Beschluss
26 W (pat) 505/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 505/10 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 6. Juni 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 062 611.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Die Beschwerde sowie der Antrag auf Rückzahlung der Be- schwerdegebühr werden zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren "Klasse 30: Tee, Teegetränke; Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Grundstoffe und Essenzen (soweit in Klasse 32 enthalten) für die Herstellung vorge- nannter Getränke" bestimmten Marke - 3 - mit Beschluss vom 17. November 2009 vollumfänglich zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Wortfolge "WORLD OF TEA" werde von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung "Welt des Tees" ohne weiteres verstanden, da es sich bei den Wörtern, aus denen sie gebildet sei, um solche des englischen Grundwortschatzes handele. In Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren handele es sich bei "WORLD OF TEA" um eine beschreibende Angabe, die auf eine hinsichtlich der Qualität und Vielfalt des Angebots besonders umfangreiche Verkaufsstätte hinweise, in der Tee und damit im Zusammenhang stehende Produkte angeboten würden. Auch die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke könne deren Unterscheidungs- kraft nicht begründen, da es sich um eine typische, in der Werbung übliche Gestaltung handele. Insbesondere sehe der Verkehr auch in der Ersetzung des "O" im Wort "WORLD" durch eine Weltkugelabbildung keinen Herkunftshinweis. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Beschluss der Markenstelle könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei. Mit dem angegriffenen Beschluss habe die Markenstelle die Anmeldung überraschend für sämtliche Waren zurückgewie- sen und sei damit über die vorangegangene Beanstandung vom 9. Dezember 2008 hinausgegangen. Dort sei ausgeführt worden, dass zumindest mit einer teilweisen Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 30 "Tee, Teegetränke" zu rechnen sei. Es fänden sich in diesem Beanstandungsbe- scheid jedoch keine Ausführungen zur beschreibenden Bedeutung der angemel- deten Marke für die Waren der Klasse 32. Es habe für die Anmelderin deshalb keine Veranlassung bestanden, ein Schutzhindernis für diese Waren anzunehmen und sich auch insoweit zu äußern. Dieser Verfahrensfehler der Markenstelle be- gründe zugleich einen Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr. - 4 - Der angemeldeten Marke fehle auch für alle in der Anmeldung beanspruchten Wa- ren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine sloganartige Wortfolge in einer besonderen bildlichen Gestaltung, die nicht ausschließlich einen produktbeschreibenden Inhalt habe. Für andere Waren als "Tee, Teegetränke" sei dies offensichtlich. Aber auch für "Tee" und "Teegetränke" weise die angemeldete Marke sogar ohne Einbeziehung der bildlichen Ausgestaltung Unterscheidungskraft auf. Insoweit verweist die Anmelde- rin auf voreingetragene Wortmarken wie "world of wheels", "Children´s World of Chocolate", "World of Speed", "The World of Entertainment" und "World of Fruits". Erst recht gelte dies für die vorliegend angemeldete, grafisch gestaltete Form, an deren Freihaltung kein allgemeines Interesse bestehe. Diese vermittele den Ein- druck eines Logos, das auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Vom Deut- schen Patent- und Markenamt sei eine Vielzahl von Marken in das Register ein- getragen worden, die den Bestandteil "World of …" sowie eine daran angehängte Warenangabe aufwiesen und denen werbeübliche Motive, u. a. auch von Weltku- geln, hinzugefügt worden seien. Zu diesen voreingetragenen Marken und den zur Stützung der Schutzfähigkeit angeführten Beschlüssen des Bundespatentgerichts habe die Markenstelle im angegriffenen Beschluss kaum etwas ausgeführt. Die sehr allgemein gehaltene Argumentation der Markenstelle genüge in Anbetracht der Vielzahl an Voreintragungen ähnlicher Marken nicht, um die Zurückweisung der angemeldeten, in Folge der Ersetzung des Buchstabens "O" durch eine Welt- kugel erheblich bildlich ausgestalteten Marke zu rechtfertigen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 17. November 2009 aufzu- heben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. - 5 - 1. Der Beschluss der Markenstelle ist nicht bereits aus formalen Gründen aufzuheben, denn das Verfahren vor der Markenstelle weist entgegen der Ansicht der Anmelderin keinen wesentlichen Mangel auf. Die Markenstelle hat insbeson- dere den durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 59 Abs. 2 MarkenG garantierten An- spruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß den vorgenannten Bestimmungen darf eine Entscheidung nur auf Um- stände gestützt werden, zu denen sich der betroffene Beteiligte vorher äußern konnte. Das betrifft alle tatsächlichen und rechtlichen entscheidungsrelevanten Umstände, insbesondere auch die konkreten Schutzhindernisse, auf welche die Zurückweisung einer angemeldeten Marke gestützt werden soll (BPatG Mitt. 2008, 355, 358 - Com.Spots; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 204/03). Der Verfah- rensbeteiligte seinerseits muss prinzipiell von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Erwägungen in Betracht ziehen (BGH GRUR 2006, 152, 153, Nr. 13 - GALLUP; GRUR 2008, 1027, 1028, Nr. 20 - Cigarettenpackung). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Markenstelle nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der An- melderin hat die Markenstelle die vorliegende Anmeldung nicht nur für die Waren der Klasse 30 "Tee, Teegetränke", sondern - wie sich aus Absatz 1 sowie Ab- satz 3 Satz 1 und dem Satz 1 des letzten Absatzes des Beanstandungsbescheids vom 9. Dezember 2008 ergibt - vollumfänglich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG be- anstandet. Soweit im letzten Satz des Beanstandungsbescheids explizit die Waren "Tee; Teegetränke" angesprochen worden sind und ausgeführt worden ist, "zu- mindest" insoweit müsse mit einer teilweisen Zurückweisung der Anmeldung ge- rechnet werden, konnte diese Aussage bei verständiger Würdigung des Gesamt- inhalts des Beanstandungsbescheids, insbesondere durch einen - wie hier - an- waltlich vertretenen Anmelder, nicht als eine Relativierung oder Einschränkung der vorangegangenen vollumfänglichen Beanstandung der Anmeldung verstanden werden. Vielmehr gab der Beanstandungsbescheid ausreichend Veranlassung, sich tatsächlich und rechtlich auch mit der Frage der Unterscheidungskraft der an- - 6 - gemeldeten Marke für die weiteren Waren der Klasse 32 auseinanderzusetzen. Dass dies auch die Anmelderin so gesehen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrer Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid im Schriftsatz vom 18. Dezember 2008, in dem sie auf der Seite 2 im 2. Absatz den Inhalt des Bean- standungsbescheids mit dem Satz "Die Eintragung der angemeldeten Marke könne daher - insbesondere für die Waren "Tee, Teegetränke - nicht in Aussicht gestellt werden" referiert und auf der Seite 4 unter 2. auch zur Frage der Schutz- fähigkeit der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 32 Stellung bezogen hat. Für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs besteht bei dieser Sachlage kein Raum. 2. Der angemeldeten Marke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Was nicht individualisiert, kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut bleiben und der freien Verwend- barkeit unterliegen. Nur soweit die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion bejaht werden kann, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbe- werbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass eine Angabe oder ein Zeichen der ungehinderten allgemeinen Verwendung vorenthalten und zu Gunsten eines Ein- zelnen monopolisiert wird (EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634, Nr. 48 - Dreidimensi- onale Tablettenform I). - 7 - Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen, die für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen eine unmittelbare beschreibende Bedeutung haben oder einen sachlich beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen (BGH a. a. O., Nr. 32 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft kann schließlich auch Angaben und Zeichen fehlen, die - ohne die Wa- ren/Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben oder einen engen beschreiben- den Bezug zu diesen aufzuweisen - aus anderen Gründen nicht zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung geeignet sind. Dies gilt insbesondere für gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen, nicht markenmäßigen Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O., Nr. 19 und 45 - FUSSBALL WM 2006). Gleiches gilt aber auch für allgemeine Bezeichnungen von Verkaufsstätten, die zwar nicht zur unmittelbaren Beschreibung der dort vertriebenen Waren die- nen, gleichwohl aber für diese keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise darstellen (st. Rspr. des BPatG, vgl. z. B: GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world; GRUR 2007, 58 , 60 f - BuchPart- ner; PAVIS PROMA 27 W (pat) 96/03 - TECHNOMARKT; PAVIS PROMA 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt). Auch die in der angemeldeten Marke enthaltene englischsprachige Wortfolge "WORLD OF TEA", die für die inländischen Durchschnittsverbraucher in der Be- deutung "Welt des Tees" ohne weiteres verstanden wird, weil sie aus dem engli- schen Grundwortschatz stammenden und zum Teil bereits in den inländischen Sprachschatz eingegangenen Wörtern gebildet ist, stellt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine solche allgemeine Verkaufsstät- tenbezeichnung dar. Sie reiht sich zwanglos ein in die Vielzahl vergleichbarer, be- reits gebräuchlicher, unter Verwendung des deutschen Wortes "Welt" oder des entsprechenden englischen Wortes "world" gebildeter Bezeichnungen, mit denen - unter Voran- oder Nachstellung einer Warenbenennung - auf die räumliche Größe der Angebotsstätte und/oder eine große Auswahl von Waren hingewiesen - 8 - wird, und die der Verkehr deshalb jedenfalls dann nicht als Herkunftskennzeichen eines einzelnen Unternehmens versteht, soweit sie für solche Waren verwendet werden, die in der Verkaufsstättenbezeichnung ausdrücklich benannt sind oder die mit diesen Waren in engem sachlichen Zusammenhang stehen. Letzteres trifft auch auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 32 zu, die neben Fruchtbestandteilen und sonstigen Inhaltsstoffen auch Teeanteile in mehr oder weniger großem Umfang haben können. Da die Bezeichnung "WORLD OF TEA" somit für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren einen für den Verkehr erkennbaren Produktbezug aufweist, fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dass die Bezeichnung "WORLD OF TEA" sowohl als Bezeichnung einer räumlich großen Angebotsstätte als auch im Sinne einer großen Warenauswahl verstanden werden kann, macht sie entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht eintragungs- fähig; denn auch verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion als ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT), was in Bezug auf die angemeldete Marke bei beiden vorgenannten Ver- ständnismöglichkeiten der Fall ist. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke vermag ihr entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht zur Unterscheidungskraft zu verhelfen, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegt und keine darüber hinausgehenden, außergewöhnlichen Merkmale aufweist, die den Verkehr veranlassen könnten, darin von Haus aus einen Hinweis auf die Herkunft so bezeichneter Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen. Um einer nicht unterscheidungskräftigen Angabe zur Unterscheidungskraft ver- helfen zu können, muss deren bildliche oder grafische Ausgestaltung eine den - 9 - schutzunfähigen Charakter der Angabe aufhebende, kennzeichnungskräftige Ver- fremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2006, 229, 233, Nr. 73 f. - BioID), die vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne nähere analysierende Betrachtungsweise festgestellt werden kann (BPatG BlPMZ 2000, 423, 425 - COOL-MINT). Insoweit müssen die in der angemeldeten Marke enthaltenen grafischen Elemente charak- teristische Merkmale aufweisen, während einfache und gebräuchliche Gestaltun- gen oder Verzierungen des Schriftbilds den sachbezogenen Charakter einer An- gabe im Allgemeinen nicht beseitigen können (BGH a. a. O. - antiKALK; GRUR 2008, 710, 711, Nr. 20 - VISAGE). Um ein charakteristisches Gestaltungs- merkmal handelt es sich im Allgemeinen auch nicht in solchen Fällen, in denen die bildliche Gestaltung lediglich die sachbezogene Aussage der in der Marke enthal- tenen Wortbestandteile illustriert (BPatG GRUR 2004, 873, 874 - FRISH; BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 129/06 - CLASSIC OPEN AIR GENDARMENMARKT; vgl. auch EuG vom 15.10.2008 - T-297/07, Nr. 39 - Intelligent Voltage Guard). Sämtliche Gestaltungselemente der angemeldeten Marke sind weder für sich ge- nommen noch in ihrer Verbindung so charakteristisch, dass sie die Unterschei- dungskraft der angemeldeten Marke herbeiführen könnten. Sowohl die zweizeilige Wiedergabe einer Wortfolge als auch die dreidimensional anmutende Darstellung von Buchstaben und die Unterstreichung oder Verzierung einzelner Wörter inner- halb von Wortabfolgen stellen werbeübliche Gestaltungs- und Hervorhebungsmit- tel dar, in denen der Verkehr auch dann keinen Hinweis auf ein einzelnes Unter- nehmen sieht, wenn diese grafisch und optisch ansprechend ausgeführt sind. Auch der Ersatz des Buchstabens "O" durch