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Beschluss

21 W (pat) 35/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 35/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Dezember 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 001 179.9-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. (Univ) Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R vom 4. März 2008 aufgeho- ben und das Patent DE 10 2005 001 179 erteilt. Bezeichnung: Einpoliger Spannungsdetektor, insbesondere für ei- ne oberirdische elektrische Leitung Anmeldetag: 10. Januar 2005. Die Priorität der Anmeldung in Frankreich (Az: 0400246) vom 12. Januar 2004 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 20. Dezember 2011, Beschreibung, Seiten 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Ver- handlung vom 20. Dezember 2011, Figuren 1 bis 5 gemäß Anmeldung vom 10. Januar 2005. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 10. Januar 2005 mit der Bezeichnung "Einpoliger Spannungsdetektor, insbesondere für eine oberirdische elektrische Leitung", unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Anmeldung 0400246 vom 12. Januar 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offen- legung erfolgte am 25. August 2005. Im Prüfungsverfahren ist die Druckschrift D1 DE 695 25 493 T2 in Betracht gezogen worden. In der Beschreibung der Patentanmeldung ist noch die Druckschrift D1A FR 2 723 486 A1 genannt, die ein Mitglied der Patentfamilie der D1 ist. Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R hat mit Beschluss vom 4. März 2008 die An- meldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprü- che 1 bis 10 zugrunde. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der Druck- schrift D1 Bekannten. Eine beantragte Anhörung wurde als nicht sachdienlich ab- gelehnt, da keine neuen Ansprüche eingereicht wurden und die Sachlage (gegen- über dem vorhergehenden Prüfungsbescheid) somit unverändert sei. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat die Anmelderin mit E-Mail vom 1. Dezember 2011 noch auf die Druckschrift D2 US 2002/0171433 A1 hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 10 und eine angepasste Beschreibung eingereicht. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen: M1 Einpoliger Spannungsdetektor, insbesondere für eine ober- irdische elektrische Leitung, umfassend M2 eine Kontaktelektrode (31), M3 einen Faraday'schen Käfig (33), M4 eine Detektionsschaltung (35) und M5 ein Gegengewicht (37), M6 wobei der Faraday'sche Käfig (33) wenigstens die Detek- tionsschaltung (35) aufnimmt bzw. schützt, M7 wobei die Detektionsschaltung (35) einen Strom/Span- nungs-Wandler (352) umfasst, der M7a einen ersten Stromanschluss (350), der M7aa mit dem Faraday'schen Käfig (33) verbunden ist, und M7b einen zweiten Stromanschluss (351) aufweist, der M7ba mit dem Gegengewicht (37) verbunden ist, M8a und wobei der Faraday'sche Käfig (33) das Gegengewicht schützt und M8b einen offenen Bereich (332) umfasst, der - 5 - M8ba den Durchgang eines Detektionsstroms zwischen dem Ge- gengewicht (37) und der Erde (13) M8bb und dies in einer eindirektionalen Weise im Raum erlaubt, M9a wobei das Gegengewicht (37) im Wesentlichen auf dem Ni- veau des offenen Bereichs (332) angeordnet ist und M9b eine im Wesentlichen konkave Oberfläche in Bezug auf den offenen Bereich (332) aufweist. Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt ver- wiesen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 4. März 2008 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10, der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 einge- reichten Beschreibung (Seiten 1 bis 21) und mit den Figuren 1 bis 5 gemäß Anmeldung vom 10. Januar 2005 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II 1. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patentes auf der Grundla- ge der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 so- wie zur Zurückzahlung der Beschwerdegebühr führt. - 6 - 2. Die neuen Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 gründet auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 (Merkmale M1 bis M7ba) und 11 (Merkmale M8a bis M9b), wobei im Merkmal M9b nur noch die alternative Ausgestaltung des Gegen- gewichts mit im Wesentlichen konkaver Oberfläche beansprucht ist. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 10. 