Beschluss
26 W (pat) 102/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 56 783.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richter Reker und der Richterin Dr. Schnurr 26 W (pat) 102/10 _______________________ (Aktenzeichen) - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Juni 2009 und 6. August 2010 teilweise insoweit aufgehoben, als der Anmeldung der Wort-/Bildmarke 307 56 783.4 „Volks.Plasma- TV“ auch für die Dienstleistungen „Klasse 35: Geschäftsführung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Unternehmensverwaltung“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für das Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der farbigen Wort-/Bildmarke - 3 - für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Fernsehapparate, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernseh- apparate; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Lautsprecher; Fern- seh-, audiovisuelle, Video-, Tonaufzeichnungs-, Tonwiedergabe- und HiFi-Tonge- räte und -instrumente; Klasse 35: Merchandising; Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Einzel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von Waren der Unterhaltungs- und Entertainmentindustrie, insbesondere TV- und HiFi-Geräte, Fernsehapparate, auch für den Versandhandel, auch mittels Teleshopping-Sendungen; Online- Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienst- leistungspräsentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab- wicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; telefonische und/oder computerisierte Bestellan- nahme für Teleshopping-Angebote für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirt- schaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Entwicklung von Prämienprogrammen als Kundenbin- dungsmaßnahmen für Marketingzwecke; Durchführung von Auktionen und Ver- steigerungen, auch im Internet; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung in allen Medien; Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstal- tungen, sowie von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbe- zwecke; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Aktuali- sierung von Werbematerial; Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Markt- und Meinungsforschung; Werbung im Internet für Dritte; Geschäftsführung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisation und Führung von - 4 - Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Unterneh- mensverwaltung, Unternehmensberatung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know- how; Sammeln von Informationen aller Art in Computerdatenbanken; Zusammen- stellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vertre- tung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträ- gern und anderen Personen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezo- genen Presseartikeln; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatli- nes, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Telekommunikation; Telekom- munikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Tele- kommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); elektronische Anzeigenvermitt- lung (Telekommunikation); Bereitstellung eines Zugangs zu einer E-Commerce- Plattform im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Dienst- leistungen eines Internet-Providers, nämlich Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere zum Internet; Telefondienste für eine Hotline oder Callcenter; Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Online- diensten, nämlich Liefern von Nachrichten und Übermittlung von Informationen in Computernetzwerken, einschließlich On-Demand und anderen elektronischen Mediendiensten; Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im Internet, insbe- sondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sam- meln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Nachrichteninformationen, auch elektronischer Art, sowie Ausstrahlung von (TV/Radio)-Programmen im World Wide Web; Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk); Dienste von Presseagenturen“ - 5 - mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftige Sachangabe handele, die gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Ein- tragung ausgeschlossen sei. Der Verkehr werde den angemeldeten Begriff im Sinne eines „Fernsehgerätes für das Volk mit einem Plasmabildschirm“ verstehen, der beispielsweise einfach zu bedienen oder für jedermann erschwinglich sei und sich dadurch an das breite Publikum richte. Seine grafische Gestaltung, nämlich die Verwendung unterschiedlicher Hintergrundfarben und einer rechteckigen Um- rahmung, vermöge dem Gesamtzeichen keine betriebskennzeichnende Unter- scheidungskraft zu verleihen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Markenanmelderin mit ihrer Be- schwerde, die sie bislang nicht begründet hat. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Juni 2009 und 6. August 2010 aufzuheben. II. Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist überwiegend unbegründet. Lediglich für jene im Tenor genannten Dienstleistun- gen, für welche dem - insoweit auch nicht gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihal- tebedürftigen - Markenwort zur Überzeugung des Senats das erforderliche Min- destmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hat die Beschwerde Erfolg. - 6 - Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Ver- kehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zei- chen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem All- gemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zu- gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge- meinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens, „Volks.Plasma-TV“, bezeichnet, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ein „Fernsehgerät mit ei- nem Plasmabildschirm für’s Volk“. Professor Dr. Wolfgang König, TU Berlin, hat als Ergebnis eines Forschungsprojektes zum Thema „Konsum, Konsumpolitik und Konsumpropaganda im Dritten Reich“ (vgl. Volkswagen, Volksempfänger, Volks- gemeinschaft, Schöningh-Verlag 2004) festgestellt, dass die 20-25 so genannten „Volksprodukte“, zu deren bekanntesten Objekten der „Volksempfänger“ und der „Volkswagen“ zählen, „lange vor der nationalsozialistischen Zeit präsent“ waren und ihre Bezeichnungen wie „Volkskühlschrank, Volksklavier, Volksmotorboot, Volksplattenspieler, Volkskofferradio“ und „Volksfernseher“ implizierte(n), dass die - 7 - Ware preiswert und für jedermann erschwinglich war (vgl. Bericht vom 16.12.2003, (idw) Technische Universität Berlin, „Luxus fürs Volk“, www.uni-proto- kolle.de/nachrichten/id/27195). Während „Volksempfänger“, „Volksapparat“ und „Volksgerät“ bereits ab 1926 als Begriff der Werbung, zur Empfängerbezeichnung oder Charakterisierung einer Geräteklasse in Radiozeitschriften, Anzeigen und Artikeln über Bausätzen von Unternehmen wie Loewe, Philips, August Schwer, Saba, Lorenz und Huth Verwendung fanden, lässt sich der Begriff „Volksfernse- her“ zumindest seit der Berichterstattung über die Funkausstellung 1933 und dort vorgestellte Geräte nachweisen (vgl. König, a. a. O., S. 32, 103 m. w. N). Beispiele für ähnlich gebildete Substantive mit dem Wortbestandteil „Volks“-, von denen sich bereits zwei, nämlich „Volkskirche“ (Zitat: Helmut Schmidt) und „volks- pädagogischer Auftrag“ (Zitat: Martin Krumbholz) auf einer Seite des Feuilletons der Süddeutschen Zeitung (SZ Nr. 103 vom 05.05.2011, S. 11) finden (vgl. auch www.volksbestattung.de), belegen, dass dieser Wortbestandteil auch heute noch zum lebendigen Wortschatz der deutschen Sprache gehört. Ihm kommt mithin auch heute noch ein beschreibender Begriffsinhalt zu, sofern er zur Bezeichnung einer Eigenschaft von Waren, Dienstleistungen oder Institutionen verwendet wird, die damit beworben werden, für „die Hauptmasse einer Bevölkerung im Unter- schied zur Oberschicht“ (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Band, Wiesbaden 1974, Stichwort „Volk“), und folglich für jedermann geeignet, bestimmt, offen oder erschwinglich zu sein. In diesem Sinne wird der Begriff „Volks.Plasma-TV“ von den angesprochenen all- gemeinen Endverbrauchern verstanden und von Fachhändlern und Journalisten verwendet, wenn diese ihren Kunden die Bedeutung dieser Bezeichnung zur Be- werbung eines Plasmafernsehers erläutern, welcher sich durch seinen „günstigen Preis“ sowie seine „sehr einfache und unkomplizierte Bedienung“ auszeichnen soll (http://www.tvfacts.de/artikel/39-volks-plasma-tv-panasonic-plasma-jedermann; htmhttp://www.maennertraum.tv/lifestyle.html). - 8 - Als werbeüblicher Hinweis in diesem Sinne eignet sich „Volks.Plasma-TV“ zur Be- schreibung aller angemeldeten Waren der Klasse 9. Zugleich kann „Volks.Plasma-TV“ zur Erbringung zahlreicher in Klasse 35 und sämtlicher in 38 angemeldeter Dienstleistungen bestimmt sein. So lassen sich mit einem solchen Gerät Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen; ein „Volks.Plasma-TV“ kann jedoch auch als Merchandisingartikel und Werbeträger fungieren, den Internet-Handel und das so genannte Tele-Shopping ermöglichen und selbst auf diese