Beschluss
35 W (pat) 22/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 22/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 016 093 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts am 2. September 2011 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richter Reker und Eisenrauch beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. G r ü n d e I. Die Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Be- schwerdegegnerin) war Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2004 016 093 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Kartenlesegerät“, das am 9. Dezember 2004 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist. Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwer- deführerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 9. Febru- - 3 - ar 2009 in vollem Umfang angegriffen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag nicht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 hat die Beschwerdeführerin beantragt, der Be- schwerdegegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 31. August 2009 ihrerseits bean- tragt, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Da sie dem Löschungs- antrag nicht widersprochen habe, habe sie den Löschungsantrag anerkannt. Sie habe keinen Anlass für den Löschungsantrag gegeben und sei vor Antragsstellung von der Beschwerdeführerin nicht zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass kein Anerkenntnis vorliege, da die Beschwerdegegnerin lediglich die Wider- spruchsfrist versäumt habe, ansonsten aber nicht tätig geworden sei. In der Untä- tigkeit der Antragsgegnerin könne kein sofortiges Anerkenntnis gesehen werden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin Anlass für den Löschungsantrag gegeben. Die Beteiligten, die früher geschäftliche Beziehungen unterhalten hätten, hätten sich im Jahr 2008 aufgrund von Differenzen getrennt. Die Beschwerdegegnerin habe im Zuge der Streitigkeiten bei der Trennung, die unter anderem das Streit- gebrauchsmuster und weitere - allesamt rechtswidrig angemeldete - Schutzrechte betroffen hätten, keine Erklärung abgegeben, dass sie darauf verzichte, aus ihren Schutzrechten gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, und außerdem Ende 2008 mitgeteilt, dass sie bereits ihre Rechts- und Patentanwälte beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher gerichtliche Schritte der Beschwerde- gegnerin befürchten müssen. Mit Beschluss vom 29. September 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts der Beschwerdeführerin die Kosten des Lö- schungsverfahrens auferlegt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines soforti- gen Anerkenntnisses, das auch den (passiven) Nichtwiderspruch umfasse, seien - 4 - gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vortrag nicht schlüssig dargetan, aufgrund welcher Besonderheiten im vorliegenden Verfahren die hier unstreitig unterbliebene Löschungsaufforderung entbehrlich gewesen sei. Gegen diesen ihr am 5. Oktober 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Be- schwerde, mit der die Beschwerdeführerin weiterhin anstrebt, dass die Kosten des Löschungsverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Dies begründet sie im Wesentlichen mit den bereits vor der Gebrauchsmusterabteilung vorge- brachten Argumenten. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2010 aufzuheben und die Kosten des Löschungsverfahrens der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen. Des Weiteren beantragt sie die Verbindung mit den Verfahren 35 W (pat) 20/10, 35 W (pat) 21/10, 35 W (pat) 23/10, 35 W (pat) 24/10 und 35 W (pat) 25/10. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Gebrauchsmusterabteilung der Beschwerdeführerin die Kosten des Löschungsverfahrens zu Recht auferlegt hat. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen hier vor. Die Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag nicht widersprochen und damit den Löschungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Vorschrift sofort anerkannt. Eines aktiven Tätigwerdens bedurfte es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Sie hat die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen, da die Beschwerdegeg- nerin ihr für die Einleitung des Löschungsverfahrens keinen Anlass gegeben hat. 1. Wer im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die Kosten zu tragen hat, entscheidet sich wie im Patentnichtigkeitsverfahren grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip (§§ 91 ff. ZPO). Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG auf § 84 Abs. 2 S. 2 PatG. Bereits wegen dieser Verweisung gilt auch die Regelung des § 93 ZPO im Gebrauchsmuster- löschungsverfahren. 1.1. Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich an- wendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit lan- gem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417). Der Nichtwiderspruch der Be- schwerdegegnerin gegen den Löschungsantrag stellt ein sofortiges Aner- kenntnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Hierbei ist anzumerken, dass der Lö- schungsantrag vom Deutschen Patent- und Markenamt in korrekter Weise entsprechend § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 VwZG an die seit 8. August 2007 im Register als Vertreter vermerkte Patentanwaltskanzlei der Beschwerdegegnerin zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein aktives Tätigwerden des Gebrauchsmusterinhabers nicht erforderlich, vielmehr ist ein Nichtwider- spruch innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 S1 GebrMG angesichts der allge- mein bekannten, sich nach § 17 Abs. 1 S. 2 GebrMG an einen Nichtwider- - 6 - spruch anschließende Folge der zwangsläufigen Löschung ausreichend (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 78) und besitzt dementsprechend den Erklärungswert eines ausdrücklichen Anerkenntnisses des Löschungs- anspruchs nach § 15 Abs. 1 GebrMG. Einer über den Nicht-Widerspruch hinausgehenden, wie auch immer gearteten positiven Formulierung, den Lö- schungsanspruch anzuerkennen, bedarf es danach nicht (BPatGE 8, 47, 51; Beschl. v. 3.2.1966; seither st. Rspr.). 1.2. Die Kostenfolge des § 93 ZPO greift - wovon die Beteiligten übereinstim- mend ausgehen - nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrensein- leitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne (Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig eine ernst- hafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Lö- schung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 91 ff. m. w. N., Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin vor Einleitung des Löschungsverfahrens unstreitig nicht zum Verzicht auf ihr Gebrauchsmuster aufgefordert, geschweige denn, nachprüfbare Fakten vor- gelegt, aus denen sie die Schutzunfähigkeit herleitete (vgl. Bühring, a. a. O., Rn. 83 ff.; Loth a. a. O., § 17 Rn. 60). 1.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die vorgetragenen Um- stände im vorliegenden Fall den Schluss zuließen, dass eine derartige Auf- forderung von vorneherein ohne Erfolg geblieben wäre, kann nicht gefolgt werden. An die Darlegung der Erfolglosigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es liegen hier keine Gründe vor, die eine Löschungsaufforderung - 7 - entbehrlich gemacht hätten, wie die Gebrauchsmusterabteilung im ange- fochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. a) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe das Streitgebrauchsmuster in Kenntnis von dessen Schutzunfähigkeit ange- meldet und mutwillig eine Neuheitsprüfung unterlassen, ist - unabhängig da- von, dass sie diese Behauptung nicht mit überprüfbaren Tatsachen unter- legt - nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin hieraus ableiten könnte, dass eine Verzichtaufforderung entbehrlich gewesen sei. Denn ge- rade der Hinweis auf entgegenstehenden Stand der Technik in einer derarti- gen Aufforderung soll den Gebrauchsmusterinhaber dazu veranlassen, sich kritisch mit der Schutzfähigkeit seiner Erfindung auseinanderzusetzen. b) Soweit die Beschwerdeführerin pauschal eine widerrechtliche Entnahme zu Lasten ihrer Mutterfirma behauptet, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit dieser Sachverhalt - seine Richtigkeit unterstellt - eine Verzichtsaufforderung unter dem Gesichtspunkt der absehbaren Erfolglosigkeit entbehrlich gemacht hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin widerrechtliche Ent- nahme i. S. v. § 13 Abs. 2 GebrMG nach § 15 Abs. 2 GebrMG nicht hätte geltend machen können, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass sich ein Gebrauchsmusterinhaber, der mit diesem Löschungsgrund konfrontiert wird, einer Löschungsaufforderung widersetzt. c) Dies gilt auch für die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin neben anderen Gebrauchsmustern u. a. das Streitgebrauchsmuster als Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin einsetzen wollte. - 8 - Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält die Aussage in der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2008, sie wolle sich an- waltlich beraten lassen, schon keine Drohung, wie die Gebrauchsmusterab- teilung zutreffend festgestellt hat. Der Aussage in der E-Mail vom 12. November 2008, bei Zahlung einer Stücklizenz von … € dem Rat der Anwälte nicht zu folgen, und „den Ver- kauf von DC3 … etc.“ in diesem Fall nicht verbieten zu lassen, könnte allen- falls eine Klageandrohung entnommen werden. Die Gebrauchsmusterabteilung hat hier zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall einer Klageandrohung per se eine derartige Verzichtsaufforderung noch nicht entbehrlich ist (vgl. Bühring, a. a. O., § 17 Rn. 102 m. w. N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch im Fall einer be- reits erhobenen Verletzungsklage. Denn auch ein Verletzungskläger wird bei einer spezifizierten Darlegung der Schutzunfähigkeit die Berechtigung dieses Angriffs prüfen. Erscheint ihm dieser begründet, wird die Vernunft schon aus Kostengründen gebieten, dass er sich entschließt, den Verletzungsbeklagten entweder von Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster frei zustellen, oder auf das Schutzrecht zu verzichten und die Verletzungsklage zurücknehmen, oder auf eine Einigung hinzuwirken (BPatG GRUR-RR 2009, 325 ff.). Dies gilt erst Recht, wenn eine solche Klage noch nicht einmal erhoben ist, sondern nur erwogen wird. Soweit die Beschwerdeführerin eine schwebende einstweilige Verfügung an- spricht, die die Hinterlegung von Schutzschriften erforderlich gemacht habe, überzeugt sie nicht. Eine unmissverständliche und massive Drohung ist in dem Vorgetragenen nicht zu erkennen, wobei auch der Hinweis der Be- schwerdeführerin auf die asiatische, insbesondere japanische Geschäftswelt, die offene Drohungen meidet, nicht weiterhilft. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verzichtaufforderung vor dem Hintergrund drohender zivilrechtlicher Auseinandersetzungen aufgrund des - 9 - vorprozessualen Verhaltens der Beschwerdegegnerin von vorneherein er- folglos erscheinen musste, kann demgegenüber nicht unberücksichtigt blei- ben, dass sich die Auseinandersetzungen der Beteiligten von Mitte 2008 bis zum Löschungsantrag im Februar 2009 hinzogen, ohne dass seitens der Be- schwerdegegnerin irgendwelche gerichtlichen Schritte unternommen worden sind. e) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Beschwerdegegnerin habe zu keinem Zeitpunkt einen einzigen Löschungsanspruch anerkannt, ist aus ih- rem gesamten Vorbringen im Verfahren nicht erkennbar, dass oder wann sie die Beschwerdegegnerin substantiiert, d. h. mit einer nachvollziehbaren Be- gründung unter konkreter Bezugnahme auf einen bestimmten Stand der Technik (vgl. hierzu Bühring, a. a. O., Rn. 91 ff. m. w. N.) zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert hat. Fest steht allerdings, dass sich die Beschwerdegegnerin dem Löschungsbegehren sofort unterworfen hat. 1.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gegenstandswert und zur fehlenden Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten haben mit der Frage der Kostentragung nichts zu tun und sind hier somit nicht von Belang. 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf Äußerung und auf ein faires Verfahren im Hinblick auf den erst mit dem Beschluss vom 29. September 2009 übermittelten Schriftsatz der Gegenseite vom 5. Juli 2009 rügt, hatte dieser Verfahrensfehler auf das vorliegende Verfahren keinen erkennbaren Einfluss. Denn der Schriftsatz betrifft im Wesentlichen die Frage des Gegenstandswerts, zu der die Beschwerdeführerin im noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch erwidern kann. Bezüglich der Anwendbarkeit des § 93 ZPO und dessen Voraussetzungen enthält der Schriftsatz nur Rechtsausführungen. Zu ihrer gegenteiligen Auffassung hatte die Beschwer- deführerin bereits vorgetragen und ihrem Vortrag auch in der Beschwerde- - 10 - begründung nichts erkennbar durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Juli 2009 Veranlasstes hinzugefügt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr Antrag auf mündliche Verhandlung sei ohne nähere Begründung zurück- gewiesen worden, ergibt sich aus den Akten weder ein entsprechender An- trag noch eine Zurückweisung durch die Gebrauchsmusterabteilung. Eine mündliche Verhandlung ist darüber hinaus nach § 17 Abs. 3 S. 1 GebrMG nur für eine Entscheidung über den Löschungsantrag selbst zwingend vorge- schrieben. 3. Von einer Verbindung der Beschwerdeverfahren hat der Senat aus Zweck- mäßigkeitserwägungen, insbesondere aus Gründen der Übersichtlichkeit an- gesichts der unterschiedlichen Daten der einzelnen Schutzrechte, und im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen gesonderten Kostenfestset- zungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt abgesehen. III. Als Unterlegene trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. §§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG, 91 Abs. 1 ZPO. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 18 Abs. 4 GebrMG, 100 Abs. 2 PatG besteht kein Anlass. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bun- despatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstan- denen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage - 11 - von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Ebenso wenig ist eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundespatentgerichts erkennbar. Baumgärtner Reker Eisenrauch Cl