Beschluss
33 W (pat) 73/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 537/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 063 391.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe am 18. August 2011 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Am 27. Oktober 2009 hat die Anmelderin die Wort-/Bildmarke für Dienstleistungen der Klasse 37: "Gebäude-, Hausrat- und Inventarsanierung, insbesondere Be- seitigung von Brand-, Wasser- und Schimmelpilzschäden; Trocknung von feuchten Gebäuden und Gebäudeteilen; Ortung und Reparatur von Leitungsleckagen in Gebäuden; Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten" angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung mangels hinreichender Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 6. April 2010 zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass es sich um eine sprachüblich gebildete, beschrei- bende Wortkombination mit der Bedeutung "Sanierungsexperte(n)" handele, de- ren grafische Ausgestaltung keine charakteristischen Merkmale aufweise, die ei- ne kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der übrigen be- schreibenden Elemente bewirke. - 3 - Die begehrten Dienstleistungen würden sämtlich die Sanierung von Immobilien einschließlich deren Ausstattung zum Inhalt und Gegenstand haben oder für eine Sanierung bestimmt oder deren Voraussetzung sein. Der Zeichenbestandteil "San" werde regelmäßig im Zusammenhang mit der Be- schreibung oder Verbesserung des Zustands von Immobilien oder Bauten als Kurzform für "saniert" oder "Sanierung" verwendet. Selbst wenn dieser Zeichen- bestandteil auch für andere Begriffe stehen könne, sei dies nicht geeignet, die Schutzfähigkeit der Marke zu begründen, da die Bedeutung stets im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen sei. Bei dem weiteren Zeichenbestandteil "Expert[s]" handele es sich um ein leicht verständliches Wort der englischen Sprache, das schon aufgrund seiner Nähe zu dem deutschen Wort "Experte(n)" von den Verkehrskreisen in seiner Bedeutung verstanden werde. Auch die Zusammensetzung des Zeichens aus der im deutschen Sprachraum verwendeten Kurzform "San" und dem englischen Wort "Expert" könne nicht au- tomatisch die Eignung zur betrieblichen Herkunft begründen. Da die zu unter- stellende Zweisprachigkeit nicht zu einer phantasievollen Mehrdeutigkeit oder In- terpretationsfähigkeit führe. Die grafische Gestaltung könne die Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke nicht be- gründen, da der Verkehr aufgrund der Vielzahl von grafischen Ergänzungen oder Ausgestaltungen nicht dazu neige, einzelne Schriftbilder und deren Bestandteile nach Farbe, Zeilenzahl, Schriftform oder Größe zu analysieren. Einfache und ge- bräuchliche Gestaltungen und Verzierungen könnten den sachbezogenen Cha- rakter einer Angabe regelmäßig nicht beseitigen. Vorliegend könne die eckige Klammer mit einem gewöhnlichen Zeichensatz dargestellt werden. Durch die gewählte rote Klammer werde lediglich farblich betont, dass sowohl die Singular- als auch die Pluralform des Begriffs "SanExpert" in einem dargestellt sei. Derarti- - 4 - ge Schreibweisen mit Klammern seien üblich, so dass grafische Elemente vorlie- gend in der Gesamtheit keine charakteristischen Merkmale aufweisen würden, die der Verkehr als Herkunftshinweis ansehen könnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom 6. April 2010 aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass die von der Markenstelle für Klasse 37 vorgebrach- ten Belege für die beschreibende Verwendung der Abkürzung "San" nicht aussa- gekräftig seien, da die Benutzung einer Kurzform in amtlichen und ähnlichen Schriftstücken nichts über die außergewöhnliche Bekanntheit einer derartigen Ab- kürzung besage. Gegen ein entsprechendes Verkehrsverständnis spreche im Üb- rigen, dass es sich bei dem ersten Zeichenbestandteil der begehrten Marke "Ex- pert[s]" um ein englisches Wort handele, weshalb der Verkehr auch bei dem wei- teren Wortzeichen "San" nicht an eine deutschsprachige Abkürzung denke. Aufgrund der Zweisprachigkeit handele es sich auch nicht um eine sprachgemä- ße Wortneubildung und dieser sei auch kein eindeutiger Begriffsinhalt zuzuwei- sen. Eine Unterscheidungskraft ergebe sich darüber hinaus aufgrund der unterschiedli- chen Bedeutungsinhalte der Abkürzung mit entweder "saniert" oder "Sanierung". Darüber hinaus bildeten auch die unterschiedlichen Schreibweisen der Abkür- zung, nämlich mit oder ohne einen Punkt am Ende eine ausreichende Unterschei- dungskraft. Die Gewöhnung des Verkehrs an die Abkürzung "San" dürfe nicht aus entsprechenden Firmenbezeichnungen geschlossen werden. - 5 - Im Hinblick auf die grafische Ausgestaltung handele es sich um eine auffällige, fantasievolle und daher einprägsame Schreibweise und farbliche Gestaltung. Die rote eckige Klammer falle jedem Betrachter sofort auf und habe einen hohen Wie- dererkennungswert, da derartige farbige eckige Klammern in Marken äußerst ungewöhnlich seien. In Kombination mit der auch sonst unüblichen Schreibweise der Anmeldemarke, nämlich unterschiedlichen Buchstabentypen und Großschrei- bung in der Wortmitte, ergebe sich somit ein Gesamteindruck, der vom Verkehr – anders als der beschreibende Begriff "Sanierungsexperten" - nicht als Merk- malsbezeichnung, sondern als Betriebshinweis aufgefasst werde. Ergänzend weist die Anmelderin auf die Voreintragungen der Wort-/Bildmarke "SanExpert" (302010012889.5-7) und "Seno-Expert" (302010013105.5) hin. Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführte Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Waren und Dienstleis- tungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG ent- gegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. - 6 - 1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk- male der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Recht- sprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europä- ischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämt- liche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hin- blick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.). b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwen- - 7 - dung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel). Im Hinblick auf die hier begehrten Waren und Dienstleistungen zählen zum angesprochenen Verkehr sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher. Aus- zugehen ist dabei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 23 ff.). c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die angemel- deten Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs be- schreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es mit seiner Bedeu- tung "Sanierungsexperte(n)" den Erbringer der Dienstleistung und damit ein Merkmal des Produkts bezeichnet. Die begehrte Marke darf daher nicht mo- nopolisiert werden. aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "San(s)" und "Expert" zusammen. Beide Begriffe wird der angesprochene Verkehr, wenn ihm das Zeichen im Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen begegnet, als Hinweis auf einen bzw. mehrere Sanierungsexperten erken- nen. Aus den von der Markenstelle vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass der Zeichenbestandteil "San" in Zusammenhang mit Gebäuden, Immobilien- dienstleistungen und Baudienstleistung insbesondere in Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen als Abkürzung für "Sanierung" oder "saniert" be- nutzt wird. Soweit die Anmelderin hiergegen einwendet, dass die Benutzung einer Abkürzung in amtlichen und ähnlichen Schriftstücken nichts über die außerbehördliche Bekanntheit besage, ist dem entgegenzuhalten, dass zahlreiche Belege der Markenstelle nicht aus dem behördlichen Umkreis - 8 - stammen, sondern allgemeine Zeitungs- und Werbeanzeigen oder Artikel betreffen. Im Übrigen wird ergänzend auf die Anlagen aus der Internetre- cherche des Senats (im Folgenden: Anlagen) Bezug genommen. Insbeson- dere findet sich die Bedeutung "Sanierung" für die Abkürzung "San" auch in Abkürzungswörterbüchern (vgl. Anlage). Darüber hinaus belegen zahlreiche Bildungen von Marken bzw. Unterneh- menskennzeichen, dass der Verkehr es gewöhnt ist, durch die Buchstaben- folge "San" auf Sanierungsmaßnahmen hingewiesen zu werden (vgl. hierzu Anlagen: "sanartec GmbH", "san-tax Gesamtschadensanierung", "weber.- san-Mauerwerksanierung; "Rekosan"; "Renosan"; Bio-San-Tec", "Aquasan", "IMMO-SAN", " trisan". Das Wort "Expert" bzw. "Expert[s]" ist in der konkret angemeldeten Schreib- weise dem englischen Wortschatz zuzuordnen und wird schon aufgrund der Ähnlichkeit zu dem entsprechenden deutschen Wort "Experte/Experten" vom angesprochenen Verkehr, bei dem es sich sowohl um Fachverkehrs- kreise als auch um Endverbraucher handeln dürfte, ohne weiteres sachbe- zogen in dem Sinne verstanden, dass die beanspruchten Dienstleistungen von Experten erbracht werden (in diesem Sinne ebenfalls: BPatG 28 W (pat) 59/00 - XPERT; BPatGE 17, 261 - X-pert). bb) Auch die bei zusammengesetzten Zeichen vorzunehmende Gesamtbetrach- tung der beiden Wortbestandteile der beanspruchten Wort-/Bildmarke führt vorliegend nicht zu einer Aussage, die über die der Einzelelemente hinaus- geht. Vielmehr wird der Verkehr die Marke dahingehend verstehen, dass Sanierungsmaßnahmen von Sanierungsexperten erbracht werden, zumal der Begriff "Sanierungsexperte" in Zusammenhang mit baulichen Sanie- rungsmaßnahmen sehr häufig verwendet wird (vgl. Anlagen) und für die be- gehrten Dienstleistungen beschreibend ist, was auch die Anmelderin zuge- steht. - 9 - Durch die Verkürzung auf "SanExpert(s)" wird der beschreibende Sachinhalt nicht verändert. Zwar handelt es sich um eine lexikalisch nicht nachweis- bare, neue Wortschöpfung. Dies allein genügt indes nicht, um von dem be- schreibenden Gehalt wegzuführen, vielmehr wäre darüber hinaus erforder- lich, dass die Wortzusammensetzung zu einem von der Summe ihrer Ein- zelbestandteile abweichenden Eindruck führt, der wesentliche Elemente wie die Form des Zeichens oder seine Bedeutung betrifft. Dies setzt voraus, dass das, woran das zusammengesetzte Zeichen denken lässt, nicht exakt mit der Summe der Angaben der beschreibenden Elemente übereinstimmt. Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jede Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat näm- lich selbst einen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merkli- cher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der Summe ihrer Be- standteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008 710 (Nr. 13) - VI- SAGE). Eine derartige Abweichung des Gesamteindrucks von der Summe der Einzelbestandteile des angemeldeten Wortzeichens ist hier indes nicht zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der verstän- dige Durchschnittsverbraucher es gewöhnt ist, mit neuen Begriffen konfron- tiert zu werden, die in ihrer sprachlichen oder grammatikalischen Ausgestal- tung oder Zusammensetzung nicht unmittelbar zum deutschen Sprach- schatz zählen, sondern den in der Werbesprache üblichen Kurzfassungen folgen. Gleichwohl nimmt der Durchschnittsverbraucher durch derartige prägnante Formulierungen sachbezogene Informationen auf. Insoweit kön- nen auch Abkürzungen als beschreibende Art- oder Beschaffenheitsanga- ben in Betracht kommen, zumal bei der Typisierung von Waren oder Dienst- leistungen häufig eine möglichst knappe und griffige Ausdrucksweise bevor- zugt wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 264 m. w. N.). Auch Abkürzungen sind daher schutzunfähig, soweit diese – wie hier - für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und ebenso wie die betreffende - 10 - vollständige Beschaffenheitsangabe eingesetzt werden können (Ströbe- le/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 264 m. w. N.). Selbst wenn der Wortkombination darüber hinausgehend weitere Bedeutun- gen zukommen würden, würde dieser Umstand im Übrigen nicht zur Über- windung des Eintragungshindernisses führen. Das Eintragungshindernis be- steht vielmehr schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglich- keiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD. Der Grundsatz, dass eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, gilt für alle be- schreibenden Angaben und damit auch für Abkürzungen (EuG GRUR Int. 2004, 328 (Nr. 36) - TDI; EuG GRUR Int. 2008, 838 (Nr. 25 - 30, 36, 37). d) Entgegen der Auffassung der Anmelderin genügt auch die grafische Ausge- staltung des Zeichens nicht, um der Marke zur Eintragung zu verhelfen. Bei der gewählten Binnengroßschreibung handelt es sich um ein werbeübli- ches Mittel (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; EuG GRUR Int. 2008, 1037 (Nr. 30) - BioGeneriX), das den beschreibenden Inhalt der ein- zelnen Wortbestandteile eher hervorheben dürfte, als von diesem hinweg zu führen. Gleiches gilt für den im Vergleich zum zweiten Wortbestandteil in Fettdruck hervorgehobenen Begriff "San". Auch die übrigen grafischen Ele- mente, nämlich die Ergänzung des Buchstabens "s" in einer eckigen, roten Klammer hebt sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht der- art von üblichen, rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der üblichen Markenbestand- teile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamtein- drucks der Marke bewirken könnten (vgl. dazu: BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 126 f.) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst bei mehrfarbigen Bildmarken, die neben ein- - 11 - fachen Unterstreichungen sogar symbolische Verzierungen aufwiesen oder auch für Bildzeichen mit zusätzlichen Besonderheiten bei der Wortdarstel- lung, eine solche Eignung verneint worden ist (vgl. EuG T-425/07 (Nr. 27) - Einhundert; EuG GRUR Int. 2003, 834 (Nr. 33 - 37) - Best Buy, bestätigt durch EuGH C-92/10 (Nr. 56) - Best Buy). Unauffällige grafische Gestaltun- gen, die das Schriftzeichen nur durch einfache Striche/ Unterstreichungen, Rahmen oder ähnliches hervorheben, sind noch nicht einmal als eigenstän- diges Element der Marke anzusehen, sondern lediglich als akzessorisches Annex des Wortzeichens. In einem solchen Fall besteht die Bildmarke daher ausschließlich