3. Die Erfindung betrifft einen Spannungsdetektor, insbesondere für oberirdische elektrische Leitungen bzw. Freileitungen hoher Spannung. Solche Detektoren wer- den vor einer Ausführung von Arbeiten auf bzw. an einer elektrischen Leitung zur Überprüfung dieser Leitung auf Spannungsfreiheit eingesetzt (vgl. Offenlegungs- schrift, Abs. [0001] - [0003]). Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, bestehen übliche einpoli- ge Spannungsdetektoren aus einer Kontaktelektrode, einer metallischen Masse, welche Gegengewicht genannt wird, einem Last- bzw. Ladewiderstand, einer De- tektionsschaltung, einem Signal- bzw. Signalisierelement und einem Fara- day’schen Käfig, in welchem der Ladewiderstand und die Detektionsschaltung auf- genommen bzw. geschützt sind. Eine erste Klemme des Ladewiderstands ist mit der Kontaktelektrode und eine zweite Klemme mit dem Gegengewicht verbunden. Die Kontaktelektrode und das Gegengewicht befinden sich außerhalb des Fara- day’schen Käfigs (Abs. [0004]). Der Detektor ist am Ende einer Stange montiert, die von einem Benutzer in der Hand gehalten wird. Zwischen dem Gegengewicht und der Erde bildet sich eine parasitäre Kapazität aus, wodurch bei Kontakt mit ei- ner elektrischen Leitung mittels der Kontaktelektrode ein Strom über den Ladewi- derstand des Detektors fließen kann (Abs. [0005] und [0006]). Ein solcher Span- nungsdetektor ist auch aus der Druckschrift FR 2 723 486 A1 bekannt und in Fi- gur 1 der Anmeldung gezeigt (Abs. [0013] und [0014]). - 7 - Wie in der Beschreibung der Anmeldung weiter ausgeführt ist, werden einpolige Spannungsdetektoren häufig unter rauen und unwirtschaftlichen Umgebungsbe- dingungen eingesetzt. Das Problem dabei sei, dass durch zwischen dem Fara- day’schen Käfig und dem Gegengewicht eingedrungenen Staub und Feuchtigkeit das Ergebnis der Spannungsdetektion verfälscht werden könne (Abs. [0026]). Ei- ne größere Unempfindlichkeit gegenüber Staub und Feuchtigkeit würde eine hö- here Zuverlässigkeit und Stabilität der Detektion ermöglichen und wäre somit wün- schenswert (Abs. [0027]). Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen verbesserten einpoligen Spannungsdetektor, insbesondere in Bezug auf die vorstehend genannten Proble- me, bereitzustellen (Abs. [0028]). 4.1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Ver- fahren befindlichen Stand der Technik neu, denn aus keiner der im Verfahren be- findlichen Druckschriften ist ein einpoliger Spannungsdetektor mit einem Gegen- gewicht bekannt, das im Wesentlichen auf dem Niveau eines offenen Bereichs ei- nes Faraday’schen Käfigs angeordnet ist und das in Bezug auf diesen offenen Be- reich eine im Wesentlichen konkave Oberfläche aufweist, wie im Merkmal M9b be- ansprucht. So ist aus der Druckschrift D1 ein einpoliger Spannungsdetektor (einpoliger Span- nungsprüfer 11), insbesondere für eine oberirdische elektrische Leitung (Freilei- tung 10) bekannt (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung ab Seite 6, Zeile 30 bis Sei- te 11, Zeile 7) [= Merkmal M1], umfassend eine Kontaktelektrode (12) [= Merk- mal M2], einen Faraday'schen Käfig (14) [= Merkmal M3], eine Detektionsschal- tung (17) [= Merkmal M4] und ein Gegengewicht (15) [= Merkmal M5], wobei der Faraday'sche Käfig (14) wenigstens die Detektionsschaltung (17) aufnimmt bzw. schützt (Figur 1) [= Merkmal M6]. Diese Detektionschaltung (17) ist mit den An- schlussklemmen eines Last- bzw. Ladungswiderstandes (16) verbunden und de- tektiert die an diesen Anschlussklemmen vorhandene Spannung, um sie mit einer - 8 - Referenzspannung zu vergleichen (vgl. Seite 10, Zeile 32 bis Seite 11, Zeile 4). Bei der bekannten Detektionschaltung (17) handelt es sich somit nicht um einen Strom-/Spannungswandler gemäß den Merkmalen M7 bis M7ba, sondern um eine Schaltung zur Spannungsdetektion. Die in der Druckschrift D1 gezeigte, mit dem Last- bzw. Ladungswiderstand (16) parallel geschaltete Detektionsschaltung (17) ist an ihrem einen Anschluss mit dem Faraday’schen Käfig (14) [Merkmal M7aa] und an ihrem anderen Anschluss mit dem Gegengewicht (15) verbunden. Der Faraday’sche Käfig (14) schützt mit seiner rohrförmigen Verlängerung (22) das Gegengewicht (15) (vgl. Seite 8, Zei- len 20 bis 27) [= Merkmal M8a] und weist am Ende der rohrförmigen Verlänge- rung (22) einen offenen Bereich auf [= Merkmal M8b]. Dieser offene Bereich er- laubt den Durchgang eines Detektionsstroms, der bei Kontakt des Spannungsde- tektors (11) mit einer