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Beschluss

29 W (pat) 144/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 144/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. September 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 065 407.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Dorn - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. April 2009 und 24. Februar 2010 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen (schwarz, grau, weiß) ist am 13. Oktober 2008 zur Eintragung als Marke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (in der mündlichen Verhandlung durch Streichung von "Elfenbein" in Klasse 20 geringfügig geändertes Verzeichnis vom 26. September 2011, Bl. 36 – 38 GA): Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits- pflege, Haarpflegemittel; Haarwasser; Zahnputzmittel; Klasse 9: Bespielte und unbespielte Ton-, Bild- sowie Datenträ- ger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten (ausgenom- men unbelichtete Filme), insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Disks, Schallplatten, DAT-Bän- - 3 - der, Audio- und Videoplatten, Audio- und Videokas- setten, Audio- und Videofilme sowie Audio- und Video- bänder, Disketten, CD-Roms, Digital Versatile Discs (DVDs); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Rechenmaschi- nen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Com- puter-Software [gespeichert oder herunterladbar]; Bril- len [Optik), Brillenetuis; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Klasse 14: Schlüsselanhänger; Modeschmuck, insbesondere Ket- ten, Armbänder, Armreifen, Ringe; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und da- mit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Ju- welierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Mate- rialien (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Papierservietten, Papiertaschentücher, Toilettenpa- pier, Haushaltspapier und Papierhandtücher; Drucke- reierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate); Schreibwaren; Plakate; Abziehbilder; Sammelkarten [Papierwaren]; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Küns- tlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Bü- roartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Druck- lettern, Druckstöcke; - 4 - Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so- weit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Sonnen- schirme, Regenschirme; Spazierstöcke; Taschen, ins- besondere Handtaschen, Reisetaschen, Basttaschen, Schminktaschen, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Beu- tel, Kleidersäcke, Handkoffer, Reisekoffer sowie alle Arten von Reisegepäckstücken, insbesondere Reise- taschen und -beutel; Geldbörsen, Brieftaschen; Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Mehrschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst- stoffen; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Trinkgefäße aller Art, insbesondere Trinkbe- cher, Gläser, Tassen; Glaswaren, Porzellan und Stein- gut (soweit in Klasse 21 enthalten); Isoliergefäße für Getränke; Flaschen; Karaffen; Krüge, Kannen; Käm- me und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pin- seln); Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 ent- halten; Bett- und Tischdecken; Bettwäsche; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; - 5 - Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Linoleum und andere Boden- beläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Mate- rial); Klasse 28: Spiele, Spielzeug, insbesondere Stofftiere; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christ- baumschmuck; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehl und Getreide- präparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühl- eis; Klasse 35: Werbeforschung, nämlich Absatz-, Markt- und Mei- nungsforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwe- cken, insbesondere von Flugblättern, Prospekten, Drucksachen und Warenproben; Vermittlung von Wer- beverträgen für Dritte; Werbung, insbesondere Rund- funk-, Fernseh-, Kino-, Druck-, Videotext- und Tele- textwerbung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Erstellung von Marketingkonzepten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbefilmen; Vermie- tung von Werbeflächen, auch in elektronischer Form im Internet; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Systematisierung und Zusammen- stellung von Daten in Computerdatenbanken; Aktuali- sierung von Daten in Computerdatenbanken; verwal- tungstechnische Bearbeitung von Bestellungen für Waren und Dienstleistungen (auch für Teleshopping- Angebote), insbesondere Bestellannahme, Auftrags- - 6 - bearbeitung, Weiterleitung von