Beschluss
24 W (pat) 78/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 78/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 305 52 394 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch in der Sitzung vom 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 1. September 2005 angemeldete Wortmarke MAKROVISION ist am 16. Februar 2006 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen unterschiedli- cher Klassen unter der Nr. 305 52 394 in das Markenregister eingetragen und am 24. März 2006 veröffentlicht worden. Nach Einschränkungen im Lauf des patentamtlichen Verfahrens weist das Ver- zeichnis nunmehr folgende Fassung auf: „01 Unbelichtete Filme 07 Staubsauger, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Bügelmaschinen, elektrische Rührgeräte, elektrische Allesschnei- - 3 - der, Elektromesser, elektrische Messerschleifer, elektrische Kü- chenmaschinen, Kaffeemühlen, Wäscheschleudern, Fleischwölfe 08 elektrische Rasierapparate, Bartschneider und sonstige Haarschneidemaschinen (elektrisch und nicht elektrisch) 10 medizinische Apparate und Geräte; Massagegeräte 11 elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 11 enthalten), nämlich Kaffeemaschinen, Eismaschinen, Entsafter, Kochgeräte (elektrisch), nämlich Gasherde, Elektro- herde, Kochplatten, Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, Fritteusen, Eierkocher, Fonduegeräte (elektrisch); Dunstabzugshauben; Lampen, Glüh- birnen; Haartrockner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreiniger, Desinfektionsgeräte, Warmwasser- speicher, Ventilatoren, elektrische Wäschetrockner, Fußwärmge- räte 14 Elektronikuhren 15 elektrische Musikinstrumente, nämlich Heimorgeln 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Alben, Zeitschriften, Bücher, näm- lich Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und Computerprogramme, Schreibmaschinen 20 Möbel, nämlich Küchen, nämlich Einbauküchen, Spülen; Rundfunk- und Fernsehmöbel - 4 - 21 Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), nämlich Wäschetrockenständer, Kochtöpfe, Pfannen, Teppichklopfer, Fon- duegeräte (nicht elektrisch), elektrische Mundpflegegeräte ein- schließlich Zahnbürsten 25 Oberbekleidungsstücke 28 Telespiele, Computerspiele (Konsolen), Videospiele (Konso- len); vorgenannte Waren nicht als Zusatzgeräte für Fernseher 35 Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich Zusammenstellen eines Sortiments von unbelichteten Filmen, elektrischen Rasierapparaten, Bartschneidern und sonstigen Haarschneidegeräten, elektrischen Allesschneidern, Elektromes- sern, elektrischen Messerschleifern, von Geräten zur Aufzeich- nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeitenden Daten, nämlich von Fern- sehgeräten, Radiogeräten, analogen und digitalen Tonbandgerä- ten und Kassettenrecordern, analogen und digitalen Schallplatten- spielern, Lautsprechern, Telefongeräten, Telefonanlagen, GSM- Geräten, Anrufbeantwortern, Faxgeräten, Verstärkern, Alarmge- räten, Wechselsprechgeräten, Babyphonen, Antennen, von vor- genannten Geräten auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz, von Mikrophonen, Kopfhörern, Verbindungskabeln, Mag- netaufzeichnungsträgern, nämlich von bespielten und unbespiel- ten Audio- und Videobändern sowie Schallplatten und CDs, von Batterien und fotografischen, Film- und optischen Apparaten und Instrumenten, nämlich von Fotoapparaten, Objektiven, Fernglä- sern, Videokameras, Filmkameras, Videorecordern, Videoprintern, belichteten Filmen, Projektoren, Belichtungsmessern, Blitzgeräten, - 5 - Leinwänden, Diarahmen, Stativen, Fototaschen, von Rechenma- schinen, Datenverarbeitungsgeräten, Computern, Bildschirmen, Druckern, Computerperipheriegeräten sowie deren Zubehör, näm- lich bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen, von elektronischen Medien, Computerprogrammen, Satellitenempfangsanlagen, ein- schließlich Satellitenantennen; von Staubsaugern, Bügeleisen, Waagen, elektrischen Shampoonierern, von medizinischen Appa- raten und Geräten und von elektrisch betriebenen Geräten für Haushalt und Küche, nämlich Waschmaschinen, Geschirrspülern, Bügelmaschinen, Küchemaschinen, elektrischen Rührgeräten, elektrischen Haarpflegegeräten, Haartrocknern, Heizgeräten, Bräunungsgeräten, Massagegeräten, Klimageräten, Luftbefeuch- tern, Luftreinigern, Desinfektionsgeräten, Warmwasserspeichern, Kaffeemaschinen, Ventilatoren, elektrischen Wäschetrocknern, Wäscheschleudern, Fußwärmgeräten, Eismaschinen, Entsaftern, Fleischwölfen, Kaffeemühlen, Folienschweißgeräten, Waschtrocknern, Kochgeräten, nämlich von Gasherden, Elektro- herden, Kochplatten, Mikrowellengeräten, von