elektrischen Leitung (10) über den Last- bzw. Ladungswider- stand (16) und über die von dem Gegengewicht (15) und der Erde (13) gebildete Streukapazität (26) über den Raum zur Erde abgeleitet wird [= Merkmale M8ba und M8bb]. Das durch einen leitenden Draht (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung auf Seite 8, Zeilen 29 bis 32) bzw. durch einen der Drähte eines geschirmten Kabels (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung auf Seite 11, Zeilen 9 bis 15) gebildete Gegen- gewicht (15) ist bei dem bekannten Spannungsdetektor zwar im Wesentlichen auf dem Niveau des offenen Bereichs der rohrförmigen Verlängerung (22) des Fara- day’schen Käfigs (14) angeordnet [= Merkmal M9a]. Dieses Gegengewicht (15) besitzt aber keine im Wesentlichen konkave Oberfläche in Bezug auf den offenen Bereich, wie im Merkmal M9b beansprucht, sondern eine in Längsachse des Spannungsdetektors gerade Oberfläche. Aus der Druckschrift D2 ist ein weiterer einpoliger Spannungsdetektor (voltage measuring apparatus 600), insbesondere für eine oberirdische elektrische Leitung (power cable 50, 505), bekannt (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung in den Abs. [0052] bis [0060] und die Figur 15) [= Merkmal M1], mit einer Kontaktelektro- de (conductive member 25, 26) [= Merkmal M2], einer Detektionsschaltung (cur- - 9 - rent voltage converting means 100) [= Merkmal M4] und einer leitenden Metallplat- te (metallic conductive plate 40), die sowohl als Faraday’scher Käfig dient und die die Detektionsschaltung (100) aufnimmt bzw. schützt ("... metallic conductive pla- te 40 to surround the current voltage converting means provides the function of a guard electrode for protection ..."; vgl. Abs. [0081]) [= Merkmale M3 und M6], als auch das Gegengewicht bildet ("At the same time, it provides the function of gene- rating parasitic capacitance Cs to the ground."; vgl. den Abs. [0081] und die Figu- ren 5(a) und 5(b) mit Beschreibung in den weiteren Abs. [0074] bis [0080], [0082] und [0083]) [= Merkmal M5]. Die Detektionsschaltung (100) des in der Druckschrift D2 gezeigten einpoligen Spannungsdetektors (600) ist durch einen als Strom/Spannungs-Wandler (current voltage converting means 100) beschalteten Operationsverstärker (CMOS opera- tional amplifier 110) gebildet (vgl. die Figur 7 mit Beschreibung in den Abs. [0084] bis [0086]) [= Merkmal M7]. Dieser weist einen ersten (input terminal 111) und ei- nen zweiten (input terminal 112) Stromanschluss auf [= Merkmale M7a und M7b], wobei im Unterschied zu den Merkmalen M7aa und M7ba des beanspruchten ein- poligen Spannungsdetektors der erste Stromanschluss (111) mit der Kontaktelek- trode (conductive member 25, 26) und der zweite Stromanschluss (112) mit der sowohl als Faraday’scher Käfig als auch als Gegengewicht dienenden leitenden Metallplatte (metallic conductive plate 40) verbunden ist. Da bei dem einpoligen Spannungsdetektor (600) der Druckschrift D2 der Fara- day’sche Käfig und das Gegengewicht durch ein und dieselbe Metallplatte (metal- lic conductive plate 40) gebildet sind, weist dieser Spannungsdetektor nicht die Merkmale M8a bis M9a des beanspruchten einpoligen Spannungsdetektors auf. Die Oberfläche der eine parasitäre Kapazität (Cs; vgl. Abs. [0081]) mit der Erde bildenden Metallplatte (40) des bekannten Spannungsdetektors (600) ist überdies, wie die Figuren 5(a) und 5(b) zeigen, eben und auch nicht konkav, wie im Merk- mal M9b des geltenden Patentanspruchs 1 angegeben. - 10 - Die in der Beschreibung der Anmeldung noch genannte Druckschrift D1A zeigt die von dem in der Druckschrift D1 veröffentlichten Patent in Anspruch genommene französische Prioritätsanmeldung (Anmeldenummer 94 09762) und geht inhaltlich nicht über die D1 hinaus. 4.