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Beschluss

21 W (pat) 56/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 56/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. November 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 82 052.2-55 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Kätker, Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2008 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Ansprüche 1-5 gemäß Hilfsantrag 1 zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 197 82 052.2-55 wurde am 5. August 1997 unter der Bezeichnung "Perfusionssystem mit Perfusionsschal- tungsanzeige" unter Inanspruchnahme der US-Priorität 08/724,520, Prioritätsda- tum 30. September 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 12. August 1999. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24. April 2008 zurückgewiesen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt: D1 WO 95/23620 A1 D2 DE 43 32 070 A1. - 3 - Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegen- stand des Anspruchs 1 vom 7. Januar 2008 aus der WO 95/23620 A1 (D1) be- kannt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa- tentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 vom 2. Juni 2009 als Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011, weiterverfolgt. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit kursiv gekennzeichneten korrekturenoffensichtlicher Schreibfehler): M1 Medizinisches Perfusionssystem zur Verwendung in Verbin- dung mit der medizinischen Behandlung eines Patienten, mit: M2 einer ersten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem ersten Typ ist und die eine Blutpumpe (50c oder 50g) aufweist, die dazu geeignet ist, Blut durch eine mit dem Patienten verbun- dene Fluidleitung zu pumpen; M3 einer zweiten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem zweiten Tag ist und die dazu geeignet ist, einen Zustand zu erfassen und ein mit dem Zustand in Beziehung stehendes Sensorsignal zu erzeugen; M4 wobei die erste und die zweite Perfusionsvorrichtung (50) im- stande sind, in verschiedenen Konfigurationen verbunden zu sein, die verschiedener medizinischer Behandlung zugeord- net sind; - 4 - M5 einer Steuerungseinrichtung, die betrieblich mit der ersten und der zweiten Perfusionsvorrichtung (50) gekoppelt ist, wo- bei die Steuerungseinrichtung eine Eingabeeinrichtung zum Empfangen von Steuerbefehlen aufweist, die in Beziehung mit der ersten und zweiten Perfusionsvorrichtung (50) von ei- ner Bedienungsperson stehen, M6 einer Anzeigevorrichtung (114) zum Erzeugen von sich auf das Perfusionssystem beziehenden Sichtanzeigen; und M7 einer mit der Anzeigeeinrichtung (114) gekoppelten Einrich- tung zum Erzeugen von einem Perfusionsschaltungs- bild (232, 248), wobei das Perfusionsschaltungsbild (232, 248) ein Bild von jeder der Perfusionsvorrichtungen (50) und eine Bild einer Fluidleitung aufweist, und einer aus den ver- schiedenen Konfigurationen ausgewählten Konfiguration für eine der ausgewählten medizinischen Behandlungen ent- spricht. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa- tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: M1 Medizinisches Perfusionssystem zur Verwendung in Verbin- dung mit der medizinischen Behandlung eines Patienten, mit: M2 einer ersten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem ersten Typ ist und die eine Blutpumpe (50c oder 50g) aufweist, die dazu geeignet ist, Blut durch eine mit dem Patienten verbun- dene Fluidleitung zu pumpen; - 5 - M3 einer zweiten Perfusionsvorrichtung (50), die von einem zweiten Typ ist und die dazu geeignet ist, einen Zustand zu erfassen und ein mit dem Zustand in Beziehung stehendes Sensorsignal zu erzeugen; M4’ wobei das Perfusionssystem in verschiedene Konfiguratio- nen versetzt werden kann, die verschiedenen medizinischen Behandlungen zugeordnet sind; M5’ einer Steuerungseinrichtung, die