder sonst übliche Angabe. Es ist nämlich nicht üblich, Werbedienstleistun- gen nach einem Kunden oder einer beworbenen Produktart zu bezeichnen (BGH GRUR 2009, 949 - My World). Da das angemeldete Zeichen aber den Bestandteil „Staatsballett“ enthält, steht das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auch insoweit einer Eintragung entgegen. Der Senat kann dies prüfen, obwohl die Markenstelle andere Schutzhindernisse zu Grunde gelegt hat (BPatG, Beschl. v. 5.11.2008 - 32 W (pat) 34/07, BeckRS 2009, 04849 - Pure Black). Rechtliches Gehör dazu hatte die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung und über die dazu eingeräumte Schriftsatzfrist. Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 Mar- kenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR- RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht an- kommt. Unternehmensbezogene Angaben können daher im Anmeldeverfahren keine Täuschungsgefahr bewirken. Ob die Benutzung einer Marke am Markt wett- bewerbs- oder standesrechtlich (BPatG Beschl. v. 8.7.2003 - 33 W (pat) 186/01, BeckRS 2009, 00954 - Rechtsberatung) erlaubt ist, ist dort zu prüfen. Das gilt auch für die Firmenwahrheit und für die Berechtigung zur Namensführung - 11 - (BPatGE 42, 275 (281) Nr. 4 - Fr. Marc; zu Bildern: BPatG NJWE-WettbR 1999, 153 - Michael Schumacher; anders noch BPatGE 31, 115 - Bartels & Jaymes). Wo aber eine Marke beim Anbieter eine staatliche Trägerschaft erwarten lässt, muss schon im Eintragungsverfahren die Berechtigung dazu geprüft werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anmelder - wie hier - selbst vorträgt, dass keine Be- ziehungen zu staatlichen Stellen bestehen und dass es ein (einziges) „St. Petersburger Staatsballett“ gar nicht gibt. Der Bundesgerichtshof und ihm nachfolgend das Oberlandesgericht München sa- hen einen Wettbewerbsverstoß durch Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG darin, dass die Geschäftsbezeichnung „Bundesdruckerei“ geeignet ist, bei den Marktteil- nehmern unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse her- vorzurufen (BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079; nach- folgend OLG München, Urt. v. 19. Juni 2008 - 29 U 5133/03; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - I ZR 154/08, WRP 2010, 759). Das Landgericht Nürnberg hat dementsprechend im Juli 2009 der Goldgas Stadtwerke GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, die Bezeichnung Stadtwerke zu benutzen (Beschl. v. 9. De- zember 2008 - 3 O 10286/08, IR 2009, 40). Entsprechendes gilt für Bezeichnungen, wie „Staatsballett“, „Staatszirkus“ - selbst wenn sie nicht existieren. Berühmungen sind nämlich nur dann nicht irreführend, wenn die Verbraucher sie nicht ernst nehmen werden („Lack-Doktor“ für Kfz-Repa- raturbetriebe; OLG Köln GRUR 1983, 135 - König-Pilsener; OLG Bamberg GRUR- RR 2003, 344 - Deutschlands bestes Einrichtungshaus; zum Verlust der Reputa- tion des Professorentitels: BGH GRUR 1992, 525; GRUR 1991, 144; GRUR 1989, 445; GRUR 1987, 839). Das EuG spricht insoweit vom erlaubten Bereich der Sug- gestion (GRUR 2001, 332 - Vitalite). Nicht irreführend sind auch falsche, aber sinnlose Informationen. All dies trifft für „Staatsballett“ jedoch nicht zu, da dieser Begriff üblich ist und den Verbraucher zu besonderen Qualitätserwartungen ver- leitet. - 12 - Damit ist diese Angabe dazu geeignet, das Publikum in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen, Kauf einer Eintrittskarte und Besuch der Vorführung, zu beeinflus- sen. Selbst in der Marke enthaltene aufklärende Zusätze würden eine registerrechtlich relevante Täuschungsgefahr nicht verhindern (BPatG GRUR 1995, 197 - Original Klosterpforte). Erst recht gilt dies für die stets denkbare Möglichkeit, die Marke mit einem die Täuschungsgefahr ausschließenden Zusatz zu benutzen (BPatG BlPMZ 1962, 50 - Ei-Nuss m. Anm. Heydt, GRUR 1962, 242). Selbst eine problemlose Benutzung in der Vergangenheit wäre nicht erheblich. Die Feststellung der hier maßgeblichen „Ersichtlichkeit“ stützt sich auf Erfah- rungswissen. Sie ist - anders als Offenkundigkeit“ im Sinne des § 291 ZPO - nicht durch Zeugenbeweis zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft) und keinem Gegenbeweis zugänglich (Bornkamm, WRP 2000, 830, (833, 835); kritisch Pantle, MDR 1993, 1166 ff.). § 291 ZPO gilt nur für Tatsachen, nicht aber für Rechts- oder Erfahrungssätze (Bornkamm WRP 2000, 830 (835)). Für die Beur- teilung des Zusatzes „Staats-“ können die unterzeichneten Richter das Verkehrs- verständnis - auch im Kontext mit künstlerischen Darbietungen - aus eigener An- schauung beurteilen (vgl. BGH GRUR 1992, 406 - Beschädigte Verpackung I; GRUR 1990, 607 - Meister-Kaffee; Teplitzky, GRUR 1992, 821, 826). Für die Berücksichtigung der Irreführung durch Berühmung staatlicher Träger- schaft schon im Eintragungsverfahren spricht auch der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sowie des Art. 7 Abs. 1 lit. h GMV, staatliche Hoheitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berechtigungsnachweis (§ 8 Abs. 4 S. 2 MarkenG, Art. 6ter Abs. 8 PVÜ) vorliegt. Die strenge Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG umfasst auch „andere staatliche Hoheitszeichen im In- und Ausland“, also Staatssymbole, die der Selbstdarstellung des Staates dienen, integrierende Kraft haben, die Würde eines Staates erkennbar machen (BPatG, Beschl. v. - 13 - 1.2.2005 - 33 W (pat) 342/01, BeckRS 2009, 15055 - Kampfschwimmer; EuGH GRUR 2010, 45 Rn. 40 - American Clothing Associates). Verkehrsdurchsetzung kommt zur Überwindung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht in Betracht (§ 8 Abs. 3 MarkenG). III. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. IV. Die Rechtsbeschwerde war zu der bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage, inwieweit eine Berühmung staatlicher Trägerschaft bereits im Eintragungs- verfahren nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geprüft werden kann, zuzulassen (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO). Dr. Albrecht Kruppa Werner Cl