Bestellungen, Bearbei- tung von Reklamationen und Angebotsnachfragen und Vermittlung von Bestellungen; Erteilung von Auskünf- ten (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbrau- cherberatung]; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen für Werbezwecke; Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Übertragung und Weiterleitung von Tönen, Bildern, Dokumenten, Nach- richten und Daten; Telefondienste, auch mittels einer Hotline oder eines Callcenters; Mobil-Funktelefon- dienste; E-Mail-Dienste; Telefaxdienste; Dienstleistun- gen von Presseagenturen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; elektronische Ausstrahlung, Sendung und Weiterleitung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Program- men oder -Sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Informationsangebote zum Abruf aus dem Internet und aus anderen Datennetzen; Be- reitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet über Computerspiele, Videospiele und auf Informatio- nen über damit verwandte Produkte; Telekommunika- tion mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bera- tung und Auskünfte über Telekommunikation; Bereit- stellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetz- werk; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstel- lung von Telekommunikationskanälen für Teleshop- ping-Dienste und elektronische Marktplätze; elektroni- - 7 - scher Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Weiterleiten von Nach- richten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messa- ging); Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken. Mit Beschlüssen vom 24. April 2009 und 24. Februar 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das an- gemeldete Zeichen neben dem Bildelement aus den Begriffen "Fair" und "plus" zusammensetze. "Flair" bedeute "den Regeln des Zusammenlebens entspre- chend, anständig, gerecht im Verhalten gegenüber anderen, kameradschaftlich". "Plus" komme die positive Bedeutung "mehr" zu und beschreibe in der Regel ein Mehr an Qualität oder Komfort gegenüber dem üblichen Standard, also einen Vorteil, einen Gewinn, eine Steigerung oder Verstärkung. Die grafische Darstel- lung beschränke sich auf eine unterschiedliche Größe der Wortbestandteile, eine Höherstellung des Wortes "plus" und ein im Hintergrund befindliches graues sti- lisiertes kugelförmiges Netz aus angedeuteten Längen- und Breitengraden. Sie halte sich im Rahmen des Werbeüblichen und weise nur auf einen Weltbezug hin, zumal solche skizzenhaften Darstellungen der Erde als Mittel zur Veranschau- lichung eines weltweiten Bezugs beliebt und verbreitet seien. Beide Begriffe zu- sammen mit dem Bildelement führten zum Gesamtverständnis im Sinne von "glo- bal besonders fair", "globale Fairness als Vorteil" oder "globale Fairness ist po- sitiv". Soweit "Fair" im Sinne von "Messe" verstanden werde, trete die mögliche Bedeutungsvariante "Messe und mehr weltweit" gegenüber dem aktuelleren Begriff der besonderen globalen Gerechtigkeit in den Hintergrund. Das angemel- dete Wort-/Bildzeichen stelle somit lediglich einen schlagwortartigen beschrei- benden Sachhinweis darauf dar, dass die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen global (weltökonomisch und weltökologisch) fair produziert oder erbracht und gehandelt würden. Auch aus den angeführten Voreintragungen könne kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden. - 8 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. April 2009 und 24. Februar 2010 aufzuheben. Sie vertritt die Ansicht, beide Wortbestandteile seien sowohl für sich genommen als auch in ihrer Zusammensetzung mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Das aus dem Englischen stammende Wort "fair" habe auch die Bedeutungen "Kirmes, Jahrmarkt, Ausstellung und Messe" sowie "blond, hell" oder "heiter". In seiner Be- deutung "Messe" werde "fair" auch im deutschsprachigen Raum verwendet, wie z. B. die Kunstmesse "ART.FAIR, die Möbelmesse "Designers Fair" in Köln und die internationale Messe für zeitgenössische Kunst "VIENNA-FAIR" in Wien (An- lagenkonvolut B 1, Bl. 45 – 51 VA). Vor dem Hintergrund des bekannten Romans "Vanity Fair" von William Makepeace Thackeray und der gleichnamigen, bekann- ten Lifestyle-Zeitschrift werde "fair" auch im Inland in seiner Bedeutung "Jahr- markt" erkannt. Gleiches gelte für das Zeichenelement "plus", das "etwas Zu- sätzliches", "ein Mehr", einen "Überschuss", "und" oder einen "Gewinn" bedeuten könne. Ein unmittelbar beschreibender Gehalt oder ein greifbarer Bezug zu den konkreten Waren ließen sich der Bezeichnung "fairplus" nicht entnehmen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf bespielte und unbespielte Datenträger, Re- chenmaschinen