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer er- finderischen Tätigkeit des Fachmanns, einem Elektroingenieur mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Spannungsdetektoren, insbesondere für elektrische Freileitungen. Da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein einpoliger Span- nungsdetektor mit einem Gegengewicht bekannt ist, welches gemäß dem Merk- mal M9b des geltenden Anspruchs 1 in Bezug auf den offenen Bereich eines Faraday’schen Käfigs eine im Wesentlichen konkave Oberfläche aufweist, kann der Fachmann diesen Druckschriften auch keine Anregung entnehmen, die ihn zum beanspruchten einpoligen Spannungsdetektor führen könnte. Dieses Merkmal wird dem Fachmann auch nicht durch sein allgemeines Fachwis- sen nahegelegt. Das in der Druckschrift D1 gezeigte, aus einem Draht gebildete Gegenge- wicht (15) verläuft innerhalb einer rohrförmigen Verlängerung (22; vgl. die Figur 1) bzw. der Abschirmung eines Kabels (28; vgl. die Figur 2). Die rohrförmige Verlän- gerung (22) bzw. das Kabel (28) erstrecken sich parallel zur Achse des Fara- day’schen Käfigs (14; vgl. Seite 11, Zeilen 23 bis 27). Da sich das Gegengewicht innerhalb der rohrförmigen Verlängerung (22) bzw. des Kabels (28) in gleicher Weise erstreckt, ist es gar nicht möglich, dieses Gegengewicht in Bezug auf den offenen Bereich am Ende der rohrförmigen Verlängerung (22) bzw. des Ka- bels (28) konkav auszugestalten. - 11 - Bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten einpoligen Spannungsdetektor (600) ist das Gegengewicht und der Faraday’sche Käfig durch ein und dieselbe Metall- platte (40) gebildet (vgl. die Figuren 5(a) und 5(b)), so dass bereits aus diesem Grund das Merkmal M9b nicht erfüllt sein kann. Da diese Metallplatte (40) beide Funktionen erfüllt, ist es für den Fachmann auch nicht notwendig, eine weitere Me- tallplatte zur Abschirmung bzw. zur Bildung einer Kapazität mit der Erde vorzuse- hen. Für den Fachmann ist darüber hinaus auch kein Grund ersichtlich, warum er die Oberfläche der Metallplatte (40) konkav ausbilden soll. Dies würde im Ver- gleich zu der gezeigten rechteckigen bzw. an den elektrischen Leiter angepassten zylindrischen Form des bekannten Spannungsdetektors (600) auch den Ferti- gungsaufwand erhöhen. 5. Die Patentfähigkeit der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 wird von der des Pa- tentanspruchs 1 mitgetragen und auch die übrigen Unterlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. 6. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Billigkeit der antragsgemäßen Zurückzahlung der Beschwerdegebühr ergibt sich vorliegend da- raus, dass die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung abgelehnt hat, ohne dass die von ihr dafür genannten oder auch andere Gründe dies rechtfertigen könnten. Die Begründung der Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss, dass die Anmelderin auf den vorhergehenden Prüfungsbescheid hin keine neuen Ansprü- che eingereicht habe und die Sachlage somit unverändert sei, muss als formelhaft und damit als nicht ausreichend angesehen werden. Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich, selbst wenn keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8 sowie BPatG, Beschl. v. 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. Nachw.). - 12 - Die Anmelderin hat in ihrer Eingabe ausführlich begründet, warum ihrer Meinung nach die Druckschrift D1 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder neuheits- schädlich vorwegnehme noch dem Fachmann nahelege. Ihre Argumentation stütz- te die Anmelderin im Kern auf die Auffassung, dass der Anmeldungsgegenstand einen Strom/Spannungs-Wandler als Detektionsschaltung aufweise, der bei der Messung eines durchgehenden Stromes nur einen geringen Spannungsabfall über seine jeweiligen Stromanschlüsse verursache. Die Druckschrift D1 offenbare da- gegen eine Messvorrichtung mit einem Lastwiderstand 16, der einen Spannungs- abfall zwischen seinen Anschlüssen und somit auch zwischen dem Faradaykäfig und dem Gegengewicht verursache. Es bestanden daher unterschiedliche Auffas- sungen zwischen der Prüfungsstelle und der Anmelderin, was unter dem Merkmal "Strom/Spannungswandler" im Anspruch 1 zu verstehen sei. Bei einem solchen Verfahrensstand mit fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten ist eine Anhö- rung sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit gegeben ist, ihre gegensätzlichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, etwa bestehende Differenzen auszuräumen und so eventuell zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewähr- baren Anspruchsfassung zu gelangen (vgl. BPatGE 49, 111 = Mitt. 2005, 554 = BlPMZ 2006, 66 (LS) – Anhörung im Prüfungsverfahren). Hierbei ist auch von Be- deutung, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das strittige Merk- mal des Patentanspruchs 1 eben nicht durch die Druckschrift D1 vorweggenom- men ist. Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbe- handlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Veit Schmidt-Bilkenroth Pü