betrieblich mit der ersten und der zweiten Perfusionsvorrichtung (50) verbunden ist, wobei die Steuerungseinrichtung eine Eingabeeinrichtung zum Empfangen von mit der ersten und der zweiten Perfu- sionsvorrichtung (50) in Beziehung stehenden Steuerbefeh- len von einer Bedienungsperson aufweist; M6 einer Anzeigeeinrichtung (114) zum Erzeugen von sich auf das Perfusionssystem beziehenden Sichtanzeigen; M7’ einer mit der Anzeigeeinrichtung (114) gekoppelten Einrich- tung zum Erzeugen von einem Perfusionsschaltungs- bild (232, 248), wobei das Perfusionsschaltungsbild (232, 248) ein Bild von jeder der Perfusionsvorrichtungen (50) und ein Bild einer Fluidleitung aufweist und einer ausgewählten Konfiguration des Perfusionssystems entspricht; und M8 einer Einrichtung zum Auswählen und Darstellen einer von mehreren Konfigurationsoptionen für das Perfusionssystem, M9 wobei die Konfigurationsoptionen ein Hinzufügen einer Per- fusionsvorrichtung, ein Konfigurieren einer Perfusionsvorrich- tung und ein Darstellen von Daten für die Perfusionsvorrich- tungen sind, M10 und wobei nach dem Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung ein Bild der Perfusionsvorrichtung an einer gewählten Posi- tion im Perfusionsschaltungsbild dargestellt wird. - 6 - Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag und der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwie- sen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der am 2. Juni 2009 eingegangenen Patentansprü- che 1 - 6, einer noch anzupassenden Beschreibung, im Übrigen gemäß der Veröffentlichung der Patentanmeldung zu erteilen, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung ein- gereichten Ansprüchen 1 - 5 gemäß Hilfsantrag 1, im Übrigen gemäß Hauptantrag zu erteilen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge- recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). - 7 - 1. Wie aus der Beschreibungseinleitung hervorgeht, betrifft die Erfindung ein medizi- nisches Perfusionssystem, das dazu geeignet ist, die selektive Sauerstoffanrei- cherung, die Filtration und Rezirkulation von Blut in Verbindung mit verschiedenen medizinischen Behandlungen zu steuern (siehe Offenlegungsschrift S. 1, Z. 9-13). Ein herkömmliches Perfusionssystem kann mehrere Fluidleitungen zur Leitung des Bluts vom und zum Patienten, ein oder mehrere Blutpumpen und mehrere Sensorvorrichtungen, z. B. Durchflusssensoren, Pegelsensoren, Luftemboliesen- soren, Temperatursensoren, Durchflussokkludatoren usw. aufweisen (siehe Offen- legungsschrift S. 1, Z. 15-28). Typischerweise hat ein Perfusionssystem eine verwendungsspezifische Struktur (z. B. Vollfunktions-Herz-Lungenmaschine, Ventrikelunterstützungssystem). Ein Umbau für einen anderen Zweck ist im Allgemeinen schwierig und/oder zeitauf- wendig (vgl. Offenlegungsschrift S. 1, Z. 29-35). Dem Anmeldungsgegenstand liegt daher die objektive Aufgabe zugrunde, ein Per- fusionssystem zur Verfügung zu stellen, das schnell und einfach für verschiedene Anwendungszwecke konfiguriert werden kann. 2. Hauptantrag Die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag kann dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht patentfähig ist. - 8 - Das im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene medizinische Perfu- sionssystem beruht in Anbetracht der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit des hier zuständigen Fachmanns, eines Dipl.-Ingenieurs oder Dipl.