und Computer-Software der Klasse 9, Fotografien, Lehr- und Un- terrichtsmittel, Pinsel, Druckletter und Druckstöcke der Klasse 16, Werbefor- schung, Vermietung von Werbematerial, Unternehmensverwaltung und Büroarbei- ten der Klasse 35 sowie Mobil-Funktelefondienste, E-Mail-Dienste und Telekon- ferenzdienstleistungen der Klasse 38. Hinzu komme, dass das Bildelement den Rahmen einer werbeüblichen Gestaltung verlasse. Dazu gehörten die mathema- tische Schreibweise des Wortbestandteils "plus" als Potenz sowie die unterbro- chenen Längen- und Breitengrade der auf künstlerische Weise abstrahierten Welt- kugel. Ein Eintragungsanspruch ergebe sich auch aus der Abweichung des Amtes von seiner bisherigen Entscheidungspraxis. - 9 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke steht kein abso- lutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterschei- dungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Mar- kenG, entgegen. 1. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn- zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen an- derer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich- Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSS- BALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge- währleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. O. Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSS- BALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Un- terscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREET- BALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My - 10 - World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustel- len ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. – Die Vision; 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIO- NAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmar- ken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Ver- kehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- griffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityser- vice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer - 11 - beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 23 – TOOOR!; a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Da- bei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienst- leistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 – BuchPartner). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleis- tungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOU- BLEMINT; 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusam- mengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Ge- samtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syn- taktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusam- menfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rdnr. 29 - BioID; a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. – BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 – SAT 2). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend – entgegen der von der Marken- stelle vertretenen Auffassung – nicht festgestellt werden, dass das verfah- rensgegenständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke überhaupt einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, kann dem Anmeldezeichen - 12 - allein aufgrund der grafischen Ausgestaltung in ihrer Gesamtheit die erfor- derliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. aa) Der Text des angemeldeten Zeichens setzt sich aus den Begriffen "Fair" und "plus" zusammen. aaa) "Fair" ist ein englisches Adjektiv, das mit "gerecht, fair" übersetzt wird (Duden–Oxford – Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD- ROM]), mit der Bedeutung "anständig, ehrlich, gerecht; (Sport) den [Spiel]Regeln entsprechend, sie beachtend; kameradschaftlich" auch in die deutsche Sprache eingegangen ist (Duden – Das Fremdwör- terbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]) und, wie eine Internetrecherche des Amtes ergeben hat (Anlagen 1 bis 4 zum angefochtenen Erst- beschluss, Bl. 67 – 70 VA), im Zusammenhang mit Sport und Spiel, im Miteinander und im Handel verwendet wird, um auf Anstand, Gerechtigkeit und ein den Regeln des Zusammenlebens entspre- chendes Verhalten hinzuweisen. Der Begriff "Fair" wird im Engli- schen aber auch als Substantiv mit der Bedeutung "Markt, Jahr- markt, Ausstellung, Messe" gebraucht (Duden–Oxford – Großwörter- buch Englisch, a. a. O.). bbb) Der Bestandteil "plus" bedeutet sowohl im Englischen als auch im Deutschen "zuzüglich, und, Mehrbetrag, Überschuss, Vorteil, Vorzug, Positivum (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Duden – Das Fremdwörterbuch, a. a. O.; Duden–Oxford – Großwörterbuch Englisch, a. a. O.) und zählt als gängige Anprei- sung und Qualitätsberühmung in