Weise vertrieben werden oder als Medium zum Sammeln und Verbreiten von Nachrichten sowie zur Erbringung der in Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Kundenbindungsdienstleistungen zum Einsatz kommen. Insbeson- dere in der Werbebranche ist es üblich, die Dienstleistungen nach demjenigen Medium zu benennen, auf das die Leistungen bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 952, Rn. 24 - My World). Fernseh- und Internetwerbung für ei- nen „Volks.Plasma-TV“ kann zum Beispiel speziell auf die sich dem Betrachter durch den großen Plasmabildschirm bietenden, visuellen Eindrücke zugeschnitten sein. Weitere in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen können sich themenspezi- fisch mit einem „Volks.Plasma-TV“ befassen. Zu diesen Dienstleistungen besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug. Sowohl die vornehmlich angespro- chenen Geschäftskunden, als auch der interessierte allgemeine Durchschnitts- verbraucher werden „Volks.Plasma-TV“ nicht als Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen, sondern auf ein bestimmtes Thema auffassen, sofern sie dem Begriff im Verkehr im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Öffentlichkeitsarbeit, organisatorisches Pro- jekt-Management im EDV-Bereich, Verbraucherberatung, betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, Unternehmensberatung“ und „Vertretung wirt- schaftlicher Interessen gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen“ begegnen. - 9 - Soweit danach seinem Wortbestandteil das erforderliche Mindestmaß an Unter- scheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, führt auch die graphische Gestaltung des Gesamtzeichens nicht zu seiner Eintragungsfähigkeit. Unter Ver- wendung von in ihrer Typographie üblichen Druckbuchstaben sind die durch einen Punkt getrennten Wortbestandteile in weißer Schrift auf einem roten und einem davon mit einem weißen Balken abgetrennten schwarzen Grund in einem grauen, die Buchstabenfolge etikettenartig verbindenden Rahmen angeordnet. Gegenüber ihren Wortbestandteilen tritt diese graphische Ausgestaltung im Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke zurück und bleibt selbst nicht prägnant als betriebskenn- zeichnend in Erinnerung (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rn. 73, 74 – BioID; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. § 8 Rdn. 122). Insbesondere die mittige Anordnung des Punktes zwischen den beiden Wortbe- standteilen „Volks“ und „Plasma-TV“ bewegt sich im Rahmen des Werbeüblichen. Weder für sich genommen, noch in Verbindung mit den übrigen, werbeüblichen Gestaltungsmerkmalen stellt sie eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamtein- druck der Marke dar, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher ohne analysierende Betrachtungsweise festgestellt werden könnte. Einfache, im Ver- kehr gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds vermögen den beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel nicht zu be- seitigen. An die Untergliederung durch einen Punkt ist der Verkehr gewöhnt, sie ist in der Bezeichnung von Email-Adressen, Domains und zur Bezeichnung von Da- teien in der elektronischen Datenverarbeitung üblich. Als gebräuchliches grafi- sches Element lässt sie hier den Charakter der beschreibenden Angabe und de- ren Sachaussage unberührt. Der Punkt, der weiße Strich und die Verwendung verschiedener Hintergrundfarben für einzelne Wortbestaltteile verdeutlichen al- lenfalls, dass der Begriff „Volks.Plasma-TV“ aus einer Aneinanderreihung zweier Bestandteile besteht (vgl. BPatG 29 W (pat) 159/01 - info.portal; 32 W (pat) 85/06 - 10 - - in Stuttgart; 26 W (pat) 114/09 – easy.TV So muss Fernsehen sein., PAVIS PROMA - (CD-ROM); Ströbele/Hacker MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 126, 127). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude), weist das angemeldete Zeichen nicht auf. Das von der Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgebrachte Argument, die farbige Ausgestaltung der angemeldeten Marke in den Farben schwarz, weiß und rot, die täglich von der „BILD“-Zeitung verwendet werde und im Verkehr eine große Bekanntheit genieße, sei geeignet, die Unter- scheidungskraft der angemeldeten Marke zu begründen, weil die Herausgeberin der „BILD“-Zeitung, die A… AG, auch an der Anmelderin gesell- schaftsrechtlich beteiligt sei, weshalb dem Verkehr die betriebliche Zuordnung der angemeldeten Marke ohne weiteres gelinge, vermag nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist die hiesige Markeninhaberin