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Beschluss

29 W (pat) 43/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 43/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 59 550.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke print24 soll nach einer Teilung der Anmeldung für die Waren Druckereierzeugnisse in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2003 als nicht unterscheidungskräf- tige Angabe zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum erfasse den eng- lischsprachigen Begriff „print“ ohne weiteres mit der Bedeutung von „Druck, drucken“. Die Zahl 24 sei eine allgemein übliche Bezeichnung für eine 24-stündige Verfügbarkeit. In der Gesamtheit verstehe der Verkehr das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf Druckereierzeugnisse, die rund um die Uhr erhältlich seien. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentli- chen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamt- eindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Ver- bindung des Begriffs „print“ mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse. Das englische Wort „print“ werde von den maßgeblichen inländi- schen Verkehrskreisen allenfalls i. S. von „Druckarbeiten“, nicht hingegen mit der Bedeutung der verfahrensgegenständlichen „Druckereierzeugnisse“ verstanden. - 3 - Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits die entsprechend gebildeten Marken „block24, businesspaper24, card24, druck24, formular24, ka- lender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24“ eingetragen. Angesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar. Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei- nen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angespro- chenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- - 4 - standen wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterschei- dungskraft auf. 2. Das englische Wort „print“ wird im Deutschen mit „Druck, drucken“ übersetzt (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Mit die- ser Bedeutung findet es im deutschen Sprachgebrauch u. a. Verwendung in den Begriffen „Printer“ für den an einen Computer angeschlossenen Drucker und „Printmedien“ zur Bezeichnung von gedruckten Informationsquellen in Form von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern (vgl. Duden, Deutsches Universalwörter- buch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). In Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen erschöpft sich der Zei- chenbestandteil „print“ daher in einer reinen Sachangabe. 3. In der Gesamtheit stellt sich die Kombination des Begriffs „print“ mit der Zahl 24 daher als werbeüblicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot von Druckarbeiten bzw. Drucken dar. So- wohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch der fehlende Zwischen- raum zwischen dem Wort „print“ und der Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbe- üblicher Schreibweisen und verändern den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu entsprechend gebildeten Kombinationszeichen (vgl. 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Ok- tober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - unfall- recht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom - 5 - 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003 - fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24). 4. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung „print24“ die Tätigkeit des Druckens bzw. eine Vertriebsmodalität im Sinne eines 24-stündigen Angebots von Drucken, nicht hingegen unmittelbar die beanspruchten Druckereierzeugnisse beschreibt. Denn auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die hinreichende Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28 - FUSSBALL WM; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Dass sich dabei ein für eine Ware beschreibender Begriffsinhalt auch auf die Dienstleistungen erstrecken kann, mittels derer die betreffenden Waren entstehen, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach festgestellt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Für den umgekehrten Fall eines Zeichens, das unmittelbar nur die Dienstleistung und nicht die in Rede stehenden Waren beschreibt, muss entsprechendes gelten, sofern der Verkehr den beschreibenden Bedeutungsgehalt auch in eine unmittelbare Beziehung zu den jeweiligen Waren setzt (vgl. BPatG GRUR 2007, 58, 60 - Buchpartner). Dies ist hier der Fall. 5. Die Tätigkeit des Druckens setzt einerseits einen zu bedruckenden Gegenstand voraus und hat andererseits zwangsläufig ein Druckerzeugnis zum Ergebnis. Wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs zwischen der Dienstleistung des Druckens und den daraus entstehenden Druckerei- erzeugnissen wird der Verkehr die Bezeichnung „print“ auch hinsichtlich der beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ als reinen Sachhinweis auf Druckarbeiten und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erfassen. Entsprechendes gilt, wenn man davon ausgeht, dass der Begriff „print“ substantivisch im Sinne eines Ausdrucks verstanden wird. Denn auch insoweit besteht in dem Hinweis auf ein 24-stündiges Angebot entsprechender Drucke und - 6 - den Waren, die Gegenstand dieses Dienstleistungsangebots sind, ein so enger beschreibender Zusammenhang, dass das angesprochene Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. 6. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken „block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24, office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beur- teilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Pa- tent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleich- heitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind für den Senat jedoch nicht ersichtlich. 7. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformations- system DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschrei- benden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die be- anspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Mar- ken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versand- apotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen - 7 - klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. „MEG 24; PERSO JOB 24; LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind. 8. Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken „druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerde- verfahren hat der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und 137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Voreintragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. gez. Unterschriften