Toastern, Kühl- schränken, Gefriergeräten, Wassererhitzern, Grillgeräten, Fritteu- sen, Eierkochern, Fonduegeräten, von Lampen, Glühbirnen, Elektronikuhren, Uhrenradios, von elektrischen Musikinstrumen- ten, nämlich von Heimorgeln, von Papier, Pappe (Karton) und Wa- ren aus diesen Materialien, Alben, Zeitschriften, Büchern, nämlich von Handbüchern und anderen schriftlichen Begleitmaterialien für Computer und Computerprogramme und Schreibmaschinen, von Möbeln, nämlich von Küchen, Einbauküchen, Spülen sowie Rundfunk- und Fernsehmöbeln, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), nämlich von Wäschetrocknern, Kochtöpfen, Pfannen, Teppichklopfern, Fonduegeräten, Dunstabzugshauben, elektrischen Mundpflegege- - 6 - räten einschließlich Zahnbürsten sowie von Oberbekleidung und von Telespielen, Computerspielen, Videospielen, ausgenommen des Transports dieser Waren und Beratungsleistungen bezüglich dieser Waren gegenüber Verbrauchern um den Verbrauchern An- sicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Inanspruchnahme von Telekom- munikationsdienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet 36 Vermittlung von Versicherungen elektronischer Geräte sowie von Finanzierungskrediten 37 Einbau und Reparatur elektrischer und elektronischer Ge- räte, nämlich Einbau von Autoradios und Mobiltelefonen in Kfz, Reparaturdienste elektrischer und elektronischer Geräte und An- lagen 38 Bereitstellung des Zugriffs auf Daten, auf Informationen in Computernetzwerken, Vermietung von Zugriffszeiten zu Compu- ternetzwerken mit multimedialen Inhalten, ausgenommen Spiele; Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation, nämlich Mailboxen 40 Entwicklung von fotografischen Filmen“ - 7 - Widerspruch erhoben ist aus der am 23. März 1998 angemeldeten und am 21. April 2005 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 781 732 (farbig) die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt: „1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche oder fotografische Zwecke, chemische Erzeug- nisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Blumen- frischhaltemittel, Nährsalze, Bodenverbesserungsmittel, Mittel zum Klären von Wasser; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel, insbesondere Rasendünger, Rosendünger, Tannen- dünger, Blumendünger, Volldünger und Rhododendrondünger; Blumenerde, Gartentorf, Bodenauflockerungsmittel; Feuerlösch- mittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebekitte; chemische Erzeug- nisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel, un- belichtete Filme. - 8 - 2 Farben, Lacke, Firnisse; Rostschutzmittel, Holzkonservierungs- mittel; Färbemittel; Beizen, nämlich Holz- und Polierbeizen; Natur- harze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler. 3 Wasch- und Bleichmittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Seifen, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Wäsche- stärke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege, Haarwässer, Haarsprays und -festiger, Zahnputzmittel, Duft- und Raumsprays (soweit in Klasse 3 enthalten); ätherische Öle für Nahrungsmittel. 4 Technische Öle und Fette, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Schmiermittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Staubabsorbierungs-, Staubbenutzungs- und Staubbindemittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederin- dustrie; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, insbesondere Kohle, Holzkohle, Koks, Anzündepasten und -würfel, Torf, Holz, Benzin, Diesel, Heizöl, Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus, Flüssiggas wie Propangas und Butangas, Acetylen, Sauerstoff und Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte, Anzünder als Material. 5 Chemische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits- pflege, Algezide, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Molluszide, - 9 - Nematozide; diätetische Babykost; Antiseptika und Desinfek- tionsmittel; Pflaster, Verbandmaterial; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raum- sprays; Haftmittel für Zahnprothesen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, insbesondere Rodentizide; medizinische Tees und Drogen; Vitaminpräparate; Arzneimittel (soweit sie nicht der Apothekenpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse für medizi- nische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Vitami- nen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalo- rienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter-Extrakte, Nahrungsergän- zungsmittel, nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit Spurenelemente, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacksverstärkern und Ballaststoffen. 