aus einem beschreibenden Element (vgl. zu anderen Bild- marken im Ergebnis ebenso: EuG T-64/09 (Rd. 42) - >packaging; BGH GRUR 1997, 634 Ziff.3b) – TURBO; BPatG 33 W (pat) 47/09 – Stubengasse Münster). Die hier gewählte Kombination von schwarzer bzw. schwarz-grauer Farbe mit rotem Bestandteil ist in der Werbung üblich. Gleiches gilt für die Verwen- dung eckiger Klammern in Markenbezeichnungen (vgl. Anlagen). Auch die Verwendung einer Klammer als Mittel einer Ellision und Addition ist ein ge- bräuchliches Mittel und wird vom Verkehr entsprechend verstanden (vgl. dazu: Anlagen). Dieses Stilmittel wird auch in Zusammenhang mit dem Wort "Expert" genutzt (siehe Anlagen: "Expert(en) /-innen"; "Wie Lehrlinge zu Ex- pert(en) werden…"). e) Auch der Umstand, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung der Wortkombination bislang nicht zu erkennen ist, steht dem Eintragungshin- dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, da es sowohl nach der Formulierung der entsprechenden Norm im Markengesetz, als auch nach der rechtlichen Grundlage in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL ausreicht, wenn die Angaben zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen "die- nen können" ohne dass bereits eine tatsächliche Verwendung erfolgt sein müsste (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor). Hiermit wird - 12 - klargestellt, dass bereits die bloße Eignung einer Angabe oder eines Zei- chens zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 30) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - Dou- blemint; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 12) - SPA II). Hintergrund ist die Berücksichtigung des Allgemeinin- teresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren mögliche künftige beschreibende Verwendung (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 241). Zur Prüfung bedarf es einer realitätsbezogenen Prognose, die auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen- de zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, welche eine be- schreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwar- ten lassen. Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da die Kombination der Wortzeichen in ihrem Aussagegehalt lediglich die Summe der Einzelbe- standteile mit den in ihnen verkörperten Sachinformationen zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verkörpert. Es ist daher zu erwarten, dass ein Bedarf besteht, auch die Wortkombination zur prägnanten Beschreibung des Erbringers der betroffenen Dienstleistungen zu nutzen. 2. Dem begehrten Zeichen fehlt auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen un- terscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- - 13 - währleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Ver- braucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichne- ten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens er- folgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die we- sentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabneh- mer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjeni- gen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat da- bei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel). Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleis- tungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihm nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entneh- men können. Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke Merkmale von Dienstleistungen beschreibt, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Post- kantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreiben- den Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). - 14 - 3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich- Bildnis; zuletzt: BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die al- lein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Ent- scheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vo- rangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft wer- den soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen fehlt es auch wegen der Unterschiede bei der Zeichenbildung an der Vergleichbarkeit des angemeldeten Zeichens mit den von der Anmelderin erwähn- ten Voreintragungen. So ist im Hinblick auf die Anmeldung 30201001 2889.5-7 zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung mit einer Vielzahl verschiede- ner Farben und symmetrisch angeordneter Rechtecke in ihrer grafischen Ausge- staltung deutlich über die der vorliegend begehrten Marke hinausgeht. Die Anmel- dung 302010013105 betrifft die Wortmarke "SenoExpert" und beinhaltet daher ei- nen anderen Wortbestandteil als die hier begehrte Marke. Bender Kätker Dr. Hoppe Hu