-Physikers mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Perfusionssyste- men. In der Druckschrift D1 ist ein medizinisches Perfusionssystem ("blood mixture fluid delivery system") zur Verwendung in Verbindung mit der medizinischen Behand- lung eines Patienten offenbart (vgl. D1 S. 1 Z. 2-5, S. 6 Z. 2-5) [= Merkmal M1]. Dieses Perfusionssystem besitzt mehrere Perfusionsvorrichtungen (pump mech- nism 30, second pump 32, third pump 41, pump 33) von einem ersten Typ (Aktua- toren), wobei die Pumpe 30 als Blutpumpe dient, die dazu geeignet ist, Blut durch die mit dem Patienten verbundenen Fluidleitungen (line 12, return line 16) zu pum- pen (vgl. D1 Fig. 1, S. 11 Z. 27-31, S. 14 Z. 5-29). Diese Blutpumpe entspricht der ersten Perfusionsvorrichtung vom ersten Typ gemäß Merkmal M2. Bei dem System werden die Myokard (Herzmuskel)-Temperatur, der Blutdruck an der Aorta am Herzen und der Druck im Koronarsinus gemessen (vgl. D1 S. 12 Z. 27-30). Der Fachmann liest dabei mit, dass die Messung mittels Sensoren er- folgt. Die jeweiligen Werte werden über die Signalleitungen (signal path 42, 45, 44) an den Steuerungsprozessor (microprocessor control section 46) übertragen (vgl. D1 Z. 27-30, Fig. 1). Das Perfusionssystem besitzt demzufolge mehrere Per- fusionsvorrichtungen von einem zweiten Typ in Form von Sensoren, die dazu ge- eignet sind, einen Zustand zu erfassen und ein dem Zustand in Beziehung stehen- des Sensorsignal an den Signalleitungen 42, 45 und 44 zu erzeugen [= Merk- mal M3]. - 9 - Die Pumpe kann in Abhängigkeit von den Sensorwerten konfiguriert und gesteuert werden (vgl. D1 Fig. 7, S. 29 Z. 5-9, S. 30 Z. 27-31, S. 31 Z. 1-3). Hierzu kann bei- spielsweise ein Schalter (switch 260) verwendet werden, mit dem ein gleichblei- bender Druck eingestellt werden kann, der dann über eine variable Flußrate der Pumpe erreicht wird (vgl. D1 S. 31 Z. 1-3). Auch kann beispielsweise ein Dauer- oder Intervallbetrieb konfiguriert werden (vgl. D1 S. 14 Z. 12-14). Damit sind die erste und die zweite Perfusionsvorrichtung imstande, in verschiede- nen Konfigurationen verbunden zu sein. Dabei weiß der Fachmann aufgrund sei- nes Fachwissens, dass unterschiedliche Konfigurationen – wie beispielsweise un- terschiedliche Flußraten – unterschiedliche medizinische Behandlungen darstellen [= Merkmal M4]. Der Steuerungsprozessor 46 stellt eine Steuerungseinrichtung gemäß Merk- mal M5 dar. Er ist betrieblich mit der ersten Perfusionseinrichtung (30) und der zweiten Perfusionseinrichtung (den Sensoren) u. a. über die Signalleitungen 54, 42, 45 und 44 gekoppelt (vgl. D1 Fig. 1, S. 12 Z. 30 - S. 13 Z. 1, S. 14 Z. 1-4). Über die Eingabeeinrichtungen (Schalter und Drehknöpfe) am Anzeige- und Steuerungselement (display/control panel 52) kann der Steuerungsprozessor 46 Steuerbefehle einer Bedienungsperson empfangen (vgl. D1 Fig. 1 und 7), die in Beziehung mit der ersten und zweiten Perfusionsvorrichtung stehen (vgl. D1 Fig. 7) [= Merkmal M5]. Das Anzeige- und Steuerungselement 52 stellt eine Anzeigeeinrichtung zur Anzei- ge von sich auf das Perfusionssystem beziehenden Sichtanzeigen (u. a. informa- tion display column 272, delivery pressure display area 212, digital display area 214, display area 148, digital display area 164) dar (vgl. D1 Fig. 7) [= Merk- mal M6]. - 10 - Die auf dem Anzeige- und Bedienelement 52 gezeigte Abbildung (vgl. D1 Fig. 7) kann dabei als Perfusionsschaltungsbild bezeichnet werden, da eine Fluidleitung (vgl. D1 Fig. 7 display area 212, indicator 220, indicator 222) und die Bilder der ersten und zweiten Perfusionsvorrichtungen gezeigt werden (vgl. D1 Fig. 7). Hier- bei stellt beispielsweise das schematische Modul 162 (flow rate display area) das Bild für die Blutpumpe (vgl. D1 S. 22 Z. 15 ff.) und das schematische Modul 232 (limit display section) (vgl. D1 S. 28 Z. 25 ff.) das Bild für den Drucksensor dar. Damit wird auf dem Anzeige- und Steuerungselement 52 nach Fig. 7 das Perfu- sionsschaltungsbild gemäß Merkmal M7 erzeugt und angezeigt. Die anzeigte Kon- figuration entspricht dabei der ausgewählten Konfiguration. Eine medizinische Be- handlung auszuwählen ist in der Druckschrift D1 nicht gezeigt, jedoch wird das Bedienpersonal aufgrund der medizinischen Fragestellung eine geeignete medizi- nische Behandlung und die hierfür erforderliche Konfiguration auswählen, ohne er- finderisch tätig zu werden. Damit ist auch das Merkmal M7 aus der Druck- schrift D1 nahe gelegt. Mit diesen Überlegungen ist der Fachmann aber bereits beim Gegenstand des An- spruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch die auf ihn rückbezo- genen Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag. - 11 - 3. Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu im Vergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik und beruht auch auf einer erfin- derischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. A Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 findet eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung. Die Merkmale M1, M6 waren bereits im ursprünglichen Anspruch 1 vorhanden. Die Merkmale M2 und M3, M5' stammen ebenfalls aus dem ursprünglichen An- spruch 1, wurden geringfügig umformuliert und sind ohne inhaltliche Änderungen. Das Merkmal M4’ ist auf S. 5 Z. 12-15 der Offenlegungsschrift offenbart. Das Merkmal M7' basiert auf der Beschreibung S. 15 Z. 14-15. Das Merkmal M8' ist auf die Beschreibung S. 16 Z. 8 ff. gestützt. Die Konfigurationsoptionen nach Merkmal M9 zeigt die Figur 13A (Bezugszei- chen 212, 220, 226). Das Merkmal M10 findet seine Stütze auf S. 16 Z. 30-33. B Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist neu und beruht unter Berücksichtigung des bisher im Verfahren befindlichen Stan- des der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Perfusions- system bekannt oder nahegelegt, bei dem eine Konfigurationsoption zum Hinzufü- gen einer Perfusionsvorrichtung vorhanden ist, wie sie in den Merkmalen M8 bis M10 beansprucht ist. - 12 - B.1 Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen lehrt ein Verfahren mit sämtlichen in Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen. Es ist in der Druckschrift D1 nicht vorgesehen, als Konfigurationsoption dem Per- fusionssystem eine Perfusionsvorrichtung hinzuzufügen und die neue Perfusions- vorrichtung an einer gewählten Position im Perfusionsschaltungsbild anzuzeigen. In der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 wird an dem Anzeige- und Bedienele- ment 52 nach Fig. 7 immer die gleiche Perfusionsschaltung dargestellt. Die Druckschrift D2 liegt noch weiter ab, denn sie zeigt zwar ein medizinisches Perfusionssystem zur druckkontrollierten Perfusion von Flüssigkeiten in Körper- höhlen (vgl. D2 Sp. 1 Z. 1-10, Anspruch 1), eine Anzeige eines Perfusionsschal- tungsbildes ist jedoch nicht offenbart. Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist somit eine Konfigura- tionsoption zum Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung vorhanden, wobei eine Perfusionsvorrichtung zum Perfusionssystem hinzugefügt und die neue Perfu- sionsvorrichtung an einer gewählten Position im Perfusionsschaltungsbild ange- zeigt wird [Merkmale M8, M9, M10]. B.2 Die Merkmale M8 bis M10 werden dem Fachmann durch die im Verfahren befindli- chen Druckschriften D1 und D2 auch nicht nahe gelegt, auch nicht in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen. Zwar ist es – wie auch die Druckschriften D1 und D2 zeigen – grundsätzlich be- kannt, Perfusionsvorrichtungen in einem Perfusionssystem zu konfigurieren. - 13 - In der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 kann über das Anzeige- und Bedien- element 52 mit mehreren Eingabeeinrichtungen (Schalter und Drehknöpfe vgl. D1 Fig. 7) eine Konfiguration des Perfusionssystems vorgenommen werden (vgl. D1 S. 14 Z. 12-14, S. 29 Z. 5-9, S. 30 Z. 27-31, S. 31 Z. 1-3). Auch das Perfusionssystem nach der Druckschrift D2 kann vom Bedienpersonal per Eingabeeinrichtung (Tastatur, kodierter Schalter) konfiguriert werden (vgl. D2 Sp. 4 Z. 4-8). Für das Hinzufügen einer Perfusionsvorrichtung zum Perfusionsystem zusammen mit der Darstellung in einem geänderten Perfusionsschaltungsbild fehlt dem Fach- mann aber jeglicher Hinweis, da die Verschaltungen in den Perfusionssystemen nach den Druckschriften D1 und D2 nicht verändert werden. Für diese Maßnahme sind dem Stand der Technik somit keinerlei Vorbilder oder Anregungen zu entneh- men. Es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann unter weiterer Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens zum Gegen- stand nach dem Anspruch 1 gelangen könnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik eine Zu- rückweisung der Anmeldung nicht begründen. C Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif, so dass die Anmeldung mit den Ansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 zur weiteren Prüfung an das Pa- tentamt zurückzuverweisen ist, da deren Patentfähigkeit noch nicht geprüft worden ist. - 14 - § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine Zurückverweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Begehren im Beschwerdeverfah- ren in zulässiger Weise so geändert wird, dass es nunmehr an einer Sachent- scheidung des Patentamts fehlt, weil das geänderte Begehren vom Patentamt noch nicht geprüft war (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 79 Rdn. 22 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 aufgenommenen zusätzlichen Merkmale M8 bis M10 ersichtlich im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt haben und dementspre- chend auch nicht recherchiert wurden. Da die Recherche insoweit als vorläufig an- zusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer Nachrecherche bezüglich der Merkmale M8 bis M10 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird. Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der Senat von einer Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen, die sinnvoller- weise erst dann erfolgen sollte, wenn ein gewährbarer Hauptanspruch vorliegt. 4. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Die Billigkeit der antragsgemäßen Zurückzahlung der Beschwerdegebühr ergibt sich vorliegend daraus, dass die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung abge- lehnt hat, ohne dass die von ihr dafür genannten, oder auch andere Gründe dies rechtfertigen könnten. Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (Schul- te, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8 sowie aktuell BPatG, Beschl. v. 28. April 2009 - 21 W (pat) 41/05 m. w. Nachw.). - 15 - Die Anmelderin hat mit ihrer Eingabe auf den Erstbescheid überarbeitete Patent- ansprüche eingereicht und die von der Prüfungsstelle beanstandeten Mängel be- züglich des Anspruchs 2 beseitigt. Sie hat des Weiteren begründet, warum ihrer Meinung nach die Druckschrift D1 den Gegenstand des überarbeiteten Patentan- spruchs 1 weder neuheitsschädlich vorwegnehme noch dem Fachmann nahelege. Ihre Argumentation stützte die Anmelderin im Kern auf die Auffassung, dass beim Anmeldungsgegenstand eine Anzeigeeinrichtung vorhanden ist, die unterschiedli- che Schaltungen darstellen kann, die für unterschiedliche medizinische Behand- lungen verwendet werden können, während die Druckschrift D1 immer die gleiche Schaltung zeige und auch keine Konfiguration vorgenommen werden könne, um andere Schaltungen darzustellen. Mit der Eingabe hat die Anmelderin deutlich ge- macht, welche Merkmale sie für erfindungswesentlich hält. Die Darstellung der un- terschiedlichen Perfusionsschaltungsbilder sah die Prüfungsstelle aber nicht in durch den Wortlaut des Anspruchs 1 gestützt. Bei einem solchen Verfahrensstand ist eine Anhörung in der Regel sachdienlich, denn sie kann das Verfahren fördern, indem der Anmelderin und dem Prüfer die Möglichkeit geboten ist, ihre gegensätz- lichen Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern und so even- tuell zu einem Einvernehmen bezüglich einer gewährbaren Anspruchsfassung zu gelangen. Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbe- handlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich geworden. Dr. Winterfeldt Kätker Dr. Müller Zimmerer Pü