die Darstellung einer Weltkugel ist seit längerem ein werbeübliches Ausgestaltungsmerkmal und kann daher nicht mehr als charakteristisch oder gar originell bewertet werden. Der an solche Bild- symbole aus der Werbung gewöhnte Verkehr fasst diese jedenfalls dann, wenn es sich nicht ausnahmsweise um ein vom gedanklichen Inhalt oder von der zeichne- rischen Darstellung her besonders phantasievolles Symbol handelt, in der Regel nicht als individuelles betriebskennzeichnendes Merkmal auf. - 10 - Bezüglich der Abbildung einer Weltkugel an Stelle des Buchstabens "O" hat der 33. Senat des BPatG bereits im Jahre 1997 folgendes festgestellt: "Die …Darstellung eines Globus bildet im Geschäftsleben aber ein zweifellos sehr beliebtes und häufig verwendetes Motiv, um auf internationale geschäftliche Verbindungen, die weltweite Erbrin- gung von Dienstleistungen oder ein Warenangebot aus aller Welt hinzuweisen. Dies zeigt beispielsweise ein Blick in das Branchen- telefonbuch "Gelbe Seiten" 1996/1997 Ortsnetz München, in dem zahlreiche Firmen, vor allem aus der Reise- und Speditionsbran- che, mit einer Weltkugel werben (vgl. ferner Anzeige des Münche- ner Weinhandels "WOW-World of Wine mit einem als Weltkugel ausgestalteten Buchstaben "O" in "WOW" in der SZ vom 19. November 1996)." Innerhalb des Wortes "WORLD" illustriert die naturgetreue Abbildung einer Welt- kugel lediglich die Bedeutung dieses Wortes und erleichtert damit dem inländi- schen Verkehr die Erfassung seines Begriffsgehaltes. Hingegen ist die Ersetzung des Buchstabens "O" durch eine Weltkugel bereits seit längerem nicht mehr un- gewöhnlich und stellt für den Verkehr deshalb auch kein betriebliches Unterschei- dungsmerkmal mehr dar. Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen von vermeintlich mit der angemeldeten Marke vergleichbaren Marken vermag zu keiner anderen, für die Anmelderin günstigeren rechtlichen Beurteilung zu führen. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht war die Markenstelle insbesondere nicht gehalten, im Hinblick auf eingetragene vergleichbare Marken im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Betrachtung anzugeben oder darzulegen, dass es die Vor- eintragungen für rechtswidrig halte (BGH MarkenR 2011, 68, 69, Nr. 9 - SUPERgirl). Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung, ob die Eintragung - 11 - des angemeldeten Zeichens als Marke für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen zu versagen ist, ist die Prüfung, ob eines der in § 8 Abs. 1 und 2 Mar- kenG genannten Eintragungshindernisse gegeben ist. Diese Prüfung darf nicht abstrakt erfolgen. Sie hat sich vielmehr auf die Eigenschaften der Marke zu bezie- hen, deren Eintragung begehrt wird, und hängt in jedem Einzelfall von besonde- ren, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbarer Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das angemeldete Zeichen unter eines der Eintra- gungshindernisse fällt (EuGH MarkenR 2009, 201, Nr. 14 f. - Bild digital u. a./Präsident DPMA; BGH a. a. O, Nr. 10 - SUPERgirl). Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; sie sind jedoch keinesfalls bindend. Denn für die Entscheidung, ob der Marken- anmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhin- dernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgeblich (BGH a. a. O.). Die Markenstelle musste auf den Vortrag der Anmelderin zu angeblich vergleich- baren eingetragenen Marken auch deshalb nicht näher eingehen, weil zum einen (nicht begründeten) Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informa- tionen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen wer- den können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungs- grundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entschei- dung abgesehen werden darf (EuGH a. a. O. Nr. 18; BGH a. a. O. Nr. 12). Aus eben diesen vorgenannten Gründen erübrigt sich auch eine inhaltliche Ausei- nandersetzung des Senats mit den von der Anmelderin angeführten Voreintragun- gen von angeblich mit der angemeldeten Marke vergleichbaren Marken. - 12 - Da die Markenstelle der angemeldeten Marke somit zu Recht die Eintragung we- gen fehlender Unterscheidungskraft versagt hat, musste die Beschwerde in der Hauptsache erfolglos bleiben. 3. Auch der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtli- ches Gehör durch die Markenstelle nicht vorliegt und auch sonst keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die die Anordnung der Rückzahlung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen könnten. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb