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Beschluss

29 W (pat) 29/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 29/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 003 766.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Dorn - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 5. November 2010 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Das farbige (rot, schwarz, weiß, grau) Wort-/Bildzeichen ist am 15. März 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst- leistungen angemeldet worden: Klasse 9: Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bild- schirm oder Monitor zu verwenden sind; Mäuse (Da- tenverarbeitung); Computerperipheriegeräte; Fern- sehapparate; elektronische Handgeräte, mittels derer sich über kurze bis mittlere Entfernungen elektroni- sche Geräte oder Maschinen ansteuern und bedie- nen lassen; Klasse 35: Planung und Durchführung von Crossmedia-Konzep- ten, nämlich zur Distribution von Waren und Dienst- leistungen über verschiedene Vertriebskanäle, sowie damit verbundene Marketingaktivitäten; Merchandi- - 3 - sing; Verkaufsförderung [Sales promotion für Dritte, Cross promotion mit und für Dritte]; Einzel- und Groß- handelsdienstleistungen im Bereich von Peripherie- geräten in der Unterhaltungselektronik und im Daten- verarbeitungsbereich; Online-Dienstleistungen eines e-commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienst- leistungspräsentation für Werbezwecke, Bestellan- nahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwick- lung, auch im Rahmen von e-commerce; Rechnungs- abwickIung für elektronische Bestellsysteme; Vermitt- lung von Handelsgeschäften für Dritte über Online- Shops; telefonische und/oder computerisierte Bestell- annahme für Teleshopping-Angebote für Dritte; Ver- mittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte; Beschaf- fungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Zu- sammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Pflege von Daten in Compu- terdatenbanken; Geschäftsführung, Beratung in Fra- gen der Geschäftsführung, Beratung bei der Organi- sation und Führung von Unternehmen; betriebswirt- schaftliche und organisatorische Beratung; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung in al- len Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Online- und Teletextwer- bung; Organisation und Veranstaltung von Werbever- anstaltungen, sowie von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von - 4 - Werbeflächen im Internet; Verteilung von Werbema- terial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Waren- proben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen für Wer- bezwecke; Aktualisierung von Werbematerial; Pla- nung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marke- ting [Absatzforschung]; Marketing für Dritte in digita- len Netzen; Markt- und Meinungsforschung; Öffent- lichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung im Internet für Dritte; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen, auch rückläufigen Auktionen, und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Preisvergleichen; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, insbesondere im Internet; Entwicklung von Prämien- programmen als Kundenbindungsmaßnahmen für Marketingzwecke; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Inter- net; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektroni- scher Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Tele- kommunikation; Telekommunikation mittels Plattfor- men und Portalen im Internet; Bereitstellung von Tele- kommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet- Adressen (Web-Messaging); Elektronische Anzeigen- vermittlung (Telekommunikation); Bereitstellung eines Zugangs zu einer e-commerce-Plattform im Internet; - 5 - Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten zu Da- tennetzen, insbesondere zum Internet; Telefondienste für eine Hotline oder Callcenter; Erbringen von Dienst- leistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Liefern von Nachrichten und Übermittlung von Infor- mationen in Computernetzwerken, einschließlich On- Demand und anderen elektronischen Mediendiens- ten; Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auch vermittels interaktiv kom- munizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Nachrich- teninformationen, auch elektronischer Art, sowie Aus- strahlung von (TV/Radio)-Programmen im World Wide Web; Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk); Dienste von Presseagenturen. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das ohne weiteres verständliche deutsche Wort "Volks-Fernbedienung" in seiner Gesamtbedeutung von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden wer- de, dass es sich um eine Fernbedienung für das Volk, insbesondere um eine be- sonders preiswerte, günstige Fernbedienung handele. Der Begriff reihe sich naht- los in eine Reihe vergleichbar gebildeter Begriffe wie "Volks-Aktie", "Volks-Auto", "Volks-Computer" oder auch "Volks-PC" u.s.w. ein. Dieses auf der Hand liegende Verständnis des Begriffs "Volks-Fernbedienung" führe bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Anmeldezeichen zu der Vorstellung, dass dieselben, wenn sie nicht als solche selbst eine Fernbedienung für das Volk (Klasse 9 "elektronische Handgeräte, mittels derer sich über kurze bis mittlere Entfernungen elektronische Geräte oder Maschinen ansteuern und bedienen - 6 - lassen") darstellten, so jedenfalls in der einen oder anderen Weise mit einer sol- chen Volksfernbedienung in einem bestimmten Zusammenhang stünden, bei- spielsweise die durchgeführten Preisvergleiche dazu dienen könnten, eine solche (preisgünstige) Volksfernbedienung zu finden. Jede Vorstellung über den Bezug zwischen dem Anmeldezeichen und den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werde in irgendeiner Weise sachbezogen sein, so dass der Be- griff nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung verleihe dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft. Bei der un- terschiedlichen farbigen Gestaltung des Hintergrundes der einzelnen Wortbe- standteile unter Verwendung der Signalfarbe Rot und der rechteckigen Umrah- mung des Gesamtzeichens handele es sich um verbreitete, werbeübliche Gestal- tungsmittel, mit denen lediglich die durch die Wortbestandteile verkörperte (Werbe- )Botschaft für den Verkehr leicht wahrnehmbar gestaltet werden solle. Auch die Eintragung der entsprechenden Bildmarke (306 73 949) führe ent- gegen der Auffassung der Anmelderin zu keiner anderen Beurteilung, da bei Wür- digung des hier angemeldeten Gesamtzeichens diese grafische Gestaltung voll- kommen in den Hintergrund trete, so dass sie nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Ebenso wenig schutzbegründend für das Anmeldezeichen könne auch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke (CTM 005514443) sein, da die Kennzeichnungskraft und damit auch der Schutzumfang des Wortbestandteils "Volks-" in Alleinstellung vollkommen anders sei, als bei einem mit diesem Be- standteil zusammengesetzten Gesamtbegriff. Die für die Anmelderin bereits ein- getragenen gleichgebildeten Marken der "Volks"-Markenserie könnten – auch un- ter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 12. Februar 2009 (verbun- dene Rechtssachen … und … - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST) – an der fehlenden Eintragbarkeit des An- meldezeichens nichts ändern, da das DPMA nicht verpflichtet sei, sich mit ver- gleichbaren Voreintragungen zu befassen. Zur Begründung seiner diesbezügli- chen Rechtsauffassung bezieht sich das DPMA auf die Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 52/08 - Burg Lissingen. - 7 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dieser liegt senatsbekannt aus neun Parallelverfahren (29 W (pat) 195/10 u. a.), in denen ausführlich vorge- tragen und mündlich erörtert wurde, folgendes Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde: Ein Kernpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit sei die crossmediale Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewerbung, Vertreibung und zum Absatz von soge- nannten "Volks-Produkten". Seit 2002 führe sie – die Beschwerdeführerin, eine 100%ige Tochter des deutschen Konzerns S… AG – sogenannte "Volks- Aktionen" durch, im Rahmen derer sie und ihr jeweiliger Kooperationspartner ge- meinsam ein Produkt auswählten, welches dann exklusiv als "Volks-Produkt" her- ausgebracht werde. Sie habe in der Zeit von September 2002 bis November 2010 über 100 solcher "Volks-Aktionen" durchgeführt. Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringe sie ihrerseits eine besondere Werbeleistung in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner einge- brachten - Produkte umfangreich in Zeitungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-Zeitung, der "BILD am Sonntag" sowie anderen Titeln der S… AG, auf dem eigenen Internetportal und in diversen anderen Medien bewerbe. Bis Ende Oktober 2010 seien 54 gleichgebildete "Volks"-Marken beim DPMA re- gistriert worden, daneben eine Vielzahl von entsprechenden Gemeinschaftsmar- ken. Die Marken seien jeweils aus dem Bestandteil "Volks" und der Gattungsbe- zeichnung, die das konkrete Produkt beschreibe, sowie in einer dem Corporate Identity der BILD entsprechenden bildlichen Ausgestaltung zusammengesetzt. Die im Streit stehende Marke reihe sich zwanglos in die bekannte "Volks"-Markenserie ein. Ein besonderes Kennzeichen der "Volks"-Markenserie sei die unmittelbar er- kennbare Verwandtschaft zur Stammmarke (30135695) der S… AG. Die in allen Marken der Serie wiederkehrende bildliche Gestaltung (rot- schwarzer Balken, der Begriff "Volks" auf rotem Hintergrund, sowie eine Gattungs- - 8 - bezeichnung auf schwarzem Hintergrund) spreche für die Wiedererkennbarkeit der einzelnen Marken sowie die Zuordnung zu ihrem Herkunftsbetrieb. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bild- nis I). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich- Bildnis I; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Will- kommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu- - 9 - ordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - Deutsch- landCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beur- teilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 - Buchstabe T mit Strich). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterschei- dungskraft genügt. 2. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend - entgegen der vom DPMA vertre- tenen Auffassung - nicht festgestellt werden, dass das verfahrensgegen- ständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. Das angemeldete Zeichen, das sich aus Wort- und Bildelementen zusam- mensetzt, weist in seiner Gesamtheit keinen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs- gehalt auf. Ein beschreibender Sinngehalt seiner Einzelbestandteile wird je- denfalls durch den eigenartigen Gesamtbegriff und die - die Mindestanforde- rungen an das Vorliegen einer noch so geringen Unterscheidungskraft erfül- lende - grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann. - 10 - a) Der Text des angemeldeten Zeichens enthält die beiden in der deut- schen Sprache geläufigen Wortelemente "Volks" und "Fernbedienung", die durch einen Punkt getrennt sind. aa) "Volks" ist der Genitiv des Substantivs "Volk", welches eine "durch ge- meinsame Kultur, Geschichte (und Sprache) verbundene große Ge- meinschaft von Menschen" bzw. die "Masse der Angehörigen einer Ge- sellschaft, der Bevölkerung eine Landes, eines Staates" bezeichnet (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In der deutschen Sprache gibt es eine Reihe von geläufigen Begriffen, die aus einem Substantiv mit einem vorangestelltem "Volks-" gebildet sind. Diese zusammengesetzten Begriffe lassen sich in fünf Gruppen ein- teilen: (1) Begriffe, bei denen dem Bestandteil "Volks-" die Bedeutung "für al- le/jedermann, von allen/jedermann, allen/jedermann zugänglich, alle/je- dermann betreffend, sich an alle/jedermann wendend, von allen/je- dermann ausgeübt" zukommt, wie "Volksaufstand, Volksbelustigung, Volksbrauch, Volksbücherei, Volkseinkommen, Volksempfinden, Volks- feind, Volksfest, Volksgemeinschaft, Volksgesundheit, Volksglaube, Volksheld, Volkshochschule, Volksnahrungsmittel, Volksschule, Volks- seele, Volksseuche, Volkssport, Volkssprache, Volksstamm, Volks- tracht, Volkstrauertag, Volkswirtschaft" (vgl. Duden – Deutsches Univer- salwörterbuch a. a. O.; Wortschatzportal Universität Leipzig, http://ort- chatz.uni-leipzig.de). (2) Begriffe mit politischer Bedeutung, wie "Volksabstimmung, Volksar- mee Volksbefragung, Volksbegehren, Volksdemokratie, Volksent- scheid, Volksfront, Volkspartei, Volkssouveränität" (vgl. Duden – Deut- sches Universalwörterbuch a. a. O.). - 11 - (3) Begriffe, bei denen der Bestandteil "Volks-" auf etwas hinweist, das volkstümlich bzw. vom Geist und von der Überlieferung des Volkes ge- prägt oder getragen ist, wie "Volksdichtung, Volkskunst, Volkslied, Volksmedizin, Volksmärchen, Volksmund, Volksstück" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Volkstümlich bedeutet "in sei- ner Art dem Denken und Fühlen des Volkes entsprechend, entgegen- kommend" bzw. "dem Volk eigen", "populär, gemeinverständlich" (Du- den - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Es beinhaltet nicht das Verständnis von "einfaches/gehobenes Volk" bzw. "Schichten". (4) Nur bei einem dieser zusammengesetzten Begriffe weist der Be- standteil "Volks-" einen Bezug zu sozialen Schichten auf, nämlich "Volkstheater" mit der Bedeutung "Theater, das (im Unterschied zum höfischen Theater) inhaltlich und finanziell von allen sozialen Schichten getragen wird (Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). (5) Vereinzelt und lediglich bei veralteten Begriffen kommt dem voran- gestellten Element "Volks-" die Bedeutung "günstig, billig, preiswert" zu, wie etwa bei dem (veralteten) Begriff "Volksausgabe" mit der Bedeu- tung "einfach ausgestattete, preiswerte Buchausgabe" (Duden - Deut- sches Universalwörterbuch a. a. O.). Die sogenannten "Volksprodukte" aus der Zeit des Dritten Reiches, wie "Volkswagen" und "Volksemp- fänger", implizierten zwar, dass die Ware preiswert und für jedermann erschwinglich war und die niedrigen Preise diese Produkte für jeder- mann zugänglich machen sollten (vgl. Aufsatz "Luxus fürs Volk" vom 16. Dezember 2003 von Prof. Dr. K…, TU B…, www.uni-protokol le.de/nachrichten/text/27195/); sie wurden damals als Mittel der Politik zur Sympathieerregung für die Ziele des Dritten Reiches eingesetzt. An Konnotationen aus der Zeit des Dritten Reiches, von der sich die deut- sche Bevölkerung seit der Entstehung der Bundesrepublik distanziert hat und die im heutigen deutschen Sprachgebrauch nicht mehr üblich - 12 - sind, knüpft der Senat nicht an, und dies nicht nur, weil sie ihm veraltet erscheinen, was im Übrigen dadurch belegt wird, dass ein "Volkswa- gen" heutzutage teurer ist als manch andere Kraftfahrzeugmodelle. bb) Das Wort "Fernbedienung" hat die Bedeutung (1) "das Fernbedienen" bzw. (2) "die Fernbedienung (1) ermöglichende Vorrichtung; kleines elektronisches Gerät zur Fernbedienung (1)" (Duden - Deutsches Uni- versalwörterbuch a. a. O.). cc) Der Punkt zwischen den beiden Wortelementen ist optisch eine Zäsur und darf nicht unbeachtet bleiben. Denn auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil kann für die Schutzfähigkeit des Gesamt- zeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich oder - wie hier - ein Punkt aufgrund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es nicht, diesen Zeichenbestandteil bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unberücksichtigt zu lassen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zei- chens handelt, ist maßgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - Buchstabe T mit Strich). dd) Die beiden Wortbestandteile verbinden sich im Sprachfluss zu dem sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff "Volksfernbedienung". Dieser Gesamtbegriff ist in den gängigen Lexika und Wortschatzdatenbanken (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.; Wortschatzportal Universität Leipzig a. a. O.) nicht nachweisbar und stellt daher eine sprachliche Neuschöpfung dar. Wie eine Recherche des Senats, auch unter www.google.de, ergeben hat, taucht dieser Begriff nur in Ver- bindung mit der Anmelderin bzw. ihren "Volks-Aktionen" auf. - 13 - Ausgehend von den obigen Feststellungen, dass das vorangestellte Wort "Volks-" bei zusammengesetzten Substantiven, insbesondere bei solchen, die Gegenstände bzw. Waren bezeichnen, im heutigen Sprachgebrauch überwiegend die Bedeutung "für alle/jedermann" hat (vgl. "Volksnahrungsmittel", "Volkstracht"), kann die Wortverbindung "Volksfernbedienung" in ihrer Gesamtbedeutung allenfalls dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine Fernbedienung für alle, für jedermann handelt. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Wort- kombination überhaupt ein sinnvoller Aussagegehalt entnommen wer- den kann. ee) In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die an- gemeldete Wortverbindung in den Verkehrsgewohnheiten der fraglichen Branche jedenfalls keine Sachaussage. Selbst hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Waren "elektronische Handgeräte, mittels derer sich über kurze bis mittlere Entfernungen elektro- nische Geräte oder Maschinen ansteuern und bedienen lassen", die selbst Fernbedienungen darstellen, lässt sich ein sinnvoller Aussage- gehalt der Wortelemente des Anmeldezeichens für das angesprochene breite Publikum nicht feststellen. In dieser Branche wird in den An- geboten für Fernbedienungen differenziert nach Hersteller, der Anzahl der steuerbaren Geräte sowie besonderen Ausstattungsmerkmalen und Funktionen (vgl. Angebote für Fernbedienungen unter www2.saturn.de, www.mediamarkt.de und www.conrad.de). Es entspricht nach den Rechercheergebnissen nicht den Kennzeichnungsgewohnheiten in die- ser Branche, dass sich die Angebote für Fernbedienungen an be- stimmte soziologische Zielgruppen (Ober-/Mittel-/Unterschicht) richten, zumal eine solche Festlegung unsinnig wäre und die geschäftlichen Möglichkeiten von Elektronik-, Hi-Fi- und TV-Händlern unnötig ein- schränken würde. Es gibt auch keine Verkehrsgewohnheit in diesem - 14 - Bereich, dass solche Produkte nur für das deutsche Volk (vgl. "DEM DEUTSCHEN VOLKE" über dem Reichstag) angeboten werden. Ent- gegen der vom DPMA vertretenen Auffassung ist der Begriff "Volksfern- bedienung" auch nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine besonders preiswerte, günstige Fernbedienung handelt, da dem Ele- ment "Volks-" im heutigen Sprachgebrauch - wie oben dargelegt - nicht (mehr) die Bedeutung von "günstig, billig, preiswert" zukommt. Selbst wenn man einen solchen Bedeutungsgehalt hier annehmen würde, weist das angemeldete Zeichen trotzdem keinen sinnvollen Aussage- gehalt auf, da es sich bei einer Fernbedienung um keinen Luxusartikel handelt, heutzutage vielmehr (nahezu) jeder sich eine Fernbedienung, welche es bereits für unter fünf Euro zu kaufen gibt, leisten kann. Vor diesem Hintergrund macht der Begriff "Volksfernbedienung" mit der Bedeutung, dass es sich um eine Fernbedienung für jedermann han- delt, ebenfalls keinen Sinn und legt darüber hinaus den Unsinn einer solchen Aussage dar. Mangels eines sinnvollen Aussagegehalts der Bezeichnung "Volksfern- bedienung" in Bezug auf die vorgenannten, beanspruchten Waren kann ihr somit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die übrigen bean- spruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 38, so- weit ihnen nicht ohnehin jeglicher Bezug zu Fernbedienungen fehlt. b) Das angemeldete Zeichen erhält zusätzlich durch die grafische Ausge- staltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – un- beschadet einer etwaigen fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wort- elemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen wer- - 15 - den, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merk- male aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung ge- wöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso we- nig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Her- kunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). aa) Das verfahrensgegenständliche Zeichen zeigt zwei Wortelemente in weißer Farbe und einheitlicher Schriftart auf einem rot/schwarzen Bal- ken mit grauer Umrandung, wobei das Wortelement "Volks" auf rotem und das Wortelement "Fernbedienung" auf schwarzem Hintergrund steht. Das (kleinere) rote und das (größere) schwarze Rechteck inner- halb des Balkens werden durch eine vertikale weiße Linie voneinander getrennt. Diese Linie wird wiederum von einem rechteckigen weißen Punkt, der sich zwischen den beiden Wortelementen an der Textunter- kante befindet, durchbrochen. bb) Diese bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genügt noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden (geringen) Mindestanforde- rungen. Die einzelnen Gestaltungsmittel, aus denen das vorliegend zu beurtei- lende Zeichen zusammengesetzt ist - insbesondere die rechteckigen Formen, in denen die Wortelemente untergebracht sind, die Inverswie- - 16 - dergabe der Wortbestandteile (d. h. in Form von weißen Buchstaben auf dunklem farbigen Hintergrund) sowie die Umrahmung der Gesamt- marke - mögen hier je für sich genommen noch als werbeüblich anzu- sehen sein. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zu- grunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich an- zusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehr- gliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in wel- cher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht (BGH GRUR 2011, 148 - Goldhase II). Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestand- teile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen (BPatG 27 W (pat) 32/08 - Neue Post). Eine solche schutzbegründende Komplexität kann vorliegend aber nicht verneint werden. So werden die jeweiligen Hintergründe der Wortbestandteile verschiedenfarbig gehal- ten; die Gesamtmarke enthält insgesamt vier Farben (rot, schwarz, weiß, grau). Hinzu tritt der in Form eines weißen Rechtecks dargestellte Punkt zwischen den beiden Wortelementen, der die zwischen den Farb- feldern vertikal verlaufende weiße Linie durchbricht, wodurch der Punkt besonders auffällt und charakteristisch wirkt. Die ganz konkrete Zusam- menstellung dieser verschiedenen Gestaltungsmittel, auch wenn sie für sich genommen werbeüblich sein mögen, genügt damit noch, um der bildlichen Ausgestaltung des Anmeldezeichens nicht jegliche Unter- scheidungskraft absprechen zu können. cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin von 2004 bis Ende 2010 bereits 62 entsprechend gebildete deutsche Wort- - 17 - /Bildmarken aus der "Volks"-Markenfamilie u. a. für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 eingetragen sind, die jeweils aus dem Bestandteil "Volks" und der Gattungsbezeichnung, die das konkrete Produkt be- schreibt, sowie einer der Grafik des vorliegenden Zeichens entspre- chenden bildlichen Ausgestaltung (rot/schwarzer Balken mit grauer Um- rahmung, der Begriff "Volks" auf rotem Hintergrund, die jeweilige Gat- tungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund, weiße Buchstaben, wei- ße Trennlinie, rechteckiger Punkt zwischen den Wortelementen) zusam- mengesetzt sind, wie u. a. die zuletzt eingetragenen Marken (30 2008 007 702, eingetragen am 21. April 2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 38); (30 2009 000 798, eingetragen am 8. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klasen 25, 35, 38); (30 2009 000 5672, eingetragen am 1. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38); (30 2009 016 935, eingetragen am 27. Oktober 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 38); (30 2009 016 945, eingetragen am 27. Oktober 2009 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42); (30 2009 016 921, eingetragen am 4. November 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35, 38); - 18 - (30 2009 068 410, eingetragen am 19. Mai 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38); (30 2009 061 595, eingetragen am 2. August 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41); (30 2009 061 597, eingetragen am 2. August 2010 für Wa- ren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35. 38, 41). Die Beschwerdeführerin hat in den o. g. Parallelverfahren glaubhaft dar- gelegt, dass sie von September 2002 bis Februar 2011 im Rahmen der crossmedialen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen insgesamt 122 sog. "Volks-Aktionen" durchgeführt hat, die jeweils wenige Wochen angedauert haben (vgl. Übersicht "Volks-Aktionen" - Stand 7. Februar 2011, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2011, Bl. 173/174 GA 29 W (pat) 195/10). Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringt die Beschwerde- führerin eine besondere Werbeleistung in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner eingebrachten - Produkte umfangreich in Zeitungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-Zeitung, der "BILD am Sonntag" sowie anderen Titeln der S… AG, auf dem eigenen Internetportal und in diversen an deren Medien bewirbt. Die Absatzzahlen der bisherigen "Volks-Aktio- nen" belaufen sich auf insgesamt über … Millionen Euro (vgl. Anlage H 8 zum Schriftsatz vom 19. November 2010, Bl. 69/70 GA 29 W (pat) 195/10), insgesamt sind rund … Millionen "Volks-Produkte" verkauft worden, d. h. im Durchschnitt hat jeder zweite Bundesbürger ein solches Produkt erworben. Die Bewerbung von verschiedenen "Volks-Produkten" ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vor- gelegten Unterlagen (Anzeigen zu verschiedenen "Volks-Aktionen", An- - 19 - lage H 12 zum Schreiben vom 7. Februar 2011, Bl. 152 - 161 GA 29 W (pat) 195/10, und Anlage H 17 zum Schriftsatz vom 14. März 2011, Bl. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10; Pressestimmen zu den Volks-Produkten, Anlage zum o. g. Protokoll, Bl. 175 GA 29 W (pat) 195/10; Plakat zur 100. Volks-Aktion, Anlage zum o. g. Pro- tokoll) und ist dem Senat auch aus eigener Wahrnehmung in den Me- dien bekannt. Die ständige Präsenz einer Vielzahl von – insbesondere hinsichtlich Layout, Design, Farbgebung und Struktur – gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen aus der "Volks"-Markenfamilie auf dem deutschen Markt seit nunmehr mindestens sieben Jahren rechtfertigt den Schluss, dass sich der Verkehr inzwischen an diese Art der Aufmachung als Kennzeichnung der jeweiligen Produkte gewöhnt hat und darin einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 59 – Vorsprung durch Technik). Hierfür spricht zudem die erkennbare Ver- wandtschaft der "Volks"-Marken zur Stammmarke (30135695) der S… AG, die Hauptgesellschafterin der Beschwerdefüh rerin ist, und der offensichtliche Bezug zu der beim deutschen Publikum allgemein bekannten BILD-Zeitung. dd) Indiziell für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spricht, dass die Grafik für sich allein schon als Bildmarke (306 73 949) eingetragen ist, so dass von einer Schutzfähigkeit der bildlichen Ausgestaltung als solcher ausgegangen werden muss. Es mag sich zwar lediglich um eine Platzhaltermarke handeln, was dem DPMA zweifellos erkennbar sein musste, dennoch kam es zu ihrer Eintragung. Eine Schutzfähigkeit nunmehr zu vernei- nen, bleibt allein dem Verfahren nach § 50 MarkenG vorbehalten. Die- ser grafischen Gestaltung kann daher innerhalb des angemeldeten Ge- - 20 - samtzeichens nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und sie nur als werbemäßig angesehen werden. Abgesehen davon tritt sie auch entgegen der Ansicht des DPMA durch die - nicht sachbe- zogenen - Wortbestandteile nicht vollkommen in den Hintergrund, son- dern ist zumindest als gleichwertig anzusehen (siehe oben unter bb). Der Senat geht zudem nicht von einem grundsätzlich rechtswidrigen Handeln des DPMA bei der Eintragung dieser Vielzahl von 62 "Volks"- Marken und der obigen Bildmarke aus. ee) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die angespro- chenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen neben dem Herkunfts- hinweis auch gleichzeitig eine Werbebotschaft für die damit gekenn- zeichneten Waren und Dienstleistungen erkennen. Denn zum einen schließen sich die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und die Werbewirkung andererseits nicht aus, zum anderen steht der anprei- sende Charakter des Anmeldezeichens nicht derart im Vordergrund, dass der Verkehr ihm nicht mehr einen Herkunftshinweis entnehmen kann (EuGH a. a. O. Rdnr. 44 und 45 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – My World). Die betriebliche Herkunftshinweiswirkung der Marken aus der "Volks"-Markenfamilie ergibt sich für das Publikum insbesondere aus folgenden Faktoren, die zum Teil kumulativ auftreten: - Die Bewerbung der "Volks-Aktionen" durch prominente Testperso- nen, wie beispielsweise die "Volks-Farbe" durch Fußball-Welt- meister Andy Brehme, der "Volks-Wanderschuh" durch Biathlon- Olympiasiegerin Uschi Disl, das "Volks-Los" durch TV-Moderator Frank Elstner, der "Volks-Rasierer" durch Ex-Tennisprofi Carl-Uwe Steeb, die "Volks-Arznei" durch die Skisportlegenden Rosi Mittermaier und Christian Neureuther, das "Volks-Frühstück" durch Fußball-Weltmeister Karl-Heinz Riedle und die "Volks-Fern- - 21 - bedienung" durch TV-Moderator Hendrik Hey. Hieraus entnimmt der Verkehr einen Qualitätshinweis, da die Prominenten das Pro- dukt laut den Anzeigen getestet haben und hiervon überzeugt ("begeistert") sind. - Ein günstiger (Aktions-)Preis, wie beispielsweise das "Volks-Profi- spray" zum "Aktionspreis: 5,49 €", die "Volks-Fernbedienung" zum "Aktionspreis: 24,99 €", der "Volks-Wanderschuh" für "nur 79,75 €", der "Volks-Rasierer" als "unschlagbares Ass zum fairen Preis von nur 99,00 €"; das "Volks-Telefon" als "Höchstkomfort zum Niedrigpreis ... nur 59,99 €", die "Volks-Zahnbürste" für "€ 29,99 statt € 44,99", das "Volks-Sandwich nur für kurze Zeit zum Probierpreis 2,22 €" das "Volks-Notebook" für "nur 449 €". - Eine Zugabe zum eigentlichen Produkt bzw. eine Sonderabgabe- größe, wie z. B. bei der "Volks-Farbe", bei der es zu jedem 750 ml Aktionsgebinde eine Magnetfahne fürs Auto gratis dazu gibt, beim "Volks-Profispray" mit 300 ml Inhalt "+ 30 ml EXTRA", bei der "Volks-Versicherung", bei der es beim Beratungsgespräch einen MP4-Player gratis gibt, beim "Volks-Menü" mit "+ 1 von 4 Design- Gläsern nach Wahl", bei der "Volks-Arznei … mit den besonderen Extras: Kräutertee + Honig + Honig-Löffel" bzw. "nur jetzt mit dem gratis Designer-Teeglas", oder beim "Volks-Notebook", bei dessen Kauf man eine Notebook-Tasche oder einen Rucksack zum "ein- maligen Vorzugspreis von jeweils nur 29,90 €" erhält. - Besondere Ausstattungsmerkmale bzw. Leistungsinhalte, wie die "Volks-Versicherung" mit "mehr Sicherheit dank 110%iger Bei- tragsgarantie", das "Volks-Los" mit "zusätzlichen Gewinnchancen für alle", das "Volks-Telefon ... jetzt mit dem neuen KX-TG7521", das "neue Volks-Sandwich" mit "der Extraportion Vollkorn-Ge- - 22 - schmack", das "Volks-Frühstück" mit "SuperSnack und Kaffee" o- der das "Volks-Notebook", bei dem der Kunde ohne Aufpreis aus acht verschiedenen Abdeckungen wählen kann. - Der jeweils gut sichtbare Hinweis in den Anzeigen und auf den Waren, dass es sich um "Eine gemeinsame Volks-Aktion von ... (dem jeweiligen Kooperationspartner und) Bild.de" handelt (vgl. zu den obigen Ausführungen insgesamt die von der Beschwerde- führerin vorgelegten Anzeigen zu verschiedenen Volks-Aktionen, Bl. 152 – 169 und Bl. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10, sowie die Pressestimmen zu den Volks-Produkten S. 13, 17, 18, 20, 24, 28, 30, 32, 34, 36. 38, 58, Anlage zum o. g. Protokoll). Die o. g. Faktoren vermitteln dem angesprochenen Publikum den Ein- druck, dass die jeweiligen Produkte nicht lediglich von dem hinter Bild.de stehenden Unternehmen werbemäßig empfohlen werden, son- dern dieses vielmehr auch Einfluss auf deren Auswahl und Besonder- heiten hat verbunden mit der Botschaft, dass es das jeweilige Produkt nur im Rahmen seiner Volks-Aktionen zu diesem Preis bzw. mit den besonderen Dreingaben und/oder Ausstattungsmerkmalen gibt. Damit verfügen die Zeichen der "Volks"-Markenserie über die Eignung, die da- mit gekennzeichneten Produkte als solche eines bestimmten Unterneh- mens zu individualisieren. ff) Darüber hinaus ist auch bei den zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen praktisch bedeutsamen und naheliegen- den Verwendungsmöglichkeiten des Anmeldezeichens auf der Verpa- ckung der Waren sowie auf Gegenständen, die bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospek- ten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen, - 23 - anzunehmen, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen ohne wei- teres als Marke verstehen wird (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 21 f. - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Sämtliche oben dargestellten Umstände hat das DPMA bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens im vorliegenden Ein- zelfall nicht gewürdigt. 3. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortverbindung des Anmeldezei- chens zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung un- terliegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn es wird nicht der Schutz für eine zeichenmäßige Verwendung der Wörter "Volks" und "Fernbedienung" in jedweder Form, son- dern nur in der gegebenen grafischen Gestaltung begehrt. Diese bestimmt und beschränkt zugleich den Schutzbereich der beanspruchten Bezeichnung (vgl. BGH a. a. O. - NEW MAN). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. 4. Vor einer Eintragung des angemeldeten Zeichens wird das DPMA jedoch noch Unklarheiten in den Klassen 35 und 38 des Dienstleistungsverzeich- nisses (Bl. 1 - 3 VA) zu klären haben, welche es offenbar – allerdings ohne - 24 - entsprechenden Hinweis im Beanstandungsbescheid vom 12. August 2010 (Bl. 11 – 13 VA) – vorläufig zurückgestellt hat. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit gehindert zu unter- schreiben. Kortge Kortge Dorn Hu