6 Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Bau- materialien aus Metall; Metallrohre; Kleineisenwaren Waren aus unedlen Metallen, nämlich Ketten, Faßhähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile, Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks sowie Fenster-, Tür- und Mö- belbeschläge; Schlosserwaren und Müll- und Wassertonnen, Pro- pangasflaschen; Geldschränke und -kassetten; transportable Bauten aus Metall, insbesondere Fertiggaragen. 7 Elektrische Küchenmaschinen zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen Rühren oder Schlagen, Fleischwölfe, Näh- maschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Schleudern; Moto- ren (ausgenommen für Landfahrzeuge); landwirtschaftliche Ma- schinen; Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte, Pum- - 10 - pen zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, hand- getätigte, elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als Aufsatz zu handbetätigten Geräten oder Maschinen; Stromge- neratoren; Maschinen für Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungs- maschinen, maschinelle Filtriergeräte, Hebegeräte; Druckventile, Druckregler; elektrische Rasentrimmer, Akku-Heckenscheren, Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler, Schredder, Mulchmäher, Benzin- und Elektrorasenmäher, Rasenmäher in Form von Traktoren und andere Fahrzeugen; Seilwinde; Seilhebe- zug und Flaschenbezug, auch elektrisch; Kompressoren und Zu- behör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpistolen, Sandstrahlgeräte; Druckspülgeräte; elektrisch angetriebene Werk- zeuge für den Heimverkehr, Schneide-, Bohr-, Schlabohr-, Hobel-, Schraub-, Schleif- und Fräsemaschinen, Bohrhammer, Bohrschrauber, Bohr- und Fräsestationen, Fräsenschleifmotoren, Drehmaschinen, Elektrosägen, Wippsäge, Kettensägen, Stichsä- gen, Kreissägen, Tischkreissägen, Schneidevorrichtungen und für vorgenannte Werkzeuge angepasste Arbeitstische, Elektrohobel, Schleifgeräte und -maschinen, Elektro- und Handtacker, elektri- sche Lötkolben und Lötstationen, Lötpistolen, Heißklebpistolen, Schraubstöcke, elektrische Generatoren, Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren, Farbspritzgeräte, Tapetenablösgeräte, Heißluftgeräte und -gebläse, auch zur Lackentfernung, Flie- sentrenn- und -schneidenmaschinen, elektrische Schweißmaschi- nen, Hochdruckreiniger, Sandstrahlgeräte, Bohrerschärfer als Ge- räte und als Aufsatz für Bohrmaschinen, Rolladen, Rolladenmotor und -lift; Nähmaschinen, Strickmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen, elektrische angetriebene Ge- räte für Haushalt und Küche, Folienschweißer, Brot- und Auf- schnittschneider, Dosenöffner, Mixer, Entsafter, Elektromesser, - 11 - Elektrozerkleinerer, Universalküchenmaschinen, Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getreidemühlen, Kaffeemühlen, Al- lesschneider, Pressen, Staubsauger; elektrische Rasenmäher, elektrische Harken, elektrische Häksler; Filter als Teile für Maschi- nen oder Motoren; Brutapparate für Eier; maschinell angetriebene land- und gartenwirtschaftliche Geräte; elektrische Heckensche- ren; Ventilatoren und Zylinder für Motoren. 8 Handbetätigte Werkzeuge und Instrumente, Messerschmiedewa- ren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate; Nagelschneidergeräte; Hundetrimmer; elektrische Schermaschinen; Hieb- und Stichwaf- fen; mechanische Rasenmäher; mechanische Rasentrimmer, me- chanische Heckenscheren; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für Bautechnik. 9 Elektrische, elektrotechnische, elektronische Apparate und In- strumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Brillen, Ferngläser, Bild- projektoren, Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Funk- und Fernsprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen Fernseher; Farbkopiergeräte und -ma- schinen, einschließlich elektrostatische und thermische, Fotoko- pierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Spezialbehälter, die an vorgenannte Apparate und Instrumente speziell angepasst sind; elektrische Lötapparate, elektrische Schweißgeräte, autogene Schweißgeräte, Ladegeräte für Akkus; Folienschweißgeräte; Boh- nermaschinen, Bügeleisen; Schutzhelme für Wintersportler, Rei- ter, Radfahrer und Motorradfahrer; Taucheranzüge, Taucherbril- len, Skibrillen; Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, - 12 - Spezialkleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder Schutzmasken für Arbeiter; belichtete Filme; Batterien, Tachometer, Transformatoren; elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen hierzu sowie Schalter und Verteiltafeln oder -schränke; Warndreiecke; Feuerlöschgeräte; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbar Da- tenträger, Datenverarbeitungsprogramme; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Magnetaufzeich- nungsträger in Form von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder- gabe von Ton und Bild; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographi- sche, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instru- mente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien; Metall- und Spannungssuchgeräte; Garagentüröffner. 10 Orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Mieder- waren, Strumpfwaren und Schuhe; Thermokissen, Infrarotbe- strahlungsgeräte, Stützkissen, Gehhilfen, Pulsmeßgeräte, Luft- sprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome, Saugflaschenver- schlüsse, Sauger; gesundheitliche Geräte, nämlich Blutdruckmeß- geräte, Hörgeräte, Fieberthermometer, Blutzuckermeßgeräte, In- halationsgeräte, Akupunkturgeräte, Bräunungsgeräte, Massage- geräte, Geräte für die Krankengymnastik, Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmeßgeräte; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und Heizdecken für medizinische Zwecke. - 13 - 11 Elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte Fußwärmer, Heiz- kissen und Heizdecken für nicht medizinische Zwecke; Wärme- pumpen, Joghurtzubereiter; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampfer- zeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei- tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner; Fahrtrich- tungsanzeiger. 12 Landfahrzeuge, insbesondere Anhänger und PKW, Mofas, Motor- räder, Fahrräder, Schneepflüge und Schneeraupenfahrzeuge; Schubkarren, Gartenkarren, Krankenrollstühle, Kinderwagen, Golfkarren, Schlauchwaren, Teile von Landfahrzeugen, insbeson- dere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen, Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Felgen, Reifenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Auto- und Fahrradzube- hör, nämlich Gepäck- und Skiträger, Schneeketten, Spoiler, Kopf- stützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Fahrradnetze, Klingeln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer. 13 Feuerwerkskörper. 14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbli- che Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und -aufsätze (ausgenommen Bestecken), Uhrarmbänder, Medaillen und Me- daillons, Zigarren- bzw. Zigarettenetuis und -spitzen, Juwelierwa- - 14 - ren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und Schmuck- steine; Uhren und Zeitmeßinstrumente. 15 Musikinstrumente. 16 Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), näm- lich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Papiertaschentü- cher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Ver- packungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindergarn, -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbin- den; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnisse, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate, geologischen Modellen und Präparaten, Glo- ben, Wandtafelzeichengeräten; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Akten- deckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultord- ner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Drucklettern und -stöcke; Spielkarten; Ringbü- cher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgaben- hefte, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für - 15 - Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modellier- masse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel. 17 Folien, Platten und Stangen aus Kunststoff als Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Wa- ren daraus, nämlich feuerschützende Tücher und Isolieranzüge; Schläuche (nicht aus Metall); Selbstklebebänder, außer für medi- zinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt. 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Ta- schen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spa- zierstöcke; Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schul- ranzen, Packsäcke, Rucksäcke. 19 Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bear- beitetes Holz sowie Balken, Bretter und Platten, Sperrholz, Bau- glas, insbesondere Fliesen und Fensterglas, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Fertiggaragen, Gartenhäuser, Vorratsschuppen. - 16 - 20 Möbel, Campingmöbel, Bettzeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für Campingzwecke; Spiegel, Rahmen; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhänge- leisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Tru- hen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster-, Türbeschläge, Gardinenleisten und Gardinenhaken, Innenla- mellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Fla- schenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Waren aus Holz- oder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleister, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Werkbänke, Tanks, Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fisch- bein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum. 21 Reinigungsgeräte; Putzzeug, Stahlspäne; Kochgeschirr aus Metall wie Töpfe, Pfannen und Kessel, Eimer; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, nämlich Teller, Tassen, Untertassen, Pfannen, Schüsseln, Dosen, Terrinen, Bierseidel, Biergläser, Wein- und Wassergläser, Vasen, Becher, Schalen, Marmeladen- und Konfitürenbehälter, Zucker- und Sahnegarnitu- ren, Garnituren für Essig, Pfeffer und Öl, Obstschüsseln, Mixbe- cher, Kochtöpfe, Karaffen und Flaschen; kleine handbetätigte Haus- und Küchengeräte (ausgenommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten und Pulver aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Speise- eiszubereiter; Geräte für Körper- und Schönheitspflege, elektri- sche Kämme und Zahnbürsten, elektrische Manikürgeräte, Mund- - 17 - duschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme; Bürsten (mit Aus- nahme von Pinseln). 22 Seile, Bindfäden, Netze, nämlich Fischer- und Einkaufsnetze; Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel aus textilem Material; Säcke für Transport und die Lagerung von Gütern. 23 Garne und Fäden für textile Zwecke. 24 Webstoffe; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken; Möbelbezugstoffe; Dekorstoffe. 25 Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und Kopfbedeckungen. 26 Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Ha- ken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen. 27 Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material, insbesondere Tep- pichböden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken und Läu- fer, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material). - 18 - 28 Spiele, insbesondere elektrische und elektronische Spiele, Spiel- zeug; Turn -und Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck. 29 Diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoff- reduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Speiseöle und -fette; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst (auch tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Fleisch, Fisch, Scha- lentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder tief- gefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsegal- lerten; Konfitüren und Marmeladen. 30 Diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoff- reduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Salatsaucen, Mayonnaisen; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reise, Tapioka, Sago, Kaffee- und Tee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate (aus- genommen Futtermittel), insbesondere Frühstückszerealien; Teig- waren, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung aus Weinen und/oder Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesi- rup, Hefe, Backpulver, Speisesalz; Senf; Essig, Saucen (ausge- nommen Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmischungen; Aro- mastoffe für Nahrungsmittel. - 19 - 31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Sa- menkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, unverarbeitetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Blumenzwiebeln und -knollen; frisches Obst und Ge- müse, insbesondere Kartoffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulch- und Torfstreu, Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Viehsalz. 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zube- reitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte. 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre. 34 Tabak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigaretten- spitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenab- schneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdre- hen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarrenfilter, Feuerzeug- brennstoff, Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer. - 20 - 35 Marketing, Verkaufsförderung, Einkaufberatung, Marktforschung und Marktanalysen, Unternehmens-, Organisations-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung, Werbung, einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Werbedokumen- tation, Öffentlichkeitsarbeiten (publik relations); Meinungsfor- schung, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Beratung auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbe- sondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Informatio- nen auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel. 36 Finanzwesen, nämlich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel, Immobilien-, Hypothe- ken- und Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen, Einrichtungen; diesbezügliche Finanzierungsberatung. 37 Bauwesen; Reparaturwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; In- stallationsarbeiten. 38 Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rund- funk und das Fernsehen. 39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Ver- kehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Vermie- tung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeu- - 21 - gen, Zustellung von Paketen; Einsammeln, Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundärrohstoffen. 40 Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffe für andere, jeweils durch chemische, physikalische und/oder biologi- sche Verfahren im Sinne von Recycling. 41 Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden frem- der Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Ver- anstaltung sportlicher Wettbewerbe, Volksbelustigungen. 42 Erstellen von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen; Verpflegung von Gästen, Party-Service, Beratung von Unterneh- men, die Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien her- stellen und/oder Verpackungen verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Verwendung ökologisch verträglicher und wirtschaftlich verwertbare Verpackungen und Verpackungsmate- rialien sowie bei der Kennzeichnung solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien; Beratung von Verbrauchern und Unter- nehmen in Umwelt- und Abfallfragen, nämlich Beratung bei der Abfallvermeidung sowie beim Einsammeln, Transportieren, Sortie- ren, Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten (sämtliche vor- genannten Dienstleistungen für andere); Erstellung von Gutachten auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbe- - 22 - sondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbe- sondere für den Lebensmittelhandel“. Der Widerspruch ist auf alle Waren/Dienstleistungen gestützt und richtet sich ge- gen alle Waren/Dienstleistungen der jüngeren Marke. Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 19. Juni 2008 ist der Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Es stünden sich großteils ähnliche, zum Teil auch identische Waren/Dienstleistungen gegenüber. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Dem inlän- dischen Verkehr sei die Bedeutung des aus dem Griechischen stammenden Wortes „makro“ (i. S. v. „lang, groß“) nicht geläufig; er stelle keinen Zusammen- hang zu den so gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen her. Die erhöhten An- forderungen an den Zeichenabstand würden jedoch eingehalten. Eine Anwendung der Prägetheorie sei ausgeschlossen, weil die jüngere Marke nicht aus getrennten Bestandteilen bestehe. Der Verkehr habe keinen Anlass, den Wortteil „VISION“ abzuspalten. Beide Bestandteile fügten sich zu einem geschlossenen Kunstwort mit einem zwar vielschichtigen und interpretationsbedürftigen, aber insgesamt sinntragenden Begriffsinhalt zusammen. „MAKRO“ habe in der jüngeren Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung. Über eine Zeichenserie mit dem Stamm „MAKRO“ verfüge die Widersprechende nicht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2008 aufzuheben und die Löschung der Marke 305 52 394 anzuordnen. - 23 - Sie setzt sich mit der Entscheidung der Markenstelle kritisch auseinander und vertritt dabei die Ansicht, diese entspräche nicht der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs. Es bestehe bereits unmittelbare Verwechslungsgefahr, weil in der jüngeren Marke der Bestandteil „MAKRO“ dominiere, während der schutzunfähige, als werbliche Anpreisung eines besonders innovativen oder die zukünftige Produktentwicklung antizipierenden Erzeugnisses verstandene Be- standteil „VISION“ in den Hintergrund trete. Die Widersprechende verweist inso- weit auf eine Vielzahl von zurückgewiesenen Markenanmeldungen, die „VISION“ lauten bzw. dieses Wort enthalten, außerdem auf einige (in PAVIS PROMA ver- öffentlichte) Entscheidungen in Kollisionsfällen. Der Verbraucher widme dem An- fang einer Marke stärkere Beachtung als der Endung. Für die hier in Rede ste- henden Waren weise „makro“ keine beschreibende Bedeutung auf und sei daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zumindest liege aber die Gefahr einer Verwechslung wegen gedanklichen In-Verbindung-Bringens vor. Innerhalb der jüngeren Marke habe „MAKRO“ eine selbständig kennzeichnende Stellung. In der Zusammenfassung beider Teile vermittele diese keinen neuen bzw. phantasievol- len Begriffsinhalt. Der Beschwerdebegründung waren zahlreiche Anlagen (insge- samt 99 Blatt) beigefügt. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2009 hat die Widersprechende ihre Argumentation vertieft und auf einige, ihrer Ansicht nach einschlägige Entschei- dungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und des Bun- despatentgerichts zur Frage der selbständig kennzeichnenden Stellung eines Markenbestandteils hingewiesen. Sie hat außerdem insgesamt 11 zusätzliche - im Einzelnen mit Registrierungsnummer und Markenwort benannte - eingetragene deutsche und Gemeinschaftsmarken der Markeninhaberin angeführt, die in zu- sammengeschriebener Form jeweils mit dem Anfangsbestandteil „MAKRO“ begin- nen und prioritätsjünger als die Widerspruchsmarke sind. Weiterhin hat sie drei Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (davon zwei der Widerspruchsabteilung und eine der Beschwerdekammern) in Kollisionsfällen vor- - 24 - gelegt, in denen der Widerspruchsmarke die Bezeichnung „Makromarkt“, z. T. in besonderer Schriftgestalt, gegenüberstand. Die Markeninhaberin hat in der Beschwerdeinstanz keine Stellungnahme abgege- ben und auch an der mündlichen Verhandlung - gemäß vorheriger Mitteilung - nicht teilgenommen. Der Senat hat die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt beschlos- sen, um der Widersprechenden Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu über- denken und um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beilegung des Rechts- streits offen zu halten. Trotz mehrmaliger Verlängerung der zunächst gesetzten Frist ist eine Einigung nicht erzielt worden. Die Widersprechende hat mit Schrift- satz ihrer Bevollmächtigten vom 9. März 2010 um eine Entscheidung gebeten. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die sich gegenüberstehenden Marken nicht der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125 b MarkenG unterliegen. 1. Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl bzw. Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wech- - 25 - selwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 32, 33). a) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise - in unterschiedlichem Grade - einander ähnlich und teilweise unähnlich. Eine Verwechslungsgefahr scheidet jedoch auch hinsichtlich der identi- schen Waren und Dienstleistungen in Anbetracht der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und der geringen Zeichenähnlichkeit - siehe nachfolgend unter b) und c) - im vorliegenden Fall aus. b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt - insoweit abwei- chend von der Ansicht der Markenstelle - von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, deutlich unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Die Marke wird ohne jede Schwierigkeiten als das Wort „makro“ gelesen, die bildliche Wirkung tritt demgegenüber zurück und kann nichts Wesentliches zu einer Steige- rung des Schutzumfangs beitragen. Der Begriff „makro“ ist ersichtlich von dem griechischen Wort „makrós“ (= groß, hoch, tief, fern, lange dauernd, weit) abgelei- tet; in deutschen Wortbildungen kommt „Makro“ als Vorsilbe des Öfteren vor (z. B. in Makroklima, Makrokosmos, Makromolekül, Makroökonomie, Makrostruktur; vgl. DUDEN, Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007, CD-ROM-Ausgabe). Bei der im Rah- men der Beurteilung der Kennzeichnungskraft gebotenen objektiven Betrach- tungsweise (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 103) kann der Wi- derspruchsmarke kein (noch) durchschnittlicher Schutzumfang zukommen, selbst wenn sich für einen Teil des deutschen Publikums mangels Sprachkenntnissen und Sprachgefühls der aufgezeigte Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres er- schließen wird (vgl. BPatG, Beschl. v. 2.6.2008, 30 W (pat) 274/04: „MakroMarkt“ nicht unterscheidungskräftig für zahlreiche Marken und Dienstleistungen). Für eine Kompensation der Kennzeichnungsschwäche infolge umfangreicher Benutzung liegen keine Anhaltspunkte vor. - 26 - c) In der Gesamtwirkung der Vergleichsmarken besteht keine Zeichenähnlich- keit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Wegen des nur in der jüngeren Marke enthaltenen Wortelements „VISION“, das nicht überlesen oder - unabhängig von einer deutschen oder englischen Aussprache - überhört werden kann, unterscheiden sich die Zeichen von der Länge her deutlich. Der Verkehr hat auch keinen Anlass, den zweiten Wortteil „VISION“ bei der Benennung zu ver- nachlässigen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle, soweit eine Abspaltung verneint wird, Bezug genommen. Schriftbildlich steht zu- dem die Bildwirkung der Widerspruchsmarke der Annahme einer Zeichenähnlich- keit entgegen. d) Die angegriffene Marke wird auch nicht durch den Eingangsbestandteil „MAKRO“ geprägt. Allerdings ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Einwortmarken durch einen Wortbestandteil geprägt werden; der entgegenste- henden Auffassung der Markenstelle ist durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 905, Nr. 26 - Pantohexal; GRUR 2008, 909 Nr. 27 - Pantogast; ablehnend Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 248) die Grundlage entzogen. Von den beiden Wortteilen der jüngeren Marke ist aber nicht nur der zweite Bestandteil „VISION“ kennzeichnungsschwach, sondern auch - wie oben unter b) ausgeführt - der Eingangsbestandteil „MAKRO“. Beim Zusam- mentreffen kennzeichnungsschwacher Bestandteile ist keiner für sich geeignet, eine Marke zu prägen (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 281 m. w. Nachw.). Hinzu kommt, dass „MAKROVISION“ - entgegen der Auffassung der Widerspre- chenden - durchaus eine gesamtbegriffliche Bedeutung (im Sinne von „große Vi- sion“ oder „weiter Blick“) zukommt, wobei diese allerdings - wie die Markenstelle nicht verkannt hat - im Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vage bleibt. Jedenfalls liegt, formal (durch die Zusammenschreibung) ebenso wie begrifflich, ein einheitliches Kunstwort vor. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von daher nicht gegeben. - 27 - e) Unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2 MarkenG) liegt eine Verwechslungs- gefahr gleichfalls nicht vor. Über eine Zeichenserie - wobei insoweit ohnehin nur registrierte und benutzte Marken in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Nr. 64 - BAINBRIDGE) -, in die sich die jüngere Marke zwanglos einfügen würde, verfügt die Widersprechende offensichtlich nicht; sie hat sich auf diesen Gesichtspunkt auch nicht berufen. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Markeninhaberin selbst über eine Serie von eingetragenen, im Verhältnis zur Widerspruchsmarke prioritätsjüngeren Marken mit dem übereinstimmenden Eingangsbestandteil „MAKRO“ verfügt, wie die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Abgesehen da- von, dass über die Benutzung der betreffenden Drittmarken keine Erkenntnisse vorliegen, weist „MAKRO“ - wie ausgeführt - seiner Bedeutung wegen eine Origi- nalitätsschwäche auf, die der Eignung, als Stamm einer Zeichenserie zu wirken, entgegensteht. Zudem ist die Widerspruchsmarke anscheinend bisher gar nicht benutzt - die Widersprechende hat dies jedenfalls nicht ausdrücklich behauptet, geschweige denn durch irgendwelche Unterlagen belegt -, so dass (anders als im Fall BPatGE 51, 26, 38, 39 - Flow Party/flow) für die Annahme einer Verwechs- lungsgefahr unter diesem Aspekt die Voraussetzungen, wonach die ältere Marke bereits in Benutzung sein muss und als Firmenbestandteil bzw. Firmenschlagwort Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden erlangt hat, hier nicht vorliegen. f) Gegen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (vgl. Hacker in: Strö- bele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 396) spricht, dass der mit der Widerspruchsmarke (d. h. dem Wort „makro“) übereinstimmende Eingangsbestandteil „MAKRO“ inner- halb der jüngeren Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz) hat. Denn - wie oben unter d) bei - 28 - Erörterung der Prägung ausgeführt - verschmelzen beide Bestandteile zu dem einheitlichen Kunstwort „MAKROVISION“. 2. Die von der Widersprechenden im Lauf des Widerspruchsverfahrens (Amts- verfahren und gerichtliches Beschwerdeverfahren) vorgelegten Entscheidungen anderer Stellen in - nach ihrer Ansicht - vergleichbaren Kollisionsfällen führen nicht zu einer rechtlichen Bindung des Senats. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Entscheidungen des Harmonisie- rungsamts für den Binnenmarkt. Abgesehen davon, dass die Begriffe „MAKROVISION“ und „Makromarkt“ nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können - das Wort „Markt“ weist eindeutig auf einen Verkaufsort hin -, stehen das europäische (GMV) und das jeweilige nationale Markenschutzsystem (d. h. hier das MarkenG) unabhängig nebeneinander, ohne dass eine gegenseitige Bindung an Entscheidungen des jeweils anderen Bereichs gegeben wäre (st. Rspr. des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts 1. Instanz). 3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Prof. Dr. Hacker Eisenrauch Viereck Bb