nicht identisch mit der A… AG. Als juristische Person ist sie dem durchschnittlichen deutschen Verbraucher weitgehend unbekannt. Zum anderen sind die graphischen Unterschiede des angemeldeten Zeichens zu demjenigen, in rot und weiß für die Axel Springer Verlag AG registrierten Zeichen IR 409774 , - 11 - unter dem die „BILD“-Zeitung in Deutschland vertrieben wird, erheblich. Angesichts der Tatsache, dass einerseits vom A… noch eine Vielzahl anderer Printmedien herausgegeben werden, deren Kennzeichen teil- weise aus lediglich roten und weißen Gestaltungselementen bestehen (BILD am Sonntag, Bildwoche, BILD der Frau, AUTO BILD, Sport BILD) oder andere graphi- sche Aufmachungen aufweisen (Computer Bild) und andererseits auch weitere Anbieter von Waren der Klasse 38 wie beispielsweise die Media Markt TV-HiFi- Elektro GmbH Landshut (www.mediamarkt.de) mit der Farbkombination Rot – Weiß - Schwarz werben, kommt der konkreten graphischen Gestaltung der ange- meldeten Marke weder isoliert betrachtet eine gerade auf die Anmelderin hinwei- sende Herkunftsfunktion zu, noch führt sie in der Gesamtbetrachtung des ange- meldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung des Wortbe- standteils (vgl. BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 5/10 – erotik1.de; Abweichung von BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 29/11 – Volks-Fernbedienung; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 21/11 – Volks-Aktion; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 19/11 – Volks-Milch; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 5/11 – Volks- Hähnchen; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 204/10 – VOLKS-WINTERRAD; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 216/1 – Volks-Rabatt; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 203/10 – Volks-T-Shirt; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 215/10 - Volks-Golfen; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 4/11 – Volks-Sandwich; von BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 212/10 – Volks-Winterreifen). Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundge- setzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 - 12 - [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat). Da die Frage der Unterscheidungskraft stets konkret für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, vermag eine Marke für bestimmte Waren unterscheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterschei- dungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677, Rdn. 73 bis 78 - Postkantoor; GRUR 2007, 425, 426, Rdn. 32 - MT&C/BMW). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006). Das hiernach er- forderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann „Volks.Plasma-TV“ für die im Tenor genannten Dienstleistungen „Klasse 35: Geschäftsführung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Unternehmensverwaltung“ Der Verbraucher ist nicht daran ge- wöhnt, derartige Dienstleistungen nach der Art des im Einzelfall zu ihrer Erbrin- gung einsetzbaren konkreten Mediums, nämlich eines für jedermann geeigneten Fernsehers mit Plasmabildschirm, zu bezeichnen (vgl. BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 9/10 - sparhandy). Soweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint wurde, stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke auch keine weiteren Schutzhin- dernisse entgegen; das Zeichen ist insoweit insbesondere nicht freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind nicht gegeben, da weder eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun- - 13 - desgerichtshofs erfordern. Eine Divergenzzulassung setzt voraus, dass die Ab- weichung auf der unterschiedlichen Beurteilung ein und derselben Rechtsfrage und nicht lediglich auf unterschiedlicher tatrichterlicher Beurteilung desselben Le- benssachverhalts beruht (BGHZ 154, 288, 292 f.; BGH NJW 2004, 367, 368; NJW 2004, 1167). Die Tatsache, dass der 29. Senat in den oben zitierten, von dieser Entscheidung abweichenden Beschlüssen u. a. der graphischen Gestaltung der dort zu beurteilenden Wort-/Bild-Marken mit dem gemeinsamen Wortbestandteil „Volks“- die „Funktion eines Unterscheidungsmittels“ zugesprochen hat, geht über eine unterschiedliche tatrichterliche Beurteilung verschiedener, in ihrer graphi- schen Gestaltung unter Umständen vergleichbarer Wort-/Bildmarken jedoch nicht hinaus. Aus diesen Gründen hat die Beschwerde für die im Tenor genannten Waren Er- folg; im Übrigen war sie zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Bb