den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen zum elementaren Grundwortschatz der Werbesprache im Sinne eines irgendwie gearteten, positiven Über- schusses oder zusätzlichen Vorteils bzw. im Sinne eines "Mehr an Qualität oder Komfort" im Vergleich zum üblichen Standard, den die - 13 - jeweiligen Waren oder Dienstleistungen bieten (BPatG 28 W (pat) 503/10 – Premium PLUS+; 28 W (pat) 2/10 – Naturplus; 26 W (pat) 81/07 – FRUTA PLUS; 33 W (pat) 47/04 – BUZPlus; 28 W (pat) 296/03 - Plus; 24 W (pat) 51/04 - PROTECTION PLUS; 25 W (pat) 310/03 - medizin plus). Der Verbraucher kennt "plus" im Zusammenhang mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen da- her als allgemeinen Hinweis darauf, dass hierbei ein "mehr" an In- halt, Leistungen oder Neuerungen geboten wird, wie auch die Inter- netrecherche des Amtes beispielhaft belegt (Anlagen 5 bis 8 zum an- gefochtenen Erstbeschluss, Bl. 71 – 74 VA). ccc) In seiner Gesamtbedeutung werden die von den angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise die Wortzusammensetzung "Fairplus" als "besonders fair", "besonders gerecht" oder "ein Mehr an Fairness" verstehen. Dieser Aussagege- halt ist jedoch sinnlos, weil Fairness bzw. Gerechtigkeit entweder ge- geben sind oder nicht, sich also nicht mehr steigern lassen. Die ebenfalls mögliche Bedeutung "ein Mehr an Markt" oder "Messe und mehr" macht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen ebenfalls keinen Sinn. Hinzu kommt, dass sich dieser Ge- samtbegriff, wenn er in einen sachlichen Fließtext, die beanspruch- ten Waren und Dienstleistungen betreffend, eingesetzt wird, nicht als beschreibender Hinweis einfügt, sondern unpassend und eigentüm- lich wirkt (Bingener, Markenrecht, 2007, Teil 3 Rdnr. 133). bb) Aber selbst wenn man – wie die Markenstelle – den Wortelementen des angemeldeten Zeichens zusammen mit dem Bildbestandteil in Form eines im Hintergrund befindlichen, stilisierten Globus den schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis entnähme, dass sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen global (weltö- konomisch und weltökologisch) fair produziert oder erbracht und ge- - 14 - handelt werden, begründet zumindest die bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens seine Schutzfähigkeit, weil die Grafik in ihrer Gesamtheit noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden (ge- ringen) Mindestanforderungen genügt. Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente ent- haltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen feh- lender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Ele- mente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Dies ist vor- liegend der Fall: Das in schwarzem Fettdruck ausgeführte Wort "Fair" bildet den Vorder- grund der Grafik. Ebenfalls im Fettdruck aber in kleinerer Schriftart ist das Wortelement "plus" in "Potenzschreibweise", nämlich gleichsam einer (mathematischen) Potenz, hochgestellt. Hinter den schwarzen Buchstaben der Wortelemente befindet sich ein, die Buchstaben "a" bis "l" umrahmend, in mattem Grau gehaltenes globusartiges Gitternetz mit linksseitig unterbro- chenen Breitengraden und einem dünneren äußeren Längengrad, das eine stilisierte Weltkugel wiedergibt. - 15 - Die einzelnen Bildelemente – die besondere Anordnung der Wortbestand- teile, deren unterschiedliche Größe, die den Hintergrund bildende skizzen- haft angedeutete Weltkugel und die Farbgebung – mögen zwar für sich ge- sehen wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht zur Begründung der Schutzfä- higkeit des Anmeldezeichens ausreichen. Dies gilt, was auch die Internet- belege des Amtes zeigen (Anlagen 9 bis 15 zum angefochtenen Erstbe- schluss, Bl. 75 –81 VA), insbesondere auch für kartografische oder skiz- zenhafte Darstellungen der Erde mit Längen- und Breitengraden – wie hier – zur Veranschaulichung eines weltweiten Bezuges (26 W (pat) 505/10 – WORLD OF TEA; 25 W (pat) 264/01 – webdesigner). Aber in ihrer kon- kreten Kombination verleihen sie der Gesamtdarstellung eine in sich ge- schlossene Form und vermitteln einen unverwechselbaren, charakteristi- schen Gesamteindruck, der geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 184/09 – ANONVIOLENTWORLD; 29 W (pat) 157/10 – Premium Ingredients International). 2. Im Hinblick auf die unterscheidungskräftige Gesamtgestaltung unterliegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn es wird nicht der Schutz für eine zeichen- mäßige Verwendung der Wortkombination "Fairplus" in jedweder Form, sondern nur in der konkreten grafischen Ausgestaltung begehrt. Diese be- stimmt und beschränkt zugleich den Schutzbereich der beanspruchten Be- zeichnung (BGH GRUR a. a. O. - NEW MAN). Grabrucker Kortge Dorn Hu