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Beschluss

35 W (pat) 23/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 23/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 016 081 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts am 2. September 2011 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richter Reker und Eisenrauch beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. G r ü n d e I. Die Löschungsantragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden: Beschwerdegegnerinnen) waren Inhaberinnen des Gebrauchsmusters 20 2005 016 081 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Ausweisprüfge- - 3 - rät“, das am 8. Dezember 2005 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen wor- den ist. Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwer- deführerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 10. März 2009 in vollem Umfang angegriffen. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Löschungsantrag nicht widersprochen und mit Schriftsatz vom 31. Au- gust 2009 beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Da sie dem Löschungsantrag nicht widersprochen hätten, hätten sie den Löschungsan- trag anerkannt. Sie hätten keinen Anlass für den Löschungsantrag gegeben und seien vor Antragsstellung von der Beschwerdeführerin nicht zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass kein Anerkenntnis vorliege, da die Beschwerdegegnerinnen lediglich die Wider- spruchsfrist versäumt hätten, ansonsten aber nicht tätig geworden seien. In der Untätigkeit der Antragsgegnerinnen könne kein sofortiges Anerkenntnis gesehen werden. Im Übrigen hätten die Antragsgegnerinnen Anlass für den Löschungsantrag gege- ben. Die Beteiligten, die früher geschäftliche Beziehungen unterhalten hätten, hätten sich im Jahr 2008 aufgrund von Differenzen getrennt. Die Beschwerdegeg- nerinnen hätten im Zuge der Streitigkeiten bei der Trennung, die unter anderem das Streitgebrauchsmuster und weitere - allesamt rechtswidrig angemeldete - Schutzrechte betroffen hätten, keine Erklärung abgegeben, dass sie darauf ver- zichteten, aus ihren Schutzrechten gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, und außerdem Ende 2008 mitgeteilt, dass sie bereits ihre Rechts- und Patentan- wälte beauftragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe daher gerichtliche Schritte der Beschwerdegegnerinnen befürchten müssen. Mit Beschluss vom 29. September 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts der Beschwerdeführerin die Kosten des Lö- - 4 - schungsverfahrens auferlegt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines soforti- gen Anerkenntnisses, das auch den (passiven) Nichtwiderspruch umfasse, seien gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vortrag nicht schlüssig dargetan, aufgrund welcher Besonderheiten im vorliegenden Verfahren die hier unstreitig unterbliebene Löschungsaufforderung entbehrlich gewesen sei. Gegen diesen ihr am 5. Oktober 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Be- schwerde, mit der die Beschwerdeführerin dessen Aufhebung anstrebt. Dies be- gründet sie im Wesentlichen mit den bereits vor der Gebrauchsmusterabteilung vorgebrachten Argumenten. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2010 aufzuheben und die Kosten des Löschungsverfahrens den Beschwerdegegne- rinnen aufzuerlegen. Des Weiteren beantragt sie die Verbindung mit den Verfahren 35 W (pat) 20/10, 35 W (pat) 21/10, 35 W (pat) 22/10, 35 W (pat) 24/10 und 35 W (pat) 25/10. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie treten dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Gebrauchsmusterabteilung der Beschwerdeführerin die Kosten des Löschungsverfahrens zu Recht auferlegt hat. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen hier vor. Die Beschwerdegegne- rinnen haben dem Löschungsantrag nicht widersprochen und damit den Lö- schungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Vorschrift sofort aner- kannt. Eines aktiven Tätigwerdens bedurfte es entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht. Sie hat die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen ihr für die Einleitung des Löschungsverfahrens kei- nen Anlass gegeben haben. 1. Wer im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die Kosten zu tragen hat, entscheidet sich wie im Patentnichtigkeitsverfahren grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip (§§ 91 ff. ZPO). Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG auf § 84 Abs. 2 S. 2 PatG. Bereits wegen dieser Verweisung gilt auch die Regelung des § 93 ZPO im Gebrauchsmuster- löschungsverfahren. 1.1. Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich an- wendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit lan- gem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417). Der Nichtwiderspruch der Be- schwerdegegnerinnen gegen den Löschungsantrag stellt ein sofortiges Aner- kenntnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Hierbei ist anzumerken, dass der Lö- schungsantrag vom Deutschen Patent- und Markenamt in korrekter Weise entsprechend § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 VwZG an die seit 8. Au- gust 2007 im Register als Vertreter vermerkte Patentanwaltskanzlei der Be- schwerdegegnerinnen zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein aktives Tätigwerden des Gebrauchsmusterinhabers nicht erforderlich, vielmehr ist ein Nichtwider- spruch innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 S1 GebrMG angesichts der allge- - 6 - mein bekannten, sich nach § 17 Abs. 1 S. 2 GebrMG an einen Nichtwider- spruch anschließende Folge der zwangsläufigen Löschung ausreichend (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. § 17 Rn. 78) und besitzt dementsprechend den Erklärungswert eines ausdrücklichen Anerkenntnisses des Löschungs- anspruchs nach § 15 Abs. 1 GebrMG. Einer über den Nicht-Widerspruch hinausgehenden, wie auch immer gearteten positiven Formulierung, den Lö- schungsanspruch anzuerkennen, bedarf es danach nicht (BPatGE 8, 47, 51; Beschl. v. 3.2.1966; seither st. Rspr.). 1.2. Die Kostenfolge des § 93 ZPO greift - wovon die Beteiligten übereinstim- mend ausgehen - nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrensein- leitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne (Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig eine ernst- hafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Lö- schung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 91 ff. m. w. N., Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen vor Einleitung des Löschungsverfahrens unstreitig nicht zum Verzicht auf ihr Gebrauchsmuster aufgefordert, geschweige denn, nachprüfbare Fakten vor- gelegt, aus denen sie die Schutzunfähigkeit herleitete (vgl. Bühring, a. a. O., Rn. 83 ff.; Loth a. a. O., § 17 Rn. 60). 1.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die vorgetragenen Um- stände im vorliegenden Fall den Schluss zuließen, dass eine derartige Auf- forderung von vorneherein ohne Erfolg geblieben wäre, kann nicht gefolgt werden. An die Darlegung der Erfolglosigkeit sind strenge Anforderungen zu - 7 - stellen. Es liegen hier keine Gründe vor, die eine Löschungsaufforderung entbehrlich gemacht hätten, wie die Gebrauchsmusterabteilung im ange- fochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. a) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerinnen hät- ten das Streitgebrauchsmuster in Kenntnis von dessen Schutzunfähigkeit angemeldet und mutwillig eine Neuheitsprüfung unterlassen, ist - unabhängig davon, dass sie diese Behauptung nicht mit überprüfbaren Tatsachen unter- legt - nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin hieraus ableiten könnte, dass eine Verzichtaufforderung entbehrlich gewesen sei. Denn ge- rade der Hinweis auf entgegenstehenden Stand der Technik in einer derarti- gen Aufforderung soll den Gebrauchsmusterinhaber dazu veranlassen, sich kritisch mit der Schutzfähigkeit seiner Erfindung auseinanderzusetzen. b) Soweit die Beschwerdeführerin pauschal eine widerrechtliche Entnahme zu Lasten ihrer Mutterfirma behauptet, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit dieser Sachverhalt - seine Richtigkeit unterstell - eine Verzichtsaufforderung unter dem Gesichtspunkt der absehbaren Erfolglosigkeit entbehrlich gemacht hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin widerrechtliche Ent- nahme i. S. v. § 13 Abs. 2 GebrMG nach § 15 Abs. 2 GebrMG nicht hätte geltend machen können, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass sich ein Gebrauchsmusterinhaber, der mit diesem Löschungsgrund konfrontiert wird, einer Löschungsaufforderung widersetzt. c) Dies gilt auch für die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerinnen neben anderen Gebrauchsmustern u. a. das Streitgebrauchsmuster als Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin einsetzen wollten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält die Aussage in der E-Mail der Beschwerdegegnerinnen vom 25. Oktober 2008, sie wollten sich - 8 - anwaltlich beraten lassen, schon keine Drohung, wie die Gebrauchsmuster- abteilung zutreffend festgestellt hat. Der Aussage in der E-Mail vom 12. November 2008, bei Zahlung einer Stücklizenz von … € dem Rat der Anwälte nicht zu folgen, und „den Ver- kauf von DC3 … etc.“ in diesem Fall nicht verbieten zu lassen, könnte allen- falls eine Klageandrohung entnommen werden. Die Gebrauchsmusterabteilung hat hier zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall einer Klageandrohung per se eine derartige Verzichtsaufforderung noch nicht entbehrlich ist (vgl. Bühring, a. a. O., § 17 Rn. 102 m. w. N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch im Fall einer be- reits erhobenen Verletzungsklage. Denn auch ein Verletzungskläger wird bei einer spezifizierten Darlegung der Schutzunfähigkeit die Berechtigung dieses Angriffs prüfen. Erscheint ihm dieser begründet, wird die Vernunft schon aus Kostengründen gebieten, dass er sich entschließt, den Verletzungsbeklagten entweder von Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster frei zustellen, oder auf das Schutzrecht zu verzichten und die Verletzungsklage zurücknehmen, oder auf eine Einigung hinzuwirken (BPatG GRUR-RR 2009, 325 ff.). Dies gilt erst Recht, wenn eine solche Klage noch nicht einmal erhoben ist, sondern nur erwogen wird. Soweit die Beschwerdeführerin eine schwebende einstweilige Verfügung an- spricht, die die Hinterlegung von Schutzschriften erforderlich gemacht habe, überzeugt sie nicht. Eine unmissverständliche und massive Drohung ist in dem Vorgetragenen nicht zu erkennen, wobei auch der Hinweis der Be- schwerdeführerin auf die asiatische, insbesondere japanische Geschäftswelt, die offene Drohungen meidet, nicht weiterhilft. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verzichtaufforderung vor dem Hintergrund drohender zivilrechtlicher Auseinandersetzungen aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen von vorneherein erfolglos erscheinen musste, kann demgegenüber nicht unberücksichtigt - 9 - bleiben, dass sich die Auseinandersetzungen der Beteiligten von Mitte 2008 bis zum Löschungsantrag im März 2009 hinzogen, ohne dass seitens der Beschwerdegegnerinnen irgendwelche gerichtlichen Schritte unternommen worden sind. e) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Beschwerdegegnerinnen hätten zu keinem Zeitpunkt einen einzigen Löschungsanspruch anerkannt, ist aus ihrem gesamten Vorbringen im Verfahren nicht erkennbar, dass oder wann sie die Beschwerdegegnerinnen substantiiert, d. h. mit einer nachvollziehba- ren Begründung unter konkreter Bezugnahme auf einen bestimmten Stand der Technik (vgl. hierzu Bühring, a. a. O., Rn. 91 ff. m. w. N.) zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert hat. Fest steht allerdings, dass sich die Beschwerdegegnerinnen dem Löschungsbegehren sofort unterwor- fen haben. 1.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gegenstandswert und zur fehlenden Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten haben mit der Frage der Kostentragung nichts zu tun und sind hier somit nicht von Belang. 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf Äußerung und auf ein faires Verfahren im Hinblick auf den erst mit dem Beschluss vom 29. September 2009 übermittelten Schriftsatz der Gegenseite vom 5. Juli 2009 rügt, hatte dieser Verfahrensfehler auf das vorliegende Verfahren keinen erkennbaren Einfluss. Denn der Schriftsatz betrifft im Wesentlichen die Frage des Gegenstandswerts, zu der die Beschwerdeführerin im noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch erwidern kann. Bezüglich der Anwendbarkeit des § 93 ZPO und dessen Voraussetzungen enthält der Schriftsatz nur Rechtsausführungen. Zu ihrer gegenteiligen Auffassung hatte die Beschwer- deführerin bereits vorgetragen und ihrem Vortrag auch in der Beschwerde- begründung nichts erkennbar durch die Ausführungen im Schriftsatz vom - 10 - 5. Juli 2009 Veranlasstes hinzugefügt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr Antrag auf mündliche Verhandlung sei ohne nähere Begründung zurück- gewiesen worden, ergibt sich aus den Akten weder ein entsprechender An- trag noch eine Zurückweisung durch die Gebrauchsmusterabteilung. Eine mündliche Verhandlung ist darüber hinaus nach § 17 Abs. 3 S. 1 GebrMG nur für eine Entscheidung über den Löschungsantrag selbst zwingend vorge- schrieben. 3. Von einer Verbindung der Beschwerdeverfahren hat der Senat aus Zweck- mäßigkeitserwägungen, insbesondere aus Gründen der Übersichtlichkeit an- gesichts der unterschiedlichen Daten der einzelnen Schutzrechte, und im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen gesonderten Kostenfestset- zungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt abgesehen. III. Als Unterlegene trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. §§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG, 91 Abs. 1 ZPO. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 18 Abs. 4 GebrMG, 100 Abs. 2 PatG besteht kein Anlass. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bun- despatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstan- denen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage - 11 - von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Ebenso wenig ist eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundespatentgerichts erkennbar. Baumgärtner Reker Eisenrauch Cl